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G. u. V. Nr. 50/23 vor, weshalb nicht nur der Herr
Innenminister, sondern auch der Herr Justizmi-
nister interpelliert wird:

§ 25 des Gesetzes zum Schütze der Republik

lautet:

Gefährdung der öffentlichen Verwaltung durch
ein Organ der öffentlichen Gewalt.

§ 25. Ein Organ der öffentlichen Gewalt, das
in Ausübung seines Amtes durch absichtliche
Handlung oder absichtliche Unterlassung entgegen
den Verfassungsgesetzen oder den zur Durch-
führung der Verfassungsgesetze erlassenen Ge-
setzen und Verordnungen die Interessen der
öffentlichen Verwaltung gefährdet, wird, wenn
seine Handlung nicht strenger strafbar ist, wegen
Uebertretung mit Geldbusse bis zu 10. 000 Kè oder
mit Arrest bis zu 3 Monaten und zwar von der
ihm unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörde
der Staatsverwaltung oder bei Abgang einer sol-
chen von der durch die Regierung bestimmten
Behörde bestraft.

Der gerügte Bescheid beruht auf einer
Disziplinarhandlung: Vor allem steht der Bescheid
im gröblichen Gegensatz und Widerspruch zu dem
Gelöbnis, dass der für den Bescheid verantwort-
liche Beamte bei Eintritt in den Staatsdienst ab-
gelegt hat: denn der Bescheid führt in den Grün-
den in verfassungswidriger und gesetzwidriger
Weise parteipolitische Erwägungen als Gründe
der Entscheidung an. Den betreffenden Beamten
ist daher sein Diensteid in Erinnerung zu brin-
gen, welcher lautet:

»Ich schwöre und gelobe bei meiner Ehre und
meinem Gewissen, dass sich der Èechosl. Repu-
blik stets die Treue halten und ihr gehorsam sein
werde, dass ich sämtliche Staatsgesetze einhalten,
alle meine Amtspflichten den gültigen Gesetzen
und Verordnungen gemäss fleissig, gewissenhaft
und unparteiisch erfüllen, Amtsgeheimnisse nicht
verraten und in allen meinen Handlungen nur auf
den Vorteil des Staates und das Interesse des
Dienstes bedacht sein werde. «

(Vdg. des Gesamtministeriums v. 28. Dezem-
ber 1918, Slg. Nr. 101).

Der gerügte Bescheid beinhaltet aber auch in
sprachenrechtlicher Hinsicht eine verfassungs-
widrige disziplinäre Handlung des verantwortli-
chen Beamten. Diese ist, selbst dann, wenn wider
Erwarten der Tatbestand des § 25 des Republik-
schutzgesetzes nicht gegeben wäre, gemäss Arti-
kel 97 der Sprachenverordnung disziplinär zu
ahnden. Artikel 97 Abs. 3 der Sprachenverordnung
17/26 lautet:

»Gegen Richter, Beamte, Bedienstete und
Organe, die entgegen den Vorschriften des Ge-
setzes und dieser Verordnung ein Sprachenrecht
verletzen, wird unbeschadet der Bestimmung des
§ 25 des Gesetzes vom 19. März 1923, S. d. G. u.
V. Nr. 50, zum Schütze der Republik im Diszipli-
narverfahren vorgegangen. «

Der gerügte Bescheid ist mangelhaft, weil
seine Rechtsmittelbelehrung überhaupt nicht den
Ort anführt, in welchem sich die Oberbehörde, die

über das Rechtsmittel entscheiden soll, befindet.
Der Bescheid ist auch deshalb mangelhaft, weil
er keinen Vermerk darüber enthält, welcher Be-
amte für die Ausfertigung verantwortlich ist. Die
unleserliche Unterschrift kann diesen Vermerk
nicht ersetzen.

Der gerügte Bescheid ist weisungswidrig;
immer wieder betont unser Herr Ministerpräsi-
dent Dr Hodža, als oberster Chef der Administra-
tive, und unser Herr Innenminister, dass die Be-
amten alle Gesetze, insbesondere aber die Ver-
fassungsgesetze, zu denen auch das Sprachen-
gesetz gehört, streng zu beachten haben und bei
den Entscheidungen niemals parteipolitisch vorge-
gangen werden dürfe. Was soll man dazu sagen,
wenn sogar eine Bezirkesbehörde und deren
qualifizierte Konzeptbeamte derartige Weisungen,
die wiederholt feierlich durch die Enunziationen
unseres Herrn Staatspräsidenten bestätigt wur-
den, unbeachtet lassen, ja geradezu wissentlich
gegen Verfassung, Gesetz und Weisungen ent-
scheidet?!

