9

um eine Gast- und Schankkonzession angewendet
wird, damit sie sich hinsichtlich der sprachlichen
Ausstattung ihrer Betriebsräumlichkeiten unter-
ordnen, ist durch die gepflogene Erhebung die
Berechtigung dieser Behauptung nicht ermittelt
worden. Den übrigen Gewerbetreibenden, na-
mentlich den Bäckern, Fleischern u. dgl. wird,
sofern sie sich allerdings bei der Behörde ein-
finden, mündlich empfohlen, sie mögen ihre Ge-
werberäumlichkeiten mit einer doppelsprachigen
Aufschrift versehen. Hiebei wird jedoch niemals
ein Druck ausgeübt. Die Mehrzahl der Gewerbe-
treibenden hat diesem Winke bisher mit grösster
Bereitwilligkeit entsprochen; nur vereinzelt ist
eine derartige Empfehlung nicht beachtet wor-
den, aber auch in diesen Fällen ist die Behörde
gegen niemanden eingeschritten und hat gegen
die betreffende Person keinen Druck ausgeübt.
Der Vollständigkeit wegen ist noch anzufahren,
dass die Fleischer- und Zuckerbäckergewerbe,
wie allgemein bekannt, keine konzessionierten Ge-
werbe sind, so dass es genügt, deren Betrieb
lediglich anzumelden. Schon aus diesem Grunde
kann angenommen werden, dass die überbrach-
ten Informationen über »Schwierigkeiten bei Er-
teilung der Konzessionen für diese Gewerbe«,
welche zur Einbringung der Interpellation geführt
haben, den wahren Stand der Angelegenheit ent-
stellen.

Die Bezirksbehörde in Deutsch Gabel ist zu
dieser ihrer in den vorhergehenden Absätzen er-
wähnten Praxis durch das Bestreben geführt
worden, den im Bezirke vielversprechend sich
entwickelnden Touristenverkehr zu erfassen, der
hieher sehr viele der deutschen Sprache unkun-
dige Besucher führt, welche naturgemäss die wei-
teren Reisen, bezw. den Aufenthalt in den Som-
merfrischen dieses Bezirkes unterlassen würden,
wenn sie hier Verhältnisse antreffen würden, wel-
che für sie eine sehr unangenehme Schwierigkeit
vorstellen, nämlich wenn sie sich in diesem Milieu
wegen Unkenntnis der deutschen Sprache nicht
dahin orientieren könnten, wo ihnen die Erfüllung
der Befriedigung ihrer primären Erfordernisse
möglich ist. Mit Rücksicht darauf, dass der wirt-
schaftliche Stand der Bevölkerung des Bezirkes
nicht besonders erfreulich ist, verdient jede Be-
strebung nach Besserung der Verhältnisse dieses
Gebietes selbstverständliche Unterstützung, na-
mentlich wenn nicht durch einen Druck sondern
lediglich durch eine Tätigkeit eingewirkt werden
soll, welche eine unbestreitbar nützliche Lösung
herbeiführt. Es steht mit den Bestimmungen des
Sprachen- und Gewerberechtes des Staates nicht
im Widerspruche, dass sich Jemand freiwillig zur
Erfüllung bestimmter Pflichten verbinde. Es ist
nicht gegen die Verfassung, wenn die Behörde
eine solche vermittelnde Tätigkeit auf sich nimmt,
von der oben gesprochen worden ist.

Unter diesen Umständen erachte Ich es nicht
für begründet, dass die in den Punkten 2 und
3 der eingebrachten Interpellation beantragten
Massnahmen getroffen werden. Die Durchführung
des in Punkt t der Interpellation beantragten Ver-
fahrens würde bedeuten, ohne Notwendigkeit

einen bedeutenden Amtsapparat in Bewegung zu
setzen, trotzdem es ja vollkommen genügt, wenn
die zuständigen Behörden den wahren Stand der
Angelegenheit in anderer verlässlicher Weise er-
mitteln, wie dies in dem eben behandelten Falle
geschehen ist.

Die Antwort auf diese Interpellation habe ich
mit Rücksicht auf meine ressortmässige Kompe-
tenz übernommen.

Prag, am 19. Dezember 1936.

Der Handelsminister:
Naiman, m. p.

