Pøeklad ad 1978/X.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Jefinek und Genossen

wegen der Herausgabe eines einsprachig èechischen Eisenbahnkalenders (Druck 938/XXIII).

Ich erlaube mir mitzuteilen, daß sich die staatliche Eisenbahnerwaltung entschlossen hat, von der Herausgabe des Kalenders der èechoslovakischen Staatshalt neu für das Jahr 1933 Abstand zu nehmen.

Prag, am 4. August 1932.

Der Eisenbahnminister: Ing. Hùla m. p.

Pøeklad ad 1978/XI.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung und des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,

betreffend die Vertretung der Deutschen

im Bankrate der Nationalbank

(Druck 1718/II).

Vor allem wird betont, dass die Regierung bei Besetzung der Stellen in den Verwaltungsorganen und Kapitals-Beamtenkörperschaften, den Sozialversicherungs- und anderen Anstalten und Korporationen von dem Bestreben geleitet ist, den berechtigten Ansprüchen der nationalen Minderheiten, also auch der deutschen Minderheit zu entsprechen, wobei die Regierung jedoch auf die Sicherstellung der öffentlichen Interessen und auf den einwandfreien Gang des Dienstes, also auch auf die Kenntnis der Staatssprache der in Erwägung kommenden Personen achten muß. Auch hat die Regierung nicht in allen in der Interpellation angeführten Fällen auf die Ernennung oder auf die Wahl der Personen unbeschränkten Einfluß.

So steht z. B. die Wahl der 6 gewählten Mitglieder des Bankrates der Èechoslovakischen

Nationalbank nach den §§ 73 und 115 des Gesetzes vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 347, der Generalversammlung der Aktionäre zu. Die Ernennung der drei Bankräte beantragt die Regierung beim Präsidenten der Republik lediglich vom Standpunkte der zweckmäßigen Vertretung aller wichtigsten Komponenten des Wirtschaftslebens, wie dies die ordnungsmäßige Verwaltung des Zettelinstituts erheischt.

Im Kuratorium des Allgemeinen Fonds der Geldinstitute in der Èechoslovakischen Republik saß neben den beiden in der Interpellation genannten Mitgliedern deutscher Nationalität auch noch der Ersatzmann derselben Nationalität Herr Heinrich Kremser, Redakteur in Teplitz-Schönan. Durch Neuernennung in dieses Kuratorium hat sich die Vertretung der Deutschen verbessert, da in demselben nunmehr 7 Deutsche in der Funktion von Mitgliedern und Ersatzmännern vertreten sind. Dasselbe gilt vom Kuratorium des Spezialfonds zur Linderung der aus den Nachkriegsverhältnissen entstandenen Verlusten, in welchem nunmehr 5 Mitglieder und Ersatzmänner deutscher Nationalität sind. Bemerkt wird, daß die Mitglieder der Kuratorien dieser beiden Fonds und die Ersatzmänner nahezu die gleichen Rechte besitzen, weil zu den Sitzungen sowohl die Mitglieder als auch die Ersatzmänner geladen werden und diese mit den Mitgliedern das gleiche Recht auf Einbringung von Anträgen und auf Anhörung besitzen.

Das Präsidium des Verbandes der èechoslovakischen Sparkassen besteht bloß aus dem vom Ministerium des Innern ernannten Vorsitzenden und aus dem von der Direktion des Verbandes gewählten Vorsitzenden-Stellvertreter. Dieses Präsidium ist daher, kein derartiges Kollegialorgan, in welchem eine verhältnismäßige Vertretung nach Nationalitäten durchgeführt werden könnte. Die Direktion des Verbandes besteht neben dem Vorsitzenden aus 6 Mitgliedern, von denen zwei vom Ministerium des Innern ernannt und 4 vom Zentralausschusse gewählt werden. Von den beiden durch das Ministerium des Innern ernannten Mitgliedern ist ein Mitglied deutscher Nationalität und von den vier durch den Zentralausschuss gewählten Mitgliedern ebenfalls eines dieser Nationalität, so daß von sechs Direktionsmitgliedern zwei Deutsche sind. Die Sparkassen mit deutscher Geschäftssprache besitzen daher in der Verbandsdirektion eine Eindrittelvertretung.

