V. Nr. 161, hatte, wieder. hergestellt, d. h. er hat dm Verlassenschaftsäbhandlung den Notaren in jenen Städten, wo sich ein Kreisgericht befindet, übertragen, während er in den anderen Städten es dem Ermessen des Verlassenchaftsgerichtes anheim gestellt hat, in welchem Masse es den Notar mit der Verlassanschaftsabhandlung betraut; hiebei ist auf die im § 185 der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, RGB1. Nr. 94, erlassenen Richtlinien verwiesen worden. Nach den Bestimmungen dieses Paragraphen soll bei der Verwendung van Notaren als Gerichtskommissäre sowohl darauf Rücksicht genommen werden, dass die Agenda zum Vorteile der Parteien beschleunigt werde, als auch darauf, dass den Notaren nicht nur unentgeltliche Funktionen, sondern auch solche anvertraut werden, die geeignet sind, ihnen für diese ihre Arbeiten eine angemessene Entlohnung zu bieten.
Wenn. die Gerichte nach der Gerichtsstatistik für das Jahr 1932 im Bereiche der Obergerichte in Prag und Brunn rund nur 27% der (jure crediti und eingeantworteten) Verlassenschaften abgehandelt haben, in den früheren Jahren dagegen mehr, so hat dies seine Ursache darin, dass die Gerichte derzeit stark überlastet sind. Es gibt derzeit abermals Beschwerden gegen die Dauer des Gerichtsverfahrens, namentlich dagegen, dass sich die Verhandlung von Prozessen in die Länge zieht, was volkswirtschaftlich schädlich ist. Die Erklärung dafür ergibt sich vor allem aus der Gerichtsstatistik. Gegenüber dem Jahre 1912 war die Agenda der Kreisgerichte im Lande Böhmen bei. den Prozessen um 235. 9%, bei Zivilberufungen um 144%, bei Rekursen um 159. 6%, bei der Straf erkemntnisagenda um 98. 9%, bei Strafberufungen um 8%, bei den Bezirksgerichten bei Mahnangelegenheiten. um 242. 5%, bei Prozessen um 97. 1%, bei Exekutionen um 230. 5 %, bei Uebertretungen um 24. 2%, bei der Vorerhebung von Verbrechen und Vergehen um 67. 5% höher als im Jahre 1932; im Lande Mähren-Schlesien in ähnlicher Weise bei den Kreisgerichten bei Prozessen um 180. 5%, bei Zivilberufungen um 171. 4%, bei Rekursen um 144. 1%, bei der Straferkenntnisagemda um 77. 3%, bei Stralberufungen um 55. 5% und 'bei den Bezirksgerichten im Mahnverfahren um 200. 9%, bei Prozessen um 91. 4%, bei Exekutionen um 197%, bei Übertretungen um 17%, bei der Vorerhebung van Verbrechern und Uebertretungen um 43. 1% höher. 'Hiebe! gibt es im Lande Böhmen im Stande der Konzeptskräfte bei den Gerichten (eingerechnet die Beamten des höheren Gerichtshitfsdienstes) um 4. 1% weniger und m Mähren nur um 5. 6% mehr als im Jahre 1912. Danach kann man sich vorstellen, welche Aufgaben die Gerichte derzeit zu bewältigen haben, und dass es gerade durch die Richtlinien des § 185 der Notariatsordnung Nr. 94/1855 begründet ist, die Hilfe der öffentlichen Notare zur Bewältigung der Agenda in möglichst weitem Ausmasse zu heranzuziehen.
Trotzdem zögere ich nicht, die Gerichte darauf aufmerksam zu machen, dass bei Anwendung der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmun-
gen insolange, als es nicht zu einer anderen gesetzlichen Regelung kämmt, in entsprechender Weise darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gebühren der Notare für die Abhandlung der Verlassenschaften die unbemittelten oder wenig bemittelten Erben, namentlich auch die Landwirte, nicht in einem Masse belasten, welches die im § 185 der Notariatsordnung RGB1. Nr. 94/1855 angeführten Vorteile aufwiegen würde.
Prag, am 9. März 1934.