Pøeklad ad 757/IV.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. Kellner,

betreuend die kostspielige Anschaffung
nichtjuristischer Bücher für die Gerichts-
bibliotheken (Druck 672/VI).

Die innere Einrichtung der Gerichte erfordert
noch in vielen Dingen Abhilfte und das Justizmi-
nisterium ist dauernd darum bemüht, dass nach
Massgabe der finanziellen Mittel diese Mängel
beseitigt werden. Für die Jahre 1933 bis 1935
sind für diesen Zweck über 2,000.000 Kè aufgewen-
det worden.

Auf die Beschwerde, dass die Gerichte Be-
weise ausserhalb des Sitzes des Gerichtes (Augen-
scheine) aus dem Grunde des unzureichenden
Amtspauschais nicht vornehmen, bemerke ich.
dass die Gerichte In einem solchen Falle um eine
Ergänzung des Vorsehasses ansuchen können.

Der Hinweis im Amtsblatte des Justizministe-
riums auf das Werk »Èeši a Slováci cestou slávy
a utrpenia« hat bedeutet, dass die Gerichtsvor-
stände nach Beschaffung der unerlässlich not-
wendigen juristischen Literatur auch dieses Werk
ankaufen können.

Prag, am 16. Dezember 1936.

Der Justizminister:
Dr. Dérer, m. p.


10

Pøeklad ad 757/V.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten
A. Sogl

wegen unbegründeter Verhaftung einer
ganzen Gruppe reichsdeutscher Reise-
gäste in Sudmähren (Druck 675/I).

Gegen die in der Interpellation genannten Per-
sonen, welche wegen des Verdachtes strafbarer
Handlungen gegen das Gesetz zum Schütze der
Republik von der Gendarmerie verhaftet und in
Gerichtshaft überstellt worden sind, ist die Vor-
untersuchung mit grösstmöglicher Beschleunigung
durchgeführt worden; die einzelnen Weisungen
sind telephonisch erteilt worden.

In Fällen dieser Art wird das Strafverfahren
stets mit grösster Beschleunigung durchgeführt.

Prag, am 5. Dezember 1936.

Der Justizminister:
Dr. Derer, m. p.

Pøeklad ad 757/VI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. Neuwirth

wegen Einholung von Informationen über

die mehrsprachige Uebertragung von

Reden im belgischen Parlament (Druck

603/XVII).

Der Einführung der beantragten technischen
Einrichtung stehen die gesetzlichen Vorschriften
Über den Gebrauch der Sprachen in der National-
versammlung im Wege (§§ 49 der Gesetze S. d.
G. u. V. Nr. 325 und 326 v. J. 1920).

Prag, am 6. Jänner 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža, m. p.

Pøeklad ad 757/VII.

Antwort

des Ministers der auswärtigen
Angelegenheiten

auf die Interpellation des Abgeordneten
K. H. Frank

wegen gesetzwidriger Sprachenpraxis

des èechoslovakischen Konsulates in

Montreal (Druck 603/XXI1).

Das Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten hat festgestellt, dass das Generalkonsulat
der Èechoslovakischen Republik in Montreal ein
Rundschreiben vom 3. XII. 1935, Z. 722/35, nicht
herausgegeben hat.

Prag, am 7. Jänner 1937.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Dr. Krofta, m. p.

Pøeklad ad 757/VIII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und
Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. F. Karmasin

wegen hasserfüllter, hetzerischer, straf-
würdiger, den öffentlichen Frieden be-
drohender Lesestücke in Schulbüchern
(Druck 613/XVI).

Die zweite Ausgabe des Buches des Albert
Pražák »Èítanka pre druhú triedu slovenských
stredných škôl« ist 1922 als unveränderter Ab-
druck der ersten Ausgabe aus dem Jahre 1920
erschienen. Diese Ausgabe ist bereits vor 14
Jahren erschienen, ist vergriffen und wird nach
den dem Ministerium für Schulwesen und Volks-
kultur zugegangenen Informationen an den slo-
vakischen Schulen nicht mehr verwendet, da seit
dieser Zeit bereits zwei weitere Ausgaben, eine
dritte und vierte veranstaltet worden sind, wel-
che mit Erlass des Ministeriums für Schulwesen
und Volkskultur vom 10. Juli 1929, Z. 86.703/29-II.
und vom 28. Juli 1932, Z. 81.119/32-II, genehmigt
worden sind und den interpellierten Artikel nicht
enthalten. Es ist deshalb nicht notwendig, irgend-
welche besondere Massnahmen zu treffen, womit
die Benützung der zweiten Ausgabe dieses Lese-
buches verboten würde.


