Pátek 25. èervna 1937

Nun, meine Herren, noch etwas über die Durchführung des Gesetzes und das Verhältnis zwischen Bevölkerung und denen, die diese ganze Tätigkeit zu überwachen haben, nämlich dem Militär. Ich wiederhole, daß es notwendig gewesen wäre, den § 20 des Gesetzes so zu machen, daß von vornherein jeder ernstzunehmende körpererzieherische Verband mit der Berechtigung ausgestattet worden wäre, die Wehrerziehung durchzuführen. Damit wäre dem Herrn Minister Czech eine sehr peinliche Entscheidung erspart gewesen, der als Gesundheitsminister entscheiden soll, wer die Wehrerziehung bekommen soll und wer nicht. Es gibt aber Wehrerziehungsverbände, die vom fachlichen Standpunkt aus so einwandfrei sind, daß eine Nichtbescheinigung der Berechtigung eines solchen erstklassigen Vereins ein großes Politikum ist, das meines Erachtens, wenn ich mich bezüglich der Zeit nicht irre, unmittelbar vor den Gemeindewahlen eine sehr unangenehme Angelegenheit ist. Wenn aber in dem Sinne, wie wir es von mancher Seite angedeutet erhalten haben, über die Wehrerziehung der Sudetendeutschen entschieden werden wird, dann muß ich ganz offen sagen, daß schon der Wortlaut dieses Gesetzes eine neue Wand zwischen dem Staat und den Sudetendeutschen aufrichtet, aber auch eine Wand zwischen Armee und deutscher Bürgerschaft, eine Mauer, die ja bekanntlich mit dem 21. Lebensjahr aufhören soll; bisher hat aber noch kein Minister für nationale Verteidigung den Mut gehabt, zu leugnen, daß die deutschen Soldaten nicht nur physisch, sondern auch geistig ausgezeichnete Rekruten sind. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)

Ein Weiteres, das ich hier ausstellen muß, ist, daß man es so richtig altösterreichisch machen will. Statt das Gegebene, das Bestehende und das Bewährte von vornherein vor eine neue Aufgabe zu stellen und mit ihm über die Durchfüh rung dieser neuen Aufgabe zu verhandeln, beginnt man einen neuen Apparat in den Wehrzentralen aufzustellen. Das kostet Geld und ist psychologisch unter allen Umständen von vornherein verfehlt. Wenn ich in diesem Sinne auf die Vorlage sehe, so muß ich sagen, daß ich außerstande bin, mir zwei Fragen zu beantworten: Die eine Frage heißt: Wieso kommt es bei der Ablehnung des totalen Staates und der Totalität in der Politik überhaupt, daß Sie die èechoslovakische Nation als Vollendung der staatlichen Totalität ansehen? Wenn ich gerade in dieser Richtung den Motivenbericht durchsehe, so finde ich diese Frage nicht beantwortet. Im Gegenteil! Der Motivenbericht ist ein Beweis dafür, daß Sie in große Widersprüche hineingeraten sind in Ihrem Streben, den èechoslovakischen Staat politisch mit der èechoslovakischen Nation zu erfüllen, ohne zu bedenken, daß 33% nach ethischen und seelischen Voraussetzungen dabei nicht mitwirken können. Die zweite Frage ist, daß Sie bei einer so wichtigen allgemeinen Bürgerpflicht, die Sie von jedem erfüllt wissen wollen, nicht die Methoden der Demokratie anwenden, d. h., daß Sie ein Gesetz schaffen, bei dem schon bei seiner Vorbereitung keine Spur von Zus ammenarbeiten, Zusammenwirken und von Diskussion die Rede war, die Sie ja immer als den Inhalt und die Voraussetzung demokratischer Entwicklung darstellen.

Im Gesetz selbst muß ich weiters feststellen, daß überhaupt nicht in Aussicht genommen ist, in irgendeiner Form mit den berufenen Körperschaften zu verhandeln, sondern daß wiederum einige Ausschüsse zusammengestellt werden, in denen nur diejenigen sein werden, die die Bewilligung bekommen haben, die Wehrerziehung tatsächlich durchzuführen. Das halten wir für durchaus verfehlt und engherzig.

