15

"Bund sudetendeutscher Wandervögel, Gau Mäh-
ren-Schlesien" in Brunn veranstalteten Erho-
lungslagers, gegen welche Kontrolle, wie die In-
terpellation selbst zugibt, vom Standpunkte des
Gesetzes nichts eingewendet werden kann, wur-
de von der Bezirksbehörde in Hohenstadt und
den ihm unterstellten Organen genau nach den
Vorschriften und in dem bei ähnlichen Unterneh-
mungen üblichen Umfange durchgeführt.

Zu der Besichtigung am 8. April 1936 ist es
deshalb gekommen, weil der veranstaltende Ve-
rein in der Anzeige überhaupt nicht den Ort an-
geführt hat, wo das Lager untergebracht wer-
den soll, so dass die Sicherheitsorgane davon
nicht verständigt werden konnten und diese, als
sie feststellten, dass in dem Uebernächtigungs-
raum der Firma Brass in Hohenstadt mehrere
Personen versammelt sind, der Meinung waren,
es handle sich hier um eine nicht angemeldete
Versammlung, weshalb sie deren Revision vor-
nahmen. Hiebei sind keine Taschenvisitationen
vorgenommen und niemandem sind Privatbriefe
weggenommen worden; von den Amtsorganen
hat auch niemand mit der Vereinsauflösung ge-
droht.

Die Besichtigung der Lagerräumlichkeiten
durch den Amtsarzt und die Unterstellung der
Teilnehmer unter ärztliche Aufsicht erfolgten aus
sanitätspolizeilichen Gründen und standen mit
dem Scharlachfall in keinerlei Zusammenhang,
der eine Zeit vorher in demselben Gebäude vor-
gekommen war, weil alle durch das Gesetz vor-
geschriebenen Massnahmen bereits damals ord-
nungsgemäss durchgeführt worden waren.

Die Visite der neu eintreffenden Teilnehmer
wurde deshalb angeordnet, weil die Art der Un-
terbringung aus hygienischen Gründen absolut
als ungeeignet erachtet worden ist.

Die Polizeikontrolle am 9. und 10. April 1936
wurde deshalb vorgenommen, um zu konstatie-
ren, ob die Vorschriften über die Meldung von
Fremden eingehalten worden sind, und zwar im
Hinblicke darauf, weil die Polizeianmeldungen
der Teilnehmer des Lagers unvollständig und
unleserlich waren. Bei dieser Kontrolle kam tat-
sächlich zutage, dass 6 Personen polizeilich über-
haupt nicht angemeldet waren, und dass ein
österreichischer Staatsangehöriger als Ausländer
nicht gemeldet war. Die Kontrolle konnte in bei-
den Fällen erst nach Beendigung des Gesell-
schaftsabends vorgenommen werden, dem alle
Lagerteilnehmer beiwohnten. Zur Zeit der Kon-
trolle hat noch niemand geschlafen und hatte sich
auch niemand zum Schlafe vorbereitet und hat
das Kontrollorgan auch niemanden geweckt.

Um die Bewilligung der Veranstaltung von
Volkstänzen im Saale des Gasthauses »Zur
Eiche« in Hohenstadt am 11. April 1936 ist bei
der Bezirksbehörde nicht angesucht worden und
ist in dieser Angelegenheit weder eine Bewilli-
gung noch ein Verbot erflossen.

Der Ausflug nach Heinzendorf am 12. April
1936 wurde von der Bezirksbehörde mit der Be-
dingung bewilligt, dass die Teilnehmer durch die

čechischen Gemeinden in Gruppen und nicht in
Marschformation gehen werden und dass sie mit
Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ruhe und Ordnung Gesang und Ausrufe
unterlassen werden. Diese Bedingung musste
also den Ordnern des Ausflugs bekannt sein,
und als trotzdem einer der Ordner die anwesen-
de Gendarmeriepatrouille in dieser Angelegen-
heit befragte, wurde er von der Patrouille auf
die diesbezügliche behördliche Bewilligung ver-
wiesen. Da die Bedingung des Bewilligungsbe-
scheides in einem Falle nicht eingehalten wurde,
ist dieser Umstand dem Ordner Domes bei einem
späteren Besuche auf der Bezirksbehörde, aber
erst nach Beendigung des Lagers vorgehalten
worden. Der Genannte hat diesen Mangel auch
zugegeben.

