Překlad ad 2294/XII.

Válasz

a belügyi minisztertől dr. Holota képviselő és társainak

a belügyi és külügyi miniszterekhez

intézett interpellációjára a Modrý Ka-

men-i járási főnöknek a határátlépési

igazolványok kiadásának megtagadására

irányuló magatartása tárgyában

(2182/VI. nysz. ).

A Čata-Lučeneci vasútvonal magyar szakaszának forgalma az 1923. március 8. -i 45/26 Tgy-sz egyezménnyel szabályoztatok.

Az egyezmény 6. cikkelye értelmében azon utasoknak, akik nem a csehszlovák átviteli vonatokon vagy nem a magyar vonatoknak az átvitel számára fentartott részeiben szállíttatnak, útlevéllel kell magukat igazolniok.

A Modry Kameň-i járási hivatal a nevezett vasútvonalra szóló határátlépési igazolványok kiadását tehát joggal tagadja meg.

Koláry község lakosságát érintő vasárnapi és ünnepnapi- kivéve a sürgős mezei munkát vagy más sürgős szükséget - határátlépési tilalom komoly közérdekű okokkal van idokolva.

A jelzett körülmények között semmiféle intézkedésre okom nincsen.

A jelen interpellációra szóló válaszadást magamra vállaltam, minthogy tartalmú csupán a belügyi minisztérium hatáskörét érinti.

Praha, 1933. május 27. -én.

A belügyi miniszter: Černý, s. k.

Překlad ad 2294/XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. F. Hassold und Genossen

in Angelegenheit der polizeilichen Ueber-

griffe bei Versammlungen in Gablonz a. N.

(Druck 2170/XII).

Der intervenierende Beamte hat die von der deutschen Nationalpartei am 11. Februar 1933 in

Gablonz a. N. veranstaltete öffentliche Versammlung aufgelöst, weil er in einer Aeusserung des Redners, Abgeordneter Dr. Hassold, den Tatcharakter einer strafbaren Handlung erblickt hat. Der Versammlungsverlauf war sehr stürmisch und die Aeusserungen des Redners bildeten wiederholt den Anlass zu unzulässigen Kundgebungen der Versammlungsteilnehmer, durch welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet wurde. Die Behauptung, dass der intervenierende Beamte sich auf einen Versammlungsteilnehmer gestürzt und sich dabei in der in der Interpellation geschilderten Weise benommen habe, entspricht nicht dem Tatsachen. Der intervenierende Beamte hat, als er einen unzulässigen Ausruf hörte, lediglich den Täter aufgefordert, ihm seinen Namen und Wohnort anzugeben, und er ist, als jener sich weigerte dies zu tun, an ihn herangetreten, hat ihn bei der Hand gefasst und ihn aufgefordert, aufzustehen, da er die Absicht hatte, ihn dem Sicherheitsorgane zur Sicherstellung zu übergeben. Der erwähnte Versammlungsteilnehmer ist aufgestanden, wobei, wie er selbst protokollarisch erklärt hat, der Sessel, auf dem er gesessen war, umgestürzt ist. Dem intervenierenden Beamten ist vorgehalten worden, dass er gegen den Täter persönlich eingeschritten ist, statt den Versammlungsvorsitzenden zum Einschreiten aufzufordern, welcher nach dem Gesetze verpflichtet ist, sich um die Wahrung der Ordnung bei der Versammlung zu kümmern und gegen ungesetzliche Kundgebung einzuschreiten.

Ebenso wie in dem in der Interpellation geschilderten Falle ist auch zur Auflösung anderer öffentlicher Kundgebungen in Gablonz a. N., soweit es in der letzten Zeit dazu gekommen ist, nur wegen zu beanständender Aeusserungen der Redner, bezw. aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung geschritten worden, und die Vermutung, dass die Versammlungsund Vereinsfreiheit seitens des Polizeikommissariates in Gablonz a. N. eingeschränkt oder gar suspendiert werde, ist absolut unbegründet.

