16

Pùvodní znìní ad 673/ VIII.

Interpellation

des Abg. Gustav Knöchel
an den Eisenbahnminister

wegen der nationalen Zusammensetzung
des Zentraleisenbahnrates.

Seit vielen Jahren verdrängt die Staatsge-
walt systematisch die tschechoslowakischen
Staatsbürger deutscher Nationalität aus dem
Staatsdienst.

Diese heute in ganz Europa bekannte Tatsa-
che rechtfertigt den dringenden Verdacht, dass
dem Zentraleisenbalinrate im Gegensatz zum
Gleichheitsgrundsatz des Minderheitenschutzver-
trages, im Gegensatz zum Gleichheitsgrundsatz der
Verfassung, im Gegensatz zu den Reden von den
»Gleichen unter Gleichen« nur noch sehr wenige
Deutsche angehören.

Wir stellen daher an den Herrn Eisenbahn-
minister die Anfrage:

1. Wieviele Mitglieder gehören dem Zentral-
eisenbahnrate an?

2. Wieviele von diesen Mitgliedern sind Deut-
sche?, wieviele Tschechen?, wieviele Slowaken?,
wieviele Polen?, wieviele Ungarn?, wieviele
Ruthenen?, wieviele Juden?, wieviele Rumänen?

Prag, am 27. Oktober 1936.

Knöchel,

Hollube, F. Nitsch, May, Rösler, Wollner, Kundt,
Dr. Zippelius, Sogl, Gruber, Obrlik, Ing. Richter,
Dr. Kellner, Illing, Stangl, Ing. Lischka, Dr. Eich-
holz, Dr. Rösche, Sandner, Birke, Franz Nìmec,
Fischer.

Pùvodní znìní ad 673/IX.

Interpellation

des Abg. Anton Sogl
an den Minister des Innern

betreffend die unbegründete Beschlagnah-
me der Abschrift von Wählerverzeichnis-
sen und gesetzwidriger Auflegung der
Wählerverzeichnisse in Iglau.

Im Jahre 1935 hat sich in Iglau folgender
merkwürdiger Vorfall ereignet:

Die Ortsgruppe Iglau der Sudetendeutschen
Partei wollte ein Wählerverzeichnis erheben. Um

die Arbeit des Abschreibens zu verteilen, haben
die Mitglieder der Sudetendeutschen Partei die,
in den Häusern um einige Tage früher ausgehäng-
ten Durchschläge der Wählerlisten abgeschrieben.
Die Hauseigentümer waren mit dem Abschreiben
der öffentlich ausgehängten Durchschläge zum
grösseren Teile ausdrücklich einverstanden, zum
Teile erhoben sie keinen Widerspruch, obwohl
nur sie allenfalls den Abschreibenden das Haus
hätten verbieten können.

Die Sudetendeutsche Partei war zu dieser
Massnahme dadurch gezwungen, da die Stadt
Iglau entgegen dem Gesetze und trotz Einspra-
chen ständig nur ein Wählerverzeichnis statt
dreien der Oeffentlichkeit aufzulegen pflegt.

Die Polizei hat im Einverständnis mit der Be-
zirksbehörde diese Abschriften beschlagnahmt.
Der Kreisleiter der Sudetendeutschen Partei des
Wahlkreises X, Dr Alfred Kottek, Rechtsanwalt
in Znaim, hat damals bei der Bezirksbehörde vor-
gesprochen und sich als Auftraggeber der, von
den Sudetendeutschen Parteimitgliedern vorgenom-
menen Massnahmen erklärt; er hat sodann die
Ausfolgung der beschlagnahmten Listen verlangt.
Diese Herausgabe hat man ihm verweigert und
auf seinen Vorbehalt erklärt, er werde einen
schriftlicher. Bescheid bekommen. Im Zuge der
Aussprache war die Behörde nicht in der Lage
aufzuklären, auf Grund welcher gesetzlicher Be-
stimmungen die Beschlagnahme erfolgt war. Als
Dr Kottek erklärte, es möge ihm ein Strafbe-
scheid zugestellt werden, damit er in der Lage
sei, zu berufen, antwortete der Referent, dies sei
Sache der Behörde. Bis heute wurde in dieser
Angelegenheit kein wie immer gearteter Bescheid
zugestellt.

