Pondìlí 15. listopadu 1937
Hohes Haus! Wenn ein Gesetz aus dem Jahre 1852, durch ein neues
ersetzt werden soll, so wird jeder zunächst ei nmal einen
solchen Vorgang begrüßen. Denn in 80 Jahren gibt es
allerhand Entwicklung und es wird notwendig sein, ein Gesetz nach
einer so langen Zeit, in einer Zeit des technischen Fortschrittes,
durch ein neues, besseres zu ersetzen. Wenn man aber, meine Damen
und Herren, den Gesetzentwurf Nr. 796 betreffend den Besitz von
Waffen und Munition in der Form, wie sie hier vorliegt, aufmerksam
durchstudiert, dann muß man zunächst zu der Überzeugung
kommen, daß hier wieder einmal bürokratische Arbeit
am grünen Tisch geschaffen wurde und daß die Menschen,
die ein Interesse an einem solchen Gesetz haben, in erster Linie
die Jäger- und Sportvereine, vor allem aber die Waffenhändler,
zweifellos nicht um Rat gefragt wurden. Denn niemals hätten
diese Kreise eine derartige Regierungsvorlage gutheißen
können.
Der Gesetzentwurf bedroht meiner Ansicht nach den technischen
Fortschritt in der Waffenindustrie überhaupt. Wer Gelegenheit
hatte, z. B. die waffentechnische Schau auf der Berliner internationalen
Jagdausstellung zu sehen, wird mit Erstaunen erkannt haben. daß
dort eine ganz hervorragende Entwicklung der Jagd- und Waffenindustrie
festzustellen ist. Ein ähnliches erstrebenswertes Ziel wird
zweifellos durch ein solches Gesetz von vornherein zunichte gemacht.
Ich darf wohl bei dieser Gelegenheit auch erwähnen, daß
die Èechoslovakei, unser Staat, sich auch an der Trophäenschau
beteiligt hat. Er hat jedenfalls recht gut abgeschnitten und die
Trophäen sind dort viel bewundert worden. Ich kann aber unumwunden
als Kenner der jagdlichen Verhältnisse sagen, daß dieser
Ruhm hier der Vergangenheit angehört. Denn wer die jagdlichen
Verhältnisse heute in der Èechoslovakei studiert,
wird feststellen müssen, daß auf Grund eines veralteten,
überholten Jagdgesetzes die jagdliche Entwicklung hier mit
Riesenschritten abwärts geht. Wenn man, meine Damen und Herren,
im § 2 der Regierungsvorlage Luftdruckgewehre, Luftgewehre,
ja sogar Bolzengewehre als Waffen bezeichnet, zu deren Tragen
und Besitz ein Waffenpaß notwendig ist, dann glaube ich,
daß die Grenze dessen, wo der Gesetzgeber in Gefahr kommt,
lächerlich zu werden, erreicht erscheint.
Für gänzlich überflüssig halte ich es, daß
man den Waffenbesitzschein alle 5 Jahre einer neuerlichen Überprüfung
unterziehen lassen soll. Ich möchte darauf hinweisen, daß
das neue Waffengesetz eine wesentliche Erschwerung gegenüber
dem alten darstellt. Denn nunmehr unterscheiden wir nicht nur
Waffenpässe, sondern auch Waffenbesitzscheine, und daß
man diese alle 5 Jahre erneuern soll, ist eine besondere Erschwerung
und ein derart unbegrúndetes Vorgehen. während die
einfache Meldung irgendeiner Änderung im Waffenbesitz gegenüber
einer Behörde doch als genügend erscheinen kann.
Im § 3, Abs. 4 fallen unter den Begriff, "Explosionsvorrichtungen"
auch Böller und Mörser, sowie Sprengvorrichtungen von
Steinen und Stöcken. Ich erkläre, daß damit z.
B. das Brauchtum unserer Landbevölkerung, das Böllerschießen
bei einer Hochzeit, tatsächlich unmöglich geworden ist.