Die Beamtenschaft der Èechoslovakischen Nationalbank und der Landesgeldinstitute wird nicht von der Regierung ernannt.

Die Behauptung der HH. Interpellanten, daß unter den Beamten der Zentralsozialversicherungsanstalt nur ganz sporadisch deutsche Beamte und meist auch nur in untergeordneten Stellen zu finden sind, beruht offenbar auf ungenauen Informationen. Diese Anstalt hat z. B. unter der verhältnismäßig kleinen Zahl von juridischen Kräften 5 Juristen deutscher Nationalität, unter den Ärzten 2 Deutsche, unter den Versicherungsmathematikern und -Technikern 5

Deutsche. Das Gleiche ist unter den Revisions-, Buchhaltungs- usw. Beamten der Fall. Viele Von ihnen sind Gruppen- und Abteilung vorstände. Vorstand einer der größten Abteilungen der Anstalt ist ein Jurist deutscher Nationalität, unter den Versicherungsmathematikern befindet sich ein Dozent der deutschen technischen Hochschule.

Wenn bei einer Austalt, z.. B. bei der Postsparkasse, verhältnismäßig weniger Beamte deutscher Nationalität sind, so ist dies darauf zurückzuführen, daß es zur Zeit, als noch Beamtenkräfte aufgenommen wurden, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis der Staatssprache voll qualifizierte deutsche Bewerber nahezu nicht gab. Der öffentliche Dienst bot ihnen keinen Anreiz, da sie in Privatdiensten, im Handel und in der Industrie eine bessere Existenz gesehen haben.

In der gegenwärtigen Zeit können neue Beamtenkräfte nicht aufgenommen werden. Sobald jedoch abermals die Notwendigkeit herantritt, das Personal zu ergänzen oder zu vermehren, werden diese Stellen allen èechoslovakischen Staatebürgern ohne Unterschied der Nationalität offenstehen, sofern sie fachlich und sprachlich entsprechen werden.

Prag, am 26. August 1932.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Der Finanzminister:

Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 1978/XII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Jabloniczky und Genossen,

betreffend das Verbot des Bratislaver Schulreferates für die ungarische Schuljugend an den Veranstaltungen des Vereines »Toldy kör« teilzunehmen (Druck 1108/VI).

In der in Rede stehenden Angelegenheit sind a vei Beschwerden an das Oberste Verwaltungsg richt eingebracht worden. Es muß daher desa n Entscheidung hinsichtlich einer eventuellen weiteren Verfügung abgewartet werden.

Prag, am 13. Juli 1932.

Ji er Minister für Schulwesen und Volkskultur: Dr. Derer m. p.

Pøeklad ad 1978/XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl and Genossen,

betreffend die von der politischen Bezirksbehörde in Deutsch-Gabel verfügte Auflösung der Ortsgruppe Zwickau der »Grenzlandjugend« (Druck 1780/XVII).