Wir stellen an den Herrn Innenminister und
den Herrn Justizminister die Anfrage:

1. Sind die Herren Minister bereit, den ge-
rügten Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Sind die Herren Minister bereit zu veran-
lassen, dass die gegen den Bescheid eingebrachte
Berufung und Sprachenbeschwerde entgegen der
üblichen Verschleppungspraxis, so wie es Artikel
96 Abs. 3 der Sprachenverordnung 17/26 impera-
tiv fordert, schleunigst entschieden werde?

3. Ist der Herr Innenminister bereit zu veran-
lassen, dass gegen den verantwortlichen Beamten
das Disziplinarverfahren eingeleitet werde und ihm
sein Verhalten unter Hinweis auf den Minderhei-
tenschutzvertrag, die Verfassungsurkunde, das
Sprachengesetz, das Republikschutzgesetz, den
Diensteid und die Weisungen der Oberbehörden
nachdrücklichst ausgestellt werde?

4. Ist der Herr Innenminister bereit, den ver-
antwortlichen Beamten, der durch parteipolitische
Erwägungen in seinen Entscheidungen das Ver-
trauen der deutschen Bevölkerung seines Amts-
bezirkes auf das tiefste enttäusch t hat, im Diszipli-
när wege seines Postens zu entheben?

5. Sind die Herren Minister bereit, alles zu
veranlassen, dass der Strafanspruch des Staates,
der durch die wissentlich gesetzwidrige und ver-
fassungswidrige Entscheidung des verantwortli-
chen Beamten gegeben ist, rasch und energisch
verfolgt wird?

6. Ist der Herr Innenminister bereit, dafür zu
sorgen, dass in Hinkunft die verfassungsmässig
gewährleisteten Rechte der Karpathendeutschen
von der Administrative peinlich respektiert und
beachtet werden?

7. Ist der Herr Innenminister bereit, dafür
Garantien zu schaffen, dass niemals wieder Pässe


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oder Passverlängerungen aus parteipolitischen
oder nationalpolitischen Gründen verweigert
werden?

Prag, am 20. November 1936.

Ing. Karmasin,

Fischer, Ing. Lischka, Birke, Jäkel, Ing. Künzel,

Stangl, Axmann, Frank, Dr Peters, Jobst, Dr Ho-

dina, Dr Köllner, Franz Nìmec, Hirte, Dr Eichholz,

Gruber, Dr Rösche, Illing, Sandner, Kundt.

Pùvodní znìní ad 738 VIII.

Interpellation

des Abgeordneten Gustav Obrlik
an den Minister des Innern

wegen unbegründeter Verweigerung
von Grenzausweisen.

Es vergeht kein Tag, an dem die Abgeord-
neten der Sudetendeutschen Partei nicht irgend-
eine Beschwerde über Schikanen der Behörden
im kleinen Grenzverkehr erhalten.

Bei unseren Vorstellungen gegen diese Schi-
kanen wird uns immerwieder versichert, dass der
kleine Grenzverkehr liberal gehandhabt wird;
leider ist dies nicht der Fall. Da wir es grund-
sätzlich ablehnen, generelle Verdächtigungen aus-
zusprechen, bringen wir in dieser Interpellation
einige konkrete Fälle zur Kenntnis, um dem Herrn
Innenminister Gelegenheit zu geben, diese kon-
kreten Fälle durch Erhebungen überprüfen zu
lassen. Wir bemerken, dass wir aus jedem Grenz-
bezirk hunderte ähnlicher Fälle unbegründeter
Grenzausweiseverweigerungen mitteilen könnten,
ersuchen jedoch vorerst den Sachverhalt der
nachstehend mitgeteilten Protokolle überprüfen zu
lassen:

1. Protokol: Der unterfertigte Josef Wohl,
Landwirt, Göhe Nr. 11 suchte für sich und seine
Flau bei der Staatspolizei in Friedland um einen
neuen Grenzausweis an, der ihnen mit dem Hin-
weis verweigert wurde, dass kein Grund vor-
handen sei zur Ausstellung eines Ausweises.

Nun liegt folgender Sachverhalt vor:

Die Genannten sind evanglisch und können
nur in die Kirche in Seidenberg gehen, wohin sie
auch eingepfarrt sind. Ausserdem liegen beide
Eltern der Frau des Genannten auf dem Kirchhof
in Seidenberg begraben. Da sonst keine Angehö-
rigen da sind, musste sich die Frau des Genannten
auch testamentarisch verpflichten, die Gräber in-
stand zu halten.

Weiters hat die Frau des Genannten eine
Schwester in Lichtenberg, die krank und verwit-
wet und ohne weitere Verwandte sich selbst
überlassen ist.

Göhe, den 29. Oktober 1936.