Meine Herren! Noch ein Letztes möchte ich hier anführen: Ich habe schon im Ausschuß darauf hingewiesen, daß man im Grunde genommen in den Staaten, in welchen bereits eine Wehrerziehung gesetzlich durchgeführt ist, zur Anschauung kommt, daß zwar die Körperertüchtigung eine natürliche und selbstverständliche Voraussetzung jeder Jugenderziehung ist, daß es aber für die Armee selbst von Bedeutung ist, wenn so wenig als möglich in der Jugendzeit eine rein militärische Ausbildung erfolgt. Denn es besteht einerseits die Gefahr, daß der junge Mann, der da schon Gewehrübungen, Maschinengewehrbedienung und alles mögliche kennt, letzten Endes ein schlechter Soldat wird, weil er glaubt, er kann schon alles. Wenn gesagt wird, daß man durch die Wehrerziehung schon Rekruten bekommt, welche geeignet sind, eine Waffe vollständig zu bedienen und die man nur noch in Felddienstübungen auszubilden braucht, so hat man vom militärischen Gesichtspunkte aus dieses Ziel zu weit gesetzt.

Wenn ich nun zus ammenfassen soll, so muß ich feststellen, daß diese Vorlage, welche so rasch zum Gesetz geworden ist, nicht zum Ausgangspunkte gerade einer neuen nationalen Ethik gemacht worden ist. Mir scheint sie eine Art Höhepunkt einer Nationalpolitik zu sein, von der wir nur behaupten können, daß sie falsch war und von der wir sagen müssen, daß sie falsch ist, obgleich drei kleine sudetendeutsche Parteien sie mitmachen. Gerade bei einem so heiklen Gebiet, das durch dieses Gesetz geregelt wird, wäre es richtig und zweckdienlich gewesen, wenn hier eine neue Nationalpolitik eingesetzt hätte in dem Sinne, daß man den Versuch gemacht hätte, alles auf Freiwilligkeit zu stellen und es daher jedem Angehörigen der Volksgruppen ermöglicht hätte, diese Erziehung ohne jeden Zwang mitzumachen. Da haben Sie meine verehrten Herren, wiederum eine ausgezeichnete Gelegenheit verpaßt! Es ist nur zu bedauern, daß von einem Teil der Deutschen dieser Vorlage die Zustimmung gegeben wird und von ihnen nicht der Versuch gemacht worden ist, gerade hier über die nationalpolitische Entwicklung in diesem Staate nachzudenken und ihr Rechnung zu tragen. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Košek.)

Die Verweigerung unserer Stimmen ist einerseits eine Manifestation gegen die Art der Verwaltung, andererseits eine Manifestation dafür, daß wir Sie durch dieses Verhalten bei dieser Vorlage, deren Sinn wir anerkennen, davor warnen wollen, auf diesem Wege einer vollkommen undurchsichtigen, unklaren, unstaatspolitischen und undemokratischen Nationalpolitik fortzufahren. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)

