Ètvrtek 15. dubna 1937

Ich möchte den kommenden Beratungen nicht vorgreifen, sondern nur für meine Person meine Ansicht dahin zum Ausdruck bringen, daß ich nicht glaube, daß es gelingen wird, diese politischen Bedenken gegen eine Neuregelung zu überwinden, und darum wird wahrscheinlich eine Einordnung des Familienrechtes in das neue Bürgerliche Gesetzbuch kaum zu erwarten sein. Aber was ich für möglich hielte und worüber man vielleicht noch nachdenken kann, das wäre, daß man wenigstens auf den Dualismus verzichtet; der zwischen dem alten österreichischen und dem alten ungarischen Familienrecht besteht, und der so gut wie gar keinen prinzipiellen Unterschied beinhaltet. Und es wird vielleicht die Frage aufzuwerfen sein, ob nicht, wenn ich mich so stolz ausdrücken darf, die slovakische Staatshälfte das Einsehen haben und gestatten und zugeben wird, daß man einfach zwar das alte Familienrecht in Geltung beläßt, aber das ehemalige österreichische alte Familienrecht auf den gesamten Staat ausdehnt. Damit wäre wenigstens das eine Ziel, die Rechtseinheit auch auf diesem Gebiet, erreicht.

Damit bin ich beim neuen bürgerlichen Gesetzbuch angelangt. Um das Urteil darüber kurz zusammenzufassen, möchte ich sagen: Es ist eine gute Arbeit - eine gute Arbeit begreiflicherweise deshalb, weil sie ja das Werk der besten Fechleute des Staates ist. Ich darf das ohne Unbescheidenheit sagen, weil ich zwar als Justizminister seinerzeit Gelegenheit hatte, das Fortschreiten des Werkes nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, und weil ich auch Gelegenheit hatte, mich als wissenschaftlicher Kritiker vernehmen zu lassen und diese Kritik zum Teil wenigsstens auch gehört wurde, weil ich aber und darum darf ich über die Verfasser des Gesetzes urteilen - durch eine Verkettung von Umständen niemals an der Arbeit an diesem Gesetzbuch unmittelbar beteiligt war. Es ist zweifellos ein gutes Werk. Es zeichnet sich aus durch weise Zurückhaltung, im Bestreben, zu erhalten, was irgendwie des Erhaltens wert war, durch sorgfältige und gewissenhafte Kleinarbeit an jeder einzelnen Bestimmung und durch wertvolle Neuerungen, ohne jede Originalitätsucht und ohne gewagte Experimente.

Was die Neuerungen anbelangt, möchte ich die Neuregelung des internationalen Privatrechtes für einen der wertvollsten Bestandteile des neuen Gesetzbuches halten, weil gerade das internationale Privatrecht im alten Gesetzbuch, dem damaligen Zustand der Verhältnisse entsprechend sehr dürftig und kümmerlich geregelt war, während die Entwicklung der Dinge gerade heute die Fragen des internationalen Privatrechtes hat äußerst praktisch werden lassen; und die Art und Weise, wie nun dieses Problem gelöst ist, kann mit gewissen Einschränkungen und Bedenken als durchaus zutreffend anerkannt werden.

Ursprünglich hat man auf die sogenannten Einleitungsparagraphen des alten Gesetzbuches verzichten wollen. Das sind die Paragraphen, die sich beschäftigen mit der Art und Weise der Entstehung und der Auslegung von Rechtsnormen, mit dem Verhältnis von Gesetz und Gewohnheitsrecht, Gesetz und Richterspruch. Im letzten Augenblick, damit meine ich die letzte interministerielle Beratung und die daran anschließende Beratung der Kommission, hat man diese Bestimmungen doch wieder zum Großteil übernommen und ich halte das durchaus für begrüssenswert. Allerdings aber ist auf diesem Gebiet manches verbesserungsfähig und namentlich das verbesserungsfähig, was die Kommission Neues an diesen Bestimmungen gemacht hat. Ich denke da vor allem an die Lösung der Frage, wie sogenannte Lücken im Gesetz auszufüllen sind. Das Gesetz verweist hier den Richter auf die in der Verfassung ausgesprochenen Grundsätze der Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit. Das klingt sehr schön und ist durchaus ideal. Aber ich kann mir, ehrlich gesagt, den Richter nicht vorstellen, der in dem Einzelfall, den er entscheiden soll, und wo er keine Bestimmung im Gesetz findet, mit Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz etwas anzufangen weiß. Ich g.laube, daß als Maßregel für die Ergänzung des Gesetzes andere Vorbilder als unsere Verfassung zweckmäßiger wären. Ich denke da insbesondere an eine Bestimmung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, die sagt, daß der Richter einen solchen Fall so zu entscheiden hätte, wie er als Gesetzgeber entscheiden würde; eine Bestimmung, die auch nicht ganz einwandfrei ist, die aber doch dem Richter etwas sagt, während Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit, so schön und wertvoll sie sind, für die Entscheidung z. B. der Frage, ob der Hausbesorgervertrag ein Dienstvertrag oder ein Mietvertrag ist, schwer nutzbar gemacht werden kann. Andererseits ist es durchaus zu begrüßen, daß das Gesetz grundsätzlich das freie richterliche Ermessen im Interesse der Parteiautonomie, im Interesse der Parteiwillkür, bei jeder Gelegenheit, wo es auf das freie richterliche Ermessen ankommt, einschränkt.