Der Justizminister: Dr. Dérer, m. p.
Pøeklad ad 2521/VIL
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Hadek und Genossen
wegen des Urteiles gegen den Abgeordneten Dr. Viktor Stern (Druck 2459/V).
Das Oberste Gericht hat am 20. Februar 1934 bereits über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes in Znaim vom 9. März 1933, G. Z. Tk VI 319/31-62, entschieden, womit Dr. Viktor Stern des Verbrechens der Aufforderung zu strafbaren Handlungen nach § 15, Z. 3, d. Ges. zum Schutze der Republik, schuldig erkannt wurde.
Das Kreisgericht in Pilsen hat das Gesuch des Dr. Viktor Stern um Wiederaufnahme des mit Urteil desselben Gerichtes vom 1. Dezember 1931, G. Z. Tk VI 306/31-26, abgeschlossenen Strafverfahrens mit Beschluss vom 15. Februar 1934 abgewiesen.
Dr. Viktor Stern hat gegen diesen Beschluss am 3. März 1934 die Beschwerde eingebracht, über welche bisher noch nicht entschieden wurde.
Das Kreisgericht in Pilsen hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Dr. Stern aus Gründen der Rekonvaleszens Strafaufschub bewilligt. Das Justizministerium kann den Aufschub des Strafvollzuges nur dann bewilligen, wenn ein Gnadengesuch eingebracht worden ist.
Prag, am 16. März 1934.
Der Justizministeir: Dr. Derer, m. p.
Pøeklad ad 2521/IX.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,
betreffend die Verlautbarung der Namen
jener Personen, die den Offenbarungseid
geleistet haben, in ihren Wohngemeinden
(Druck 2459/IX).
Die geltenden Vorschriften geben mir nicht die Möglichkeit, anzuordnen, dass die Gerichte den Gemeindeämtern die Namen jener Personen, welche den Offenbarungseid geleistet haben, zum Zwecke der Aushängung auf den Gemeindetafeln mitteilen. Nach der Vorschrift des § 48 E. 0. ist durch Aushang auf den Gerichtstafeln öffentlich bekanntzugeben, dass der Termin zur Ablesung des Offenbarungseides festgesetzt worden ist. Wenn diese Kundmachung auch auf der Gemeindetafel in der Gemeinde des Wohnortes des Schuldners ausgehängt werden sollte, müsste die Exekutionsordnung ergänzt werden.
Die Institution des Offenbarungseides ist dem slovakischen Rechte nicht bekannt. Die Ableistung des Offenbarungseides ist auch noch kein Beweis absoluter Mittellosigkeit des Schuldners und die Ablegung des Offenbarungseides schliesst es nicht aus, dass der Schuldner nach der Eidesablegung ein Vermögen erwirbt und dass sich sein finanzieller Stand bessern werde.
Bei der Unifizierumg des Exekutionsrechtes, die vorbereitet wird, wird eine zweckmässige Abänderung der Vorschriften über den Offenbanungseid, die Ausdehnung dieser Vorschriften auf das Gebiet der Slovakei und der Podkarpatská Rus sowie die geeignete Verlautbarung der Namen jener Personen in Erwägung gezogen werden, welche den Offenbarungseid abgelegt haben.
Prag, am 19. März 1934.
Der Justizminister: Dr. Dérer, m. p.
Pøeklad ad 2521/ XIII.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
in Angelegenheit der Ausstellung der Anstellungsdekrete des Landesschulrates für deutsche Lehrer an Volks- und Bürgerschulen in èechischer Sprache (Druck 1628/X).
Die Landesschulräte sind nach § l des Punktes l des Gesetzes vom 29. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122 (des Sprachengesetzes), verpflichtet, grundsätzlich in der Staatssprache zu amtieren. Das Gesetz lässt eine Ausnahme von dieser allgemeinen Bestimmung nur in jenen Fällen zu, welche unter die Bestimmungen des § 2 oder § 5 des Sprachengesetzes fallen.
