22

angehörigen, nicht berührt. - Für den Fall, daß
es zu keiner anderen Regelung dieser Ansprüche
kommt und für die Zeit, so lange es zu keiner an-
deren Regelung kommt, bleiben die betreffenden
Bestimmungen der Dienstordnung vom 22. April
1857, Nr. 1327/855 (Dienstverfassung), resp. der
Dienstordnung aus dem Jahre 1908, Nr. 8242/1908
(Szolgälati szabalyzat), in Gültigkeit, als wenn
diese Ansprüche in diesem Verfahren im Sinne
der Bestimmungen der Dienstverfassung geregelt
worden wären. Die übrigen Ansprüche und Ver-
bindlichkeiten sind erloschen. - Im übrigen wird
dem Rekurse der Direktion der staatlichen Forste
und Güter nicht stattgegeben. "

Das Kreisgericht in Chust gibt seinem Urteile
folgende Begründung: Die genannten Ansprüche
sind nicht aus einem bloßen Arbeitsvertrag ent-
standen, sondern auf Grund besonderer Verein-
barungen, die durch die Aufnahme von Arbeitern
in den Dienst erfolgten und wobei die Dienstord-
nung (alte und neue Dienstverfassung) vom Ar-
beitgeber herausgegeben wurde: Beiden Kate-
gorien von Arbeitern ist der Dienstvertrag nicht
nur die Grundlage des Arbeitsdienstverhältnisses,
sondern auch des ganzen Kolonistenverhältnisses.
Bei der Anführung der diesbezüglichen Genüsse
in den Dienstverfassungen ist nirgends eine Er-
wähnung über einen unterschiedlichen Charakter
(§§ 14-21 der alten und Funkt 1-13 des § 20
der neuen Dienstverfassung): sie sind alle glei-
chen Charakters und Kolonistenansprüche auf die
ärztliche Behandlung, Arznei, Krankengeld, Pen-
sion, Abfertigung, Pension der Witwen und Er-
-awhungsbeiträge der Kinder, die den Konven-
-tionsaEbeiterrn grundsätzlich für die dauernd ge-
leistete Arbeit gebühren, aber auch aus den
Gründen der Ansiedlung auf staatlichen Grund-
-stücken. Das Rekursgericht teilt weiters nicht den
-Standpunkt, daß durch die Nichtdurchreehnung
von strittigen Ansprüchen, wie es die Pensions-
-ansprüche sind und die bei der Verhandlung bei
dem Bezirksgerichte in aèevo nicht verhan-
delt wurden, diese erloschen waren. Die An-
sprüche der jetzigen Pensionisten auf Ver-
-worgungBgenüBse erscheinen somit aus obiger
Begründung, weiters wegen des Mangels des
Rekurses und infolge ausdrücklicher Zuerken-
nung seitens des Beschwerdeführers rechtsgültig.

Trotzdem das Kreisgericht in Chust als Rekurs-
grericht das Urteil des Erstgerichtes in aèevo
hinsichtlich der Pensionsansprüche der Altkonven.
tionisten (für die die alte Dienstverfassung aus
dem Jahre 1867 gültig ist) und der Meukoriven-
tionieten (für die die neue Dienstverfassung aus
dem Jahre 1908 bindend ist) bestätigt hat und
bis heute zwischen der Direktion der staatlichen
Forste und Güter keine Regelung der Pensions-
ansprüche erfolgte, hat das Forstärar die Natu-
ralbezüge von Kehl und Salz mit 10. Jänner 1935
eingestellt und lediglich die Geldbeträge für die
einzelnen Kategorien der Pensionisten, und pen-
sionsberechtigten Arbeiter zur Auszahlung ge-
bracht.

Aber auch diese Geldbeträge sind nicht in der

nach den Dienstverfassungen festgesetzten Höhe

des zuletzt bezogenen aktiven Lohnes, sondern

verminderte Beträge, die ohne Naturalbezug

(Previant) nicht zur Lebensführung reichen.

