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sammlungsranmes erreicht hatten, bildete sich um
sie ein Ring von Ordnern, die nach einem nur
Sekunden dauernden Wortwechsel mit Stössen
und Fausthieben gegen den Abg. Wollner vorgin-
gen. Es kam zu einer wüsten Schlägerei, in deren
Verlauf Abg. Wollner durch Fausthiebe im Ge-
sicht und durch einen Fusstritt in den Unterleib
verletzt wurde. In Abwehr dieser von einer zehn-
fachen Uebermacht gegen ihn geführten Angriff
wurde er zum Eingang hinaus abgedrängt.

Das Vorgehen gegen den Abg. Wollner war
das Signal zum allgemein vollkommen unbegrün-
deten Angriff gegen die übrigen anwesenden Mit-
glieder der SdP. Durch die vorher planmässig ge-
schaffene Sitzordnung kam es, dass sich jedes
einzelne SdP-Mitglied einer erdrückenden Ueber-
zahl von Kommunisten gegenüber sah.

Mit welcher unmenschlichen Rohheit hiebei
vorgegangen wurde, wird dadurch bewiesen, dass
mit Dolchen, Stahlruten und anderen Schlagwaf-
fen, dabei noch grösstenteils von rückwärts auf
die sich Verteidigenden eingedrungen wurde. So
wurde z. B. Emil Schafranek, Eger, SdP-Mitglied,
zuerst von rückwärts mit 2 Dolchstichen verwun-
det, denen dann noch 5 weitere von vorne folgten,
während auf das SdP-Mitglied Gerhard Brand,
Eger, der infolge einer am Hinterkopf erlittenen
Verwundung zu Boden stürzte, noch mit ge-
schwungenen Stühlen eingeschlagen wurde.

Die grösste Erregung bemächtigte sich jedoch
der Angegriffenen, als sie bemerkten, dass die
Polizei nicht nur ihnen nicht zu Hilfe eilte, son-
dern auf die zum Teil Verletzten mit ihren Gum-
miknütteln eindrang. Hieran beteiligte sich auch
die geheime Kriminalpolizei. So wurde unter an-
derem ein Fall festgestellt, dass ein Geheim-Po-
lizist auf eine halb zu Boden gesunkene Frau mit
einem Gummiknüttel in brutalster Art eingeschla-
gen hat

Vor dem Versammlungslokal war ein Kordon
Staatspolizisten aufgestellt, die jeden ans dem
Versammlungsräume kommenden mit ihren Gum-
miknütteln empfigen. Weiters waren in der Um-
gebung des Versammlungslokales Polizeitrupps
von 3-8 Mann aufgestellt, die auf die heraus-
kommenden SdP-Mitglieder eine regelrechte Jagd
veranstalteten und rücksichtslos auf sie einschlu-
gen. So wurde festgestellt, dass Franz Bier, Eger,
der nicht einmal die Versammlung besucht hatte,
von einem Trupp von 8 Polizisten in der Schul-
gasse gestellt und auf brutale Weise mit den
Gummiknütteln geschlagen wurde, ohne dass die
Polizisten zu diesem Vorgehen auch nur den Schein
einer Berechtigung gehabt hätten. So wurde auch
der bereits durch 5 Dolchstiche und eine Schnitt-
wunde schwer verwundete Emil Schafranek von
vier verschiedenen Polizeitrupps in roher Weise
mit Gummiknütteln geschlagen, sodass er dann
schliesslich infolge der erlittenen Misshandlungen
auf offener Strasse bewustlos zusammenbrach.
Die den Verletzten zu Hilfe eilenden Parteigenos-
sen wurden von den Polizisten durch ununter-
brochenes Hinschlagen mit Gummiknütteln daran
gehindert und verjagt. Der bewustlos zusammen-
gebrochene Verletzte konnte erst später wegge-

tragen werden und der ärztlichen Behandlung zu-
geführt werden. Nur dem glücklichen Umstände,
dass die Stichwunden des Verletzten nicht lebens-
gefährlich waren, was die Polizei jedoch im Augen-
blick des Zusammenstosses nicht beurteilen konn-
te, ist es zuzuschreiben, dass der Verletzte nicht
infolge des tätlichen Vorgehens der Polizisten ver-
blutet ist.