Josef Wöhl e. h.

2. Protokoll. Betrifft: Verweigerung des
Grenzausweises.

Die gefertigte Arnaha Arlt, Ebersdorf 174, ist
eine verwitwete alleinstehende Person, 65 Jahre
alt. Sie suchte bei der Polizeiexpositur in Fried-
land um einen Grenzausweis an und gab folgen-
des an:

Dass sie nach Seidenberg in die Kirche gehen
muss; sie hat einen Bruder in Görlitz, der über
85 Jahre alt ist und eine verwitwete Schwester
in Reichenau i. S.

Der Grenzausweis wurde ihr verweigert, ihr
nicht einmal ihr eigenes Lichtbild zurückgegeben
obwohl sie es wiederholt verlangte. Angaben von
Gründen für die Verweigerung wurden nicht ge-
macht, nur darauf hingewiesen, dass man nichts
zu sagen brauche und nicht notwendig habe,
etwas zu sagen.

Ebersdorf, den 7. Oktober 1936.

Amalia Arlt e. h.

3. Protokoll. Betrifft: Verweigerung des
Grenzausweises.

Der endesgefertigte Wilhelm Mauermann,
Nieder-Ullersdorf Nr. 85 braucht einen Grenzaus-
weis, da er in Gerlachsheim (Deutschland) seine
Braut mit einem Kind hat. Der Ausweis wurde
ihm verweigert mit dem Bemerken, dass er die
Zollstrasse gehen muss und dazu einen Pass
braucht. Es wurde ihm auch gesagt, dass er po-
litisch verdächtig sei, obwohl sich der Unterfer-
tigte weder früher noch jetzt politisch irgendwie
betätigt hat. Zur Beleuchtung des Falles sei an-
geführt, dass der Gefertigte auf direktem Wege
bis nach Gerlachsheim eine Viertelstunde Zeit
braucht, während er sonst auf der Zollstrasse
über Wünschendorf (die nächste) einen Umweg
von 3 Stunden machen muss.

Da er auch bei seinen zukünftigen Schwie-
gereltern infolge des Alters derselben auch die
Feldarbeiten mit seinem Pferde machen muss, ist
die Verweigerung des Grenzausweises für ihn
besonders nachteilig.

Nieder-Ullersdorf, den 1. Oktober 1936.

Wilhelm Mauermann e. h.

4. Protokoll. Betrifft: Franz Krusche-Marie
Krusche in Neundorf.

Ich und mein Mann ersuchten am 18. März
1936 die Staatspolizei in Kratzau um Bestätigung
eines Grenzausweises. Nachdem ich erklärte, dass
wir den Ausweis benötigen um den Spitalarzt Dr
Urban in Zittau aufzusuchen, teilte uns der Be-
amte mit, dass wir uns eine Bestätigung von


21

Herrn Dr Kreutzer beschaffen müssten, um die
Angaben dadurch unter den Wahrheitsbeweis zu
stellen. Am 21. August 1936 wurden die Bestäti-
gungen überreicht. Heute den 29. August 1936
sollte der Ausweis fertig sein und als mein Mann
denselben abholen wollte, riss der Beamte die
Lichtbilder herunter und erklärte, dass die Aus-
stellung verweigert wird mit der Erklärung, dass
es auch bei uns genügend Aerzte gäbe.

Später als ich nochmals dort war, wurden
mir auch die Ausweise ausgefolgt.

29. August 1936.

Marie Krusche e. h.

5. Protokoll. Betrifft: Walter Hirte, Beamter
in Ullersdorf.

Ich ersuchte die Staatspolizei in der ersten
Woche im August um Ausstellung eines Grenz-
ausweises, da ich denselben aus geschäftlichen
Gründen benötigte, was schon aus der Bestäti-
gung der Firma Schobert in Grottau hervorgeht.
Bei der Einvernahme wurde mir gleich durch den
Beamten erklärt, dass ich doch sicher bei der
SdP sei, was ich auch zugab.

Inzwischen wurde ich siebenmal zur Staats-
polizei hinbestellt und immer wieder vertröstet.
Trotz mehrmaligen Ersuchen beim Leiter der
Expositur sprechen zu wollen, wurde dies mir
immer mit dem Begründen abgelehnt, dass er in
Ausweisangelegenheiten nicht zu sprechen sei.

Ich frug dann den Beamten was ein Pass ko-
sten würde und erhielt die Auskunft, dass der-
selbe bis 5. 000 Kè kosten kann.

Walter Hirte e. h.