Es ist offenbar, dass die Beschlagnahme ohne
gesetzliche Grundlage erfolgte und die Behörde
nicht in der Lage ist, diese Massnahmen zu
stützen.

Wir stellen an den Herrn Minister des Innern
die Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister bereit, darüber Auf-
klärung zu geben, warum über die gerügte Be-
schlagnahme kein Bescheid ausgestellt und zuge-
stellt wurde?

3. Ist der Herr Minister bereit, zu veranlas-
sen, dass ähnliche unbegründete Beschlagsaktio-
nen sich nicht wieder ereignen und dass die Stadt
Iglau drei Wählerverzeichnisse auflegt?

Prag, am 27. Oktober 1936.

Sogl,

F. Nitsch, Dr. Eichholz, Stangl, Rösler, Dr. Rösche,
Wollner, Kundt, Birke, Fischer, Knöchel, Sandner,
Gruber, Illing, Hollube, Obrlik, May, Franz Nì-
mec, Ing. Richter, Dr. Zippelius, Ing. Lischka, Dr.
Kellner.


16

Pùvodní znìní ad 673/X.

Interpellation

des Abgeordneten Franz May
an den Justizminister

wegen gesetzwidriger Untätigkeit der

Staatsanwälte gegenüber tschechischer

Boykottpropaganda.

Der »Severoèeský List« hetzt in seiner Folge
vom 27. Juli 1936 gegen die deutschen Kaufleute
wie folgt zum Boykott:

»Ein trauriges Zeichen der heutigen Zeit ist
es, dass tschechische Lehrer anstatt bei tschechi-
schen, bei deutschen Händlern kaufen, wo ihnen
doch der tschechische Händler die Ware in der
gleichen Qualität und zum gleichen Preise liefern
könnte... Und was ist Schuld daran? Nur weil
die tschechischen Lehrer und Beamten bei den
Deutschen einkaufen... Deswegen: Tschechi-
sches Geld nur in tschechische Hände!«

Hier liegt der objektive Tatbestand des § 14
Rep. Schutzgesetz vor. Wenn man sich vorstellt,
dass die Worte deutsch und tschechisch vertauscht
würden, so sind wir überzeugt, dass der Herr Ju-
stizminister in diesem Falle jeden Staatsanwalt
disziplinär zur Verantwortung ziehen würde, der
es unterlassen hat, gegen das hasserfüllte Ge-
schreibsel des friedenstörenden Boykottpropa-
gandisten mit allen gesetzlichen Mitteln einzu-
schreiten.

Wir richten an den Herrn Justizminister die
Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister bereit, gegen den
Staatsanwalt, der es unterlassen hat wegen des
Kerfigten Artikels einen Antrag nach § 493 StPO
zu stellen, das Disziplinarverfahren einleiten zu
lassen?

Prag, am 27. Oktober 1936.

May,

Hollube, Obrlik, Ing. Richter, Dr. Eichholz, Dr. Zip-

pelius, Dr. Kellner, Wollner, Franz Nìmec, Kundt,

Ing. Lischka, Knöchel, Fischer, Gruber, Dr. Rösche,

Röster, Sandner, Illing, F. Nitsch, Stangl,

Sogt, Birke.

Pùvodní znìní ad 673/XI.

Interpellation

des Abgeordneten Dr Ludwig Eichholz

an den Minister für Post- und
Telegraphenwesen

wegen ungenügender Belehrung der Ar-
beitslosen über die Stundung und Ab-
schreibung von Rundfunkgebühren.

Mit Erlass Nr. 71. 143/XI. 1935 hat das Post-
ministerium am 14. November 1935 allen Organen
der Postverwaltung eingeschärft, dass Arbeits-
losen die Rundfunkgebühr gestundet und auch er-
lassen werden kann.

Die Post- und Telegraphendirektion Prag hat
am 29. November 1935 durch ihren Präsidenten
Dr Farský mit Runderlass èís. 278. 901/XIII-1935
allen Verwaltungsstellen der Post- und Tele-
graphenverwaltung diese Vorschriften sehr ein-
dringlich und energisch in Erinnerung gebracht.