Auf Grund des Angeführten habe ich keinen Grund, aus Anlass dieser Interpellation weitere Massnahmen zu treffen.

Prag, am 27. Mai 1933.

Der Minister des Inneru: Černý, m. p.

Překlad ad 2294/XIV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Krebs, Ing. R. Jung und Genossen,

betreffend die Bestrafung von Nationalsozialisten wegen des Gebrauchs ihrer

Parteilegitimationen und betreffend die

Konfiskation von Legitimationen durch die

Gendannerieorgane (Druck 2142/XI).

Die Bestrafung mehrerer Teilnehmer des Jugendtreffens in Steinschönau wegen Venwendung von mit dem Hakenkreuze versehenen Mitgliederlegitimationen der deutschen nationalsozialistischen Partei ist wegen der eingebrachten Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens, in welchem die Landesbehörde das Vorgehen der Bezirksbehörde in Tetschen gehörig überprüfen wird. Der Entscheidung der Landesbehörde kann derzeit nicht vorgegriffen werden.

Sofern die Gendarmerie in einigen Fällen von den Angehörigen der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei die Herausgabe der Mitgliedertegitimationen verlangt hat, ist dies deshalb geschehen, weil der Inhalt der im Jahre 1932 von der Zentrale der genannten Partei in Aussig a. E. ausgefolgten Mitgliederlegitimationen in einem Teile den Tatbestand der strafbarein Handlung nach § 14, Z. l, des Gesetzes zum Schütze der Republik begründet hat. Sie sind deshalb vom Gerichte beschlagnahmt und ihre Verbreitung gerichtlich verboten worden.

Zu einer Verbreitung gehört aber zweifellos die Ausfolgung solcher Legitimationen und die Ausweisleistung mit denselben, wenn auch nur für den inneren Gebrauch der Partei, und kann daher dem Vorgehen der staatlichen Behörden und Organe, wogegen sich die Interpellation beschwert, nichts vorgehalten werden.

Im Hinblicke auf die angeführten Umstände erblicke ich keinen Grund zu irgendeiner Verfugung.

Prag, am 27. Mai 1933.

Der Minister des Innern: Černý, m. p.

Překlad ad 2294 XV.

Antwort

des-Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten R. Kasper und Genossen

in Angelegenheit der dringend notwendigen Erhöhung der Unfallvorkriegsrente (Druck 1676/VII).

Das Ministerium für soziale Fürsorge führt da« Verlangen nach einer Verbesserung der Unfallsrenten ständig in Evidenz. Missverhältnisse

und Härten, die aus den durch den Krieg verursachten Verhältnissen entsprungen sind, hat es nach Möglichkeit durch die Regelung der Unfallsrenten, durch Gewährung von Teuerungszuzahlungen nach den Gesetzen S. d. G. u. V. Nr. 606/1919 und Nr. 481/1921 korrigiert.

Ausserdem haben die Träger der "Unfallversicherung mit Genehmigung des Ministeriums für soziale Fürsorge eine Unterstützungsaktion eingeleitet, welche darin besteht, dass sie aus den Gebarungsüberschüssen der einzelnen Jahre freiwillig besondere Aufbesserungsznlagen zu den Renten aus Unfällen gewähren, die sich vor dem 1. Juli 1921 ereignet haben, wenn der Verlust der Erwerbsfähigkeit wenigstens 41 2/3 % beträgt.

Der Frage der Aufwertung der Renten wird bei der gesamten Novellierung und Unifikation der Unfallversicherung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Prag, am 26. Mai 1933.

Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czech, m. p.

Překlad ad 2294 XVI.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Geyer und Genossen

in Angelegenheit der Zuteilung von

Gesellschaftern zu kriegsbeschädigten

Trafikanten (Druck 1613 XVII).