2. Øeè posl. F. Nitscheho (viz str. 32 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Es ist seit Jahren ein Bedürfnis und eine Notwendigkeit, die Fragen der Gebühren zu regeln. Der vorliegende Gesetzentwurf hat die sich aus der Praxis ergebenden Wünsche nicht berücksichtigt, er ist wohl teilweise dem Wunsche nachgekommen, die Gebühren zu reduzieren, hat aber auf die Vereinheitlichung des Gebührenwesens im wesentlichen keinen Bedacht genommen. Es ist einfach so, daß es bei der Fülle von Gesetzen nur wenige Juristen gibt, die sich in den Gebühren auskennen, daß also die meisten Menschen ohne jedes Verständnis den Gebührenvorschriften gegenüberstehen. Wir wollen nicht in Abrede stellen, daß der vorliegende Gesetzesantrag einige Begünstigungen gegenüber der alten Gebührenvorschrift enthält, im wesentlichen müssen wir aber feststellen, daß die Bestimmungen des Abs. 3 für uns nicht eindeutig klar ergeben, daß sie einen Vorteil gegenüber der alten Gesetzgebung beinhalten. Nach dem alten Gebührengesetz waren nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtes die Zuwendungen an Kinder überhaupt gebührenfrei, sofern sie nicht urkundlich festgelegt waren. Allerdings hat sich in der Praxis Folgendes ergeben: Die Gebührenämter haben die Gebühren vorgeschrieben, haben sie aber dann nicht eingetrieben, wenn von den Parteien Berufungen eingebracht wurden. Die in der neuen Vorlage enthaltenen Bestimmungen besagen zwar, daß Zuwendungen an Kinder bis zu 30.000 Kè gebührenfrei sind, der Bereicherungssteuer nicht unterzogen werden, bis zu 50.000 Kè der Bereicherungssteuer mit 50% unterliegen und Beträge über 50.000 Kè in voller Höhe zu vergebühren sind. Es ist eindeutig klar, daß bei gewissen Wirtschaften, vielleicht annähernd bis zu 10 Hektar, von dieser Bestimmung ausreichender Gebrauch gemacht werden kann, daß aber größere Wirtschaften überhaupt keinen Vorteil davon haben und daß damit die Entscheidung des Obersten Gerichtes im wesentlichen eigentlich mehr beinhaltet als die Vorlage selbst.

Die Sudetendeutsche Partei hat die Bedeutung des Gebührengesetzes voll erkannt und hat deshalb bereits in den ersten Tagen des Jahres 1937, als man von einem Gesetzentwurf überhaupt sprach, an das Finanzministerium eine Informationseingabe gerichtet, dort im wesentlichen die aus der Praxis sich ergebenden Notwendigkeiten aufgezeigt und um Berücksichtigung im Entwurfe ersucht. Ich werde mir gestatten, die wesentlichen Punkte bekanntzugeben, weil sie nur zum geringen Teil im neuen Gesetzentwurf enthalten sind. Die Eingabe hat folgenden Wortlaut (ète): "Die Sudetendeutsche Partei beehrt sich anläßlich der beabsichtigen Reform des Gebührenrechtes nachstehende Anregungen zu geben und folgende Anträge mit dem Ersuchen zu stellen, dieselben einer geneigten Prüfung unterziehen zu wollen. I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Wolle eine vollständige Neuregelung des Gebührenrechtes durchgeführt werden; eine teilweise Novellierung ist mit Rücksicht auf die schon jetzt bestehende Kompliziertheit der Gebührenvorschriften abzulehnen. 2. Voraussetzung für den Eintritt der Gebührenpflicht soll die schriftliche von den Vertragsparteien gefertigte Festhaltung der Rechtsgeschäfte sein; notwendige Ausnahmen sind im Gesetz taxativ aufzuzählen. 3. Die Bestimmung des § 40 Geb. Ges., daß, wenn von einer Schrift oder einer Urkunde mehrere gleichlautende Exemplare angefertigt werden, jedes Exemplar der gesetzlichen Gebühr unterliegt und daß bei Urkunden, die der Skalagebühr unterliegen, die ersten zwei Exemplare voll zu vergebühren sind, ist aufzuheben. Jedes Rechtsgeschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der hierüber ausgefertigten Urkunden nur einmal zu vergebühren. 4. Die Bestimmung des § 35 Ges. Ges., nach welcher Aenderungen von in vollständig ausgefertigten Urkunden enthaltenen Rechten und Verbindlichkeiten in Bezug auf Ort, Zeit, Art oder Umfang als neues Rechtsgeschäft zu vergebühren sind, ist aufzuheben, bezw. dahin einzuschränken, daß eine Gebühr nur von der dadurch bewirkten Erhöhung der Bemessungsgrundlage vorzuschreiben ist. 5. Im Falle der Stornierung von Verträgen soll den Gebührenpflichtigen ein Recht auf Nachsicht, bezw. Rückvergütung der vorgeschriebenen, bezw. Rückvergütung, bezw. bereits gezahlten Gebühren zustehen, wenn die Parteien einverständlich und ohne jede Entschädigung von dem Vertrage wieder zurückgetreten sind, noch bevor der Vertrag auch nur teilweise realisiert wurde. 6. Die Bewertung wiederkehrender Leistungen hat für alle Gebührenbemessungsfälle - Begünstigungen ausgenommen - nach einheitlichen Richtlinien zu erfolgen. 7. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht für Vermögensübertragungsgebühren und Eintragungsgebühren soll nach Ablauf von 40 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages nur dann gelten, wenn die Gebühren grundbücherlich einverleibt sind; das gesetzliche Pfandrecht für Gebühren, die grundbücherlich nicht sichergestellt sind, erlischt nach Ablauf von 6 Monaten nach Zustellung des Zahlungsauftrages. 8. Die Verjährungsfrist für die Bemessung der Bezahlung ist auf zw ei Jahre festzusetzen.