Trotzdem kommt es vor, dass den Arbeits-
losen bei Einholung von Auskünften auf dem
Postamt verschwiegen wird, dass nicht nur eine
Stundung, sondern auch eine Abschreibung der
Rundfunkgebühr bei andauernder Arbeitslosigkeit
zulässig ist.

So hat zum Beispiel Frau Emilie Klausnitzer
in Haan (Bezirk Dux) beim Postamte in Unter-
haan ein Ansuchen um Befreiung der Rundfunk-
gebühr überreicht. Vom Postamte wurde ihr aber
erklärt, dass eine Befreiung der Rundfunkgebühr
nicht möglich sei, dass vielmehr lediglich eine
Stundung rückständiger Gebühren sowie eine
Stundung jeder Rückstände, die eventuell hl Zu-
kunft entstehen, gewährt wird.

Wir stellen an den Herrn Minister die An-
frage:

1. Ist der Herr Minister für Post- und Tele-
graphenwesen bereit, den gerügten Sachverhalt
erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister bereit, zu veranlas-
sen, dass die Arbeitslosen auch darüber aufge-
klärt werden, dass eine vollständige Abschreibung
der Rundfunkgebühr bei dauernder Arbeitslosig-
keit möglichst ist?

Prag, am 27. Oktober 1936.

Dr Eichholz,

Axmann, Dr. Hodina, Stangl, Ing. Lischka, Illing,

Ing. Richter, Rösler, Sandner, Wollner, Fischer,

F. Nitsch, Birke, Knöchel, Kundt, Gruber, Franz

Nìmec, Dr. Kellner, Sogl, Dr. Rösche, May,

Hollube, Obrlik, Klieber.


17

Pùvodní znìní ad 673/XII.

Interpellation

des Abg. Hubert Birke
an den Minister für nationale Verteidigung

betreffend die Nichtbeachtung des Spra-
chengesetzes anlässlich von Luftschutz-
vorträgen vor tschechoslowakischen
Staatsbürgern deutscher Nationalität.

Das Sudetendeutsche Tagblatt »Die Zeit« mel-
det in der Folge 191, Dienstag, den 18. August
1936, 2. Jahrgang, Seite 3 folgenden Sachverhalt:

»Die Bewohnerschaft der Ortschaft Freiheit
im Riesengebirge, die sich bei den letzten Wahlen
zu 98 v. H. zum Sudetendeutschtum bekannte,
wurde kürzlich durch ein Rundschreiben aufge-
fordert, einen Vortrag über Luftschutz, der in
deutscher Sprache abgehalten werden sollte, zu
besuchen. Zum grössten Erstaunen der Zuhörer
verlautbarte jedoch der Bürgermeister zu Beginn
der Veranstaltung, dass es dem vortragenden Ka-
pitän Rehof von seinem zuständigen Brigadekom-
mando untersagt worden wäre, in einer ändern,
als der tschechischen Sprache vorzutragen. Es
blieb nichts anderes übrig, als die tschechischen
Sätze auszugsweise ins Deutsche zu über-
setzen.

Dieser Sachverhalt verletzt das Sprachenge-
setz; da das Sprachengesetz ein integrierender
Bestandteil unserer Verfassungsgesetzgebung ist,
verletzt dieser Tatbestand auch die Verfassung.

Die Militärbehörden können sich keineswegs
damit rechtfertigen, dass der § 1 des Sprachen-
gesetzes die tschechoslowakische Sprache zur
Kommando- und Dienstsprache der Wehrmacht
bestimmt hat; denn im vorliegenden Fall gelten
nicht die Vorschritten des § 1 des Sprachengeset-
zes, sondern vielmehr die Vorschriften des § 2 des
Sprachengesetzes.