Die Vorschrift des § 2 des Sprachengesetzes handelt über den Verkehr der Gerichte, Behörden und Organe der Republik mit den Parteien. Wenn die Landesschulräte jedoch Lehrer an öffentlichen Schulen anstellen, verkehren sie hier nicht mit blossen - d. i. mit privaten - Parteien, sondern mit unterstellten Organen des behördlichen Organismus, auf welche sich die Ausnahmsbestimmungen des § 2 des Sprachengesetzes nicht beziehen.
Auch die Bestimmung des § 5 des Sprachengesetzes kann für die gegebenen Fälle nicht herangezogen werden, weil es sich hiebei weder um den Unterricht an den Schulen, noch um die Verwaltung einer kulturellen Institution handelt.
Bei der Ausstellung des Dekretes wird der Zuname in der im Amtsverkehr überhaupt geltenden Art und Weise, d. i. so, wie er aus der Matrikeneintragung hervorgeht, mit den aus den grammatikalischen Regeln sich ergebenden Flexionen und Wortbildungen geschrieben.
Die geltenden Vorschriften bieten daher keine Stütze für die Aenderung der bisherigen Praxis in der seitens der Interpellation verlangten Richtung.
Prag, am 12. März 1934.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur: Dr. Krèmáø, m. p.
Pøeklad ad 2521/ XIV.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Babel, Hadek, Štìtka und Genossen
wegen Vergehens gegen die Gesundheit von Sträflingen im Leitmeritzer Kreisgerichtsgefängnis durch den Gefangenenarzt Dr. Florian und die Gefangenenhausverwaltung in Leitmeritz (Druck 2459/ III).
Durch die Untersuchung wurde festgestellt, dass die Gefangenen Josef Brožek und Josef Körbl nicht mit 6 weiteren Gefangenen, sondern nur mit 4 Gefangenen in einer Zelle untergebracht waren und dass keiner von diesen geschlechtskrank war. In der Zelle waren zwei Gefässe für Trinkwasser und Brozek hat über sein Ansuchen noch ein weiteres erhalten.
Die Verköstigung im Gefangenemhause des Kreisgerichtes in Leitmeritz entspricht den geltenden Vorschriften, ist vollauf zureichend und sind bisher auch gegen die Kost keine Beschwerden erhobein worden.
Dem Gefangenen Körbl ist der Ankauf von Zusatzgenussmitteln deshalb nicht gestattet worden, weil er über keinerlei finanzielle Mittel verfügte, welche er durch die Arbeit im Gefangenenhause erworben hatte, was den geltenden Vorschriften entspricht. Warmes Wasser hat er auf sein Verlangen immer erhalten. Es liegt daher kein Grund zu besonderen Massnahmen vor.
Prag, am 5. April 1934.
Der Justizministeir: Dr. Derer, m. p.
Pøeklad ad 2521/XX.
Antwort
des Ministers für Landwirtschaft
auf die Interpellation des Abgeordneten Wagner und Genossen
wegen der Abstellung von Unzukömmlichkeiten im Viehhandel (Druck 2459/II).
An den Unzukömmlichkeiten beim Viehhandel und an dem Verenden vom Ferkeln tragen alle am Handel beteiligten Faktoren Schuld.
Die Produzenten verkaufen unentwickelte, viel zu junge Ferkel, welche noch nicht fähig sind, sich selbständig ohne Muttermilch zu ernähren, und zwar nicht selten an unbekannte unreelle Händler.
Die Händler bringen die Ferkel in Wagen ohne entsprechende Massnahmen gegen die Unterschiede der Tagestemperatur, die Witterumgseimflüsse und die Jahreszeit von Markt zu Markt. Dadurch leidet der zarte Organismus der Ferkel, namentlich wenn sie auf grössere Entfernungen transportiert werden. Auf den Märkten sind sie neuerlich der Witterungsungunst oder einer Verkühlung ausgesetzt. Die Ställe der Händler entsprechen nur selten den Bedingungen einer zweckmässigen Unterbringung und sind gewöhnlich kalt und unhygienisch. Ausserdem werden die Ferkel bei den Händlern, bei denen sich der Stand der Tiere fortwährend ändert, der Ansteckung mit verschiedenen Krankheiten ausgesetzt.
