Verstärkung der Assistenz die Stabswachtmeister Ladislav Šoupal und Rudolf Bazal bei. Beim Eintreffen der Kommission auf dem Anwesen des Strohal war die ganze Familie desselben bereits auf dem Hofe versammelt und verwahrte sich aufgeregt gegen die Durchführung der Exekution. Die Erklärung des Exekutors, von dem Vollzuge Abstand zu nehmen, wenn die eingetriebene Steuer entrichtet werde, wurde nicht beachtet, ebenso nicht die Beruhigungsversuche seitens des Gemeindevorstehers. Nach fruchtlosen Verhandlungen wollte der Exekutor die gepfändete Kuh aus dem Stalle herausführen, woran er von der Ehegattin und der Tochter des Strohal gehindert wurde, welche sich hiebei derart benahmen, dass die assistierenden Gendarmen gegen sie einschreiten mussten. Gleichzeitig stürzten sich Strohal sen., seine Söhne Johann und Josef und der Schwiegersohn Cukr unter Drohrufen gegen den Exekutor und die Gendarmen. Als der wütendste von ihnen, Josef Strohal, verhaftet wurde, ergriff Strohal sen. eine Gabel und ging damit gegen den Exekutor und den Stabswachtmeister Zahradnik los. Die Gabel wurde ihm zwar aus der Hand gerungen, trotzdem liess Strohal sen. von weiteren Gewalttätigkeiten nicht ab, sondern stürzte sich auf den Exekutor, fasste ihn beim 'Halse und würgte ihn. Als der Exekutor aus dieser gefährlichen Situation befreit war, ergriff Strohal sen. ein eisernes Hackmesser und griff damit den Stabswachtmeister Šoupal an, welcher den verhafteten und sich wehrenden Josef Strohal bewachte, dem es schliesslich gelang, in der Verwirrung zu entfliehen.

Als die Familie Strohal erkannte, dass die Feilbietung trotz allen Widerstandes durchgeführt werde, hat der Schwiegersohn des Strohal, Cukr, die schuldige Stauer entrichtet.

Die assistierend« Gendarmeriepatrouille hat sodann die Mitglieder der Familie Strahal auf das Gemeindeamt vorführen lassen und 'hat dort den Strohal sen.. seinen Sohn Johann und den Schwiegersohn Cukr wegen öffentlicher Gewalttätigkeit verhaftet. Die Frauen wurden in Freiheit gelassen.

Die Interpellationsbehauptung, dass der Gendarmeriewachtmeister den Josef Strohal mit dem Bajonette verwundet habe, entspricht nicht den Tatsachen. Die Gendarmerie hat gegen Josef Strohal die Waffe nicht benutzt. Die eeringfügiae Verwundung am linken Oberarm und dem rechten Handrücken, welche bei Josef Strohal gefunden wurde, kannte nach dem ärztlichen Gutachten von einem Bajonette überhaupt gar nicht herrühren.

Ebenso ist die Behauptung, dass der Stabswachtmeister Šoupal die Frau des Cukr aus der Türe der Gemeindekanzler hinausgestossen habe, nicht erwiesen worden.

Aus dem Geschilderten geht hervor, dass sowohl die Eintreibung der schuldigen Steuern selbst und das Vorgehen des Exekutionsorgans, als auch das Einschreiten der Gendarmerie, welche sich lediglich auf den Schutz der ungestörten Amtshandlung und der persönlichen Sicher-

heit der Amtsorgane beschränkt hat, nicht nur berechtigt, sondern auch richtig war. Es liegt daher kein Grund zu irgendeiner Massnahme seitens des Finanzministeriums und des Ministeriums des Innern aus Anlass dieser Interpellation vor.