Davon, dass zur Zeit der Veranstaltung des
Lagers in Hohenstadt eine Zusammenkunft če-
chischer Skauts stattgefunden hätte, welche be-
waffnet waren und mit militärischen Allüren auf-
getreten wären, ist der Bezirksbehörde in Ho-
henstadt nichts bekannt, und der Vorwurf von
zweierlei Mass bei der Beurteilung von Unter-
nehmungen der čechischen und der deutschen
Jugend durch diese Behörde ist deshalb unbe-
gründet.

Ich erblicke daher keinen Grund zu irgen-
deiner Verfügung.

Prag, am 2. September 1936.

Der Minister des Innern:
Dr. Černý, m. p.

Překlad ad 614/XVI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. F. Karmasin,

betreffend die Nichteinhaltung der Ge-
setze seitens der Direktion der Forste und
Güter in Buštino, gegenüber den Arbeit-
nehmern in Ustčorna-Königsfeld, Ruská
Mokrá-Russisch Mokra, Něm. Mokrá-
Deutsch Mokra in Karpathenrussland
(Druck 446/II).

Aus Abs. 12 sowie aus dem vorletzten Ab-
sätze der umfangreichen, ein eigenes Petit jedoch
nicht ganz genau ausdrückenden Interpellation
kann angenommen werden, dass

1. hinsichtlich der Ausfolgung der Natural-
bezüge (Mehl und Salz) an die Arbeiter mit


16

altem Vertrag auch nach dem 10. Jänner 1935,
d. i. nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des
Kreisgerichtes in Chust vom 11. Oktober 1934,
Z. R 59/34/107 und R 60/34/108, bezw. des Be-
schlusses des Bezirksgerichtes in ačovo vom 1.
November 1931, Z. Nc III 771/28-40, und vom 1.
Dezember 1932, Z. Nc III 771/28/88, Abhilfe ge-
schaffen werden soll,

2. dass sowohl die Arbeiter mit altem Ver-
trag als auch mit neuem Vertrag nach der Dienst-
ordnung vom 22. April 1857, Z. 1327/1855 (alte
Konvention), bezw. der Dienstordnung v. J. 1908,
Z. 8242/1908 (neue Konvention), in den Ruhestand
versetzt werden sollen.

Als Rechtsgrundlage für die Verwirklichung
der beiden erwähnten Forderungen sollen laut
Interpellation die bereits oben zitierten Gerichts-
beschlüsse dienen.

Ad 1. ) Zum heutigen Tage befinden sich in
der Gemeinde Ustčorna und Nemecká Mokrá 27
aktive Altkonventionsarbeiter. Alle diese Arbeiter
sind bereits seit 1933 krank und arbeitsunfähig
und beziehen als solche von der Direktion der
staatlichen Forste und Güter in Buštino auf Grund
der alten Konvention vom 22. April 1857 eine
Krankenunterstützung, und zwar die Meister und
Gesellen 9 Kč und die Arbeiter I. Klasse 8. 10 Kč
täglich. Diese Tagesunterstützungen im Krank-
heitsfalle sind auf Grund der zuletzt festgesetz-
ten aktiven Löhne bestimmt worden. Ausser den
erwähnten Geldunterstätzungen erhalten diese
Arbeiterkategorie und ihre Familienangehörigen
unentgeltlich ärztliche Behandlung und Heilmittel.

