lichkeiten vom 6. -8. August d. J. öffentlich in Sternberg tragen zu dürfen, zu willfahren, da mit Rücksicht auf die gleichzeitige öffentliche Festveranstaltung des Turnvereines »Orel« in Sternberg die öffentliche Ruhe und Ordnung leicht gestört werden könnte. «

Selbst der Versuch, durch Verlegung einiger Veranstaltungen den Tschechen aus dem Weg zu gehen und für dieses Entgegenkommen die Zurücknahme des Verbotes zu erzielen, erwies sich als ergebnislos. Das Fest selbst wurde trotz rechtzeitiger Anmeldung erst am 1. Festtage von der Bezirksbehörde Sternberg und nur unter der Bedingung bewilligt, daß während der ganzen 3 Tage das Tragen der Farben allgemein, also auch für die von auswärts kommenden Studenten wegen des gleichzeitig stattfindenden Festes verboten sei. Da der tschechische Turnverein »Orel« erst am Sonntag den 7. seine Veranstaltung hatte, entlarvt sich diese Begründung als chauvinistische Heuchlerei, die einer staatlichen Behörde unwürdig sein sollte.

Das ganze Verhalten der Bezinks- und Landesbehörde dieser studentischen Veranstaltung gegenüber zeigt wieder einmal so recht klar, was man in diesem Staate von der in der Verfassungsurkunde allen Staatsbürgern verbürgten Gleichberechtigung zu halten hat. Sie zeugt auch deutlich, daß die staatlichen Behörden nur zum Schütze tschechischer Interessen da sind und selbst im deutschen Sprachgebiete auf durchaus berechtigte deutsche Wünsche und Forderungen nicht Rücksicht nehmen. Die Heimatverbindung »Sudetia« ist nach ihren bewilligten Satzungen zum Tragen ihrer Farben berechtigt und es gibt keine vernünftige Begründung, ihr und auch anderen studentischen Korporationen das Farbentragen mit der Begründung zu verbieten, daß dadurch die Ruhe und Ordnung gestört wird. Es ist Sache der Behörde, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung hinreichend zu sorgen. Es kann doch wohl nicht angenommen werden, daß durch das Tragen studentischer Farben vielleicht der Staat in Gefahr oder eine tschechische Volksseele zum Kochen kommen könnte! Wenn sich aber die Behörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht fähig fühlte, dann hatte sie einfach das tschechische Fest zu verbieten oder im Wege friedlicher Verhandlung zu veranlassen, daß es auf einen anderen Tag verlegt wird. Denn die 91% deutsche Bevölkerung in Šternberg konnte wohl mit Recht eine größere Berücksichtigung ihrer Veranstaltung verlangen, als die 9% zugewanderten und vielfach von Staatswegen zugeschobenen Tschechen. Und für die Deutschen durfte die bunte Kleidung der tschechischen Turner und das bewußt provokative Auftreten der kleinen tschechischen Minderheit keine Gemütsbewegung verursachen, sie mußten diese Farben geduldig ertragen, denn das Farbenverbot war doch nur einseitig und gegen die Deutschen erfolgt?

Wahrlich, eines besseren Beweises, daß es hierzulande ein privilegiertes tschechisches Staatsvolk gibt, auf das allein in allen staatlichen Entscheidungen Rücksicht genommen wird, während der deutsche Staatsbürger nur zum Schweigen und Steuerzahlen gut ist, hätte es nicht bedurft, als es

das Verhalten der staatlichen Behörden aus diesem Anlasse zeigt.

Die Gefertigten fragen den Herrn Innenminister: 1. ) Ob ihm dieses merkwürdige und zweispaltige Vorgehen der Bezirksbehörde in Sternberg bekannt ist und ob er es billigt?

2. ) Ob er bereit ist, dafür Sorge zu tragen, daß alle Verbote des Farbentragens für studentische Körperschaften sofort und für das ganze Gebiet der Republik außer Kraft gesetzt werden?

Prag, am 26. August 1932.

Dr. Schollich,

Matzner, Horpynka, Ing. Jung, Köhler, Dr. Luschka, Oehlinger, Kunz, Greif, Krebs, Scharnagl, Kasper, Knirsch, Ing. Kallina, Dr. Hassold, Dr.

Hanreich, Dr. Keibl, Geyer, Simm, Fritscher, Schubert, Dr. Petersilka, Bobek, Dr. Mayr-Harting.

Pùvodní znìní ad 1980/ XVIII.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch

und Genossen

an den Landwirtschafts- und Innenminister betreffend die Durchführung von Stierlizenzierungen im Bezirke Friedland i. B.

In der Regierungsverordnung vom 28. Dezember 1928, S. d. G. u. V. Nr. 204, betreffend die Zucht von Rindvieh, Schweinen und Schafen, wird im § 1, Absatz 4, bezüglich der Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Tierzuchtkommissionen bemerkt, daß diese Kommissionen aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern zu bestehen haben. Davon sind zwei Mitglieder und zwei Ersatzmänner den Züchtern von Rindvieh, Schweinen und Schafen oder den fachkundigen Sachverständigen dieser Zucht zu entnehmen, während als drittes Mitglied und dritter Ersatzmann in der Regel ein Tierarzt zu bestellen ist.

