Ich möchte den kommenden Beratungen nicht vorgreifen, sondern
nur für meine Person meine Ansicht dahin zum Ausdruck bringen,
daß ich nicht glaube, daß es gelingen wird, diese
politischen Bedenken gegen eine Neuregelung zu überwinden,
und darum wird wahrscheinlich eine Einordnung des Familienrechtes
in das neue Bürgerliche Gesetzbuch kaum zu erwarten sein.
Aber was ich für möglich hielte und worüber man
vielleicht noch nachdenken kann, das wäre, daß man
wenigstens auf den Dualismus verzichtet; der zwischen dem alten
österreichischen und dem alten ungarischen Familienrecht
besteht, und der so gut wie gar keinen prinzipiellen Unterschied
beinhaltet. Und es wird vielleicht die Frage aufzuwerfen sein,
ob nicht, wenn ich mich so stolz ausdrücken darf, die slovakische
Staatshälfte das Einsehen haben und gestatten und zugeben
wird, daß man einfach zwar das alte Familienrecht in Geltung
beläßt, aber das ehemalige österreichische alte
Familienrecht auf den gesamten Staat ausdehnt. Damit wäre
wenigstens das eine Ziel, die Rechtseinheit auch auf diesem Gebiet,
erreicht.
Damit bin ich beim neuen bürgerlichen Gesetzbuch angelangt.
Um das Urteil darüber kurz zusammenzufassen, möchte
ich sagen: Es ist eine gute Arbeit - eine gute Arbeit begreiflicherweise
deshalb, weil sie ja das Werk der besten Fechleute des Staates
ist. Ich darf das ohne Unbescheidenheit sagen, weil ich zwar als
Justizminister seinerzeit Gelegenheit hatte, das Fortschreiten
des Werkes nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, und
weil ich auch Gelegenheit hatte, mich als wissenschaftlicher Kritiker
vernehmen zu lassen und diese Kritik zum Teil wenigsstens auch
gehört wurde, weil ich aber und darum darf ich über
die Verfasser des Gesetzes urteilen - durch eine Verkettung von
Umständen niemals an der Arbeit an diesem Gesetzbuch unmittelbar
beteiligt war. Es ist zweifellos ein gutes Werk. Es zeichnet sich
aus durch weise Zurückhaltung, im Bestreben, zu erhalten,
was irgendwie des Erhaltens wert war, durch sorgfältige und
gewissenhafte Kleinarbeit an jeder einzelnen Bestimmung und durch
wertvolle Neuerungen, ohne jede Originalitätsucht und ohne
gewagte Experimente.
Was die Neuerungen anbelangt, möchte ich die Neuregelung
des internationalen Privatrechtes für einen der wertvollsten
Bestandteile des neuen Gesetzbuches halten, weil gerade das internationale
Privatrecht im alten Gesetzbuch, dem damaligen Zustand der Verhältnisse
entsprechend sehr dürftig und kümmerlich geregelt war,
während die Entwicklung der Dinge gerade heute die Fragen
des internationalen Privatrechtes hat äußerst praktisch
werden lassen; und die Art und Weise, wie nun dieses Problem gelöst
ist, kann mit gewissen Einschränkungen und Bedenken als durchaus
zutreffend anerkannt werden.