Bis 10. Jänner 1935 inkl., wo die obzitierten
Gerichtsbeschlüsse rechtskräftig wurden, wurde
den kranken aktiven Altvertragsarbeitern ausser
den genannten Unterstützungen im Krankheits-
falle und ausser der ärztlichen Behandlung auch
eine Mehl- und Salzzuteilung unter den Bedin-
gungen der alten Konvention zuteil. Mit dem 11.
Jänner 1935 wurde die Zuteilung dieses sog.
Schüttdeputats eingestellt, und zwar eben auf
Grund der angeführten Beschlüsse des Bezirks-
gerichtes in ačovo, womit die Mehl- und Salz-
zuteilung für die aktiven Arbeiter mit altem Ver-
trag wertmässig festgesetzt und durch Liegen-
schaftszuteilung abgelöst wurde, allerdings bloss
als aktiver Anspruch. Der rechtskräftige Be-
schluss des Kreisgerichtes in Chust, Z. R 59/34/107
und Z. R 60/34/108, führt wörtlich folgendes an:

»Durch diesen Beschluss werden die An-
siedleransprüche und Verbindlichkeiten, welche
während des bisherigen Verfahrens nicht ver-
rechnet worden sind, nicht berührt, und zwar:
die Ansprüche auf Behandlung und Medikamente,
auf Krankengeld, auf Pension, eventuell Abferti-
gung und Erziehungsbeiträge der aktiven Kon-
ventionsarbeiter und ihrer Familienangehörigen.
Für den Fall, dass es zu keiner anderen Regelung
dieser Ansprüche käme, und für die Zeit, inso-
lange es zu dieser anderen Regelung nicht kommt,
bleiben die betreffenden Bestimmungen der
Dienstordnung vom 22. April 1857, Z. 1327/1855
(alte Konvention), so in Kraft, als ob diese An-
sprüche in diesem Verfahren im Sinne der Be-

stimmungen der Dienstordnung geregelt worden
wären. Die übrigen Ansprüche und Verbindlich-
keiten erlöschen.

Aus dem Angeführten geht hervor, dass die
Mehl- und Salzansprüche bei den aktiven Arbei-
tern mit altem Vertrag bereits in den Beschlüssen
des Bezirksgerichtes in ačovo, Z. Nc 771/28/88
und Z. Nc III 771/28/40, verrechnet worden sind,
welche Beschlüsse, soweit sie sich mit der Ver-
rechnung dieser Ansprüche beschäftigen, durch
die Beschlüsse des Kreisgerichtes in Chust weder
abgeändert noch ergänzt worden sind.

Zum Beweise dafür, dass das Recht auf Mehl-
und Salzzuweisung an die Arbeiter mit altem
Vertrag bereits erloschen ist, muss ein Teil des
Beschlusses des genannten Bezirksgerichtes zi-
tiert werden, womit das Kolonistenverhältnis
eines der Arbeiter dieser Kategorie aufgehoben
worden ist. Darin wird folgendes gesagt:

»Zwischen der Direktion der staatlichen
Forste und Güter in Buštino und dem Gesuch-
steller Andreas Czepeczauer, Altvetragsmeister
CN. 57, ist ein Kolonistenverhältnis entstanden,
welches sich zusammensetzt aus den bisher nicht
erloschenen

A) Berechtigungen des Gesuchstellers:

1. des Nutzungsrechtes an dem In-
travilan, bewertet mit .....

K

252. 56

2. des Nutzungsrechtes an 33/4 KM
Wiese, bewertet mit ......

K

397. 77

3. auf eine Weide für 3 Stücke Rind-
vieh, bewertet mit ......

K

720 -

4. auf Lieferung von Brennholz, be-
wertet mit .........

K

996. -

5. auf Lieferung von Bauholz, be-
wertet mit .........

K

204. -

6. auf Lohn in barem im Betrage von

K

12. 168. -

7. auf Lieferung von Getreide und
Salz, bewertet mit ......