Die Grundlage für die Pension bildet nach der
Diesnetverfassung der zuletzt bezogene Lohn, der

nach den einzelnen Arbeiterkategorien (Meister-
knecht, Arbeiter I. Klasse u. dgl. ) zur Zeit der
Pensionsberechtigung sich zwischen 16. 20 Kè bis
18. - Kè per Tag -an Bargeld bewegte. Der Pro-
viant (Naturalbeaug) betrug 52-64 kg Mehl für
einen Monat und 1% kg Salz für 3 Monate. Bis
zur Einstellung der Naturalbezüge erhielten die
Arbeiter durchschnittlich 8. 10 Kè bis 12. - Kè
täglich und den Proviant nur die Altkonventio-
nisten (Arbeiter der alten Dienstverfassung aus
dem Jahre 1857).

Die pensionsberechtigten Arbeiter haben wie-
derholt bei der zuständigen Fortsdirektion in
Buštino mündlich vorgesprochen und ihre Notlage
dargestellt; haben schriftliche Gesuche bei diesem
Amte eingebracht, doch wurden auch diese nicht
berücksichtigt. Wenn auch den Pensionisten von
Nìm. Mokrá-Deutsch-Mokra der eingestellte
Proviant nachträglich in bar ausgezahlt wurde, so
wurde dieser alsbald wieder eingestellt, wobei die
Nachzahlung an das Forstärar rückerstattet wer-
den mußte und es sich an der Notlage nichts
änderte.

Ein Gnadengesuch an die Kanzlei des Präsi-
denten der Republik wurde an das Landwirt-
schaftsministerium in Prag abgetreten, doch er-
hielten die gesuchstellenden Pensionisten keinen
Bescheid über seine Erledigung.

Auch dem Ministerium für soziale Fürsorge in
Prag wurde die Notlage der Arbeiter in Nìm.
Mokrá-Deutsch-Mokra und Usèorna-Königs-
feld in Gesuchsform vorgetragen und auch von
dieser Stelle kam keine Hilfe.

Es wurde durch die Konventionisten von
Königsfeld auch das Bezirksgericht in aèevo,
als zuständige Erstinstanz für die Regelung des
Kolonistenverhältnisses nach dem Gesetze 224/25,
unter Berufung auf das Urteil des Kreisgerichtes
in Chust um seine Rechtshilfe angesprochen.

Die konventionierten, d. s. die dienstvertrag-
lichen Arbeiter haben durch ihre Dienste beim
Forstärar Ansprüche auf eine Pension. Viele
unter ihnen haben eine mehr als 40jährige Dienst-
zeit hinter sich, sind alt und gebrechlich gewor-
den und nun durch das ungesetzliche und unge-
rechte Vorgehen der Forstdirektion in Buštino
dem Elend preisgegeben. In dieser Notlage
müssen 60- bis 70jährige Greise oft noch in den
Taglohn gehen, um den Lebensunterhalt für sich
und ihre alten Frauen zu verdienen. Aber auch die
wirtschaftliche Lage der jüngsten Pensions-
berechtigten ist nicht besser und wenn sie gleich
besser wäre, bestehen ihre Ansprüche auf Zu-
teilung der Pension zu recht.

Da rechtskräftige Urteile sowohl des Bezirks-
gerichtes in aèevo, als auch des Kreisgerichtes
in Chust vorliegen, zwischen dem Forstärar und
den pensionsberechtigten Konventionisten keine
Regelung über die Pensionsansprüche stattfand,
erscheint das Forstärar zur Einhaltung der in den
Urteilen ausgesprochenen Verbindlichkeiten ver-
pflichtet. Das Forstärar hat sich auch als staat-
liche Institution den Gerichtsurteilen zu unter-
werfen und kann sich diesen durch einfache Nicht-
beachtung nicht entziehen.

Wir fragen die Regierung und im besonderen
den Herrn Minister für Landwirtschaft:


23

1. Billigt die Regierung das ungesetzliche und
unsoziale Verhalten der Direktion der staatlichen
Forste und Güter in Buštino gegenüber der deut-
schen Arbeiterschaft?