Und § 37, der zu diesen Dingen noch Stellung nimmt, erscheint
mir in keiner Weise geeignet, diese Bedenken, daß man selbst
Böllerschüsse bei einer Hochzeit verbieten will, zu
zerstreuen.
Wenn im Motivenbericht darauf hingewiesen wird, daß diese
Regierungsvorlage sich an eine Reihe von Gesetzen in anderen europäischen
Staaten anschließt und dabei auch erwähnt wird, daß
ein ähnliches Gesetz in Deutschland erlassen wurde, so möchte
ich doch darauf hinweisen, daß das ein Revolutionsgesetz
war und daß das heutige Deutschland dieses Gesetz vollkommen
abgebaut hat. Ich möchte erklären, daß das Gesetz
in der Vorlage, die jetzt zur Verhandlung steht und wahrscheinlich
auch angenommen wird, ein Gesetz ist, das für Krisen- und
Umsturzzeiten, niemals aber für normale demokratische Zeiten
geeignet ist. Für einen Juristen ist es vielleicht eine ganz
merkwürdige Tatsache, daß in Zukunft bei Verlassenschaftsabhandlungen
der Waffenbesitz während der Dauer der Abhandlung, die sich
doch meistens Monate oder auch Jahre hinzieht, irgend einer dritten
Stelle übergeben werden soll. Wohin diese Waffen geschickt
werden sollen, darüber ist Näheres nicht zu erfahren.
Es würde doch genügen, daß derjenige, der nach
dem Erbübereinkommen als Erbe gilt, einfach den Behörden
genannt wird und dann den Waffenbesitzschein erwerben muß.
Ein Moment, das die Tendenz dieser Regierungsvorlage so recht
aufzeigt, ist die Bestimm ung, daß in Zukunft nur derjenige
einen Waffenbesitzschein und Waffenpaß bekommt, dem die
Behörde dieses Recht nach freiem Ermessen zuspricht. Die
Behörde soll damit ganz nach freiem Ermessen entscheiden,
ob z. B. ein Mensch jagen gehen kann und darf. Bei der heutigen
Praxis ist wohl anzunehmen, daß bei dem freien Ermessen
als Waffenbesitzer und Jäger in erster Linie derjenige in
Frage kommt, der eine Parteilegitimation besitzt. Hier hätte
der Gesetzgeber feststellen müssen, unter welchen Bedingungen
man jemanden das Tragen von Waffen absprechen kann. Da könnten
wohl nur Vorstrafen, wie Wildern, und gemeine Verbrechen, sowie
schwere körperliche Mängel in Betracht kommen. Die Tendenz
dieses Gesetzes geht zweifellos dahin, eine gewisse Bevölkerung
zu entwaffnen und Angriffen schutzlos preiszugeben. Sicher wird
damit auch die Jagdausübung in diesem Gebiete unmöglich
gemacht und sicherlich wird es so möglich sein, z. B. einem
unliebs amen Jagdpächter, der irgend ein Revier für
sich erwerben könnte, für das sich auch ein anderer,
politis ch besser angeschriebener Mann interessiert, es unmöglich
zu machen, das Revier zu erwerben, indem der Bezi rkspascha nach
freiem Ermessen feststellt, daß dieser Mann nicht als Pächter
in Frage kommen, kann, weil er als Waffenträger nicht in
Betracht kommt.
Eine unglaubliche Bestimmung in diesem Gesetz ist es, daß
Waffen, die jemand besitzt und die ihm nach freiem Ermessen der
Behörde abgenommen werden müssen, vernichtet werden
oder aus freier Hand verkauft werden sollen. Ich mache aufmerksam,
daß es Waffen gibt, die ein schönes Stück Geld
wert sind. Es ist geradezu verfassungswidrig, in die Handlungsfreiheit
der Menschen in dieser Weise einzugreifen, daß Waffen, die
sie nicht mehr führen dürfen, einfach vernichtet werden
sollen.