6. Protokoll. Betrifft: Johanna Maschek, Ar-
beiterin in Grottau 273.

Ich ersuchte ungef. Anfang August die Expo-
situr der Staatspolizei in Grottau um Ausstellung
eines Grenzausweises, da ich denselben benötige
um meiner Arbeit in Zittati bei der Firma Schu-
bert nachgehen zu können. Bei dieser Firma bin
ich schon seit dem Jahre 1927 beschäftigt, da ich
in È. S. R. keine Arbeit bekommen kann, ausser-
dem war ich als ledig rechsdeutscher Staatszu-
gehörigkeit.

Ich habe persönlich auf der angeführten Expo-
situr der Staatspolizei fünfmal vorgesprochen und
wurde immer mit einem Achselzucken und Lächeln
auf den nächsten Tag vertröstet. Trotzdem ich
auch in Reichenberg bei der Direktion der Staats-
polizei vorsprach, war es auch dort nicht möglich,
eine Erledigung zu erlangen. Trotzdem ich also
in Deutschland mein Brot verdienen muss, will
man mir nicht gestatten, die Grenze zu über-
schreiten.

Josef Maschek e. li.

7. Protokoll: Betrifft: Josef Lewinsky, Be-
amter in Ober-Kratzau 124. Verweigerung von
Grenzausweisen.

Ich bringe folgenden Sachverhalt zur Kennt-
nis:

Nachdem ich in Zittau entfernte Verwandte
habe, welche ich jetzt nach ca 4 Jahren wieder

einmal besuchen will, so gab ich meiner Frau
am Dienstag den Auftrag, bei der Expositur der
Staatspolizei in Kratzau anzufragen, ob für mich
und meine Frau je ein Grenzausweis ausgestellt
werden kann. Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass
diese Ausweise von der Gemeindekanzlei auszu-
stellen sind, pro Stück Kè 3. - kosten und dann
von der Staatspolizei bestätigt werden. Aus die-
sem Grunde d. h., um die Ausgabe der Kè 6. -
bei vorheriger Verweigerung zu ersparen, Hess
ich erst vorher nachfragen, und erhielt meine
Frau den Bescheid, die Ausweise zu besorgen und
der Expositur zwecks Bestätigung vorzulegen.
Ich habe daher als selbstverständlich angenom-
men, dass die Bestätigungen gegeben werden, die
Ausweise besorgt und Mittwoch durch meine
Frau vorgelegt. Durch einen Beamten der Staats-
polizei wurde für jeden Ausweis ein Protokoll
verfertigt, meine Frau nach allen Seiten ausge-
fragt, zu welchem Zwecke wir nach Zittau fah-
ren, wie die Verwandten heissen usw. Diese Pro-
tokolle wurden in tschechischer Sprache verfer-
tigt und von meiner Frau in Unkenntnis der gan-
76ii Sachlage auch unterschrieben.

Als meine Frau dann die Ausweise haben
wollte, sagte ihr der Beamte, dass ich Freitag,
also heute, selber kommen sollte. Ich bin nun
heute früh auf der Expositur gewesen, habe mich
vorgestellt und gleichzeitig das Ersuchen um Aus-
folgung der Ausweise gestellt. Der Beamte er-
klärte, ich soll inzwischen Platz nehmen, ergriff
meine 2 Ausweise und ging damit zum Leiter
der Expositur Dr Burian. Schon nach kurzer Zeit
kam er zurück und sagte mir, die Ausweise wer-
den nicht bestätigt. Ich habe dann selbstver-
ständlich nach den Gründen gefragt und erhielt
ich zur Antwort, dass ein Verwandtenbesuch zur
Ausstellung eines Ausweises nicht genügt. Auch
habe ich alles oben erwähnte vorgebracht, was
mit einem Achselzucken quittiert wurde. Ich ver-
langte daher den Leiter der Expositur zu spre-
chen, was jedoch mit dem Bemerken abgelehnt
wurde, der Herr Doktor spricht nicht darüber.

Ich war natürlich dann sehr aufgebracht und
fragte den Beamten, ob ich denn etwas verbro-
chen habe oder ich ein Verbrecher sei und ver-
langte nochmals Auskunft über die Verweigerung..
Doch alles half nichts und ich erklärte dann, dass
ich mit diesem Bescheide nicht zufrieden bin und
die ganze Angelegenheit bei höheren Stellen wei-
terbehandeln werde, was wieder mit einem Ach-
selzucken abgetan wurde.

Auf Grund des Vorhergesagten habe ich so-
fort beim Polizeidirektor von Reichenberg, Herrn
Dr Benda Beschwerde eingebracht, nachdem ich
mir nicht bewusst bin, irgend etwas gesren das
Gesetz vergangen zu haben. Dieser Vorgang
gleicht einer Verhinderun der persönlichen Frei-
heit, was ich mir ausgeschlossen bieten lassen
kann.