2. Ist die Regierung und der Herr Minister für
Landwirtschaft bereit, dafür Sorge zu tragen,
daß die durch Vertragsgesetze und gerichtliche
Entscheidung festgelegten Rechte der Arbeiter-
schaft gewahrt werden ?

3. Ist die Regierung und der Herr Minister für
Landwirtschaft bereit, für eine entsprechende
Maßregelung der Schuldtragenden Sorge zu
tragen ?

P r a g, am 5. Mai 1936.

Ing. Karmasin,

Birke, Knorre, Fischer, Dr. Jilly, Jobst, Dr. Köll-
ner, Stangl, Obrlik, Dr. Zippelius, Liebl, Nìmec
Franz, Ing. Lischka, Kundt, Gruber, Sandner,
Jäkel, Hollube, Axmann, Ing. Richter, Dr. Kellner,
Wollner.

Pùvodní znìní ad 446/III.

Interpellation.

der Ab. Otto Liebl, Benno Fischer und Paul
Nickerl

an den Minister für soziale Fürsorge be-
treffend die Ausschreibung von Wahlen in
die. Organe der Kranken und Sozialver-
sicherung.

Ein Großteil unserer Krankenversicherungs-
anstalten hat seit langem mit gefährlichen finan-
ziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die Folgen
dieser wirtschaftlichen Notlage haben aber die
Versicherten selbst zu tragen. Die Krankenver-
sicherungsanstalt schränkt entweder ihre frei-
willigen, statutarischen Leistungen (falls sie
überhaupt noch solche gewährt) ein oder sieht
sich gezwungen, die Versicherungsbeiträge zu er-
höhen, wodurch der Versicherte doppelt schwer
getroffen wird. Denn während sich seine Bei-
tragspflicht erhöht, wird sein Anspruch auf die
gesetzlichen Leistungen im Falle der Krankheit
gemäß § 95a) der letzten Sozialversicherungs-
novelle aus dem Jahre 1934 vermindert. Den wie-
derholten Anträgen auf Novellierung der Alters-
und Invaliditätsversicherung der Arbeiter wurde
gleichfalls die finanzielle Lage der Zentralsozial-
versicherungsanstalt entgegengehalten, die einen
weitreichenden Ausbau der Sozialversicherung:
zur Zeit unmöglich mache.

Diese traurige Lage unserer sozialen Versiche-
rungsinstitute hat verschiedene Ursachen. Neben
dem allgemeinen Wirtschaftsverfall muß hier vor
allem darauf verwiesen werden, daß heute von
einer Zusammenarbeit der Versicherten und der
Versicherungsträger - wie sie für eine gesunde
öffentlich-rechtliche Versicherung eine unbedingte
Notwendigkeit ist - schon keine Rede mehr sein

kann. Im Gegenteil sind heute die breiten Massen
der Versicherten von einem tiefen Mißtrauen
gegen die sozialen Versicherungsanstalten erfüllt.
Die Wiederherstellung des Vertrauens der Arbei-
terschaft ist somit nicht nur Voraussetzung eines
Ausbaues der Sozialversicherung, sondern gerade-
zu Voraussetzung und Sicherstellung ihres Weiter,
bestandee.

Die gegenwärtige Vertrauenskrise kann aber
nur dadurch behoben werden, daß endlich die in
dem Gesetze vom 9. Oktober 1924, Slg. Nr. 221,
über die Kranken-, Invaliditäts- und Altersver-
sicherung im Wortlaut des Ges. vom 8. November
1928, Slg. Nr. 184 und der Regierungsverordnun-
gen Slg. Nr. 112/34 und Slg. Nr. 143/34 vorge-
sehenen Wahlen in die Organe der Kranken- und
Sozialversicherung ausgeschrieben werden. Dem
zitierten Gesetz zufolge sind sowohl die Verwal-
tungskörperschaften der Krankenversichernngs-
anstalten und der Zentralsozialversicherungs-
anstalt, als auch die Beisitzer der Schieds- und
Versicherungsgerichte von den Versicherten und
ihren Arbeitgebern in vierjährigen Perioden zu
wählen.