Für die Beurteilung der Sachlage und des
Vorgehens der Staatspolizei erscheint es unbedingt
wichtig zu wissen, dass nach unserer Kenntnis
nicht ein einziger Kommunist oder Sozialdemokrat
, verletzt wurde. Es wurde auch nicht ein ein-
ziger Fall festgestellt, dass die Polizisten gegen
das brutale Vorgehen der kommunistischen Ver-
sammlungsordner zu Gunsten der Verletzten ein-
gegriffen hätten. Die Polizisten haben in vollkom-
mener - ob absichtlicher oder unabsichtlicher,
mag dahingestellt bleiben - Verkennung der Sach-
lage sich auf die Seite der in rechtswidriger Wei-
se einen Angriff gegen wehrlose Mitglieder der
SdP vortragenden Ordner der Kommunisten ge-
stellt, statt den schutzlosen, angegriffenen Staats-
bürgern zu Hilfe zu eilen

Verletzt wurden:

1. Abg. Georg Wollner, Eger, Kopf- und Ge-
sichtsverletzung, sowie Verletzung des Unterlei-
bes durch einen Fusstritt.

2. Emil Schafranek, Eger, 5 Stichverletzungen
des Brustkorbes und der rechten Schulter. Eine
Schnittwunde in der rechten Schulter. Striemen-
förmige Hautabschürfungen am ganzen Brustkorb,
sowie über der Stirn.

3. Gerhard Brand. Eger, 4 cm lange klaffen-
de Schlagwunde am Hinterkopf, Biutunterlaufung
des rechten Oberliedes.

4. Franz Wabra. Eger, eine Stichverletzung am
Hinterkopf, drei Stichverletzungen der rechten
Schulter.

5. Kurt Wagner, Eger, mehrere leichtere Ver-
letzungen am Kopf.

6. Franz Bier, Eger, Verletzungen im Gesicht
und am rechten Oberarm durch Gummiknüttel-
schläge. Einen Tag später konnte er den rechten
Arm noch nicht bewegen.

Die Verantwortung für diese sowohl für die
staatliche Exekutive, als auch für die überwie-
gende Mehrheit der Bevölkerung bedenkliche
Entwicklung trägt einzig und allein der vor kur-
zer Zeit nach Eger versetzte Potizeikommissär
Dr. Jungwirtu. Vor Dienstantritt dieses Herrn in
Eiter herrschte zwischen Bevölkerung und staat-
licher Exekutive das beste im gegenseitigen In-
teresse liegende Einvernehmen. Dieses Einverneh-
men wurde nun durch die Tätigkeit des Kommis-
särs Dr. Jungwirth bedroht.

Die Interpellanten richten daher an den Herrn
Minister des Innern folgende Anfragen:

1. Billigt der Herr Minister das Vorgehen der
Egerer Staatspolizei vom 17. September 1936?


28

2. Ist der Herr Minister bereit, die sofortige
Untersuchung der Egerer Vorfälle anzuordnen und
den Interpellanten sodann über das Ergebnis Be-
richt zu erstatten?

3. Ist der Herr Minister bereit, gegen den
für die Vorkommnisse vom 17. 9. 1936 verant-
wortlichen Polizeikommissär Dr Jungwirth sofort
ein Disziplinarverfahren zu verhängen und ihn mit
sofortiger Wirksamkeit vom Dienste zu suspen-
dieren?

4. Welche Massnahmen gedenkt der Herr Mi-
nister zu ergreifen, um das durch die Vorkomm-
nisse vom 17. 9. bei der Bevölkerung von Eger
vollkommen erschütterte Vertrauen zur Objekti-
vität der staatlichen Exekutive wieder herzu-
stellen?

Prag, am 3. November 1936.

Wollner, Dr. Köllner,

Wagner, Dr. Rosche, Hirte, Franz Nìmec, Hollu-
be, Dr. Neuwirth, Axmann, Illing, F. Nitsch, G.
Böhm, Dr. Kellner, Dr. Porubszky, Petrášek,
Knöchel, Nickerl, Budig, Knorre, Gruber, Ing.
Richter, Klieber, Dr. Szüllö, A. Nitsch, Esterházy,
Jaross, Ing. Lischka, Dr. Hodina. E. Köhler, Dr.
Eichholz, Ing. Peschka, Kundt, Dr. Korláth, Ing.
Schreiber, Szentiványi, Jobst, Rösler, Ing. Künzel,
Dr. Zippelius, Fischer, Jäkel, Stangl, Birke, Obrlik,
Ing. Karmasin, Frank, Sandner, Dr. Jilly, Sogl, Dr.
Peters, Dr. Holota, May.

Pùvodní znìní ad 694/ VIII.

Interpellation

des Abg. Franz Nìmec

an den Minister des Innern
und den Justizminister

wegen verfassungswidriger Beschränkung

der Pressefreiheit und der freien

Melnungäusserung.

Gemäss § 117 der Verfassungsurkunde kann
jedermann innerhalb der gesetzlichen Schranken
seine Meinung durch Worte, Schrift. Druck und
bildliche Darstellung und dergleichen äussern.

Das Recht der Kritik ist eine unumgängliche
Komponente des öffentlichen Lebens, die als sol-
che im § 117 VU. gewährleistet ist. Es muss aber
in Jedem Falle geprüft werden, ob die Kritik die
durch das Gesetz gezogenen Grenzen nicht über-
schreitet, und sorgfältig erwogen werden, ob sich
der beleidigende Charakter der Kritik nicht aus

der Form, wie sie vorgebracht wurde, oder aus
den Begleitumständen ergibt. 00. 17. X. 1927, Zm
II 104/27, V. 2935 St.