Ursprünglich hat man auf die sogenannten Einleitungsparagraphen
des alten Gesetzbuches verzichten wollen. Das sind die Paragraphen,
die sich beschäftigen mit der Art und Weise der Entstehung
und der Auslegung von Rechtsnormen, mit dem Verhältnis von
Gesetz und Gewohnheitsrecht, Gesetz und Richterspruch. Im letzten
Augenblick, damit meine ich die letzte interministerielle Beratung
und die daran anschließende Beratung der Kommission, hat
man diese Bestimmungen doch wieder zum Großteil übernommen
und ich halte das durchaus für begrüssenswert. Allerdings
aber ist auf diesem Gebiet manches verbesserungsfähig und
namentlich das verbesserungsfähig, was die Kommission Neues
an diesen Bestimmungen gemacht hat. Ich denke da vor allem an
die Lösung der Frage, wie sogenannte Lücken im Gesetz
auszufüllen sind. Das Gesetz verweist hier den Richter auf
die in der Verfassung ausgesprochenen Grundsätze der Freiheit,
Gleichheit und Gerechtigkeit. Das klingt sehr schön und ist
durchaus ideal. Aber ich kann mir, ehrlich gesagt, den Richter
nicht vorstellen, der in dem Einzelfall, den er entscheiden soll,
und wo er keine Bestimmung im Gesetz findet, mit Freiheit und
Gleichheit vor dem Gesetz etwas anzufangen weiß. Ich g.laube,
daß als Maßregel für die Ergänzung des Gesetzes
andere Vorbilder als unsere Verfassung zweckmäßiger
wären. Ich denke da insbesondere an eine Bestimmung im Schweizerischen
Zivilgesetzbuch, die sagt, daß der Richter einen solchen
Fall so zu entscheiden hätte, wie er als Gesetzgeber entscheiden
würde; eine Bestimmung, die auch nicht ganz einwandfrei ist,
die aber doch dem Richter etwas sagt, während Freiheit, Gleichheit
und Gerechtigkeit, so schön und wertvoll sie sind, für
die Entscheidung z. B. der Frage, ob der Hausbesorgervertrag ein
Dienstvertrag oder ein Mietvertrag ist, schwer nutzbar gemacht
werden kann. Andererseits ist es durchaus zu begrüßen,
daß das Gesetz grundsätzlich das freie richterliche
Ermessen im Interesse der Parteiautonomie, im Interesse der Parteiwillkür,
bei jeder Gelegenheit, wo es auf das freie richterliche Ermessen
ankommt, einschränkt.
Der überaus erfreuliche konservative Geist des Gesetzes äußert
sich darin, daß die Systematik des alten Gesetzbuches, von
geringfügigen Abweichungen abgesehen, fast unverändert
beibehalten ist. Doch scheint da nach zwei Richtungen nicht immer
das Richtige getroffen worden zu sein. Der Umstand, daß
die erwähnten Einleitungsbestimmungen, die im alten bürgerlichen
Gesetzbuch dem System als Einleitung vorausgeschickt sind, erst
bei der letzten Redaktion eingeschaltet wurden, hat eine merkwürdige
Erscheinung mit sich gebracht: Das erste Hauptstück des neuen
bürgerlichen Gesetzbuches ist betitelt: Von den Gesetzen
und Personen. Diese Zusammenstellung ist doch zumindest merkwürdig.
Da würde ich doch schon glauben. daß es zweckmäßiger
wäre, zum System des alten Gesestzbuches zurückzukehren,
und dem ersten Teil eine Einleitung vorauszuschicken, die diese
Bestimmungen enthält, oder sie in das Einführungsgesetz
zu übernehmen. (Pøedsednictví pøevzal
místopøedseda Mlèoch.) Andererseits ist
gegen die Dreiteilung des Gesetzes, wie sie das alte Bürgerliche
Gesetzbuch durchführte, an sich nichts einzuwenden. Aber
schon gegen das alte Bürgerliche Gesetzbuch hat man eingewendet,
daß die Dreiteilung, so wie sie durchgeführt ist, zumindest
unrichtig ist. Es wird wenige geben, denen die Dreiteilung des
Bürgerlichen Gesetzbuches bewußt ist. Ich will daran
erinnern: Der erste Teil handelt vom Personenrecht, der zweite
Teil vom Vermögensrecht, um mich modern auszudrücken
das Bürgerliche Gesetzbuch nennt das Sachenrecht - der dritte
Teil handelt von gemeinsamen Bestimmungen der Personen und Sachenrechte.