11

Ein Disziplinarverfahren ist in dieser Angele-
genheit nicht eingeleitet worden und ist für die
Erwägung desselben auch gar keine Grundlage
mehr vorhanden.

Was das ebenfalls in der Interpellation er-
wähnte und in der vierten Ausgabe des Pra-
žák sehen Lesebuches unter dem Titel »Für die
Muttersprache« enthaltene Lesestück anbelangt,
können darin nicht jene Tendenzen erblickt wer-
den, welche die Interpellation anführt. Trotzdem
wird über dieses Lesestück bei der Veranstaltung
der nächsten Ausgabe neuerlich erwogen werden.

Zum letzten Punkte der Interpellation be-
merkte ich, dass das Ministerium für Schulwesen
und Volkskultur bei der Approbation der Lese-
bücher für Mittelschulen genau darauf achtet,
dass die Bestimmung des Abschnittes B, Abs. 1,
des Erlasses vom 3. Juli 1928, Z. 41.260/27-II
(Verordnungsblatt des Ministeriums für Schulwe-
sen und Volkskultur, X, Nr. 73, S. 301) einge-
halten werde, welche lautet: »Besondere Obsor-
ge ist in Schulbüchern, namentlich in Lesebü-
chern, Literaturgeschichten, in Lehrbüchern für
Geschichte, Geographie und Bürgerkunde der
staatlichen und politischen Seite zu widmen. Das
Buch muss jeder einseitigen und tendenziösen
Auffassung in dieser Hinsicht sorgfältig auswei-
chen und muss jedes Wort umsichtig in Erwä-
gung ziehen, damit es weder das nationale noch
das religiöse Gefühl der Schülerschaft auch nur
in geringstem Masse berühre. Soweit es der
Charakter des betreffenden Gegenstandes zulässt,
muss im Gegenteil die Forderung betont werden,
dass das Schulbuch nationale und religiöse Ver-
träglichkeit unterstütze, den Friedensgeist pflege
und die Schülerschaft zu wahrer Menschlichkeit
erziehe, indem es die Achtung gegenüber den in-
ternationalen Verträgen und gegenüber der Soli-
darität aller Nationen auf kulturellem Gebiete
weckt.«

Prag, am 11. Jänner 1937.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Franke, m. p.

Pøeklad ad 757/IX.

Antwort

der Minister für Justiz und des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
E. Kundt

wegen der Steinwürfe gegen die Olym-
piafackel beim Lauf durch Prag und des
Verhaltens zahlreicher Zuschauer bei
diesem Anlass (Druck 619/III).

Soweit die Interpellation das Justizministe-
rium anbelangt, antworte ich dahin:

Die Täter, welche gegen die Olympiafackel
mit Steinen geworfen haben, sind von der Poli-
zei nicht ausgeforscht worden und konnten des-
halb nicht strafverfolgt werden.

Soweit die Interpellation den Minister des
Innern anbelangt, wird folgendes angeführt:

Wegen Verletzung der öffentlichen Ruhe und
Ordnung durch Ausrufe sind 7 Personen mit
Arrest, bezw. mit einer Geldstrafe nach den Be-
stimmungen des Art. 3 d. Ges. S. d. G. u. V. Nr
125/1927 bestraft worden. In zwei weiteren Fällen
ist das administrative Strafverfahren noch nicht
abgeschlossen. Die Nachforschung nach dem Tä-
ter, welcher mit Steinen geworfelt hat, ist trotz
aller Bemühungen der diensthabenden Sicher-
heitsorgane ohne positives Ergebnis geblieben,
weshalb von einer Strafanzeige nach § 431 StG.
Abstand genommen worden ist.

Zum Zwecke der ungestörten Abwickelung
des olympischen Laufes sind alle Massnahmen ge-
troffen worden und das Vorgehen der Sicher-
heitsorgane gegen die Ruhestörer hat den. gelten-
den Vorschriften entsprochen.

Prag, am 22. Dezember 1936.