Ohne Kritik konkreter Verwaltungshandlungen
ist ein demokratischer Staat überhaupt unmöglich.
Trotzdem benützen die Zensoren in letzter Zeit
den Rotstift in einer Weise, die mit dem Schütze
der verfassungsmässigen freien Meinungsäusserung
und der Freiheit der Presse schon nichts mehr
zu tun haben. Besonders gegenüber Lokalblättern
herrscht in der letzten Zeit eine Zensurpraxis, die
nichts mehr mit Gesetzmässigkeit zu tun hat.
Was soll man dazu sagen, dass z. B. folgender
Artikel des »Görkau - Seestadtler Anzeigers« vom
15. X. 1936 beschlagnahmt wurde, der in durchaus
ernster Weise verfassungswidrige Massnahmen
der Administrative kritisiert:

»Der Deutsche ist verdächtig!

25 deutsche Postbeamte in Teplitz-Schönau
ihres bisherigen Dienstes enthoben!

Wie die »Bohemia« aus Teplitz-Schönau mel-
det, wurden dort 25 deutsche Beamte und Beam-
tinnen des Telefon- und Telegrafendienstes beim
Hauptpostamte in Teplitz-Schönau mit sofortiger
Gültigkeit als Beamte enthoben.

Diese Massnahme verdient, aus dem Rahmen
ihres begrenzten Schauplatzes ans Licht der
Oeffentlichkeit gerückt zu werden. Ueber Auftrag
des Aufsichtsbeamten der Postdirektion in Prag,
Dr. Gerhart Langer, wurden aus dem Teplitzer
Telefon- und Telegrafenamt alle deutschen Ange-
stellten, gleichgiltig ob Beamte männlichen oder
weiblichen Geschlechtes, jedweden Grades oder
Diener, ausgeschieden. Sie dürfen in diesen zwei
Abteilungen des Hauptpostamtes nicht mehr Dienst
tun und sollen beim Schalterdienst Verwendung
finden. Es handelt sich um etwa 25 Personen.

Zunächst wird der Vorgang kaum schmerzlos
für alle Betroffenen abgehen, weil so viel verfüg-
bare Dienstplätze an Schaltern nicht vorhanden
sind. Man kann daher sehr wohl vermuten, dass
über kurz oder lang einzelne dieser Beamten und
Diener einen Bescheid bekommen werden, mit
dem sie irgendwohin versetzt werden. Da das,
was Herr Dr. Langer in Prag verfügte, natürlich
nicht einer persönlichen Laune entspringt, die
sich etwa gerade gegen Teplitz auswirken sollte,
sondern allgemeinen Charakter trägt und überall
dort durchgeführt werden dürfte, wo es im
deutschsprachigen Gebiete Telegrafenämter und
Telefonzentralen gibt, könnte es sich nur um Ver-
setzungen ins Innere des Landes, wenn nicht gar
in andere Länder der Republik handeln. Das ist
in jedem Falle eine Härte, die jene schwer trifft,
die mit Frau und Kindern und Hab und Gut
plötzlich wandern sollen.

Man wird sich aber auch fragen, was eine
solche Verfügung bedeuten kann, was ihr Be-
weggrund war. Eine kurze Ueberlegung wird fin-
den, dass man den Grund aus der Tatsache ab-
zuleiten hat. dass just Telefon und Telegraf von
deutschen Beamten gesäubert werden. Also jene
Abteilungen im Postbetriebe, wo man Weisungen


29

aus der Ferne empfängt, Mitteilungen nach aus-
wärts gibt, die nicht, wie etwa im Briefverkehr,
durch einen Briefumschlag der Kenntnis der Be-
amten entzogen bleiben. So wird, hat man das
festgestellt, die Schlussfolgerung lauten, dass
Deutsche gerade von dem fern gehalten werden
sollen, was der Beamte mit der selbstverständli-
chen Pflicht zur Geheimhaltung im Dienst er-
fährt, hört, liest. Und das bedeutet wieder
echtesten Geist des Machnik-Erlasses, der sich
in die Worte kleiden lässt: Der Deutsche ist
verdächtig! Es bedeutet das aber auch den
krassesten Widerspruch zu dem Inhalt der ver-
söhnlichen und Vertrauen erweckenden und hei-
schenden Reden unserer führenden Staatsmänner.
Und fragt man sich darnach, was es ist, das
diese Reden, die die deutschen Staatsbürger
unserer Republik immer wieder hoffnungsfreudig
begrüssen, sich nicht voll und ganz auswirken
können und ergebnislos verhalten, dann wird man
sich im vorliegenden Falle sagen können: Es sind
Langersche »Aufträge«. Solcher Dr Langers gibt
es aber in der Bürokratie jeden Amtes und ihre
Aufträge sind es also, die dafür sorgen, dass das
gegenseitige Vertrauen, das die Einsichtigen auf
beiden Seiten schaffen wollen, immer wieder ab-
getötet wird, ehe es Wurzel fassen kann. Ob ein
Fall wie dieser oder die Heranholung ortsfremder
und andersnationaler Arbeiter, um den Teplitzer
oder einen anderen Bahnhof im sudetendeutschen
Siedlungsgebiete zu putzen - es ist immer ein
und dasselbe. Niemand aber zieht die Leute, die
die offizielle Politik durchkreuzen, zur Verant-
wortung. Weil man sie aber gewähren lässt, fragt
man, wie dem unseligen Widerstreit zwischen
verstockten Bürokraten und einsichtigen Staats-
männern ein Ende bereitet werden soll. «