Ich habe Ihnen den ganzen Tatbestand ge-
schildert und ersuche Sie, diese Angelegenheit
parlamentarisch behandeln zu lassen.

Ober-Kratzau, am 4. 9. 1936.


22

8. Protokoll: Betrifft: Verweigerung des
Grenzausweises:

Der unterfertigte Anton Weinert, Göhe No.
10 ist bei der Firma Otto Müller in Ebersdorf
seit 1928 beschäftigt und ist bisher immer über
reichsdeutsches Gebiet zu seinem Arbeitsplatz
gegangen und besass für diesen Zweck einen
Grenzausweis. Als er Anfang August bei der
Staatspolizei in Friedland um Bewilligung eines
neuen Grenzausweises ersuchte, wurde ihm die-
ser mit dem Bemerken weggenommen, dass er
den Weg zu seinem Arbeitsplatz über èsl. Gebiet
nehmen können. Das ist wohl ohne grossen Zeit-
verlust während der Sommermonate möglich, be-
deutet aber im Winter eine wesentliche Erschwe-
rung für den Unterzeichneten, da der Weg über
èsl. Gebiet während der Wintermonate wegen
regelmässiger Schneeverwehungen schwer gang-
har ist.

Göhe, den 30. 9. 1936.

Weinert Anton m. p.

9. Protokoll: Betrifft: Verweigerung des
Grenzausweises.

Karl Neumann, Ebersdorf No. 103 ist Färbe-
reiaufseher bei der Firma Otto Müller u. Co.
in Ebersdorf und hat infolge seines Berufes auch
mit die Beaufsichtigung des Wasserzuflusses zu
versehen. Da das Wasser zum Betrieb des Fa-
briksobjektes von Deutschland zufliesst, ist er
genötigt, des öfteren mit der Firma Gebrüder
Mauer in Seidenberg und auch mit der Stadtver-
waltung in Seidenberg in Verbindung zu treten,
da der Wasserzufluss teilweise ungenügend für
den genannten Betrieb ist.

Der Endesgefertigte hat auch seine Schwie-
gereltern in Seidenberg, die er manchmal besu-
chen will. Ebenso muss er in die evangelische
Kirche nach Seidenberg gehen, weil die Protes-
tanten von Ebersdorf und Göhe nach Seidenberg
eingepfarrt sind.

Die erste schriftliche Antwort der Polizeiex-
positur in Friedland auf das Verlangen zur Aus-
stellung eines Grenzausweises unter den oben an-
geführten Gründen lautete, dass diese Angaben
nicht genügen.

Auf seine persönliche Vorsprache wurde ihm
erklärt, dass diese Angaben nicht auf Wahrheit
beruhen sollen.

Friedland, den 25. 9. 1936.

Karl Neumann e. h.

10. Protokoll: Betrifft: Verweigerung des
Grenzausweises.

Der Endesgefertigte begründete sein Ansu-
chen um Ausstellung eines Grenzausweises da-
mit:

Ich habe meinen Sohn in Grottau, wo er die
Bürgerschule besucht. Meine Mutter und 2 Ge-
schwister wohnen ebenfalls dort. Ich suchte um
Ausstellung eines Grenzausweises an, da ich auf
kürzestem Wege von Hermsdorf nach Grottau

über reichsdeutscheu Boden komme. Die Entfer-
nung beträgt da nur 6 km, während ich sonst den
vielfachen Umweg über Reichenberg machen
muss.

Wir sind als Protestanten nach Reichenau
i. S. eingepfarrt und müssen dorthin in die Kir-
che gehen. Entfernung 3 km.

Weiters habe ich eine Schwester in Zittau
in Sa.

Die Ausstellung eines ürenzausweises wurde
von der Polizeiexpositur in Friedland ohne An-
gabe einer Begründung verweigert. »Wir brau-
chen das nicht«, »wir dürfen das nicht« wurde
gesagt.

Das Gleiche ist auch bei meiner Frau der
Fall gewesen.

Friedland, den 28. 9. 1936.

Emil Fritsch, Hermsdorf 55, e. h.

Wir stellen an den Herrn Innenminister die
Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, diese typi-
schen gerügten Tatbestände durch Organe der
öffentlichen Verwaltung, die an den Verweigerun-
gen der Grenzausweise nicht beteiligt waren,
überprüfen zu lassen?

2. Ist der Herr Minister bereit, dafür Garan-
tien zu schaffen, dass Grenzausweise niemals
wieder in schikanöser Weise verweigert werden,
weil diese Praxis bei der Grenzbevölkerung Er-
bitterung und Erregung verursacht?

Prag, am 16. Dezember 1936.