Der Justizminister:
Dr. Derer, m. p.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 757/X.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. Adolf Kellner

wegen Missachtung des Sprachengeset-
zes durch das Bezirksgericht in
Trautenau (Druck 649/IX).

Auf der Amtstafel des Arbeitsgerichtes in.
Trautenau war die Arbeitseinteilung für 1936
zwar bloss in der Staatssprache ausgehängt, doch
ist dies nur durch ein Versehen geschehen, wel-
ches kurz nach der Aushängung der Einteilung
wieder gutgemacht wurde, und ist die Arbeits-
einteilung auch durch eine deutsche Textierung
ergänzt worden.

Es kann nicht angenommen werden, dass es
zu diesem sprachlichen Mangel in der Absicht
gekommen wäre, die Angehörigen der Minder-
heitssprache ihres Sprachenrechtes zu berauben,


12

dies um so weniger, als sowohl der Vorstand des
Bezirksgerichtes in Trautenau als auch der Vor-
sitzende des Arbeitsgerichtes dortselbst Angehö-
rige dieser Minderheit sind.

Prag, an 5. Jänner 1937.

bíróság mint felebbviteli bíróság a többi pe-
rekben is. Ez okból korai volna, ha az igazság-
ügyi minisztérium ez üggyel foglalkoznék.

Praha, 1937. január 8.

Válasz

a belügyi minisztertõl
Dr. Szüllö képviselõ Interpellációjára

az álneveknek jogtalan és csalárd haszná-
lata tárgyában (613/I. nysz.).

Az interpelláció sem a kérdéses álneveket,
sem az alattuk fellépõ személyeket, sem az Iá-
névhasználat konkrét eseteit fel nem hozza. A
hivatalos vizsgálat során ez eseteket megállapí-
tani nem lehetett s nem volt kivizsgálható az sem,
vájjon az álnévhasználat a fenálló szabályok ke-
reteit túllépte-e.

Praha, 1937. január 5.

Válasz

az igazságügyi minisztertõl
Dr. Korláté képviselõ interpellációjára

a 250/1935. Tgysz. kormányrendelet 20.
§ 2. bek.-nek a bíróságoknál való alkal-
mazása tárgyában (672/II nysz.).

Az interpellációban szóvátett perek ezideig
még jogerõsen befejezve nincsenek. A košicei
füberóság a tárgyalást 1936. november 12.-én Co
VIII. 257/36-13 sz. a. elhalasztotta s ugyanokként
járt ej 1936, október 13.-án az užhorodi kerületi

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. Neuwirth,

betreffend schwerste Mängel bei Aus-
übung der staatlichen Aufsichtspflicht
gegenüber der Versicherungsgesellschaft
»Phönix« (Druck 603/VII).

Für die Regelung der Verhältnisse der nach
dein Zerfalle der ehemaligen österreich-ungari-
schen Monarchie entstandenen Versicherungsge-
sellschaften waren in den einzelnen Arbeitsterri-
torien die Bestimmungen der Friedensveträge
massgebend.

Was die österreichischen Versicherungsge-
sellschaften anbelangt, unter denen auch die Ver-
sicherungsgesellschaft »Phönix« war, haben sie
die Artikel 215 und 272 des Friedensvertrages von
St.-Germain während einer Zeit von 10 Jahren
nach dem Inkraftreten der Wirksamkeit dieses
Vertrages zum Betriebe von Geschäften auf dem
Gebiete der Èechoslovakischen Republik ohne
jedwede Vorbehalte zugelassen und den betei-
ligten Regierungen aufgetragen, sich über alle
Regelungen zu einigen .

Zufolge dieser Bestimmungen des erwähnten
Friedensvertrages haben sich die Èechoslovaki-
sche Republik und die Oesterreichische Republik
noch vor Ablauf des angeführten 10jährigen Zeit-
raumes geeinigt und am 29. Mai 1925 ein Ueber-
einkommen über die Leistungen aus den Verträ-
gen, betreffend die Lebens- und Rentenversiche-
rung abgeschlossen, welche die österreichischen
Lebensversicherungen mit èechoslovakischen Ver-
sicherungsnehmern und die èechoslovakischen
Lebensversicherungen mit österreichischen Ver-
sicherungsnehmern abgeschlossen haben. Gegen-
stand dieses UebereinJtommens waren nicht nur
die Leistungen aus den zitierten Verträgen, son-
dern auch die Bedeckung dieser Leistungen (Art.
VIII bis XIV dieses Uebereinkommens); was die-
se Bedeckung bei der Versicherungsanstalt »Phö-
nix« anbelangt, war die èechoslovakische Regie-
rung auf die Angaben des österreichischen Be-

Der Justizminister:
Dr. Dérer, m. p.

