Pøeklad ad 2227/VII.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der Beschlagnahme der
Sudetendeutschen Volkszeitung in Brünn
vom 26. November 1932
(Druck 2116/VIII).
Die von der Staatsanwaltschaft in Brünn verfügte Beschlagnahme der in der Interpellation angeführten Stellen aus der Nummer 1535 der Zeitschrift »Sudetendeutsche Volkszeitung« vom 26. November 1932 ist vom Kreis-Strafgerichte in Brunn überprüft und im ganzen Umfange bestätigt worden.
Rechtsmittel sind nicht eingebracht worden. Prag, am 27. März 1933.
Der Justizminister: Dr. Meissner, m. p.
Pøeklad ad 2227/VIII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Hadek und Genossen
wegen des Verhaltens der Gendarmerie in Settenz (Druck 2131/XII).
Bei der Nachforschung nach den Tätern des m der Nacht auf den 21. Oktober 1932 bei der Bezirksbehorde in Tephtz-Schönau begangenen Diebstahls von Reisepassdrucksorten ist der begründete Verdacht entstanden, dass der Redakteur Karl Hanzlíèek in Teplitz-Schönau an diesem Diebstahle beteiligt ist, weil er im Frühjahre 1932: im Amtsgebäude der Bezirksbehörde in TeplitzSchönau einen Beamten dieser Behörde dazu verleitet hat, er möge ihm eine grössere Anzahl von Retsepassdrucksorten zu ungesetzlichen Zwecken
beschaffen. Die Gendarmerie hat deshalb bei Hanzlíèek eine Hausdurchsuchung vorgenommen, bei welcher 25 Stück. der erwähnten Formulare gefunden wurden. Hanzlíèek ist verhaftet und gegen ihn die Strafanzeige bei dem zuständigen Gerichte erstattet worden.
Am 20. Dezember 1932 kam Hanzlíèek in Begleitung des Abgeordneten Hadek und der Marie Gür in einem Mietauto nach Klein-Augest bei Settenz und verlangte beim Gemeindeamte von dem Wachmanne Franz Rollich, die Identität eines Mannes festzustellen, welcher gerade am Ortsplatze spazieren ging. Zur Begründung seines Verlangens hat er angeführt, dass der betreffende Mann ihm gestohlene Reisepässe zum Kaufe angeboten habe. Nach Vorführung jenes Mannes in die Kanzlei des Gemeindeamtes hat Hanzlíèek den Polizeimann darauf aufmerksam gemacht, dass der Angehaltene einen Totschläger bei sich habe und dass er gefahrlich sei. Der Wachmann hat den Hanzlíèek an den Gendarmerieposten in Settenz verwiesen, selbst jedoch den Namen desAbgehaltenen ermittelt und die Angelegenheit dem genannten Posten telephonisoh angezeigt.
Hanzlíèek ist hierauf zum Gendarmerieposten m Settenz gefahren, wo er von dem Vertreter des Postenkommandanten verlangte, er möge gegen jenen Mann, in welchem Josef Wiehan aus Teplitz-Schonau sichergestellt worden ist, einschreiten und ihn verhaften. Der Vertreter des Postenkommandanten. welcher sich inzwischen eingehende Informationen beim Bezirksgendarmeriekommando in Teplitz-Schönau beschafft hatte, das den oberwähnten Diebstahl der Reisepässe untersucht hatte, teilte dem Hanzlíèek mit. dass dem Gerichte über den Vorfall die Anzeige erstattet worden sei, dass das Gericht die Angelegenheit behandle und dass daher kein Grund zur Verhaftung des Wiehan vorliege. Er hat den Hanzlíèek und den Abgeordneten Hadek, welche eine schriftliche Anzeige uber die Angelegenheit einreichen wollten, vorschriftsgemäss an die zuständige Stelle verwiesen.
Zu einem Einschreiten gegen Wiehan wegen des Verdachtes, dass er eine, verbotene Waffe bei sich hatte, hatte die Gendarmerie keine Ursache, weil weder Hanzlíèek noch der Gemeindewachmann der Gendarmerie von diesem Umstände eine Erwähnung machten.
Auf Grund dieses Ergebnisses der Erhebung kann der Gendarmerie in Settenz nichts vorgehalten werden und ich habe daher keinen Grund zu ugendeiner Verfügung aus Anlass dieser Interpellation.
Prag, am 30. März 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2227 IX.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Gläsel und Genossen
wegen des Vortragsverbotes des Altdeutschen Grabliedes bei der Gedächtnisfeier in der Gedenkhalle zu Eger
(Druck 2132/X).
