l ha zdìlávané plochy spotøebuje kyseliny fosforeèné v

Holandsku

52. 2 kg,

Belgii

34. 5 »

Dánsku

20. 2 »

Itálii

19. 3 »

Nìmecku

17. 0 »

Èeskoslovensku

8. 9 »

Že èeskoslovenští zemìdìlci užívají ménì kyseliny fosforeèné, toho pøíèinou jest èásteènì, že zvyky obchodu Thomasovou mouèkou jsou ještì velmi odlišné a že i Thomasova mouèka jest v Èeskoslovensku nepomìrnì drahá. O tom svìdèí srovnání cen Thomasovy mouèky v tìchto zemích za l q:

Belgie

29. 44 Kè

Holandsko

28. 32 »

Francie

26. 56 »

Anglie

26. 64 »

Èeskoslovensko

37. 12 »

V Èeskoslovensku se dosud obchoduje s Thomasovou mouèkou podle úhrnného obsahu kyseliny fosforeèné a podle obsahu kyseliny fosforeèné rozpustnì v kyselinì citrónové. V zájmu zemìdìlství jest dùležitì, aby obchodní zvyky byly sjednoceny a aby se smìlo obchodovati jen podle obsahu kyseliny fosforeèné rozpustné v kyselinì citrónové. K tomuto úèelu je zapotøebí, aby se u nás provedla podobná úprava, jako se provedla již i v republice Rakouské, kde ve spolkovém zákoníku ze dne 25. ledna 1932, 8. èástka pod èíslem 30 jest obsaženo naøízení spolkového ministra pro zemìdìlství a lesnictví v dohodì s pøíslušnými spolkovými ministry ze dne 14. ledna 1932 o zmìnì naøízení ze dne 8. øíjna 1925, èíslo 389 spolkového zákoníka, o obchodu s prodejnými hnojivy, které ustanovuje, že u Thomasovy mouèky musí býti obsah vysloven kyselinou fosforeènou rozpustnou v kyselinì citrónové.

Podobného opatøení jest zapotøebí i v Èeskoslovenské republice v zájmu zemìdìlství a proto se tážeme pana ministra zemìdìlství, je-li ochoten se postarati, aby co nejdøíve bylo vydáno naøízení ustanovující, že se s Thomasovou mouèkou mùže obchodovati jen podle jejího obsahu kyseliny fosforeèné, rozpustné v kyselinì citrónové?

V Praze dne 18. záøí 1933.

Windirsch,

Heller, A. Köhler, Zierhut, Gläsel, Greif, Bobek, dr. Luschka, dr. Petersilka, Oehlinger, Scharnagl, Kunz, dr. Mayr-Harting, Fritscher, Krumpe, dr. Hodina, Zajíèek, Wagner, Böhm, Viereckl, Halke, Platzer.

Pùvodní znìní ad 2346/II.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Finanzminister

betreffend die Befrelung der Notschlach-

tungen bei Landwirten von der Zahlung

der Gemeinde-Fleischabgabe.

Die Regierungsverordnung vom 27. April 1922, S. d. G. u. V. Nr. 143, zur Durchführung des Gesetzes vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 329, betreffend die vorübergehende Regelung der Finanzwirtschaft der Gemeinden und Städte mit Munizipalrecht ist für manche Gemeinden, in denen die Gemeindegeschäfte von einer landwirtschaftsfeindlichen Gemeindevertretung geführt werden, eine willkommene Handhabe, die Landwirte auch in jenen Fällen, zu bedrücken, in denen die Landwirtschaft einer Schonung und Rücksichtnahme dringend bedarf. Zu solchen Fällen gehören die Notsohlachtungen der Zucht- und Nutztiere, die für den Landwirt immer mit bedeutenden Materiellen Verlusten verbunden sind. Selbst bei Genussfähigkeit des Fleisches eines notgeschlachteten Tieres ist seine Verwertung stets unzureichend. Auf diese Tatsache hat auch seinerzeit das Finanzministerium Rücksicht genommen, als es nach langen Ueberlegungen die bei den Landwirten vorgenommenen Notschlachtungen von der Zahlung der Fleischumsatzsteuer befreit hat.

Ein solches verständnisvolles Entgegenkommen fehlt aber häufig in den Gemeinden, in deren Vertretungskörpern die Landwirte eine nur geringe Beteiligung aufzuweisen vermögen und in denen oft Beschlüsse gefasst werden, die auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft gar keine Rücksicht nehmen.

Diesen Gemeinden ist die eingangs erwähnte Regierungsverordnung willkommen und ebenso die dieser Verordnung beigeschlossene Anlage II, welche die Vorschriften für die Einhebung der Gemeindefleischabgabe enthält. Im § l dieser Vorschriften wird bemerkt,, dass die Fleischabgabe von allem Fleisch, eingeheben wird, das nach den §§ l und 5 des Gesetzes vom 14 April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 262, der staatlichen Fleischsteuer unterliegt

Den Wortlaut dieser Bestimmungen benützen die zur Landwirtschaft unfreundlich eingestellten Gemeindevertretungen dazu, um aus ihnen für sich heraus den gesetzlichen Zwang zu konstruieren, dass auch Notschlachtungen der Gemeindefleischabgabe unterliegen. Insolange diese Bestimmung unverändert bestehen bleibt, laufen die Landwirte immer wieder Gefahr, in Notschlach-

tungsfällen zur Bezahlung der Gemeindefleischabgabe verpflichtet zu werden. Es ist daher notwendig, dass das Unglück, das die Landwirte durch Notschlachtungsfälle ohnedies erleiden, nicht auch noch eine allgemein gültige Verschärfung dadurch erfährt, dass zu der staatlichen Fleischsteuer, die im Falle der Genussfähigkeit des Fleisches notgeschlachteter Tiere bezahlt werden muss, die Gemeindefleischabgabe hinzukommt.

Bei Notschlachtungen soll hinsichtlich der Gemeindefleischabgabe eine ähnliche Rücksichtnahme erfolgen, wie eine solche auch schon das Finanzministerium bezüglich der Fleischumsatzsteuer zugebilligt hat. Deswegen wäre der § l der Vorschriften für die Einhebung der Gemeindefleischabgabe derart zu ergänzen, dass Notschlachtungen von der Einhebung der Fleischabgabe befreit sind.

In jenen Gemeinden, wo sich eine die schwere Lage der Landwirtschaft richtig beurteilende Mehrheit in den Gemeindevertretungen befindet, wird eine besondere Vorschrift nicht notwendig sein. Sie ist jedoch unbedingt erforderlich für alle Gemeinden, in denen die Gemeindevertretungen von gegen die Landwirtschaft gerichteten Tendenzen beherrscht werden. Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass eine klare Bestimmung auch in die Vorschriften für die Einhebung der Gemeindefleischabgabe aufgenommen wird, die beinhaltet, dass Notschlachtungen bei den Landwirten von der Gemeindefleischabgabe auszunehmen sind. Diese notwendige Ergänzung der Vorschriften muss möglichst bald erfolgen, weil sonst die zunehmende Finanznot der in den nichtagrarischen Gebieten der Republik gelegenen Gemeinden, die für die Landwirtschaft nichts übrig haben, dazu führt, den Landwirten neue, untragbare Opfer aufzuerlegen.

Es zeigt sich übrigens, dass das Vorhandensein der Vorschriften für die Einhebung der Gemeindefleischabgabe auch manche Bezirks- als Berufungsbehörde veranlasst, in Angelegenheit der Einhebung der Fleischabgabe von Notschlachtungen sich gegen die Landwirtschaft zu stellen. Es beweist das eine Entscheidung der Bezirksbehörde in Gablonz a. N. vom 31. August 1933, Zahl 41. 112, die auf Grund einer Berufung der Landwirte gegen die Einhebung der Fleischabgabe von Notschlachtungen durch die Gemeinde Kukan erfolgt ist. Die Entscheidung dieser Behörde lautet:

»Die Bezirksbehörde weist Ihre Berufung gegen den Beschluss der Gemeindevertretung in Kukan vom 28. Juli 1933, intimiert mit dem Bescheide des Marktamtes in Kukan vom 11. August 1933, Zl. 2332/33, betreffend die Einhebung der Fleischabgabe bei Notschlachtungen, als unbegründet ab.

Gründe:

Die Gemeindevertratung in Kukan hat in der Sitzung vom 28. Juli 1933, beschlossen, die Berufung des Notschlachtungsvereines Kukan- Seidenschwanz gegen die Vorschreibung der Gemein-

defleischabgabe bei Notschlachtungen abzuweisen.

Die weitere gegen diesen Beschluss der Gemeindevertretung eingebrachte Berufung ist ebenfalls abzuweisen, da die der Regierungsverordnung Nr. 143/1922 beigeschlossenen Mustervorschriften, nach denen die Einhebung der Fleischabgabe in der Gemeinde erfolgt, keine Befreiung von der Abgabe bei Notschlachtungen festsetzen, und die Gemeinde nicht berechtigt ist, diese Mustervorschriften selbständig abzuändern. Eine solche Abänderung könnte gem. § 35, Abs. 3 des Ges. Nr. 329/21 nur mit Bewilligung der Regierung vorgenommen werden.

Diese Entscheidung ist endgültig. «

Es ist notwendig, dass die Landwirtschaft vor solchen Auffassungen der Gemeinden und Bezirksbehörden geschützt wird und aus diesem Grunde wird der Herr Finanzminister gefragt, ob er bereit ist, raschesten Einfluss darauf zu nehmen, dass die Vorschriften für die Einhebung der Gemeindefleischabgabe im § 1 dahin ergänzt werden, dass Notschlachtungen der Landwirte der Fleischabgabe nicht unterliegen.

Prag, am 18. September 1933.

Windirsch,

Oehlinger, Bobek, Greif, Heller, Krumpe, Gläsel, Dr. Mayr-Harting, Scharnagl, Wagner, A. Köhler, Viereckl, Dr. Hodina, Dr. Luschka, Halke, Böhm, Dr. Petersilka, Platzer, Zajièek, Zierhut, Kunz.

Pùvodní znìní ad 2346/III.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Landwirtschaftsminister

betreffend Ermöglichung der erleichterten Beschaffung von Einstreu für die Landwirte in Fürstenhut, Gerichtsbezirk Winterberg.

Die Landwirte in Fürstenhut sind erst vor einigen Jahrzehnten durch Grundabtretung der Herrschaft Schwarzenberg zu ihrer Selbständigkeit gelangt. Das Ausmass der erworbenen Grundstücke bietet gerade so viel Fläche, um darauf das für die tierische Ernährung notwendige Futter gewinnen zu können. Unter dem Einfluss der Rauheit des Klimas kann in Fürstenhut an Getreidebau nicht gedacht werden. Für die Getreidekultur würde bei dem "bescheidenen Ausmasse der einzelnen Wirtschaften auch nicht viel Flä-

che vorhanden sein. Den Landwirten fehlt es daher schon immer an der notwendigen Einstreu.

Insolange die Herrschaft Schwarzenberg der benachbarte Grundherr war, hatten die Landwirte hinsichtlich der Streubeschaffung keine übermässig grossen Sorgen, denn sie kannten gegen ein billiges Entgelt aus den herrschaftlichen Waldungen die Einstreu beziehen. Ausserdem hatten die Landwirte in Fürstenhut auch noch die Möglichkeit, aus dem nahe gelegenen Bayrischen Wald Einstreu zu erhalten und es kostete eine ganze Fuhre Waldstreu nicht mehr als 6-8 Kè.

Seit der Verstaatlichung der herrschaftlichen Waldungen ist die Bezugsmöglichkeit von Waldstreu sehr erschwert worden. Den Landwirten wird zwar die Waldstreu aus den Staatswäldern nicht verwehrt, doch wird ihnen die Streu immer an solchen Õrtlichkeiten zugewiesen, von denen sie nur unter recht schwierigen Bedingungen die Waldstreu abholen können. Die Landwirte in Fürstenhut sind durchwegs Besitzer von Kuhgespannen. Es muss daher von ihnen auf die Leistungsfähigkeit dieser Art Zugtiere Rücksicht genommen werden. Eine übermässige Beanspruchung darf nicht erfolgen, weil sonst die Kühe in ihrer Leistungsfähigkeit ungünstig beeinträchtigt würden. Aus diesem Grunde ist es nötig, dass die zuständige staatliche Forstverwaltung den Landwirten den Bezug von Waldstreu erleichtert und die Streu an solchen Stellen im Walde anweist, die von den Landwirten ohne übermässage Beanspruchung ihrer Kuhgespanne erreicht werden können.

Es ist aber auch noch weiter notwendig, dass die Bezugsmöglichkeiten von Waldstreu aus dem benachbarten Bayrischen Wald wieder gestattet werden. Die Landwirte in Fürstenhut sind weder Schmuggler, noch Anhänger einer im Èechoslowakischen Staate verpönten politischen Richtung. Sie haben kein anderes Bestreben, als durch fleissige, harte Arbeit für sich und ihre Familien das zu erringen, was zu ihrer ungemein bescheidenen und recht anspruchslosen Lebensführung notwendig ist.

Es ist daher erforderlich, dass diesen Landwirten, die sich unter den schwierigsten Verhältnissen zu behaupten trachten, von Seite der öffentlichen Faktoren entgegen gekommen und ihnen geholfen wird. Die Landwirte wollen nichts Geschenktes haben, doch wünschen sie mit Recht, dass sie in der Art der bisherigen Führung ihrer Wirtschaften durch falsche Massnahmen und Behinderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Der Herr Landwirtschaftsminister wird daher gefragt:

1. ob er bereit ist, die zuständige staatlich« Forstverwaltung anzuweisen, dass den Landwirten in Fürstenhut der Bezug von Waldstreu aus den staatlichen Wäldern erleichtert wird,

2. ob er gewillt ist, darauf Einfluss zu nehmen, dass die Landwirte in Fürstenhut die Bewilligung erhalten, auch wieder aus dem benach-

barten Bayrischen Walde Streu beziehen zu können?

Prag, am 14. September 1933.

Windirsch,

Böhm, Dr. Hodina, Viereckl, Gläsel, Halke, Heller, A. Köhler, Platzer, Wagner, Zierhut, Kunz, Zajíèek, Scharnagl, Krumpe, Oehlinger, Bobek, Greif, Dr. Mayr-Harting, Dr. Petersilka, Fritscher, Dr. Luschka.

Pùvodní znìní ad 2346/IV.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Landwirtschaftsminister

betreffend Beschleunigung der Ausführung von Meliorationen und Regulierungsarbeiten in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Prachatitz, Wallern und Winterberg.

Die Bodanbewirtschaftung in den Gerichtsbezirken Prachatitz, Wallern und Winterberg hatte schon seit jeher unter den Auswirkungen von Früh- und Spätfrösten zu leiden, die ihren hauptsächlichen Grund an der übermässigen Bodenfeuchtigkeit haben, die sich wieder aus der moorigen Beschaffenheit der Böden ergibt. Die Landwirte dieses Gebietes waren daher schon seit langem bestrebt, durch Regelung des Wasserhaushaltes der Böden zu erreichen, dass die den Kulturpflanzen aus diesen Ursachen drohenden Gefahren vermindert und beseitigt werden. In einigen Gemeinden wurden daher zwecks Meliorierung der Böden Wassergenossenschaften gegründet, die sich nach Ausarbeitung der Meliorationsprojekte darum bemühten, auch ihre Verwirklichung zu erreichen. Dieses Bestreben scheiterte bisher vielfach an der Aufbringung der erforderlichen Geldmittel und besonders daran, dass von Seite der berufenen Behörden die vorgelegten Meliorationsprojekte in nur recht zaghafter Weise behandelt und erledigt wurden. In dieser Richtung äussern besonders die Wassergenossenschaften in Klösterle und Neugebäu ihre Klagen. Die Durchführung der Bodenverbesserungen ist jedoch eine ungemein dringliche Angelegenheit. Sie könnte in der gegenwärtigen Zeit trotz des Mangels an finanziellen Mitteln in der Weise beschleunigt werden, wenn zur Erledigung der Meliorationsarbeiten auch Arbeitslose mit herangezogen würden. Die den Arbeitslosen bewilligten Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln könnten

auf solche Weise eine produktive Verwendung finden. Arbeitslose gibt es in den vorerwähnten Bezirken in einer grösseren Anzahl.

Im Bezirke Prachatitz sind auch schon seit längerer Zeit Verbauungsarbeiten im Verlaufe der Flamtz geplant, die zum Schutze der Grundstücke der Anrainer schon langst hatten ausgeführt sein sollen. Ebenso hat sich dort schon seit längerer Zeit als bedeutungsvoll erwiesen die Regulierung des Rohna-Baches.

Die Landwirte in den Gerichtsbezirken Prachatitz, Wallern und Winterberg fuhren einen harten Daseinskampf, der besonders im Verlaufe der letzten Jahre immer schwieriger geworden ist. Es ist notwendig, dass die dortigen Landwirte im Kampfe um die Erhaltung ihrer Existenz jedwede Unterstützung aller öffentlichen Faktoren finden und es gehört dazu in erster Linie die Durchführung der in diesen Bezirken angestrebten Bodenmeliorationen und die Ausführung der geplanten Regulierungen und Verbauungen der Wasserläufe.

Der Herr Landwirtschaftsminister wird gefragt, ob er bereit ist, den Auftrag zu erteilen, dass die in Betracht kommenden staatlichen Aemter die Bestrebungen der Lindwirte in den Bezirken Prachatitz, Wallern und Winterberg auf wasserwirtschaftlichem Gebrete unterstutzen und die Ausführung der vorhegenden wasserwirtschaftlichen Projekte beschleumen?

Prag, am 14. September 1933.

Wiadirsch,

Dr. Petersilka, Oehlinger, Bobek, Böhm, Dr. Ho-

dina, Greif, Scharnagl, Viereckl, Zierhut, Glasel,

Dr. Luschka, Zajíèek, Heiler, Dr. Mayr-Harting,

Wagner, Krumpe, Halke, Fritscher, Runz, A.

Köhler, Platzer.

Pùvodní znìní ad 2346/V.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Minister für Post- und Telegraphenwesen

betreffend den Ausbau des Telephonnetzes und die Herstellung besserer telephonischer Verbindungen im Riesengebirge.

Im Telephonnetz des Riesengebirges wurde vor Jahren der Anschluss der «Elbfallbaude« an das Telephonant m Rochhtz a Iser bezw. an das nächstgelegene Netz der Telephon-Nebenzentrale in Ober-Rochlitz durchgeführt. In diese Leitung ist auch die »Hofbaude« bei Rochlitz eingeschaltet, die für die Nebenzentrale Ober Rochlitz als Teilnehmer gilt. Die »Hofbaude« hat so die Möglichkeit, jederzeit eine Verbirdung mit

der »Elbfallbaude« zu erhalten. Für eine rasche Verbindung der Telephonzentrale Rochlitz a/Iser uber die Nebenzentrale Ober-Rochlitz wurde jedoch bisher keine borge getragen, obwohl sie dringend notwendig ist. Die bestehende Leitung nach der »Elbfallbaude« hegt daher für das Telephonnetz Rochlitz und fur die uber Rochlitz hinaus befindlichen Gebiete seit Errichtung dieser Gebirgslertung vollständig unbenutzt.

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist es notwendig, diese Leitung dem allgemeinen Verkehr zugänglich zu machen und in Verbindung mit der Zentrale Rochlitz a/Iser eine Dauerverbindung als Tclephon-Sicherungsdienst einzurichten. Diese ständige Verbindung ist besonders wichtig für die Winterzeit. Im Interesse der Sicherheit der Bewohner dieses Gebirgsteiles und der dasselbe besuchenden Touristen ist es notwendig, dass auch die Gebirgsbaude »Korber Waldbaus«, die unterhalb der »Hofbaude« hegt, die bereits an die Nebenzentrale Ober-Rochlitz angeschlossen ist, m die Leitung, die von der »Hofbaude« zur »Elbfallbaude« fuhrt, eingeschaltet wird. Es lässt sich das ohne besondere Aufwendungen tun, weil diese Telephonleatung an »Körbers Waldhaus« vorbeifuhrt.

Der Telephondienst bei dem Postamte Ober-Rochlitz ist seit dem 1. Marz 1933 um taglich 3 Stunden gekürzt worden. Der Fremdenveikuhr an Riesengebirge verlangt jedoch dass mindestens in der Zeit von Juni bis September und von Dezember bis Feber der Telaphondienst wieder in der gleichen Dauer eingeführt wird, wie er bis zum 28. Feber 1933 bestanden hat

Um einen Telephonanschluss bemuht auch schon wiederholt, leider bisher vergeblich die Gemeinde Pommerndorf, Bezirk Hohenelbe. Auch hier wird das Fehlen einer Telephonverbindung namentlich zur Winterszeit recht nachteiligempfunden. Pemmerndorf wird von Touristen und Skifahrern gern aufgesucht und von dort zum Aufstieg in das Gebirge lind zur Rückfahrt sehr gern der Weg nach Rennerbauden benützt Infolge der Steilheit dieses Weges sind schon oft Unglucksfälle vorgekommen, die fur die Beterhgten infolge des Mangels einer telephonischen Lertun mitunter recht schlunme, dauernde Folgen hutten. Es ist notwendig, dass Pommerndorf glerchfalls recht bald eine telephonische Verbindung er hält.