Nach dem Ergebnise der Erhebungen, die ich in der Angelegenheit sofort angeordnet habe, hat die Bezirksbehörde in Deutsch-Gabel auf Grund des Gesetzes über das Vereinsrecht die Tätigkeit der illegalen Ortsgruppe der Organisation »Grenzlandjugend« in Zwickau eingestellt, weil sie vom Standpunkte der öffentlichen Interessen, namentlich der öffentlichen Buhe und Ordnung, deren Tätigkeit für nicht zulässig erachtet hat. Gegen die erwähnte Verfügung ist die Berufung an die Landesbehörde eingebracht worden, welche über die Angelegenheit bisher noch nicht entschieden hat. Sobald dies geschehen sein wird, wird es Sache der Organisationsvertreter sein, falls sie sich durch die Entscheidung der Landesbehörde betroffen erachten werden, durch Beschwerde den Schutz des Ministeriums des Innern und gegen deren Entscheidung auch den des Obersten Vcrwaltungsgerichtes anzurufen. Schriftstücke und andere Gegenstände, welche offensichtlich der genannten Organisation gehören, sind, wie dies das Gesetz über das Vereinsrecht anordnet, beschlagnahmt worden. Wenn einzelne Organisatiousmitglieder behaupten, daß sich unter den beschlagnahmten . Objekten auch ihnen gehörende Gegenstände befinden, werden ihnen diese Gegenstände ausgefolgt werden, sobald sie ihr Eigentumsrecht an demselben nachweisen. Im übrigen wird sich mit dieser Frage so wie mit der Frage der Rückerstattung des beschlagnahmten Eigentums der genannten Organisation die Landesbehörde bei der Entscheidung über die oberwähnte Berufung beschäftigen. Was die am 6. April 1931 beschlagnahmten und in der Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen (Dr. Nr. 1082/X) angeführten Gegenstände anbelangt, bemerke ich, daß weder das gerichtliche noch das administrative Strafverfahren in dieser Angelegenheit bisher beendet worden ist, und daß die beschlagnahmten Gegenstände bisher bei der Bezirksbehörde belassen werden mußten.

Das auf der Schutzhütte der Organisation »Grenzlandjugend« in Glasrrt bei Zwickau angefachte Schild hat die Bezirksbehörde zu beseitigen angeordnet, weil die öffentliche Benützung der Farben, in der Zusammenstellung, wie sie auf dem Schilde enthalten waren, mit kueksicht auf die öffentliche Ruhe und Ordnung von den

Behörden nicht allgemein und grundsätzlich geduldet wird.

Aul Grund des Angeführten habe ich. keinen Grund im gegenwärtigen Zeitpunkte irgendwelche Maßnahmen aus Anlaß dieser Interpellation zu treffen.

Prag, am 2. September 1932.

Der Minister des Innern: Dr. Slávik m. p.

Pøeklad ad 1978/XIV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Krumpe, Greif und Genossen,

betreffend den Verbandstag am 11. bis

13. Juni 1932 in Georgswalde

(Druck 1878/VIII).

Unmittelbar nach erteilter Bewilligung der in der Interpellation erwähnten Feier hat die Bezirksbehörde verschiedene Umstände ermittelt, welche die berechtigte Befürchtung erweckten, daß die Veranstaltung der Feier in dem angesuchten Umfange Anlaß zur Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung geben könnte, und hat daher die Bewilligung widerrufen, wobei sie dem Veranstalter das Recht zur Berufung an die vorgesetzte Behörde vorbehielt. Wie auch aus der Interpellation ersichtlich ist, ist sodann über neuerliches Ansuchen der veranstaltenden Personen die Verfügung der Bezirksbehörde neuerlich in Erwägung gezogen und das Fest mit gewissen Einschränkungen bewilligt worden, welche auf das Gelingen der Unternehmung keinen wesentlichen Einfluß haben konnten.

Was die verlangte größere Freiheit für die Veranstaltung von Festlichkeiten und Kongressen anbelangt, welche keine staatsfeindliche Tendenz besitzen, bemerke ich, daß die Behörden Unternehmungen dieser Art keine Hindernisse in den Weg legen und sie bloß in jenem Maße einschränken, wie dies die Rücksichtnahme auf die öffentliche Ruhe und Ordnung unerläßlich erheischt

Ich habe daher keinen Grund, aus Anlaß dieser Interpellation die verlangten Maßnahmen zu treffen.

Prag, am 1. September 1932.

Der Minister des Innern: Dr. Slávik m. p.

Pøeklad ad 1978/XV.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen,

betreffend das gesetzwidrige Verhalten

eines Finanzwachorganes

(Druck 1780/XVIII).

