kann in diesem Falle von einer Bereicherung gewisser Schichten auf Kosten der Landwirtschaft oder auch der Staatsinteressen nicht gesprochen werden.

Prag, am 22. März 1933.

Der Vorsitzende der Regierung: Malypetr, m. p.

Pøeklad ad 2210/XVI.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

wegen Erlassung einer Durchführungsverordnung zum § 23 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 104/1926 (Besoldungsgesetz für Lehrer) (Druck 2142/XVII).

Die Durchführung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 104/1926 in den die Interpellation betreffenden Bestimmungen ist mit der Durchführung der analogen Bestimmungen des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 103/1926 enge verbunden, da es schon vom Standpunkte der Parität der Lehrerschaft der Volksschulen mit den Staatsbediensteten notwendig ist, dass bei der Durchführung beider Gesetze einheitliche Richtlinien gewahrt werden. Es sind jedoch Massnatemen getroffen worden, dass die verlangte Durchführungsverordnung zum Lehrergesetze gleichzeitig mit der Durchführung zum Gehaltsgesetze S. d. G. u. V. Nr. 103/1926, welche vorbereitet wird, herausgegeben werden könne.

Prag, am 10. März 1933.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur: Dr. Dérer, m. p.

Pøeklad ad 2210/XVII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Köhler und Genossen,

betreffend die Steuerzuschläge gemäss

dem Gesetze vom 15. Juli 1932, S. d. G.

u. V. Nr. 120 (Druck 1989/XVI).

Das Finanzministerium hat die unterstellten Behörden bereits mit seinem Erlasse vom 23. Juli 1932, Z. 86. 174/32, darauf aufmerksam gemacht, dass der vorübergehende Zuschlag nach dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 120/1932 die im Abzugswege nach § 30 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, eiflgehobene Einkommensteuer von den 23. 556 Kè Jährlich nicht übersteigenden Bruttobezügen überhaupt nicht betrifft.

Diesen Rechtsstand der Angelegenheit hat das Finanzministerium mit seinem Erlasse vom 19. Oktober 1932, Z. 113. 507/32, neuerlich und nachdrücklich in Erinnerung gebracht und hat angeordnet, dass der zu der erwähnten Steuer zu Unrecht vorgeschriebene vorübergehende Zuschlag auf Parteienverlangen oder von Amts wegen abgeschrieben werde.

Was das Verlangen anbelangt, dass die wohlwollende Erledigung der Gesuche um Abschreibung oder Nachlass des vorübergehenden Zuschlages bei Steuerträgern angeordnet werde, denen die Einkommensteuer auf Grund des § 30 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, abgezogen worden ist und welche im Sinne des § 32, Abs. 5, des zit. Gesetzes um die ordentliche Steuerbemessung ansuchen, muss Folgendes angeführt werden:

Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, welche die Einkommensteuer betreffen, unterscheiden zwei Gruppen von Steuerträgern, weiche dem Abzüge der Einkommensteuer unterliegen, und zwar: Arbeitnehmer, welchen die Einkommensteuer auf Grund des § 30 d. Ges. ü. d. dir. St. mit 23. 556 Kè nicht übersteigenden Jahresbezügen abgezogen wird, und Arbeitnehmer mit höheren Bezügen, denen die Einkommensteuer auf Grund des § 36 d. Ges. ü. d. dir. St. abgezogen wird. Während bei der ersten Gruppe die Einkommensteuer von den Bruttobezügen mit wesentlich niedrigeren Steuersätzen abgezogen wird, wobei es in der Regel zu einer Steuerbemessung überhaupt nicht kommt, kommt es bei der zweiten Gruppe stets zur ordentlichen Steuerbemessung zwar mit dem normalen, d. i. gegenüber der ersten Gruppe höheren Steuersatze, dafür werden aber die auf Grund des Gesetzes zulässigen Abzüge abgerechnet und wird auch auf die Grosse der Familie und auf weitere Umstände Rücksicht genommen, welche

die Zahlungsfähigkeit des Steuerträgers einschränken.

Beide Gruppen haben daher ihre Vorteile und Nachteile; zu diesen Nachteilen ist im Hinblicke auf die Bestimmungen des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 120/1932 über den vorübergehenden Zuschlag für die zweite Gruppe noch die Verpflichtung zur Zahlung des vorübergehenden Zuschlages hinzugetreten.

Die Steuerträger der ersten Gruppe haben auf Grund der Bestimmung des § 32, Abs. 5, d. Ges. ü. d. dir. St. das Recht, die ordentliche Steuerbemessung zu verlangen, in welchem Falle sie sodann den Steuerträgern der zweiten Gruppe gleichgestellt sind.

Diese Steuerträger können sich daher für diese oder jene Art der Besteuerung und daher für diese oder jene Vorteil« entscheiden, sie können jedoch nicht lediglich die Vorteile beider Gruppen verlangen und die Nachteile jener Gruppe ablehnen, für die sie sich entschieden haben.

Da das zit. Gesetz über den vorübergehenden Zuschlag bestimmt, dass der Zuschlag zu der bemessenen Einkommensteuer eingehoben wird, entspricht es vollauf dem Gesetze, wenn Empfängern, denen die Einkommensteuer auf Grund des § 30 d. Ges. ü. d. dir. St. abgezogen worden ist und welche im Sinne des § 32, Abs. 5, des zit. Ges. um die ordentliche Bemessung ersucht haben, der vorübergehende Zuschlag vorgeschrieben wird.

Für die Befreiung dieser Steuerträger von dem Zuschlage gibt es daher weder eine geseitzliche Unterlage noch - wie oben dargelegt wurde - einen rücksichtswürdigen Grund.

Prag, am 12. Jänner 1933.

Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.

Pøeklad ad 2210/XVIII.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Ernst SchoIlich und Genossen,

betreffend die Beschlagnahme der Zeitschrift »Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen« (Druck 2132/VIII).

Insoweit die Interpellation die Auszahlung der Weihnachtsremunerationen erwähnt, verweise ich auf die bei einer anderen Gelegenheit erteilten Antworten in derselben Sache, welche unter Dr. Nr. 2072/V und unter Dr. Nr. 1922/V abgedruckt worden sind.

Das in der letzterwähnten Antwort zitierte Verbot der Auszahlung irgendwelcher Entlohnungen, Zuzahlungen und Zulagen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, dauert weiter an und ist mit Beschluss der Regierung vom 24. Februar 1933 abermals betont worden.

Die Beschlagnahme der in der Interpellation angeführten Stelle aus Nr. 142 der Zeitschrift »Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen« ist gerichtlich überprüft und im ganzen Umfange bestätigt worden. Rechtsmittel sind nicht angemeldet worden.

Prag, am 24. März 1933.

Der Vorsitzende der Regierung: Malypetr, m. p.


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