II. Gerichtsgebühren. Die ersten Exekutionsbewilligungen auf Grund vollstreckbarer Notariatsakte haben nicht mehr der erhöhten Gebühr von Exekutionsbewilligungen auf Grund ausländischer Exekutionstitel zu unterliegen, sondern sind den inländischen Exekutionstiteln gleichzustellen.

III. Gebühren von Verträgen. 1. Beurkundete Kaufverträge über bewegliche Sachen sollen, wenn hievon die gesetzlichen Gebühren entrichtet wurden, einer ermäßigten Umsatzsteuer unterliegen, soweit es sich hiebei um Lieferungen eines Nichtunternehmers oder um gelegentliche Lieferungen eines Unternehmers außerhalb seines Geschäftsbetriebes handelt. 2. Die Wertstufen für sachlich begünstigte Übertragungen nach dem Gesetz vom 7. Jänner 1920, Slg. Nr. 31, sind auf das Dreifache, also auf 30.000, bezw. 60.000 Kè zu erhöhen. 3. Die für begünstigte Personen nach dem Gesetz vom 7. Jänner 1920, Slg. Nr. 31, geltenden niedrigeren Gebühren haben auch auf die Übertragung von den mit den Kindern der Erwerber die Ehe schließenden oder bereits verehelichten Personen auf die Eltern dieser Kinder, dann von Stiefund Wahlkindern auf Stief- und Wahleltern Anwendung zu finden. 4. Die Immobiliargebühren sind zu hoch und sind bis zu einem Liegenschaftswert einer Million Kè wieder die Gebührensätze des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBI. Nr. 74, anzuwenden. Es hat sich speziell in der Nachkriegszeit ergeben, daß mit dem Anstieg der Preise für landwirtschaftliche Grundstücke und Gebäude die Gebührensätze wesentlich erhöht wurden und nicht darauf Bedacht genommen wurde, daß sie die Möglichkeit der Bezahlung überstiegen haben. 5. Bei Übertragungen von todeswegen ist keine oder höchstens eine ermäßigte Immobiliarg.ebühr vorzuschreiben, da bereits eine Erbsteuer bezahlt wird. 6. Auf die Übergabe bäuerlichen Gutes oder vom Eigentümer selbst benützte Gebäude zwischen begünstigten Personen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBI. Nr. 74, finden folgenden Begünstigungen Anwendung: a) der Gebührenbemessung ist nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert zugrundzulegen. b) Die Besitzübertragungen, die während der Wirtschaftsperiode einer Generation, also vor Ablauf von 30 Jahren seit der letzten Besitzübertragung notwendig werden, erhalten einen Nachlaß an der Vermögensübertragu gsgebühr von 31/3 % für jedes zur 30jährigen Besitzdauer fehlende Jahr. c) Die Bestimmung des § 5 des Gesetzes vom 12. August 1921, Slg. Nr. 337, nach welcher die Immobiliarg.ebühr hinsichtlich des mit Hypotheken und Hinauszahlungen belasteten Teiles des Übergabswertes auf ein Drittel herabgesetzt wird, ist auch auf Übergabsverträge zwischen begünstigten Personen auszudehnen.