Die Kaufer pflegen die abgematteten und ausgehungerten Ferkel häufig in dicht gewebten Säcken, in denen sie nicht atmen können, vom Markte fortzutragen und transportieren sie unter den Sitzen von Wagen, Autobussen u. dgl. nachhause. Sie kaufen sie häufig von unbekannten Leuten sowie van Hausierern und verlangen von ihnen keine Viehpässe oder geben sich mit falschen Pässen zufrieden.
Zu de: n Vorschlage, dass die Marktorgane zu verpflichten wären, alles Marktvieh unentgeltlich zu untersuchen und nur als gesund anerkannte Tiere zum Markte zuzulassen, muss bemerkt werden, dass diese Beschau auf jedem Markte unentgeltlich vorgenommen wird und dass zum Markte nur solche Tiere zugelassen werden, bei denen kein Anstand wahrgenommen worden war. Der Ursprung der Tiere wird auf Grund der vorgelegten Viehpässe festgestellt und die Kontrolle des Gesundheitszustandes wird von der Marktkomimission, beziw. den mit dieser Aufgabe von der Marktgemeinde betrauten Veterinären durchgeführt.
Zu der in der Interpellation ausgedrückten Anschauung, dass ein Fachmann die Krankheit leicht erkennt, muss angeführt werden, dass die Komstatierung von Krankheiten bei Tieren nicht leicht ist und, wenn der Gesundheitszustand genau und sicher ermittelt werden soll, eine eingehende klinische Untersuchung eines jeden einzelnen Tieres erheischt, was bei der sanitären Beschau auf dem Marktplätze bei der grossen Anzahl von Tieren aus Zeitmangel einfach unmöglich ist.
Eine Befreiung des verkaufenden Landwirtes von der Haftpflicht ist unmöglich, weil das 'bürgerliche Gesetzbuch dem Verkäufer in den §§ 922 und 923 diese Verpflichtung auferlegt.
Was die Ermittlung der Identität von verendeten Ferkeln anbelangt, haben die Verkäufer immer die Möglichkeit die verkauften Ferkel durch eine beständige Kenntlichmachung am besten an den Ohren zu kennzeichnen, um bei einem Stritte um die Identität der Tiere Zweifel auszuschliessen.
Es muss jedoch mit Befriedigung konstatiert werden, dass auf Grund der eingelangten Berichte der Unterbehörden die in der Interpellation angeführten Unzukömmlichkeiten nur in manchen Gebieten vorkommen und also kerne allgemeine Erscheinung sind. Die Bezirksbehörden steuern den angeführten Unzukömmlichkeiten. mit Erfolg einerseits >durch eine strenge Kontrolle der Viehhändler, andererseits durch die Kontrolle der Tätigkeit der Marktkommissionen, durch Revision der Viehursprungszertifikate und durch Ausschliessung unreeller Individuen von den Märkten. Nicht selten liquidieren die Amtstierärzte drohende Stritte im kurzen Wege bei der Behörde oder in den Beratungsstellen der landwirtschaftlichen Vereine.
Mit Rücksicht auf die obangeführten Tatsachen glaubt das Landwirtschaftsministerium, dass einerseits durch vorsichtiges Vorgehen bei Ausstellung der Gewerbeberechtigung zum Viehhan-
del, andererseits durch Steigerung der Beratungstätigkei't der staatlichen und (nichtstaatlichen Tierärzte und zwar sowohl in konkreten Streitfällen als auch allgemein in Form informativer periodischer Vorträge eine gewisse Abhilfe geschaffen werden kann.
Aus diesem Grunde hat das Ministerium für Landwirtschaft auch in dieser. Richtung den Unterbehörden bereits die diesbezüglichen Weisungen dahin gegeben, dass sie die landwirtschaftliche Oeffemtlichkeit über die Rechtsgrundsätze beim Viehverkaufe und weiter darüber informieren, wie man sich gegen das Vorgehen unreeller Händler schützen kann.
Prag, am 10. April 1934.
Der Minister für Landwirtschaft: Dr. M. Hodza, m. p.