K

6. 588. 36

im ganzen...

K

21. 326. 69

und

   

B) Verbindlichkeiten des Gesuchs
1. Arbeiten in den staatlichen Wäl-

tell

ers:

dern gemäss der Dienstordnung

   

vom 22. April 1857 zu verrichten,

   

bewertet mit ........

K

12. 222. -

2. das Eigentum des Staates an dem
Intravilan ad A), bewertet mit

K

252. 56

3. das Eigentum des Staates an der
Wiese ad A 2), bewertet mit..

K

390. 77

im ganzen...

K

12. 865. 33

so dass nach Abzug des Wertes
der Verbindlichkeiten vom Werte
der Berechtigungen zu Gunsten
des Gesuchstellers übrig bleiben.

K

8. 461. 36

Dieses Kolonistenverhältnis wird aufgehoben.

Das Intravilan und die Wiese fallen zu glei-
chen Teilen in das Miteigentum des Gesuchstel-
lers und seiner Ehefrau. Für die Aufhebung der


17

Berechtigungen ad A) 3-7 erhält der Gesuch-
steller und seine Ehefrau je einen Anteil an dem
Genossenschaftswalde 177/5844, d. i. je 14 3/4 KM
und an der Genossenschaftweide je 96/5328, d. i.
je 4 Kat. Morgen.

In ähnlicher Weise wurde bei allen übrigen
Arbeitern mit altem Vertrage entschieden.

Da die Altkonventionsarbeiter derart hin-
sichtlich der Mehl- und Salizuweisung mit einer
grösseren Bodenzuteilung entschädigt worden
sind, ist die Direktion der staatlichen Forste und
Güter in Buštino im Rechte, wenn sie sich wei-
gert, ihnen vom Tage der Rechtskraft des zit.
Beschlusses Naturalien auszufolgen.

Ad 2. ) Wenn in der Interpellation der Direk-
tion der staatlichen Porste und Güter in Buštino
vorgeworfen wird, dass sie hinsichtlich der Pen-
sionierung aller Konventionsarbeiter, d. i. sowohl
der mit altern als auch mit neuem Vertrag »die
in den Urteilen ausgesprochenen Verbindlich-
keiten nicht einhält, so entbehrt dieser Vorwurf
jedweder Unterlage, da die Beschlüsse des Kreis-
gerichtes in Chust Z. R 59/34 u. R 60/34 bestimmen,
dass für den Fall, als es zu keiner anderen Re-
gelung der Pensionsansprüche kommen sollte, und
für die Zeit, insolange es zu einer anderen Re-
gelung nicht kommt, die betreffenden Bestimmun-
gen der Dienstordnungen so in Kraft bleiben, als
ob diese Ansprüche im Kolonistenverfahren im
Sinne der Bestimmungen der Dienstordnungen
geregelt wären.

Nirgend wird in den gegenständlichen Ge-
richtbeschlüssen der Direktion der staatlichen
Forste und Güter auferlegt, dass sie im Laufe
eines bestimmten Zeitraumes die in Betracht
kommende Arbeiterschaft in den Ruhestand zu
versetzen habe.

In dieser Hinsicht sind heute ausschliesslich
die Bestimmungen der alten und der neuen Kon-
vention massgebend, welche seitens der genann-
ten Direktion auch in jeder Richtung genau beo-
bachtet werden, so dass ihr Vorgehen keine Ur-
sache zu berechtigten Beschwerden bilden kann.
Abgesehen von den eben angeführten Ausführun-
gen, welche die Grundlosigkeit der in der Inter-
pellation enthaltenen Beschwerden erweisen,
muss zur besseren Information der Herren Inter-
pellanten angeführt werden, dass die Direktion
der staatlichen Forste und Güter in Buštino be-
reits vom Ministerium für Landwirtschaft die Zu-
stimmung zur Pensionierung aller aktiven Kon-
ventionsarbeiter in Ustčorna und Něm. Mokrá
eingeholt hat, deren Durchführung die Frage nur
mehr einer kurzen Zeit ist.