Das Polizeikommissariat in Eger hat nicht verboten, dass das in der Interpellation angeführte Lied vorgetragen werde, sondern die Veranstalter der Feier haben das Lied selbst freiwillig aus dem Programme ausgelassen, als sie von der Behörde darauf aufmerksam gemacht wurden, dass der Text des Liedes bei dem Vortrage in unzulässiger Weise ausklingen könnte. Der Beamte hat es mit Recht abgelehnt, den Grund, aus welchem das Lied aus dem Programme ausgelassen wurde, der darnach fragenden Person mitzuteilen, da diese Person nicht zu den Veranstaltern der Feier gehörte.
Im Hinblicke auf die angeführten Umstände erblicke ich keine Gründe zu der verlangten Verfügung.
Prag, am 8. April 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2227/X.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Hadek und Genossen
wegen der Nichtbewilligung der zollfreien
Einfuhr eines alten Motorrades durch die
Lartdesfianzdirektion
(Druck 2146/III).
Der reichsdeutsche Angehörige Richard Bergmann, wohnhaft in Heinersdorf a. T., hat mit einem Ansuchen vom 28. April 1932 und mit späteren Eingaben die Zollbefreiung eines Motorrades als Uebersiedlungsgut, das aus Deutschland eingeführt werden sollte, angestrebt.
Nach § 87, Abs. l, Z. 10, des Zollgesetzes sind unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen gebrauchte, zur eigenen Benützung der übersiedelnden Personen eingeführte Fahrnisse von Einwanderern zollfrei, sofern sie ihren Verhältnissen angemessen sind. Der § 155 der Durch. Vdg. zum Zollgesetze bestimmt weiter, dass die Befreiung vom Einfuhrzölle Einwanderern, d. i. auslandischen Angehörigen zusteht, welche ihren bisherigen Wohnort im Zollauslande aufgegeben haben und m das Zollgebiet zwecks dauernden Aufenthaltes übersiedeln.
Das Zollamt in Heinersdorf a. T., welches auf Grund der Bestimmung des § 149, Abs. 4, Durchf. Vdg. zum Zollgesetze zur Entscheidung über das Gesuch zuständig war, hat den Gesuchsteller mit dem Bescheide vom 19. Mai 1932 aufgefordert, die im Abs. 5 des obzitiertea § 155 Durchf. Vdg. zum Zollgesetze angeführten Belege zu seinem Gesuche vorzulegen.
Der Gesuchsteller hat sich laut den vorgelegten Belegen im Jahre 1920 mit einer èsl. Staatsangehörigen, der Eigentumerin eines Häuschens in Heinersdorf a. T., verheiratet und hat seit dieser Zeit als Maurer einerseits in der Èechoslovakei, andererseits in Deutschland gearbeitet. Seine Familie hat standig in Heinersdorf gewohnt. Am 20. Februar 1928 hat er seinen Aufenthalt in Heinersdorf abgemeldet und war sodann neuerdings zum Teile in Deutschland, zum Teile auf èechoslovakischen Gebiete beschäftigt. Durch die behördlichen Erhebungen (seitens des Gendarmeriepostens in Heirtersdorf) ist jedoch festgestellt worden, dass er in der Zeit vom 20. Februar 1928 bis 2. Mai 1932, wo er sich neuerlich zum dauernden Aufenthalte in Heinersdorf angemeldet hat, keinen dauernden Wohnort in Deutschland gehabt hat. Er hat sich dort zwar zum dauernden Aufenthalte angemel det, dies jedoch - wie amtlich erhoben worden ist - nur zu dem Zwecke, um dort eine Beschäftigung zu erhalten. Den Winter über hat er stets in Heinersdorf gewohnt, ohne hier seinen Aufenthalt anzumelden. Im Jahre 1930 hat er als Maurer in Reichenberg gearbeitet.
Aus den angeführten Tatsachen geht hervor, dass der Gesuchsteller seit seiner ursprünglichen Uebersiedlung in die Èechoslovakische Republik im Auslande keinen dauernden Wohnsitz gehabt hat, und er konnte daher zur Zeit der Einbringung des Gesuches um Zollbefreiung des Motorrades im Sinne der Bestimmung des § 155 Durchf. Vdg. zum Zollgesetze nicht als Einwanderer angesehen werden.