Ebenso wie die Steuernovelle vom Jahre 1936 Fristen für die Erledigung von Steuerbekenntnissen und Rekursen festsetzt, soll auch die Gebührenbehörde verpflichtet sein: a) wenn der Gebührenpflichtige ordnungsgemäß das zu vergebührende Rechtsgeschäft angemeldet und allen Anforderungen der Behörde behufs Feststellung der Bemessungsgrundlage entsprochen hat, den Zahlungsauftrag längstens ein Jahr nach erfolgter Anmeldung zuzustellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so können keine Verzugszinsen und keine Steigerung vorgeschrieben werden. Ansonsten steht dieser Gebühr kein gesetzliches Pfandrecht mehr zu. b) Unter der Voraussetzung, daß der Gebührenpflichtige allen zur Erledigung des Rekurses dienenden Aufforderungen der Behörde ordnungsgemäß entsprochen hat, ist die Rekurserledigung längstens innerahlb eines Jahres nach Einbringung des Rekurses zuzustellen. Wenn die Gebührenbehörde diese Frist nicht einhält, wird angenommen, daß der Berufung vollinhaltlich stattgegeben ist.

Im weiteren wurden dem Finanzministerium zur Aufnahme in den neuen Gesetzentwurf empfohlen: Bisher herrscht hinsichtlich der Feststellung der der Gebührenbemessung zugrunde zu legenden Werte sowohl bei den Gebührenbehörden als auch bei den hiebei mitwirkenden Gemeindeämtern und Vertrauensmännern die größte Unsicherheit und diese Unsicherheit legt auch den Grund zu ungleichmäßigen und ungerechten Gebührenvorschreibungen. Für landwirtschaftlichen Grund ist derzeit als Steuermindestwert, unter den bei der Wertfestsetzung nicht heruntergegangen werden darf, nach dem Steuergesetz v. J. 1927 der 50fache Katastralreinertrag festgesetzt, während bei Bewertung dieses Grundes für das Gebührenäquivalent der 100fache Katastralreinertrag angenommen wird. Für Gebäude ist derzeit überhaupt kein Mindeststeuerwert festgesetzt. Der als Höchstgrenze angesetzte 371/2fache reine Jahresertrag eines Gebäudes gilt nur für hauszinssteuerpflichtige Gebäude und nur für Übertragungen im Erbwege.

Ferner wurde geltend gemacht: die bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen erstrecken sich häufig notwendigerweise auf das Gebiet eines ganzen Bezirkes, ohne daß man sagen kann, daß dadurch der den bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen zugewiesene kleine Geschäftsbereich überschritten wäre. Auch diesen Versicherungen wäre die Befreiung von den Versicherungsgebühren zuzuerkennen, und zwar auch dann, wenn nicht darum angesucht wurde. Es muß festgestellt werden, daß solche Verbände oft von Landwirten geleitet werden, die mit den gesetzlichen Bestimmung.en nicht immer im erforderlichen Maße vertraut sind, und oft Steuerhinterziehungsstrafen vorgeschrieben bekommen.

Die Gebührenvorschreibung und die Rekurserledigung erfolgen in der Regel sehr langsam und dadurch leidet die Rechtssicherheit und das Vertrauen zu den Gebührenbehörden. So wie nach der Steuernovelle v. J. 1936 die Fristen zur Erledigung herabgesetzt werden, ist dies zweifellos auch bei den Gebühren möglich. Die schnelle Erledigung liegt gewiß im Interesse der Behörden selbst.

Dadurch, daß die Gebührenbehörden die Rechtssprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes vollständig ignorieren, ist ein Zustand der Rechtsunsicherheit und des Mißtrauens der Bevölkerung gegen die Gebührenbehörden entstanden. Dieser Zustand kann nur durch die vom Rechtsbeirat des Ministerratspräsidiums vorgeschlagene Gebundenheit der Verwaltungsbehörden an die Rechtssprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes beseitigt werden."

Sie ersehen daraus, daß sich die Sudetendeutsche Partei mit der Frage der Gebührenregelung eingehend befaßt und aus der Praxis hraus dem Finanzministerium die notwendigen Anregungen zur Aufnahme in die vorliegende Novelle eingeschickt hat. Da wir feststellen müssen, daß nur ein Bruchteil dieser so notwendigen Anregungen festgehalten wurde, kann die Sudetendeutsche Partei ihre Zustimmung zu dieser Vorlage nicht geben. Die Sudetendeutsche Partei begrüßt allerdings in dem Resolutionsantrag die Absicht der Verwirklichung eines Gebührengesetzes, das den Bedürfnissen hinsichtlich der Bemessung, Vorschreibung und Eintreibung der Gebühren entspricht und vor allem darauf Bedacht nimmt, daß die Übernehmer landwirtschaftlicher Liegenschaften nur in dem Maße belastet werden, als es für die Entwicklung ihrer Existenz zulässig ist.