Ebenso ist die Interpellationsbehauptung halt-
los, dass das Gnadengesuch der Altkonventions-
arbeiter, welches an die Kanzlei des Präsidenten
der Republik eingebracht und dem Landwirt-
schaftsministerium abgetreten worden ist, nicht
erledigt worden sei, vielmehr ist wahr, dass es
nach sorgfältiger Erhebung mit dem Erlasse die-
ses Ministeriums vom 6. Juni 1936, Z. 39. 959-
VIII/F-1936, erledigt wurde, welcher Erlass so-
dann durch die Direktion der staatlichen Forste

und Güter in Buštino den Gesuchstellern inti-
miert wurde.

Schliesslich entspricht die Interpellationsbe-
hauptung nicht voll den Tatsachen, dass durch
die Konventionsarbeiter von Ustčorna auch das
Bezirksgericht in ačovo als zuständige Erst-
instanz für die Regelung des Kolonistenverhält-
nisses nach dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 224/1925
unter Berufung auf das Urteil (richtig den Be-
schluss) des Kreisgerichtes in Chust um seine
Rechtshilfe angesprochen wurde. De facto haben
alle 14 Altkonventionsarbeiter in Ustčorna am 7.
Mai 1936 beim Bezirksgerichte in ačovo als dem
ordentlichen Gerichte gegen den Čechoslovaki-
schen Staat (die Verwaltung der staatlichen For-
ste und Güter) die Zivilklage auf Ausfolgung der
Naturalien seit 11. Jänner 1935 eingebracht.

Im Hinblicke darauf, dass den klagenden Ar-
beitern bereits seit Oktober 1935 gut bekannt ist,
dass sie die Direktion der staatlichen Forste und
Güter zum 11. Jäner 1935, d. i. zu dem Tage zu
pensionieren beabsichtigt, an welchem der dies-
bezügliche Gerichtsbeschluss, welcher die Rege-
lung des Kolonistenverhältnisses in Ustčorna
durchführt, rechtskräftig wurde, und dass zufolge
der Pensionierung ihnen von diesem Tage an
ausser der Pension (Provision) in Geld abermals
auch die Naturalien (Mehl und Salz) zuerkannt
werden würden, ist offensichtlich, dass es sich
um eine überflüssige und mutwillige Klage han-
delt, welche zweifellos von unverantwortlichen,
die deutsche Bevölkerung in Ustčorna systema-
tisch aufwiegelnden Elementen hervorgerufen
worden ist, trotzdem die Direktion der staatlichen
Forste und Güter in Buštino bei Durchführung
des Kolonistengesetzes S. d. G. u. V. Nr. 224/1925
den Kolonisten aus Ustčorna, Ruská und Něm.
Mokrá benevolent entgegengekommen ist und
ihre Ansprüche bei Liquidierung des aktiven
Dienstverhältnisses in einem weit grösseren
Masse honoriert hat, als das zit. Gesetz selbst
vorausgesetzt hat.

Aus all dem Angeführten ist also ersichtlich,
dass von einem ungesetzlichen und unsozialen
Verhalten der Direktion der staatlichen Forste
und Güter in Buštino gegenüber der deutschen
Arbeiterschaft oder von einer Massregelung der
Schuldtragenden überhaupt nicht die Rede sein
kann, weil das Vorgehen der genannten Direktion
die Rechte aller Kolonisten sowie das Gesetz und
die diese Rechte regelnden Gerichtsbeschlüsse
jederzeit voll respektiert hat.

Prag, am 21. August 1936.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža, m. p.

Der Minister für Landwirtschaft:
Dr. Zadina, m. p.


18

Překlad ad 614 XVII.