Ladislav Prokop, jazykovy zákon s dùvodo-
vymi zprávami, provádìcím naøízením atd. Praha
1936, státní tiskárna (Seite 65) führt zu dieser un-
bestrittenen Rechtsansicht treffend Folgendes aus:

»Unter Dienstsprache ist jene Sprache zu ver-
stehen, die die Organe der Wehrmacht (Militär-
kommanden, Militärkörper und Formationen, mili-
tärische Behörden, Anstalten und Gerichte) und
Angehörige der Armee im dienstlichen, schriftli-
chen und mttndlichen Verkehre untereinander in

Dienstangelegenheiten verwenden.......Im

Amtlichen Verkehre der Wehrmacht mit Behör-
den und Personen, die nicht zur Wehrmacht ge-
hören, gelten die Vorschriften über die Amtierung
gemäss § 1, Abs. 2, Z. 1 und § 2 Sprachenge-
setzes!!

Es besteht kein Zweifel, dass die Personen,
welche dem genannten Vortrage als Zuhöhrer bei-
wohnten, nicht zur Wehrmacht geboren.

Kapitän Rehof hat also als ausführendes Organ
der Militärbehörde eine Tätigkeit entfaltet und
eine Erledigung durchgeführt, die sich auf einen
Gerichtsbezirk erstreckte, in dem nach der letz-
ten Volkszählung mehr als 20% Staatsbürger deut-
scher Nationalität wohnen.

Kapitän Rehof war daher verpflichtet, den ge-
nannten Vortrag nicht nur in tschechischer, son-
dern auch in deutscher Sprache zu halten. Die
Uebersetzung einzelner Sätze hat nicht genügt,
die Zuhörer hatten vielmehr einen Rechtsanspruch
darauf, dass der Vortrag im gleichwertigen und
inhaltlich ungekürzten Originale auch in deutscher
Sprache gehalten werde.

Kapitän Rehof ist allerdings persönlich für die-
sen Vorgang nicht disziplinär verantwortlich, weil
er an die Weisungen seiner vorgesetzten Dienst-
stellen gebunden war. Hingegen sind alle jene,
dem Kapitän Rehof vorgesetzten Dienststellen diszi-
plinär verantwortlich, welche ihm verboten hatten,
den genannten Vortrag auch in deutscher Spra-
che abzuhalten, weil durch dieses Verbot der
Gleichheitsgrundsatz des Minderheitenschutzver-
trages (Artikel 2, 7, 8), der Gleichheitsgrundsatz
der Verfassung (§ 128 Verfassungsurkunde, 106
Verfassungsurkunde) und § 2 des Sprachengeset-
zes verletzt wurde und der allen tschechoslowa-
kischen Staatsbürgern ohne Rücksicht auf die Na-
tionalität (ethnische und sprachliche Zugehörig-
keit), Konfession oder Rasse gemeinsame Wehrge-
danke gefährdet wurde.

Wir stellen daher an den Herrn Minister
für nationale Verteidigung die Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister bereit, zu veranlas-
sen, dass bei künftigen Luftschutzvorträgen in Ge-
richtsbezirken, in welchen nach der letzten Volks-
zählung wenigstens 20% tschechoslowakische
Staatsbürger deutscher Nationalität wohnen, die
Vortragenden nicht nur in tschechischer, sondern
ohne inhaltliche Kürzung des Vortragsinhaltes auch
in deutscher Sprache zu den Versammelten, der
Wehrmacht nicht angehörigen tschechoslowaki-
schen Staatsbürger deutscher Nationalität (ethni-
scher und sprachlicher Zugehörigkeit) sprechen?

3. Ist der Herr Minister bereit, gegen alle je-
ne Angehörigem der Wehrmacht, die dem Kapitän
Rehof das gerügte gesetzwidrige Verbot erteilt
hatten, das Disziplinarverfahren einleiten zu las-
sen ?

Prag, am 27. Oktober 1936.

Birke,

Wollner, Ing. Richter, Stand. Dr. Eichholz, Illing
May, F. Nitsch, Hollube, Obrlik, Sogl, Sandner,
Dr. Rösche, Rösler, Gruber, Dr. Kellner, Kundt,
Franz Nìmec, Ing. Lischka, Fischer, Dr. Zippelius,
Knöchel


18

Pùvodní znìní ad 673/XIII.

