Pondìlí 15. listopadu 1937

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 115. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v pondìlí dne 15. listopadu 1937.

Øeè posl. dr Jillyho (viz str. 10 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Wenn ein Gesetz aus dem Jahre 1852, durch ein neues ersetzt werden soll, so wird jeder zunächst ei nmal einen solchen Vorgang begrüßen. Denn in 80 Jahren gibt es allerhand Entwicklung und es wird notwendig sein, ein Gesetz nach einer so langen Zeit, in einer Zeit des technischen Fortschrittes, durch ein neues, besseres zu ersetzen. Wenn man aber, meine Damen und Herren, den Gesetzentwurf Nr. 796 betreffend den Besitz von Waffen und Munition in der Form, wie sie hier vorliegt, aufmerksam durchstudiert, dann muß man zunächst zu der Überzeugung kommen, daß hier wieder einmal bürokratische Arbeit am grünen Tisch geschaffen wurde und daß die Menschen, die ein Interesse an einem solchen Gesetz haben, in erster Linie die Jäger- und Sportvereine, vor allem aber die Waffenhändler, zweifellos nicht um Rat gefragt wurden. Denn niemals hätten diese Kreise eine derartige Regierungsvorlage gutheißen können.

Der Gesetzentwurf bedroht meiner Ansicht nach den technischen Fortschritt in der Waffenindustrie überhaupt. Wer Gelegenheit hatte, z. B. die waffentechnische Schau auf der Berliner internationalen Jagdausstellung zu sehen, wird mit Erstaunen erkannt haben. daß dort eine ganz hervorragende Entwicklung der Jagd- und Waffenindustrie festzustellen ist. Ein ähnliches erstrebenswertes Ziel wird zweifellos durch ein solches Gesetz von vornherein zunichte gemacht. Ich darf wohl bei dieser Gelegenheit auch erwähnen, daß die Èechoslovakei, unser Staat, sich auch an der Trophäenschau beteiligt hat. Er hat jedenfalls recht gut abgeschnitten und die Trophäen sind dort viel bewundert worden. Ich kann aber unumwunden als Kenner der jagdlichen Verhältnisse sagen, daß dieser Ruhm hier der Vergangenheit angehört. Denn wer die jagdlichen Verhältnisse heute in der Èechoslovakei studiert, wird feststellen müssen, daß auf Grund eines veralteten, überholten Jagdgesetzes die jagdliche Entwicklung hier mit Riesenschritten abwärts geht. Wenn man, meine Damen und Herren, im § 2 der Regierungsvorlage Luftdruckgewehre, Luftgewehre, ja sogar Bolzengewehre als Waffen bezeichnet, zu deren Tragen und Besitz ein Waffenpaß notwendig ist, dann glaube ich, daß die Grenze dessen, wo der Gesetzgeber in Gefahr kommt, lächerlich zu werden, erreicht erscheint.

Für gänzlich überflüssig halte ich es, daß man den Waffenbesitzschein alle 5 Jahre einer neuerlichen Überprüfung unterziehen lassen soll. Ich möchte darauf hinweisen, daß das neue Waffengesetz eine wesentliche Erschwerung gegenüber dem alten darstellt. Denn nunmehr unterscheiden wir nicht nur Waffenpässe, sondern auch Waffenbesitzscheine, und daß man diese alle 5 Jahre erneuern soll, ist eine besondere Erschwerung und ein derart unbegrúndetes Vorgehen. während die einfache Meldung irgendeiner Änderung im Waffenbesitz gegenüber einer Behörde doch als genügend erscheinen kann.

Im § 3, Abs. 4 fallen unter den Begriff, "Explosionsvorrichtungen" auch Böller und Mörser, sowie Sprengvorrichtungen von Steinen und Stöcken. Ich erkläre, daß damit z. B. das Brauchtum unserer Landbevölkerung, das Böllerschießen bei einer Hochzeit, tatsächlich unmöglich geworden ist. Und § 37, der zu diesen Dingen noch Stellung nimmt, erscheint mir in keiner Weise geeignet, diese Bedenken, daß man selbst Böllerschüsse bei einer Hochzeit verbieten will, zu zerstreuen.

