Pùvodní znìní ad 2732/X.
Interpellation
der Abgeordneten Krehan, Babel, RUSS, Hodimová-Spurná und Genossen
an den Innenminister
in Angelegenheit der Misshandlungen Jugendlicher Arbeiter durch die Polizei und Gendarmerie.
1. Am 29. Juli 1934 erfolgte durch die städtische Polizei und die Gendarmerie in Komotau nach einer Hausdurchsuchung die Verhaftung der jugendlichem Arbeiter Karl Solotov und Ernst Graf, die auf der städtischen Polizeiwache einem strengem Verhör unterzogen wunden. Nachdem die den Verhafteten zur Last gelegten Delikte nicht nachgewiesen werden konnten, die Verhafteten nicht das aussagten, was die Polizei wollte, wurde Graf von dem Polizisten Schön in eine Dunkelzelle des Polizeiarrestes genommen, um dort von dem Verhafteten ein Geständnis zu erzwingen. Der Polizist Schön ohrfeigte Graf wiederholt mit den Worten: Wirst Du es sagen, dass Du dabei warst?
2. Am 1. August 1934 stand der Arbeiter Vrana Walter, wie viele andere Arbeiter, anlässlich einer Demonstration auf dem Karl Marx-Platz in Oberleutensdorf und wunde verhaftet Vrana wurde nach seiner Verhaftung von der Gendarmerie so verprügelt, dass er zusammenbrach und die Gewerbetreibenden aus Empörung Ober die brutale Behandlung ihre Läden schlössen.
Wir fragen den Herrn Minister:
1. Ob ihm das brutale Vorgehen des Komobauer Polizisten Schön in Komotau gegen den wehrlosem Jugendhäftling Graf Ernst bekannt ist?
2. Ob er bereit ist gegen diese Foltermethoden der Polizei und der Gendarmerie, wie sie in obigen Fällen bewiesen sind sofort energische Schritte zu unternahmen und die Schuldigen strengstens disziplinarisch zu bestrafen?
Prag, den 24. August 1934.
Krehan, Babel, RUSS, Hodinová-Spurná,
Hadek, Höhnel, Tyll, Procházka, Novotný, Török,
Kubaè, Kliment, Valášková, Zápotocký, Èižinská,
Krosnáø, Juran, J. Svoboda, Svoboda, Hrubý,
Gottwald, Bílek, Kopecký, Dvoøák.
Pùvodní znìní ad 2732/XI.
Interpellation
der Abgeordneten Hadek, Babel, Krehan und Genossen
an den Minister des Innern und an den Justizminister
über die Methoden des Polizeikommissariates In Aussig a. E. bei der Erstattung von polizeilichen Anzeigen.
Eine Reute von Tatsachen und Fällen sprechen dafür, dass das Polizeikommissariat in Aussig a. E. bei Erstattung von polizeilichen Anzeigen an das Gericht absichtlich solche Methoden anwendet, um Kommunisten recht lange in Untersuchungshaft hatten zu können, und zwar auch in solchen Fällen, wo die Polizei über die völlige Schuldlosigkeit des Betreffenden volle Gewissheit halben müsste.
Zum Beweis führen wir den Fall des Redakteurs Rudolf Witt an, der dreimal nacheinander völlig schuldlos - wie sich im Laufe der Untersuchung herausstellte - mehr als ein halbes Jahr auf Grund von Anzeigen der Aussiger Polizei in Untersuchungshaft gehalten wunde. Seine dritte Verhaftung erfolgte, weil er bei sich in der Brusttasche ein revolutionäres Lied in einem Exemplar hatte. Obwohl selbst einem Laien, klar sein müsste, dass hier von irgendeiner Verbreitung verbotener Druckschriften oder gar Gefährdung der republikanisch-demokratischen Staatsform nicht die Rede sein kann, wunde er dennoch im Verdachte, ein Verbrechen gegen das Schulgesetz begangen zu haben, einen Monat in Untersuchungshaft behalten, obzwar über den Tatbestand weiter nichts zu untersuchen war.