Interpellation

des Abg. Gustav Obrlik
an den Minister des Innern

wegen Verwendung von Geheimagenten

zur Durchführung der Versammlungspoli-

zei in Gablonz a. N.

In Gablonz a. N. ereignet es sich oft, dass
Regierungsvertreter zu Versammlungen in Zivil er-
scheinen und ausserdetn noch einen Geheimpoli-
zisten mitbringen, der neben dem Regierungsver-
treter am Vorstandstische Platz nimmt.

Diese Praxis erregt den Unwillen der Bevöl-
kerung. Der Regierungsvertreter soll in Uniform
erscheinen, damit man ihn als Repräsentanten der
Regierung erkennt. Die Verwendung von Geheim-
polizisten ist überflüssig, weil bei den Versammlun-
gen der Sudetendeutschen Partei Ruhe und Ord-
nung herrscht und das Gesetz beachtet wird.

Wir stellen an den Herrn Minister des Innern
die Anfrage:

1. Ist der Herr Minister des Innern bereit, den
gerügten Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister des Innern bereit, zu
veranlassen, dass die Regierungsvertreter zu den
Versammlungen der Sudetendeutschen Partei in
Uniform erscheinen und die Verwendung von Ge-
heimagenten im Dienste der Versammlungspolizei
unterbleibt, weil dies überflüssig ist?

Prag, am 27. Oktober 1936.

Obrlik,

F. Nitsch, Ing. Richter, May, Wollner, Dr. Zippe-
lius, Illing, Sandner, Sogl. Stangl. Hollube, Franz
Nìmec. Dr. Rösche. Dr. Kellner, Dr. Eichholz, Fi-
scher Kundt, Ing. Lischka. Birke, Rösler, Gruber,
Knöchel

Pùvodní znìní ad 673/XIV.

Interpellation

des Abg. Georg Böhm
an den Minister des Innern

betreffend die Fortsetzung der schikanö-
sen Einschränkungspraxis gegenüber der
SdP-Wanderausstellung durch die Unter-
behörden.

Abgeordnete der Sudetendeutschen Partei ha-
ben bereits einmal an den Herrn Innenminister

wegen der »Einschränkung und Zensur« der Aus-
stellung der SdP in Trautenau interpelliert (Druck
607/IX) und ausführlich die Gründe dargelegt, dass
die Einschränkung dieser Ausstellung, die ledig-
lich auf den Veröffentlichungen des statistischen
Staatsamtes beruht, gesetzwidrig und sinnlos ist,
weil ja hiedurch die Angaben des statistischen
Staatsamtes selbst in Zweifel gezogen und dieses
Amt in seinem Ansehen gefährdet wird.

Trotz dieser Interpellation wird die schikanö-
se Einschränkungs- und Zensurpraxis wegen der
SdP-Wanderausstellung weiter fortgesetzt.

Der Bezirksbehörde Hohenelbe haben ein paar
Veröffentlichungen nicht gefallen, obwohl diese
lediglich auf Angaben des statistischen Staatsam-
tes beruhen. Ausserdem hat die Behörde einige
Druckschriften, die anstandslos die inländische Zen-
sur passiert haben, zensuriert. Alles Nährere ist
im Bescheid der Bezirksbehörde Hohenelbe vom
15. Juli 1936, Z: R 2/313, enthalten.

Der Bezirksbehörde Trautenau haben die
wahrheitsgemässen Angaben der Ausstellung über
die Arbeitslosigkeit bei Deutschen und Tschechen,
über Selbstmorde im deutschen und tschechischen
Räume der Tschechoslowakischen Republik und
ein paar harmlose, anstandslos zensurierte Druck-
schriften nicht gefallen. Auch diese Behörde hat
daher schwere Einschränkungen gegenüber der
Ausstellung vorgenommen. Alles Nährere enthält
der Bescheid der Bezirksbehörde Trautenau, vom
10. Juni 1936, Z: R-XIIa-304.