Das Zollamt in Heinersdorf a. T. hat aus diesem Grunde mit Bescheid vom 14. Juni 1932 das Ansuchen um Zollbefreiung des Motorrades abgewiesen, das der Gesuchsteller - auf Grund der vorgelegten Bestätigung - im Jahre 1929 von seinem m Deutschland lebenden Bruder gekauft hat.
Die Kreiszollverwaltung in Prag hat die gegen diese Entscheidung des Zollamtes eingebrachte Beschwerde ordnungsmässig mit der be-
gründeten Entscheidung vom 25. Juni 1932, Z. 5059/1-32, endgültig (§ 111, Abs. 2, des Zollgesetzes) abgewiesen.
Die Partei hat sodann zwei weitere Gesuche (vom 25. Juli 1932 und vom 12. November 1932) eingebracht, worin sie namentlich durch neuerlich ausgestellte Belege vom Gemeindeämtern in Deutschland, welche mit den früher vorgelegten Belegen nicht ganz übereinstimmten, nachzuweisen bemuht war, dass sie dort ihren dauernden Wohnsitz gehabt habe. Hiebei hat die Partei selbst zugegeben, dass sie im Herbst des Jahres 1931 nicht in Deutschland gearbeitet habe. Im übrigen hat der Gesuchsteller auf die abweisliche Entscheidung der Kreiszollverwaltung in Prag vom 25. Juni 1932, Z. I-5059/1-32, in der Richtung, dass er zur Zeit seiner Anmeldung zum Aufenthalte in Deutschland gearbeitet und sich wiederholt an verschiedenen. Orten im Inlande namentlich in Heinersdorf (jeweils im Winter) und in Reichenberg aufgehalten habe, überhaupt nicht reagiert. Deshalb konnte unter den gegebenen Umständen den nachträglich von den Gemeindeämtern in Deutschland ausgestellten erwähnten Belegen nicht volle Beweiskraft zuerkannt werden, namentlich da diese Behörden aus eigener Anschauung keine Kenntnis von der, nichtgemeldeten Unterbrechung des Aufenthaltes der Partei in Deutschland, bezw. über ihren eigenen Wohnort im hiesigen Zollgebiete-haben können.
Da uber die Angelegenheit bereits endgültig im Administrativwege entschieden worden ist und die Grundlage der abweislichen Entscheidung durch die neuerlich vorgelegten Belege in keiner Weise widerlegt worden ist, hat die Kreiszollverwaltung in Prag den Gesuchsteller mit den Erlässen vom 11. Oktober 1932, Z. I-7548/1, und vom 19. November 1932, Z. I-10746, auf ihre angeführte Entscheidung vom 25. Juni 1932 mit dem Bemerken verwiesen, dass keine Gründe zu einer neuerlichen Behandlung des Falles vorliegen.
Hievon ist die Partei mit den Bescheiden des Zollamtes in Heinersdorf a. T. vom 19. Oktober 1932, Z. 1032, und weiter noch vom 30. November 1932, Z. 1154/32, verständigt worden.
Aus dem Obangefuhrten ist ersichtlich, dass die Partei keinen Einspruch auf die Zollbefreiung des Motorrades gehabt hat und dass sowohl das Zollamt in Heinersdorf, als auch die Kreiszollverwaltung in Prag auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäss über die Parteieneingaben entschieden hat.
Zu einer ausnahmsweisen Beurteilung des Falles liegt dort kein Grund vor, wo die Grundbedingung des Zollgesetzes, welche ausdrücklich bloss Einwanderern die Zollbefreiung zuerkennt, nicht erfüllt ist.
Prag, am 1. April 1933.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Pøeklad ad 2227/XI.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten L. Schubert und Genossen
in Angelegenheit der Gebührenbefreiung
kommunaler Sanierungsdarlehen
(Druck 2142/XIV).
Das Finanzministerium hat bereits mit Erlass vom 23. November 1932, Z. 132. 084/32, also noch vor Einbringung der Interpellation der Finanzlandesdirektion in Prag die Weisung erteilt, dass sie den Sanierungsanleihen, welche die Interpellation betrifft, die Gebührenbefreiung auf Grund der T. P. 70/02 so zuerkenne, als ob sie bereits bei Festsetzung der Voranschläge beschlossen worden wären. Demzufolge war es nur notwendig, in jedem einzelnen Falle zu überprüfen, wozu die geliehenen Geldbeträge faktisch verwendet worden sind.
Mit Rucksicht auf die weitere Entwicklung dieser Frage hat das Finanzministerium nunmehr der Finanzlandesdirektion in Prag die Weisung erteilt, dass diesen Anleihen die Befreiung ohne weitere Ueberprufung zuerkannt werde.