Im § 14 heißt es, daß ein jeder von nun an nachzuweisen
hat, ob er eine Waffe braucht oder nicht. Ich mache darauf aufmerksam,
daß die Beamten, die darüber zu urteilen haben, in
den meisten Fällen keine Ahnung davon haben, ob jemand eine,
zwei oder drei Waffen besitzen muß. Abgesehen davon gibt
es eine Reihe von Jägern, die aus reiner Liebh aberei zwei
und noch mehr Waffen besitzen, was eigentlich eine sehr begrüßenswerte
Gewohnheit ist, weil damit die Industrie gefördert und auch
der Arbeitslosigkeit gesteuert wird. Wozu das freie Ermessen gerade
in diesen Fragen führen kann, sehen Sie daraus, daß
es einem Bezirkspascha eingefallen ist, die Fahrtenmesser bei
der Tu rnerschaft als Teil einer Uniform und als verbotene Waffen
zu erklären, während jeder andere Jun gmannschaftsverband
ruhig ein solches Messer tragen kann, das nur einen Gebrauchsgegenstand
darstellt.
Phantastisch hoch sind die Strafen, die auch für die geringsten
Fälle im Verwaltungsverfahren vorgesehen sind, nämlich
200 bis 20.000 Kè, 8 Tage bis 6 Monate Arrest und Verfall
der Waffe. Eine solche dreifache Bestrafung ist uns nur aus dem
Schutzgesetz bekannt. Mir scheint, daß die Staatsgewalt
sich eine neue Einnahmsquelle schaffen will; durch die vielen
bürokratischen Maßnahmen, dadurch, daß man sogar
für Luftdruckgewehre einen teueren Waffenpaß lösen
muß, wird man neue Einnahmen schaffen können.
Wir lehnen jedenfalls das Gesetz in der derzeitigen Fassung ab
und bringen durch unsere Ablehnung dem Staate mehr Achtung entgegen
als Sie, meine Herren, die eine Regierungsvorlage Gesetz werden
lassen, deren Tendenz direkt und indirekt zum Ausdruck bringt,
in der Èechoslovakischen Republik staatsverläßliche
und staatsunverläßliche Bürger zu unterscheiden
sind. Letzten Endes sind die Staatsunzuverlässigen in erster
Linie die Deutschen in diesem Staate.
Es ist vielleicht hier am Platze, aus der Zeitschrift "Èeskoslovenský
les" eine vom Zentralsozialreferenten Antonín Schreiber
verfaßte Abhandlung vorzulesen, wenigstens einen Teil daraus,
in welcher dieser Èeche mit dem schönen deutschen
Namen folgendes als Begründung hinsichtlich der Mitbestimmung
Deutscher in diesem Verband der Forstleute sagt (ète):
"Das, was ich bisher gesagt habe, ist nicht nur meine persönliche
Ansicht, sonder schon längst Gegenstand eines großen
Teiles der Mitglieder und der Jednota und hauptsächlich aller,
die wir an den Grenzen unserer Republik im verdeutschten und magyarisierten
Gebiet wohnen, im Gebiet, das die deutsche und magyarische Überheblichkeit
gemäß der Theorie Henleins und Horthys als geschlossenes
Gebiet betrachtet und als Ziel ihrer Politik die Abtrennung von
der Èechoslovakei anstrebt."
Dieser Mann hat die Tendenz aufgezeigt, die der Regierungsvorlage
zugrundeliegt, die Sie soeben zum Gesetz werden lassen. Meine
Herren, wir lehnen dieses Gesetz in dieser Form auch deswegen
ab, weil wir die feste Überzeugung haben, daß damit
eine Schwäche des Staates zum Ausdruck kommt, der letzten
Endes vor ein paar Sonntagsjägern und Hasentötern das
Hasenpanier ergreifen will. Ganz ernst ist es, wenn ich darauf
hinweise, daß das Gesetz in dieser Fassung bestimmt die
Würde der Armee in Frage stellt, denn in einer Zeit, wo man
mit Flugzeugen, Bomben, Tanks, Kanonen und Maschinengewehren Krieg
führt, kann sich doch um Gottes Willen noch keine Armee von
Luftdruck- und Bolzengewehren gefährdet zeigen. (Potlesk
poslancù sudetskonìmecké strany.)