Das klingt an sich sehr logisch und ist es auch. Aber das Fehlerhafte
ist, daß im dritten Teile von den sogenannten gemeinsamen
Bestimmungen der Personen und Sachenrechte wieder nur vom Sachenrecht
geredet ist, vom Personenrecht überhaupt nicht, sodaß
diese Bezeichnung des dritten Teiles zumindest unrichtig und unzutreffend
ist. Nun verfällt das neue Gesetzbuch überflüssigerweise,
und zwar in verschärfter Weise in denselben Fehler. Der erste
Teil handelt von Personen, der zweite von Vermögensrechten
und der dritte wieder von gemeinsamen Bestimmungen der Vermögens-
und Personenrechte, obwohl im dritten Teil von Personenrechten
auch nicht mit einer Silbe die Rede ist.
Das neue Bürgerliche Gesetzbuch wollte und will zweckmäßigerweise
auch die Nebengesetze, durch welche Spezialfragen geregelt werden,
die im alten Gesetzbuch nicht geregelt worden waren, weil sie
nicht geregelt werden konnten, weil es diese damals noch gar nicht
gegeben hat, das neue Bürgerliche Gesetzbuch will diese sogenannten
Nebengesetze in das Gesetzbuch hineinarbeiten. Das ist durchaus
zweckmäßig. So ist das Baurecht, für das wir bisher
ein eigenes Gesetz haben, das Ausgedinge, das bisher noch überhaupt
nicht einheitlich gesetzlich geregelt war, der Mäklervertrag
u. a. in das Bürgerliche Gesetzbuch hineingekommen. Ein merkwürdiges
Schicksal hat das Ratengeschäft erlitten. Das Ratengeschäft
beruhte bisher auf einem Spezialgesetz, dessen Novellierung -
ich hätte mit Übertreibung gesagt ein Menschenalter
jedenfalls aber ein halbes Menschenalter gebraucht hat. Denn ich
habe es schon im Jahre 1926 im Ministerium vorgefunden, und es
ist erst im Jahre 1935 oder 1936 erledigt worden. Dieses Ratengesetz
ist auch eines der Nebengesetze. Nun hat der zweite Entwurf, der
Superrevisionsentwurf, auch dieses Gesetz in das Bürgerliche
Gesetzbuch hineingearbeitet. In der letzten Fassung ist es wieder
herausgefallen. Ich weiß nicht, ob dies aus gekränktem
Ehrgeiz des Verfassers des Ratengesetzes geschehen ist, daß
das eben zustandegeko mmene Gesetz wieder verschwinden soll. Ich
möchte eher glauben, daß das Ratengeschäft ja
nicht bloß eine Erscheinung des bürgerlichen, sondern
auch eine Erscheinung des Handelsrechtes ist, sodaß es nicht
zutreffend ist, es allein im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln;
insofern ist eine selbständige Existenz des Ratengesetzes
auch für die Zukunft berechtigt.
Vielfach machen sich im Bürgerlichen Gesetzbuch auch sozialpolitische
Erwägungen in günstiger Weise geltend. Ich denke hier
an die Ausgestaltung des Eigentums. Gerade auf dem Gebiete des
Eigentumsrechtes hat sich von jeher sehr entschieden geltend gemacht
der Gegensatz zwischen der individualistisch-römischen und
der mehr sozialpolitischen oder sozialen g.ermanischen Auffassung
des Eigentums, oder, wenn man will, auch der christlichen Idee
des Eigentums, was man gewöhnlich so ausdrückt, daß
das Eigentum zwar die Privatherrschaft begründet, gewissermaßen
aber mit einer sozialen Hypothek belastet ist. Es ist sehr erfreulich,
daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesem Gedanken des
Eigentums, der schon im alten Gesetz teilweise zum Ausdruck kommt,
in erweiterter und unterstrichener Form Ausdruck verleiht, nach
der Seite der sozialen Pflichten des Eigentümers, namentlich
durch eine sehr zweckmäßige und den Bedürfnissen
entsprechende Ausgestaltung des Nachbarrechtes, d. h. der Beschränkung
des Eigentums an liegendem Gut im Interesse des Grundnachbarn
u. s. w. Ferner ist begrüßenswert, andererseits der
Schutz des Eigentums gegen hypothekarische Überlastung durch
eine entsprechende Ausgestaltung der sogenannten Eigentümerhypothek,
ich sage sogenannt, weil weder das alte noch das neue Recht eine
Eigentümerhypothek im technischen Sinne kennt, und durch
die Bestimmungen über die Hypothekarkonventierung.
