Støeda 24. èervna 1936
Hohes Haus! Die Vorlage ist ein Beweis für die Richtigkeit
der vom Klub der deutschen sozialdemokratischen Abgeordneten bei
der Beratung des Gesetzes Nr. 76/1927 vorgebrachten Einwendungen.
Unser Klub hat damals gegen dieses Gesetz sowohl im Budgetausschuß,
als auch im Plenum des Hauses den Kampf mit aller Leidenschaft
geführt, der Bürgerblock hat aber alle Einwendungen
abgelehnt und ging über sie hinweg. Die zur Beratung stehende
Vorlage stellt neben manchen anderen Versuchen, die in den letzten
Jahrn schon gemacht worden sind, einen neuen Schritt zur Korrektur
der Mängel des Steuergesetzes vom Jahre 1927 dar, und wir
begrüßen deshalb diesen Versuch. Er ist aus mehrfachen
Gründen, vor allem aus wirtschaftlichen, geboten und ein
Fortschritt zur Wiedergutmachung der Nachteile, die das Steuergesetz
vom Jahre 1927 mit sich gebracht hat, wenn wir auch der Auffassung
sind, daß es sich dabei nur um eine Abschlagszahlung handelt.
Wir erinnern bei dieser Gelegenheit ausdrücklich an den Standpunkt
unserer Partei zum Steuergesetz vom Jahre 1927.
Die von uns damals betonten ungünstigen Auswirkungen des
Steuergesetzes sind in vollem Umfange eingetreten. Ich verweise
dabei nur auf die außerordentlich ungünstige Finanzlage
der unteren Selbstverwaltungsverbände, als deren Wurzel das
Steuergesetz vom Jahre 1927 gelten muß, insbesondere hinsichtlich
seiner Fehlkonstruktion, die eineVerlagerung in den Steuerlasten
gebracht hat, einer Verlagerung dadurch, daß sie die Aktiengesellschaften
und die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Großverdiener
in der Kategorie der besonderen Erwerbsteuer ganz besonders begünstigte
und als Folgewirkung natürlich die Belastung der unteren
und mittleren Schichten in der Hauszins- und Hausklassensteuer
bei den Kleinhäuslern nach sich ziehen mußte.
Schon im Jahre 1928, also noch in einem Konjunkturjahre, ein Jahr
nach dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom Jahre 1927, haben
von 16.862 Steuerpflichtigen in der besonderen Erwerbsteuer 9.188
nur die Minimalsteuer von 2‰, 2.757 die Minimalsteuer von
1‰ bezahlt. Das ergibt 11.945 Betriebe, oder 70% aller, die
der besonderen Erwerbsteuer unterlagen. Ihre Steuerleistung betrug
5 % der besonderen Erwerbsteuer. Andererseits haben 6.223 Betriebe
oder 37% aller in die besondere Erwerbsteuer eingereihten Unternehmungen
diese Steuer mit einem Betrag von 39.136 Kè gezahlt, d.
h. im Einzelfalle nur bis zu 20 Kè im Jahr.
Wie entwickelte sich nun die Verlagerung der besonderen Erwerbsteuer
und der übrigen Steuern nach dem Steuergesetz vom Jahre 1927?
Nehmen wir zum Vergleiche 2 Jahre, 1926 und 1933, heraus. Im Jahre
1926 trug die allgemeine Erwerbsteuer 87 Millionen, im Jahre 1933
59.8 Millionen. Die besondere Erwerbsteuer hingegen trug im Jahre
1926 120 Millionen, im Jahre 1933 aber nur 56.8 Millionen ein.
Die Hausklassen- und Hauszinssteuer trug dagegen im Jahre 1926
114 Millionen und stieg seither auf 165 Millionen Kè. Beobachtet
man den Index der Zuschlagsbasis des Steueraufkommens für
die Zuschläge der unteren Selbstverwaltungsverbände
nach dem Jahre 1926, der gleich 100 ist, so kommt man zu folgenden
Indexziffern: 1933 Grundsteuer 156, Hauszinssteuer 144, Rentensteuer
253 - darin sieht man, wie das Steuergesetz vom Jahre 1927 auch
für die kleinen Sparer ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil
gewesen ist - hingegen die besondere Erwerbsteuer 47, d. h. sie
bleibt unter 50% der Indexziffer vom Jahre 1926 zurück. Dieser
Sturz der Indexziffer der besonderen Erwerbsteuer ist nicht allein
in der Krise begründet, sondern zunächst in der Konstruktion
des Steuergesetzes vom Jahre 1927.