Der Finanzwachaufseher Josef Havelka hat auf einem Dienstgang am 1. Mai d. J. (die Interpellation gibt den 8. Mai an) auf dem zur Gemeinde Schneeberg führenden Wege eine Gruppe von ungefähr 30 Personen gestellt, von denen einige auf ihren Röcken Abzeichen in der Form des Hakenkreuzes befestigt gehabt haben.

Nachdem das Tragen dieser Abzeichen nicht gestattet ist, hat der Aufseher Havelka diese Personen aufgefordert, die erwähnten Abzeichen abzunehmen. Diese Aufforderung - welcher ohne Einwendungen entsprochen worden ist hat allerdings bloß jene wenigen Einzelpersonen betroffen, welche die erwähnten Abzeichen trugen, nicht aber jene, welche die Abzeichen des Turnvereins angesteckt hatten.

Hierauf hat das erwähnte Organ die Teilnehmer des Zuges aufgefordert, die Legitimationsausweise vorzulegen. Dieser Aufforderung hat bloß ein einziger unter den Teilnehmern entsprochen, während die übrigen erklärt haben, daß sie keinen Ausweis besitzen und einen solchen auch nicht benötigen. Der Aufseher Havelka hat sie deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß es im gegebenen Falle ihre Pflicht gewesen ist, sich diese Ausweise zu beschaffen, worauf er sie ohne weiteres entließ.

Dieses Vorgehen Havelkas ist durch Bestimmung des § 13, Abs. 3, des Zollgesetzes S. d. G. u. VT Nr. 114/27 voll begründet, welche die Finanzwache ermächtigt, in Ausübung des Dienstes in der Zollgrenzzone Personen anzuhalten und die Vorlage der Personalausweise zu verlangen.

Da durch eingehende Untersuchung des geschilderten Vorfalles mit Sicherheit festgestellt worden ist, daß der Aufseher Havelka in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften gehandelt hat, erachte ich besondere Maßnahmen nicht für notwendig.

Ebenso liegen keine Gründe vor, den Genannten zur Verantwortung zu ziehen.

Schließlich bemerke ich, daß die Finanzverwaltung ihre besondere Aufmerksamkeit dem Umstände widmet, daß die Finanzwachorgane im Dienstverkehre mit der Bevölkerung jeweils

im Rahmen der geltenden Vorschriften und streng objektiv vorgehen.

Prag, am 29. August 1932.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 1978/XVI

Antwort

der Minister für nationale Verteidigung und des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Stern und Genossen,

wegen. Auswucherung der Mutter eines

Soldaten durch die Militärverwaltung

(Druck 1628/XV).

Der Soldat des Kavallerieregimentes 10 Adolf Schubert ist am 29. Jänner 1932, wie mit Sicherheit festgestellt worden ist, an tuberkuloser Gehirnhautentzündung (meningitis tuberculosa) gestorben. Laut Konstatierung der Fachärzte war die Krankheit durch einen tuberkulösen Prozeß aus einem im Körper befindlichen älteren Herde entstanden, welcher bis zum Krankheitsausbruche nicht feststellbar war. Die Krankheit hat sich ohne irgendeinen äußeren schädlichen Anlaß entwickelt und muß namentlich ein Einfluß des aktiven Militärdienstes ausgeschlossen werden. Obwohl dem Soldaten Schubert vom ersten Augenblicke der Erkrankung an die gehörige und sehr sorgfältige Behandlung zuteil, wurde, konnte keine menschliche Fürsorge den tötlichen Krankheitslauf hinanhalten. Aus diesem Grunde entbehrt die Interpellationsbehauptung, daß der genannte Soldat durch Verschulden der Militärverwaltung gestorben sei, jedweder Grundlage.