Die letzten Wahlen in die Krankenversiche-
rungsanstalten haben 1911, also vor fünfund-
zwanzig Jahren stattgefunden. Seither ist das er-
wähnte Sozialversicherungsgesetz im Jahre 1924
erlassen worden, welches bestimmte, daß die Ein-
zelheiten des Wahlverfahrens durch Regierungs-
verordnung geregelt werden würden.

Es ist unverständlich, daß angesichts dieser
klaren Bestimmungen das Ministerium für soziale
Fürsorge mit der Herausgabe einer Wahlordnung
immer wieder zögerte und im Jahre 1928 lieber
die aus den Wahlen von 1911 hervorgegangenen
und unterdessen durch Tod und Veränderun-
gen zusammengeschrumpften Delegiertenkollegien
durch die Landesbehörden im Ernenmmgswege
ergänzen ließ, als endlich Wahlen auszuschreiben.
Am 27. Feber 1930 wurde zwar eine Wahlordnung
erlassen, auf deren Anwendung die Arbeiter-
schaft aber vergeblich wartete.

Das Gesetz vom 9. Oktober -1924, Slg. Nr. 221,
wurde also bis heute noch-nicht zur Gänze durch-
geführt. In diesem Zeitraum von 12 Jahren kam.
es zu wiederholten Interpellationen, die die, Aus-
schreibung von Wahlen forderten. Den Inter-
pellanten wurde in den Antworten des Ministe-
riums für soziale Fürsorge die den Kranken-
kassenwahlen entgegenstehenden Hindernisse-
mitgeteilt, die aber heute entweder weggefallen
sind oder keine hinreichende Begründung zur Auf-
rechterhaltuner des gegenwärtigen Zustandes
mehr darstellen:

So hieß es bereits 1931 in einer Antwort des
Ministeriums für soziale Fürsorge:

"Das Ministerium für soziale Fürsorge hat
schon wiederholt erklärt, daß es die baldige Aus-
schreibung der Wahlen in die Krankenversiche-
rungsanstalten wünsche und beharrt auf diesem
Standpunkt. Deshalb hat es... die Wahlordnung
... vorbereitet. Ebenso hat es der Zentralsozial-
versicherungsanstalt die Weisung erteilt, die Vor-
bereitungen zur Durchführung der Wahl zu
treffen, welcher Weisung auch die ZSVA ent-
sprochen hat.... Inmitten dieser Arbeiten zeigte
sich jedoch die unaufschiebbare Notwendigkeit,
die erforderliche Legitimationsaktion... mit aller


24

Beschleunigung durchzuführen. Diese Aktion hat
jedoch einen solchen Umfang angenommen...,
daß es nicht möglich war, gleichzeitig mit ihr die
Vorbereitungsarbeiten zur Durchführung der
Wahlen vorzunehmen. "

Nach Abschluß der Legitimationsaktion gem.
Regierungsverordnung vom 27. Feber 1930, Slg.
Nr. 26, antwortete das Fürsorgeministerium auf
neuerliche Anfragen im Jahre 1933:

"Die Wirtschaftskrise hat einen immer größe-
ren Umfang angenommen und neue Hundert-
tausende von Versicherten aus dem Arbeitsprozeß
und damit auch von der Mitgliedschaft in Kran-
kenversicherungsanstalten ausgeschieden....
Wenn diese Versicherten nicht jedes Einflusses
auf die Wirtschaft der Krankenversicherungs-
anstalten beraubt werden sollten, mußten die
Wahlen auf einen günstigeren Zeitpunkt ver-
schoben werden. "