Sehen wir uns die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten
Aktiengesellschaften hinsichtlich ihrer Steuermöglichkeit
an. Im Jahre 1933 war bei den industriellen Aktiengesellschaften
in der Bilanz eine Summe von 34.6 Milliarden Kè nachzuweisen.
Das Aktienkapital betrug 7.2 Milliarden und dieselben Industriegesellschaften
nahmen für 18.4 Milliarden Kè Investitionen vor. Aus
diesem Beispiel allein ist ersichtlich, daß die Verschiebungen,
die sich innerhalb der Ertragsteuern zugunsten der besonderen
Erwerbsteuer und zum Nachteil der übrigen Ertragsteuern ergeben
haben, nicht aus der Krise erklärt werden können, sondern
nur aus der Konstruktion des Gesetzes vom Jahre 1927. Die Lasten,
die darin den Mietern vor allem aufgehalst worden sind und darauf
hinauslaufen, durch die Umlagen auf Mietzinssteuer und auf die
Hausklassensteuer die breitesten Schichten der Erwerbstätigen
zu belasten, stellen die verhängnisvollste Tendenz dar, die
das Steuergesetz vom Jahre 1927 gehabt hat, wirken sich katastrophal
aus für die Konsumenten und sind eine der Wurzeln der Verschärfung
der Krise. Zur gleichen Zeit, zu der das 27er Gesetz über
die direkten Steuern im Verlauf von 10 Jahren seiner Geltung den
industriellen Aktiengesellschaften mehr als 1 Milliarde Kè
Ersparnisse bei der besonderen Erwerbsteuer einbrachte, sehen
wir auf der anderen Seite eine Reihe von Maßnahmen, begünstigt
durch das Gesetz, die nicht nur unsere Selbstverwaltung, sondern
auch den Staat um namhafte Einnahmen gebracht haben. Von den 16.862
der besonderen Erwerbsteuer unterliegenden Betrieben haben im
Jahre 1928 8.879 ihre Bilanzgewinne auf unter 15.000 Kè
im Monat herabsetzen können. Die Ertragsteuern wurden also
künstlich gesenkt, so daß sie 1931 überhaupt nur
noch 5 1/2% aller Steuern von 10.4 Milliarden ausmachen, u. zw.
550 Millionen Kè, während alle anderen Steuerlasten
mit Ausnahme der Einkommensteuer sich als Verbrauchssteuern, Umsatz-
und Luxussteuer, der Rest Zölle, Monopole, Stempel und Kohlenabgabe
darstellen. Das bedeutet, daß von 10ÿ4 Milliarden Kè
4.3 Milliarden allein als Verbrauchssteuern und 5.3 Milliarden
als Zölle, Monopole, Stempel usw. den Konsum belasten. Diese
Verlagerung der Steuerlasten schuf wirtschaftliches Unrecht für
die Konsumenten, die Arbeiter und die mittleren Bevölkerungsschichten.
Die Gewinne der Aktiengesellschaften sind während dieser
Zeit gestiegen. Der Herr Fürsorgeminister schätzt sie
auf annähernd 6 Milliarden Kè. Die Löhne und
Steuererträgnisse sanken und es wurde eine für unsere
Verhältnisse gewaltige Kapitalsakkumulation einzelner Unternehmungen,
sogar mitten in Krisengebieten, ermöglicht. Eine Unternehmerfamilie
in Nordböhmen konnte dank diesem Steuergesetze vom Jahre
1927 gegen 100 Millionen Kè Industriekapital anhäufen.
Das Gegenstück dazu bildet der Gemeindehaushalt am Sitze
dieses Unternehmens. Die Gemeinde bekommt nicht einmal soviel
Zuschläge, daß sie ihren Arbeitslosen die Ausspeisung
während der Wintermonate gewähren kann. Um die Finanzierung
für diesen Zweig der öffentlichen Verwaltung zu sichern,
müssen die Gemeindeorgane mit Sammellisten von Wohnung zu
Wohnung, von Familie zu Familie gehen. Es zahlt der Arme für
den noch Ärmeren, aber ein riesenhafter Betrieb konnte im
Verlauf von kaum 10 Jahren, dank dem besonders liberalen Steuergesetze
vom Jahre 1927, durch eine Akkumulation von über 100 Millionen
Kè entstehen; ein Betriebwurde aufgebaut mit den modernsten
Maschinen. rationalisiert nach den modernsten Grundsätzen
der Produktion, dafür aber die Löhne und Akkordsätze
der Arbeiter verschlechtert, die Produktionskapazität hingegen
erhöht und damit natürlich auch die Gewinne vermehrt.
Die Gemeindeselbstverwaltung aber war gerade durch das Gesetz
vom Jahre 1927 in dieser Zeit außerstande, den Opfern der
Wirtschaftskrise zu helfen, als es am dringendsten und notwendigsten
geboten erschien. Auch dem Staate fehlten die Mittel zur ausreichenden
Bekämpfung der Wirtschaftsnot und Krise. Die Mittel selbst
sind also in der Großindustrie geblieben, sind verwendet
wworden zu übermämäßigen Investitionen und
teilweise auch zu Fehlrationalisierungen. Heute fehlen sie vielfach
der Wirtschaft.
An dieser Situation ändert die vorliegende Novelle in der
Grundlage allerdings nichts, weshalb wir fordern, daß die
erste Gelegenheit dazu benützt werden muß, um eine
grundlegende Reform durchzuführen und vor allem die Kapitalisten
zur Steuerleistung in erhöhtem Maße heranzuziehen.
Die Vorteile der Vorlage liegen wohl zunächst in der Handhabung
der Steuerpraxis. Die vorliegende Novelle bringt durch die Vereinfachung
des Verfahrens und die Vorschreibung für das laufende Steuerjahr
eine wesentliche Erleichterung in der Steuerpraxis. Hier darf
wohl festgestellt werden, daß die Steuerverwaltungen mit
dem Gesetz vom Jahre 1927 viel gesündigt haben. Die Selbstherrlichkeit
der Finanzbürokratie hat die Volkswirtschaft nicht gefördert,
sondern sie stark beunruhigt. Dafür nur einige kleine Beispiele.
Eine Steuerverwaltung schreibt einem Gasthausbetrieb mit Fremdenzimmern,
der auf Grund der genau geführten Bücher jedes Jahr
während der Krise vom Jahre 1931 bis 1933 19.000 bis 41.000
Kè effektiven Verlust aufweist, im Jahre 1934 eine auf
willkürlich angenommenem Gewinn basierte Erwerbsteuer von
9.500 Kè vor, trotzdemder Besitzer 15.000 Kè Verlust
nachweist. Einem Zahntechniker, der einen Jahresumsatz von 70.000
Kè erzielte, wurde ein Gewinn von 25.000 Kè aufdiktiert
und 1.500 Kè Erwerbsteuer vorgeschrieben. Einem kleinen
Schneider, der einen, bzw. zwei Gehilfen beschäftigt und
einen Jahresumsatz von 96.000 Kè erzielte, wird ein Reinertrag
von 14.000 Kè errechnbet und eine Erwerbsteuer von 919
Kè vorgeschrieben, zu der man dann noch 600 % autonome
Zuschläge hinzufügen muß, um auf jene Steuersumme
zu kommen, die der Mann zahlen sollte, aber unmöglich zahlen
konnte.
Diese Praxis der Finanzverwaltung hat in den Notstandsgebieten
beunruhigend gewirkt. Sie hat vor allem die Mittelschichten aufgebracht,
radikalisiert und unzufrieden gemacht und das hat, das darf man
wohl sagen, nicht wenig dazu beigetragen, daß jene Wahlentscheidung
vom 19. Mai zu verzeichnen war, insbesondere im deutschen Siedlungsgebiete.
All dies bei sinkendem Volkseinkommen in der Krise, bei steigender
Zahl der Konkurse und Ausgleiche, bei dem schlechten Stand der
Ernährung der Bevölkerung - der Fleischkosum war 1933
am niedrigsten seit 10 Jahren - bei erhöhten Vorschreibungen
von Steuern.
Die Vorlage erfüllt einen Wunsch der Selbs tverwaltung, daß
die Länder den Gemeinden die Einhebung der Zuschläge
unter entsprechenden Garantien bewilligen dürfen. Die Selbstverwaltungen
der unteren Gebietsverbände brauchen aber mehr, um ihre Aufgaben
ordentlich erfüllen zu können. Ich stimme dem Agb. Teplanský
zu, wenn er in seinen Ausführungen am Montag ausdrücklich
darauf hingewiesen hat, daß unsere Kommunalverwaltungen,
um ordentlich arbeiten zu können, ein neues Finanzgesetz
brauchen. Der Zustand ist jedenfalls unhaltbar, wie das etwa in
Böhmen der Fall ist, daß der gesamte Ertrag der Zuschläge
bei den Bezirken von 166 1/2 Millionen nicht einmal ausreicht,
um den Schuldendienst für die 1.381 Millionen Bezirks-Kommunalschulden
zu decken. Die Gemeinden leben heute schon bis zu 50 % und über
50 % bei der Bestreitung ihres öffentlichen Haushaltes von
Gebühren und Abgaben, die vorwiegend von den unteren und
Mittelschichten getragen werden müssen und das Leben verteuern,
trotzdem sie mit vielfach halbiertem, gedritteltem und vollkommen
zerrüttetem Einknommen ihr Auslangen zu finden versuchen.
Wir begrüßen in der Vorlage die Tendenz, die großen
Einkommen und Gehalte über 250.000 Kè als Abzugspost
bei der Erwerbsteuer auszuschalten, weil hier einer Maßnahme
ein Ende gemacht wird, die nur zur Schmälerung des Steuervolumens
geführt hat und die natürlich, das isst wohl einwandfrei
nachgewies en, der Steuermoral nicht förderlich gewesen ist.
Die Beschneidung der Erträgnisse der Holding-Gesellschaften
ist gleichfalls einer der Vorteile, die die neue Novelle bringt.
Wir begrüßen im Interesse der Gemeinden die Klarstellung
der Steuerpflicht bei den gemeinnützigen Unternehmungen der
Selbstverwaltungsverbände.
Auf einen Umstand in der vorliegenden Resolution möchte ich
noch aus den Erfahrungen heraus aufmerksam machen, die wir im
Notstandsgebiet wiederholt beobachten konnten. Die Resolution
verbietet den Staatsbeamten, daß sie in ihr Fach einschlägige
Beratungen privater Unternehmungen durchführen so weit es
sich um entgeltliche Beratungen handelt. Es hat sich in den letzten
Jahren geradezu die Praxis herausgebildet, daß Steuerbeamte,
und zwar solche mit hoher Qualifikation, nach Austritt aus ihrem
aktiven Dienst irgendwelchen großen industriellen Unternehmungen
ihre Kenntnisse der Steuerveranlagung zur Verfügung stellten,
u. zw. nicht gegen einen monanatlichen Gehalt, sondern gegen einen
Anteil an den durch ihr Einschreiten erzielten Ersparnissen der
Steuerleistung. Hier ist es notwendig, daß ein entsprechender
Riegel vorgeschoben wird, denn eine solche Betätigung pensionierter
Staatsbeamter muß unter allen Umständen aus der Welt
geschafft werden.
Die vorliegende Novelle soll eine Vereinfachung des Administrativverfahrens
bringen, die durchaus notwendig erscheint. Es liegen doch selbst
bei kleinen Steueradministrationen heute noch 6.000 und mehr unerledigte
Steuerrekurse. Wenn ich auf diese Umstände besonders aufmerksam
gemacht habe, so deshalb, weil wir der Überzeugung sind,
daß unser Steuersystem den Grundsätzen der Gerechtigkeit
in der Einhebung der Steuern gegenüber jedem Staatsbürger
Rechnung tragen muß.
Pøedseda (zvoní): Pane øeèníku,
jednací øád zakazuje ètení
øeèí. Prosím, abyste neèetl.
Posl. Kögler (pokraèuje): Das administrative
Verfahren, das erleichtert werden wird, soll - und das ist wohl
die Bedeutung der vorliegenden Novelle - einen günstigeren
Kontakt zwischen dem Steuerträger und der Finanzverwaltung
herbeiführen. Das bisherige Gesetz vom Jahre 1927 begünstigt
einzelne Bevölkerungsschichten und benachteiligt die anderen.
Wenn diesem Zustand durch diese Vorlage ein Ende gemacht wird
oder wenn wenigstens ein entscheidender Schritt dazu getan wird,
darf man sagen: der Korrektur begangener Fehler unter dem Regime
des Bürgerblocks müssen recht bald neue Schritte folgen,
die weitergehend sein werden nicht nur auf dem Gebiete der Neuordnung
der staatlichen Steuern, sondern insbesondere auf dem Gebiete
der Sanierung der autonomen Selbstverwaltung. (Potlesk.)
Hohes Haus! Die großen Hoffnungen, die die kleinen Steuerträger
auf die Novellierung des bestehenden Gesetzes über die direkten
Steu ern gesetzt hatten, sind abermals ins Wasser gefallen. Der
Entwurf bringt lediglich eine Verschlechterung für die kleinen
Steuerträger und für die Arbeitergenossenschaften, während
die großen wiederum unangetastet bleiben. Die Einkommen-,
die Erwerb-, die Boden-, die Hauszins-, die Hausklassen- und die
Minimalsteuer, die Rentabilitätszuschläge, sie alle
bleiben unverändert. Lediglich die Lohnsteuer wird verschlechtert,
und zwar in der Form, daß Überzahlungen in Zukunft
nur bei einem Betrage von 5 Kè zurückgezahlt werden,
während dieser Betrag bisher mit 2 Kè festgesetzt
war. Außerdem müssen die Arbeiter jahrelang auf diese
Rückzahlungen warten. Manche Steuerämter kennen wahrscheinlich
die Bestimmungen über die Zurückzahlung zuviel gezahlter
Lohnsteuern nicht. Den Arbeitergenossenschaften wurde die Erwerbsteuer
von 2 auf 4‰ erhöht. Vor dem Jahre 1927 zahlten
diese Genossenschaften nur 1‰. Die Tanti@emensteuer bleibt
weiter unverändert.
Die Regierung versprach wohl, daß sie den Reicheren in die
Taschen langen werde, aber wir sehen hier nichts von der Erfüllung
dieser Versprechungen. Außer den regelmäßigen
Abschreibungen durften die Unternehmer mit öffentlicher Rechnungslegung
für neue Betriebseinrichtungen bisher 20 % abschreiben. Jetzt
dürfen sie nur 10% abschreiben, aber die Regierung kann ihnen
diesen Prozentsatz auf 20 erhöhen. Remunerationen des Unternehmers
an die Angestellten waren bisher steuerfrei. Nach der neuen Fassung
werden die Beträge über 20.000 Kè der Steuer
unterworfen. Wir wissen aus der Praxis, daß sich die Unternehmer
an und für sich nicht sehr mit der Auszahlung von Remunerationen
an die Arbeiterschaft anstrengen, höchstens den Herren Direktoren
und all jenen gegenüber, die hohe Bezüge haben. Die
Riesengehälter der Direktoren wurden bisher als Betriebsregie
berechnet. Die Koalition versuchte, die Gehälter über
250.000 Kè unter die Erwerbsteuer zu stellen. Die Unternehmer
machten einen Krach, sie drohten damit, die Wehranleihe nicht
zu zeichnen, die Koalition kapitulierte wie gewöhnlich und
auch Herr Dr. Peters von der Volksgemienschaft griff mit
ein, kam den Unternehmern zu Hilfe. Der Antrag wurde geändert,
und zwar so, daß die Unternehmer sich drei Viertel des Betrages
über 250.000 Kè in Abzug bringen können, so daß
nur ein Viertel von den Beträgen über 250.000 Kè
unter die Steuer fällt. Jetzt sage noch jemand, daß
die SDP. keine Daseinsberechtigung hat. Wenn sie sich für
die Arbeitslosen so warm einsetzen würde, hätte sie
vielleicht dem armen Volk im sudetendeutschen Gebiet mehr gedient.
Dafür wurden Sie ja auch am Sonntag in die Hauptleitung berufen,
Herr Peters! Interessant war auch Ihr Referat, das dort
gehalten wurde, wo Sie sich gegen die Investitionsarbeiten gestellt
haben. Sie haben damit gleich auch ihren toten Hund, ihre Arbeitsbeschaffung,
begraben. Wenn sich heute ein Vertreter der SDP. gegen die Investitionsarbeiten
stellt, so macht er doch nur dem èechischen Finanzkapital
ein Kompliment. Es ist eigentümlich, der eine hat die Walze
von Hitler darauf, der andere macht der èechischen Reaktion
ein schönes Gesicht.
Der Gen. Kopøiva hat schon speziell zu diesen Fragen
der Novelle gesprochen, so daß ich mich allgemein halten
kann. Ich werde nur eine besondere Frage herausgreifen, die Auswirkung
in den Selbstverwaltungskörpern. Die Reform der direkten
Steuern nach dem Gesetz Nr. 76/1927 bringt den Reichen große
Erleichterungen, während die armen Steuerträger, die
breiten Volksschichten schwer belastet wurden und auch heute noch
diese schwere Last tragen. Die Wirtschaftskrise trägt außerdem
noch das Übrige dazu bei, daß wir heute so trostlose
Zustände zu verzeichnen haben. Die schwere finanzielle Lage
der Gemeinden, Bezirke und Länder wurde ebenfalls durch diese
Reform verursacht.
Von einschneidender Wirkung auf die Gemeindewirtschaft ist der
Ausfall bei den Gemeindeumlagen infolge Senkung der Steuergrundlage.
Zur Illustration der finanziellen Lage der Gemeinden seien hier
die Steuergrundlagen der Stadtgemeinde Komotau aus den Jahren
1929, 1935 und 1936 angeführt. Diese Ziffern sprechen so
richtig von dem Verfall der gesamten Wirtschaft in den Selbstverwaltungskörpern.
Im Jahre 1929 hatten wir in Komotau bei der Zinssteuer eine Steuergrundlage
von 415.076 Kè, bei den übrigen Steuern, Grundsteuer,
allgemeine und besondere Erwerbsteuer und Rentensteuer, zusammen
hatten wir eine Grundlage von 1,250.317 Kè. Während
die Stadtgemeinde von der Zinssteuer den 60 % igen Umlagenertrag
hatte, der 249.045 Kè ergab, hatten wir von den übrigen
Steuern, wo eine Umlage von 300% eingehoben wurde, insgesamamt
4,376.109 Kè. Zusammen sind das 4,625.354 Kè. Im
Jahre 1935 hat sich die Steuergrundlage insoferne verändert,
als die Zinssteuer auf 640.269 Kè anstieg. Das ist daraus
erklärlich, daß viele Wohnungen aus dem Mieterschutz
herauskamen und nicht mehr unter das Mieterschutzgesetz fielen.
Infolgedessen stieg die Zinssteuer. Der Umlagenertrag wurde auf
125 % erhöht und ergab für die Gemeinde 800.336 Kè.
Die übrigen Steuern sanken rapid auf die Summe von 447.699
Kè, mit 350 % multipliziert ergibt das einen Betrag von
1,566.946 Kè. Das macht eine Steuergrundlage von insgesamt
1,097.868 Kè und einen Gesamtertrag für die Gemeinde
von 2,367.282 Kè aus, das heißt, der Steuerertrag
im Jahre 1935 ist im Vergleich zu 1929 beinahe auf die Hälfte
zurückgegangen.
Im Jahre 1936 haben wir eine Steuergrundlage für die Zinssteuer
von 680.000 Kè, diese Steuer steigt weiter, weil wieder
viele Wohnungen aus dem Mieterschutz herausgeworfen wurden und
die Leute höhere Mietzinse bezahlen müssen. Der Umlagenertrag
beträgt rund 850.000 Kè. Die übrigen Steuern
sind weiter gesunken auf einen Betrag von 419.714 Kè, die
Umlage ergibt insgesamt 1,468.999 Kè, Zinssteuer und die
übrigen Steuern zusammen ergeben einen Umlagenertrag von
2,318.999 Kè. Auch im Jahre 1936 zeigt sich also in diesem
trostlosen Ergebnis der Verfall der Gemeindewirtschaft. Obwohl
die armen Leute, die armen Teufel mehr gezahl haben, ist der Steuerertrag
um 50 % zurückgegangen.
Die tatsächlichen Umlagenzuweisungen durch das Steueramt
stellen sich im letzten Jahre folgendermaßen: Während
wir noch im Jahre 1929 5,213.458 Kè an Umlagenzuweisungen
erhielten, sank diese Ziffer im Jahre 1934 auf 2,375.705 und 1935
stieg sie wieder auf 2,505.127 Kè. Das kleine Ansteigen
des Ertrages ist aber wieder nur darauf zurückzuführen,
daß eine höhere Umlagenzuweisung erfolgte. Heute muß
die Stadtgemeinde Komotau über Auftrag des Finanzministeriums
allmonatlich 25.000 Kè zurückzahlen. Ferner brachten
die Beiträge aus dem Landesfonds, bzw. dem Ausgleichsfonds
im Jahre 1929 noch 1,827.249 Kè, im Jahre 1934 sanken sie
auf 981.600 Kè, also beinahe auf die Hälfte. Im Jahre
1935 stiegen sie wieder auf 1,278.600 Kè, aber nur,
weil eine höhere Zuweisung erfolgte, die nachträglich
wieder abgezogen wird. Wenn man jetzt den Voranschlag unter die
Luppe nimmt, findet man, daß wir ein Erfordernis von 18,535.318
Kè haben. Als Bedeckung haben wir die 2,318.999 Kè
Umlagen und 9,624.156 Kè an übrigen Erträgnissen.
Wir haben einen Abgang von 6,592.193 Kè. Jetzt müßte
man erwarten, daß der Gemeinde die Möglichkeit gegeben
wird, diesen Abgang irgendwie zu decken. Untersuchen wir jetzt
die Steuerkraft der Unternehmungen. Wir haben in Komotau die Mannesmannröhrenwerke,
einen der größten Betriebe. Das Werk hatte 1929 eine
Steuerbasis von 700.000 Kè, dazu kamen die Zuschläge,
Zinssteuer, Umlagen. Das ergab pro Jahr 2,700.000 Kè. Im
Jahre 1930/31 zahlte Mannesmann nur noch die Minimalsteuer und
die Summe sank auf 180.000 Kè, sodaß wir an einem
einzigen Betrieb jährlich 2 1/2 Millionen Kronen verlieren.
Hinzu kommt noch ein außerordentlicher Umstand, daß
nämlich die Mannesmannröhrenwerke der früheren
Komotauer Stadtvertretung und der Bürgermeister Dr. Storch
verschiedentlich Umlagenvorschüsse gezahlt haben. Vor zwei
Jahren nun verlangten sie diese Vorschüsse zurück und
schlossen mit der Stadtgemeinde ein Abkommen. Die Stadtgemeinde
mußte sich verpflichten, Gelder, die vor länger als
zehn Jahren in der Höhe von 2 Millionen Kè, gebort
wurden, an das Werk zurückzuzahlen, u. zw. in Jahresraten
von 200.000 Kè. Das bedeutet heute in der Praxis, daß
wir von diesem größten Betriebe nicht nur keine Krone
an Steuern erhalten, sondern noch jährlich 20.000 Kè
an das Werk abliefern müssen. Daraus erklärt sich die
ungeheuere Verschuldung und Notlage, und wenn nicht seitens der
Regierung entsprechend eingegriffen wird, so steigen die Passiva
ins Unendliche. Wir sind heute mit 70 Millionen Kronen verschuldet.
Die Gemeinden können infolgedessen auf Grund solcher Zustände
ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, Not und Elend wachsen
in den Gemeinden, die Gebühren werden zur Höchstgrenze
vorgeschrieben, und weigern sich die Gemeinden auch die Gebühren
durchzuführen, so laufen sie Gefahr, aufgelöst zu werden
und einen Regierungskommissär zu bekommen.