Was die Bedeckung der Kosten für die Ausstattung des Begräbnisses anbelangt, muß angeführt werden:

Nach den geltenden Dienstvorschriften ist die Militärverwaltung verpflichtet, den im aktiven Militärdienste verstorbenen Soldaten ein einfaches Begräbnis am Orte des Ablebens auszustatten. Die Mutter des Verschiedenen ist in diesem Sinne verständigt worden und wurde ihr gleichzeitig mitgeteilt, daß die Militärverwaltung die Kosten einer eventuellen Überführung nicht decken könnte. Trotzdem hat die Mutter ersucht, ihr Sohn möge, und zwar auf ihre Kosten, nach Hause überführt werden. Aus diesem Grunde hat sich das Garnisonskommando in Mukaèevo an die Beerdigungsanstalt des Herrn Katriè dortselbst gewendet, damit er die Angelegenheit direkt mit der Mutter, verhandle. Der Vertreter dieser Anstalt hat die Mutter des Veratorbenen telegraphisch dahin verständigt, daß die Kosten ungefähr 4000 Kè betragen wer-

den und er hat um die sofortige Übermittlung eines Vorschusses von 3000 Kè ersucht. Die Mutter hat ihre Zustimmung zum Ausdrucke gebracht und noch am selben Tage telegraphisch den verlangten Geldbetrag abgeschickt, worauf die Anstalt für die Leichenüberführung gesorgt hat. Die Militärverwaltung hat den Kondukt, die Musik und den Transport zum Bahnhofe in Mukaèevo aus eigenem gedeckt.

Wie ersichtlich ist, sind die in dieser Richtung der Militärverwaltung gemachten Vorwürfe absolut unbegründet. Wenn die einzelnen Posten in der Rechnung für die Ausstattung des Begräbnisses nach Ansicht der Interpellation Übertrieben sind, können der Militärverwaltung; welche auf die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Mutter und der Beerdigungsanstalt keinen Einfluß hatte und haben konnte, deshalb mit Recht keine Vorwürfe gemacht werden.

Was das Begräbnis des Soldaten Adolf Schubert anbelangt, ist dem Verstorbenen auf Wunsch seiner Mutter ein Reihengrab auf dem neuen Friedhofsteile, welcher allgemein ist, zugewiesen worden, nachdem der Ortspfarrer gegen seine Beerdigung auf dem konfessionellen Teile des Friedhofes aus dem Grunde protestiert hatte, daß der Verstorbene konfessionslos war. Die an die Gemeinde für die Stelle entrichtete Gebührvon 250 Kè ist eine durch die Friedhofsordnung festgesetzte Gebühr. Die politischen Behörden können die Gebühren nicht nachsehen, welche die Gemeinde für die Verleihung einer Grabstelle auf dem Gemeindefriedhofe einhebt.

Die aufregenden Szenen, welche beim Begräbnisse des verstorbenen Soldaten vorgekommen sind, waren nicht durch den römisch-katholischen Pfarrer verschuldet worden. Der genannte Pfarrer ist nach den Bestimmungen des § 10, Abs. 2, des Gesetzes vom 23. April 1925, S. d. G. u. V. Nr. 96, vorgegangen; es liegt daher kein gesetzlicher Grund zu seiner Bestrafung vor.

Da die Interpellationsbehauptungen auf Grund des Ergebnisses der amtlichen Erhebung unbegründet erscheinen, liegt keine Ursache zu den durch die Interpellation verlangten Maßnahmen vor.

P r a g, am 26. Juli 1932.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Dr. Viškovsky m. p.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Pøeklad ad 1978/XVII.

Antwort

des Finanzministers auf die Interpellation des Abgeordneten

Windirsch und Genossen,

betreffend schikanöse Anwendung des

Zollgesetzes vom 14. Juli 1927, Slg. d. G.

u. V. Nr. 114 (Druck 1646/IV).

