V Rakousku dospìlo øízení ratifikaèní potud, že úmluva s obìma závìreènými protokoly byla tohoto roku po projednáni ve vládì schválena národní radou i spolkovou radou.
Za tohoto stavu lze oèekávati, že v brzku dojde k výmìnì ratifikaèních listin a tím i k uvedeni úmluvy v úèinnost.
Pokud jde o úmluvu s Nìmeckem, byla smlouva schválena zatím jen øíšskou radou. K projednání jejímu øíšským snìmem ještì nedošla
Ministerstvo sociální péèe má vìc bedlivì v patrnosti a snaží se v dohodì s ministerstvem zahranièních vìcí pùsobiti k tomu, aby v obou státech sjednány byly pokud možno brzo pøedpoklady pro uvedení úmluv v úèinnost.
V Praze dne 22. bøezna 1933.
Pøedseda vlády: J. Malypetr, v. r.
Ministr sociální péèe: Dr. Czech, v. r.
Pøeklad ad 2221/IX.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Höhnel, Hadek und Genossen,
betreffend die Handhabung des § 88 des
Genossenschaftsgesetzes zur Verfolgung
der Genossenschaftsmitglieder
(Druck 2142/IX).
Gegen die Funktionäre und Mitglieder des Konsum- und Sparvereins »Vorwärts« in Reichenberg ist wegen Absendung eines Protestes das Strafverfahren eingeleitet worden. Dieses ist auf Grund der Ergebnisse desselben eingestellt worden.
Prag, am 18. März 1933.
Der Justizminister: Dr. Meissner, m. p.
Pøeklad ad 2221/X.
Válasz
az igazságügyi minisztertõl
Török képviselõ és elvtársai interpellációjára
az užhorodi cenzura elkobzási gyakorlata tárgyában (2153/V. nysz. ).
A »Karpatska Pravda« c. ujság 1932. december 4. -i 50. sz. -hoz tartozó melléklete az interpellációban idézett helyeinek az užhorodi államügyészség által eszközölt elkobzása az užhorodi kerületi biróság által felülvizsgáltatott és egész terjedelmében helybenhagyatott.
Jogorvoslat nem nyujtatott be. Praha, 1933. március 15. -én.
Az igazságügyi miniszter: Dr. Meissner. s. k.
Pøeklad ad 2221/XI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten J. Jelinek und Genossen,
betreffend eine Erhebung der Brünner
Polizeidirektion über die Nationalität
der Privatangesteliten
(Druck 2069/VI1).
Auf Grund der Kundmachung des Ministers des Innern vom 26. September 1922, S. d. G. u. V. Nr. 285, ist die Polizeidirektion in Brunn unter anderem auch dazu berufen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Ruhe Sorge zu tragen und das Fremdenwesen zu besorgen. In diesem Bereiche ihrer gesetzlichen Tätigkeit informiert sich die Polizeidirektion von Zeit zu Zeit auch über Personen, welche in ihrem Bereiche in den einzelnen Unternehmungen und Betrieben beschäftigt sind, und dies einerseits deshalb, damit dem heimischen Anbeitsmarkte gegenüber fremden Staatsangehörigen der entsprechende Schutz zuteil werde und dass der Zustrom von Arbeitskräften aus dem Auslande kontrolliert werde,
andererseits deshalb, damit die heimische Industrie gegen die sich wiederholenden fälle von Wirtschaftsspionage geschützt werde, welche im bedeutenden Masse auch die Wirtschaftsinteressen des Staates selbst gefährdet. Erhebungen dieser Art werden von Amts wegen mit eigenen Mitteln, keineswegs aber auf Anregung irgendeiner Partei vorgenommen.
Die Polizeidirektion in Brunn hat auch keinerlei Fragebogen jener Art, wie sie die Interpellation erwähnt, an die einzelnen Unternehmungen versendet.
Es handelt sich daher um eine Tätigkeit, welche lediglich den Zwecken der Behörde, bezw. den öffentlichen Interessen dient und welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wird, und ich erblicke daher keinen Grund zu den verlangten Massnahmen.