OdpowiedŸ

ministra spraw wewnętrznych
na interpelację posła drš L. Wolfa

w sprawie niesłusznej konfiskaty
Dziennika Polskiego z dnia 11. kwiet-
nia 1936 (dr. 446/XVII).

Urzšd powiatowy w Českém Těšíne prze-
prowadzajšcy prasowš rewizję czasopisma
»Dziennik Polski*, skonfiskował nr. 45 tego cza-
sopisma z dnia 11. kwietnia 1936 znalazłszy w
częœci artykułu »Radosna Wielkanoc« istotę czy-
nu występku, wzgl. przekroczenia według § 14,
nr. 5, i § 18, nr. 1-3 ust. dla ochrony repu-
bliki.

Sšd okręgowy jako prasowy w Moravské
Ostravě prawomocnem orzeczeniem z dnia 13.
kwietnia 1936, nr. Tl VIII 201/36, konfiskatę tę
zatwierdził i w ten sposób uznał, że konfiskata
nastšpiła według prawa.

Dlatego nie znajduję powodu do jakiegobšdż
zarzšdzenia.

Zauważam, że urzędnik urzędu powiatowe-
go w Českem Těšíně, który przeprowadzał re-
wizję prasowš czasopisma »Dziennik Polski,
włada językiem polskim, tak iż treœć skonfisko-
wanego artykułu wpelni zrozumiał i sporzšdził
również dokładne jego tłumaczenie.

W Pradze, dnia 21. sierpnia 1936.

Minister spraw wewnętrznych:
Dr Černý, m. p.

Překlad ad 614/XVIII.

Válasz

a pénzügyi minisztertől
Jaross képviselő interpellációjára

a galantaj adóhivatal végrehajtója által

elkövetett túlkapás tárgyában (430/I.

nysz. ).

Az interpellációban szóvátett ügyben a meg-
ejtett vizsgálat során következők állapíttattak
meg:

Göncz Dániel kajali lakosnak az 1930-1935
évekből származó 5. 372. 15 Kő egyenesadóval volt
hátralékban. Az interpelláció amaz állítása, hogy
nevezett az elmúlt évre csupán 687 Kč-val tar-
tozik, nyilván helytelen információn alapul. A
fenti hátralék fejében az illető adózónál egy
darab sertés és egy ló foglaltatott le. Február
15. -én. tehát 4 héttel az árverés előtt, az adó-
zónál Filip Antal-és nem az interpellációban meg-
nevezett Klenka - adóvégrehajtó jelent meg,
hogy megállapítsa, vájjon a legfoglalt és elárve-
rezendő tárgyak helyükön vannak-e. Amidőn azt
találta, hogy a lefoglalt egy darab sertés hiányzik
s hogy a ló mint az ingatlan tartozéka végrehaj-
tás tárgyát nem képezheti, a nem kellőleg bizto-
sított adóhátralék fejében új lefoglalást eszkö-
zölt, s ez alkalommal egy vízhatlan ponyvát
foglalt le, amelyet a kamrában talált, s ezt
azonnal magával vitte letétbe Galantára.

A lefoglás végrehajtásánál az adózó jelenle-
vő fia a hivatalos eljárásnak ellenszegült s végre-
hajtót kilós súlymérövel fenyegette meg. Csak
amikor a végrehajtó csendőrségi asszisztenciával
fenyegetett, lehetett a végrehajtási tényt foga-
natosítani. A végrehajtásnál nem cigányok, amint
azt az interpelláció állítja, hanem a községi biró,
a sofér és két munkás segédkezett. A csendőrség
hasonlólag nem volt jelen s annak igénybevéte-
lével az adózó csupán megfenyegettetett.

Az adóvégrehajtónak a végrehajtásnál esz-
közölt eljárásában semmi sem kifogásolható.

Praha, 1936. szeptember 5.

A pénzügyi miniszter:
Dr Kalfus s. k.


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