Wenn im Motivenbericht darauf hingewiesen wird, daß diese Regierungsvorlage sich an eine Reihe von Gesetzen in anderen europäischen Staaten anschließt und dabei auch erwähnt wird, daß ein ähnliches Gesetz in Deutschland erlassen wurde, so möchte ich doch darauf hinweisen, daß das ein Revolutionsgesetz war und daß das heutige Deutschland dieses Gesetz vollkommen abgebaut hat. Ich möchte erklären, daß das Gesetz in der Vorlage, die jetzt zur Verhandlung steht und wahrscheinlich auch angenommen wird, ein Gesetz ist, das für Krisen- und Umsturzzeiten, niemals aber für normale demokratische Zeiten geeignet ist. Für einen Juristen ist es vielleicht eine ganz merkwürdige Tatsache, daß in Zukunft bei Verlassenschaftsabhandlungen der Waffenbesitz während der Dauer der Abhandlung, die sich doch meistens Monate oder auch Jahre hinzieht, irgend einer dritten Stelle übergeben werden soll. Wohin diese Waffen geschickt werden sollen, darüber ist Näheres nicht zu erfahren. Es würde doch genügen, daß derjenige, der nach dem Erbübereinkommen als Erbe gilt, einfach den Behörden genannt wird und dann den Waffenbesitzschein erwerben muß.

Ein Moment, das die Tendenz dieser Regierungsvorlage so recht aufzeigt, ist die Bestimm ung, daß in Zukunft nur derjenige einen Waffenbesitzschein und Waffenpaß bekommt, dem die Behörde dieses Recht nach freiem Ermessen zuspricht. Die Behörde soll damit ganz nach freiem Ermessen entscheiden, ob z. B. ein Mensch jagen gehen kann und darf. Bei der heutigen Praxis ist wohl anzunehmen, daß bei dem freien Ermessen als Waffenbesitzer und Jäger in erster Linie derjenige in Frage kommt, der eine Parteilegitimation besitzt. Hier hätte der Gesetzgeber feststellen müssen, unter welchen Bedingungen man jemanden das Tragen von Waffen absprechen kann. Da könnten wohl nur Vorstrafen, wie Wildern, und gemeine Verbrechen, sowie schwere körperliche Mängel in Betracht kommen. Die Tendenz dieses Gesetzes geht zweifellos dahin, eine gewisse Bevölkerung zu entwaffnen und Angriffen schutzlos preiszugeben. Sicher wird damit auch die Jagdausübung in diesem Gebiete unmöglich gemacht und sicherlich wird es so möglich sein, z. B. einem unliebs amen Jagdpächter, der irgend ein Revier für sich erwerben könnte, für das sich auch ein anderer, politis ch besser angeschriebener Mann interessiert, es unmöglich zu machen, das Revier zu erwerben, indem der Bezi rkspascha nach freiem Ermessen feststellt, daß dieser Mann nicht als Pächter in Frage kommen, kann, weil er als Waffenträger nicht in Betracht kommt.

Eine unglaubliche Bestimmung in diesem Gesetz ist es, daß Waffen, die jemand besitzt und die ihm nach freiem Ermessen der Behörde abgenommen werden müssen, vernichtet werden oder aus freier Hand verkauft werden sollen. Ich mache aufmerksam, daß es Waffen gibt, die ein schönes Stück Geld wert sind. Es ist geradezu verfassungswidrig, in die Handlungsfreiheit der Menschen in dieser Weise einzugreifen, daß Waffen, die sie nicht mehr führen dürfen, einfach vernichtet werden sollen.