Was das Ressort des Justizministerius anbelangt, muss angeführt werden:

Die Gendarmerie hat gegen Johann Strohal sen. und fun., Josef Strohal, Anton Cukr, Theresia Strohal und Theresia Cukr die Strafanzeige einerseits wegen des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit, andererseits wegen des Vergehens der Störung der öffentlichen Ruhe, sowie wegen der Uebertretungen der Einmischung in eine Amtshandlung und der Beleidigung von Amtspersonen erstattet, welcher sich diese Personen laut Anzeige bei Durchführung der Steuerexekution in Pulgram am 30. September 1932 schuldig gemacht haben.

Johann Strohal sen. und jun., Anton Cukr und Josef Strohal waren beim Bezirksgerichte in Nikolsburg in Sicherheitshaft, wurden jedoch all« am 8. Oktober 1932 entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen alle obgenannten Personen die Anklage erhoben.

Da es sich um den Vollzug einer Exekution für schuldige Steuern durch den Steuerenkutor handelt, steht es dem Justizministerium nicht zu, die Richtigkeit seines Vorgehens zu überprüfen.

Prag, am 4. August 1933.

Der Justizminister: Dr. Melssner, m. p.

Der Minister des Innern: Centf, m. p.

Der Firjanzminister: Dr. Trapl, m.. p.

Překlad ad 2350/XI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Babel, Kühn, RUSS und Genossen

wegen ungesetzlicher Uebergriffe der

Kriminalabteilung der Aussiger Polizei

(Druck 2276/IV).

Josef Brožek und Josef Körbl wurden am 5. Januar 1933 wegen des begründetem Verdachtes von Handkingen nach den §§2, 6 u. 15 des Gesetzes zum Schütze der Republik verhaftet und dem Kreis-

Berichte in Leitmeritz in die Untersuchungshaft eingeliefert, wo sie sich derzeit noch befinden. Schon dieser Umstand zeugt für den Ernst des Falles und beweist die Unmotiviertheit der Interpellationsbehautung, dass es zu der Verhaftung der beiden auf Grund einer ganz gemeinen Agentprovokateurarbeit und Denunziation eines verkommenen Individuums gekommen wäre.

Rudolf Witt und Ludwig Jirausch sind über Auftrag des Rreisgerichtes in Leitmeritz wegen des Verdachtes des Verbrechens der Begustigung von Verbrechern durch Verbergen nach § 214 St. G. und des Verbrechens nach § 12 des Gesetzes zum Schütze der Republik verhaftet worden.

Franz Vobecky, Rudolf Beiger und Bruno Frank wurden wegen des Verdachtes nach § 15, Abs. 2, desselben Gesetzes, dass sie unerlaubte Demonstrationen vorbereiten, welche ernstere, mit der Gefährdung der Sicherheit des Lebens und des Gutes verbundene Unruhen hervorrufen könnten, in Sicherheitshaft genommen. Es war nicht notwendig, ihnen den Haftbefehl vorzulegen, da nach § 177 St. P. O. das Organ einer Sicherheitsbehörde in den dort angeführten Fällen ohne schriftliche Anordnung die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergebens Verdächtigen vornehmen kann.

Die Interpellationsbehauptung über die grundlose Verhaftung von Arbeitern in Aussig beruht daher auf irrigen Informationen.

Die Beschuldigung der Staatspolizei in Aussig dahingehend, dass sie sich Agentprovokateurstückchen und anderer ungehöriger Schritte, namentlich auch der Verletzung des Briefgeheimnisses bedient, ist durch die gepflogenen Erhebungen nicht nachgewiesen worden.

Ich habe daher kein Grund zu irgendeiner Verfügung.

Prag am 19. September 1933.

Der Minister des Innern: Černý, m. p.

Překlad ad 2350 XII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen,

wegen der Nichtauflage von deutschen

Drucksorlen für Pfändungsprotokolle

(Druck 2075/V).