Nach dem Ergebnisse der Erhebungen, welche ich über die in der Interpellation geschilderten Umstände vornehmen ließ, hat die Finanzwachabteilung in Wünschendorf von den an der Grenze ansässigen Landwirten in dieser Gemeinde und in deren Umgebung verlangt, sie mögen im voraus die Zeit (den bestimmten Tag voroder nachmittags anzeigen, zu welcher sie das Holz oder die Streu von ihren in der benachbarten Grenzzone gelegenen Waldgrundstücken heimführen werden. Zu dieser Maßnahme ist es aus dem Grunde gekommen, damit eine wirksamere Aufsicht über diese Überführungen von Waldprodukten über die Zollgrenze erzielt werde, nachdem die genannte Finanzwachabteilung auf die Schleicheinfuhr von ausländischem Salz aufmerksam gemacht worden war, welches unter dem aufgeladenen Reisig verborgen wurde. Daß dieser Hinweis nicht grundlos gewesen ist, ergibt sich aus der Tatsache, daß mehrere Male solche Fälle von Schmuggel auch konstatiert worden waren. Da andererseits diese Anmeldungspflicht jedoch den Landwirten namentlich aus den vom Standorte der Finanzwachabteilung entfernteren Orten bedeutende Nachteile verursacht hat, welche von allein in dem besonders zur Zeit der dringenden landwirtschaftlichen Arbeiten fühlbaren Zeitverluste beruhten, ist diese Verpflichtung vom Stellvertreter des Landesinspektors der Finanzwache in Leitmeritz aufgehoben und durch eine angemessenere Regelung des Aufsichtsdienstes in jenem Grenzabschnitte derart ersetzt worden, daß dem Schleichhandel mit ausländischem Salze erfolgreich gesteuert werden könne. Ich stimme mit dieser Maßnahme unter dem Vorbehalte überein, daß sich jene Art des Schleichhandels dort in keiner Weise ausbreiten wird. Anderenfalls wäre es notwendig, neuerlich zu schärferen Mitteln zu greifen.

Die Interpellationsangabe, daß einzelne Landwirte aus dem Grunde bestraft worden wären, weil sie angeblich nicht rechtzeitig aus Deutschland zurückgekommen wären, ist durch die vorgenommenen Erhebungen nicht bestätigt. Aus dem eben erwähnten Grunde ist in Wünschendorf von der Finanzwache niemand bestraft worden. Von den in der Interpellation genannten Landwirten ist im Vorjahre mit einer Geldstrafe im Betrage von 10 Kè Karl Walter in Wünschendorf belegt worden, jedoch aus dem Grunde, weil er bei der Überführung der Ernte von seinen in der benachbarten Grenzzone gelegenen Grundstücken - wie dies aus dem Grunde der gehörigen Ausübung der Zollaufsicht der § 160, Abs. 3, der Durchführungsverordnung zum Zollgesetze den Grenzlandwirten auferlegt - die dort aufgezählten Angaben, d. i. das Ausmaß der Grundstücke, die Art der darauf gezüchteten einzelnen Fruchtsorten und die Wege, auf denen die Ernte eingeführt werden wird, nicht rechtzeitig angemeldet hat. Ans die-

sem Grunde sind noch zwei weiteren Landwirten aus Bernsdorf Geldstrafen auferlegt worden.

Ebenso entspricht die Angabe der Interpellation über die Drohungen gegenüber den Grenzlandwirten, daß ihre Grundstücke in Deutschland ihnen zwangsweise verkauft werden würden, nicht den Ergebnissen der Erhebungen. Die in Betracht kommenden Organe der Finanzwache bestreiten ähnliche Drohungen, die einzelnen Grenzlandwirte - soweit sie in dieser Angelegenheit einvernommen worden sind - erklären jedoch ebenfalls übereinstimmend, daß ihnen von solchen Drohungen nichts bekannt ist.

Bei diesem Stande der Angelegenheit erblicke ich keine Ursache zu einem Einschreiten in den von der Interpellation verlangten Richtungen.

Prag, am 19. August 1932.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 1978/VIII.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,

betreffend Beschwerden über militärische Rücksichtslosigkeiten (Druck 1846/VI).