Schöne Reden seitens der Regierung nützen hier nichts
mehr. Hier muß geholfen werden. Alle Pläne über
Bauförderung, das Hausreparaturgesetz, über Gemeindeentschuldungen
usw. bleiben nur schöne Pläne und können draußen
in den Gemeinden keine reale Auswirkung finden, weil diese Gesetze
unzulänglich sind. Jetzt kommt man noch und verlangt von
den Gemeinden, daß sie Wehranleihe zeichnen sollen. Man
verlangt, daß sie Gasschutzkeller bauen, daß sie Gebäude
für die Staatspolizei hergeben und herrichten. Die Reichen
aber bleiben ungeschoren. Wir haben keine Möglichkeit, die
Reichen in den Gemeinden mit progressiven Steuern beglücken
zu können. Wir haben heute eine derartige Steuerstruktur,
daß 80% der Steuern aus dem armen werktätigen Volke,
aus den breiten Volksmassen herausgeholt werden und die Besitzenden,
die Nutznießer der Volksnot, tragen kaum mit 20 % zu den
Steuern bei. Wir Kommunisten haben Anträge zur Vereinfachung
dieses Steuerlabyrinths gestellt, das wir hier haben, außerdem
haben wir Abänderungsanträge eingebracht.
Ich möchte nur auf einige dringende Forderungen aufmerksam
machen, ich will die übrigen nicht zitieren. Den Gemeinden
soll wirklich geholfen werden. Damit sie ihre Pflicht der Bevölkerung
gegenüber, besonders dem notleidenden Volke gegenüber
erfüllen können, muß erstens eine durchgreifende
Entschuldung der Selbstverwaltungskörper vorgenommen werden,
zweitens muß eine Erhöhung von Zuteilungen aus dem
Hilfsfonds erfolgen. drittens muß der Gemeinde die Möglichkeit
gegeben werden, progressive Abgaben von den großen Einkommen
einheben zu dürfen, auch von den Einnahmen der Unternehmungen,
viertens eine ausreichende Beistellung aus der staatlichen Ernährungsaktion.
Heute ist der Zustand, daß die hungernden Arbeitslosen auf
die Gemeindeämter kommen, dort aber abgewiesen werden. Man
sagt dort: "Man hat uns keine Karten gegeben, eigene Mittel
besitzen wir nicht, infolgedessen sind wir auch nicht verpflichtet,
euch zu helfen, kümmert euch selbst, sagt das der Regierung
und den verantwortlichen Faktoren." Hiezu kommt, was wir
schon oft von dieser Stelle aus besprochen haben, daß viele
und viele Arbeiter allwöchentlich delogiert werden. Die Gemeinden
haben keine Möglichkeit, die Beschlagnahme von Wohnungen
vorzunehmen. Wir brauchten in Komotau wirklich keine Wohnungsnot
zu haben, wenn wir die Möglichkeit hätten, dem reichen
Volksgenossen einen armen Volksgenossen einzuquartieren in die
Villen und großen Häuser. Wird die Regierung nicht
andere Maß nahmen ergreifen? All diese Dinge sind stümperhaft,
nur Flickwerk, und die Gemeinden wissen mit den schönen Gesetzen,
die sie oben beschließen, nichts mehr anzufangen, weil ihnen
jede finanzielle Grundlage genommen ist.
Unsere Anträge sind realisierbar und den bestehenden Verhältnissen
angepaßt. Die Regierung muß nur den Mut haben, die
Mittel aufzubringen, die für diese Frage gebraucht werden.
Wir lesen alle Tage in den Zeitungen, wie die Gewinste der großen
Haifische ansteigen. Warum langt man dort nicht zu? Warum greift
man nicht in die Taschen der Skoda und Konsorten hinein, wo jetzt
der Herr Schneider in der Èechoslovakei eingelangt ist,
um die Goldkugeln einzustecken, die sie aus der Arbeiterschaft
bei Skoda herausgepreßt haben. So lange man diesen Weg ablehnt,
den wir Kommunisten vorschlagen, so lange wird die Not im Volke
draußen nur größer werden und den Chauvinisten
und Sozialdemagogen wird Tür und Tor geöffnet bleiben.
Wir lehnen infolgedessen den Entwurf Nr. 542 ab und erheben von
dieser Stelle aus neuerlich die Forderung auf Beseitigung der
Steuerreform Nr. 76 aus dem Jahre 1927. (Potlesk komunistických
poslancù.)