Der überaus erfreuliche konservative Geist des Gesetzes äußert sich darin, daß die Systematik des alten Gesetzbuches, von geringfügigen Abweichungen abgesehen, fast unverändert beibehalten ist. Doch scheint da nach zwei Richtungen nicht immer das Richtige getroffen worden zu sein. Der Umstand, daß die erwähnten Einleitungsbestimmungen, die im alten bürgerlichen Gesetzbuch dem System als Einleitung vorausgeschickt sind, erst bei der letzten Redaktion eingeschaltet wurden, hat eine merkwürdige Erscheinung mit sich gebracht: Das erste Hauptstück des neuen bürgerlichen Gesetzbuches ist betitelt: Von den Gesetzen und Personen. Diese Zusammenstellung ist doch zumindest merkwürdig. Da würde ich doch schon glauben. daß es zweckmäßiger wäre, zum System des alten Gesestzbuches zurückzukehren, und dem ersten Teil eine Einleitung vorauszuschicken, die diese Bestimmungen enthält, oder sie in das Einführungsgesetz zu übernehmen. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Mlèoch.) Andererseits ist gegen die Dreiteilung des Gesetzes, wie sie das alte Bürgerliche Gesetzbuch durchführte, an sich nichts einzuwenden. Aber schon gegen das alte Bürgerliche Gesetzbuch hat man eingewendet, daß die Dreiteilung, so wie sie durchgeführt ist, zumindest unrichtig ist. Es wird wenige geben, denen die Dreiteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches bewußt ist. Ich will daran erinnern: Der erste Teil handelt vom Personenrecht, der zweite Teil vom Vermögensrecht, um mich modern auszudrücken das Bürgerliche Gesetzbuch nennt das Sachenrecht - der dritte Teil handelt von gemeinsamen Bestimmungen der Personen und Sachenrechte. Das klingt an sich sehr logisch und ist es auch. Aber das Fehlerhafte ist, daß im dritten Teile von den sogenannten gemeinsamen Bestimmungen der Personen und Sachenrechte wieder nur vom Sachenrecht geredet ist, vom Personenrecht überhaupt nicht, sodaß diese Bezeichnung des dritten Teiles zumindest unrichtig und unzutreffend ist. Nun verfällt das neue Gesetzbuch überflüssigerweise, und zwar in verschärfter Weise in denselben Fehler. Der erste Teil handelt von Personen, der zweite von Vermögensrechten und der dritte wieder von gemeinsamen Bestimmungen der Vermögens- und Personenrechte, obwohl im dritten Teil von Personenrechten auch nicht mit einer Silbe die Rede ist.

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch wollte und will zweckmäßigerweise auch die Nebengesetze, durch welche Spezialfragen geregelt werden, die im alten Gesetzbuch nicht geregelt worden waren, weil sie nicht geregelt werden konnten, weil es diese damals noch gar nicht gegeben hat, das neue Bürgerliche Gesetzbuch will diese sogenannten Nebengesetze in das Gesetzbuch hineinarbeiten. Das ist durchaus zweckmäßig. So ist das Baurecht, für das wir bisher ein eigenes Gesetz haben, das Ausgedinge, das bisher noch überhaupt nicht einheitlich gesetzlich geregelt war, der Mäklervertrag u. a. in das Bürgerliche Gesetzbuch hineingekommen. Ein merkwürdiges Schicksal hat das Ratengeschäft erlitten. Das Ratengeschäft beruhte bisher auf einem Spezialgesetz, dessen Novellierung - ich hätte mit Übertreibung gesagt ein Menschenalter jedenfalls aber ein halbes Menschenalter gebraucht hat. Denn ich habe es schon im Jahre 1926 im Ministerium vorgefunden, und es ist erst im Jahre 1935 oder 1936 erledigt worden. Dieses Ratengesetz ist auch eines der Nebengesetze. Nun hat der zweite Entwurf, der Superrevisionsentwurf, auch dieses Gesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch hineingearbeitet. In der letzten Fassung ist es wieder herausgefallen. Ich weiß nicht, ob dies aus gekränktem Ehrgeiz des Verfassers des Ratengesetzes geschehen ist, daß das eben zustandegeko mmene Gesetz wieder verschwinden soll. Ich möchte eher glauben, daß das Ratengeschäft ja nicht bloß eine Erscheinung des bürgerlichen, sondern auch eine Erscheinung des Handelsrechtes ist, sodaß es nicht zutreffend ist, es allein im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln; insofern ist eine selbständige Existenz des Ratengesetzes auch für die Zukunft berechtigt.

