nur bei einem Landwirt, sondern bei einer ganzen Reihe der Verkäufer ein Ferkel, bekommt nach der bisherigen Praktik der Gerichte unbedingt den geforderten Betrag zurück, der wie schon erwähnt, nicht der einfache Kaufpreis ist, sondern ein mehrfaches von demselben ausmacht, weil Tierarztkosten und Advokatengebühren zugeschlagen erscheinen.
Nicht selten werden in solchen Fällen unverzüglich gerichtliche Klagen eingebracht, nur zum Zwecke, die Geldbeträge zu erhöhen.
Es wäre auch der Fall zu erwägen, ob bei tatsächlicher Verendung eines so jungen Tieres die Krankheitsursachen weit zurücklagen. Die Händler transportieren bei jeder Witterung und jeder Jahreszeit die Tiere in offenen Wagen und setzen diese jeder Witterung aus. Wenn also Tiere zugrunde gehen, dann liegen die Ursachen meist nur in den Transpartverhältnissen; er ruft also der Händler die Gefahr hervor, aber er wälzt das Risiko auf den Verkäufer ab.
Diese geschilderte Form des Bauernbetruges häuft sich derart, dass der Verkauf an Händler jeden Verkäufer in Sorge versetzt, weil er oft durch diese Betrugskunst den ganzen Markterfolg und damit einen guten Teil seiner Wirtschaftseinnahmen embüsst.
Abhilfen wären ohne weiteres möglich, etwa in der Form, als den fachkundigen Marktorganen die unentgeltliche Beschau aller Markttiere zur Pflicht gemacht würde und dass bei Zulassung von gesundbefundenen Tieren jedes Risiko für den Verkäufer wegfällt.
Bei Ferkeln ist die Kranheitserkennung für den Fachmann nicht schwierig, da ein etwa erkranktes Tier in seinen Bewegungen und seinem Verhalten auch dem Laien auffällt. Dabei sind Krankheiten der marktreifen Ferkel stets nur auf unmittelbare Ursachen, wie Erkältungen, Ueberfütterung usw. zurückzuführen und treten sofort in Erscheinung.
Der Gefertigte fragt daher an:
Ist der Herr Minister geneigt, ehestens Vorkehrungen zu treffen, dass Missbräuche, wie oben geschildert, unmöglich gemacht werden?
Prag, den 12. Dezember 1933.
Wagner,
Gläsel, Viereckl, Halke, Oehlinger, Dr. Mayr-
Harting, Zajièek, Fritscber, Scharnagl, Greif, Bo-
bek, Windirsch, Böhn. Platzer, Köhler, Zierhut,
Heller, Dr. Peters, Krumpe, Dr. Petersilka, Kunz,
Dr. Luschka.
Puvodní znìní ad 2459/III.
Interpellation
der Abg. Babel, Hadek, Štìtka und Genossen
an den Justizminister
wegen Vergehens gegen die Gesundheit von Sträflingen im Leitmeritzer Kreisgerichtsgefängnis durch den Gefangenenarzt Dr. Florian, und die Gefangenenhausverwaltung in Leitmeritz.
Bei einem Besuch der beiden Strafgefangenen Broschek Josef und Körbl Josef im Kreisgerichtsgefängnis in Leitmeritz am 13. XII. 1933 beschwerte sich der Gefangene Broschek J.. dass er mit 6 Personen in einer Zelle beisammen ist, wo unter ihnen einer vom Arzt selbst anerkannter Geschlechtskranker ist, ohne das derselbe van den übrigen isoliert und in ein Krankenzimmer oder Spital gebracht wird. Die Insassen der Zelle sind aufs höchste einer Ansteckung dadurch gefährdet, da z. B. für alle 6 Insassen nur ein einziges Trinkgefäss ist, wodurch besonders im Winter bei wundrissigen Lippen ganz leicht eine Übertragung solcher Krankheiten herbeigeführt werden kann. Gleichzeitig beschwerte sich der Gefangene Körbl, dass trotz seiner geringen Anforderung ihm die Lebensmittelzuteilung weit zu gering ist und direkt hungern rnuss.