Allzu vorsichtig, d. h. begreiflicherweise sehr vorsichtig, weil
es sich hier um ein Politikum handelt, um eine Frage, die juristisch
natürlich mit einem Federstrich zu lösen wäre,
deren Lösung jedoch von politischen Erwägungen abhängt
- sehr vorsichtig ist das Gesetz in der viel umstrittenen Frage
der Kollektivverträge, indem sich das Gesetz einfach auf
die Tatsache beschränkt zu sagen, was ein Kollektivvertrag
ist, womit es niemandem etwas Neues erklärt, aber vorsorglich
ist keine Bestimmung darüber enthalten, ob und inwieweit
solche Kollektivverträge auch gegen den Willen der einzelnen
Partei verbindlich sind, also die berühmte Frage der sogenannten
Abdingbarkeit oder Unabdingbarkeit der Kollektivverträge.
Ich nehme an, daß dieser Punkt das Parlament sehr lebhaft
beschäftigen wird und ich möchte nicht den
Propheten und vor allem nicht den falschen Propheten spielen,
mich daher jeder Weissagung enthalten, wie die Lösung dieser
ganzen Frage ausfallen wird. Ebenso läßt das Gesetzbuch
- da es sich hier nicht um ein Politikum handelt, wäre es
zweckmäßig gewesen, darüber etwas zu sagen - die
praktisch bedeutsame Frage der Sicherungsübereignung im unklaren.
Ein Problem, das eine teilweise Lösung in der Konkurs- und
Ausgleichsordnung gefunden hat, aber die Konkurs- und Ausgleichsordnung
ist nur ein Verfahrensgesetz und kein Gesetz über materielles
Recht. Daher ist nach wie vor die Frage strittig, ob überhaupt
die Sicherungsübereignung, d. h. die Eigentumsübertragung
mit beschränkter und bedingter Geltung zu Sicherungszwecken
zulässig ist. Darüber könnte im Gesetzbuch irgendetwas
gesagt werden. Dagegen ist der schließliche Verzicht auf
ein Registerpfandrecht - ich glaube wenigstens im letzten Entwurf
ist davon keine Rede mehr - durchaus zu begrüßen, weil
das ein unerprobtes gewagtes und gefährliches Experiment
ist und weil es auf dem Gebiete, auf welchem es zweifellos praktische
Geltung hat, und einfach durch eine andere Pfandrechtsform nicht
ersetzt werden kann, auf dem Gebiete des Schiffspfandrechtes erhalten
bleibt. Ein Schiff kann nur dadurch verpfändet werden, daß
man es in das Registeramt einträgt, denn man kann es dem
Gläubiger ja nicht in Verwahrung geben. Das ist derart in
einem besonderen Gesetz ausdrücklich ausgesprochen und da
ist nun eine Merkwürdigkeit, worüber man sich wie gesagt
nicht ganz klar wird, daß das Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuch dieses Gesetz über die Rechtsverhältnisse
an Schiffen nur im § 13 aufrechterhält, der von dem
Eigentumserwerb an Schiffen spricht. Dagegen ist der § 21,
der vom Pfandrechtserwerb an Schiffen spricht, damit offenbar
beseitigt, weil nur der § 13 erhalten ist. Allerdings muß
ich sagen, wird für den Juristen die Auslegung nicht schwer
sein, zu sagen, daß, wenn ein Schiff durch Eintragung ins
Register erworben wird, auch ohne § 21 mit § 13 das
Auslangen zu finden ist. Aber zweckmäßiger wäre
es, diesen § 21 aufrecht zu erhalten.