Präg, a. m 24. März 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2221/XVIII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Hadek und Genossen,
betreffs die Misshandlung des Abgeordneten Babel durch die Gendarmerie in Nikolsburg (Druck 2131/VIII).
Die Gendarmerie ist gegen die Menge, welche am 15. Dezember 1932 in Nikolsburg demonstriert hat und der Aufforderung zum Auseinandergehen keine Folge leistete, vorschriftsgemäss mit den auf die Gewehre aufgepflanzten Bajonetten eingeschritten. Der Redner, welcher zu den Demonstranten zu sprechen begonnen hatte und von dem intervenierenden Beamten aufgefordert wurde, zu reden aufzuhören, hat dies erst nach einer Welle getan und ist deshalb zur Feststellung der Identität von einem Gendarmen auf den Gehsteig des nächsten Hauses abgeführt worden. Da er hiebei seine Person betreffend erklärte, Abgeordneter zu sein, ist er aufgefordert worden, sich zu legitimieren, was er unter Vorlage der Abgeordnetenlegitimation tat. Diese ist ihm weder aus der Hand gerissen worden, noch wurde der Umschlag derselben beschädigt. Als
auf Grund der Legitimation festgestellt worden ist, dass der Redner der Abgeordnete Kurt Babel ist, wurde er sofort an Ort und Stelle entlassen. Die Intenpellationsbehauptung, dass sich zwei Gendarmen auf den Abgeordneten Babel gestürzt hätten und mit dem Bajonette gegen ihn gestossen haben, ist durch die gepflogenen Erhebungen nicht bestätigt worden. Der genannte Abgeordnete hat auch von dem einschreitenden Gendarmen nicht verlangt, dass er sich ihm legitimieren möge.
Dem Vorgehen der Gendarmerie kann auf Grund der angeführten Umstände nichts vorgeworfen werden und ich habe daher keinen Grund zu der verlangten Massnahme.
Prag, am 31. März 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2221/XIX.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Babel und Genossen,
betreffend die Konfiskation der deutschen Presse (Druck 2165/III).
Die von der Staatsanwaltschaft in Reichenberg verfügt« Beschlagnahme der in der Interpellation angeführten Stellen aus der Nr. 268 der Zeitschrift »Vorwärts« vom 20. November, 1932 ist vom Kreisgerichte in Reichenberg und auf Grund der eingebrachten Beschwerde auch vom Obergerichte in Prag überprüft und im ganzen Umfange bestätigt worden.
Prag, am 27. März 1933.
Der Justizminister: Dr. Meissner, m. p.
Pøeklad ad 2221/XX.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten 0. Horpynka und Genossen
in Angelegenheit der Schädigung von
Versicherten bei Ueberführung aus der
Pensionsversicherung der Angestellten
in die Sozialversicherung
(Druck 1846/VIII).
Die Frage der Bewertung erworbener Ansprüche von Versicherten, welche in einen anderen Zweig der Sozialversicherung übertreten, war Gegenstand von Beratungen der Zentralsozialversicherungsanstalt und der Allgemeinen Pensionsanstalt, deren Ergebnis die gemeinsame Ausarbeitung des Entwurfes auf Herausgabe des Gesetzes war, womit die Ansprüche solcher Versicherter, bezw. ihrer Hinterbliebenen zweckmässig geregelt werden würden.
Dieser Entwurf betrifft den ganzen Fragenkomplex der Arbeiter-Sozialversicherung, der Pensionsversicherung und der Provisionsversicherung bei den Bergwerkwbruderladen, bezw. der von der Versicherungspdlicht ausgenommenen Arbeitnehmer und wird derzeit in der Ministerialkommission für die Reform des Pensionsgesetzes beraten.
Sobald die Kommissionsberatungen über diese Gegenstände abgeschlossen sein werden, wird das Ministerium für soziale Fürsorge auf Grund derselben an die einschlägigen legislativen Arbeiten schreiten und sich mit allen Mitteln bemühen, dass die Frage der Uebertritte in der Sozialversicherung in kurzer Zeit zufriedenstellend gelöst werde.