Pøeklad ad 7S7/XI.

A belügyi miniszter:
Dr. Èerný s. k.

Pøeklad ad 787/XII.

Az igazságügyi miniszter:
Dr. Dérer, s. k.

Pøeklad ad 757/XIII.


13

vollmächtigten angewiesen, welcher gleichzeitig
Vorstand der Autsichtsbehörde über die Privat-
versicherungsanstalten im Bundeskanzleramte
war, und ais solcher den wirtschaftlichen Stand
dieser Versicherungsanstalt gewiss kennen muss-
te. Hiebei muss man sich vor Augen halten, dass
die Staatsaufsicht über die Versicherungsanstal-
ten im Bundesstaate Oesterreich im gleichen ma-
teriellen Umtange wie in der Èechoslovakei und
überwiegend auch nach den gleichen Rechtsnor-
men ertolgte, und es war deshalb nicht notwen-
dig, sich - wie dies im § 2 des Schlussproto-
kolls zum Uebereinkommen mit dem Königreich
Italien der fall war - das Recht der Ueber-
prüfung jener Daten vorzubehalten, welche sich
auf die Gegenstande des Uebereinkommens be-
ziehen.

Nachdem der österreichische Bevollmächtigte
vor Abschluss des erwähnten Uebereinkommens
den finanziellen Stand der Versicherungsgesell-
schaft »Phönix« hinsichtlich der Gesamtbilanz (d.
i. in allen Arbeitsterritorien) als günstig bezeich-
net hatte, hatte die èechoslovakische Regierung
hinsichtlich der Aufsichtsbehörde keinen Grund,
die Richtigkeit der Behauptungen des österreichi-
schen Bevollmächtigten in Zweifel zu ziehen, und
sie konnte nur unter dieser Voraussetzung an
den Abschluss jenes Uebereinkommens schreiten.

Nach Ratifizierung des oberwähnten Ueber-
einkommens mit Oesterreich am 12. Februar 1927
war es notwendig, der Gesellschaft «Phönix« Zeit
zu lassen, die Rechte und Verbindlichkeiten fest-
stellen zu können, welche ihr aus dem angeführ-
ten Vertrage erwuchsen, wozu das Material von
den Gesellschaften, welche auf dem Gebiete der
Èechoslovakischen Republik Geschäfte zu betrei-
ben aufgehört hatten und deren Versicherungs-
bestände die Versicherungsanstalt »Phönix« nach
dem Vertrage übernahm, die Durchführung der
von diesen Gesellschaften zurückgehaltenen Aus-
zahlungen für mehrere Jahre u. dgl. übernommen
werden musste; aus diesem Grunde konnte zur
Ueberprüfung des Standes der hiesigen Reprä-
sentanz der Versicherungsanstalt »Phönix« durch
Fachbeamte des Ministeriums des Innern erst im
Jahre 1931 geschritten werden; diese Revision
ist nach den für die Revision der Versicherungs-
anstalten erflossenen Richtlinien auf Grund des
bei der hiesigen Repräsentanz verfügbaren Akten-
materials vorgenommen worden.

Die Ueberprüfung der Gesamtgeschäfte der
Gesellschaft »Phönix« in anderen Ländern, wie
dies die Interpellation im Sinne hat, hat die èe-
choslovakische Aufsichtsbehörde nicht vorgenom-
men, weil sie in die Hoheitsrechte der österrei-
chischen Aufsichtsbehörde über die Zentrale nicht
eingreifen wollte, und der èechoslovakischen Auf-
sichtsbehörde haben in dieser Richtung die An-
gaben der österreichischen Aufsichtsbehörde ge-
nügt, welche sich von dem finanziellen Gesamt-
stande der Gesellschaft allein zu fiberzeugen die
Möglichkeit und die Pflicht hatte. Die Bestimmung
des § 39, Abs. 3, des Versicherungsregulativs, auf
das sich die Herren Interpellanten berufen, gibt
der Aufsichtsbehörde zwar die Möglichkeit, das

