Nun, meine Herren, noch etwas über die Durchführung
des Gesetzes und das Verhältnis zwischen Bevölkerung
und denen, die diese ganze Tätigkeit zu überwachen haben,
nämlich dem Militär. Ich wiederhole, daß es notwendig
gewesen wäre, den § 20 des Gesetzes so zu machen, daß
von vornherein jeder ernstzunehmende körpererzieherische
Verband mit der Berechtigung ausgestattet worden wäre, die
Wehrerziehung durchzuführen. Damit wäre dem Herrn Minister
Czech eine sehr peinliche Entscheidung erspart gewesen,
der als Gesundheitsminister entscheiden soll, wer die Wehrerziehung
bekommen soll und wer nicht. Es gibt aber Wehrerziehungsverbände,
die vom fachlichen Standpunkt aus so einwandfrei sind, daß
eine Nichtbescheinigung der Berechtigung eines solchen erstklassigen
Vereins ein großes Politikum ist, das meines Erachtens,
wenn ich mich bezüglich der Zeit nicht irre, unmittelbar
vor den Gemeindewahlen eine sehr unangenehme Angelegenheit ist.
Wenn aber in dem Sinne, wie wir es von mancher Seite angedeutet
erhalten haben, über die Wehrerziehung der Sudetendeutschen
entschieden werden wird, dann muß ich ganz offen sagen,
daß schon der Wortlaut dieses Gesetzes eine neue Wand zwischen
dem Staat und den Sudetendeutschen aufrichtet, aber auch eine
Wand zwischen Armee und deutscher Bürgerschaft, eine Mauer,
die ja bekanntlich mit dem 21. Lebensjahr aufhören soll;
bisher hat aber noch kein Minister für nationale Verteidigung
den Mut gehabt, zu leugnen, daß die deutschen Soldaten nicht
nur physisch, sondern auch geistig ausgezeichnete Rekruten sind.
(Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)
Ein Weiteres, das ich hier ausstellen muß, ist, daß
man es so richtig altösterreichisch machen will. Statt das
Gegebene, das Bestehende und das Bewährte von vornherein
vor eine neue Aufgabe zu stellen und mit ihm über die Durchfüh
rung dieser neuen Aufgabe zu verhandeln, beginnt man einen neuen
Apparat in den Wehrzentralen aufzustellen. Das kostet Geld und
ist psychologisch unter allen Umständen von vornherein verfehlt.
Wenn ich in diesem Sinne auf die Vorlage sehe, so muß ich
sagen, daß ich außerstande bin, mir zwei Fragen zu
beantworten: Die eine Frage heißt: Wieso kommt es bei der
Ablehnung des totalen Staates und der Totalität in der Politik
überhaupt, daß Sie die èechoslovakische Nation
als Vollendung der staatlichen Totalität ansehen? Wenn ich
gerade in dieser Richtung den Motivenbericht durchsehe, so finde
ich diese Frage nicht beantwortet. Im Gegenteil! Der Motivenbericht
ist ein Beweis dafür, daß Sie in große Widersprüche
hineingeraten sind in Ihrem Streben, den èechoslovakischen
Staat politisch mit der èechoslovakischen Nation zu erfüllen,
ohne zu bedenken, daß 33% nach ethischen und seelischen
Voraussetzungen dabei nicht mitwirken können. Die zweite
Frage ist, daß Sie bei einer so wichtigen allgemeinen Bürgerpflicht,
die Sie von jedem erfüllt wissen wollen, nicht die Methoden
der Demokratie anwenden, d. h., daß Sie ein Gesetz schaffen,
bei dem schon bei seiner Vorbereitung keine Spur von Zus ammenarbeiten,
Zusammenwirken und von Diskussion die Rede war, die Sie ja immer
als den Inhalt und die Voraussetzung demokratischer Entwicklung
darstellen.
Im Gesetz selbst muß ich weiters feststellen, daß
überhaupt nicht in Aussicht genommen ist, in irgendeiner
Form mit den berufenen Körperschaften zu verhandeln, sondern
daß wiederum einige Ausschüsse zusammengestellt werden,
in denen nur diejenigen sein werden, die die Bewilligung bekommen
haben, die Wehrerziehung tatsächlich durchzuführen.
Das halten wir für durchaus verfehlt und engherzig.