Der Herr Minister wird unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen gefragt. ob er bereit ist, darauf Einfluss zu nehmen, dass die notwerdige Verbesserung der telephonuschen Verbindun gen im Riesengebirge schlen ugst durchirefuhrt wird.

Prag, am 20. September 1933.

Windirsch,

Oehlinger, Bobek, Greif, Krumpe, Viereckl, Dr.

Petersilka, Heller, Wagner, Gäsel, Dr. Mayr-

Harting, Scharnagl, Platzer, Zierhut, Halke, Dr.

Luschka, A. Köhler, Kunz, Fritscher, Böhm,

Dr. Hodina, Zajíèek.

Pùvodní znìní ad 2346/VI.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Finanzminister

betreffend Beschwerden über Ausser-

achtlassung der sprachlichen Befähigung

von Organen der Steuerbehörden.

Die schon wiederholt vorgebrachten Beschwerden, dass bei den Steueradministrationen und Steueramtern sich Beamte befinden, die in den deutschem Gebietsteilen des Staates nur unzureichend oder fast gar nicht die deutsche Sprache beherrschen, haben noch immer kein Gehör gefunden. Es werden im Gegenteil an Stelle derjenigen Beamten, welche die deutsche Sprache gut beherrschten, im Falle von dienstlichen Versetzungen und Pensiomerungen solche Beamte gegeben, die in sprachlicher Hinsicht nicht entsprechen. Würden die Oberbehörden streng darauf achten, dass in den deutschen Gebietsteilen des Staates die Beamtenschaft auch die deutsche Sprache in ausreichendem Masse beherrschen muss, dann ware es nich möglich, dass z. B. der Steuersekretar Stražnar, der weder die deutsche Sprache spricht, noch versteht, bei der Steueradministration in Hohenelbe sein könnte. Der Bezirk Hohenelbe, dem die Gerichtsbezirke Arnau und Hohenelbe angehören, ist nahezu rein deutsch. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass in einem derartigen Steuerbezirke ein jeder staatliche Beamte und daher auch die Steuerbeamten der deutschen Sprache nicht nur vollkommen mächtig, sondern auch dazu befähigt sein müssen, den von der deutschen Bevölkerung gebrauchten Dialekt zu verstehen.

Der Herr Finanzminister wird gefragt, ob er bereit ist, den hinsichtlich der sprachlichen Befähigung der Beamtenschaft der Steuerbehörden in den deutschen und gemischtsprachigen Bezirken herrschenden Notwendigkeiten zu entsprechen und anzuordnen, dass dort, wo diese noch keine Berücksichtigung gefunden haben, die sprachlich nicht befähigten Beamten durch solche ersetzt werden, die den sprachlichen Anforderungen vollkommen genügen.

Prag, am 20. September 1933.

Windirsch,

Oehlinger, Scharnagl, Böhm, Viereckl, Fritscher,

Zierhut, A. Köhler, Kunz, Gläsel, Platzer, Bobek.

Greif, Krumpe. Heller, Dr. Petersilka, Dr. Mayr-

Harting, Wagner, Zajíèek, Dr. Hodina,

Dr. Luschka, Halke.

Pùvodní znìní ad 2346/VIII.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Landwirtschaftsminister

betreffend die Erfassung einer Verfügung,

dass Thomasmehl nur nach dem Gehalt

an zitronensäurelöslicher Phosphorsäure

gehandelt werden darf.