Vielfach machen sich im Bürgerlichen Gesetzbuch auch sozialpolitische Erwägungen in günstiger Weise geltend. Ich denke hier an die Ausgestaltung des Eigentums. Gerade auf dem Gebiete des Eigentumsrechtes hat sich von jeher sehr entschieden geltend gemacht der Gegensatz zwischen der individualistisch-römischen und der mehr sozialpolitischen oder sozialen g.ermanischen Auffassung des Eigentums, oder, wenn man will, auch der christlichen Idee des Eigentums, was man gewöhnlich so ausdrückt, daß das Eigentum zwar die Privatherrschaft begründet, gewissermaßen aber mit einer sozialen Hypothek belastet ist. Es ist sehr erfreulich, daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesem Gedanken des Eigentums, der schon im alten Gesetz teilweise zum Ausdruck kommt, in erweiterter und unterstrichener Form Ausdruck verleiht, nach der Seite der sozialen Pflichten des Eigentümers, namentlich durch eine sehr zweckmäßige und den Bedürfnissen entsprechende Ausgestaltung des Nachbarrechtes, d. h. der Beschränkung des Eigentums an liegendem Gut im Interesse des Grundnachbarn u. s. w. Ferner ist begrüßenswert, andererseits der Schutz des Eigentums gegen hypothekarische Überlastung durch eine entsprechende Ausgestaltung der sogenannten Eigentümerhypothek, ich sage sogenannt, weil weder das alte noch das neue Recht eine Eigentümerhypothek im technischen Sinne kennt, und durch die Bestimmungen über die Hypothekarkonventierung.

Allzu vorsichtig, d. h. begreiflicherweise sehr vorsichtig, weil es sich hier um ein Politikum handelt, um eine Frage, die juristisch natürlich mit einem Federstrich zu lösen wäre, deren Lösung jedoch von politischen Erwägungen abhängt - sehr vorsichtig ist das Gesetz in der viel umstrittenen Frage der Kollektivverträge, indem sich das Gesetz einfach auf die Tatsache beschränkt zu sagen, was ein Kollektivvertrag ist, womit es niemandem etwas Neues erklärt, aber vorsorglich ist keine Bestimmung darüber enthalten, ob und inwieweit solche Kollektivverträge auch gegen den Willen der einzelnen Partei verbindlich sind, also die berühmte Frage der sogenannten Abdingbarkeit oder Unabdingbarkeit der Kollektivverträge. Ich nehme an, daß dieser Punkt das Parlament sehr lebhaft beschäftigen wird und ich möchte nicht den

Propheten und vor allem nicht den falschen Propheten spielen, mich daher jeder Weissagung enthalten, wie die Lösung dieser ganzen Frage ausfallen wird. Ebenso läßt das Gesetzbuch - da es sich hier nicht um ein Politikum handelt, wäre es zweckmäßig gewesen, darüber etwas zu sagen - die praktisch bedeutsame Frage der Sicherungsübereignung im unklaren. Ein Problem, das eine teilweise Lösung in der Konkurs- und Ausgleichsordnung gefunden hat, aber die Konkurs- und Ausgleichsordnung ist nur ein Verfahrensgesetz und kein Gesetz über materielles Recht. Daher ist nach wie vor die Frage strittig, ob überhaupt die Sicherungsübereignung, d. h. die Eigentumsübertragung mit beschränkter und bedingter Geltung zu Sicherungszwecken zulässig ist. Darüber könnte im Gesetzbuch irgendetwas gesagt werden. Dagegen ist der schließliche Verzicht auf ein Registerpfandrecht - ich glaube wenigstens im letzten Entwurf ist davon keine Rede mehr - durchaus zu begrüßen, weil das ein unerprobtes gewagtes und gefährliches Experiment ist und weil es auf dem Gebiete, auf welchem es zweifellos praktische Geltung hat, und einfach durch eine andere Pfandrechtsform nicht ersetzt werden kann, auf dem Gebiete des Schiffspfandrechtes erhalten bleibt. Ein Schiff kann nur dadurch verpfändet werden, daß man es in das Registeramt einträgt, denn man kann es dem Gläubiger ja nicht in Verwahrung geben. Das ist derart in einem besonderen Gesetz ausdrücklich ausgesprochen und da ist nun eine Merkwürdigkeit, worüber man sich wie gesagt nicht ganz klar wird, daß das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch dieses Gesetz über die Rechtsverhältnisse an Schiffen nur im § 13 aufrechterhält, der von dem Eigentumserwerb an Schiffen spricht. Dagegen ist der § 21, der vom Pfandrechtserwerb an Schiffen spricht, damit offenbar beseitigt, weil nur der § 13 erhalten ist. Allerdings muß ich sagen, wird für den Juristen die Auslegung nicht schwer sein, zu sagen, daß, wenn ein Schiff durch Eintragung ins Register erworben wird, auch ohne § 21 mit § 13 das Auslangen zu finden ist. Aber zweckmäßiger wäre es, diesen § 21 aufrecht zu erhalten.