Wir stellen an den Herrn Justizminister und
den Herrn Innenminister die Anfragen:

1. Sind die Herren Minister bereit, den ge-
rügten Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Sind die Herren Minister bereit, feststellen
zu lassen, welche untergeordneten Organe der
Administrative sich bemüssigt gesehen haben,
diesen durchaus gesetzmässigen Artikel zu be-
schlagnahmen?

3. Sind die Herren Minister bereit, Garantien
zu bieten, dass sich ähnliche Zensurwillkürakte
nicht wiederholen?

Prag, am 25. November 1936.

Franz Nìmec,

Kling, Wagner, Jobst, Axmann, Ing. Karmasin,
Fischer, Jäkel. Budig, Gruber. Knorre. Knöchel.
E. Köhler, Klleber. Birke. Dr Eichholz, Dr Kellner,
G. Böhm, Sogl, Kundt, Dr Köllner, Ing. Peschka.
May, Röster.

Pùvodní znìní ad 694/IX.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Theodor Jilly

an den Minister für öffentliches Gesund-
heitswesen und körperliche Erziehung

wegen der neuen Bestimmungen über die

Aufnahme und Verpflegung mittelloser

Kranker.

Auf Grund der neuen Bestimmungen über die
Aufnahme und Verpflegung mittelloser Kranker
in den öffentlichen Krankenhäusern wird es der
ärztlichen Leitung zur Pflicht gemacht, unheilbar
Kranke zu entlassen und an die Heimatgemeinde
zu überweisen, wo dann die Gemeinde- bezw.
Distriktsärzte auf Grund der gesetzlich geregelten
Armenfürsorge die Weiterbehandlung völlig, mit-
telloser aus dem Spital entlassener unheilbarer
Kranker durchzuführen hätten. Dabei heisst es
ausdrücklich, dass selbst die Transportunfähigkeit
eines solchen Kranken in seine Aufenthaltsgemein-
de kein Grund zur weiteren Belassung des Kran-
ken im Spital bilden dürfe. Auch die Möglichkeit
der Uebertragung der Tuberkuloseinfektion auf
die Mitbewohner bildet nach diesen Bestimmungen
kein Hindernis für die Entlassung unheilbar tuber-
kulös Kranker. Zweifellos ist dieser Erlass an und
für sich dem Gesetz entsprechend, das bestimmt
dass unheilbar Kranke nicht in Krankenhäuser ge-
hören, sondern an Siechenhäuser zu überweisen
sind. Angesichts der durch die übergrosse Arbeits-
losigkeit völlige Verarmung zahlreicher unheilbar
kranker Personen, deren Entlassung auf Grund
des zitierten Erlasses aus den Krankenhäusern
den dort behandelnden Aerzten zur Pflicht ge-
macht wird, tritt die Frage an uns heran, wer für
die Pflege solch unglücklicher Menschen aufkom-
men soll. Die Gemeinden, von der Krise durch-
wegs schwer betroffen, sind ausserstande, für
Unterbringung und Pflege solcher mittelloser un-
heilbar Kranker aufzukommen. Dazu kommt aber
vor allem ändern die grosse Gefahr der An-
steckung der Umgebung, wenn unheilbar tuber-
kulöse Menschen mitten unter ihren Verwandten,
in grösster Armut, womöglich noch in einem
Raum und zusammen mit Kindern, dahinsiechen
müssen. Die Distriktsärzte sind ja zweifellos gerne
bereit, solche Personen kostenlos zu behandeln,
doch ist damit keineswegs gedient, da unheilbar
kranke Menschen mehr einer Pflege als ärztlicher
Behandlung bedürfen. Diese Pflege in menschen-
würdiger Form unheilbar kranken mittellosen
Personen angedeihen zu lassen, sind die Gemein-
den schon mangels geeigneter Räumlichkeiten
völlig ausserstande.


