alapján ismertetett el. A beszüntetett járadék folyósításának megújítására, még tán kegyelmi úton is, oly személyeknél, akiknek csehszlovák állampolgársäga el nem ismertetett, a 39. /1922 sz. törvényben szövegezett 142/1920 sz. törvény alapot nem nyújt.
Praha, 1932. május 19. -én.
A népjólétügyi miniszter: Dr. Czech, s. k.
Pøeklad ad 1813/XX.
Antwort
des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperüche Erziehung
auf die Interpellation der Abgeordneten Kühn, Babei und Gemessen
wegen der Verhältnisse im Komotauer Krankenhaus (Druck 1547/XIII).
Laut Bericht der Bezirksvertretung in Komotau als Erhalter des Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhans es herrscht m dieser Anstalt bereits seit Jahren ein grosser Mangel an Plätzen und zwar hauptsächlich im Pavillone für ansteckende Krankheiten und für Tuberkulose. Aus diesem Gründe hat diese Vertretung in ihrer Sitzung am 23. April 1929 beschlossen, ehestens den Bau eines Pavillons für ansteckende Krankheiten und eines Pavillons für Tuberkulose in Angriff zu nehmen.
Wegen Mangel an finanziellen Mitteln konnte zur Durchführung dieses Beschlusses erst Mitte Juni 1931 geschritten werden, wo der Bau dieser beiden Pavillons begonnen wurde.
Dadurch wird die drückende Not um Betten in diesem Krankenhause wenigstens zum Teile beseitigt.
Der Bezürk erhalt die übliche Subvention zur teilweisen Deckung dieser Kosten.
Was den weiteren Interpellationspunkt anbelangt, dass die Krankenhausbediensteten keinen achtstündigen Arbeitstag kennen und dass sie ununterbrechen arbeiten, wobei sie einen Lohn von 400 Kè monatlich erhalten, muss angeführt werden, dass die Bezüge aller Angestellten genau nach den einschlägigen Gesetzesnormen gereget sind und dass sie bei Dienstantritt bei den niedrigst honorierten Bediensteten wenigstens 643 Kè monatlich ausmachen. Von diesem Betrage wer-
den jedoch je 210 Kè monatlich für die Naturalanstaltsverköstigung, für Pensionsbeiträge 25 Kè monatlich, ferner der Krankenversicherungsbeitrag abgezogen, so dass diese Angestellten in barem zwar nur 400 Kè monatlich, ausserdem jedoch die vollständige Anstaltsverpflegung samt Dienstwohnung erhalten, und sie haben allerdings schrittweise auch Anspruch auf eine weitere Erhöhung der angeführten Bezüge um die Zeitzulagen und durch die Beförderung.
Was die Arbeitszeit anbelangt, muss angeführt werden, dass sich die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, S. d. G. u. V. Nr. 91, über die achtstündige Arbeitszeit, auf Grund der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 13. November 1929, Nr. 17623, bei den von öffentlichen Verbänden oder Fonds betriebenen Anstalten und daher auch bei den Allgemeinen öffentlichen Krankenhäusern in Böhmen nicht auf die Bediensteten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse beziehen. Alle Angestellten des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in Komotau sind jedoch entweder bereits in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse oder haben sie auf dieses Verhältnis nach einem zwölfjährigen befriedigenden Dienst Anspruch.
Bei den bisher in einem privatrechtlichen Verhältnisse befindlichen Bediensteten wird auf § 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, S. d. G. u. V. Nr. 91, und auf die Auslegung dieses Paragraphen in dem Erlasse des Ministeriums für soziale Fürsorge vom 21. März 1919, Nr. 4751/III, verwiesen.
Auch für das Pflegepersonal wird die Dienstzeit im Sinne der Regierungsverordnung vom 17. März 1927, S. d. G. u. V. Nr. 22, nach dem Diensterfodernisse destgeseizt.
Trotzdem wird An allen öffentlichen allgemeinen Krankenhäusern in Böhmen und daher auch im Allgemeinen öfentlichen Krankenhause in Komotau die Arbeitszeit der obangeführten Bediensteten in einer solchen Art und Weise geregelt, dass sich die Dauer des Dienstes soweit nur möglich den Vorschriften des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit nähere.
Ansserdem erhalten diese Bediensteten für Mehrarbeit und namentlich für die Arbeit während der Nachtzeit und an Sonntagen alljährlich angemessene auserordentliehe Entlohnungen.
Prag, am 21. Mai 1932.
Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:
Dr. Splna, m. p.
Pøeklad ad 1813/XXI.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Kühn, Babel und Genossen,
betreffs die Erschiessung des Arbeitslosen
Ernst Bauer durch die Finanzwache Anton Vogel (recte Fugl) (Druck 1597/IV).
In Ausübung des Grenzdienstes hat am 16. November 1931 nach 6 Uhr morgens der Finanzwachaufseher Anton Fugl in der Nähe der von Graslitz nach Neudorf fahrenden Strasse einen mit Gepäck dem Zollinlande zustrebenden Mann beobachtet.
Das genannte Organ hat den erwähnten Mann - in welchem später der wegen Schmuggel bereits mehrere Male beanständete Bäckergehilfe Bauer aus Schwaderbach ermittelt worden ist zweimal mit der vorgeschriebenen Aufforderung »Halt, Finanzwache« angerufen. Dieser hat der Aufforderung jedoch keine Folge geleistet, wendete sich gegen den Aufseher Fugl, fuchtelte mit dem Stocke herum und begann in der Richtung auf den nahen Wald hin zu fliehen.
Der Aufseher Fugl hat ihn ungefähr 100 Schritte weiter verfolgt und die vorgeschriebene Aufforderung neuerlich mit kräftiger Stimme unter der Androhung wiederholt, dass er die Schusswaffe benutzen werde. Als es klar war, dass er den Fliehenden nicht einholen und ihn auch auf andere Weise nicht zum Stehenbleiben zwingen können werde, hat der genannte Aufseher auf die Erde zielend in der Richtung auf den fliehenden Schmuggler geschossen.
Auf andere Weise war es nicht möglich, sich des Schmugglers zu bemächtigen, da er, sobald er den nahen dichten Waldbestand erreicht hätte, im Morgengrauen der Anhaltung leicht entgangen wäre.
Ernst Bauer ist durch dep Schuss in die linke Hüfte getroffen worden. Er ist hierauf sofort an Ort und Stelle von dem Aufseher Fugl provisorisch verbunden und mit Beschleunigung zuerst in das Haus des Johann Kühnl in Graslitz und
sodann in das Bezirkskrankenhaus des Ortes gebracht worden, wo er am nächsten Tage gestorben ist.
Bei dem Verwundeten ist ein Vulkanfiberkoffer mit einem Inhalte von 3. 50 kg Kunstfett, l kg Käse, 0. 60 kg Fischkonserven, l kg Kochsalz und l Kiste mit 3 kg geräucherten Fischen gelegen. Diese Waren sind aus Sachsen herübergeschmuggelt worden.
Durch die eingehende Untersuchung, welche einerseits vom Kreisgerichte in Eger, andererseits durch die Finanzbehörden vorgenommen worden ist, wurde zuverlässig festgestellt, dass der Finanzwachaufseher Anton Fugl in vollständiger Uebereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, d. i. mit den Bestimmungen des § 13, Abs. 7 und 8, des Gesetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 114 (Zollgesetz), gehandelt hat und dass er zur Benützung der Schusswaffe unter den gegebenen Umständen vollauf berechtigt war.
Ich bemerke, dass das Kreisgericht in Eger das gegen den Genannten eingeleitete Strafverfahren mit Entscheidung vom 3. Mai 1932, Z. Tk-X-128/14/32, nach § 90 der Strafprozessordnung eingestellt hat, welche Entscheidung auch einen Beweiss dafür bildet, dass das Dienstvergehen des Genannten durch die gesetzlichen Bestimmungen begründet war.
Die Finanzwache entschliesst sich - wie übrigens auch aus dem geschilderten Falle zu ersehen ist - nur ganz ausnahmsweise und im äusersten Falle zur Anwendung der Schusswaffe, wenn bereits alle anderen verfügbaren Mittel zur Anhaltung des Täters einer Gefällstrafhandlung, bezw. zum Schütze der eigenen Sicherheit versagt haben.
Auch in diesem - im übrigen bedauernswerten - Falle ist durch durchgeführte sorfältige Untersuchung ermittelt worden, dass der Aufseher Fugl absolut überlegt gehandelt und seine Dienstpflichten in keiner Weise verletzt hat; es lag daher kein Grund zu einem Disziplinarverfahren vor.
Der Familie des verstorbenen Ernst Bauer kann eine lebenslängliche Rente mangels einer Grundlage in geltenden Vorschriften nicht zuerkannt werden.
Prag, am 31. Mai 1932.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.