In der Entscheidung des Justizministeriums vom 9. Februar 1931, Nr. 1805, gegen welche sich die Interpellation wendet, hat das Justizministerium den Antrag einer Partei, es möge ein allgemeiner Erlass über die Regelung der Pfändungsprotokolle herausgegeben werden, abgewiesen. Es

ist dies deshalb geschehen, weil die Partei auf die Herausgabe eines solchen Erlasses nicht den Anspruch hat, den sie in einem Sprachenstritte nach § 7 des Sprachengesetzes und Art. 96 der Sprachen-Vdg. geltend machen könnte. In der Sache selbst ist dem Beschwerdeführer in jenem Sprachenschritte das zuerkannt worden, was ihm nach der Judikatur des Obersten Verwaltungsagerichtes gebührt hat.

Prag, am 18. September 1933.

Der Justizminister: Dr. Melssner, m.. p.

Překlad ad 2350 XIII.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten R. Kasper und Genossen

in Angelegenheit der Abschaffung des

Trinkengeldwesens im Gastgewerbe

(Druck 2142 XII).

Das Ministerium für soziale Fürsorge teilt die Anschauung der Interpellation, soweit darin angeführt wird, dass die einzig richtige Art der Regelung der Lohnverhältnisse bei den Arbeitnehmern im Gastgewerbe ein im vorhinein vereinbarter fester Lohn ist. Tatsächlich haben auch die Angestellten in den Gastgewerben, soweit sie mit den Kunden nicht in direkten Verkehr treten (die Küchenbediensteten u. dgl. ), fest vereinbarte Löhne. Es würde sich gehören, dass die gleiche Regelung auch für alle übrigen Bediensteten gelten würde, und das Ministerium für soziale Fürsorge wird dieses Verlangen der Gastgewerbebediensteten für eine eventuelle Neuregelung der Gewerbeordnung im Auge behalten.

Nach hiesiger Anschauung nehmen die Herren Interpellanten irrtümlicherweise an, dass die Einführung eines Prozenttarifes den Uebergang zu dieser endgültigem Regelung bilden sollte. Gerade in Jenen Gewerbetreiben, wo durch freiwillige Uebereinkunft der Pnozenttarif eingeführt wunde, ist es dazu gekommen, dass ein Teil der derart von den Kunden zwangsweise eingehobenen Beiträge auf das im Gewerbe beschäftigte Gesamtpersonal, namentlich auch auf das Küchenpersonal aufgeteilt wurde, welchem demzufolge der Lohn gekürzt und sogar die früheren ordentlichen Löhne genommen worden sind. Die Einführung des Prozentsystems kann daher nicht als Uebergang zur ordentlichem Regelung angesehen werden.

Prag, am 20. September 1933.

Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czech, m. p.

Překlad ad 2350 XIV.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Fr. Windirsch und Genossen,

betreffend die Verschleuderung öffentlicher Mittel in Verbindung mit der Förderung des čechischen Minderheitsschulwesens (Druck 1597/VI).

Im Schuljahre 1933/34 besuchen die Volksschule mit čechoslovakiseher Unterrichtssprache in Kelten 41 Kinder, mit den Kindern des angegliederten Kindergartens im ganzen 54 Kinder. An den Bau des Gebäudes auf dem enteigneten Grundstücke konnte bisher mangels der budgetären Mittel nicht geschritten wenden.

Im Schuljahre 1933/34 besuchen die Volksschule mit cecboslovakischer Unterrichtssprache in Tschernhausen 30 Kinder, mit den Kindern des angegliederten Kindergartens im ganzen 44 Kinder. Der Bauplatz für diese Schule wurde bisher nicht sichergestellt.

Die Volksschule mit echoslovakischer Unterrichtssprache in Neundorf wurde mit Beginn des Schuljahres 1932/33 neuerlich eröffnet. Ich bemerke, dass die staatliche Schulverwaltung bei der Errichtung und bei den Bauten staatlicher Minderheitsschulen die Grundsätze strenger Sparsamkeit beobachtet.

Prag, am 21. September 1933.

Der Minister für Schulwesen und Volkstoultur: Dr. Derer, m. p.

Překlad ad 2350/XV.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Jaksch, Schäfer, Macoun und Genossen

wegen Erlassung eines Kartellgesetzes (Druck 1930/XIII).

Die Regierung war bemüht, bei Vorbereitung des Kartellgesetzes den im Lnterpellationsschlusse ausgesprochenen Intentionen zu entsprechen, und

verweist besonders auf die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Preise (namentlich die §§ 7 und 12) und auf die darin enthaltenen Strafsanktionen (§§ 29 bis 34).

Die Vorbereitung des Entwurfes des Gesetzes, welches Fragen von weitreichender wirtschaftlicher Bedeutung löst, hat eine längere intensive Verhandlung der beteiligten politischen und wirtschaftlichen Kreise erfordert, sodass es nicht möglich war, den endgültigen Standpunkt der Regierung im vorhinein bereits in den früheren Stadien der Verhandlung mitzuteilen.

Prag, am 30. September 1933.

Der Vorsitzende der Regierung: Malypetr, m. p.

Překlad ad 2350/XVI.

Válasz

a belügyi minisztertől

dr. Törköly képviselő és társai interpellációjára

Rimavská Sobota önkormányzata

visszaállításának elodázása tárgyában

(2289/VIII. nysz. ).

Amikor az országos hivatai Rimavská Sobota községi 'képviselőtestütetét feloszlatta, a járási hivatal a község közigazgatásának ideiglenes vezetésével dr. Daxner Vladimír rim. -sobotai közjegyzőt bízta meg, aki e tisztségről f. é. március havában lemondott. Minthogy azidőben az újonnan megválasztott képviselőtestület a község közigazgatását még kezébe nem vehette, mert a községi tanács választása akkor még jogerőre nem emelkedett, a járási hivatal annak helyébe joggal nevezett ki új kormánybiztost. A járási hivatal ezen eljárásával a fcnálló törvényes rendelkezéseket, nevezetesen az 1886. évi XIII. t. -c. 61., §-nak rendelkezését nem sértette meg, amint azt az interpelláció véli, mert az utóbbi rendelkezés a 243/1922. tgysz. törvény (28. §) által hatályon kívül helyeztetett.

Szintúgy jogtalanul kifogásolja az interpelláció azt is, hogy az országos hivatalnak a községi bíró, annak helyettesei s a községi tanács választása ellen emelt kifogásokra hozott határozatát az országos hivatal 18 napig visszatartotta. Az országos hivatal rendelvénye, amellyel Novak József és társainak a községi bíró és helyettesei, valamint a községi tanács választásával szemben

emelt kifogásai elintéztcttek, 1933. május 17. -én (és nem 1933. május 2. -án) adatott ki s a lárási hivatalnak f. é. május hó 19. -én küldetett el.

Az interpellációban követelt intézkedések tehát jogalappal nem bírnak.

Praha, 1933. szeptember 21. -én.

A belügyi miniszter: Černy, s. k.

Překlad ad 2350, XVII.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Stenzl und Genossen,

betreffend die Herausgabe des Gesetzes

gemäss § 92, IIL Hauptstück der Verfas-

sungsurkunde über die Haftung staatlicher

Organe (Druck 2289/IX).

Die Regierung hat die Erfüllung des mit der Bestimmung des § 92 der Verfassungsurkunde gegebenen Versprechens nicht aus dem Auge gelassen und hat bereits im Jahre 1921 die Vorbereitungsarbeiten zur Ausarbeitung des Gesetzentwurfes über die Haftung des Staates für Schäden eingeleitet, welche durch die ungesetzliche Ausübung der öffentlichen Macht verursacht worden sind.

Die Durchführung der ersten Etappe der Reform der öffentlichen Verwaltung, das Besoldungsund. das Lehrergesetz, das Gesetz über die direkten Steuern, das Zollgesetz, das Gesetz über die Regelung der Finanzwirtschaft der territorialen. Selbstverwaltungsverbände, das Gesetz über die Organisationen der politischen Verwaltung, die Regierungsverordnung über das Verwaltungsverfahren vor den politischen Behörden und andere wichtige Leistungen der öffentlichen Verwaltung bildeten vor allem die Ursache, dass es zu einem definitiven Entwurfe des erwähnten Gesetzes bisher nicht kommen konnte, auch wenn die Vorarbeiten bereits abgeschlossen worden sind. Es empfiehlt sich, dass die Haftung des Staates und die Verantwortlichkeit seiner Organe erst dann verwirklicht werden, bis durch eine längere Praxis und Durchführung der erwähnten gesetzlichen Verfügungen Erfahrungen gewannen werden, welche für so weit tragende Massnahmen in einer verhältnismässig kurzen Zeit bisher nicht in hinlänglichem Masse gewonnen worden sind.

Ausserdem ist es notwendig, nunmehr auf die gespannte finanzielle Situation des Staates erhöhte Rücksicht zu nehmen; es darf auch die Tatsache nicht übersehen werden, dass die Genaue der Staatsbediensteten vorläufig nicht so geregelt werden können, dass das aus der Verpflichtung zum Schadenersätze sich ergebende Risiko einkalkuliert werden könnte.

Die Regierung lehnt die Interpellationsbehauptung über eine Verantwortungslosigikeit der staatlichen Verwaltungsorgane mit Nachdruck zurück. Die Disziplinar- und Strafverantwortlichkeit der Staatsbediensteten ist so ausgebaut, dass sie den vollen Schutz der Bevölkerung des Staates gegen einen möglichen Missbrauch der Amtsgewalt gewährleistet, ganz abgesehen von den einschlägigen materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften, in deren Grenzen eine ihre Interessen wahrende Partei jederzeit ihr Recht behaupten kann, und zwar in letzter Reihe vor einem aus unabhängigen Richtern zusammengesetzten staatlichen Organe.

Prag, am 26. September 1933.

Der Vorsitzende der Regierung: Malypetr, m. p.

Překlad ad 2350/XVIII.

Válasz

a belügyi minisztertől dr. Holota képviselő és társainak a belügyi és külügyi miniszterekhez intézett interpellációjára

a zelízi járási hivatalnak a határátlépési

igazolványok kiadásánál követett eljárása

tárgyában (2295, IV. nysz. ).

A íelízi járási hivatal a határátlépési igazolványoknak a 120/1927. tgysz. egyezmény alapján eszközölt kiadásánál ezen igazolványok kiadását néhány oly személytől tagadta meg, akik az idézett egyezmény értelmében arra igénnyel nem bírtak. A régebbi jóindulatú eljárásnak az volt a következménye, hogy a járásban csempészet elterjedése s más egyéb rendellenesség kapott lábra.

A kérvény elutasításáról a félnek minden egyes esetben írásbeli határozat adatott ki az országos hivatalhoz való felebbezés jogának fentartásávaj; eme felebbezéssel azonban senki egyetlen egy esetben sem élt.

Nevezett járási hivatal a megejtett viszgálat eredményhez képest a határátlépési igazolvány

kiadásainak feltételéül a munkásnak egész évre szóló betegbiztosítási bejelentését nem szabta meg. A lefolytatatt vizsgálat nyomán hasonlólag nem nyert beigazolást az sem, hogy a járási hivatal emez eljárása következtében a munkanélküliek száma megnövekedett volna.

Valamiféle intézkedésre tehát ok nincsen.

Az interpelláció megválaszolását magamra vállaltam, minthogy annak tárgya csupán a belügyi minisztérium hatáskörét érinti.

Praha, 1933. szeptember 22. -én.

A belügyi miniszter: Černý s. k.

Překlad ad 2350/XIX.

Antwort

des Ministers für Industrie, Handel und Gewerbe und des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten R. Köhler und Genossen

in Angelegenheit der notwendigen Ausgestaltung des čechoslovakischen Patentamtes, der zu beschleunigenden Vorlage eines neuen Patent- und Musterschutzgesetzes und der Förderung des Erfindungswesens durch finanzielle Unterstützung an Erfinder (Druck 2289/VI).

Ad 1. Das Patentamt bemüht sich mit allen Mitteln, dass die Ueberprüfung der Patentanmeldungen beschleunigt werde und dass eine eventuelle Patenterteilung ehestens erteilt werde.

Trotzdem ist die Erteilung eines Patentes innerhalb der Zeit eines Jahres nach Einbringung der Anmeldung nur in vereinzelten Fällen, und zwar schon wegen der im Gesetze vorgeschriebenen Fristen möglich, z. B. die Frist zur Bezahluing der Druckkosten der Patentschrift, der zweimonatigen Auflegungsfrist usw.

Ad 2. Der Entwurf des neuen Patentgesetzes und der einschlägigen 'Durchführungsverordnungen befindet sich im Monlturverfahren. Es werden auch die Ergebnisse der nächsten für das Jahr 1934 nach London proponierten Unionkonferenz abgewartet; die Ergebnisse dieser Konferenz wer-

den in vielen Belangen für unseren Entwurf massgebend sein.

An dem Entwurfe eines neuen Musterschutzgesetzes wird gearbeitet. Selbstverständlich werden alle diese Entwürfe den Fachverbänden und den Erfinderverbänden zur Aeusserung vorgelegt werden.

Ad 3. Die Anregung, dass die Anmeldungsund Jahresgebühren, welche in den staatlichen Einnahmen eine ziemlich bedeutende Post ausmachen, dem Fonds zur Förderung des Erfindungswesens zufallen könnten,, kann nicht durchgeführt werden, weil in der heutigen für die Staatsfinanzen ungünstigen Zeit keinerlei Massnahmen getroffen werden können, welche eine Herabsetzung der bisherigen Staatseinnahmen zur Folge haben würden.

Ad 4. Im Voranschlage das Patentamtes befindet sich keine Post, aus welcher wertvolle Erfindungen subventioniert werden könnten.

Was den Voranschlag des Handelsministeriums anbelangt, kann aus prinzipiellen Gründen zur Gewährung solcher Unterstützungen der Kredit zur Industrieförderung nicht verwendet werden, da Unterstützungen aus diesem Kredite Einzelpersonen nicht bewilligt werden. Es wäre auch sehr beschwerlich, die Frage verantwortlich zu lösen, ob eine subventionierte Erfindung tatsächlich zur Industrieförderung dienen wird eventuel welche Erfindung unterstützt und welcher eine Unterstützung versagt werden soll.

Eine neue Belastung des zur Gewerbeförderung bestimmten Kredites hätte auch eine weitere Einschränkung der Gewerbeförderungstätigkeit im Gefolge, abgesehen davon, dass bei einer so grossen Anzahl von jährlich zur Patentierung angemeldeten Erfindungen der ganze Gewerbeförderungskredit für die Subventionierung auch nur eines kleinen Teiles der einzelnen Erfinder nicht hinreichen würde.

Mit einer wesentlichen Erhöhung dieses Kredites oder mit der Einführung einer neuen zu diesem Zwecke bestimmten Kreditpost kann vorläufig im Hinblicke auf den momentanen Stand der Staatsfinanzen nicht gerechnet werden.

Im übrigen kann eine Subventionierung wertvoller Erfindungen aus Staatsmitteln als ein wirksames Mittel zur Belebung der Wirtschaft schon aus dem Grunde nicht angesehen werden, weil der Wert von Erfindungen nur in wenigen Fällen aus deren Modell, Skizze, Schema oder schliesslich nur aus der Idee festgestellt werden kann. Ein noch so gut arbeitendes Modell oder ein Produktionsvorgang im Laboratoriumsmasstabe bietet keine Gewähr dafür, dass sich dies in der Praxis beiwähren werde und dass durch Erzeugung oder Einführung desselben zur Belebung der Wirtschaft beigetragen wird.

Durch staatliche Unterstützung die Verwirklichung oder wenigstens die Propagierung einer garantiert lukrativen Erfindung oder Idee zu ermöglichen, hat weiter keine Bedeutung, weil sich

eine solche ihren Interessenten immer finden wind.

Im übrigem können die einteilten Gründer ihre Erfindung im Wege der Selbosthilfeorganisationen (Erfinderverband) propagieren, bezw. wirtschaftlich verwertet.

Prag, am 22. September 1933.

Der Handelsminister: Dr. Matouäek, m. p.

Der Finanzmini$ter: Dr. Trapl, m. p.

Překlad ad 2350/XX.

Antwort

der Regierune

auf die Interpellation des Abgeordneten Fr. Wlndirsch und Genossen,

betreffend das Gesetz über Ersparungen

im Personalaufwand, S. d. G. u. V. Nr.

204/1932 (Druck 2132/ VI).

Durch die Abzüge von den Gehalten auf Grund des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 204/1932 hat sich bei den von diesen Abzügen betroffenen Bezügen die Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Betrages zu Ungunsten der Gläubiger verschoben, da dieser von der bisherigen, um die Besoldungsabzüge herabgesetzten Grundlage berechne wird. Wenn Teilzahlungen durch Exekution eingetrieben werden (Gesetz S. d. G. u. V. Hr. 314/1920), ist es während der Wirksamkeit des Abzugsgesetzes manchmal nicht möglich, bei dem Schuldner durch Exekution Teilzahlungen in derselben Höhe wie von den nicht herabgesetzten Bezügen einbringlich zu machen. Darin kann jedoch kein Widerspruch mit dem fundamentalen Grundsatze des § 5 des bürgerlichen Gesetzbuches erblickt werden. Auch bei einem Prdvatschuldner, dessen Einnahmen durch die Besoldungsreduktion Herabgesetzt werden oder zufolge der Kündigung des Dienstverhältnisses (Entlausung aus dem Dienste) wegfallen, ist es nicht möglich, mehr eindringlich zu machen, als im Rahmen des durch das Gesetz Nr. 314/1920 normierten Exsitenzminimums gelegen ist. Das Exekutionsgesetz selbst regelt im § 299. Abs. 2, einen Fall, welcher unter dem Einflüsse einer solchen Herabsetzung des Dienstbezuges eintreten kann, ohne Unterschied, ob es sich um ein Einkommen aus einem öffentlichen oder privaten Dienste handelt.

Die Gläubiger waren sich dieser Konsequenz der Besoldungsabzüge bewusst und sie toben in verschiedenen über den Einfluss der Abzüge auf die Höhe des pfändbaren Abzuges eingebrachten Memoranden gar nicht die Forderung gestellt, dass bei herabgesetzten Einnahmen von den Schuldnern der gleicht Betrag eingetrieben werde, der bei den ursprünglichen Einnahmen eingetrieben wurde; ihren Wünschen, soweit sie die Auslegung des neuen Abzugsgesetzes im Zusammenhange mit dem für Exekutionen geltenden Existenzminimum betrafen, ist im wesentlichen entsprochen worden.

Prag, am 7. Oktober 1933.

Der Vorsitzende der Regierung: Malypetr, m. p.

Překlad ad 2350/XXI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten R. Kasper und Genossen

in Angelegenheit des rechtswidrigen Vorgehens des Gendarmeriepostenfuhrers Novák in Liebenstein (Druck 2308/IV).

Die Bezirksbehorde in Eger hat dem Gendarmeriepostenkommando in Liebenstein aufgetragen, die Ausweise der eine Unterstützung- geniessenden Arbeitslosen zu überprüfen und jene anzuzeigen, welche einer solchen nicht bedürfen.

Der Gendarmiepostenkotnrnandant in Liebejisteln hat nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher am 15. Mai 1933 (und nicht 1932) dem Direktor der Fabrik Havlik und Michovsky, Adolf Taubert, empfohlen, bei der Verteilung der Arbeit in der Fabrik sozial gerecht vorzugehen. Er hat darauf aufmerksam gemacht, dass nicht Personen beschäftigt werden sollten, aus deren Familie bereits 3 bis 4 Mitglieder arbeiten, sondern dass den Angehörigen jener Familien, welche vollständig arbeitslos sind, der Vorzug gegeben werden solle.