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Wir fragen daher den Herrn Minister für
öffentliches Gesundheitswesen und körperliche
Erziehung:

1. Ist der Herr Minister bereit, dafür Sorge
zu tragen, dass angesichts dieser unhaltbaren Zu-
stände die Zahl der in den Siechenhäusern vor-
handenen Berten vermehrt werde?

2. Ist der Herr Minister bereit, dahin zu wir-
ken, dass Zuwendungen für den Bau neuer Sie-
chenhäuser bereit gestellt werden?

3. Ist der Herr Minister bereit, zu veranlas-
sen, dass die bestehenden Vorschriften, Räumlich-
keiten in denen tuberkulös kranke Menschen ver-
starben, einer gründlichen Desinfektion zuzufüh-
ren, strengstens eingehalten werden?

Prag, am 22. November 1936.

Dr. Jilly,

Dr. Zippelius, Illing, Sandner, May, Wollner, Dr.
Kellner, Gruber, Klleber, Ing. Karmasin, Jäkel,
Ing. Lischka, Fischer, Dr. Eicnholz, Dr. Rösche,
Ing. Kanzel, Stand, Franz Nemec, Obrlík, Kundt,
Dr. Hodina.

Pùvodní znìní ad 694/XI.

Interpellation

des Abg. Erich Hirte

an den Minister des Innern,

den Handelsminister und an den

Justizminister

wegen einer verfassungswidrigen Ent-
scheidung der Bezirksbehörde Deutsch-
Gabel gegen Gewerbetreibende.

Die Bezirksbehörde in Deutsch-Gabel hat mit
Bescheid vom 29. Mai 1936, Zahl 9945 Herrn Jo-
sef Weickert in Zwickau Nr. 169/1 über sein An-
suchen die Konzession zum Betriebe des Gast-
und Schankgewerbes im Hause Nr. 169/1 in Zwik-
kau erteilt

Dabei hat die Bezirksbehörde die Konzession
»an mehrere Einschränkungen geknüpft«.

1. Abs. 5 dieser Einschränkungen lautet:
»Alle Aufschriften, insbesondere die Bezeich-
nung des Gasthauses sind auch in der Staatsspra-
che u. zw. in derselben Grosse und an erster
Stelle anzubringen.

Wenn Sie die Herstellungen nach vorstehen-
der Anordnung nicht durchfahren sollten, wird
gegen Sie mit der Einstellung des Betriebes vor-
gegangen werden. «

Leider hat der betroffene Gewerbetreibende,
Josef Weickert, diesen Bescheid nicht angefoch-
ten und in Rechtskraft erwachsen lassen. Dies ge-
schah offenbar deshalb, weil durch die ständige
gesetzwidrige Praxis in gewerblichen Sprachen-
sachen die deutschen Gewerbetreibenden schon
gar nicht mehr wissen, dass gegen sie gesetz-
widrig vorgegangen wurde.

In Wirklichkeit ist der angefochtene Bescheid
vertragswidrig, verfassungswidrig, gesetzwidrig,
strafbar und disziplinär. Der genannte Bescheid
beschränkt in vollkommen unzulässiger Weise
den freien Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr;
denn es steht jedem Gewerbetreibenden frei, sei-
nen Betrieb in der Sprache zu bezeichnen, für die
er selbst sich entschliesst. Jeder Zwang, insbe-
sondere aber die geradezu unerhörte Androhung
der Einstellung des Gewerbebetriebes, ist ver-
tragswidrig, verfassungswidrig, gesetzwidrig,
strafbar, disziplinär, nichtig und sittenwidrig.

Der gerügte Bescheid verstösst insbesondere
gegen folgende Vorschriften:

1. Der Bescheid verstösst gegen Artikel 7
Absatz 3 des Minderheitenschutzvertrages von
Saint Germain en Laye vom 10. September 1919
Nr. 508/21:

»Den tschechoslowakischen Staatsbürgern wird
keinerlei Beschränkung itn freien Gebrauche ir-
gend einer Sprache im Privat- oder Geschäfts-
verkehr, in Angelegenheit der Religion, der Pres-
se oder öffentlicher Kundgebungen jedweder Art
oder in öffentlichen Versammlungen auferlegt
werden. «

2. Der gerügte Bescheid verstösst gegen § 128
Absatz 3 der Verfassungsurkunde 121/20:

»Die Staatsbürger der Tschechoslowakischen
Republik können innerhalb der Grenzen der allge-
meinen Gesetze im Privat- und Handelsverkehr,
in Religionsangelegenheiten, in der Presse und in
allen Veröffentlichungen oder in öffentlichen Volks-
versammlungen welche Sprache immer frei ge-
brauchen. «

Der gerügte Bescheid wird durch das Spra-
chengesetz 122-20 überhaupt nicht betroffen;
denn dieses Gesetz hatte überhaupt keinen Anlass,
den freien Sprachgebrauch im Geschäftsverkehre
zu regeln, weil ja dieser auf Grund der Verfassung
vollkommen frei ist.