Meine Herren! Noch ein Letztes möchte ich hier anführen:
Ich habe schon im Ausschuß darauf hingewiesen, daß
man im Grunde genommen in den Staaten, in welchen bereits eine
Wehrerziehung gesetzlich durchgeführt ist, zur Anschauung
kommt, daß zwar die Körperertüchtigung eine natürliche
und selbstverständliche Voraussetzung jeder Jugenderziehung
ist, daß es aber für die Armee selbst von Bedeutung
ist, wenn so wenig als möglich in der Jugendzeit eine rein
militärische Ausbildung erfolgt. Denn es besteht einerseits
die Gefahr, daß der junge Mann, der da schon Gewehrübungen,
Maschinengewehrbedienung und alles mögliche kennt, letzten
Endes ein schlechter Soldat wird, weil er glaubt, er kann schon
alles. Wenn gesagt wird, daß man durch die Wehrerziehung
schon Rekruten bekommt, welche geeignet sind, eine Waffe vollständig
zu bedienen und die man nur noch in Felddienstübungen auszubilden
braucht, so hat man vom militärischen Gesichtspunkte aus
dieses Ziel zu weit gesetzt.
Wenn ich nun zus ammenfassen soll, so muß ich feststellen,
daß diese Vorlage, welche so rasch zum Gesetz geworden ist,
nicht zum Ausgangspunkte gerade einer neuen nationalen Ethik gemacht
worden ist. Mir scheint sie eine Art Höhepunkt einer Nationalpolitik
zu sein, von der wir nur behaupten können, daß sie
falsch war und von der wir sagen müssen, daß sie falsch
ist, obgleich drei kleine sudetendeutsche Parteien sie mitmachen.
Gerade bei einem so heiklen Gebiet, das durch dieses Gesetz geregelt
wird, wäre es richtig und zweckdienlich gewesen, wenn hier
eine neue Nationalpolitik eingesetzt hätte in dem Sinne,
daß man den Versuch gemacht hätte, alles auf Freiwilligkeit
zu stellen und es daher jedem Angehörigen der Volksgruppen
ermöglicht hätte, diese Erziehung ohne jeden Zwang mitzumachen.
Da haben Sie meine verehrten Herren, wiederum eine ausgezeichnete
Gelegenheit verpaßt! Es ist nur zu bedauern, daß von
einem Teil der Deutschen dieser Vorlage die Zustimmung gegeben
wird und von ihnen nicht der Versuch gemacht worden ist, gerade
hier über die nationalpolitische Entwicklung in diesem Staate
nachzudenken und ihr Rechnung zu tragen. (Pøedsednictví
pøevzal místopøedseda Košek.)
Die Verweigerung unserer Stimmen ist einerseits eine Manifestation
gegen die Art der Verwaltung, andererseits eine Manifestation
dafür, daß wir Sie durch dieses Verhalten bei dieser
Vorlage, deren Sinn wir anerkennen, davor warnen wollen, auf diesem
Wege einer vollkommen undurchsichtigen, unklaren, unstaatspolitischen
und undemokratischen Nationalpolitik fortzufahren. (Potlesk
poslancù sudetskonìmecké strany.)
Hohes Haus! Es ist seit Jahren ein Bedürfnis und eine Notwendigkeit,
die Fragen der Gebühren zu regeln. Der vorliegende Gesetzentwurf
hat die sich aus der Praxis ergebenden Wünsche nicht berücksichtigt,
er ist wohl teilweise dem Wunsche nachgekommen, die Gebühren
zu reduzieren, hat aber auf die Vereinheitlichung des Gebührenwesens
im wesentlichen keinen Bedacht genommen. Es ist einfach so, daß
es bei der Fülle von Gesetzen nur wenige Juristen gibt, die
sich in den Gebühren auskennen, daß also die meisten
Menschen ohne jedes Verständnis den Gebührenvorschriften
gegenüberstehen. Wir wollen nicht in Abrede stellen, daß
der vorliegende Gesetzesantrag einige Begünstigungen gegenüber
der alten Gebührenvorschrift enthält, im wesentlichen
müssen wir aber feststellen, daß die Bestimmungen des
Abs. 3 für uns nicht eindeutig klar ergeben, daß sie
einen Vorteil gegenüber der alten Gesetzgebung beinhalten.