Als Wagnis möchte ich die Art und Weise der Lösung des Differenzspiels ansehen. Das Differenzgeschäft, dessen Wesen ich als bekannt voraussetzen darf, das darin besteht, daß jemand Waren oder Wertpapiere kauft, aber nicht in der Absicht, daß er sie wirklich erwirbt, sondern nur in der Absicht, daß schließlich die wirkliche Differenz bezahlt werden soll, daß er gewinnt, wenn die Ware seit dem Zeitpunkt des Verkaufes im Preise gesunken ist, daß er jedoch verliert, wenn der Preis inzwischen angestiegen ist. Das ist ein äußerst gefährliches Geschäft, das schon in der Tat viele Menschen ruiniert hat. Nun stellt das Gesetzbuch natürlich Schranken für die Differenzgeschäfte auf, insbesondere die, daß man den Einwand des Differenzspiels erheben kann, wenn durch die Erfüllung des Geschäftes die Existenz des Betreffenden zugrundegerichtet würde. Aber der Kreis, der Umfang, in welchem die Differenzgeschäfte zugelassen werden, ist meines Erachtens noch viel zu groß. Es ist nicht bloß zugelassen für den Vollkaufmann, wogegen nichts einzuwenden wäre, denn er muß wissen was er tut, er muß wissen, was er mit den Differenzgeschäften macht. Bedenklich ist, daß andere Leute auch aus diesen Geschäften unbedingt haftbar gemacht werden und vor allem das ist eine große Gefahr, daß das Differenzspiel von kleinen Banken und Bankiers mißbraucht wird, daß diesem Mißbrauch nicht genügend gesteuert wird. Darin sehe ich einen Mangel des Gesetzes und ich glaube, daß diese Frage noch den Gegenstand einer eingehenden Beratung bilden muß.

Weiters ist es kein Experiment, sondern eine bedauerliche Lücke des Gesetzes, allerdings eine bewußte Lücke des Gesetzes, daß gewisse Fragen des Erbrechtes für die Slovakei gewissermaßen noch offen gelassen sind. Es steht zu befürchten, daß es wieder auf weit erem Gebiete zu einem Rechtsdualismus kommt, der durchaus nicht begrüßenswert wäre. Es handelt sich da vor allem um das bäuerliche Erbrecht und da wird gewiß überhaupt eine Reform notwendig sein, denn das bäuerliche Erbrecht, das sogenannte Anerbenrecht, hat gewiß seine wohlbegründete Berechtigung und es ist ein Mangel, daß dieses bäuerliche Erbrecht bei uns derzeit in Böhmen, aber nicht auch in Mähren-Schlesien gilt, und daher wird auf dem Gebiete des bäuerlichen Erbrechts gewiß etwas zu machen sein. Nach dem Einführungsgesetz scheint ein Gesetz über Stammvermögen geplant und ich denke, daß dieses Gesetz sich mit diesen Fragen beschäftigen wird.

Es würde zuweit führen, mich in weitere Einzelheiten einzulassen. Es ist kein Zweifel, daß den parlamentarischen Arbeiten noch viel zu tun übrig bleibt, wenn es gelingen soll. im neuen Gesetzbuch ein dem alten Gesetzbuch würdiges Gegenstück zu schaffen, ein Gesetzbuch, das eine mehr als hundertjährige Lebenskraft beweisen und nach hundert Jahren noch ebenso gelobt werden soll, wie jetzt unser altes Bürgerliches Gesetzbuch. Daß das im Geiste der Demokratie und im Interesse des friedlichen und glücklichen Zusammenlebens der Völker des Staates gelinge, mit diesem Wunsch und Willen wollen wir an die Arbeit gehen. (Potlesk.)


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