Derselbe, der bereit ist aus eigenen Mitteln, die ihm zuerkannte Extrazuwendung von Nahrungsmitteln bis zu 4. - Kè wöchentlich zu gebrauchen, wurde ihm mit dem Bemerken verweigert, dass es so etwa« micht gibt, sondern nur wenn er arbeitet, obwohl Körbl und Broschek arbeiten.
Gleichzeitig stellte der Besucher Abg. Babel fest, dass Körbl, der rheumatismusleidend ist, nicht die ihm erforderliche Warmwasserwaschung erhält, was zur weiteren Verschlechterung seines Leidens führen muss.
Wir fragen den Minister, ob er bereit ist gegen solche unhaltbare Zustände und gleichgiltige Behandlungsmethoden von Kranken im Kreisgerichtsgefängnis in Leitmeritz durch die Gefangenhausverwaltung und den Arzt Dr. Florian energisch einzuschreiten?
Prag, am 19. Dezember 1933.
Babel, Hadek, Štetka,
Kliment, Kühn, Pecháèek, Novotny, Gottwald.
J. Svobeda, Tyll Dvoøák, Stern, Krosnáø, Ko-
pecky, Hrubý, Štouraè, Juran, Èižinská, RUSS,
Hodinová-Spurná, K. Procházka, Vallo,
Zápotocký.
Pùvodní znìní ad 2459/V.
Interpellation
des Abgeordneten Hadek und Genossen
an den Justizminister JUDr. Meissner
wegen des - - Urteils gegen den Abgeordneten Dr. Viktor Stern.
Am 3. November 1933 wurde vor dem Wahlgericht unter anderem auch über die Frage des Mandates des Abgeordneten Dr. Viktor Stern verhandelt. Abg. Stern war bekanntlich vom Kreisgericht in Pilsen wegen einer Versammlungsrede gegen die imperialistische Bedrohung der Sovjetunion zu 3 Monaten Kerker, verschärft durch 3 Fasttage und zum Verlust der bürgerlichen Rechte verurteilt worden, da er die Tat angeblich aus ehrlosen und niedrigen Motiven begangen habe. Das Oberste Gericht verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde, bestätigte insbesondere dem Ausspruch auf ehrlose Motive und erhöhte die Strafe auf 5 Monate Kerker mit 5 Fasttagen und 3000 Kè Geldstrafe, ev. noch einen weiteren Monat Kerker.
Dieses Urteil bat in den breitesten Kreisen
berechtigtes Aufsehen hervorgerufen. ---------ein
bürgerliches Gericht, nämlich das Znamer Kreisgericht, in einem vollkommen gleichen Fall aussprechen, dass die Tat nicht aus ehrlosen Motiven begangen wurde.
- - - Zum erstenmale seit dem Bestand dieser Republik musste das Wahlgericht.....die Aberkennung des Mandates unterlassen und die Beratung und Entscheidung des Falles vertagen, um das Ergebniss des bereits geforderten Wiederaufnahmeverfahrens abzuwarten. ----- Der dem soz. -demakratischen Justizminister unterstellte Staatsanwalt bat gegen den Antrag Stellung genommen, das Pilsner Urteil abzuändern. Er hat sich sogar gegen den Teil des Znaimer Urteils berufen, welcher die Ehrlosigkeit der Motive bestreitet. --------
Wir fragen nunmehr den Herrn Minister:
Ist er bereit die Berufung gegen das Znaimer Urteil sofort zurückziehen zu lassen?
Ist er bereit in Bezug auf das Pilsner Urteil sofortige Einstellung des Strafvollzuges bis zur Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens zu verfügen?
Ist er bereit Weisung zu erteilen, dass die
Staatsanwaltschaft der Wiederaufnahme keine.
Schwierigkeiten macht sondern sie im Gegenteil unterstützt?
Prag, am 8. November 1933.
Hadek,
Hodinová-Spurná, Èižinská, Tyll, K. Procházka,
Štouraè, Œliwka, Stern, J. Svoboda, Krosnáà, Zá-
potocký, Babel, Török, Gattwald, Vallo, Kliment,
Kuhn, RUSS, Novotný, Štìtka, Juran.
Puvodní znìní ad 2459/VII.
Interpellation
des Abgeordneten Windirsch und Genossen
an den Innenminister,
betreffend den Vertrieb von Giften zur Vernichtung von Feldmäusen.
Vom Spätsommer 1933 an traten in vielen Gegenden Böhmens in ungeheuerer Anzahl Feldund Wühlmäuse auf, die durch das damals herrschende trockene und warme Wetter begünstigt, eine weitere unheimliche Vermehrung fanden. Der durch diese Nagetiere den Feldfrüchten zugefügte Schaden nahm einen riesigen Umfang an und gab Veranlassung dazu, einen umfangreichen wirksamen Vernichtungskampf in die Wege zu leiten. Zu diesem Zwecke wurden an vielen Orten Giftpräparate verwendet, die jedoch nicht immer die sachkundige Anwendung erfuhren, die notwendig ist, um nur die Mäuse zu vernichten und andererseits das Wild vor Schaden zu bewahren. So ist es vorgekommen, dass im Bereiche mancher Gemeinden ausser den Mäusen auch Rebhühner, Fasanen, Hasen und Kaninchen vergiftet worden sind. Die Ursache der Vergiftungen war, dass die Giftpräparate viel zu leicht auch für Unkundige erhältlich gewesen sind. Es ist sonst Norm, dass die giftigen Mäusevertilgungsmittel nicht im freien Verkehre, sondern nur gegen Giftscheine verkauft werden dürfen. In vielen Fällen aber gelangten die Bezieher auch ohne Gutscheine zu den giftigen Mitteln, die häufig ohne besondere Gebrauchsanweisungen abgegeben wurden.
Um solchen Ungesetzlichkeiten, die für die menschliche Gesundheit gleichfalls grosse Gefahren beinhalten, zu begegnen, ist notwendig, dass jenen Stellen, die Gifte zur Mäusevertilgung verkäuflich abgeben, die bezüglichen Vorschriften in Erinnerung gebracht werden und dass deren strengste Einhaltung verlangt wird.
Der Herr Minister wird gefragt, ob er bereit ist, in dieser Hinsicht die notwendigen Weisungen zu geben.
Prag, am 8. Jänner 1934.
Windirsch,
Halke, Oehlinger, Greif, Krumpe, Scharnagl,
Viereckl, Dr. Mayr-Harting, Dr. Hodina, Bobek,
Böhm, Heller, Zierhut, Platzer, Gläsel, Köhler,
Wagner, Zajièek, Dr. Petersilka, Fritscher,
Dr. Luschka, Kunz.
Puvodní znìní ad 2459/VIII.
Interpellation
des Abgeordneten Windirsch und Genossen
an den Justizminister,
betreffend die Durchführung von Verlassenschaften durch die Gerichte.
Zu den "rossen Lasten, die der Landwirtschaft aufgebürdet sind, gehören die Kosten bei de" Durchfuhrung von Verlassenschaften, die in ihrer Gesamtheit im Verlaufe eines Jahres Millionenbeträge ausmachen. Bis zum Jahre 1921 wurden die Verlassenschaften von den Gerichten durchgeführt.
Mit dem Gesetze vom 1. April 1921, Nr. 161 S. d. G. u. V., Art. IX. ist dann die Durchführung der Verlassenschaften den Notaren als Gerichtskommissären zwar nicht obligatorisch übertragen worden. Es entstand jedoch der Brauch, dass die Notare fast ausnahmslos die Durchführung von Verlassenschaften erledigten, wobei diese Amtshandlung, insoweit landwirtschaftliche Verhältnisse in Betracht kamen, zur Regel wurde. Dieser gesetzlichen Neuordnung lag die Ausüfassung zugrunde, dass man der Landwirtschaft ohneweiters neue finanzielle Belastungen aufbürden könne.