Nach dem alten Gebührengesetz waren nach einer Entscheidung
des Obersten Gerichtes die Zuwendungen an Kinder überhaupt
gebührenfrei, sofern sie nicht urkundlich festgelegt waren.
Allerdings hat sich in der Praxis Folgendes ergeben: Die Gebührenämter
haben die Gebühren vorgeschrieben, haben sie aber dann nicht
eingetrieben, wenn von den Parteien Berufungen eingebracht wurden.
Die in der neuen Vorlage enthaltenen Bestimmungen besagen zwar,
daß Zuwendungen an Kinder bis zu 30.000 Kè gebührenfrei
sind, der Bereicherungssteuer nicht unterzogen werden, bis zu
50.000 Kè der Bereicherungssteuer mit 50% unterliegen und
Beträge über 50.000 Kè in voller Höhe zu
vergebühren sind. Es ist eindeutig klar, daß bei gewissen
Wirtschaften, vielleicht annähernd bis zu 10 Hektar, von
dieser Bestimmung ausreichender Gebrauch gemacht werden kann,
daß aber größere Wirtschaften überhaupt
keinen Vorteil davon haben und daß damit die Entscheidung
des Obersten Gerichtes im wesentlichen eigentlich mehr beinhaltet
als die Vorlage selbst.
Die Sudetendeutsche Partei hat die Bedeutung des Gebührengesetzes
voll erkannt und hat deshalb bereits in den ersten Tagen des Jahres
1937, als man von einem Gesetzentwurf überhaupt sprach, an
das Finanzministerium eine Informationseingabe gerichtet, dort
im wesentlichen die aus der Praxis sich ergebenden Notwendigkeiten
aufgezeigt und um Berücksichtigung im Entwurfe ersucht. Ich
werde mir gestatten, die wesentlichen Punkte bekanntzugeben, weil
sie nur zum geringen Teil im neuen Gesetzentwurf enthalten sind.
Die Eingabe hat folgenden Wortlaut (ète): "Die
Sudetendeutsche Partei beehrt sich anläßlich der beabsichtigen
Reform des Gebührenrechtes nachstehende Anregungen zu geben
und folgende Anträge mit dem Ersuchen zu stellen, dieselben
einer geneigten Prüfung unterziehen zu wollen. I. Allgemeine
Bestimmungen. 1. Wolle eine vollständige Neuregelung des
Gebührenrechtes durchgeführt werden; eine teilweise
Novellierung ist mit Rücksicht auf die schon jetzt bestehende
Kompliziertheit der Gebührenvorschriften abzulehnen. 2. Voraussetzung
für den Eintritt der Gebührenpflicht soll die schriftliche
von den Vertragsparteien gefertigte Festhaltung der Rechtsgeschäfte
sein; notwendige Ausnahmen sind im Gesetz taxativ aufzuzählen.
3. Die Bestimmung des § 40 Geb. Ges., daß, wenn von
einer Schrift oder einer Urkunde mehrere gleichlautende Exemplare
angefertigt werden, jedes Exemplar der gesetzlichen Gebühr
unterliegt und daß bei Urkunden, die der Skalagebühr
unterliegen, die ersten zwei Exemplare voll zu vergebühren
sind, ist aufzuheben. Jedes Rechtsgeschäft ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der hierüber ausgefertigten Urkunden nur einmal
zu vergebühren. 4. Die Bestimmung des § 35 Ges. Ges.,
nach welcher Aenderungen von in vollständig ausgefertigten
Urkunden enthaltenen Rechten und Verbindlichkeiten in Bezug auf
Ort, Zeit, Art oder Umfang als neues Rechtsgeschäft zu vergebühren
sind, ist aufzuheben, bezw. dahin einzuschränken, daß
eine Gebühr nur von der dadurch bewirkten Erhöhung der
Bemessungsgrundlage vorzuschreiben ist. 5. Im Falle der Stornierung
von Verträgen soll den Gebührenpflichtigen ein Recht
auf Nachsicht, bezw. Rückvergütung der vorgeschriebenen,
bezw. Rückvergütung, bezw. bereits gezahlten Gebühren
zustehen, wenn die Parteien einverständlich und ohne jede
Entschädigung von dem Vertrage wieder zurückgetreten
sind, noch bevor der Vertrag auch nur teilweise realisiert wurde.