Auf Grund des Ergebnisses der amtlichen Erhebung, welcher ich die Interpellationsangaben unterzogen habe, ist festgestellt worden, daß bei der Abhaltung der militärischen Übungen in den Tagen des 27., 30., 31. Juli und 1. August 1931 im Räume der Gemeinden HohenelbeSchwarzental, Marschendorf alle geltenden Anordnungen über das Verbot der Verursachung von Feldschaden eingehalten worden sind. Die Mannschaft hat sich bei den Übungen ausschließlich auf Wegen, Rainen und in den Wäldern bewegt. Den Militärorganen ist über irgendwelche Feldschäden in dieser Gegend nichts bekannt, weil weder von Seiten der Grundbesitzer noch von den Behörden irgendwelche Schäden angemeldet worden sind. Wenn es trotzdem zu den in der Interpellation erwähnten Schäden gekommen ist, war es Sache der Betroffenen, diese Schäden im Sinne der geltenden Vorschriften anzumelden, weil anderenfalls über sie nicht verhandelt und eine Entschädigung nicht entrichtet werden kann.

Was die Beschwerde anbelangt, daß die Einquartierer für das gelieferte Stroh zur Unterbringung der Soldaten keine Entschädigung er-

halten hätten, teile ich mit, daß laut den Bestimmungen des Einquartierungsgesetzes (Beilage E, Anmerkung II) der Einquartierer verpflichtet ist, für die vorübergehende Einquartierung des Militärs frisches Stroh beizustellen, und die Entschädigung für dieses Stroh bereits in der Einquartierungsgebühr enthalten ist. Diese Gebühr ist. wie ich in dem gegebenen Falle ermittelt halbe, ordnungsmäßig ausbezahlt worden, so daß die Interpellation auch in dieser Beziehung unbegründet ist.

Es muß bemerkt werden, daß das Stroh, welches dadurch, daß die Soldaten darauf mehrere Male übernachtet haben, in keiner Weise wesentlich entwertet wurde, nach Beendigung der Einquartierung den Einquartierern zur Disposition geblieben ist.

Da ich in dem durch die Interpellation zu Unrecht vorgehaltenen Vorgehen der Militärorgane nichts Bemängeinswertes und namentlich keine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung erblickt habe, habe ich keine Ursache zu irgendeiner weiteren Verfügung.

Prag, am 26. Juli 1932.

Der Minister für nationale Verteidigung: Dr. Viškovský m. p.

Pøeklad ad 1978/XIX.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen,

betreffend den ungeklärten Unterschied von mehr als 3 Milliarden Kè in den Monatsausweisen der Nationalbank (Druck 1752/IV).

Wie die Interpellation anführt, erscheint in den Monatsausweisen der Èechoslovakischen Nationalbank vom Dezember 1931 und Jänner 1932, und zwar in den tabellarischen Zusammenstellungen, betitelt »Rekapitulation der Monats (Wochen) aus weise« in der Rubrik »In die Verwaltung der Èechoslovakischen Nationalbank übernommene Geschäfte des Bankamtes des Finanzministeriums in Liquidation« eine Differenz von mehr als 3 Milliarden Kè (zum 15. Dezember 1931 ist ein Stand von 298, 638. 000 Kè, zum 23. Dezember 1931 dagegen ein Stand von 3. 453, 903. 000 Kè ausgewiesen).

Es handelt sich hier offenbar um einen Druckfehler, was aus den amtlichen (offiziellen) Wochenausweisen der Èechoslovakischen Nationalbank ersichtlich ist.

Über besonderes Befragen hat die Cechoslovakische Nationalbank bestätigt, daß es sich tatsächlich ausschließlich um einen Druckfehler handelt, was auch ans der Tatsache zu ersehen ist, daß dieser Irrtum bereits in der nachfolgenden Nummer der erwähnten Nachrichten korrigiert worden ist.

Prag, am 16. Juli 1932.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.


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