Es ist wahr, dass das Finanzministerium angeordnet hat, dass jenen Tabaktrafikanten, deren Verkaufstellen bedeutende Erträge zeitigten, Gesellschafter zugeteilt werden. Einzelweisungen sind mit dem Erlasse vom 6. September 1924, Z. 100. 284/24, auf den sich die Herren Interpellanten berufen, herausgegeben worden. Es ist darin betont worden, dass der Leitgedanke bei dieser Massnahme dahingegangen ist. den Kriegsbeschädigten dort zur Sicherung einer Existenz zu verhelfen, wo das Erträgnis aus der Trafik ein derartiges ist, dass davon mehrere Personen, gegebenenfalls Familien leben können. Hiebei wurde ausdrücklich betont, dass der Erlass sich nicht nur auf Tabaktraffikanten bezieht, an welche die Trafik noch vor dem Kriege vergeben worden ist und welchen wegen der ermitteltem weniger günstigen Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse die Trafik nicht genommen werden konntet sondern auch auf jene Trafikanten, welche

die Trafik später als Kriegsbeschädigte erhalten haben.

Auf Grund der Richtlinien des zitierten Erlasses wurde ursprünglich von den Gesellschaftern eine kapitalmässige und persönliche Beteiligung verlangt. Später haben die Tabaktrafikanten jedoch aus Misstrauen gegenüber den zugeteilten Gesellschaftern oder in der Befürchtung möglicher Differenzen mit ihnen verlangt, dass von einer aktiven Beteiligung der Gesellschalter Abstand genommen werde. Dafür sprachen sie ihre Bereitwilligkeit aus, den zugeteilten Gesellschaftern fix bestimmte Monatsanteile auszuzahlen. Insoweit also die Finanzverwaltung diesem Verlangen entsprochen hat, muss dasselbe als eine Konzession und Erleichterung gegenüber den Trafikanten angesehen werden.

Aus dem Obangeführten geht daher hervor, dass die Behauptung, dass Gesellschafter nur jenen Trafikanten zugeteilt werden sollten, welche nicht Kriegsbeschädigte sind, und dass die Finanzbehörden durch die Zuteilung von Gesellschaftern an die Trafikanten aus den Reihen der Kriegsbeschädigten den Sinn der ursprunglichen Verfugung umgestellt haben, nicht begründet ist.

Insoweit in der Interpellation allgemein behauptet wird, dass Gesellschafter dort zugeteilt worden sind, wo das Erträgnis kaum für die Lebenshaltung eines Trafikanten hingereicht hat, und dass bei der Ermittlung der Einnahmen gewisse Ausgaben ausser Acht gelassen worden sind, bemerke ich, dass die Finanzbehörde bei der Zuteilung der Gesellschafter an die kriegsbeschädigten Trafikanten sehr umsichtig vorzugehen hatten und dass sie namentlich auf die drückenden Verpflichtungen Rücksicht nehmen sollten, welche diese Trafikanten bei der Beschaffung der Räumlichkeiten und des erforderlichen Betriebskapitals au! sich genommen haben. Bei der Ermittlung des Reinertrages der Trafik ist auf alle mit dem Betriebe der Trafik verbundenen Ausgaben Rücksicht zu nehmen. Da ferner auf Grund der Vorschrift für die kleinen Tabaktrafikanten nur die Ausgaben in Abzug gebracht werden konnten, welche in dem Muster des Ausweises über das Erträgnis angeführt sind, hat das Finanzministerium - im Interesse der Trafikanten und zum Zwecke der Beseitigung aufgetretener Differenzen - ab 1. Jänner d. J. verfügt, dass die Abzugsposten den im Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 76/1927 uber die direkten Steuern ausgesprochenen Grundsätzen angepasst werden.