3. Der gerügte Bescheid verstösst gegen zwei
berühmte Entscheidungen des höchsten Tribunals
des Staates, nämlich des Obersten Verwaltungs-
gerichtes, die jeder Staatsbeamte zu kennen und
zu respektieren hat. Diese Entscheidungen lauten:

a) »E. d. O. V. G. vom 19. Jänner 1926
Nr. 673, Boh. 5301: Die Gewerbebehörde ist nicht
berechtigt, auf Grund des § 54 Absatz 2 Gewer-
beordnung, also in der Form einer gewerbepoli-
zeilichen Regelung anzuordnen, auf welche Weise
und in welchem Umfange bei dem Betriebe des
Gast- und Schankgewerbes die tschechische Spra-
che zu dem Zwecke anzuwenden ist, dass diese
Gewerbe auch dem Bedürfnisse der tschechischen
Besucher entsprechen. «


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b) »E. v. 19. Jänner 1926, Nr. 1028 Boh.
5305: Gegen ein Straferkenntnis, durch das ein
Inhaber eines Gastgewerbes wegen Nichteinhal-
tung von Vorschriften, die durch eine allgemeine
Kundmachung über die gewerbepolizeiliche Rege-
lung der Gastgewerbe herausgegeben wurden, ver-
urteilt worden ist» kann sich der Verurteilte durch
die Einwendung wehren, dass der Inhalt dieser
Regelung gesetzwidrig ist. «

In dieser letzten Entscheidung führt das
Oberste Verwaltungsgericht treffend aus: »Der
Beschwerdeführer wurde deshalb verurteilt, weil
er sein Gasthaus nicht mit einer tschechischen
Aufschrift bezeichnet hatte, wie dies die Kund-
machung des Stadtrates auf Grund des § 54 Ab-
satz 2 Gewerbeordnung anordnete. Die Einwen-
dung der Beschwerde, dass dieser Auftrag keine
Stütze im Gesetze habe, erkannte das Oberste
Verwaltungsgericht für begründet, weil aus der
Bestimmung der zitierten Gesetzstelle im Zusam-
menhang mit den übrigen Bestimmungen der Ge-
werbeordnung ......kein Recht der Gewerbe-
behörden abgeleitet werden könne, die Unterneh-
mertätigkeit von Gewerbetreibenden in der Form
einer gewerbepolizeilichen Regelung einzig zu dem
Zwecke zu beschränken, dass der Betrieb den Be-
dürfnissen und Forderungen der Konsumenten
(der Besucher) des Gasthauses angepasst werde.
Hierbei Hess sich das Oberste Verwaltungsge-
richt von den Erwägungen leiten, die es in der
Entscheidung, Bohuslav 5301, im Einzelnen darge-
legt hat. «

Der gerügte Bescheid verstösst gegen die
disziplinären Pflichten aller Beamten, die an dem
Zustandekommen des Bescheides mitgewirkt ha-
ben, denn Jeder Staatsbeamte hat die Verfassungs-
urkunde zu kenne« und zu wissen, dass der freie
Sprachgebraucht im Geschäftsverkehre durch kei-
ne wie immer geartete Verfügung beschränkt
werden darf. Wenn ein Staatsbeamter dennoch
Beschränkungen des verfassungsmässig gewähr-
leisteten freien Sprachgebrauches vornimmt, ver-
geht er sich gegen seine Disziplinarordnung, ins-
besondere gegen die Dienstpragmatik vom 25. Jän-
ner 1914 RGBL Nr. 15.

Verfassungswidriges und daher selbstver-
ständlich auch disziplinäres Verhalten steht na-
türlich auch immer in schärfsten Gegensätze und
Widersprüche zum Diensteid oder Gelöbnis des
Beamten, der diesen Bescheid verfasst hat oder
verantwortet. Dieser Diensteid lautet gemäss der
Verordnung des Gesamtministeriums vom 28. De-
zember 1918, Sie, Nr. 101:

Ich schwöre und gelobe bei meiner Ehre und
meinem Gewissen, dass ich der Èechoslovaki-
schen Republik stets die Treue halten und ihr ge-
horsam sein werde, dass ich sämtliche Staatsge-
setze einhalten, alle meine Amtspflichten den gül-
tigen Gesetzen und Verordnungen gemäss, fleissig,
gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, Amtsge-
heimnisse nicht verraten und in allen meinen
Handlungen nur auf den Vorteil des Staates und
das Interesse des Dienstes bedacht sein werde. «