6. Die Bewertung wiederkehrender Leistungen hat für alle
Gebührenbemessungsfälle - Begünstigungen ausgenommen
- nach einheitlichen Richtlinien zu erfolgen. 7. Das gesetzliche
Vorzugspfandrecht für Vermögensübertragungsgebühren
und Eintragungsgebühren soll nach Ablauf von 40 Tagen nach
Zustellung des Zahlungsauftrages nur dann gelten, wenn die Gebühren
grundbücherlich einverleibt sind; das gesetzliche Pfandrecht
für Gebühren, die grundbücherlich nicht sichergestellt
sind, erlischt nach Ablauf von 6 Monaten nach Zustellung des Zahlungsauftrages.
8. Die Verjährungsfrist für die Bemessung der Bezahlung
ist auf zw ei Jahre festzusetzen.
II. Gerichtsgebühren. Die ersten Exekutionsbewilligungen
auf Grund vollstreckbarer Notariatsakte haben nicht mehr der erhöhten
Gebühr von Exekutionsbewilligungen auf Grund ausländischer
Exekutionstitel zu unterliegen, sondern sind den inländischen
Exekutionstiteln gleichzustellen.
III. Gebühren von Verträgen. 1. Beurkundete Kaufverträge
über bewegliche Sachen sollen, wenn hievon die gesetzlichen
Gebühren entrichtet wurden, einer ermäßigten Umsatzsteuer
unterliegen, soweit es sich hiebei um Lieferungen eines Nichtunternehmers
oder um gelegentliche Lieferungen eines Unternehmers außerhalb
seines Geschäftsbetriebes handelt. 2. Die Wertstufen für
sachlich begünstigte Übertragungen nach dem Gesetz vom
7. Jänner 1920, Slg. Nr. 31, sind auf das Dreifache, also
auf 30.000, bezw. 60.000 Kè zu erhöhen. 3. Die für
begünstigte Personen nach dem Gesetz vom 7. Jänner 1920,
Slg. Nr. 31, geltenden niedrigeren Gebühren haben auch auf
die Übertragung von den mit den Kindern der Erwerber die
Ehe schließenden oder bereits verehelichten Personen auf
die Eltern dieser Kinder, dann von Stiefund Wahlkindern auf Stief-
und Wahleltern Anwendung zu finden. 4. Die Immobiliargebühren
sind zu hoch und sind bis zu einem Liegenschaftswert einer Million
Kè wieder die Gebührensätze des Gesetzes vom
18. Juni 1901, RGBI. Nr. 74, anzuwenden. Es hat sich speziell
in der Nachkriegszeit ergeben, daß mit dem Anstieg der Preise
für landwirtschaftliche Grundstücke und Gebäude
die Gebührensätze wesentlich erhöht wurden und
nicht darauf Bedacht genommen wurde, daß sie die Möglichkeit
der Bezahlung überstiegen haben. 5. Bei Übertragungen
von todeswegen ist keine oder höchstens eine ermäßigte
Immobiliarg.ebühr vorzuschreiben, da bereits eine Erbsteuer
bezahlt wird. 6. Auf die Übergabe bäuerlichen Gutes
oder vom Eigentümer selbst benützte Gebäude zwischen
begünstigten Personen im Sinne der §§ 1 und 2 des
Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBI. Nr. 74, finden folgenden Begünstigungen
Anwendung: a) der Gebührenbemessung ist nicht der Verkehrswert,
sondern der Ertragswert zugrundzulegen. b) Die Besitzübertragungen,
die während der Wirtschaftsperiode einer Generation, also
vor Ablauf von 30 Jahren seit der letzten Besitzübertragung
notwendig werden, erhalten einen Nachlaß an der Vermögensübertragu
gsgebühr von 31/3 % für jedes zur 30jährigen Besitzdauer
fehlende Jahr. c) Die Bestimmung des § 5 des Gesetzes vom
12. August 1921, Slg. Nr. 337, nach welcher die Immobiliarg.ebühr
hinsichtlich des mit Hypotheken und Hinauszahlungen belasteten
Teiles des Übergabswertes auf ein Drittel herabgesetzt wird,
ist auch auf Übergabsverträge zwischen begünstigten
Personen auszudehnen.