Zu den einzelnen Fällen führe ich Folgendes an:

Die Trafik des 100% Kriegsinvaliden Wilhelm Hubert in Grottau brachte im Jahre 1926 einen Bruttoertrag van über 39. 000 Kč und einen Reinertrag von ungefähr 35. 000 Kč. Deshalb wurde der Trafik als Gesellschafter der 40% Kriegsinvalide-Legionär Franz Němec zugeteilt, dessen Anteil mit 4. 000 Kč jährlich festgesetzt worden ist, so dass dem Hubert ungefähr noch 31. 000 Kč verblieben. Die Vergesellschaftung der erwähnten Trafik war daher begründet. Später ist der Er-

trag der Trafik gesunken. Im Jahre 1930 betrug der Bruttoertrag ungefähr 21. 000 Kč und dem Hubert sind nach Abrechnung der Ausgaben und des Anteiles des Gesellschafters ungefähr 13. 000 Kč übrig geblieben. Deshalb ist der Anteil des Němec auf 1. 800 Kč jährlich herabgesetzt worden. Da das Sinken des Verkaufes zufolge der Wirtschaftskrise nicht zum Stillstände kam, ist im Vorjahre verfugt worden, dass die Vergesellschaftung aufgehoben werde und dass die Trafik dem Hubert allein belassen werde. Hiebei ist Hubert der Verpflichtung enthoben worden, den Anteil ab 1. Juli 1931 auszuzahlen.

Der Tabaktrafikant Wenzel Gruber, ein 100% Invalide in Rothau, hatte im Jahre 1926 einen Bruttoertrag von ungefähr 34. 000 Kč und einen Reinertrag von 26. 000 Kč. Mit seiner Zustimmung wurde ihm im Jahre 1927 der 70% Kriegsinvalide Josef Hojer mit einem Anteile von 3. 600 Kč jährlich als Gesellschafter zugeteilt, so dass dem Gruber ungefähr noch 22. 000 Kč verblieben sind. Als der Bruttoertrag vom Jahre 1930 auf ungefähr 29. 000 Kč sank, haben sich beide Gesellschafter auf eine Herabsetzung des Anteiles auf 1. 800 Kč jährlich geeinigt. Im Jahre 1931 ist der Bruttoertrag der Trafik auf 26. 000 Kč gesunken und deshalb wurde die Gesellschaft ab 1. Oktober 1932 ebenfalls aufgelöst.

Die Vergesellschaftung der Trafik des 80% Kriegsinvaliden Anton Fischer aus Asch ist im Jahre 1931 durchgeführt worden, wo die Trafik einen Bruttoertrag von ungefähr 30. 000 Kč und einen Reinertrag van ungefähr 26. 000 Kč hatte. Als Gesellschafterin wurde die Kriegswitwe Ida Berg, Mutter von 2 unversorgten Kindern, mit einem Anteile von 1. 320 Kč jährlich bestellt, so dass nicht davon gesprochen werden kann, dass die Existenz der Fischer durch die Vergesellschaftung bedroht worden wäre. Zu der Behauptung, dass die Berg keine Rente beziehe und dass sie mit einem Manne im Konkubinate lebe, der kein Invalide sei, bemerke ich, dass durch die Erhebungen festgestellt worden ist, dass die Berg Versorgungsbezüge erhält und dass sie nicht im Konkubinate lebt. Der Bruttoertrag dieser Trafik ist in der letzten Zeit ebenfalls gesunken und deshalb ist die Gesellschaft gelost worden.

Zu der Zeit, wo die Tabaktrafik der Kriegswitwe Elsa Dotzauer aus Graslitz vergesellschaftet wurde, betrug der Bruttoertrag ungefähr 36. 000 Kč und der Reinertrag ungefähr 27. 000 Kč. Der Gesellschafter, ein Kriegsinvalide, Anton Lorenz, hatte ursprünglich einen Anteil von 6. 000 Kč jährlich, der jedoch im Jahre 1931 auf 4. 200 Kč herabgesetzt worden ist. Nach Herabsetzung des Anteiles hat Lorenz auf die Gesellschaft verzichtet und deshalb ist die Trafik der genannten Witwe zur provisorischen Führung übergeben worden. Nunmehr bittet die Dotzauer um die Vergebung der Trafik aus freier Hand und bietet in dem Gesuche selbst an, dass sie bereit sei, dem Gesellschafter einen Anteil von 200 Kč monatlich auszuzahlen. Die Trafik brachte im Jahre 1931 einen Bruttoertrag von 26. 000 Kč und - nach Abzug

des Anteiles - einem Reinertrag von ungefähr 16. 000 Kč. Ueber das Gesuch der Dotzauer ist bisher noch nicht entschieden worden, weil das Finanzministerium einen Ausweis über das Erträgnis der Trafik während der letzten Zeit abverlangt hat.