4. Der gerügte Bescheid bildet aber auch den
begründeten Verdacht des Vorliegens einer Straf-

handlung gemäss § 25 des Gesetzes zum Schütze
der Republik Nr. 50/23 Slg.; denn es darf wohl
angenommen werden, dass ein Verwaltungsbe-
amter die Verfassung kennt und daher weiss, dass
er gegen die Verfassung handelt, wenn er den
freien Sprachgebrauch im Geschäftsverkehre ver-
fassungswidrig und durch gesetzwidrige Auflagen
und Androhung eines nicht gerechtfertigten Kon-
zessionentzuges beschränkt. Somit besteht in aßen
solchen Fällen der begründete Verdacht, dass sol-
che Beamte durch absichtliche Handhungen ent-
gegen den Verfassungsgesetzen das Interesse der
öffentlichen Verwaltung gefährden, weil es ja das
vornehmste Interesse der öffentlichen Verwaltung
ist, das Grundgesetz des Staates, die Verfassungs-
urkunde vorbehaltlos zu respektieren, das in Be-
achtung der Interessen nationaler Verpflichtungen
des Staates beschlossen wurde.

§ 25 des Gesetzes zum Schütze der Republik
lautet: Ein Organ der öffentlichen Gewalt, das
in Ausübung seines Amtes durch absichtliche
Handlung oder absichtliche Unterlassung entgegen
den Verfassungsgesetzen oder in den zur Durch-
führung der Verfassungsgesetze erlassenen Ge-
setzen und Verordnungen die Interessen der
öffentlichen Verwaltung gefährdet, wird, wenn sei-
ne Handlung nicht strenger strafbar ist, wegen
Übertretung mit Geldbusse bis zu 10. 000 Kè oder
mit Arrest bis zu 3 Monaten, u. zw. von der ihm
unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörde der
Staatsverwaltung oder bei Abgang einer solchen
von der durch die Regierung bestimmten Behörde
bestraft. «

Wir stellen an die Herren Minister des Innern,
Handelsminister und Justizminister die Anfrage:

1. Sind die Herren Minister bereit, den ge-
rügten Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister des Innern bereit, zu
veranlassen, dass der gerügte Bescheid hinsicht-
lich der gesetzwidrigen Auflage im Punkte I Zahl
5 von amtswegen aufgehoben werde und dem Kon-
zessionsinhaber ein neuer Bescheid zugestellt
werde, der diese vertragswidrige und verfassungs-
widrige Auflage nicht enthält?

3. Ist der Herr Minister des Innern bereit, ge-
gen den schuldtragenden Beamten, der diesen Be-
scheid erlassen hat, das Disziplinarverfahren ein-
leiten zu lassen, weil durch diesen Bescheid offen-
bar die Verfassungsurkunde und die konstante
Sprachenpraxis des Obersten Verwaltungsgerich-
tes verletzt wurde?

4. Ist der Herr Minister des Innern und der
Herr Handelsminister bereit, einvernchmilch die
notwendigen Verfügungen zu treffen, dass in Zu-
kunft niemals wieder deutsche Gewerbetreibende
im Geschäftsverkehre in ihrem verlassungsmässig
gewährleisteten freien Sprachgebrauche verletzt
werden?

5. Ist der Herr Justizminister bereit, feststel-
len zu lassen, wer es unterlassen hat, im kontere-


32

ten Falle von amtswegen ein Strafverfahren ge-
mäss § 25 des Gesetzes zum Schütze der Republik
zu veranlassen?

Prag, am 21. November 1936.

Hirte,

Fischer, Wollner, Dr. Köllner, Obrlik, Dr. Zippe-
lius, Dr. Jilly, ing. Lischka, Dr. Peters, Franz Nì-
mec, Dr. Rösche, Kundt, Axmann, Jobst, Birke,
Illing, Ing. Künzel, Gruber, Ing. Karmasin, Dr. Ho-
dina, Stangl.

Pùvodní znìní ad 694/XIII.

Interpellation

der Abg. Dr. Adolf Kellner und
Hubert H. Birke

an den Nationalverteidigungsminister

wegen militärischer Exzesse in
Trautenau.

Am 18. Oktober 1936, gegen 21. 30 Uhr
gingen Franz Beckert, Spengler in Trautenau,
Frohnfestgasse No. 3, Paul Hauke, Bäcker da-
selbst, und dessen Bruder, Ad. Hauke, Trautenau,
Brückengasse No. 5, vom Bahnhof kommend,
durch die Masarykstrasse in Trautenau. Beim
Hause No. 48 begegneten ihnen die Soldaten Bo-
huslav Koten, Jan Šotola und Jaroslav Maslo,
sämtliche Angehörige der technischen Rotte in
Trautenau, Bahnhofstrasse No. 5. Beim Vorüber-
gehen schlug nun Maslo den Beckert plötzlich
und ohne jeden Grund mit der geballten Faust
ins Gesicht. Als Paul Hauke darauf den Maslo
frug, warum er das getan habe, griffen die drei
Soldaten die erwähnten Zivilisten tätlich an, so-
dass diese flüchteten.