Ebenso wie die Steuernovelle vom Jahre 1936 Fristen für die
Erledigung von Steuerbekenntnissen und Rekursen festsetzt, soll
auch die Gebührenbehörde verpflichtet sein: a) wenn
der Gebührenpflichtige ordnungsgemäß das zu vergebührende
Rechtsgeschäft angemeldet und allen Anforderungen der Behörde
behufs Feststellung der Bemessungsgrundlage entsprochen hat, den
Zahlungsauftrag längstens ein Jahr nach erfolgter Anmeldung
zuzustellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so können
keine Verzugszinsen und keine Steigerung vorgeschrieben werden.
Ansonsten steht dieser Gebühr kein gesetzliches Pfandrecht
mehr zu. b) Unter der Voraussetzung, daß der Gebührenpflichtige
allen zur Erledigung des Rekurses dienenden Aufforderungen der
Behörde ordnungsgemäß entsprochen hat, ist die
Rekurserledigung längstens innerahlb eines Jahres nach Einbringung
des Rekurses zuzustellen. Wenn die Gebührenbehörde diese
Frist nicht einhält, wird angenommen, daß der Berufung
vollinhaltlich stattgegeben ist.
Im weiteren wurden dem Finanzministerium zur Aufnahme in den neuen
Gesetzentwurf empfohlen: Bisher herrscht hinsichtlich der Feststellung
der der Gebührenbemessung zugrunde zu legenden Werte sowohl
bei den Gebührenbehörden als auch bei den hiebei mitwirkenden
Gemeindeämtern und Vertrauensmännern die größte
Unsicherheit und diese Unsicherheit legt auch den Grund zu ungleichmäßigen
und ungerechten Gebührenvorschreibungen. Für landwirtschaftlichen
Grund ist derzeit als Steuermindestwert, unter den bei der Wertfestsetzung
nicht heruntergegangen werden darf, nach dem Steuergesetz v. J.
1927 der 50fache Katastralreinertrag festgesetzt, während
bei Bewertung dieses Grundes für das Gebührenäquivalent
der 100fache Katastralreinertrag angenommen wird. Für Gebäude
ist derzeit überhaupt kein Mindeststeuerwert festgesetzt.
Der als Höchstgrenze angesetzte 371/2fache reine Jahresertrag
eines Gebäudes gilt nur für hauszinssteuerpflichtige
Gebäude und nur für Übertragungen im Erbwege.
Ferner wurde geltend gemacht: die bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen
erstrecken sich häufig notwendigerweise auf das Gebiet eines
ganzen Bezirkes, ohne daß man sagen kann, daß dadurch
der den bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen zugewiesene
kleine Geschäftsbereich überschritten wäre. Auch
diesen Versicherungen wäre die Befreiung von den Versicherungsgebühren
zuzuerkennen, und zwar auch dann, wenn nicht darum angesucht wurde.
Es muß festgestellt werden, daß solche Verbände
oft von Landwirten geleitet werden, die mit den gesetzlichen Bestimmung.en
nicht immer im erforderlichen Maße vertraut sind, und oft
Steuerhinterziehungsstrafen vorgeschrieben bekommen.
Die Gebührenvorschreibung und die Rekurserledigung erfolgen
in der Regel sehr langsam und dadurch leidet die Rechtssicherheit
und das Vertrauen zu den Gebührenbehörden. So wie nach
der Steuernovelle v. J. 1936 die Fristen zur Erledigung herabgesetzt
werden, ist dies zweifellos auch bei den Gebühren möglich.
Die schnelle Erledigung liegt gewiß im Interesse der Behörden
selbst.
Dadurch, daß die Gebührenbehörden die Rechtssprechung
des Obersten Verwaltungsgerichtes vollständig ignorieren,
ist ein Zustand der Rechtsunsicherheit und des Mißtrauens
der Bevölkerung gegen die Gebührenbehörden entstanden.
Dieser Zustand kann nur durch die vom Rechtsbeirat des Ministerratspräsidiums
vorgeschlagene Gebundenheit der Verwaltungsbehörden an die
Rechtssprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes beseitigt werden."