Obrlik,

Ing. Karmasin, Stangl, Gruber, Dr Eichholz,
Klleber, Knorre, Jäkel, Dr Rösche, Birke, Illing,
Ing. Künzel, Frank, Ing. Richter, F. Nitsch, Dr
Kellner, Nickerl, Sogl, Dr Köllner, Ing. Peschka,
Dr Jilly, Franz Nìmec, Axmann.

Pùvodní znìní ad 738/IX.

Interpellation

des Abgeordneten Dr Fritz Köllner
an den Minister des Innern

wegen Schikanen gegen § 2-Versamm-
lungen.

Trotz wiederholter Interpellation haben die
Schikanen gegen die geschlossenen Versammlun-
gen der SdP noch immer nicht aufgehört.


23

Obwohl die Mitglieder der SdP auf dem Ge-
biete des Versammlungsrechtes eine gute Gesetzes-
kenntnis und ausgezeichnete Disziplin aufweisen,
finden untergeordnete Organe der Administrative
immer wieder irgendwelche Scheingründe, um
Versammlungen, die ihnen trotz Vorhegens aller
formellen Voraussetzungen, nicht genehm sind,
aufzulösen. Dies geht z. B. aus der Eingabe eines
Arbeitnehmerstandesvertreters hervor, die dieser
selbst verfasst und an das Staatspolizeipräsidium
in Reichenberg gerichtet hat. Die Eingabe lautet:
»Karl Stelzig, Sägenschmied,

Neustadt a. T., Schillestr. Nr. 144.

Neustadt a. T., den 6. Oktober 1936.

Betrifft:

Protest gegen Auflösung

einer § 2-Versammlung.

An das
Staatspolizei-Präsidium

in Reichenberg.

Ich unterzeichneter Karl Stelzig, Sägen-
schmied in Neustadt a. T., Schillerstrasse Nr. 144,
lege gegen die durch den Leiter der Staatspolizei-
Expositur in Neustadt a. T. vorgenommene Auf-
lösung der von mir am 2. Oktober 1936 ordnungs-
gemäss einberufenen S 2-Versammlung Protest
ein.

In meiner Eigenschaft als Standesvertreter
der Arbeitnehmerschaft der Ortsgruppe Neustadt
a. T. der »Sudetendeutschen Partei« hatte ich für
den 2. Oktober 1936 um 8 1/2 Uhr abends in Neu-
stadt a. T. im Gasthause des Herrn Gustav Kirsch
(Gasthaus zur Stadt Neustadt) eine § 2-Versamm-
lung einberufen. Die Versammlung fand in dem an
die Gaststube anstossenden Lokale statt. Dieses
Lokal ist von der Gaststube zur Hälfte durch eine
Ziegelmauer und zur anderen Hälfte durch eine
Holzwand getrennt. Sämtliche Fenster sowie die
Eingangstür waren geschlossen. Das in der Ein-
gangstür befindliche Fenster war von innen durch
einen Vorhang abgedichtet, sodass es ausge-
schlossen war, aus der Gaststube, in welcher sich
an demselben Abend kein einziger Gast befand,
in das Versammlungslokal zu sehen. Eine zweite
Tür, welche in das Versammlungslokal führte,
war verschlossen und durch Bänke und Tische
verstellt, sodass es ausgeschlossen war, diese Tür
als Eingang bezw. Ausgang zu benützen, nachdem
ja auf den Bänken ein Teil der Versammlungs-
besucher sass. An der Aussenseite der Eingangs-
tur war ein Plakat mit folgendem Wortlaut an-
gebracht: «Ortsgruppe der SdP, Neustadt a. T.
Geschlossene § 2-Versammlung. Nicht Eingelade-
nen ist der Zutritt nicht gestattet. « Vor der Ein-
gangstür stand ein Versammlungsordner, welcher
die Einladungen der Besucher kontrollierte und
nur die Besucher in das Versammlungslokal ein-
treten liess, die im Besitze einer Einladung wa-
ren. Diese mit meiner Unterschrift versehenen
Einladungen hatte ich durch Boten zwei Tage vor
dem Versammlungstage den Besuchern zugestellt.

Sämtliche Versammlungsteilnehmer waren mir
persönlich gut bekannt und hatten sich dieselben
auch ordnungsgetnäss in die Anwesenheitsliste
eingetragen, aus welcher der Vor- und Zuname,
der Beruf und die genaue Anschrift des Besuchers
zu ersehen war.