Otto Nagel, Fabriksarbeiter in Trautenau,
Sechshaus No. 7, der um diese Zeit aus der Er-
benfelderstrasse kam, beobachtete den Vorfall
ganz genau und kann insbesondere bestätigen,
dass die drei genannten Zivilisten völlig grund-
los von den Soldaten attackiert wurden.

Am selben Tage gegen 21. 50 Uhr gingen
Franz Kodet, Verkäufer in Nieder - Altstadt No.
41 b/ Trautenau, dessen Bruder der Erich Kodet,
Eisendreher, daselbst, Anton Erben, Kaufmann in
Nieder - Altstadt No. 55 b/ Trautenau, und Herbert
Pampel, Automechaniker in Trautenau, Sechs-
hans No. 10, durch die Masarykstrasse in Traute-
nau in der Richtung gegen Nieder - Altstadt. Bei
den in der Nähe des Kudlichdenkmais befindli-
chen Benzinpumpen sprang ihnen plötzlich ein
Soldat - nach späteren Feststellungen Maslo -
in den Weg und fasste Erich Kodet, sowie Erben
mit je einer Hand vom an der Brust. Kodet und

Erben rissen sich los und da im gleichen Augen-
blick noch sieben andere Soldaten auf der Bild-
fläche erschienen, die ebenfalls Miene machten,
sich auf die Uberfallenen zu stürzen, flüchteten
die Letzteren, wobei sie von den Soldaten ver-
folgt wurden. Ein Soldat warf den Flüchtenden
auch wiederholt ein Holzstück nach, mit dem er
schliesslich Erben in den Rücken traf.

Die Flüchtigen trafen den Wächter der Wach-
und Schliessgesellschaft, Johann Rzehak, Trau-
tenau, Neuhof No. 9, den sie um Schutz ersuch-
ten und der deshalb auf der Polizeiwachstube die
Anzeige erstattete. Die städtischen Wachleute
Alois Seidel, Edmund Fibinger, Reinhold Steffan,
begaben sich deshalb in die Masarykstrasse, wo
bei einem Hause No. 50 an dem Zaun drei Sol-
daten lehnten, die von den Brüdern Kodet als
die Angreifer bezeichnet wurden. Die Wachleute
forderten die Soldaten zur Ausweisleitung auf.
Die Soldaten weigerten sich aber dieser Auffor-
derung nachzukommen, weshalb die Wachleute
die Soldaten in die Ubikation, Bahnhofstrasse No.
5, führen wollten. Auch dies vereitelten zwei von
den Soldaten, in dem sie flüchteten. Einer von
ihnen wurde von den Wachleuten Fibinger und
Steffan verfolgt, nach kurzer Verfolgung gefasst
und zur Polizeiwachstube gebracht.

Der dritte Soldat, der von dem Wachmann
Seidel in die Ubikation gebracht wurde, wurde
dort als Maslo sichergestellt. Während dies ge-
schah, rückten zwei weitere Soldaten, Miroslav
Kubièek und Oldøich Horèièka, ein, die in Ge-
genwart des Wachmannes Fibinger gestanden,
mit Maslo beisammen gewesen zu sein.

Es ist klar, dass diese Vorfälle Empörung bei
der deutschen Bevölkerung Trautenaus verursach-
ten; dies geht am besten aus der Ortspresse her-
vor, von der das parteilose »Trautenauer Tag-
blatt« in seiner No. 244 vom 25. X. 1936 schreibt:

»Fussgänger von Soldaten überfallen. - Wie
jetzt bekannt wird, wurden am vergangenen Sonn-
tag Leute, die abends von Nieder - Altstadt nach
Trautenau zurückkehrten, am Fussteig beim
Kudlichdenkmal von Soldaten überfallen, am Hal-
se gepackt und gewürgt. Der Uiberfallene konnte
sich von seinem Gegner losreissen und die Flucht
ergreifen, zumal sofort andere Soldaten auftauch-
ten, die dem ersten Angreifer zu Hilfe eilten. Der
Uiberfallene floh mit einem anderen, denen von
den Soldaten Holzstücke nachgeworfen wurden.
In der Nähe des Gasthauses Pettirsch griffen aber
die Soldaten wieder andere Passanten an und
schlugen dem einen ins Gesicht. Als der Bru-
der des Angegriffenen zu Hilfe eilte, kam es mit
den Soldaten zu Tätlichkeiten. Der Angegriffene
musste aber schliesslich ebenfalls das Weite su-
chen. Die Polizei hat bald darauf drei Soldaten
verhaftet, von denen zwei aber geflohen sind. -
Es scheint sich bei diesen Uiberfällen um eine
Wiederholung der Ereignisse in der Neujahrsnacht
zu handeln, als beim Kudlichdenkmal Passanten
von Soldaten in der schwersten Weise misshan-
delt wurden. Man hat bis heute nichts gehört,
ob die Soldaten die damals festgestellt werden
konnten, auch zur Verantwortung gezogen und


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