sagt halte, dass die Gemeinde die hochstzulässigen Zuschläge ausnützen und zweckmässige Abgaben und Gebühren einführen werde, hat die Landesbehörde der Bezirksbehörde in TeplitzSchönau die Weisung erteilt, auf die sich der in der Interpellation angeführte Bescheid der Bezirksbehörde beruft.
Die Landesbehörde hat, bevor sie dem Landesausschusse die Mitteilung machte, dass die Gemeinde Turn die gesetzliche Voraussetzung, unter welcher die Gewährung eines Beitrages für das Jahr 1932 beantragt worden ist, nicht erfüllt bat, sich pflichtgemäss bemüht, im Interesse der Gemeinde alles zu unternehmen, dass diese nicht um den Beitrag komme. Zu diesem Behufe konnte sie mit Recht auch die Auflösung der Gemeinde Vertretung in Erwägung ziehen.
In dem Vorgehen der Landesbehörde, zu welchem übrigens auch eine vom Bürgermeister der Stadt, einem Stadtrate und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung unterfertigte Eingabe des Stadtamtes in Turn vom 24. Oktober 1932, Z. 16. 227, ihre Zustimmung ausgesprochen hat, kann deshalb kein Widerspruch mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erblickt werden.
Prag, am 21. Jänner 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2168/XIX.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen,
betreffend die Veränderungen im Innendienste des Landes Mähren-Schlesien und die dadurch bedingte Zurücksetzung der
Staatstechniker (Druck 1930 XXII).
Die Regelung der Arbeitsaufteilung der Landesbehörde in Brunn ist auf Grund der gewonnenen Erfahrungen in den Intentionen der von der Nationalversammlung zur Reg. Vdg. Nr. 187/1929 beschlossenen Resolution und mit Zustimmung des Ministeriums des Innern erfolgt. Diese Regelung ist nur ein Glied der für die Lösung der Aufgaben, welche durch die Vereinigung der ehema-
ligen politischen Landesverwaltungen sowie der beiden autonomen Landesorgane in Brünn und in Troppau entstanden sind, notwendigen Massnahmem. Die Regelung ist in erster Reihe im Interesse des Landes erfolgt, deren Vertretungskörperschaften die Regelung im Interesse einer raschen Erledigung der Wirtschaftsangelegenheiten angestrebt haben. Bei der Regelung ist von dem Bestreben ausgegangen worden, die Amtierung der Landesbehörde mit gehöriger Rücksichtnahme auf alle Komponenten derselben zu vereinfachen und wirtschaftlicher zu gestalten. Dies bezeugt klar die Tatsache, dass nicht nur die technischen Abteilungen um fünf, sondern auch die juristischen Abteilungen um die gleiche Anzahl herabgesetzt worden sind. Diese Massnahme war nur eine notwendige Folge der Uebertragung der Agenda von der Landesbehörde auf die Bezirksbehörden, die mit Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 187/1929 vorgenommen worden ist, und der zur Linderung der Wirtschaftskrise unternommenen grösseren Investitionsarbeiten sowie der damit verbundenen Versetzung juristischer und technischer Kräfte von der Landesbehörde zu den Bezirksbehörden. Durch die neue Dienstregelung ist die Zahl der systemisierten Dienststellen nicht herabgesetzt, sondern nur gleichmässig zwischen Landesbehörde und Bezirksbehörden verteilt worden.
Die Behauptung, dass bei der Landesbehörde in Brunn die Techniker der Leitung des technischen Vorgesetzten entzogen worden seien, beruht auf unrichtigen Informationen. Durch die Massnahmen, welche die Interpellanten im Sinne haben, sind ausser den Rechnungsbeamten auch einige technische Beamte zur Erledigung laufender Arbeiten gemischten Charakters herangezogen worden, deren Erledigung den juristischen Abteilungen obliegt. Die betreffenden Beamten sind jedoch dienstlich und räumlich im Verbände ihrer Fachabteilung verblieben; lediglich die Arbeit wird ihnen direkt durch die juristischen Abteilungen ohne die üblichen für den Verkehr der einzelnen Abteilungen vorgeschriebenen Kanzleivormerke zugeteilt. Der Vorstand der Fachabteilung behält sich auch von diesen Angelegenheiten die wichtigeren Fälle zur Genehmigung vor und kann die erwähnten Beamten auch zu anderen Arbeiten in seiner Abteilung verwenden. Es handelt sich also in Wirklichkeit nur um eine Vereinfachung des Approbationssystems und des Manipulationsverfahrens.
Unter diesen Umständen liegt kein Grund zu weiteren Massnahmen vor.
Prag, am 20. Jänner 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2168/XX.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,
betreffend Beschwerden über die Besteuerungspraxis der Steueradministration in Hohenelbe (Druck 1977/XVI).
Die Interpellation ist zu allgemein und enthält keine konkreten Angaben; schliesslich führt sie nicht einmal den Namen einer einzigen Gemeinde an, in welcher für die Gewährung von Nachtlagern an mittellose Schüler und Studenten die Hauszins- und die Umsatzsteuer vorgeschrieben worden wäre. Laut Mitteilung der Steuerverwaltung sind die Hauszins- und die Umsatzsteuer nur den Eigentümern von Berganwesen in Pommerndorf vorgeschrieben worden (dies geschah im Jahre 1932 das erstemal). Hier haben die Anregung zur Bemessung dieser Steuern die Gastwirte aus Pommerndorf gegeben, welche sowohl im Jahre 1931 als auch im Jahre 1932 sehr schlechte Besuche aufzuweisen hatten und bei der Steuerverwaltung über die Besitzer der Berganwesen dahin Beschwerde führten, dass sie Touristen und Gäste gegen Entgelt vorübergehend einquartieren. Diese hatten nicht nur zu Weihnachten, zu den Semestral- und Osternferien vorübergehend zahlreiche in- und ausländische (reichsdeutsche) Studenten, sondern auch ganze Familien während des ganzen Jahres in Wohnung und haben ihnen nicht nur Unterkunft sondern häufig auch ganze Verpflegung für 20 bis 30 Kè täglich gewährt, ohne dass sie die Gewerbeberechtigung zur Vermietung von Fremdenzimmern und zur Verabreichung von Speisen und Getränken gehabt hätten. Dieses Vorgehen sowie die auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtete Tätigkeit unterliegt sowohl der allgemeinen Erwerbsteuer (§ 46, Abs. 2, Ges. ü. d. dir. St. ) als auch der Umsatzsteuer (§ 3, Ges. ü. d. U. St. ) und der Zinssteuer (§ 153, Abs. 2, Ges. ü. d. dir. St. ).
Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit waren nicht gering, was aus dem Ausweise der Fremdenabgabe für das Jahr 1931 hervorgeht, den das Gemeindeamt in Pommerndorf der Steuerverwaltung vorgelegt hat. In zahlreichen Fällen war der Gesamtbetrag dieser Abgabe bei Privatpersonen sogar höher als bei den Gewerbeunternehmungen (Gastwirten und Besitzern von Hütten zur Fremdenbeherbergung). Durch die Nichtbesteuerung dieser Fälle hätte, namentlich da durch die Gastwirte persönlich darauf hingewiesen worden ist, die Steuermoral der gewerblichen Unternehmer Einbusse gelitten. Deshalb hat die Steuerverwaltung die einzelnem Besitzer der Anwesen auf Grund des Ausweises des Gemeindeamtes aufge-
fordert, Einbekenntnisse zur Hauszinssteuer und zur Umsatzsteuer vorzulegen. Da es sich um eine erstmalige Besteuerung gehandelt hat, wurde für diesmal von der Vorschreibung auch der allgemeinen Erwerbsteuer Abstand genommen. Hiebei war sich die Steuerverwaltung gewiss bewusst, dass es der Staatskasse keine zu grossen neuen Einnahmen bringen kann, wenn die Steuerpflicht der Berglandwirte auf die Zahlung der Hauszinssteuer und der Umsatzsteuer ausgedehnt wird, und dass damit auch keine finanzielle Ordnung erreicht wird, wenn die Einnahmen aus den Steuern wegen der Wirtschaftskrise gesunken sind. Die Vorschreibung der Hauszinssteuer und der Umsatzsteuer bei den Berglandwirten war aus dem Grunde der Steuergerechtigkeit notwendig, damit sie fur ein und dieselbe Tätigkeit in der gleichen Weise besteuert werden, wie die Eigentümer der Gasthäuser und Hütten. Die Finanzverwaltung kann die Touristenbewegung nicht in der Weise unterstützen, dass sie entgegen dem klaren Gebote des Gesetzes die Eingentümer der Berganwesen vor den Eigentümern der Gasthäuser und Hütten derart favorisieren würde, dass sie die Eigentümer der Berganwesen überhaupt nicht mit der Hauszinssteuer und Umsatzsteuer besteuern würde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen auch bei ihnen gegeben sind. Hiebei muss immer in Rücksicht gezogen werden - was die Interpellation übersieht - dass es sich nicht nur um unwesentliche Einnahmen von mittellossen Schülern und Studenten handelt.
Nach den Bestimmungen des § 153, Z. 2 und 3, d. Ges. ü. d. dir. St. unterliegt der Hauszinssteuer das Entgelt für die vorübergehende Ueberlassung von Wohnungen zur Benützung, wie bereits weiter oben angeführt worden ist; als Grundlage wird der Mietwert abgeschätzt. Die Besteuerung mit der Hauszinssteuer ist daher zu Recht erfolgt. Gegen die Bemessung der Hauszinssteuer für das Jahr 1931 sind in der Gemeinde Pommerndorf im ganzen 9 Berufungen eingebracht worden. Alle wurden von der Finanzlandesdirektion in Prag auf Grund der Bestimmungen des § 309, bezw. § 325 Ges. ü. d. dir. St., also einerseits aus formellen Gründen, andererseits deshalb abgewiesen, weil die Steuergrundlage nach den Parteienangaben ermittelt worden ist und die versteuerten Beträge den Mietverhältnissen im Orte entsprechen. Die berufenden Parteien haben das Bekenntnis zur Hauszinssteuer für das Jahr 1931 auf Aufforderung entweder überhaupt nicht vorgelegt, oder haben dies verspätet nach der im § 307, Abs. l, Z. 2, d. G. ü. d. dir. St. festgesetzten Frist getan; auf die Aufforderung der Steuerverwaltung vom 31. August 1932 haben sie im Vorhaltverfahren sodann entweder überhaupt nicht oder nur unvollständig geantwortet, obwohl sie die Möglichkeit gehabt haben, das ziffermässige Ergebnis der Erhebungen der Steuerverwaltung zu widerfegen, welches ihnen zwecks Ueberprüfung der ermittelten Grundlage mitgeteilt worden ist. Trotz Aufforderungen haben sie keine Nachweise über eine allfällige geringere Zahl von Nacht-
lagern und ein geringeres Entgelt überreicht, als seitens der Bemessungsbehörde ermittelt worden ist.
Abweichungen gegenüber den durch die Steuerpflichtigen einbekannten Beträgen sind durch die genaue Berechnung auf Grund der vom Gemeindeamte mitgeteilten Daten über die Zahl der vermieteten Betten, zum Teile aber durch die kleine Herabsetzung der geltend gemachten Amortisation entstanden. In 5 Fällen ist die bemessene Hauszinssteuer samt Zuschlägen niedriger, als die Hausklassensteuer samt Zuschlägen betragen würde; die Eigentümer der betreffenden Gebäude (CN. 40, 60, 89, 102 und 108) haben keine Berufungen eingebracht. Im ganzen gibt es in der genannten Gemeinde 31 Objekte, die durch die Bemessung der Hauszinssteuer für das Jahr 1931 betroffen worden sind.
Auch die Besteuerung mit der Umsatzsteuer ist nicht zu Unrecht erfolgt. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 und 6 des Umsatzsteuergesetzes unterliegt die Saisonvermietung eingerichteter Zimmer oder Wohnungen und die Verabreichung der Kost grundsätzlich der Umsatzsteuer. Bei Durchsicht der Bemessungsakte ist nicht festgestellt worden, dass sich die Steuerverwaltung bei der Vorschreibung der Umsatzsteuer irgendwelcher Unrichtigkeiten auf Kosten der Steuerträger schuldig gemacht hätte. Nur in einigen wenigen Fällen ist festgestellt worden, dass der Erlass des Finanzministeriums vom 23. November 1922, G. Z. 215235/6830, nicht beachtet worden ist, wonach von der Bemessung der Umsatzsteuer in jenen Fällen Abstand genommen werden soll, wo die Gesamtzahl der steuerpflichtigen Entgelte nicht mehr als 200 Kè beträgt, und ist die Steuer auch in jenen Fällen vorgeschrieben worden, wo das Entgelt geringer als 200 Kè war. Darin kann allerdings noch keine Verletzung des Gesetzes erblickt werden. Die Finanzlandesdirektion beabsichtigt jedoch die Steuerverwaltung auf den zitierten Erlass aufmerksam zu machen, damit sie sich in Hinkunft darnach richte. Demgegenüber ist festgestellt worden, dass die Steuerverwaltung nicht auch das Entgeh für die allfällige Verabreichung von Speisen der Umsatzsteuer unterzogen hat. Die Finanzlandesdirektion erachtet es jedoch nicht für zweckmassig, dass für das Jahr 1931 Nachträge vorgeschrieben werden; sie macht daher die Steuerverwaltung auf das unrichtige Vorgehen nur für die Zukunft aufmerksam.
Gegen die für das Jahr 1931 vorgeschriebene Umsatzsteuer aus der Vermietung eingerichteter Wohnungen und Zimmer in der Gemeinde Pomernsdorf ist nicht in einem einzigen Falle Beschwerde reführt worden, so dass die Vor-
schreibengen dieser Steuer ohne Widerspruch rechtkreissig wurden. Auch die Umsatzsteuer aus dieser Unternehmertätigkeit wurde in 31 Fällen bemessen.
Die Tatsache, dass von 31 Steuerträgern, denen die Hauszins- und Umsatzsteuer vorgeschrieben worden ist, nur 9 die Berufung gegen die
Hauszbnssteuer, gegen die Umsatzsteuer jedoch kein einziger eingebracht haben, spricht nicht dafür, dass das Vorgehen der Steuerverwaltung von Hohenelbe Erbitterung erweckt, wie in der Interpellation angeführt wird.
Prag, am 24. Jänner 1933.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Pøeklad ad 2168 XXI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Köhler und Genossen
in Angelegenheit der Behinderung sat-
zungsgemässer Jugendveranstaltungen
durch die Polizeibehörden
(Druck 2011/XII).
Die Polizeidirektion in Reichenberg hat den Kreisjugendtag, welcher vom Deutschen Handelsund Industrieangestellten-Verband veranstaltet worden ist, aus dem Grunde in der in der Interpellation angeführten Art eingeschränkt, weil sie auf Grund der Umstände, unter denen die Tagung erfolgt tet, die begründete Befürchtung gehabt hat, dass die beabsichtigte Morgenfeier und die Umzüge der Jugend bei der Tagung die Ursache der Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bilden könnten. Gegen diese Verfügung der Polizeidirekcion hat der die Tagung veranstaltende Verein trotz ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung keine Berufung eingebracht und sich derart selbst des Rechtes begeben, dass das Vorgehen der Polizeidirektion und die Motiviertheit ihre Verfügung durch die vorgesetzte Landesbehörde im Instanzenzuge überprüft werden.
Den Sicherheits- und Ordnungsdienst während der Tagung hat die Polizeidirektion bloss in jenem Masse durchgeführt, in welchem sie dies gewöhnlich bei allen grösseren politischen und der Unterhaltung dienenden Unternehmungen vornimmt.
Auf Grund der angeführten Umstände erblicke ich keinen Grund aus Anlass dieser Interpellation irgendwelche Massnahmen zu treffen, namentlich da die Interpellation weitere bestimmte Fälle eines behaupteten unrichtigen Vorgehens der Sicherheitsbehörden überhaupt nicht anführt.
Prag, am 9. Jänner 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.