Die Trafik des 100% Kriegsinvaliden K. V. Fritsch in Komotau ist zu einer Zeit vergesellschaftet worden, wo der Bruttoertrag ungefähr 55. 000 Kč und der Reinertrag ungefähr 32. 000 Kč beitragen hat Als Gesellschafter wurde der 100% blinde Kriegsinvalide Anton Diesel mit einem Anteile von 12. 000 Kč jährlich zugeteilt. Der Bruttoertrag ist im Jahre 1930 auf ungefähr 48. 000 Kč und im Jähre 1931 auf ungefähr 41. 000 Kč gesunken. Das Sinken ist zwar mit dem verringerten Absätze der Tabakerzeugnisse begründet, ich kann jedoch den Umstand nicht verschweigen, dass Fritsch zweimal wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verkaufszeit gestraft worden ist. Der Reinertrag der Trafik hat im Jahre 1930 auf Grund des Ertragsausweises ungefähr 21. 000 Kč, auf Grund des Zahlungsauftrages für die allgemeine Erwerbsteuer 17. 100 Kč betragen. Da die allgemeine Erwerbsteuer von dem ganzen Reinertrage bemessen wird, kann von der Grundlage nicht jener Teil des Gewinnes in Abzug gebracht werden, den der zugeteilte Gesellschafter erhält. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1932 ist der Anteil des Gesellschafters auf 2. 400 Kč jährlich herabgesetzt worden.

Aus den obangeführten Fällen geht hervor, dass der Vorwurf der Herren Interpellanten, die Finanzbehörden hätten bei einem verhältnismässig niedrigen Einkommen des ursprünglichen Trafikanten rücksichtslos Gesellschafter zugeteilt, nicht begründet ist.

Zu der weiteren Behauptung, dass die Landesstellen für Kriegsbeschädigtenfürsorge oder das Ministerium für soziale Fürsorge bei der Entscheidung über die Zuerkenmung der Versorgumgsbezüge den durch die Gefällskontrollbehörde in dem Ertragsausweise errechneten Reinertrag zur Grundlage nehmen, bemerke ich neuerlich, dass ab 1. Jänner d. J. in dem Ausweise die Abzugsposten derart erweitert worden sind, dass die Berechnung des Reinertrages den Grundsätzen des Gesetzes über die direkten Steuern entspreche. Was den Gewinnrücklass anbelangt, welcher nach der Interpellation die Tabaktrafikanten belastet, führe ich an, dass nach dem Richtlinien über die Einhebung dieses Rücklasses davon alle selbständigen Trafiken mit kleinerem Bruttoertrage befreit sind, d. i. insoweit die Jahresabnahme 54. 000 Kč des Einkaufspreises nicht übersteigt. Der allgemeinen Erwerbsteuer, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer unterliegen die Tabaktrafikanten auf Grund der Gesetze über die direkten Steuern ebenso wie jeder andere Steuerträger.