Wir stellen daher unter Hinweis auf die frü-
here Interpellation an den Herrn Innenminister
die Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister bereit, aufzuklären,
warum die SdP-Ausstellung beinahe von jeder
Verwaltungsbehörde nach verschiedenen Rechts-
grundsätzen und in verschiedener Art zensuriert
und eingeschränkt wurde? Gilt vielleicht bei uns
für die Verwaltungsbehörden in jedem Verwal-
tungssprengel ein anderes Recht - also ein
Egerer, Karlsbader, Trautenauer, Hohenelber Land-
recht?

3. Ist der Herr Minister bereit, zu veranlas-
sen, dass die SdP-Ausstellung, die vorwiegend die
Feststellungen des statistischen Staatsamtes aus
Gründen der staatsbürgerlichen Erziehung der Be-
völkerung kundgemacht, hinsichtlich dieser kund-
gemachten Daten im Interesse des Ansehens des
statistischen Staatsamtes nicht mehr einge-
schränkt wird?

Prag, am 14. Oktober 1936.

G. Böhm,

Rösler. Dr. Zippelius, Nickerl. Sandner. Dr. Eich-

holz, Budig, Knorre. Ing. Karmasin, Illing, Birke,

Hollube, Jäkel, Fischer, Obrlik, Axmann, May,

Ing. Schreiber, Hirte, Ing. Lischka, Kundt.


19

Pùvodní znìní ad 673 XV.

Interpellation

des Abg. Ing. Ernst Peschka
an den Finanzminister

betreffend die schikanöse Exekutionsfüh-
rung gegen Gewerbetreibende während
des Laufes einer Mahnfrist.

Es ereignen sich immer wieder Falle, dass
Gewerbetreibende innerhalb des Laufes einer
Mahnfrist von den Finanzbehorden exequiert wer-
den. So erschienen z. B. am 18 Juni 1936 bei
der Firma Christoph Blomann in Eger zwei Pfan-
dungsorgane, die erst vor kurzem aus dem Be-
zirke Pilsen dem Steueramte Eger zugeteilt wur-
den. Der Firmenmhaber machte sogleich darauf
aufmerksam, dass er am 17 März 1936 ein Stun-
dungsgesuch überreicht hatte, die Exekutoren
schritten jedoch trotzdem zur Amtshandlung. Der
Firmanhaber Christoph Blomann machte sogar
die Exekutoren darauf aufmerksam, dass er erst
am 13 Juni 1936, also wenige Tage vor der Pfän-
dung eine Mahnung des Steueramtes Eger zuge-
stellt erhalten hatte und daher die Einzahlutigs-
irist laut den Mahnungsbestimmungen noch offen
sei. Erst, als Christoph Blomann anhand einer
Steuerbroschule nachwies, dass sein Standpunkt

richtig sei, brachen die Exekutionsorgane die
Amtshandlung ab und erklärten, nach Ablauf der
Mahnungsfrist wieder zu erscheinen. Das Beneh-
men der Beamten war keineswegs hoflich, sondern
ausserst sein schroff. Dies können insbesondere Fräu-
lein Anna Fischer in Eger, Piagerstrasse, Fräu-
lein Maria Felkl m Eger, und Wilhelm Zimmer-
mann, Techniker in Eger, Wassergasse, als Zeu-
gen bestätigen.

Wir stellen an den Herrn Finanzminister die
Anfrage:

1. Ist der Herr Finanzminister bereit, den ge-
rügten Sachverhalt erheben zu lassen?

2 Ist der Herr Finanzminister bereit, zu ver-
anlassen, dass innerhalb des Laufes der Mahnfri-
sten keine Steuerexekutionen vorgenommen wer-
den?

3 Ist der Herr Finanziminister bereit, die beantrag-
ten Zeugen vernehmen zu lassen und festzustellen,
ob ein Anlass zur Einleitung des Disziplmarver-
fahiens gegen die Vollstreckungsbeamten vorliest?

Prag, am 20. Oktober 1936.

Ing. Peschka,

May, Wollner, Gruber, Dr. Kellner, Axmann, Fi-
scher, Obrlik, Ing. Richter, Jobst, Dr. Zippelius,
Dr. Peters, Stangl, Illing, Ing. Karmasin, Dr. Ho-
dina, Dr. Rösche, Jäkel, Sandner, Dr. Jilly,
Ing. Künzel.


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