Mit dem Gesetz vom 12. Juli 1933, S. d. G. u. V. Nr. 141, betreffend Kartelle- und PrivatMonopole, wird der Regierung eine weitreichende Machtbefugms eingeräumt, die es ermöglicht, dass Kartelle, deren Hauptaufgabe bisher darin bestanden hat, die Preise mancher Erzeugnisse hoch zu halten, veranlasst werden können, ihren Aufgabenkreis so zu regeln, dass von ihnen auch der Erfüllung allgemeiner Interessen entsprochen wird. Eine solche Regelung ist u. a. besonders notwendig auf dem Gebiete des Dungerwesens, das je nach der Art des Dungers von verschiedenen Kartellen kontrolliert wird. Die Düngerpreise waren bisher hoch gehalten und ihre Höhe stand in keinem Verhältnis zu den Preisen landwirtschaftlicher Produkte, die aus den teuer angeschafften Düngemitteln erzeugt wurden. Diese Tatsache macht sich jetzt wieder recht schmerzlich bemerkbar, wo die Landwirte in Anhoffnung ausreichender Weizenpreise zwecks Erzielung einer sicheren Weizenernte grosse Mengen Kunstdünger beim Anbau verwendet haben.

Unter den Kunstdüngerarten, die van den einheimischen Landwirten verwendet werden, nimmt eine hervorragende Stelle das Thomasmehl ein, mit dem den Kulturpflanzen Phosphorsäure zugeführt wird. Allerdings lehrt die Statistik, dass im Vergleich zu anderen Staaten die Landwirte in der Èechoslovakei im allgemeinen noch keine übermässigen Phosphorsäuredüngermengen verwenden. So beträgt auf l ha Kulturrfläche der Verbrauch an Phosphorsäure in

 

Phosphorsaure

Holland

52. 2 k st

Belgien

34. 5

Dänemark

20. 2. -

Italien

19. 3 -

Deutschland

17. 0.

Èechoslovakei

8, 9

Die geringere Verwendung der Phosphorsäure seitens der èechoslovakischen Landwirte ist mit zu einem Teil darauf zurückzuführen, dass die Gepflogenheiten des Handels mit Thomasmehl noch recht unterschiedlich sind und dass auch das Thomasmehl in der Èechoslovakei unverhältnis-

massig teuer zu stehen kommt Davon gibt Zeugnis ein Vergleich des Preises für Thomasmehl in folgenden Ländern pro Meterzentner Thomasmehl:

Belgien 29. 44 Kè

Holland 28. 32 »

Frankreich 26. 56 »

England 26. 64 »

Èechoslovakei 37. 12 »

In der Èechoslovakei wird Thomasmehl bisher nach dem Gesamtgehalt an Phosphorsäure und nach dem Gehalt an zitronensäurelöslicher Phosphorsäure gehandelt Im Interesse der Landwirtschaft ist es wichtig, dass die Handelsgepflogenheiten vereinheitlicht werden und dass nur auf Grund des Gehaltes an zitronensäurelöslicher Phosphorsäure gehandelt werden darf. Zu dem Zwecke ist es notwendig, dass bei uns eine ähnliche Regelung geschieht, wie sie auch schon in der Republik Oesterreich erfolgt ist, wo im Bundesgesetzblatt vom 25. Jänner 1932, 8. Stück, unter Nr. 30, eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern vom 14. Jän-

ner 1932 betreffend die Abänderung der Verordnung vom 8. Oktober 1925, B. G. Bl. Nr. 389, über den Verkehr mit Handelsdünger, enthalten ist, die bestimmt, dass bei Thomasmehl der Gehalt in zitronensäurelöslicher Phosphorsäure ausgedrückt sein muss.

Eine ähnliche Verfügung ist auch in der Èechoslovakischen Republik im Interesse der Landwirtschaft notwendig und aus dem Grunde wird der Herr Landwirtschaftsminister gefragt, ob er bereit ist, darauf hinzuwirken, dass ehestens eine Verordnung erlassen wird, die bestimmt, dass Thomasmehl nur auf Grund seines Gehaltes an zitronensäurelöslicher Phosphorsäure gehandelt werden darf.

Prag, am 18. September 1933.

Windirsch,

Heller, A. Köhler, Zierhut, Gläsel, Greif, Bobek, Dr. Luschka, Dr. Petersilka, Oeblinger, Scharnagl, Kunz, Dr. Mayr-Harting, Fritscher, Krumpe, Dr. Hodina, Zajièek, Wagner, Boom, Viereck), Halke, Platzer.


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