Die weitere Behauptung, dass die kriegsbeschädigten Tabaktrafikanten unter den heutigen Verhältnissen den Finanzbehörden ausgeliefert sind, muss ich zurückweisen. Das Verhältnis zwi-

schen dem Tabaktrafikanten und der Finanzverwaltung ist nämlich ein privatrechtliches und richtet sich nach der Vorschrift für die Tabakkleinverschledsser und dem Bestellungsprotokolle. Die Folge dieses Verhältnisses ist die Verpflichtung des Trafikanten, welcher die Tabaktrafik freiwillig übernommen hat, sich sowohl der erwähnten Vorschrift, als auch allen Anordnungen zu unterwerfen, welche die Finanzbehörden erlassen. In konkreten Fällen hat der Tabaktrafikant das Beschwerderecht, muss sich aber der Entscheidung in der Angelegenheit unterwerfen. Unbegründet sind die Vorwürfe, dass ein äusserst rigoroses Vorgehen der Finanzbehörden gegen die kriegsbeschädigten Tabaktrafikanten festgestellt werden kann, dass den Kriegsbeschädigten Gesellschafter zugeteilt werden, trotzdem sie aus der betreffenden Trafik nur ein geringes Einkommen erzielen, wogegen gesunden Leuten, also den Nichtkriegsbeschädigten keine Gesellschafter zugeteilt werden. Es ist nämlich sogleich nach dem Umstürze angeordnet worden, dass die Tabaktrafiken allen alten Inhabern, welche mit ihrer Existenz auf den Ertrag der Trafiken nicht angewiesen waren, abgenommen werden. So kam es, dass nunmehr ertragreichere Tabaktrafiken nur ganz vereinzelt, und zwar nur in jenen Fällen in den Händen der alten Besitzer sind, wo ihre absolute Abhängigkeit von dem Ertrage der Trafik nachgewiesen worden ist. Solche Trafiken sind allerdings in erster Reihe vergesellchaftet worden.

Bei diesem Stande der Angelegenheit habe ich keine Gründe, die Anordnung über die Vergesellschaftung der Tabaktrafiken aufzuheben, namentlich da es auch jetzt noch genug Trafikanten mit einem bedeutenden Ertrage gibt und immer noch eine grosse Menge schwerer Invaliden vorhanden ist, welche ihre Existenzverhältnisse durch Zuteilung zu diesen Trafiken zu verbessern bemüht sind. Ich bemerke, dass die Finanzvemvialtung bei der Vergesellschaftung trachtet, dass dem Trafikanten - unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Teuerungsverhältnisse im Orte der Trafik - eine solche Einnahme verbleibe, welche eine hinreichende Entlohnung für die Führung des Verkaufes wäre. Nachdem der Absatz der Taibakerzeugnisse gesunken ist, werden in nächster Zeit an die unterstellten Behörden neue Weisungen herausgegeben werden, wie sie sowohl bei der Vergesellschaftung der Tabaktrafiken als auch bei der Auflösung von Gesellschaften vorzugehen haben.

Prag, am 28. Mai 1933.

Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.

Překlad ad 2294/XVII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Richard Köhler, R. Kasper und Genossen

wegen Herausgabe der Durchführungsverordnung zum Gesetze über die Arbeitsgerichte S. d. G. u. V. Nr. 131 vom 4. Juli 1931 (Druck 1445/V).

Die notwendigen Durchführungsvorschriften zum Gesetze über die Arbeitsgerichte sind mit den Regierungsverordnungen vom 1. Dezember 1931, S. d. G. u. V. Nr. 180 und 181, und vom 22. Dezember 1931, S. d. G. u. V. Nr. 216 und 217, herausgegeben worden.

Prag, am 26. Mai 1933.

Der Jusrizminister: Dr. Meissner, m. p.

Překlad ad 2294 X VIJI.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten J. Greif, R. Köhler und Genossen

in Angelegenheit der ehesten Herausgabe eines besonderen Advokatentarifes für die Vertretung durch Advokaten im Verfahren vor den Arbeitsgerichten und im Rechtsmittelverfahren (Druck 2035/X).

Der Tarif der Entlohnungen für die Vertretung durch Advokaten im Verfahren vor den Arbeitsgerichten und im Rechtsmittelverfahren wurde mit Regierungsverordnung vom 17. November 1932, S. d. G. u. V. Nr. 170, erlassen.

Prag, am 26., Mai 1933.