Hiebei hat er ausdrücklich verlangt, dass mit der Durchführung dieser Massnahme bis zur Entscheidung der Beziriksbehörde gewartet werde, was Direktor Taubert jedoch nicht gemacht hat.

Die Interpellationsbehauptung entspricht also nicht dem Tatsachen und ich habe keine Ursache zu irgendeiner Verfügung aus Anlass dieser Interpellation,

Prag, »m 29. September 1933.

Der Minister des Innern: Černý, m. p.

Překlad ad 2350 XXII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Fr. Windirsch und Genossen,

betreffend die unbegründete Bestrafung mehrerer Personen in Niederwittig, Bezirk Reichenberg, auf Grund des § 134 des Zollgesetzes (Druck 2319/V).

Am 23. April 1933 versah der Finanzwachrespiziant Anton Nozar, Verwalter der Finanzwachabteilung in Niederwittig im Zivilanzuge seinen Nachforschungsdienst, während welchem er den elfjährigen Knaben Ernst Crkal aus Kratzau verfolgte und auf der Strasse in der Gemeinde Niederwattig stellte, der 1/2 kg ausländisches Salz, 1/2 kg Margarine und 6 Küchenmesser ausser anderem Kleinigkeiten trug, die er unter dem Rockfutter verborgen halte.

Ernst Crkal, der den Respizienten Nozar persönlich kannte, versuchte bei der Vorführung zur Finanzwachabteilung zu fliehen und lehnte, als er neuerlich festgenommen wurde, es ab, mit dem Respizienten Nozar zu gehen, der ihn deshalb beim Rockkragen ergriffen und vorwärts gedrängt hatte, wobei sich Crkal an den längs der Strasse stehenden Bäumchen festhielt, von denen er losgerissen werden musste. Schliessuch legte er sich mitten auf die Strasse, sodass ihn Respizient Nozar in die Arme nehmen und forttragen musste, wogegen sich Crkal mit allen Mitteln wehrte und um Hilfe rief.

Anfangs sahen dem Vorfalte nur ungefähr 40 Personen zu, welche auf das Geschrei des Knaben sich um den Respizienten Nozar ansammelten und verlangten, dass der Knabe freigelassen werde. Obwohl laut Aussage des Respizienten Nozar ihn einige Leute persönlich kannten und obwohl er sie darauf aufmerksam machte, dass er ein Finanzwachorgan sei und dass es sioh um eine Amtshandlung handle, entrissen sie ihm den Knaben unter fortwährenden Beschimpfungen und Drohungen, Hessen diesen laufen und indem sie den Respizianten Nozar umringten, hinderten sie ihn in der weiteren Verfolgung.

Der Fall wurde sofort der Gendarmerie gemeldet, welche gegen mehrere Personen die Strafanzeige wegen des Verbrechens nach § 68 des Strafgesetzes erstattete. Gegen 17 Personen wurde das Gefällstrafverfahren wegen Zollübertretung nach § 134 des Zollgesetzes eingeleitet, weil sie sich an einer Zusammenrottung beteiligt haben, durch welche die Anhaltung einer wegen Schmuggel verfolgten Person verhindert wurde.

Nach den bisher gepflogenen Ermittlungen ist Ernst Crkal ganz mit Grund vom Respizienten Nozar angehalten worden, seine Vorführung zur Finatizwachabteilung ist jedoch durch das Eingreifen einer Reihe von Personen unmöglich gemacht worden, welche genügend darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass eine Amtshandlung vorliegt. Aus diesem Grunde und auch deshalb, weil das in der Angelegenheit eingeleitete Strafverfahren bisher noch nicht durchgeführt ist, erachte ich es nicht für begründet, das Gefällstrafverfahren einzustellen; es wird von. dem Ergebnisse des gerichtlichen Verfahrens abhängen, ob das Gefällstrafverfahren fortgesetzt wird.

Prag, am 29. September 1933.

Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.


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