Zur Frage der Gebührenregelung, die sich vom Standpunkt der Landwirtschaft aus als eine Notwendigkeit erweist, ist wohl auch noch ein Wort über die Lage der Landwirtschaft im allgemeinen zu sagen. Es muß klar festgestellt werden, daß die Landwirtschaft an dem Preisaufstieg aller vom Landwirt gebrauchten Produkte nicht teilgenommen hat. Trotzdem dieser Preisanstieg bei allen Bedarfsartikeln festzustellen ist, sind die Preise der landwirtschaftlichen Produkte nicht nur gleich geblieben, sondern sind in der letzten Zeit sogar im Abgleiten begriffen. Ich verweise da vor allem auf die Viehpreise. Die Landwirtschaft mußte unter dem Zwange des Getreidemonopols im Vorjahré ein ungeheures Opfer auf sich nehmen, das beinahe 200 Millionen Kè ausmacht, nämlich in der Form von Abzügen, die dem Landwirt von der Getreidegesellschaft einfach aufdiktiert wurden. Es liegt nicht im Sinnne der Verordnungen, die zum Schutze der Landwirtschaft im Vorjahre herausgekommen sind, die vielmehr im wesentlichen beinhalten sollten, dem Landwirt die Möglichkeit zu geben, auf seiner Scholle zu bleiben und seinen Grund und Boden zu erhalten, damit er nicht der Gefahr ausgesetzt wird, wegen 100 Kè im Exekutionswege von Haus und Boden gejagt zu werden. Man muß feststellen, daß infolge des Preisverfalls der Landwirt nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen und die jetzigen Zustände sind beinahe ärger als es vor dem Zinssenkungsgesetz der Fall war.