Die Stierhälter im Bezirke Friedland i. B. wunderten sich darüber, daß sich bei der Vornahme der Stierlizenzierungen im Frühjahre 1932 den gesetzlich berufenen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Tierzuchtkommission auch ein Konzeptsbeamte der Bezirksbehörde in Friedland i. B. angeschlossen hatte. Für diese Erweiterung der Tierzuchtkommission, besteht in der vorerwähnten Regierungsverordnung keine Begründung. Die Stierhälter befürchten jedoch, daß sie durch Erweiterung der Auslegung der Bestimmungen des § 6, Absatz 2, und § 21 der Verordnung Nr. 204 1928 zur Mitaufbringung der Reisekosten auch des Konzeptsbeamten verhalten werden könnten. Die Mitnahme des Konzeptebeamten soll damit begründet worden sein, daß derselbe bei der Ausfertigung der Verträge betreffend die Stierhaltung Verwendung gefunden hat. Aber auch diese Begründung

ist nicht stichhältig, weil der § 10, Absatz 6, der Verordnung betreffend die Zucht von Kindvieh usw. ausdrücklich bemerkt, daß Vertragsmuster betreffend die Stierhaltung vom Landwirtschaftsministerium erhältlich sind. Die Bezahlung der Reisekosten für den Koizeptsbeamten kann unmöglich von den Stierhältern verlangt werden. Aber auch aus Staatsmitteln sollen sie nicht bestritten werden, weil hiefür im Gesetz keine Begründung gegeben ist. Es sollten im Gegenteil mit Rücksicht auf die Knappheit der dem Staate zur Verfügung stehenden Gelder überflüssige Reisen der Staatsbeamten nach Möglichkeit eingeschränkt werden.

Mit Rücksicht auf diese Bemerkungen werden die Herren Landwirtschafts- und Innenminister gefragt:

1. ) Ob von Seite ihrer Ministerien Weisungen erlassen wurden, daß im Bezirke Friedland i. B. außer den im Verordnungswege vorgesehenen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Tierzuchtkommission auch noch ein Konzeptsbeamte beauftragt wurde, die Kommission bei der Vornahme der Stierlizenzierungen im Frühjähre 1932 zu unterstützen?

2. ) Wenn derartige Weisungen erlassen wurden, aus welchem Grunde das geschehen ist?

3. ) Wer für die Reisekosten des die landwirtschaftliche Tierzuchtkommission in Friedland i. B. begleitenden Konzeptsbeamten aufkommen wird?

4. ) Ob die Bezirksbuhörde in Friedland i. B. angewiesen wird, darauf Einfluß zu nehmen, damit die landwirtschaftliche Tierzuchtkommission im Bezirke Friedland i. B. ohne Erweiterung der Zahl der amtlichen Funktionäre ihre Tätigkeit ausübt?

Prag, am 30. September 1932.

Windirsch,

Böhm, Scharnagl, Halke, Viereckl, Dr. Hodina, Zierhut, Platzer, Heller, Wagner, Oehlinger, Dr. Mayr-Harting, Fritscher, Bobek, Dr. Petersilka, Kunz, Dr. Luschka, Zajíèek, Krumpe, Greif, Gläsel.

Pùvodní znìní ad 1980/ XIX.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Othmar Kaliina

und Genossen

an den Finanzminister

in Angelegenheit des Vorgehens der

Steuerbehörde im Bezirke Elbogen.

Die Bestimmung des. Gesetzes vom 15. Juni 1927, S. d. G. u. V. Nr. 76, § 306, der zufolge in der Regel das Bekenntnis des Steuerträgers die Grundlage für die Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens oder Ertrages zu bilden hat, wird von der Steuerbehörde im ELbogner Bezirke höchst selten, angewendet. Die Folge hiervon ist, daß sich die

Ansuchen um Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen ständig mehren. Die Steuerbehörde aber ignoriert meist diese Anfragen, ebenso wie die Ansuchen um Bekanntgabe jener. Posten, bei welchen von den Bekenntnisangaben. abgewichen wurde; sie gibt auch die Gründe und, wenn Gutachten oder sonstige Beweise die Grundlage bilden, auch diese dem Ansuchenden nicht bekannt. Der Verpflichtung des § 312 des oben genannten Gesetzes, wodurch die Steuerbehörden verpflichtet sind, den Steuerpflichtigen noch vor der Steuerbemessung schriftlich oder mündlich zur Ergänzung, Richtigstellung und Erläuterung seiner Angaben, sowie zur Wiederlegung allfälliger Bedenken aufzufordern, kommt die Steuerbehörde gleichfalls nur selten nach. Die Erledigung der sich infolgedessen häufenden Berufungen läßt ebenfalls alles zu wünschen übrig, Die Steuervorschreibuugen werden, ungeachtet der eingebrachten Berufungen immer höher und da letztere keine aufschiebende Wirkung haben, muß der Steuerträger in vielen Fällen ungerechtfertigte Zahlungen leisten. So wartet z. B. ein Steuerträger in Chodau, der am 18. Oktober 1927 bei der Steueradminiistration in Elbogen ein, wohlbegründetes Steuerabschreibungsgesuch mit einem Grundbuchsauszug und einer Vermögensaufstellung als Beilagen eingereicht hatte, noch immer auf die Erledigung.