Im § 14 heißt es, daß ein jeder von nun an nachzuweisen hat, ob er eine Waffe braucht oder nicht. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Beamten, die darüber zu urteilen haben, in den meisten Fällen keine Ahnung davon haben, ob jemand eine, zwei oder drei Waffen besitzen muß. Abgesehen davon gibt es eine Reihe von Jägern, die aus reiner Liebh aberei zwei und noch mehr Waffen besitzen, was eigentlich eine sehr begrüßenswerte Gewohnheit ist, weil damit die Industrie gefördert und auch der Arbeitslosigkeit gesteuert wird. Wozu das freie Ermessen gerade in diesen Fragen führen kann, sehen Sie daraus, daß es einem Bezirkspascha eingefallen ist, die Fahrtenmesser bei der Tu rnerschaft als Teil einer Uniform und als verbotene Waffen zu erklären, während jeder andere Jun gmannschaftsverband ruhig ein solches Messer tragen kann, das nur einen Gebrauchsgegenstand darstellt.

Phantastisch hoch sind die Strafen, die auch für die geringsten Fälle im Verwaltungsverfahren vorgesehen sind, nämlich 200 bis 20.000 Kè, 8 Tage bis 6 Monate Arrest und Verfall der Waffe. Eine solche dreifache Bestrafung ist uns nur aus dem Schutzgesetz bekannt. Mir scheint, daß die Staatsgewalt sich eine neue Einnahmsquelle schaffen will; durch die vielen bürokratischen Maßnahmen, dadurch, daß man sogar für Luftdruckgewehre einen teueren Waffenpaß lösen muß, wird man neue Einnahmen schaffen können.

Wir lehnen jedenfalls das Gesetz in der derzeitigen Fassung ab und bringen durch unsere Ablehnung dem Staate mehr Achtung entgegen als Sie, meine Herren, die eine Regierungsvorlage Gesetz werden lassen, deren Tendenz direkt und indirekt zum Ausdruck bringt, in der Èechoslovakischen Republik staatsverläßliche und staatsunverläßliche Bürger zu unterscheiden sind. Letzten Endes sind die Staatsunzuverlässigen in erster Linie die Deutschen in diesem Staate.

Es ist vielleicht hier am Platze, aus der Zeitschrift "Èeskoslovenský les" eine vom Zentralsozialreferenten Antonín Schreiber verfaßte Abhandlung vorzulesen, wenigstens einen Teil daraus, in welcher dieser Èeche mit dem schönen deutschen Namen folgendes als Begründung hinsichtlich der Mitbestimmung Deutscher in diesem Verband der Forstleute sagt (ète): "Das, was ich bisher gesagt habe, ist nicht nur meine persönliche Ansicht, sonder schon längst Gegenstand eines großen Teiles der Mitglieder und der Jednota und hauptsächlich aller, die wir an den Grenzen unserer Republik im verdeutschten und magyarisierten Gebiet wohnen, im Gebiet, das die deutsche und magyarische Überheblichkeit gemäß der Theorie Henleins und Horthys als geschlossenes Gebiet betrachtet und als Ziel ihrer Politik die Abtrennung von der Èechoslovakei anstrebt."

Dieser Mann hat die Tendenz aufgezeigt, die der Regierungsvorlage zugrundeliegt, die Sie soeben zum Gesetz werden lassen. Meine Herren, wir lehnen dieses Gesetz in dieser Form auch deswegen ab, weil wir die feste Überzeugung haben, daß damit eine Schwäche des Staates zum Ausdruck kommt, der letzten Endes vor ein paar Sonntagsjägern und Hasentötern das Hasenpanier ergreifen will. Ganz ernst ist es, wenn ich darauf hinweise, daß das Gesetz in dieser Fassung bestimmt die Würde der Armee in Frage stellt, denn in einer Zeit, wo man mit Flugzeugen, Bomben, Tanks, Kanonen und Maschinengewehren Krieg führt, kann sich doch um Gottes Willen noch keine Armee von Luftdruck- und Bolzengewehren gefährdet zeigen. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)


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