Sie ersehen daraus, daß sich die Sudetendeutsche Partei
mit der Frage der Gebührenregelung eingehend befaßt
und aus der Praxis hraus dem Finanzministerium die notwendigen
Anregungen zur Aufnahme in die vorliegende Novelle eingeschickt
hat. Da wir feststellen müssen, daß nur ein Bruchteil
dieser so notwendigen Anregungen festgehalten wurde, kann die
Sudetendeutsche Partei ihre Zustimmung zu dieser Vorlage nicht
geben. Die Sudetendeutsche Partei begrüßt allerdings
in dem Resolutionsantrag die Absicht der Verwirklichung eines
Gebührengesetzes, das den Bedürfnissen hinsichtlich
der Bemessung, Vorschreibung und Eintreibung der Gebühren
entspricht und vor allem darauf Bedacht nimmt, daß die Übernehmer
landwirtschaftlicher Liegenschaften nur in dem Maße belastet
werden, als es für die Entwicklung ihrer Existenz zulässig
ist.
Zur Frage der Gebührenregelung, die sich vom Standpunkt der
Landwirtschaft aus als eine Notwendigkeit erweist, ist wohl auch
noch ein Wort über die Lage der Landwirtschaft im allgemeinen
zu sagen. Es muß klar festgestellt werden, daß die
Landwirtschaft an dem Preisaufstieg aller vom Landwirt gebrauchten
Produkte nicht teilgenommen hat. Trotzdem dieser Preisanstieg
bei allen Bedarfsartikeln festzustellen ist, sind die Preise der
landwirtschaftlichen Produkte nicht nur gleich geblieben, sondern
sind in der letzten Zeit sogar im Abgleiten begriffen. Ich verweise
da vor allem auf die Viehpreise. Die Landwirtschaft mußte
unter dem Zwange des Getreidemonopols im Vorjahré ein ungeheures
Opfer auf sich nehmen, das beinahe 200 Millionen Kè ausmacht,
nämlich in der Form von Abzügen, die dem Landwirt von
der Getreidegesellschaft einfach aufdiktiert wurden. Es liegt
nicht im Sinnne der Verordnungen, die zum Schutze der Landwirtschaft
im Vorjahre herausgekommen sind, die vielmehr im wesentlichen
beinhalten sollten, dem Landwirt die Möglichkeit zu geben,
auf seiner Scholle zu bleiben und seinen Grund und Boden zu erhalten,
damit er nicht der Gefahr ausgesetzt wird, wegen 100 Kè
im Exekutionswege von Haus und Boden gejagt zu werden. Man muß
feststellen, daß infolge des Preisverfalls der Landwirt
nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen
und die jetzigen Zustände sind beinahe ärger als es
vor dem Zinssenkungsgesetz der Fall war.
Als ungeheuer erschwerender Faktor kommt noch die ungeheure Katastrophe
der Landwirtschaft weiter Gebiete hinzu, die im heurigen Jahre
die Landwirte heimgesucht hat. (Pøedsednictví
pøevzal místopøedseda Mlèoch.) Im
Herbst des Vorjahres war der Landwirt durch das Gesetz über
die Weizenrestringierung gezwungen, Ersatzfrüchte anzubauen,
vielfach wurde die Anbaufläche für Roggen erhöht,
die Anbauzeit im Herbst war schlecht, erst sehr spät bestand
die Möglichkeit, das Korn in den Boden zu bringen. Dazu kamen
schlechte Witterungsverhältnisse im Winter, Mäusefraß
und verschiedene Krankheiten, die dazu führten, daß
der Bestand der Wintersaat ungeheuer geschädigt wurde. Ich
habe selbst in einzelnen Gebieten von Mähren und Schlesien
feststellen müssen, daß die Felder nach der Schneeschmelze
leer waren. Die Bauern, die Sommerungen anbauen wollten, konnten
vom Landwirtschaftsministerium kein Saatgetreide bekommen und
wenn es zu haben war, dann mußten sie in der gebundenen
Wirtschaft oft für Sommerkorn und Sommerweizen 200-300 Kè
bezahlen. Aus diesem Grunde ist der schlechte Winterbestand vielfach
stehen geblieben und ich habe Kulturen gesehen, die derart schlecht
aussahen, daß der Landwirt kaum das Saatgetreide ernten
wird. Ich habe außerdem in einzelnen Gebieten festgestellt,
daß die Anbauarbeiten im Frühjahr unter den ungünstigsten
Voraussetzungen vorgenommen werden mußten. Es gibt Gebiete,
wo erst nach dem 15. Mai Sommergetreide angebaut wurde und die
nachfolgende Dürre hat dazu geführt, daß diese