WM die Gewährung von Unterstützungen im Falle der Arbeitslosigkeit an jene ehemaligen Versicherten der Allgemeinen Pensionsanstalt anbelangt, welche während ihrer Arbeitslosigkeit nur kurze Zeit als Arbeiter gearbeitet haben, muss angeführt werden, dass auf Grund des Beschlusses des engeren Ausschusses der Verwaltungskommission der Allgemeinen Pensionsanstalt vom Beginne des Jahres 1931 eine kurzfristige vorübergehende Beschäftigung, welche offenbar den Charakter einer Gelegenheitsarbeit besitzt, nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit angesehen werden soll, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um eine höhere Beschäftigung oder eine Arbeiterbeschäftigung handelt.
Prag, am 6. Dezember 1932.
Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czech, m. p.
Pøeklad ad 2221/XXI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,
betreffend das Farbenverbot gegen die
Verbindung »Sudetla« in Sternberg
(Druck 1980/XVI).
Die Landesbehörde in Brünn hat bereits im Jahre 1924 dem Vereine »Heimatverbindung deutscher Hochschüler Sudetia« mit dem Sitze in Sternberg die Bewilligung zum Tragen der Vereinskappe und des Vereinsbandes mit der Einschränkung erteilt, dass diese Bewilligung die Mitglieder zum Tragen der angeführten Vereinsabzeichen nur in den Vereinsräumlichkeiten berechtigt. Dem Ansuchen des genannten Vereines, es möge ihm gestattet werden, bei den Vereinsfeierlichkeiten in den Tagen des 6. bis 8. August 1932 in Sternberg öffentlich die Vereinsuniform zu tragen, konnte die Landesbehörde nicht willfahren, da es im Hinblicke auf die gleichzeitig veranstalteten Feierlichkeiten der Turnvereinigung »Orel« leicht zu einer Verletzung der öffentlichen Ruhe und Ordnung hätte kommen können. Aus den gleichen Gründen bat die Bezirksbehörde die in Betracht kommende Feier mit der in der Interpellation angeführten Einschränkung bewilligt.
Gegen die oberwähnten Entscheidungen der Behörden ist in keinem Falle eine Berufung eingebracht worden, obwohl der Verein in allen Fällen über die Rechtsmittel gehörig belehrt worden war. Der Verein, bezw. die Veranstalter der Feier haben sich derart selbst des Anspruches begeben, dass das beanständete Vorgehen der Behörden, welche ihre Entscheidungen in den beiden letztenwähnten Fällen mit dem Hinweise auf die mögliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, für deren Aufrechterhaltung sie verantwortlich sind, begründet haben, im Instanzenzuge überprüft weide.
Ich kann dem Vorgehen der Behörden nichts zum Vorwürfe machen, da die Vermutung der Herren Interpellanten, dass die Behörden im gegebenen Falle parteiisch oder aus nationaler Voreingenommenheit vorgegangen wären, in keiner Weise begründet ist.
Ich habe daher auch keinen Grund aus Anlass dieser Interpellation die in derselben verlangten Massnahmen zu treffen.
Prag, am 21. Dezember 1932.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2221/XXII.
Antwort
des Finanzministers
auf die interpellation des Abgeordneten
Russ und Genossen
wegen schwerer Verletzung des Arbeits-
losen Johann Stöhr in Klinghart durch
einen Finanzer (Druct 2131/IX).
Der Oberreapizient der Finanzwache Anton Mareš Leiter der Finanzwachabteilung in Wildstein und der Hilfeaufseher der Finanzwache Jaromir Rojt haben am 19. November 1932 den Grenzwachdienst in der Nähe der Strasse zwischen den Gemeinden Klinghart und Neudorf versehen.
Ungefähf um 9 Uhr vormittags hat Aufseher Rojt, welcher hinter einem circa 100 m vom der Strasse entfernten Schober verborgen war, einen mit zwei Gepäckstücken auf dem Rade in der Richtung gegen Neudorf fahrenden Mann erblickt. Rojt hat dem erwähnten Manne - in welchem später der Pascher Johann Stöhr, ein 63jähriger Bergarbeiter im Ruhestande aus Klinghart festgestellt worden ist - mehreremale deutsch die vorgeschriebeine Aufforderung »Halt, Finanzwache« nachgerufen, dieser hat der Aufforderung jedoch keine Folge geleistet und bemühte sich durch beschleunigte Fahrt der Anhaltung zu entgehen.