ganze Geschäft der ausländischen Versicherungs-
anstalten zu überprüfen, doch ist bereits aus der
Worteinschränkung »nach Möglichkeit« ersicht-
lich, dass die Ueberprütung des Gesamtgeschärtes
auslandischer Versicherungsanstalten nicht in dem
gleichen Masse vorgenommen werden kann, wie
die Ueberprutung in dem der Kompetenz der Auf-
sichtsbehörde unterliegenden Arbeitsgebiete. Die-
se Bestimmung konnte nur bei Versicherungsan-
stalten mit dem Haupt sitze in jenen Staaten an-
gewendet werden, wo überhaupt keine Aufsicht
über die Versicherungsanstalten oder in einem
geringeren Umtange als im Inlande ausgeübt wird.
Die Ueberprütung des ganzen Geschäftes einer
ausländischen Versicherungsanstalt und der Zen-
trale auf dem Gebiete eines fremden Staates, wo
die Staatsaufsicht über die Versicherungsanstal-
ten in dem gleichen Umfange wie im Inlande ge-
handhabt wird, wäre ein Ausdruck äussersten
Misstrauens zur Staatsverwaltung jenes Staa-
tes.

Nach durchgeführter Revision ist der Reprä-
sentanz des »Phönix« auf getragen worden,, ,die
Einrichtungen (der Buchhaltungen, der mathema-
tischen Abteilung u. dgl.) der hiesigen Direktion
zu ergänzen und die weiteren zur Feststellung
des Standes der Gesellschaft notwendigen -Be-
helfe zu beschaffen.

Bei der Hinterlegung des zur Deckung der
vorgeschriebenen Reserven bestimmten Varmö-
gens des hiesigen Geschäftes der Versicherungs-
anstalt »Phönix« wurde eine Erleichterung ge-
währt, welche die Ergänzung der notwendigen
Deckung in einer Zeit von 30 Jahren vom 31.
Dezember 1927 beginnend zuliess; diese allmähli-
che Ergänzung der Deckung der vorgeschriebe-
nen Reserven hat ihre Grundlage in dem ober-
wähnten Friedensvertrage und im zwischenstaat-
lichen Uebereinkommen und sind ihre Modalitä-
ten im Uebereinkommen zwischen den Vertretern
der beiden Aufsichtsbehörden vom 16. März 1932
präzisiert worden.

In den Rechnungsabschlüssen für das hiesi-
ge Geschäft des »Phönix« ist diese Erleichterung
buchmässig ausgenützt worden; die materielle
Einhaltung derselben, welche von der Aufsichts-
behörde eingefordert wurde, ist durch die Ereig-
nisse bei der Zentrale des »Phönix« in Wien un-
möglich gemacht worden.

Die wirtschaftlichen und die Vermögensver-
hältnisse der Versicherungsanstalt »Phönix« sind
auf Grund der vorgelegten Rechnungsabschlüsse
der hiesigen Direktion sowie der bei ihr hinter-
legten, bezw. durch sie von der Zentrale einge-
holten Behelfe und Belege von der Aufsichtsbe-
hörde zweimal, erstmalig i. J. 1931, zum zwei-
ten Male im Jahre 1935 revidiert worden. Die
ermittelten Beanständungen und Mängel sind der
Gesellschaft mitgeteilt und ist deren Beseitigung
aufgetragen worden.

Gegen alle verantwortlichen Funktionäre der
Gesellschaft »Phönix« und gegen einen Beamten
der Aufsichtsbehörde wird das Strafverfahren
geführt. Die Untersuchung, in welcher das Gut-
achten der Buchsachverständigen abgewartet


14

werden MUSS, wird soweit dies der Charakter
der Angelegenheit zulasst, mit aller Beschleuni-
gung durchgeführt; gegen einen Beamten der
Aufsichtsbehörde ist auch das Disziplinarverfah-
ren eingeleitet worden, das nach Beendigung des
Strafverfahrens fortgesetzt wird.

Prag, am 19. Jänner 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža, m. p.

Pøeklad ad 757/XIV.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten
Kögler,

betreuend die beabsichtigten gesetzlichen
Massnahmen der Regierung zur Sicher-
stellug der Anspräche der Versicherten
der Lebensrersicherangsgeselischaft Phö-
nix In Wien, Direktion für die Èe-
choslovakische Republik in Prag, und
ZBT Sicherstellrag der Existenz der An-
gestellten dieser Versicherungsgesell-
schah (Druck 77I/IX).