Als ungeheuer erschwerender Faktor kommt noch die ungeheure Katastrophe der Landwirtschaft weiter Gebiete hinzu, die im heurigen Jahre die Landwirte heimgesucht hat. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Mlèoch.) Im Herbst des Vorjahres war der Landwirt durch das Gesetz über die Weizenrestringierung gezwungen, Ersatzfrüchte anzubauen, vielfach wurde die Anbaufläche für Roggen erhöht, die Anbauzeit im Herbst war schlecht, erst sehr spät bestand die Möglichkeit, das Korn in den Boden zu bringen. Dazu kamen schlechte Witterungsverhältnisse im Winter, Mäusefraß und verschiedene Krankheiten, die dazu führten, daß der Bestand der Wintersaat ungeheuer geschädigt wurde. Ich habe selbst in einzelnen Gebieten von Mähren und Schlesien feststellen müssen, daß die Felder nach der Schneeschmelze leer waren. Die Bauern, die Sommerungen anbauen wollten, konnten vom Landwirtschaftsministerium kein Saatgetreide bekommen und wenn es zu haben war, dann mußten sie in der gebundenen Wirtschaft oft für Sommerkorn und Sommerweizen 200-300 Kè bezahlen. Aus diesem Grunde ist der schlechte Winterbestand vielfach stehen geblieben und ich habe Kulturen gesehen, die derart schlecht aussahen, daß der Landwirt kaum das Saatgetreide ernten wird. Ich habe außerdem in einzelnen Gebieten festgestellt, daß die Anbauarbeiten im Frühjahr unter den ungünstigsten Voraussetzungen vorgenommen werden mußten. Es gibt Gebiete, wo erst nach dem 15. Mai Sommergetreide angebaut wurde und die nachfolgende Dürre hat dazu geführt, daß diese Sommerungen total ausgebrannt sind und nicht die mindeste Aussicht für eine Ernte bieten. Dazu kommen schlechte Aussichten für die Winterungen selbst, schlechte Aussichten für Futter, das in Form von Klee überhaupt nicht vorhanden ist und die Heuernte einen spärlichen Ertrag geben wird. Deshalb findet es die Landwirtschaft unverständlich, daß jetzt, wo wir unmittelbar vor der Ernte stehen - in der Slovakei beginnt sie in 8 bis 14 Tagen, in unseren Gegenden ungefähr in 4 Wochen - wir noch nicht wissen, wie hoch die Preise des Getreides im kommenden Jahre sein werden, daß wir noch nicht einmal klar wissen, ob die ungeheuer hohen Abzüge im nächsten Jahr fallen gelassen werden. In Anbetracht der Notlage der Landwirtschaft muß man bereits jetzt Preisunterbietungen befürchten und trotzdem ist die Aktivierung der Marktregelung auf dem Viehmarkt nicht durchgeführt, trotzdem der Forderung nach Interventionskäufen in den Notstandsgebieten oder irgendwelchen anderen Maßn ahmen das Wort gesprochen wird. Wir müssen im Gegensatze feststellen, daß das Viehsyndikat Vieh ausführt, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob die heimische Landwirtschaft imstande sein wird, die Konsumenten 100 % ig zu befriedigen. Es ist also notwendig und gehört in das Kapitel der bäuerlichen Sicherung, daß diese Maßnahmen ehestens durchgeführt werden. Es muß eine Unstetigkeit und Unruhe in der Landwirtschaft eintreten, wenn die Preisfragen nicht ehebaldigst gelöst werden und zwar so, daß die Landwirte imstande sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen und vor allem anderen den Familienbesitz zu erhalten. Es ist dazu noch notwendig, daß man die betroffenen Gebiete, die besonders heimgesucht wurden von der Trockenheit, zum Teile auch von Hagelkatastrophen - im Gebiete von Olmütz sind durch Hagelschlag die Getreidebestände stellenweise bis zu 100 % vernichtet worden, wobei die meisten dieser Notstandsgebiete von Deutschen besiedelt sind - kommissionell als Notstandsgebiete erklärt und Exekutionen auf rückständige Steuern einstellt und Maßnahmen ergreift, damit der Bauer die Möglichkeit hat, sein Vieh durchzubringen. Außerdem müßte ihm Saatgut für den Herbstanbau zur Verfügung gestellt werden.

Sie sagen oft, daß die Landwirtschaft Notstandsfonde hat, die zu dem Zwecke geschaffen wurden, sie in solchen Notzeiten zu unterstützen. Es stimmt, daß diese Notstandsfonde aus eigener Kraft erhalten werden, aber man müsse in Betracht ziehen, daß die Bürokratie sehr schwerfällig arbeitet, daß Jahre vergehen, bevor ein Landwirt aus dem Notstandsfonds einen Heller herausbekommt. Im Landwirtschaftsausschuß wurde offen zugegeben, daß Ansuchen vom Jahre 1934 bis heute unerledigt sind. Geben Sie dabei nicht die Schuld den Landeskulturräten, die wir deutscherseits auch verwalten, sondern den Bezirksbehörden, wo die Gesuche Monate und Jahre liegen; die Bezirkskommissionen geben sie nicht weiter. Theoretisch bekommt der Landwirt den Grundsteuerrückersatz, aber im Notjahre hat man seine ganze fällige Grundsteuer exekutiv eingetrieben und ihm dies erst nach 3 bis 4 Jahren gutgeschrieben. Die Notstandsunterstützung bekommt er womöglich erst nach Jahren ausgezahlt, so daß er gezwungen ist, das Vieh zu Schundpreisen zu verschleudern.