Eine andere Methode der politischen Abteilung des Polizeikommissariates in Aussig a. E. besteht darin, dem Gericht soviel ganz offensichtlich weint- und belangloses Material zu überreichen, dass dadurch die Untersuchung geradezu absichtlich verzögert wird. So hat die Aussiger Polizei in der Strafsache Tk XIV 1527/33 ein ganzes Paket von beschlagnahmten alten Drucksachen überreicht, von denen sie teilweise wiesen müsste, Rudolf Witt damit nichts zu tun haben konnte, weil er zur Zeit ihrer Herausgabe nach ihren eigenen Angaben im Ausland war. Unter dem beschlagnahmten Material befand sich auch ein Bild Stalins, das nach Ansicht der Aussiger Polizei ein Verbrechen danstellt!
In der Strafsache TK XIV 619/33, Kriegsgericht Leitmeritz, wo sich die Schuldlosigkeit des Angeklagten schon in der ersten Woche der Haft herausstellte, unterliess es die Aussiger Polizei, dem Gerächt mitzuteilen, dass die Hansdurchsuchung völlig ergebnislos verlaufen ist und tat dies erst
am 24. Tage nach der Hausdurchsuchung, wobei sie dem Gericht »Material« überreichte, das sie schon zwei Monate vorher bei einer anderen Hausdurchsuchung bei Rudolf Witt beschlagnahmte. Es waren dies Aufzeichnungen von historischen Studien, in die sich nun der Untersuchungsrichter vertiefen sollte, obzwar die der Aussiger Polizei verdächtige Gründung der I. Internationale im Jahre 1864 und ihre Prinzipien mit der Strafsache nicht das geringste zu tun halben konnte. Auf diese Weise und infolge der Ueberbelastung des Gerichtes, die nicht zuletzt gerade durch solche Methoden bei der Erstattung von Anzeigen bewirkt wird, erreichte man, dass Rudolf Witt erst nach siebenwöchiger Untersuchungshaft freigelassen wurde.
Von welchen Gesichtspunkten sich die Aussiger Polizei bei der Erstattung von Anzeigen leiten lässt, das geht aus der Bemerkung des Polizeikommissärs Dr. Horna gegenüber dem Rudolf Witt hervor, er werde ihn, so oft er-Rudolf Witt war früher Parteisekretär in Aussig - noch nach Aussig komme, verhaften lassen. Gründe hiefür glaubt man anscheinend immer finden oder konstruieren zu können.
Wir fragen den Herrn Innenminister:
Ist er bereit, untersuchen zu lassen, ob nicht die Organe des Polizeikommissariates in Aussig a. E. ihre Amtsgewalt dazu missbrauchen, sich ihr persönliches Mütchen zu befriedigen?
Ist er bereit, für den Fall, als dies durch die Untersuchung nicht festgestellt werden sollte, den politischen Kommissär Dr. Henna wegen Unkenntnis der Gesetze sofort seines Amtes zu entheben?
Welche Massnahmen gedenkt der Herr Innenminister zu ergreifen, um die Anwendung solcher Methoden bei der Erstattung von Anzeigen unmöglich zu machen und die ständige Einkerkerung völlig Schuldloser selbst im Sinne der heutigen Gesetze unmöglich zu machen?
Wir fragen den Herrn Justizminister:
Ist er bereit, die Staatsanwaltschaft in Leitmeritz anzuweisen, bei Anzeigen des Polizeikommissariates in Aussig in politischen Angelegenheiten, in denen die Verhängung der Untersuchungshaft verfangt oder die Betreffenden von Organen der Aussiger Polizei verhaftet wunden, die grösste Versicht und Aufmerksamkeit in dem Sinne walten zu lassen, die Einkerkerung völlig Schuldloser selbst im Sinne der heutigen Gesetze nach Möglichkeit vermeiden und sie ferner anzuweisen bei solchen Anzeigen die Untersuchung in beschleunigter Weise durchzuführen?
Präg, den 28. August 1934.
Hadek, Babel, Krehan,
Bílek, Hodinová-Sourná, Tyll, K. Procházka, Novotný, Kubaè, Èižinská, Dvoøák, Valášková, Kopecký, Štouraè, Török, Kliment, Juran, J. Svoboda, Krosnáø, Russ, Hrubý, Zápotocký.
Pùvodní znìní ad 2732/ XII
Interpellation
des Abgeordneten Windirsch und Genossen
an die Regierung,
betreffend die Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten am Staatsfeiertage (28. Oktober).
Auf eine Interpellation, die in Angelegenheit der Bestrafung von Personen eingebracht wurde, die in folge der Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeitten am Tage des 28. Oktober von den Verwaltungsbehörden bestraft worden sind, hat der Herr Ministerpräsident die Antwort gegeben, dass den zuständigen staatlichen Behörden und Organen Weisungen dahin erteilt werden, daß es nicht verboten ist, an diesem Tage landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten, sofern dieselben unter den gegebenen Verhältnissen notwendig und begründet sind.
Aus einer ganzen Reihe von Berichten ist zu entnehmen, dass Landwirte von verschiedenen Bezirksbehörden in Strafe genommen wunden, weil sie am 28. Oktober landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet haben. Der Hinweis, dass es sich um dringende landwirtschaftliche Arbeiten gehandelt hat, blieb unbeachtet. Die geigen diese Bestrafungen bei den Landesbehörden in Prag, bezw. Brünn eingebrachten Berufungen fanden gleichfalls keine Berücksichtigung, denn die Straferkenntnisse der Bezirksbehörden wunden bestätigt.
Aus den Berichten ergibt sich die Tatsache, dass die zuständigen staatlichen Behörden und Organe die in Aussicht gestellten Weisungen scheinbar nicht erhalten haben. Im Interesse der Ausübung des landwirtschaftlichen Berufes, dessen Mühen und Erfolge doch nur der Allgemeinheit zugute kommen, ist es notwendig, dass keine Behinderungen in der Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten eintreten. Es ist deswegen erforderlich, dass die unteren staatlichen Verwaltungsstellen tatsächlich möglichst bald im Sinne der Interpellationsbeantwortung des Herrn Ministerpräsidenten vom 19. Feber 1934 (Druck Nr. 2502 /IV) die notwendigen Weisungen erhalten und es ist wichtig, dass in allen Fällen, wo Bestrafungen erfolgt sind, diese generell aufgehoben wanden. Sollte letzteres nicht möglich sein, dann wäre es notwendig, zu verfügen, dass mindestens den eingebrachten Berufungen entsprochen wird und dass in jenen Fällen, wo Berufungen bereits abgewiesen wonden sind, die Bestrafungen aufgehoben werden.
Die Regierung wind gefragt, ab sie bereit ist, in diesem Sinne die erforderlichen Weisungen zu erlassen?
Prag, am 5. September 1934.
Windirsch,
Greif, Dr. Mayr-Harting, Fritscher, Kunz, Schar-
nagl, Köhler, Böhm, Gläsel, Oehlinger, Platzer,
Haike, Dr. Petersilka, Dr. Luschka, Wagner, Za-
jíèek, Viereckl, Heller, Krampe, Dr. Hodina,
Bobek.
Pùvodní znìní ad 2732/XIII.
Interpellation
des Abeordneten Windirsch und Genossen
an die Regierung, betreffend den Schutz des Feldeigentums.
Im heurigen Jahre empfanden besonders die in dem dichtbevölkerten industriellen Gebiet ansässigen Landwirte die Ungunst der Verhältnisse doppelt unangenehm, weil der durch die lang andauernde Trockenheit ganz bedeutend verminderte Ertrag der Feldfrüchte auch durch die massenhaft vorkommenden Felddiebstähle vielfach gefährdet wurde. Zu den Bezirken, in denen die Landwirte alle Ursache hatten, über die Felddiebstähle Klage zu erheben, gehören u. a. Gablonz a. N. und Reichenberg. Hier versuchtem die Landwirte im Wege von Eingaben an die Bezirksbehörden die Verhängung der Flurensperre zu erreiche«.
Auf die an die Berinksbehönden gerichteten Eingaben antwortete die Bezirksbehörde in Gablonz wie folgt:
»Die Möglichkeit, die Flurensperre zu verhängen, hatten die Bezirksbehörden nach der Verordnung des österr. Ackerbauministers Nr. 255/1918. Diese Verordnung wurde herausgegeben auf Grund des österr. Gesetzes Nr. 307/1917.
Nachdem das letztgenannte österr. Gesetz durch das èsl. Gesetz Nr. 337/1920 ersetzt wurde und die Regierung der Èsl. Republik eine ähnliche Verordnung wie die österr. Min. Vdg. Nr. 255/1918 nicht herausgegeben hat, fehlt denzeit die legale Grundlage zur Herausgabe der erwähnten Verfügung.