Das genannte Finanzwachorgan hat deshalb viermal in die Luft geschossen, indem es durch die Schreckschüsse den Stöhr zum Stehenbleiben veranlassen und auch den Oberrespizienten Mareš aufmerksam machen wollte, welcher gerade auf der anderen Strassenseite weilte. Der Pascher ist aber auch jetzt noch nicht stehen geblieben, sondern hat sich bloss umgesehen und ist, mit der Hand auf Roit winkend, weitergefahren.
Oberrespizient Mareš eilte, Als er die Warnungsschüsse hörte, sofort an die Strasse und rief, als er den genannten Schmuggler erblickte, ihm mehreremale die bereits oberwähnte Aufforderung zum Stehenbleiben nach. Als Stöhr auch diesmal der Aufforderung nicht Folge leistete und da es bereits offensichtlich war, dass es nicht möglich sein werde, ihn einzuholen oder ihn anderweitig zum Anhalten zu veranlassen, hat Oberrespizient Mareš auf den vorderen Teil des Fahrrades des Schmugglers zielend einen Schuss abgeben.
Stöhr wurde durch den Schuss an beiden Füssen leicht verletzt. Der Verletzte ist sogleich an Ort und Stelle zur Not mit dem Taschentuche verbunden worden und sodann mit Beschleunigung zu dem Arzte nach Wildstein und von hier nach Behandlung in das öffentliche Bezirkskrankenhaus in Eger transportiert worden.
Sein Gepäck hat 15 kg Margarine, l kg Käss, l kg Kakaopulver und 0. 2 kg Chocolade enthalten. Diese Waren sind aus Deutschland eingeschmuggelt wordeth.
Bei der von der Gendarmerie in Wildstein vorgenommenen Einvernahme hat Stöhr einbekannt, dass er die Aufforderungen der Finanzwachorgane gehört habe und dass er nur aus Furcht, die Waren könnten ihm beschlagnahmt werden, keine Folge geleistet habe.
Den geschilderten Vorfall hat von weitem Josef Polzer aus Klinghart mitangesehen, welcher bei der Einvernahme ausgesagt hat, dass er die Schüsse aus den Gewehren und die Aufforderungen der Finanzwache gehört bat und gesehen hat, wie der erwähnte Johann Stöhr den Aufforderungen zum Stehenbleiben keine Folge geleistet hat und im Gegenteil durch rasche Fahrt der Anhaltung zu entgehen bemüht war.
Es muss auch bemerkt werden, dass bei der kommissionellen Erhebung an dem Orte, wo sich der Vorfall ereignet hat, festgestellt worden ist, dass zu der Zeit - mit Ausnahme des genannten Zeugen Josef Polzer - auf der Strasse, bezw. in der nahen Umgebung weder Fussgänger noch Fuhrwerke anwesend waren, so dass die Sicherheit anderer Personen durch die Schüsse nicht bedroht war.
Durch eingehende Untersuchung ist mit Sicherheit festgestellt worden, dass Oberrespizient Anton Mareš und Hilfsaufseher Jaromír Rojt in voller Uebereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, d. i. mit der Bestimmung des § 13, Abs. 7 und 8, des Gesetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 114 (Zollgesetz), gehandelt haben und dass sie unter den gegebenen Umständen zur Anwendung der Schusswaffe vollauf berechtigt waren.
Es muss betont werden, dass sich die Finanzwache zur Anwendung der Waffe - wie übrigens aus dem geschilderten Vorfalle ersichtlich ist -nur ganz ausnahmsweise und im äussetzten Falle entschliesst, wenn bereits alle anderen vorhandenen Mittel zur Anhaltung des Täters einer Gefällsstrafhändlung, bezw. zum Schutze der eigenen Sicherheit versagt haben.