Die Versammlung wurde von mir Punkt 8/4
Uhr eröffnet. Kurz vor 9 Uhr erschien der Leiter
der Staatspolizei-Expositur in Neustadt a. T. in
Begleitung eines weiteren Staatspolizeibeamten
und löste nach vorangegangener Kontrolle, ob ich
als Einberufer auch alle Versammlungsbesucher
persönlich kenne, (was auch bis auf einen der
Besucher zutraf, dessen Namen mir in der Ge-
schwindigkeit, in welcher der Leiter der Staats-
polizei-Expositur vorging, entfallen war, trotzdem
ich diesen Besucher ganz besonders gut kenne)
die § 2-Versammlung trotz meines Protestes mit
folgenden Begründungen auf:

1. Nachdem die Einladungen nicht mittels
Post den Besuchern zugestellt wurden, könne er
nicht feststellen bezw. könne ich als Einberufer
nicht nachweisen, dass die Einladungen den Be-
suchern vor dem Versammlungstage zugestellt
wurden.

2. Da die Anwesenheitsliste nicht in Ordnung
sei.

3. Nachdem das Lokal von der Gaststube nur
durch eine Holzwand getrennt sei und zwei Tü-
ren habe, wovon die Eingangstür ein Glasfenster
trage.

Meine Frage, wie ein Lokal für eine § 2-Ver-
sammlung beschaffen sein muss, wurde mit einer
Schulterbewegung beantwortet.

Ich erhebe gegen die ungerechtfertigte Auf-
lösung der ordnungsaemäss einberufenen und
durchgeführten § 2-Versammlung Protest und er-
suche zu veranlassen, dass derartige Uebergriffe
von selten untergeordneter Amtsstellen sich nicht
wiederholen und mir einen diesbezüglichen Be-
scheid zuzustellen.

Karl Stelzig e. h.
Standesvertreter der Arbeitnehmer. «

Die Interpellanten haben die Eingabe des be-
troffenen Versammlungseinberufers deshalb so
ausführlich angeführt, weil daraus hervorhegt,
dass unsere Mitglieder selbst dann, wenn sie ju-
ristische Laien sind, das Versammlungsrecht aus-
gezeichnet beherrschen und dennoch trotz Be-
achtung aller gesetzlichen Formvorschriften von
untergeordneten Organen der Administrative
fortgesetzt schikaniert werden.

Wir stellen an den Herrn Innenminister die
Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister bereit, bekanntzuge-
ben, welche Formvoraussetzungen die Admini-


24

strative für eine geschlossene Versammlung for-
dert, weil sich unser Gesetz darüber ausschweigt
und daher der Willkür Tür und Tor geöffnet ist?

Prag, am 22. Dezember 1936.

Dr Köllner,

Sogl, Ing. Karmasin, Gruber, Ing. Peschka, Illing,

Dr Zippelius, Fischer, Dr Peters, Frank, Wollner,

Dr Rösche, Sandner, Obrlik, Ing. Künzel, Jobst,

Dr Jilly, Jäkel, Hollube, Kundt, Ing. Lischka,

Dr Kellner.

Pùvodní znìní ad 738/X.

Interpellation

des Abgeordneten K. H. Frank
an den Minister des Innern

wegen Verletzung primitivster verfas-
sungsmässiger Grund- und Freiheits-
rechte durch Gendarmen.

Es häufen sich die Fälle, dass Gendarmen und
Polizisten ohne richterlichen Befehl und ohne
Vorliegen eines dringenden Verdachtes die pri-
mitivsten Grund- und Freiheitsrechte der Ver-
fassung missachten und grundlos und unberech-
tigt Durchsuchungshandlungen und sogar Leibes-
visitationen vornehmen.

Besonders häufig ereignet es sich, dass Gen-
darmen und Polizisten grundlos friedlichen Staats-
bürgern ihre Aktentaschen abnehmen und durch-
wühlen.

Wir bringen im Nachfolgenden die Beschwer-
de eines von einer solchen grundlosen Verfügung
betroffenen Staatsbürgers zur Kenntnis, die für
unseren heutigen Verfassungszustand typisch ist.

Die gennante Beschwerde lautet:

»An die Bezirksbehörde in Elbogen.

An das Landesgendarmeriekommando in Prag.

An das Innenministerium in Prag.

Nachstehender Vorfall veranlasst mich, gegen
die beiden beim Gendarmerieposten Chodau be-
diensteten Gendarmen Oberwachtmeister Šmid
und Wachtmeister Kuniš die Anzeige wegen un-
gesetzlichen Vorgehens zu erstatten:

Ich hatte am 6. Oktober 1. J. abend gegen 9
Uhr in der Geschäftsstelle der Ortsgruppe Cho-

dau der Sudetendeutschen Partei ein Buch abzu-
geben und war aus diesem Anlasse in der Woh-
nung des Wenzel König in Chodau, Bahnhofstras-
se Nr. 209, welche sich neben der Geschäftsstelle
befindet. Kaum hatte ich die Wohnung betreten,
kamen die beiden vorgenannten Gendarmen in
die Wohnung. Sie waren offenbar damit beschäf-
tigt, nach Personen zu forschen, welche die an
diesem Abende durch das Radio übertragene Feier
anlässlich der Eröffnung des deutschen Winter-
hilfswerkes hörten und dabei Personen, die nicht
zur Familie gehören, tnithorchen Hessen; die Gen-
darmen verlangten die sofortige Abstellung des
Radios und fragten mich, was ich hier zu tun
habe. Auf meine Antwort, dass ich ein Buch in
der Ortsstelle der SdP abzugeben habe, verlang-
ten sie zunächst von mir dieses Buch. Ich zeigte
das Buch, das ich in meiner Aktentasche hatte.
Nun verlangten die Gendarmen von mir die Aus-
folgung der Aktentasche. Diese verweigerte ich.
Daraufhin griff einer der beiden Gendarmen nach
der Aktentasche und verlangte von mir in bar-
schem Tone die Ausfolgung der Tasche. Ich liess
die Tasche los, der Gendarm nahm sie an sich
und schüttete nun den ganzen Inhalt der Tasche
au! den Tisch. Er durchwühlte alle Schriftstücke
und nahm den grössten Teil derselben mit sich.
Lieber mein Verlangen folgte er mir über die mit-
genommenen Schriftstücke eine Bestätigung aus.
Die Schriftstücke habe ich am nächsten Tag zu-
rückbekommen. Ich wurde auf die Gendarmerie
vorgeladen, um mir sie dort abzuholen. Ich er-
hielt alle Schriftstücke zurück. Hinsichtlich dreier
verschlossener Briefe, welche sich bei den
Schriftstücken befanden, und deren Umschläge ich
beilege, ist nach der Verklebung auf der Rück-
seite die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass
diese Briefe geöffnet waren.

Zeugen dieses Vorgehens der Gendarmen wa-
ren Wenzl König, Arbeiter, Emilie König, Arbei-
tersgattin und Marie Weishar, Private, alle in
Chodau Nr. 209.

Ich erstatte wegen dieses Vorgehens gegen
die beiden Gendarmen die Anzeige und erhebe
gleichzeitig die Beschwerde gegen dieses Vorge-
hen, weil es einen offensichtlichen Verstoss ge-
gen die im fünften Hauptstück der Verfassungs-
urkunde gewährleisteten Rechte und Freiheiten
der Staatsbürger und weiters einen Verstoss ge-
gen die Bestimmungen der Strafprozessordnung
(§§ 139-141) und auch gegen die Dienstinstrukti-
onen der Gendarmerie darstellt. Insbesonders ist
die Verletzung der St. P. O. und der D. I. offen-
sichtlich, weil Durchsuchungen nur nach voraus-
gegangenen richterlichen Vernehmung und in der
Regel nur kraft eines richterlichen Befehles erfol-
gen dürfen. § 141, Abs. 2 der St. P. O. gestattet
die Vornahme der Durchsuchung durch die Si-
cherheitsorgane nur dann, wenn gegen jemanden
ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen,
oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch
öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf als
einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet
oder im Besitze von Gegenständen betreten wird,
welche auf die Beteiligung an einer solchen hin-
weisen. Keine einzige dieser Voraussetzungen lag


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bei mir vor. Die Gendarmen durften von mir also
weder die Aktentasche verlangen, noch sie an
sich nehmen und deren Inhalt durchsuchen. Auch
eine Verletzung der Vorschriften der §§ 61 und
62 der Dienstinstruktionen für die Gendarmerie
erfolgte hiebei, weil kein Gemeindeorgan zugezo-
gen wurde und meine Papiere, anstatt versiegelt
dem Gerichte übergeben zu werden, von der Gen-
darmerie selbst durchsucht wurden.

Ich ersuche gegen die beiden Gendarmen
entsprechend einzuschreiten.

Die drei Briefumschläge wurden der gleich-
zeitig an die Bezirksbehörde Elbogen erstateten
Anzeige beigelegt.

Elbogen, am 12. Oktober 1936.

Otto Heini, Privatbeamter
in Wintersgrün Nr. 14. «

Wir stellen an den Herrn Innenminister die
Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister bereit, gegen die
schuldigen Gendarmen das Disziplinarverfahren
einleiten zu lassen?

Prag, am 22. Dezember 1936.

Frank,

Ing. Peschka, Sogl, Hollube, ing. Karmasin, ing.
Lischka, Dr Zippelius, Jäkel, Obrlik, Ing. Künzel,
Jobst, Dr Kellner, Kundt, Sandner, Dr Peters,
Fischer, Dr Rosche, Gruber, Illing, Wollner, Dr
Jilly, Dr Köllner.


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