Der Justizminister: Dr. Meissner, m. p.

Překlad ad 2294 XIX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Krumpe, Greif und Genossen

in Angelegenheit des Vorgehens der Gendarmerie in Tetschen und Rumburg am 1. März 1933 (Druck 2195 VII).

Die kommunistische Partei hatte beabsichtigt, am 2. März 1933 in Tetschen einen sog. Hungermarsch zu veranstalten. Trotzdem die Durchführung dieser Aktion seitens der Bezirksbehörde in Tetschen zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit verboten wurde, haben sich am erwähnten Tage in den Seitengassen, welche in den Sternplatz und die Beineschauer - und Bahnhofshauptstrassen münden, ungefähr 1500 Personen angesammelt. Da die Aufforderungen zum Auseinandergehen keine Beachtung fanden, ist die Gendarmerie an die Schaffung der gesetzlichen Ordnung geschritten und hat die Demonstranten auseinandergetrieben. Hiebei sind die Schlagwaffen nur gegen renitente Personen verwendet worden. Das Einschreiten der Gendarmerie hat ungefähr eine Stunde gedauert, während welcher Zeit es selbstverständlich notwendig war, durch Absperrung der geräumten Gassen weitere ungesetzliche Ansammlungen hinantzuhalten. Es ist nicht festgestellt worden, dass es den Geschäftsinhabern verboten worden wäre, unter den Ladentüren zu stehen, im Gegenteile haben die Geschäftsleute selbst ihre Geschäfte aus Furcht vor Gewalttätigkeiten der Demonstranten geschlossen.

 Eine analoge Aktion der kommunistischen Partei, die in Rumburg am 2. März 1933 veranstaltet werden sollte, ist durch die Bezirksbehörde in Rumburg ebenfalls verboten worden und die Oeffentlichkeit ist durch Kundmachungen darauf aufmerksam gemacht worden, dass am 2. März 1933 alle Arten von Ansammlungen an öffentlichen Plätzen auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 125. verboten werden.

Troiz dieser Verfügung haben sich an diesem Tage im Rumburg unsefähr 1. 500 Personen angesammelt, welche in drei starke Kolonnen geteilt, an verschiedenen Stellen Demonstrationen zu veranstalten versuchten. Die Scharen der Demonstranten sind nach vorhergegangenen vergeblichen Aufforderungen zum Auseinandergehen van der Gendarmerie auseinaudergetrieben worden, wobei gegen die Widerstand leistenden Demonstranten die Schlagwaffe gebraucht wurde. Die ruhigen Bürger sind in keiner Weise belästigt worden, im Gegenteil wurde jedem, der die Notwendigkeit hiezu nachwies, das Passieren der Gendarmeriekordons gestattet.

Die Interpellationsbehauptung von einem Herabholen nichtsahnender Passanten vom Schlitten durch die Gendarmerie entspricht nicht den Tatsachen. Es handelt sich, wie ermittelt worden ist, um Johann Diessner und Albert Müller, welche auf Schlitten aus Georgswalde mach Rumhurg gefahren waren, wo sie sich direkt an den Demonstrationen beteiligten und in der Klostergasse wegen des Vergehens des Auflaufs verhaftet wurden, als sie der wiederholten Aufforderung, die Gasse zu verlassen, keine Folge leisteten.

Der Zwischenfall, zu dem es angeblich im Hause des Christian Weidhaas in der Schömbornerstrasse gekommen sein soll, wird untersucht. Nach dem Ergebnisse der Erhebung wird das weiter Erforderliche veranlasst werden.

Im übrigen habe ich aus Anlass dieser Interpellation keinen Grund zu einer Verfügung.

Prag, am 31. Mai 1933.

Der Minister des Innern: Černý, m. p.

Překlad ad 2294/XX.

Válasz

a pénzügyi minisztertől

dr. Holota képviselő és társai interpellációjára a Nové Zámky-i dohánybeváltóhivatal magyar munkásaira a községi választásokkal kapcsolatban gyakorolt terror tárgyában (2189/III. nysz. ).