Da durch die gepflogene sorgfältige Untersuchung festgestellt worden ist, dass die beiden genannten Finanzwachorgane absolut mit Bedacht vorgegangen sind und die Dienstpflichten in keiner Weise verzetzt haben, waren keine Gründe zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorhanden.
Einem Ausuchen des Johann Stöhr, das dieser etwa um Zuerkennung einer Rente einbringen würde, könnte nicht entsprochen werden, da dasselbe in den geltenden Vorschriften keine Stütze findet.
Zu dem Verlangen der Interpellation, es möge der kleine Grenzvekehr freigegeben werden, muss bemerkt werden, dass der Grenzverkehr einerseits die autonomen Vorschriften des Zollgesetzes und der Durchführungsverordnung zu demselben,
andererseits die Vorschriften - der besonderen Uebereinkommen mit den einzelnen Nachbarstaaten regelt. Diese Vorschriften nehmen auf die Interessen und Bedürfnisse der Grenzbewohner gehörige Rücksicht und gewähren ihnen aus diesem Anlasse im Rahmen der allgemeinen Grundsätze, von denen das Zollsystem beherrscht wird, hinreichende Erleichterungen im Verkehre mit der Grenzzone des Nachbarstaates, so dass kein Grund vorliegt, sie zu erweitern, bezw. diesen Verkehr in der Weise freizugeben, wie die Interpellation offenbar im Sinne hat.
Prag, am 24. März 1933. "
Der Finanzminister; Dr. Trapl, m. p.
Pøeklad ad 2221/XXIII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Scholllich und Genossen,
betreffend das Verhalten der ßehörde gegenüber Versammlungen der Deutschen Nationalpartei (Druck 2075/VIIl).
Die am 9. Oktober 1932 in Deutsch-Jassnik Abgehaltene öffentliche Versammlung der Deutschen Nationalpartei wurde vom Vertreter der Behörde aufgelöst, weil der Redner trotz wiederholter Ermahnung, sich in seiner Rede zu massigen, Aussiprüche getan hat, welche offensichtlich den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründeten. Obwohl nach dem Gesetze über das Versammlungsrecht, die Teilnehmer einer öffentlichen. Vesammlung nach deren Auflösung verpflichtet sind, den Versammlungsort sofort zu verlassen und auseinander zu gehen, haben die Teilnehmer der erwähnten Versammlung dies zum grossen Teile nicht getan und sind deshalb von der. Gendarmerie sichergestellt und dem Gerichte wegen Uebertretung des angeführten Gesetzes angezeigt worden. Die in derselben Gemende von der Deutschen Nationalpartei auf den 23. Oktober 1932 (nicht also 8 Tage nach der ersteh Versammlung) einberufene öffentliche Versammlung war die Bezirksbehörde in Neutitschein zu verbieten gezwungen, weil auf Grund der ermittelten Umstände die begründete Befürchtung bestanden hat, dass die Veranstaltung dieser Versammlung Ursache zur Verletzung der öffentlichen Ruhe und Ordnung geben könnte. Derselbe Grund bat auch die Bezirksbehörde in Sterberg zu dem Verbote der von der Deutschen Nationalpartei auf den 12. November 1932 nach Oskau
und auf den 13. November, 1932 nach Mährisch Neustadt und nach Königlosen angemeldeten öffentlichen Versammlungen veranlasst. In keinem der angeführten vier Fälle ist gegen das Verbot die Berufung eingebracht worden und die Einberufer haben sich derart selbst des Rechtes begeben, dass das Vorgehen der Bezirksbehörden und die Motiviertheit ihrer, Verfügungen im Instanzenzuge durch die vorgesetzten Behörden überprüft werden.
Die Feststellung, ob eine sogenannte vertrauliche Versammlung tatsächlich unter, den Voraussetzungen veranstaltet wird, welche für diese Art von Versammlungen durch das Versammlungsgesetz festgesetzt werden, erscheint namentlich in jenen Fällen notwendig, in denen die Veranstaltung einer vertraulichen Versammlung offensichtlich dazu missbraucht werden könnte, das Verbot einer öffentlichen Versammlung zu umgehen und derart das Gesetz über das Versaminlungsrecht zu verletzen. Dem war auch in den In der Interpellation angeführten Fällen so und deshalb waren die in dieser Richtung von den beiden Bezirksbehörden angeordneten Massnahmen am Platze.