Der Entwurf der Regierungsverordnung, wo-
mit der Beschluss des Ministerrates vom 9. Juli
1938 über die Regelung der Verhaltnisse der Ver-
sicherungsanstalt »Phönix« in der Èechoslovakei
durchgeführt werden soll, und die Entwürfe der
übrigen damit zusammenhängenden Massnahmen
werden in kurzerster Zeit der Regierung zur Ver-
handlung vorgelegt werden.

Auf Grand dieser beantragten Massnahmen
werden auf die Verwaltung der Versicherungs-
anstalt, welche unter Beteiligung des Staates und
der Versicherungsanstalten zwecks Übernahme
des èechoslovakischen Versicherungsstandes der
Versteaeniagsaostalt »Phönix« errichtet werden
soll alle Komponenten Einfluss haben, welche fi-
nanziell oder durch ihre Interessen an der Re-
gelung der Verhältnisse dieses Versicherungs-
standes beteiligt sind, und werden die Interessen
aller Versicherten ohne Röcksickt auf die Natio-
nalität in Betracht gezogen werden.

In den Grensen der geltenden Gesetzbestim-
mungen werden die Interessen ferner Versicherten

des »Phönix« geschützt werden, welche unter dem
Drucke der beunruhigenden Unsicherheit den
Ueberredungen der Konkurrenzunternehmungen
unterlegen sind und mit anderen Versicherungs-
anstalten Versicherungsverträge abgeschlossen
haben; sofern sich diese Gesetzesbestimmungen als
unzureichend erweisen würden, werden zwecks
Hintanhaltung materieller Schaden, welche die
obangeführten Versicherten allenfalls erleiden
könnten, die diesbezüglichen Massnahmen getrof-
fen werden.

Die Gesellschaft, welche den èechoslovakischen
Versicherungsstand des »Phönix« übernehmen
wird, wird im Sinne des Reglerungsbeschlusses
gemäss ihrer Statuten zum Abschlüsse von Ver-
sicherungsgeschäften berechtigt sein; im Rahmen
der geltenden Gesetzbestimmungen wird weiter
der Gesellschaft eine solche Hilfe gewährt wer-
den, dass sie unter allen Umstanden den durch
den Beschluss des Ministerrates, bezw. die Sta-
tuten vorgezeichneten Zweck erreichen könne.

In der amtlichen Ermittlung der Ursachen des
Abganges bei der Deckung der vorgeschriebenen
Reserven des èechoslovakischen Versicherungs-
standes des »Phönix« muss das Ergebnis des in die-
ser Angelegenheit eingeleiteten Strafverfahrens
abgewartet werden. Erst nach Beendigung des
Strafverfahrens und nach Durchführung der amt-
lichen Ermittlung wird festgestellt werden können,
ob die hiesige Verwaltung die Pramienreserven-
verluste im Vermögen des Èechoslovakischen
»Phönix« verschuldet hat, oder wie gross die
Schuld der Wiener Zentrale und m weiterer
Konsequenz dessen des österreichischen Auf-
sichtsorgans ist.

Die Regierung hat bereits auf diplomatischem
Wege mit der österreichischen Regierung Ver-
bindungen angeknüpft, damit über jene Angelegen-
heiten verhandelt werde, welche Vereinbarungen
beider Regierungen erheischen, und damit die
Verhandlungen mit den Vertretern der österrei-
chischen Regierung fortgesetzt werden, welche
Verhandlungen von ihnen am 3. April 1936 abge-
brochen worden sind. Die Regierung erwartet,
dass diese Verhandlungen erfolgreich abgeschlos-
sen werden, ohne dass von Èechoslovakischer
Seite zu irgendwelchen Retorsionsmassnahmen im
Rahmen der Tätigkeit der österreichischen Ver-
sicherungsanstalten In der Èechoslovakei gegrif-
fen werden müsste.

Durch die Verhandlungen mit der österrei-
chischen Regierung wird die Herausausgabe der
notwendigen gesetzlichen Verordnungen und
Massnahmen nicht verzögert werden.

Prag, am 21. Jänner 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M, Hodža, m. p.


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