Sommerungen total ausgebrannt sind und nicht die mindeste Aussicht
für eine Ernte bieten. Dazu kommen schlechte Aussichten für
die Winterungen selbst, schlechte Aussichten für Futter,
das in Form von Klee überhaupt nicht vorhanden ist und die
Heuernte einen spärlichen Ertrag geben wird. Deshalb findet
es die Landwirtschaft unverständlich, daß jetzt, wo
wir unmittelbar vor der Ernte stehen - in der Slovakei beginnt
sie in 8 bis 14 Tagen, in unseren Gegenden ungefähr in 4
Wochen - wir noch nicht wissen, wie hoch die Preise des Getreides
im kommenden Jahre sein werden, daß wir noch nicht einmal
klar wissen, ob die ungeheuer hohen Abzüge im nächsten
Jahr fallen gelassen werden. In Anbetracht der Notlage der Landwirtschaft
muß man bereits jetzt Preisunterbietungen befürchten
und trotzdem ist die Aktivierung der Marktregelung auf dem Viehmarkt
nicht durchgeführt, trotzdem der Forderung nach Interventionskäufen
in den Notstandsgebieten oder irgendwelchen anderen Maßn
ahmen das Wort gesprochen wird. Wir müssen im Gegensatze
feststellen, daß das Viehsyndikat Vieh ausführt, ohne
darauf Rücksicht zu nehmen, ob die heimische Landwirtschaft
imstande sein wird, die Konsumenten 100 % ig zu befriedigen. Es
ist also notwendig und gehört in das Kapitel der bäuerlichen
Sicherung, daß diese Maßnahmen ehestens durchgeführt
werden. Es muß eine Unstetigkeit und Unruhe in der Landwirtschaft
eintreten, wenn die Preisfragen nicht ehebaldigst gelöst
werden und zwar so, daß die Landwirte imstande sind, ihren
Verpflichtungen nachzukommen und vor allem anderen den Familienbesitz
zu erhalten. Es ist dazu noch notwendig, daß man die betroffenen
Gebiete, die besonders heimgesucht wurden von der Trockenheit,
zum Teile auch von Hagelkatastrophen - im Gebiete von Olmütz
sind durch Hagelschlag die Getreidebestände stellenweise
bis zu 100 % vernichtet worden, wobei die meisten dieser Notstandsgebiete
von Deutschen besiedelt sind - kommissionell als Notstandsgebiete
erklärt und Exekutionen auf rückständige Steuern
einstellt und Maßnahmen ergreift, damit der Bauer die Möglichkeit
hat, sein Vieh durchzubringen. Außerdem müßte
ihm Saatgut für den Herbstanbau zur Verfügung gestellt
werden.
Sie sagen oft, daß die Landwirtschaft Notstandsfonde hat,
die zu dem Zwecke geschaffen wurden, sie in solchen Notzeiten
zu unterstützen. Es stimmt, daß diese Notstandsfonde
aus eigener Kraft erhalten werden, aber man müsse in Betracht
ziehen, daß die Bürokratie sehr schwerfällig arbeitet,
daß Jahre vergehen, bevor ein Landwirt aus dem Notstandsfonds
einen Heller herausbekommt. Im Landwirtschaftsausschuß wurde
offen zugegeben, daß Ansuchen vom Jahre 1934 bis heute unerledigt
sind. Geben Sie dabei nicht die Schuld den Landeskulturräten,
die wir deutscherseits auch verwalten, sondern den Bezirksbehörden,
wo die Gesuche Monate und Jahre liegen; die Bezirkskommissionen
geben sie nicht weiter. Theoretisch bekommt der Landwirt den Grundsteuerrückersatz,
aber im Notjahre hat man seine ganze fällige Grundsteuer
exekutiv eingetrieben und ihm dies erst nach 3 bis 4 Jahren gutgeschrieben.
Die Notstandsunterstützung bekommt er womöglich erst
nach Jahren ausgezahlt, so daß er gezwungen ist, das Vieh
zu Schundpreisen zu verschleudern.
Es ist notwendig, dieser Angelegenheit einmal in großzügiger
Weise gegenüberzutreten. Hier hilft nicht nur die Unterstützung
aus diesem oder jenem Fond, die in einem Maße von 5 bis
6 % gegeben wird, sondern hier muß der Staat eingreifen
und das Landwirtschaftsministerium großzügige Maßnahmen
treffen. Ich verweise nur auf einzelne Eingaben, die mir aus meinem
Wahlkreise und zwar seitens der landwirtschaftlichen Vereinigung
Schlesiens zugeschickt wurden, die die ganze Bauernschaft des
schlesischen Gebietes in einer Wirtschaftsorganisation umfaßt.