Die Überprüfung vertraulicher Versammlungen erfolgt nach Möglichkeit durch einen Vertreter der Behörde; wenn dies wegen der Kürze der Zeit oder aus einem anderen wichtigen Grunde nicht möglich ist, muss diese Aufgabe der Gendarmerie- anvertraut werden, wie dies auch in den in der Interpellation angeführten Fällen geschehen ist.
Dem Vorgehen der Bezirksbehörden in Neutitschein und in Sternberg und dem Vorgehen der Gendarmerie kann auf Grund der angeführten Umstände nichts vorgeworfen werden und ich habe daher keinen Grund aus Anlass dieser Interpellation irgendwelche. Verfügungen zu treffen.
Prag, am 29. März 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2221/XXIV.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Konter und Genossen
in Angelegenheit der verfassungsmässigen Genehmigung bereits abgeschlossener zwischenstaatlicher Verträge auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Druck 1989 XX).
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat in Erkenntnis der grossen. sozialpolitischen Bedeu-
tung der unterfertigten Uebereinkommen über die Sozialversicherung mit Deutschland und Oesterreich bereits im Einvernehmen mit dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten alle zur Ratifikation der Uebereinkommen bei uns erforderlichen Vorbereitungen getroffen.
Ausserdem hat es im Jahre 1932 den Regierungsentwurf des Gesetzes über die innerstaatliche Wirksamkeit der internationalen Verträge, betreffend die Sozialversicherung, vorbereitet, wonach die Verträge über die Sozialversicherung mit der Kundmachung in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen innerstaatliche Wirksamkeit erlangen. Der Entwurf ist bereits verfassungsmässig durchberaten und als Gesetz vom 17. Juni 1932, S. d. G. u. V. Nr. 100, verlaurbart worden.
Was das Uebereinkommen mit Oesterreich anbelangt, ist dieses Uebereinkommen von der Èechoslovakischen Regierung bereits am 6. November 1931 genehmigt worden, zu einem Abschlüsse des Ratifikationsverfahrens ist es bei uns jedoch nicht gekommen, weil vorerst die Beseitigung gewisser Einwendungen notwendig war, die in der Zwischenzeit seitens der österreichischen landwirtschaftlichen Krankenversicherungsanstalten erhoben worden sind. Die Schwierigkeiten sind durch die Vereinbarung und Unterfertigung des zweiten Schlussprotokolls vom 18. Jänner 1933 beseitigt worden, welches sodann von der Èechoslovakischen Regierung am 24. Februar 1933 genehmigt worden ist. Daraufhin ist das Uebereinkommen dem Herrn Präsidenten der Republik zur Ratifizierung vorgelegt worden.
In Oesterreich ist das Rarifikationsverfahren soweit gediehen, dass das Uebereinkommen mit den beiden Schlussprotokollen in diesem Jahre nach Durchberatung innerhalb der Regierung vom Nationalrate und Bundesrate genehmigt worden ist.
Bei diesem Stande, der Angelegenheit kann man erwarten, dass es in Bälde zum Austausche der Ratifikationsurkunden und damit auch zum Inkrafttreten des Uebereinkommens kommen werde.
Was das Uebereinkommen mit Deutschland anbelangt, ist der Vertrag vorderhand nur vom Reichsrate genehmigt worden. Zur Durchberatung desselben durch den Reichstag ist es noch nicht gekommen.
Das Ministerium für soziale Fürsorge führt die Angelegenheit sorgfältig in Evidenz und bemüht sich im Einvernehmen mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten dahin zu wirken, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Uebereinkommen in beiden Staaten sobald als möglich geschaffen werden.
Prag, am 22. März 1933.
Der Vorsitzende der Regierung: Malypetr, m. p.
Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czech, m. p.