Auch diese Begründung ist heute nicht mehr
stichhaltig. Denn die Erfahrungen haben gelehrt,
daß die Wirtschaftskrise durchaus keine binnen
kurzem vorübergehende Erscheinung ist, wie man
vielleicht 1933 annahm. Wir stehen heute noch
genau so in der Krise, obwohl inzwischen fast die
Wahlperiode der 1933 gewählten Krankenver-
sicherungsorgane abgelaufen wäre. Außerdem
muß es wohl als das kleinere Übel angesehen wer-
den, wenn die Arbeitslosen ohne Vertretung in
den Krankenversicherungsanstalten sind, als daß
sowohl die Erwerbslosen als auch die Versicherten
und ihre Arbeitgeber durch die Ernennungen von
der Verwaltung der Krankenversicherungsanstal-
ten ausgeschlossen sind.

Unterdessen wurde das Sozialversicherungs-
gesetz vom 8. November 1928, Slg. Nr. 184, in
wesentlichen Punkten durch die Regierungsver-
ordnungen 112/34 und 143/34 novelliert. Diese
Änderungen betreffen jedoch nur zum geringsten
Teile die Bestimmungen über die Organe der
Kranken- und Sozialversicherung. Es wäre daher
in kürzester Zeit möglich, die Wahlordnung vom
27. Feber 1930, falls sich das überhaupt als not-
wendig erweist, dem gegenwärtigen Sozialver-
sicherungsgesetz anzupassen und auf Grund
dieser Wahlordnung die Wahlen durchzuführen.
Sofortige derartige Maßnahmen erscheinen in
Anbetracht der eingangs dargelegten wirtschaft-
lichen Bedrängnis unseres gesamten Sozialver-
sicherungswesens und der damit verbundenen
sozialen Gefährdung der versicherten Arbeiter-
schaft als dringend geboten. Durch sie würde aber
auch der Angriff auf die demokratischen Grund-
sätze des Staates, wie er durch die vollkommen
undemokratischen Ernennungen des Jahres 1922
geschah, wenigstens in seinen weiteren Auswir-
kungen zunichte gemacht.

Die Unterfertigten fragen daher den Herrn
Minister für soziale Fürsorge, ob er bereit sei,
alles erforderliche zu veranlassen, damit binnen
kürzester Zeit die Wahlordnung gemäß § 55 des
Sozialversicherungsgesetzes durch Regierungsver-
ordnung erlassen und ebenso bald die ordent-
lichen, geheimen Wahlen in die Organe der Kran-
ken- und Sozialversicherung ausgeschrieben wer-

den, um das Vertrauen der Versicherten in ihre
sozialen Einrichtungen wieder herzustellen?

P r a g, am 5. Mai 1936.

Liebl, Fischer, Nickerl,

Axmann, Sandner, Stangl, Jobst, Jäkel, Hollube,
Obrlik, Dr. Rösche, Gruber, Ing. Schreiber, Nìmec
Franz, Wagner, Kundt, Birke, Illing, Dr. Jilly,
Wollner, Ing. Kanzel, Ing. Lischa, Ing. Richter,
Dr. Zippelius.

Pùvodní znìní ad 446/IV.

Interpellation

der Abgeordneten Rudolf Sandner, Hubert
Birke und Georg Wollner

an den Minister für soziale Fürsorge

betreffend das ungerechtfertigte Vorgehen
der Zentralsozialversicherungsanstalt ge-
gen die Hilfsaktion "Sudetendeutsche
Volkshilfe".