Die Grundlagen für die Steuerbemessung sollen doch, gleichgültig ob es sich um Berechnung oder Schätzung eines Einkommens handelt, stet« verläßlich und aus den Akten ersichtlich sein und für die Beurteilung der Steuerpflicht wichtige Tatsachen betreffen (§ 299 des Gesetzes vom 15. Juni 1927, S. d. G. u. V. Nr. 76). Dieser gesetzlichen Vorschrift kann nur dann entsprochen werden, wenn die Steuerträger der Veranlagung beigezogen werden und durch Erläuterung, Richtigstellung oder Ergänzung der Angaben, ferner allenfalls durch Beweise, soweit sie nach dem Gesetze zulässig sind, an der Veranlagung mitarbeiten können. Dasselbe gilt auch von der eidlichen Vernehmung der vom Steuerträger geführten Zeugen bezw. Šachverständigen, deren Anträgen gleichfalls nachzukommen ist. Demgegenüber muß festgestellt werden, daß bereits in den Berufungen gegen die Steuervorschreibungen d. J. 1930 derartige Anträge und Beweise eingebracht wurden und daß trotzdem die Steurvorschreibungen für das Jahr 1931 - und zwar ohne Bedenkenvorhalt - neuerdings bis zu 100%, ja in manchen Fällen noch darüber hinaus, erhöht worden sind. Bei den Zahlungsaufträgen für das Jahr 1931 wurden nicht einmal die Umlagensätze spezifiziert eingetragen, so daß die einzelnen Posten nicht kontrolliert werden konnten. Die Mehrzahl der Ansuchen um Ausfolgung der Steuerauszüge wurde trotz wiederholten Urgenzen nicht ausgestellt.

Gegenstand hundertfältiger Beschwerden ist weiterhin die Einschätzung des Mietwertes der selbstbenützten oder unentgeltlich überlassenen Wohnungen, welche im Bezirke Elbogen oft durch Vergleiche vorgenommen wird. Durch die gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz vom 15. Juni 1927, S. d. G. u. V. Nr. 76; R. V. vom 20. Dezember 1927 S. d. G. u. V. Nr. 175, Absatz 7, § 152) ist eindeutig festgelegt, daß bei der Bestimmung des Mietwer-

tes auch die durch den Mieterschutz hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, daß also der Mietwert der Wohnungen der Hauseigentümer nicht höher eingeschätzt werden darf als der gebundene Mietwert eines gleichen Objektes. Dessen ungeachtet vergleicht die Bemessungsbehörde die Wohnungen der unter Mieterschutz stehenden Hauseigentümer vielfach mit denen von Neumietern, welche auf keine Begünstigung Anspruch haben, ja sogar mit Pächtern, die doch den hohen Zins nicht nur für die Miete, sondern auch für die Ausübung der Konzession bezw. des Gewerbes in den gemieteten Lokalen, sowie für Abnützung des übernommenen Inventars usw. bezahlen.

Berechtigte Unzufriedenheit ruft auch die Berechnungsweise der Umsatzsteuer hervor. Nachdem im Steuerbekenntnis die Endgelder einschließlich der Umsatzsteuer angeführt sind, welch letztere jedoch nicht in die Steuergrundlage gehört, berechnet die Steuerbehörde die Steuern in der Weise, daß sie die Steuergrundlage einschließlich der Umsatzsteuer mit dem Steuersatze vervielfacht und sich so unberechtigter Weise von der Umsatzsteuer nochmals Steuern zahlen läßt.

Die Interpellanten fragen daher an, ob der Herr Minister bereit ist,

1. die in obiger Anfrage gerügten Mißstände bei der Steuerbehörde im Bezirke Elbogen abzustellen,

2. dafür zu sorgen, daß alle eingebrachten Rekurse umgehend unter voller Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Steuerträger der Erledigung zugeführt werden und

3. die Steuerbehörden anzuweisen, in Hinkunft alle Vorschreibungen unter genauer Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen und durch Gewährung von entsprechenden Ratenzahlungen der Lage der wirtschaftlich geschwächten Bevölkerung dieses Notstandsgebietes Rechnung zu tragen?

Prag, den 21. September 1932.

Ing. Kallina,

Dr. Schollich, Matzner, Dr. Hanreich, Horpynka,

Dr. Hassold, Dr. Keibl, Dr. Mayr-Harting, Ing. Jung,

Köhler, Schubert, Oehlinger, Bobek, Kunz, Schar-

nagl, Greif, Krebs, Knirsch, Kasper, Geyer,

Krampe, Dr. Petersilka, Simm.


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