Es erübrigt daher nur die Möglichkeit, dass die Gemeinden im Grunde des § 3 des Feldschurtzgesetzes LGBI. Nr. 76 ex 1875 und nach § 28. Punkt 3 der Gemeindeordnung die nötigen Massnahmen treffen. «
Die Bezirksbehörde in Reichenberg gab folgende Antwort:
»Unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 25. Juni 1. J., mit welcher über die sich wiederholenden Felddiebstähle und Beschädigungen von Kulturen Klage geführt wird, verweise ich auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Oktober 1875, L. G. Bl. Nr. 76 über den Schutz des Feldgutes, nach welchen die Strafgewalt dem Gememdestrafsenat obliegt und nach welchen in der Kegel jede Gemeinde verpflichtet ist, einen Feldhuter auf Kosten der Besitzer der seiner Ueberwachung anvertrauten Grundstücke zu bestellen. «
Aus den erteilten Antworten ist au entnehmen gewesen, dass die Bezirksbehörden in Gablonz a. N. und Reichenberg sich nicht für kompetent erachteten, aus eigenem zum Schütze des Feldeigentums beizutragen.
Andererseits brachte die »Reichenberger Zeitung« in ihrer Ausgabe vom 21. Juli 1934 folgende Notiz:
»Erfreuliche Massnahmen gegen Felddiebstähle.
Die Bezirksbehörde von Chrudim hat dieser Tage eine Kundmachung erlassen, in welcher das Betreten fremder Felder oder Ganten in der Zeit von 7 Uhr abends bis 5 Uhr morgens streng verboten wird. Durch diese Massnahme will man vor allem den immer zahlreicher wendenden Felddiebstählen entgegentreten. Zuwiderhandelnden droht die Bezirksbehörde mit Strafen bis 5000 Kè bezw. bis zu 14 Tagen Gefängnis. «
Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Bezirksbehörde in Chrudim auf Grund von gesetzlichen Unterlagen, die gewiss für ganz Böhmen Geltung haben müssen, ihre Verfügungen betreffend den Schutz des Feldeigentums erlassen hat Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen lassen jedoch möglicherweise eine verschiedene Auslegung zu. Aus der ungleichartigen Behandlung derselben Angelegenheit ist jedoch zu entnehmen, dass im Interesse der Landwirtschaft eindeutige gesetzliche Normen notwendig sind, die im erforderlichen Falle den Schutz des Feldeigentums verbürgen.
Die Regierung wird daher gefragt, ob sie bereit ist, dafür zu sorgen, dass ehestens die zum Schutze des Feldeigentums erforderlichen gesetzlichem Massnahmen getroffen werden.
Prag, am 5. September 1934.
Windirsch
Wagner, Böhm, Dr. Hodina, Oehlinger, Scharnagl,
Kunz, Köhler, Zierhut, Dr. Laschka, Dr. Petersilka,
Bobek, Platzer, Halke, Krumpe, Zajíèek, Viereckl,
Fritscher, Dr. Mayr-Harting, Heljer, Gläsel.
Pùvodní znìní ad 2732/XIV.
Interpellation
des Abgeordneten Windirsch und Gen. an den Minister des Innern,
betreffend Beschwerde über die Bezirksbehörde in Friedland i. B. wegen schikanöser Verfügungen.
Es hat den Anschein, als ob manche Bezirksbehörde aus dem Gang der normalen Amtsobliegenheiten heraus nicht genügend beschäftigt wäre. Aus diesem Grunde besteht wohl das Bestreben, Betätigung zu finden und es werden zu dem Zwecke Dinge aufgegriffen, bemängelt und verboten, obwohl dieselben bereits jahrzehntelang unbeachtet vorhanden waren und bisher daran niemand einen Anstoss genommen hat. Geigen solche Dinge wendet sich plötzlich der amtliche Eifer und sie werden unter dem Hinweis auf oft recht dehnbare gesetzliche Bestimmungen beanständet und ihre Beseitigung wird gefordert. In solchen Fällen gibt besonders das Gesetz Slg. Nr. 125/1927 die willkommene Handhabe.
Zu den scheinbar wenig beschäftigten Bezirksbehörden gehont wohl auch jene in Friedland. Diese hat den bisherigen Farbenanstrich der im Bezirke verwendeten Feuermeldetafeln für äusserst gefährlich befunden und dagegen am 26. Juli 1934 unter Zahl 16. 731/34 ein Verbot erlassen. Die in Betracht kommende Kundmachung bat folgenden Wortlaut:
»Es wurde festgestellt, dass in einer grossen Anzahl von Gemeinden des hiesigen Bezirkes die Häuser, in welchen Feuer gemeldet wird oder in denen Feuerwehrleute wohnen, mit Tafeln bezeichnet sind, welche in der Farbenzusammenstellung schwarz-weiss-rot derart ausgeführt sind, dass auf der zum Teile weiss, zum Teile rot gehaltenen Tafel die schwarze Aufschrift »Feuermeldestelle« ist oder ähnlich.
Da der Gebrauch dieser Farbenzusammenstellung geeignet erscheint, die öffentlich« Ordnung und Ruhe zu gefährden und daher anstössig ist, verbiete ich auf Grund des Art. 3 des Org. Gesetzes Slg. Nr. 125/1927 die Bezeichnung dieser Orte mit derartigen Tafeln und ordne an, dass dieselben innerhalb 14 Taigen nach Veröffentlichung dieser Kundmachung; zu entfernen sind. «
Die Farbenzusammenstellung, die unter Verwendung der beanständeten -Farben eine beliebige Reihenfolge in der Anordnung der Farben haben kann, ist schon seit der Zeit, als Feuermeldetafeln angebracht worden sind, in Verwendung gestanden. Bisher hat der Gebrauch der Farben weder die öffentliche Ordnung, noch die Ruhe gefährdet und es bat bisher niemand einen Anstoss daran genommen, dass der Anstrich der
Feuermeldetafeln, die von der Friedländer Bezirksbehörde beanständete Farbenverwendung aufgewiesen hat. Die beanständete Farbenkombination findet deswegen Verwendung, weil sie leicht sichtbar ist und sie somit dem praktischen Bedürfnis am besten entspricht. Wunde die Farbenzusammenstellung nach der Meinung der Bezirksbehörde in Friedland die öffentliche Ordnung und Ruhe gefährden, dann müsste sie überall dort, wo sie auf dem Gebiete des Staates anzutreffen ist, verboten werden. Das Gegenteil ist jedoch der Fall, denn die Farbenkombination findet überall Verwendung, wo es sich darum handelt, die Aufmerksamkeit des Publikums wachzurufen. So erscheinen in der Èechoslovakischen Republik Zeitungen, die im Kopf und Schlagzeilen die beanständete Farbenzusammenstellung aufweisen und sei nur auf »Polední list«, »Präger Mittag« verwiesen. Ebenso sei darauf verwiesen, dass die Pumpen der Benzintankstellen für Autos häufig den beanständeten Farbenanstrich tragen. Weiter werden die Tafeln zur Regelung des Verkehres und zur Orientierung in den Bahnhöfen in der beanständeten Farbenzusammenstellung vielfach verwendet. In èechischen und deutschen Orten gibt es tausende Firmentafeln, die in den verpönten Farben ausgeführt sind und von den Firmen werden Reklamezettel mit deutschem und èechischem Text in den beanständeten Farben bedruckt, zur Verteilung gebracht. Niemand hat dagegen bisher eine Einwendung erhoben. Nur der Bezirksbehörde in Friedland blieb es vorbehalten, die Verwendung der, Farben als für die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährlich zu erachten.
Der Inhalt der oben erwähnten Kundmachung der Bezirksbehörde in Friedland hat denn auch im ganzen Bezirke und darüber hinaus allgemeines Kopfschütteln und Verwunderung auch aus dem Grunde hervorgerufen, dass in der gegenwärtigen Zeit, wo Staatsbehörden sich mit ernsteren Problemen befassen sollten, die Bezirksbehörde in Friedland nichts anderes zu tun hat, als unwesentlichen Dingen nachzujagen. Die Ausführung der Anordnung der Bezirksbehörde in Friedland, deren sachliche Begründung wirklich an den Haaren herbeigezogen ist, verursacht übrigens auch unnütze Geldausgaben, die viel eher erspart bleiben sollten.
Der Herr Innenminister wird gefragt, ob er das Vorgehen der Bezirksbehörde in Friedland billigt und er wird weiter gefragt, ob er bereit ist, anzuordnen, dass das Gesetz Slg. Nr. 125/1927 von den Unterbehörden nicht immer dazu benützt wird, kleinliche Verfügungen zu erlassen.
Prag, am 7. September 1934.
Windirsch,
Böhm, Oehlinger, Dr. Mayr-Harting, Scharnagl, Fritscher, Wagner, Köhler, Kunz, Dr. Petersilka, Platzer, Bobek, Dr. Hodina, Halke, Krumpe, Dr. Luschka, Zierhut, Viereckl, Greif, Zajièek, Heller, Gläsel.