Der Vorstand der Gremialkrankenversiche-
rungsanstalt in Karlsbad hatte in seiner Sitzung
am 28. Dezember 1935 einstimmig beschlossen,
anläßlich des fünfundvierzigjährigen Bestandes
dieser Krankenversicherungsanstalt einer Reihe
von humanitären Einrichtungen im Sinne des
§ 179a) des Sozialversicherungsgesetzes geldliche
Unterstützungen aus dem außerordentlichen
Unterstützungsfond der Anstalt zuzuwenden. So
wurden die Bezirksjugendfürsorge in Karlsbad
mit einem Betrage von Kè 500. -, die Nothilfs-
aktion des Bezirkes Karlsbad mit Kè 250. -, die
Sudetendeutsche Volkshilfe des Bundes der Deut-
schen in Karlsbad mit Kè 250. -, das Hospiz
Welchau und das Waisenhaus Schlackenwerth mit
je Kè 200. -. die I. Volksschule Karlsbad, Hele-
nenstraße mit Kè 125. -, die Mutterberatungs-
stelle Karlsbad, der Landeshilfsverein für Lungen-
kranke in Böhmen, die deutsche Arbeitsgemein-
schaft für Volksgesundheit in Prag und das
Kinderheim Rodisfort mit je Kè 100. - und das
Altenheim Schlackenwerth mit Kè 75. - bedacht.
Der vorstehende Antrag des Vorstandes wurde in
der gemeinsamen Sitzung der Krankenversiche-
rungsanstalt gleichfalls mit Stimmeneinhelligkeit
angenommen.

Die Zentralsozialversicherungsanstalt hat dar-
aufhin unter Berufung auf ihr Aufsichtsrecht mit
Bescheid vom 20. März 1936, Zahl Np. 3056-707-
163, den Beschluß der Krankenversicherungs-
anstalt auf Zuwendung einer Spende für die "Su-
detendeutsche Volkshilfe" Karlsbad aufgehoben
und begründete ihren Bescheid damit, daß dieser
Beschluß dem § 179 des Gesetzes vom 9. Oktober
1924, Slg. Nr. 221, widerspreche. Gegen die den
übrigen sozialen Einrichtungen gewährten Unter-
stützungen hatte sie nichts einzuwenden!


25.

Das Einschreiten der Zentralsozialversiche-
rungsanstalt ist in diesem Falle unbegründet und
daher gesetzwidrig! Der zitierte § 179a) gibt den
Krankenversicherungsanstalten die Möglichkeit,
aus ihrem außerordentlichen Unterstützungsfond
sozial-humanitären Einrichtungen im Sprengel
der Versicherungsanstalt Unterstützungen zu ge-
währen.

Die "Sudetendeutsche Volkshilfe" ist nicht, wie
die Zentralsozialversicherungsanstalt in ihrem
Bescheide irrtümlich annimmt, ein Verein. Sie ist
vielmehr ein Hilfswerk für unverschuldet, insbe-
sonders durch Arbeitslosigkeit, in Not geratene
Staatsbürger, das durch den Erlaß des Innen-
ministeriums Zahl 71. 776/5/35 vom 19. November
1935 bewilligt wurde, und das seine Tätigkeit
unter der ständigen Aufsicht der Behörden aus-
übte. Der Umstand, daß durch die "Sudeten-
deutsche Volkshilfe" in der vorjährigen Winter-
periode 8 Millionen und in der heurigen Winter-
periode sogar 12 Millionen Kè an die notleidende
Bevölkerung zur Verteilung gelangten, zeigt die
hervorragende Bedeutung dieses sozialen Hilfs-
werkes für die Wohlfahrt des Staates.

Da einziger Maßstab für die Verteilung der
Unterstützungen die Bedürftigkeit der Gesuch-
steller ist, wurden durch die "Sudetendeutsche
Volkshilfe" natürlich auch kranke Arbeitslose, die
keine Ansprüche mehr gegen die Krankenver-
sicherungsanstalt haben, in erster Linie beteilt.
Durch die Einsichtnahme in die Beteilungsliste
kann jederzeit festgestellt werden, daß eine große
Anzahl solcher ehemaliger Versicherter der Gre-
mialkrankenversicherungsanstalt in Karlsbad
durch die "Sudetendeutsche Volkshilfe unter-
stützt wurde. Da sich weiters der Tätigkeits-
bereich der "Sudetendeutschen Volkshilfe" in
Karlsbad auf das Gebiet der Stadt Karlsbad er-
streckte, sind somit alle Voraussetzungen das
§ 179a) des Soziahrersichertmgsgefletzes erfüllt.

Wenn man dem gegenüber hält, daß die übrigen
erwähnten Zuwendungen der Krankenversiche-
rungsanstalt an soziale Institutionen auf keinem
Falle zu höherem Maße den Bestimmungen des
§ 179a) des Ges. 221/1924 entsprechen, trotzdem
aber von der Zentralsozialversicherungsanstalt
nicht sistiert wurden, dann kommt man leider zu
der erschütternden Erkenntnis, daß sich die Auf-
sichtsinstanz unserer gesamten Sozialversiche-
rung den Luxus leistet, in der heutigen Notzeit
ein soziales Hilfswerk von der Bedeutung der
"Sudetendeutschen Volkshilfe" zu bekämpfen.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Mi-
nister für soziale Fürsorge:

1. Ist er bereit, in Ausübung, seines Aufsichts-
rechtes über die Zentralsozialversicherungsanstalt
den Bescheid derselben vom 20. März 1936, Zl.
Np. 3055-707-163, aufzuheben und die Verant-
wortlichen zur Rechenschaft zu ziehen?

2. Ist er bereit, der Zentralsozialversicherungs-
anstalt entsprechende Belehrung darüber zuteil
werden zu lassen, wie sie sich als soziales In-
stitut anderen sozialen Einrichtungen gegenüber
zu verhalten hat?

Prag, den 5. Mai 1936.
Sandner, Birke, Wollner,

Fischer, Stangl, Nickerl, Liebl, Axmann, Jobst,
Dr. Jilly, Ing. Lischka, Wagner, Dr. Rosche, Kundt,

Illing, Ing. Künzel, Nìmec, Franz,. Obrlik,. Jäkel,

Ing. Richter, Gruber, Dr. Zippelius, Hollube,

Ing. Schreiber.

Рùvodní znìní ad 446/IХ.

ИнтерпелляцШ,

депутата д-ра С. А. Фенцика

Мияистрамъ внутреннихъ д&гъ, эемле-
д-Ьлья и социальной!опеки,

по. вопросу о. спеку ля Ц1Ичкукурузой«
на Подкарлатской Русл.

1. Когда правительство создалдьхлЪб-
ную (зерновую) моаолхшю, было приня-
то во внимаше, что население Подкардат-
ской Руси является консументомъ, а. не
продуцентомъ хлЪба,, такъ какь урожай
не удовлетворяем нуждамъ населешя.
По этимъ соображешямъ правительство
разрешило покупать въ Румыши деше-
вую кукурузу и подъ контролемъ Зем-
скаго уряда продавать население за пда-
нимательную ц%ну.

Покупкой и. продажей < этой, кукурузы
были п овЪрены: мадьярск1е-евреи Лайешъ
Жюргеръ и Фюлепъ Мошковичъ, румын-
ск!й подданный изъ Сату-Марэг подъ
фирмой »Довозный синдикаты:. Дад-Ье
Торговельное дружество подъ ведешемь
украинскаго эмигранта Струка. и Союзъ.
Мельниковъ на Подкарпатской. Руси.

По неиз&'Ьстньшъ причидамъ. Союзъ
Мельникоаъ и Торговельное дружество
не приьшмаютъ участие въ кукурузной
акцш, которая въ настоящее время,
является исключительно менолод!ей г. г.
Жюргера и Мошковича, Ходятъ слухи,
что эти друпя предпр1ят!я. отступили отъ
аквди и, за это получаютъ ежем-Ьсячныя
вознагражден!я.

2. Кукуруза изъ Нумынш (продается на<<
селению н-а Подкардатской Руси па  100'-
Кч за 100 кгр. Согласно юффицМлъному
предложению та же кукуруза: въ Румы-
нии на пограничной станцщГ, алмей стоить
максимально'51^-52 Кч за-100-кгр. Эта
ц-Ьна представлена спещадиетомъ, кото-
рый согласеиъ въ любое время за такую <
ц-вну доставить хорошую кукурузу изъ
Румыши въ любое село Подкариатской
Русо; Накладные расходы, на. кукурузу.


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