Aus anderen Ländern sind keine Berichte eingelangt, dass dort die Angelegenheit der Ausgleichsbeiträge in ähnlicher Weise wie im Lande Böhmen, das die Interpellation betrifft (3. Satz der Interpellation), gelöst worden wäre.
Prag, am 1. April 1933.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Pøeklad ad 2227 XII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Jelinek, Dr. Rösche und Genossen
wegen der mit dem Erlasse der Finanzlandesdirektion in Prag vom 16. März 1932, Z. XXIV-6/32, und im Erlass der Finanzlandesdirektion in Brunn vom 11. April 1932, Z. 118. 949-VI (recte 11. 834/9VI) an die Steuerbemessungsbehörden ausgegebenen Richtlinien (Druck 2131/V).
Bei Herausgabe der oberwähnten Erlässe haben die Finanzbehörden II. Instanz in Prag und
m Brunn den Bemessungsbehorden aufgetragen, in erster Reihe die individuelle Erhebung über die Verhältnisse der einzelnen Steuerträger vorzunehmen und die gewerblichen Richtlinien als blosse Behelfe für die Abschätzung insoweit zu verwenden, als dies nach dem Gesetze zulässig ist (§ 327. Abs. l, d. Ges. u. d. dir. St. ).
Aus dem Angeführten geht hervor, dass weder die erwähnten Richtlinien, noch die Bestimmung des Abs. 15, lit. c), Durchf. Vdg. zu § 327, Abs., 1 und. 2, des Gesetzes, betreffend die direkten Stauern, auf die sich die Herausgabe der Durchschnitte stützt, dem Gesetze widersprechen, da § 327, Abs. l, d. Ges. ü. d. dir. St. ausdrucklich bestimmt, dass die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens, Ertrages oder Bezuges entweder durch Berechnung oder, wo dies nicht möglich ist, durch Schätzung festgesetzt wird. Die Bemessungsbehörden sind also verpflichtet, sich in erster Reihe - soweit der Steuerträger nicht von Rechts wegen durch die Kontumazfólgen betroffen wurde (§§ 309 und 325 d. Ges. u. d. dir. St. ) zu bemuhen, unter Mitwirkung des Steuerträgers und unter Wahrung aller gesetzlicher Vorschriften über das Bemessungsverfahren (§§ 310-313 ff. des Ges. ü. d. dir. St. ) die Steuergrundlagen vor allem durch Berechnung festzusetzen. Dieses einzig und allein dem Gesetze entsprechende Vorgehen ist den Bemassungsbehörden wiederholt jn Erinnerung gebracht worden. Erst in den Fällen, wo die erwähnte Berechnung nicht möglich ist und wo also auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes des Gesetzes - und zwar auch dann, wenn die Partei nicht von den Versäumnisfolgen betroffen wird - die Festsetzung der Steuergrundlage durch Schätzung am Platze ist, können die herausgegebenen Durchschnitte als Behelfe für
die Durchführung dieser Schätzung angewendet werden. Allerdings müssen die Bemessungsbehörden auch hier nach Möglichkeit alle entscheidenden Verhaltnisse eines jeden Steuerträgers genau untersuchen, damit darüber entschieden werden könne, ob die Richtlinien im konkreten Falle angewendet werden können oder ob eine Abweichung von denselben notwendig ist. Nur dann, wenn auf Grund der ermittelten massgebenden Umstände die Anwendung der Richthnien gegeben und begründet ist, sind die Richtlinien für die Bemessungsbehörde verbindlich. Es ist natürlich, dass dort, wo die Bemessungsbehörde von den Richtlinien abweicht, in den Akten die Grunde hiezu angeführt werden müssen, da im Interesse einer gerechten und gleichmassigen Besteuerung darauf beharrt werden muss, dass - wenn eine genaue Berechnung individuell nicht moglicht ist - die Steuerschätzungen nicht willkürlich, sondern nach-gledchen allgemein festgesetzten Grundsätzen vorgenommen werden.
Da der Vorwurf, dass die Verdienstsätze m den Richtlinien ausserordentlich hoch berechnet sind, durch konkrete Grunde nicht belegt ist, kann die Richtigkeit desselben sachlich nicht überprüft werden.
Bei diesem Stande der Angelegenheit hat das Finanzministerium nicht hinlängliche Gründe dafür erblicken können, die oherwähnten Erlasse aufzuheben.
Prag, am 1. April 1933.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.