Es ist notwendig, dieser Angelegenheit einmal in großzügiger Weise gegenüberzutreten. Hier hilft nicht nur die Unterstützung aus diesem oder jenem Fond, die in einem Maße von 5 bis 6 % gegeben wird, sondern hier muß der Staat eingreifen und das Landwirtschaftsministerium großzügige Maßnahmen treffen. Ich verweise nur auf einzelne Eingaben, die mir aus meinem Wahlkreise und zwar seitens der landwirtschaftlichen Vereinigung Schlesiens zugeschickt wurden, die die ganze Bauernschaft des schlesischen Gebietes in einer Wirtschaftsorganisation umfaßt. Die schreibt mir, daß dort 85% des Getreides bereits durch die Dürre vernichtet ist und daß die Erwartungen eines 15 % igen Ernteertrages in Erfüllung gehen werden. Wenn nicht rasch eingegriffen wird, werde es zu einem ungeheueren Viehangebot kommen, was einen Zusammenbruch der Viehpreise zur Folge haben müsse, etwas, was wir in der letzten Zeit oft und oft erlebt haben. Es wird an das Landwirtschaftsministerium die Forderung gestellt, helfend einzugreifen und die Einreihung Schlesiens in das Notstandsgebiet verlangt, Beistellung von Futtermitteln, damit nicht sämtliche Ställe ausgeräumt werden müssen. Weiter wird gebeten zu erwirken, daß die Monopolabgabe von Ölkuchen für das schlesische Vieh nicht in Anrechnung gebracht wird, damit nicht noch die Landwirte, die kein Getreide zu verkaufen haben, ja in den meisten Fällen noch zukaufen müssen, die Monopolgebühren für Ölkuchen zahlen müssen. Weiter wird die Einleitung eines Viehaufkaufes für Schlesien verlangt, damit die Tiere, die von den Landwirten wegen der Futternot abgestoßen werden müssen, nicht zu Schundpreisen zur Verschleuderung kommen. Durch die Verarbeitung dieser Tiere auf Konserven könnte einem allgemeinen Viehpreissturz vorgebeugt werden. Die Beistellung von Saatgut für Wintergetreide wäre notwendig, da die meisten Landwi rte nicht so viel an Roggen und Weizen ernten werden, als sie Saatgut für die Herbstbestellung benötigen. - Weiters wird die zinsenfreie Stundung der Steuern, Gebühren, Raten und Schuldzinsen verlangt, da bei zwangsweiser Eintreibung dieser Beträge wegen vollständigen Fehlens jedweder Einnahmen viele Betriebe zur Versteigerung kämen.

Die deutsche Landwirtevereinigung Schlesiens bittet das Ministerium um rasche und durchgreifende Hilfe in dieser unendlich schweren Katastrophe durch die Erwirkung und Anordnung außerordentlicher Maßnahmen, wie sie mit Rücksicht auf den Ernst der Lage erforderlich sind.

Ähnliche Bescheide habe ich aus dem nordmährischen Gebiet, Bärn, Olmütz, Mährisch-Schönberg erhalten, wo ähnliche Verhältnisse herrschen und ähnliche Forderungen an die Regierung gestellt werden. Bei den Ernst der Situation muß durch außerordetnliche Maßnahmen geholfen werden. Man kann nicht für Elementarkatastrophen den Landwirt verantwortlich machen. Der Staat muß verstehen, mit welcher Liebe er an seiner Scholle hängt und von einem höheren Gesichtspunkte erkennen, daß das Bauerntum, das er nicht morgen oder übermorgen wieder aufbauen kann, dem Verderben zugeführt wird, daß also die Landwirtschaft, die Grundzelle des Staates, erhalten werden muß.

Mit diesen Maßnahmen komme ich wieder auf das Gebührengesetz zurück. Was man heute geschaffen hat oder schaffen will, ist ein Stückwerk, das sich anreiht an die übrigen. Das ganze System wäre zu vereinfachen. Die jetzige Vorlage gibt keineswegs Vertrauen zur Gebührengesetzgebung und ist nicht danach angetan, der Landwirtschaft die Hilfe zu bringen, die sie sich davon verspricht. Wir wollen also ein neues Gebührengesetz, das ganz klar in den Formen der Ausmessung, der Veranlagung und Vorschreibung ist und klarlegt, daß bei Schätzungen zur Gebührenbemessung niemals der Konjunkturwert, sondern nur der Ertragswert zugrunde gelegt werden darf. Wenn Sie das nene Gesetz nach diesen Gesichtspunkten schaffen, werden Sie damit bekunden, daß Sie für das heimische Bauerntum etwas übrig haben. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP