dáni obecního zastupitelstva sepsán. V protokole se výslovně uvádí:
"Jelikož do této doby nedošel výměr zemského úřadu v Praze o rozpuštění obecního zastupitelstva v Citolibech, prohlašuje jmenovaný předseda správní komise Josef Mocker, že po dojití výměru tento odstupujícímu starostovi Václavu Fivébrovi dá k disposici. "
Protokol je podepsán mimo starosty Fivébra a Josefa Mockera ještě třemi členy správní komise.
Rozpouštěcí výměr si starosta Fivébr vyzdvihl teprve následujícího dne po odevzdání obecního úřadu.
Časopis A-Zet, který o tomto případu ve smyslu shora vylíčených okolnosti uveřejnil zprávu, byl okresním úřadem donucen otisknouti následující úřední opravy ve smyslu § 19 zákona ze dne 17. prosince 1862, č. 6 ř. z. z r. 1863.
Oprava:
Není pravda, že obecní zastupitelstvo v Citolibech bylo rozpuštěno telefonicky, že okresní úřad měl nápadný spěch s jmenováním předsedy správní komise a že nevyčkal, až starosta dostane do rukou řádný úřední výměr. Pravda jest, že 1. obecní zastupitelstvo v Citolibech bylo rozpuštěno výnosem zemského úřadu v Praze ze dne 9. prosince 1932, č. 666. 335 z r. 1932-1-1375/2 z r. 1932 a že výnos tento byl obecnímu úřadu v Citolibech doručen v originále prostřednictvím okresního tirádu v Lounech dne 22. prosince 1932. Na tento den bylo také uloženo obecnímu úřadu, aby předal správu obecních věcí nově jmenovanému předsedovi obecní správní komise a to na výslovnou telefonickou žádost starosty obce Fivébra, 2. okresní úřad v Lounech vykonal toliko příkaz, daný výnosem zemského úřadu v Praze ze dne 9. prosince 1932 č. 666. 355, aby po slyšení okresního výboru učinil opatření, jichž jest třeba vzhledem k rozpuštění, to jest, aby ihned v obci dosadil obecní správní komisi a předal jí prozatímně správu obce. (§ 106, odst. 2 obec. zřízení a § 99 zák. o org. politické správy).
3. Předání správy obce předsedovi správní komise bylo uloženo až ke dni 22. prosince 1932. kteréhožto dne obecní úřad v Citolibech měl v ruce podle potvrzených doručovacích lístků jak výměr rozpouštěcí, tak i výměr o jmenování obecní správní komise.
Okresní hejtman, vrchní rada politické správy:
Podpis nečitelný.
List úřední opravu uveřejnit musí, nemá práva vyložit čtenářům, že lato oprava je nepravdivá a v čem je nepravdivá. Oprava vynucená okresním úřadem obsahovala řadu tvrzení tak zřejmě nepravdivých, že není možno vyložiti je pouhým nedopatřením a že je nutno pokládat je za tvrzení vědomě nepravdivá. Úředník, jemuž časopis vytkl nesprávný postup úřední, zneužil zde zřejmě stálé prakse Nejvyššího soudu, podle
níž k úřední opravě nelze připojiti poznámek, aby sám sebe kryl a aby o své vlastní osobě a svém vlastním jednání vynutil na novinách uveřejnění nepravdivých tvrzení. Je zřejmo, že všichni, kdo jsou o podstatě případu informováni, musí nabýti dojmu, že ne úředník, nýbrž úřad, vědomě nesprávně informuje veřejnost zneužívaje k tomu úředních oprav. Tím přirozeně šíří se k veřejnému úřadu nedůvěra a nevážnost. Úředník, který toto učinil, aby sám sebe kryl, dopustil se zřejmě hrubého přestupku, jímž ohrozil dobrou pověst úřadu.
Podepsaní se proto táží pana ministra vnitra:
1. Je pan ministr vnitra ochoten vyslati neprodleně do Loun nestranné úředníky, aby případ výslechem obou stran objektivně vyšetřili?
2. Je pan ministr vnitra ochoten v případě, že úředním šetřením se zjistí pravdivost těchto úředních přehmatů, vyvoditi důsledky proti úředníku, který se přehmatu dopustil?
3. Konečně se táží podepsaní: Jaké kroky hodlá pan ministr vnitra učiniti proti okresnímu úřadu v Lounech, který vědomě donutil časopis A-Zet k uveřejnění opravy zřejmě nepravdivé?
V Praze dne 14. února 1933.
Hatina, Lanc,
dr. Patejdl, dr. Moudrý, Zeminová, David, Tykal,
Richter, Slavíček, Polívka, Jos. Vašek,
Solfronk, Šmejcová, Pechmanová-Klosová, Inž.
Záhorský, Mikuláš, Fiala, Tučný, Stejskal,
Sladký, Špatný.
Původní znění ad 2165 / III.
Interpellation
des Abgeordneten Babel und Genossen an den Justiz- und Innenminister
betreffend: Konfiskation der deutschen Presse.
Im »Vorwärts« (ebenso »Internationale«, »Kämpfer« und »Arbeiterzeitung«) vom 20. November 1932 wurden von der Reichenberger Staatsanwaltschaft unter anderem die nachfolgenden Stellen konfisziert:
In Banska Bystrica kam es am Donnerstag auf dem Marktplatz zu grossen Arbeiter-Demonstrationen. Die Geschäftsleute schlössen ihre Läden. Um halb acht Uhr abends erreichte die Demonstration ihren Höhepunkt, als 2000 Personen, die Internationale singend, vor das Kreisgericht zogen, wo die Arbeiter aus Horehroni eingesperrt
sind und ihre Freilassung verlangten. Es wurde eine Reihe von Fenstern eingeschlagen. Die Gendarmerie und Polizei drängten die demonstrierenden Arbeiter zurück. Eine Reihe Arbeiter wurde mit Säbeln, Pendreks und Kolbenschlägen verwundet. An vielen Stellen wehrten sich die Demonstranten mit Steinen. Die Demonstration dauerte zwei Stunden. Die Stimmung der Arbeiterschaft ist kämpferisch, denn es handelt sich auch um ihre Forderungen, die der Bezirkshauptmann zu erfüllen versprach, »wenn nicht demonstriert wird«.
. *
Reichenberger Gaswerk protestiert.
Freitag fand eine Belegschaftversammlung des städtischen Gaswerks in Reichenberg statt, die einen noch nie dagewesenen Massenbesuch aufwies. Die Versammlung beschloss einstimmig einen Protest gegen das neue Blutvergiessen und gegen die Auslieferung der kommunistischen Abgeordneten.
*
Mährisch Ostrau, 19. November. Gestern und heute fanden im Ostrauer Gebiete zahlreiche Versammlungen und Demonstrationen gegen das Blutbad in Polomka statt. Demonstrationen waren in Hulvaky, Muglinau, Friedek und Karwin. In Třinec fand eine Betriebsversammlung statt, an der sich 500 Arbeiter beteiligten.
*
Prag, 19. November. In der Sitzung des Stadtrates von Prag beantragte Gen. Jaburková einen Protest, der an das Innenministerium geschickt werden sollte. Primator Dr. Baxa liess darüber abstimmen, ob dieser Antrag überhaupt behandelt werden soll, wobei ausser der kommunistischen Fraktion sich alle Parteien, einschliesslich der »Sozialisten«, dagegen stellten.
*
Olmütz, 18. November. In Kojetein bei Olmütz kam es vor der dortigen Zuckerfabrik zu einer Kundgebung, an der sich 300 meist jugendliche Arbeiter beteiligten. Auf dieser improvisierten Versammlung wurde ein schriftlicher Protest an das Innenministerium beschlossen.
Mukačevo, 18. November. Die Kanalisationsarbeiter beschlossen einen Protest. In Berehovo protestierte die Bauarbeiterschaft.
*
Bratislava, 18. November. Die Arbeiter für Notstandsarbeiten in der Gemeinde Hejnik führten einen halbstündigen Demonstrationsstreik durch. Arbeitslosenversammlung in Hošice protestierte ebenfalls.
Protest der Brüxer Bergarbeiter.
Brüx, 18. November. Als erster Schacht des Brüxer Revieres hat der Schacht «Herkules« Mittwoch bei Schichtwechsel in einer Beleg-
schaftsversammlung einen Protest gegen Polomka einstimmig beschlossen.
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Weitere Proteste gegen das Hochverratsverfahren. Gegen das eingeleitete Hochverratsverfahren gegen die Mitglieder des Zentralkotmmittees der K. P. Č. wurden in zahlreichen Arbeiterversammlungen Stellung genommen. Dementsprechende Protestresolutionen wurden angenommen in einer von 120 Personen besuchten Frauenversammlung in Eibenberg-Grünberg am Mittwoch und in einer öffentlichen, von 150 Personen besuchten Versammlung in Joachimsthal am Samstag. Ferner beschlossen Proteste die Plenarversammlungen der K. P. Č. in Neudeck und Eibenberg bei Neudeck.
* *
Alle diese Zeitungsmeldungen wurden beschlagnahmt, weil sie angeblich den Tatbestand des Vergehens nach § 300 Strafgesetz (Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden und Aufwieglung gegen Staats- oder Gemeindebehörden, gegen einzelne Organe der Regierung u. s. w. ) und den Tatbestand des Vergehens nach § 14/5 Schutzgesetz (»Schmähung der Republik in roher oder verhetzender Weise, derart, dass es die Würde der Republik herabsetzen oder den allgemeinen Frieden in der Republik oder ihre internationalen Beziehungen gefährden kann«) beinhalten!
Weiter wurden unter anderem von der Staatsanwaltschaft in Reichenberg folgende Titel beschlagnahmt:
Die Regierung schweigt - die Arbeiterschaft spricht.
Keine Berichterstattung des Innenministers über Polomka.
Mächtige Protestbewegung gegen das neue Blutvergiessen.
Steigert den Proteststurm gegen Polomka!
Verhindert die Auslieferung der kommunistischen Abgeordneten!
Verschärft den Kampf gegen die Persekution!
Ferner beschlagnahmte die Reichenberger Staatsanwaltschaft den folgenden Titel eines Artikels:
»Werktätige Bauern, reiht Euch in die Kampffront ein!«
Alle hier zitierten Stellen wurden wegen des Vergehens nach § 300 Strafgesetz bezw. nach § 14/5 Schutzgesetz beschlagnahmt! Eine Beschlagnahme solcher Stellen, die im Schmutz, in der Knechtschaft und Ehrlosigkeit des alten Oesterreich eine blanke Unmöglichkeit gewesen wäre, ist erst in der demokratischen Republik mit ihrer Reichenberger Staatsanwaltschaft möglich geworden, weil sich diese auf das Reichenberger Kreisgericht verlassen kann. Denn das Kreisgericht Reichenberg hat die durch die Staatsanwaltschaft durchgeführte Beschlagnahme der zitierten Stellen bestätigt und dann «inen Ein-
spruch gegen dieses »Erkenntnis« abgewiesen, weil mit jenen Stellen das Vergehen nach § 300 Strafgesetz begangen sei!
Die Gefertigten fragen:
Herr Minister! Was gedenken Sie zu tun, um die durch die Verfassungsurkunde angeblich gewährleistete Meinungsfreiheit und Pressfreiheit vor den Ausschreitungen der Reichenberger Staatsanwaltschaft zu bewahren, da der richterliche Schutz durch das Kreisgericht Reichenberg vollkommen versagt?
Prag, am 2. Jänner 1933.
Babel,
Gottwald, Štětka, Kliment, Vallo, Hrubý, J. Svoboda, Krosnář, Dvořák, Śliwka, Török, Šťourač, Kuhn, Russ, Juran, Hruška, Novotný, Čižinská, Steiner, Dr. Stern, Hodinová-Spurná.
Původní znění ad 2165/IV.
Interpellation
des Abgeordneten Babel und Genossen an den Justizminister Dr. Meissner
betreffs die Konfiskation des Artikels: »Offenes Schreiben« im »Vorwärts«.
Im »Vorwärts« vom 10. September 1932 wurde der folgende Artikel an mehreren Stellen konfisziert:
Offenes Schreiben
an den Herrn Justizminister und Sozialdemokrat Dr. Alfred Meissner in Prag.
Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg ist Ihr Organ und letzten Endes Ihnen unterstellt. Ueber Veranlassung dieser Staatsanwaltschaft erhielten die drei Vorstandsmitglieder des Arbeiter Konsumvereines Raspenau Ladung des Untersuchungsrichters zum Kreisgerichte Reichenberg zwecks Feststellung eines »strafbaren Tatbestandes wegen Vergehens nach § 88 des Genossenschaftsgesetzes. « Dieser Paragraph 88 des bald 60 Jahre alten, aus dem dunkelsten Oesterreich stammenden Genossenschaftsgesetze, unter das auch unsere Arbeiter-Konsumvereine fallen, lautet:
»Wenn eine Genossenschaft ihre Tätigkeit auf andere als die im § 1 bezeichneten Gegenstände (nämlich Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb oder durch Kreditgewährung) ausdehnt, sind die beteiligten Genossenschafter wegen Vergehens zu bestrafen. «
Und auf Grund eines solchen Straferkenntnisses des zuständigen Kreisgerichtes kann die Polizeibehörde II. Instanz zu einer Auflösung schreiten.
Dieses aber ist der »strafbare« Tatbestand:
Im Herbst 1929 hatte der Industrieverband der Textilarbeiter für einige seiner Ortsgruppen im Gebiete von Raspenau vom Präger Fürsorgeministerium nicht rechtzeitig die staatlichen Arbeitslosenbeiträge erhalten. Vielleicht aus einer Schlamperei des Fürsorgeministeriums, vielleicht wegen seiner Geldnot, vielleicht deswegen, weil es sich um eine revolutionäre Gewerkschaft handelte, die auch auf diese Weise die Segnungen eines tschechoslowakischen Ministeriums verspüren sollte. Vergeblich wartete der Industrieverband der Textilarbeiter auf die staatliche Ueberweisung und seine arbeitslosen Mitglieder hungerten. Da gewährte der Arbeiter-Konsumverein in Raspenau dem Industrieverband der Textilarbeiter ein Darlehen von Kč 50. 000 (die übrigens inzwischen zurückgezahlt worden sind) und ermöglichte durch diese vorbildliche proletarische Solidarität die Auszahlung der Arbeitslosenunterstützungen durch den Industrieverband an die arbeitslosen Mitglieder. Das ist also der »strafbare« Tatbestand. Und deswegen hat Ihr Organ, die letzten Endes Ihnen unterstellte Staatsanwaltschaft in Reichenberg, jetzt nach drei Jahren gegen die drei Vorstandsmitglieder des ArbeiterKonsumvereines in Raspenau ein Strafverfahren wegen § 88 des Genossenschaftsgesetzes, also wegen »Ausdehnung der Tätigkeit des Konsumvereines auf andere als die im § 1 des Genossenschaftsgesetzes gezeichneten Gegenstände« eingeleitet. Und dieses Ihr Organ weiss auch genau, dass eine Verurteilung gemäss § 88 Gen. Ges. nach einer anderen Bestimmung des mit allem Komfort Mittelalters ausgestatteten Genossenschaftsgesetzes im weiteren Verlaufe der Polizeibehörde II. Instanz eine Möglichkeit zur Auflösung geben kann.
Was sagen Sie, der Sozialdemokrat, zu diesem freventlichen Anschlag gegen einen proletarischen Konsumvereine? Was sagen Sie, Herr Justizminister zu Ihrer Staatsanwaltschaft?
Als die ungeheuerliche Auslegungspraxis des Schutzgesetzes durch das Oberste Gericht auch dem verbohrtesten »demokratischen Republikaner« zeigte, dass das Schutzgesetz seine Schärfe gegen Monarchismus und Faschismus, sondern fast ausschliesslich gegen revolutionäre Proletarier richtet, da hatten Sie für empörte Proteste nur ein Achselzucken übrig und den Hinweis, dass das Justizministerium in die Unabhängigkeit der Richter nicht eingreifen dürfe... (Dass Sie mit der Schöpfer des Schutzgesetzes sind und dass in der denkwürdigen Parlamentsdebatte vom März 1923 gerade Sie es waren, der sich mit allen Kräften für die Annahme des Schutzgesetzes eingesetzt hat, lassen wir hier unerörtert. Denn Sie sind Sozialdemokrat und wissen was Sie tun. )
Die Staatsanwaltschaften sind aber nicht unabhängig. Die Staatsanwälte sind keine Richter, sondern Justizbeamte. Sie sind abhängig von den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften und diese sind abhängig vom Justizministerium, dessen Weisungen sie bedingungslos Folge zu leisten haben. Sie sind der Chef des Justizministeriums. Einer auch nur telefonischen Weisung von Ihnen hat der Reichenberger Staatsanwalt sofort zu gehorchen. Ein Auftrag, ja ein blosser Wink von Ihnen an die Reichenberger Staatsanwaltschaft - und schon hat diese die Untersuchung gegen die drei Vorstandsmitglieder des Raspenauer Konsumsvereines wegen des Vergehens nach § 88 Gen. Ges. begangen durch einen vorbildlichen proletarischen Solidaritätsakt, sofort einzustellen. Sie, der Justizminister, haben das gesetzliche Recht dazu. Haben Sie, der Sozialdemokrat, nicht die unweigerliche Pflicht dazu?
Oder aber - und das fragen wir Sie mit aller Offenheit, besorgen Sie vielleicht die Geschäfte der GEC und des Verbandes deutscher Wirtschaftsgemossenschaften in Prag, deren Organe als Spalter der genossenschaftlichen Einheit im nordböhimischen Gebiete Trutzkonsumvereine gegen den oppositionell geleiteten Reichenberger Konsumverein »Vorwärts« errichteten, bezw. förderten, und deren Organe jetzt im Gebiete des Raspenauer Arbeiter-Konsumvereines an der Gründung neuer Trutzkonsumvereine arbeiten? Alle bisherigen Bemühungen der unter sozialdemokratischer Leitung stehenden Genossenschaftszentralen, den oppositionell geführten Reichenberger Konsumverein »Vorwärts« unter ihre Botmässngkeit zu bringen, alle ihre Bemühungen, die Verschmelzung der vom revolutionären Geiste erfüllten Genossenschaften Nordböhmens zu verhindern, sind kläglich gescheitert. MUSS diesen neu aufflackernden Bemühungen nicht die Möglichkeit willkommen sein, dass solche aufrechte und unbeugsame Genossenschaften mittels eines 60 Jahre alten Paragraphen aufgelöst werden könnten d. h. in diesem Falle, da doch so gewaltige Arbeiter-Konsumvereine nicht vom Erdboden verschwinden und faktisch gar nicht aufgelöst werden können, dass solche oppositionelle Genossenschaften eine den Prager Zentralen genehme Leitung bekommen und so durch das Spiel eines Paragraphen mit Hilfe der Staatsanwaltschaft und des Kreisgerichtes den revolutionär gesinnten Mitgliedern, welche in ihrer überwältigenden Mehrheit der jetzigen oppositionellen Führung restlos vertrauen, einfach geraubt werden. Oder sind die Massnahmen der Reichenberger Staatsanwaltschaft schon von vonneherein auf die Herbeiführung eines Zustande« gerichtet, den die Schöpfer des sogenannten Faschisierungsgesetzes (Gesetzentwurf über die Genossenschaftszentrale) brauchen, um gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes die »unangenehme« oppositionelle Leitung durch eine hübsch brave und gefügige Leitung auswechseln zu können?
59 Jahre im Schmutz, in der Knechtschaft und Ehrlosigkeit des alten Oesterreich wurde jener § 88 gegen Arbeiterkonsuimvereine nicht an-
gewendet und im 60. Jahre sollten die Staatsanwaltschaften solche ungeheuerliche Anschläge gegen proletarische Genossenschaften versuchen dürfen?
Antworten Sie klipp und klar: Haben Sie die Staatsanwaltschaften aufgefordert, ihr Augenmerk auf den § 88 Gen. Ges. zur Einleitung von Strafverfahren gegen die oppositionell geleiteten Arbeiterkonsumvereine zu richten? Denn bisher wurden ausschließlich nur solche unter angeblich »kommunistischer« Leitung stehende Konsumvereine mit Anklagen gem. § 88 Gen. Ges. bedacht, so die »Včela« in Prag und der Konsumverein »Vorwärts« in Reichenberg und jetzt soll mit einer solchen Anklage auch der ArbeiterKonsumverein Raspenau beglückt werden.
Haben Sie aber an Ihre Organe, die Staatsanwaltschaften keine solchen Aufträge erteilt, sind Sie gewillt, sofort, auf telegrafischem oder telefonischem Wege - der Staatsanwaltschaft in Reichenberg die strikte Weisung zu geben, das Verfahren gegen die Vorstandsmitglieder des Arbeiter-Konsumvereines in Raspenau wegen § 88 Gen. Ges. unverzüglich einzustellen?
Sind Sie darüber hinaus gewillt, an alle Staatsanwaltschaften sämtlicher Kreisgerichte die strikte Weisung hinauszugeben, eine Anwendung des berüchtigten § 88 Gen. Ges. gegenüber Arbeiter-Konsumvereinen zumindestens genau so zu unterlassen wie es im reaktionären Österreich der Fall war.
Wir fragen klar und erwarten eine klare Antwort!
Reichenberg und Prag, am 9. September 1932.
Die Genossenschaftsopposition in der Tschechoslowakischen Republik.
Wir fragen den Herrn Minister:
Ist ihm solche Konfiskationspraxis bekannt?
Was gedenkt er zu tun, damit sich solche Fälle nicht mehr wiederholen können?
Prag, am 23. Dezember 1932.
Babel,
Vallo, Gottwald, Tyll, K. Procházka, Novotný, Šťourač, Štětka, Kopecký, Dr. Stern, Kuhn, Zápotocký, Juran, Hruška, Čižinská, HodinováSpurná, Krosnář, J. Svoboda, Dvořák, Török, Kliment.
Původní znění ad 2165/V.
Interpellation
des Abgeordneten Richard Köhler and Genossen
an die Gesamtregierung
in Angelegenheit der Klarstellung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1932 betreffend Personalsparmassnahmen.
Das am 1. Jänner 1933 in Wirksamkeit getretene Gesetz Nr. 204 vom 28. Dezember 1932 betreifend die Personalsparmassnahmen erstreckt sich 1t § 23, Abs. l, auch auf die Bediensteten der im § 212, Abs. l, des Besoldungsgesetzes angeführten öffentlich-rechtlichen Korporationen und Angestellten. Unter diesen Bediensteten sind zweifelsohne die Vertragsangestellten der Selbstverwaltungskörper gemeint, zu deinen höchstens noch die Vertragsangestellten von Anstalten dieser öffentlich-rechtlichen Korporationen kommen können. Unter Vertragsangestellten sind hier jene Angestellten zu verstehen, die im Gegensatze zu den Festangestellten nach wie vor den Rechtsvorschriften des Handlungsgehilfengesetzes unterliegen.
Eine im Dezember 1932 an die Selbstverwaltungskörper ergangene Weisung des Innenministeriums über den durchzuführenden Abbau der Gehälter der öffentl. Angestellten, die also noch Wochen vor dem Erscheinen des Gesetzes ergangen ist, ist jedoch in der Auslegung der erwähnten Bestimmungen des § 23 des Gesetzes 204/32 soweit gegangen, dass sie sogar die Herabsetzung der Dienstbezüge der Arbeitnehmer städtischer Unternehmungen, die eine vollständig selbständige Wirtschaftsgebarung aufweisen und mit den Gemeindefinanzen in keiner Weise zusammenhängen, fordert. Es handelt sich hier z. B. um städtische Elektrizitäts-, Gas- u. Wasserwerke usw., deren Angestellten von den Direktionen oder Verwaltungskörperschaften dieser Unternehmungen aufgrund von Kollektivverträgen und nicht etwa von der Stadtgemeinde angestellt sind. Die Gemeindevertretungen nehmen nicht einmal die Bestätigung dieser Angestellten vor. Ihre Stellungen sind in keiner Weise systemisiert, sie werden auch nach noch so langer Dienstzeit niemals städtische Angestellte, sondern ihr Dienstverhältnis ist immer nach dem Handelsgehilfengesetz zu beurteilen. Der erwähnte Erlass des Innenministeriums nahm auf diese Tatsachen keinerlei Rücksicht. Er hatte zur Folge, dass verschiedene Gemeinden sich sofort bemüssigt sahen, bei den erwähnten Werken die Gehaltskürzungen im Sinne des Gehaltsgesetzes anzuordnen, als ob es sich um städtische Angestellte oder um Vertragsangestellte der Stadt handeln würde. Diese Mass-
nahmen des Innenministeriums und der Städte sind nach der Ueberzeugung der Interpellanten unrichtig, und gegen sie setzen sich die betreffenden Arbeitenehmer zur Wehr.
Es kommt nun hinzu, dass der letzte Satz des § 27, Abs. l, des Gesetzes Nr. 204/32 die Bestimmung enthält, dass die Kollektivverträge der Arbeiter durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Eigentümlicher- und ganz unerklärlicherweise lässt hier das Gesetz zu, dass die Kollektivverträge der Angestellten durch das Gesetz abgeändert werden. Es besteht aber sicherlich nicht die mindeste Begründung dafür, weshalb die Kollektivverträge der Angestellten weniger geschützt werden sollen als die Kollektivverträge der Arbeiter. Beide Arbeiternehmergruppen sind doch in diesen Fällen Privat-Arbeitnehmer, deren Gehälter und Löhne mit den Gemeinde- oder Staatsfinanzen nicht im Zusammenhange stehen und deren Kürzungen also auch zu keiner Erleichterung desselben führen. Es geht nicht an. dass man auf diese Privatangestellten, die jederzeit kündbar sind und bei weitem nicht die Versorgungsansprüche haben wie die unkündbaren öffentlichen Angestellten, zwar die Pflichten dieser öffentlichen Angestellten überwälzt, ohne ihnen die gleichen Rechte einzuräumen. Deshalb ist es nur recht und billig, wenn diese Privatangestellten ausnahmslos vor den Wirkungen des Gesetzes geschützt werden.
Der § 28 des Gesetzes 204/32 ermächtigt die Regierung, durch geeignete Verfügungen sich etwa ergebende Ungleichmässigkeiten aus der Durchführung des Gesetzes auszugleichen. Eine offenkundige Ungleichheit ist die erwähnte Bestimmung des § 27, Abs. l, nach der die Ängestelltenkollektivverträge den Arbeiterkollektivverträgen nicht gleichgestellt werden, was den Schutz vor den Auswirkungen des Gesetzes anbetrifft, und dass die Privatangestellten jener selbständigen städtischen Unternehmungen, deren Angestellte nicht Angestellte der Stadt sind, zwar den Pflichten der öffentlichen Angestellten hinsichtlich des Gehaltsabbaues unterwarfen werden, ohne dass sie die gleichen Rechte hätten. Deshalb fordern die Gefertigten, dass die Regierung in der Durchführungsverordnung Klarheit in diesen Punkten schafft und dass das den Privatangestellten der erwähnten Unternehmungen auf Grund der unbegründeten Weisungen des Innenministeriums zugefügte Unrecht wieder gut macht.
Die Gefertigten stellen deshalb an die Gesamtregierung folgende Anfrage:
Ist die Regierung bereit, in der Durchführungsverordnung zum Gesetz 204/32 zu bestimmen, dass die Angestellten der städtische Unternehmungen, deren Dienstverhältnis nach dem HGG. zu beurteilen ist und deren Rechte deinen der öffentlichen Angestellten nicht gleichwertig sind, von den Auswirkungen des Gesetzes 204/32 nicht getroffen werden?
Ist die Regierung bereit, in der Durchführungsverordnung auszusprechen, dass die beste-
henden Kollektivverträge der Privatangestellten ebenso vor den Folgen des Gesetzes 204/32 schützen, wie im Sinne des § 27, Abs. l, letzter Satz, die Kollektivverträge der Arbeiter?
Prag, den 20. Jänner 1933.
Köhler,
Schubert, Ing. Jung, Knirsch, Kasper, Krebs, Simm, Geyer, Dr. Keibl, Dr. Hassold, Ing. Kallina, Krampe, Greif, Dr. Petersilka, Bobek, Horpynka, Dr. Hanreich, Dr. Schollich, Matzner, Oehlinger, Scharnagl.
Původní znění ad 2165 /VI.
Interpellation
des Abg. Hugo Simm und Genossen an die Gesamtregterung
in Angelegenheit der behördlichen Massnahmen gegen die Arbeitslosenkundgebung in Gablonz a. N. vom 30. Jänner 1933 und der furchtbaren Wirtschaftslage des Gablonzer Bezirkes.
Für den Montag, den 30. Jänner hatte die Isergebirgsbevölkerung eine Kundgebung »Für Arbeit und Brot« geplant Es sollte dieselbe die Massen einer bodenständigen Bevölkerung u. z. aller Schichten sammeln und dem einzigen Zwekke dienen: Die Regierung um rasche Hilfe wegen der ausserordentlichen Notlage des Isergebirges, also des Gablonzer Bezirkes, zu ersuchen. 20. 000 Menschen, die Arbeitslosen des Isergebirges, darüber hinaus Angehörige des zusammenbrechenden Handels- u. Gewerbestandes, wollten gleicherart manifestieren und es sollte wederein politischer noch sonstiger Missklang die Unternehmung stören. Trotz dieser Absicht wurde die Kundgebung u. z. aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung von den Behörden verboten, ohne dass von diesen die Verbotsgründe spezialisiert bekanntgegeben wurden. So kam es dann zu den der Regierung sicherlich bekannt gewordenen Vorfällen des gestrigen Tages.
Hiezu muss grundsätzlich der Meinung Ausdruck gegeben werden, dass Verbote von Willenskundgebungen breiter Schichten von Staatsbürgern immer Erbitterung hervorrufen, die im besonderen Falle zu der leiblichen Not eine weitere seelische Not schafft. Das ungelöste soziale und Wirtschaftsproblem wird leider hiedurch in keiner Weise positiv berührt. Weiter entsteht zwischen den Notleidenden und den Behörden, als gewünschten Dolmetschen der Bevölkerungsinte-
ressen zu der Regierung, ein Zwiespalt, der ins Riesenhafte wächst und in seiner üblen Folgewirkung überhaupt nicht ermessen wird.
Die Verbotsmassirahme der in Aussicht gestandenen Gablonzer Arbeitslosenkundgebung vom 30. Jänner beurteilen wir hauptsächlich nach dieser grundsätzlichen Seite, wobei wir uns einer besseren Einsicht in die Dinge rühmen und auch einer tragbareren psychologischen Erwägung als die Behörden. Die Gablonzer Vorfälle vom 30. Jänner hätten also vermieden werden können, wenn man der Isergebirgsbevölkerung ihr Recht auf eine freie Meinungs- u. Willensäusserung gewährleistet hätte, anstatt sie zu hindern und bei diesem Versuche zu den aufwühlenden polizeilichen Handlungen kommen zu müssen. Mit dieser Feststellung drücken wir unser tiefstes Bedauern darüber aus, dass es bei den Verfolgungen der Demonstranten zu Handlungen der Sicherheitsorgane auch gegenüber gänzlich Unbeteiligten gekommen ist. Schon am 21. Oktober 1932 haben wir in einer dringlichen Interpellation (Druck 2019) an die Gesamtregierung auf die ausserordentliche Notlage des Isergebirges aufmerksam gemacht und der Regierung einige Forderungen unterbreitet, welche verschiedentliche Konferenzen der Bürgermeister und Gemeindevorsteher des genannten Gebietes in Kenntnis der furchtbaren Wirtschaftsverhältnisse aufstellten. Wir betonten damals, dass diesen Forderungen seitens der Regierung die grösste Beachtung gezollt werden sollte. Sie sind nicht Sonderforderungen eines Bezirkes, denen die Begründung abgeht, sie begründen sich vielmehr durch den Hinweis auf die ausserordentliche Elendslage des Gebietes. Der Gablonzer Bezirk weist sowohl absolut die grösste Zahl von Arbeitslosen auf, als diese Zahl auch verhältnismässig unter allen Notstandsbezirken die furchtbarste ist. Die Forderungen begründen sich aber auch mit dem Hinweise darauf, dass der Bezirk Gablonz ein Anrecht auf eine ausserordentliche Fürsorge hat, weil er in Zeiten des guten Geschäftsganges zu den steuerkräftigsten Bezirken des Staates gehörte.
Die Regierung hat bis heute keine Veranlassung genommen, auf die dringliche Interpellation einzugehen. Ihren Enunziationen folgte bisher noch keine praktische Hilfe. Wir lenken infolgedessen die Aufmerksamkeit der Regierung neuerlich auf die Elendslage des Isergebirges und interpellieren dringlicher denn je, dass sie nunmehr unaufschiebbar Vorkehrungen trifft. In Erinnerung an unsere Interpellation vom 21. Oktober 1932 fragen wir die Regierung an:
1. Ist sie bereit zum Zwecke einer zusätzlichen Notstandsaushilfe für die Arbeitslosen des Gablonzer Bezirkes auf Staatsmitteln sofort 5 Millionen Kronen flüssig zu machen?
2. Ist sie bereit, die geforderten Gesetze bezüglich einer Sanierung der Gemeindefinanzen unverzüglich den Kammern zur Beschlussfassung vorzulegen?
3. Ist sie ferner bereit, zur Wiederbelebung der gesamten Wirtschaft eine besondere Aufmerksamkeit dem Abschluss von Handelsverträgen, dem Abbau der Devisenvorschriften usw. zu widmen?
Wir fragen die Regierung weiter an:
4. Ist sie beireit, die Beschlussfassung über die Investitionsanleihe zu beschleunigen?
5. Ist sie bereit, in Betrachtung der Auswirkungen unnötiger behördlicher Verbote die Behörden anzuweisen, dass sie Willenskundgebungen der Bevölkerung nicht unterbinden, dass
schliesslich die Sicherheitsorgane angewiesen werden, mit der gebotenen Rücksichtnahme auf Leben und Sicherheit schutzloser Personen vorzugehen und nicht durch vorschnelle Massnahmen die Sicherheit erst gefährden helfen?
Prag, am 31. Jänner 1933.
Simm,
Geyer, Knirsch, Kasper, Dr. Schollich, Dr. Hassold, Oehlinger, Dr. Petersilka, Dr. Luschka, Greif, Bobek, tag. Kallina, Dr. Hanreich, Köhler, Schubert, Ing. Jung, Krebs, Matzner, Dr. Keibl, Horpynka, Krampe, Kunz, Scharnagl.