Als Wagnis möchte ich die Art und Weise der Lösung des
Differenzspiels ansehen. Das Differenzgeschäft, dessen Wesen
ich als bekannt voraussetzen darf, das darin besteht, daß
jemand Waren oder Wertpapiere kauft, aber nicht in der Absicht,
daß er sie wirklich erwirbt, sondern nur in der Absicht,
daß schließlich die wirkliche Differenz bezahlt werden
soll, daß er gewinnt, wenn die Ware seit dem Zeitpunkt des
Verkaufes im Preise gesunken ist, daß er jedoch verliert,
wenn der Preis inzwischen angestiegen ist. Das ist ein äußerst
gefährliches Geschäft, das schon in der Tat viele Menschen
ruiniert hat. Nun stellt das Gesetzbuch natürlich Schranken
für die Differenzgeschäfte auf, insbesondere die, daß
man den Einwand des Differenzspiels erheben kann, wenn durch die
Erfüllung des Geschäftes die Existenz des Betreffenden
zugrundegerichtet würde. Aber der Kreis, der Umfang, in welchem
die Differenzgeschäfte zugelassen werden, ist meines Erachtens
noch viel zu groß. Es ist nicht bloß zugelassen für
den Vollkaufmann, wogegen nichts einzuwenden wäre, denn er
muß wissen was er tut, er muß wissen, was er mit den
Differenzgeschäften macht. Bedenklich ist, daß andere
Leute auch aus diesen Geschäften unbedingt haftbar gemacht
werden und vor allem das ist eine große Gefahr, daß
das Differenzspiel von kleinen Banken und Bankiers mißbraucht
wird, daß diesem Mißbrauch nicht genügend gesteuert
wird. Darin sehe ich einen Mangel des Gesetzes und ich glaube,
daß diese Frage noch den Gegenstand einer eingehenden Beratung
bilden muß.
Weiters ist es kein Experiment, sondern eine bedauerliche Lücke
des Gesetzes, allerdings eine bewußte Lücke des Gesetzes,
daß gewisse Fragen des Erbrechtes für die Slovakei
gewissermaßen noch offen gelassen sind. Es steht zu befürchten,
daß es wieder auf weit erem Gebiete zu einem Rechtsdualismus
kommt, der durchaus nicht begrüßenswert wäre.
Es handelt sich da vor allem um das bäuerliche Erbrecht und
da wird gewiß überhaupt eine Reform notwendig sein,
denn das bäuerliche Erbrecht, das sogenannte Anerbenrecht,
hat gewiß seine wohlbegründete Berechtigung und es
ist ein Mangel, daß dieses bäuerliche Erbrecht bei
uns derzeit in Böhmen, aber nicht auch in Mähren-Schlesien
gilt, und daher wird auf dem Gebiete des bäuerlichen Erbrechts
gewiß etwas zu machen sein. Nach dem Einführungsgesetz
scheint ein Gesetz über Stammvermögen geplant und ich
denke, daß dieses Gesetz sich mit diesen Fragen beschäftigen
wird.
Es würde zuweit führen, mich in weitere Einzelheiten
einzulassen. Es ist kein Zweifel, daß den parlamentarischen
Arbeiten noch viel zu tun übrig bleibt, wenn es gelingen
soll. im neuen Gesetzbuch ein dem alten Gesetzbuch würdiges
Gegenstück zu schaffen, ein Gesetzbuch, das eine mehr als
hundertjährige Lebenskraft beweisen und nach hundert Jahren
noch ebenso gelobt werden soll, wie jetzt unser altes Bürgerliches
Gesetzbuch. Daß das im Geiste der Demokratie und im Interesse
des friedlichen und glücklichen Zusammenlebens der Völker
des Staates gelinge, mit diesem Wunsch und Willen wollen wir an
die Arbeit gehen. (Potlesk.)