Diese Meinung wurde mW dem Gesetz vom 8. Juni 1923, Nr. 123 Slg. d. G. u. V., Art. XII, wieder revidiert und bestimmt, dass van den Gerichten die Verlassenschaften durchzuführen sind. Diese gesetzliche Regelung findet jedoch fast gar keine Anwendung, denn die Notare führen ausnahmslos weiterhin landwirtschaftliche Verlassenschaften durch.
Es ist natürlich, dass dieser Zustand, der in seiner Auswirkung mit grossen Geldausgaben verbunden äst, in der Landwirtschaft, die sich infolge der jahrelangen passiven Führung ihrer Betriebe grösste Einschränkungen auferlegen muss, zunehmende Ablehnung findet und dass die Einhaltung der geltenden Gesetze gefordert wird.
Der Herr Justizminister wird deshalb gefragt:
1. Welche Gründe sind dafür massgebend, dass das Gesetz Nr. 123/1923 hinsichtlich der Durchführung von Verlassanschaften durch die Gerichte keine allgemeine Anwendung findet?
2. Hat die Justizverwaltung besondere Weisungen erlassen, mit denen dm Gegensätze zu dem vorerwähnten Gesetz gegenteilige Anordnungen getroffen wurden?
3. Ist der Herr Justizminister bereit, zu verfügen, dass im Interesse der Entlastung der Landwirtschaft die Verlassenschaften ausnahmslos von den Gerichten druchgeführt werden?
Prag, am 8. Jänner 1934.
Windirsch,
Halke, Bohm, Gläsel, Dr. Hodina, Köhler, Krumpe,
Scharnagl, Oehlinger, Zajièek, Kunz, Dr. Luschka,
Fritscher, Dr. Petersilka, Greif, Viereckl, Wagner,
Platzer, Zierhut, Heller, Bobek.
Puvodní znìní ad 2459/IX.
Interpellation
des Abgeordnete« Windirsch und Genossen
an den Justizminister,
betreffend die Verlautbarung der Namen jener Personen, die den Offenbarungseid geleistet haben, in ihren Wohngemeinden.
In der heutigen Zeit gibt es viele Personen, die sich ihren Zahlungsverpflichtungen durch die Ablegung des Offenbaruneseides entziehen, obwohl sie ganz gut den a« sie gestellten geldlichen Anforderungen entsprechen könnten. Bei der Ablegung des Offenbarungseides rechnen diese Menschen damit, dass davon doch fast niemand erfährt. Die Namen der Personen, die den Offenbarungseid geleistet haben, werden zwar auf der Gerichtstafel kundgemacht, auch manche Zeitungen veröffentlichen die Namen. Die breite Oeffentlichkeit und besonders die Landbevölkerung erlangt aber vom den Eidesleistungen keine Kenntnis, weil die Art der Verlautbarung ungenügend ist. Diesen Umstand machen sich viele Personen, die den Offenbarungseid geleistet haben, zu nutze und setzen ungehindert ihre die anderen Menschen schädigende Lebensweise fort. Am Lande würde jedoch solchen Personen sofort das Handwerk gelegt werden, wenn ihre Namen auch auf
den Tafeln der Gemeindeämter kundgemacht würden. Im Intersse des Schutzes der Landbevölkerung vor materiellen Schädigungen ist es notwendig, dass die bisherige Art der Verlautbarungen erweitert wird und der Herr Minister wird deswegen gefragt:
1. Ob er bereit ist, anzuordnen, dass, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, die Namen solcher Personen, die den Offenbarungseid geleistet haben, von den Gerichten den Gemeindeämtern der Wohngemeinden zwecks Verlautbarung in den Gemeinden mitgeteilt werden?
2. Ob, wenn die hiezu notwendige gesetzliche Unterlage fehlen sollte, er gewillt ist, die erforderliche gesetzliche Regelung schleunigst in die Wege zu leiten?
Prag, am 8. Jänner 1934.
Windirsch,
Halke, Heller, Böhm, Platzer, Köhler, Scharnagl,
Fritscher, Kunz, Dr. Luschka, Dr. Petersilka,
Oehlinger, Bobek, Wagner, Gläsel, Zierhut, Dr.
Hodina, Viereckl, Greif, Krumpe, Zajièek.