A megejtett vizsgálat nyomán megállapíttatott, hogy az interpellált esetben a hivatal I. elöljárója Valenta F. vagy a beosztott tisztviselők által a munkások személyes szabadsága ellen a községi választások alkalmával gyakorolt agitációról vagy terroról szó nem volt.

Tanúvallomások által beigazolást nyert, hogy a dohánybeváltóhivatalban foglalkoztatott munkásoknak osztályi (és nem politikai) jelölő listája forgott szóban, amelyhez a magyar nemzetiségű munkások is kifejezték hozzájárulásukat.

A dohányjövedék központi igazgatóságának fogalmazási tisztviselője által foganatosított vizsgálat eredményéhez képest az interpellált eset a következőleg történt:

A hivatal I. elöljárója Valenta Fr. az 1933. évi február hó 14. és 18. közöti időben szabadságon- volt s következőleg a gyűlésnek február

17. -re való összehívását, amiként az állíttatik, nem rendelhette el.

A munkások az ö távollétében felkeresték Kulčický kommers-adjunktust, hogy nála információt szerezznek aziránt, vájjon önálló jelölőlista meg van-e engedve. Ez az mondotta nekik, hogy ehhez joguk van és azt ajánlotta nekik, hogy arról egyelőre tanakodjanak s a kész dolgot terjesszék elő Valenta igazgatónak, ha majd visszaérkezik.

A munkások maguk f. é. február 17. -én megkeresték a távollévő Valenta igazgatót helyettesítő ing. Balaš igazgatóhelyettest, hogy az nekik az ebédlőben való gyülekezést engedje meg. Az igazgató-helyettes erre engedélyt adott s a munkásság az ebédlőben a munkaidő, azaz 5 óra után jött össze. A tisztviselők közül senkisem volt jelen. A munkásság a jelölőlista összeállításáról tanácskozott, arról azonban nem szavazott, hanem mindegyik munkásnak magával kellett hoznia másnapra az első helyen jelölt egyén nevét tartalmazó cédulát.

Minthogy a szavazócédulák az ügyre világot nem derítettek, a munkásság a szabadságon levő Valenta igazgató visszatértére várt.

A rákövetkező hét folyamán a munkásság megkérte Valenta igazgatót, hogy nekik a gyűlést a munkaidő utáni órákban engedje meg. Emu gyűlésen Valenta igazgató és Kulčický adjunktus vettek részt. Az egyik munkás a jelölőlista élére a hivatal igazgatóját indítványozta, ami valamennyi jelelévő által egyetértőkg elfogadtatott. Valenta igazgató erre kérdést intézett a munkásokhoz, vájjon önálló jelolőlistát kivánnak-e. amire a munkások kijelentették, hogy a saját jelölőlistájukra akarnak szavazni. Az igazgató szavai magyar nyelvre tolmácsoltattak.

Erre a munkásság bizottságot választott, amely a jelölőlistát, élén a hivatal igazgatójával, összeállította.

A bizottság tagjai között sem Valenta igazgató, sem Kulčický adjunktus nem szerepelt.

A jelölőlista a raktárhelyiségekben bármiféle nyomás nélkül iratott alá.

Tanúvallomások által beigazolást nyert az, hogy Valenta igazgató a munkásságot meg nem félemlítette, sem vele szemben a jelölőlista választási sikertelensége esetére rossz következményekkel nem fenyegetődzött, hiszen a titkos választásnál meg sem állapítható, ki hogyan szavazott.

A dohányjövedék fogalmazó tisztviselője a dohánybeváltó hivatal összes munkásságát egybehívta, s ez kijelentette, hogy szabadon választott, s a munkások közül senki panaszt nem is emelt.

Az ügy vázolt állapotához képest közbelépésre okom, nem volt.

Praha, 1933. június 3. -án.

A pénzügyi miniszter: Dr. Trapl s. k.


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