Die schreibt mir, daß dort 85% des Getreides bereits durch
die Dürre vernichtet ist und daß die Erwartungen eines
15 % igen Ernteertrages in Erfüllung gehen werden. Wenn nicht
rasch eingegriffen wird, werde es zu einem ungeheueren Viehangebot
kommen, was einen Zusammenbruch der Viehpreise zur Folge haben
müsse, etwas, was wir in der letzten Zeit oft und oft erlebt
haben. Es wird an das Landwirtschaftsministerium die Forderung
gestellt, helfend einzugreifen und die Einreihung Schlesiens in
das Notstandsgebiet verlangt, Beistellung von Futtermitteln, damit
nicht sämtliche Ställe ausgeräumt werden müssen.
Weiter wird gebeten zu erwirken, daß die Monopolabgabe von
Ölkuchen für das schlesische Vieh nicht in Anrechnung
gebracht wird, damit nicht noch die Landwirte, die kein Getreide
zu verkaufen haben, ja in den meisten Fällen noch zukaufen
müssen, die Monopolgebühren für Ölkuchen zahlen
müssen. Weiter wird die Einleitung eines Viehaufkaufes für
Schlesien verlangt, damit die Tiere, die von den Landwirten wegen
der Futternot abgestoßen werden müssen, nicht zu Schundpreisen
zur Verschleuderung kommen. Durch die Verarbeitung dieser Tiere
auf Konserven könnte einem allgemeinen Viehpreissturz vorgebeugt
werden. Die Beistellung von Saatgut für Wintergetreide wäre
notwendig, da die meisten Landwi rte nicht so viel an Roggen und
Weizen ernten werden, als sie Saatgut für die Herbstbestellung
benötigen. - Weiters wird die zinsenfreie Stundung der Steuern,
Gebühren, Raten und Schuldzinsen verlangt, da bei zwangsweiser
Eintreibung dieser Beträge wegen vollständigen Fehlens
jedweder Einnahmen viele Betriebe zur Versteigerung kämen.
Die deutsche Landwirtevereinigung Schlesiens bittet das Ministerium
um rasche und durchgreifende Hilfe in dieser unendlich schweren
Katastrophe durch die Erwirkung und Anordnung außerordentlicher
Maßnahmen, wie sie mit Rücksicht auf den Ernst der
Lage erforderlich sind.
Ähnliche Bescheide habe ich aus dem nordmährischen Gebiet,
Bärn, Olmütz, Mährisch-Schönberg erhalten,
wo ähnliche Verhältnisse herrschen und ähnliche
Forderungen an die Regierung gestellt werden. Bei den Ernst der
Situation muß durch außerordetnliche Maßnahmen
geholfen werden. Man kann nicht für Elementarkatastrophen
den Landwirt verantwortlich machen. Der Staat muß verstehen,
mit welcher Liebe er an seiner Scholle hängt und von einem
höheren Gesichtspunkte erkennen, daß das Bauerntum,
das er nicht morgen oder übermorgen wieder aufbauen kann,
dem Verderben zugeführt wird, daß also die Landwirtschaft,
die Grundzelle des Staates, erhalten werden muß.
Mit diesen Maßnahmen komme ich wieder auf das Gebührengesetz
zurück. Was man heute geschaffen hat oder schaffen will,
ist ein Stückwerk, das sich anreiht an die übrigen.
Das ganze System wäre zu vereinfachen. Die jetzige Vorlage
gibt keineswegs Vertrauen zur Gebührengesetzgebung und ist
nicht danach angetan, der Landwirtschaft die Hilfe zu bringen,
die sie sich davon verspricht. Wir wollen also ein neues Gebührengesetz,
das ganz klar in den Formen der Ausmessung, der Veranlagung und
Vorschreibung ist und klarlegt, daß bei Schätzungen
zur Gebührenbemessung niemals der Konjunkturwert, sondern
nur der Ertragswert zugrunde gelegt werden darf. Wenn Sie das
nene Gesetz nach diesen Gesichtspunkten schaffen, werden Sie damit
bekunden, daß Sie für das heimische Bauerntum etwas
übrig haben. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké
strany.)