Pøeklad ad 1754/VI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten J. Geyer und Genossen
in Angelegenheit der Beschlagnahme der
»Elbogner Zeituntg«, Folge 48 vom 28.
November 1931 (Druck 1579/IX).
Die Bezirksbehörde in Elbogen hat die Nr. 48 der Zeitschrift »Elbogner Zeitung« vom 28. November 1931 beschlagnahmt, weil sie in dem ganzen »Auch ein Deutsch!« überschriebenen Artikel und ausserdem in dem Worte »Sudetendeutschen« im Artikel »Goethe-Denkmal« den Tatbestand strafbarer Handlungen im Sinne des § 14 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.
Die weiteren in der Interpellation angeführten Stellen der Zeitschrift sind nicht beanständet worden.
Die Bezirksbehörde in Elbogen hat die Bezeichnung »Sudetendeutsch« vom Standpunkte der Bestimmungen des § 14 des Gesetzes zum Schütze der Republik als zu beanständend erachtet.
Insoweit in der Interpellation darauf verwiesen wird, dass die in einer Zeitschrift beschlagnahmte Nachricht unbeanstandet in anderen Zeitschriften erschienen ist und dass dieser Umstand angeblich mit dem Grundsatze der Objektivität der Zensurbehörde im Widerspruche steht, muss bemerkt werden, dass die Lösung der frage, ob es das öffentliche Interesse notwendigerweise erheische, dass die Verbreitung beanständeter Stellen einer Zeitschrift durch Beschlagnahme hintangehalten werde, nach den örtlichen und zeitlichen Umständen beurteilt werden muss.
Ueber dert Ersatz des Schadens der etwa durch die Beschlagnahme der Zettschrift »Elbogner Zeitung« entstanden ist, wird, falls darum angesucht wird, nach den einschlägigen "Vorschriften entschieden werden.
Prag, am 12. April 1932.
Der Minister des Innern: Dr. Slávlk, m. p.
Pøeklad ad 1754/VII.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Oehlinger und Genossen
wegen des Selbstmordes des Soldaten
Petera aus Königinhof a. E.
(Druck 1547/XIV).
Der Soldat Josef Petera hat den Präsenzdienst am 1. Oktober 1931 angetreten. Bereits bei der Präsentation am zweiten Tage nach dem Antritte ist konstatiert worden, dass Petera an einer Geschlechtskrankheit leide, die er sich vor dem Antritte des Präsenzdienstes zugezogen hatte. Er ist sofort in das Militärspital geschickt worden, wo er 8 Tage hindurch untersucht und die Krankheitsdiagnose bestätigt worden ist. Als untauglich konnte er nicht entlassen werden, weil seine Krankheit die Untauglichkeit zum Militärdienste nach den geltenden Vorschriften nicht begründet hat.
Was die Behauptung der Interpellation anbelangt, dass er beim Militär gequält worden sei, ist durch Einvernahme aller Mitsoldaten und der vorgesetzten Unteroffiziere und Offiziere des Petera konstatiert worden, dass während der Zeit seines verhältnismässig kurzen Präsenzdienstes (vom 1. Oktober bis 10. November 1931) mit ihm nicht schlecht umgegangen worden ist. Namentlich ist durch eine strenge administrative und gerichtliche Untersuchung erwiesen worden, dass Petera niemals aufgetragen worden ist, Patronen mit dem Munde aufzuheben. Alle ähnlichen Gerüchte, welche nach seinem Tode verbreitet worden sind, sind vollkommen grundlos.
Die Ursache des Selbstmordes des Petera ist daher in ausserdienstlichen Umständen zu suchen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit kann angenommen werden, dass er den Selbstmord wegen der angefahrten Geschlechtskrankheit begangen hat, derentwegen er sich, wie erst nach dem Selbstmorde festgestellt worden ist, sehr gequält hat und in Schwermut verfallen ist. Auch ist sehr ins Gewicht gefallen, dass Petera, was ebenfalls vor dem Selbstmorde unbekannt war, seine Krankheit selbst, und zwar durch unangepasste und kalte Kost geheilt hat, indem er der irrigen Anschauung war, dass ihm warme Speisen schaden. Dies hat zur Schwächung seiner Körper- und Nervenketistitution beigetragen und hat auch seine seelische Widerstandsfähigkeit untergraben. In diesem Zustande seelischen Verfalles hat er dann die unüberlegte Handlung begangen.
Mit der Angelegenheit hat sich auch der Militärprokurator befasst, damit auch auf gerichtlichem Wege festgestellt werde, ob nicht jemand von den Militärpersonen an dem Selbstmorde des
Petera Schuld trage. Dieser hat jedoch die Strafanzeige nach § 138 Mil. St. P. O. abgelegt, nachdem durch die gepflogenen Erhebungen an dein Tode des Petera niemandem von seinen Vorgesetzten oder anderen Militärpersonen ein Verschulden nachgewiesen werden konnte.
Prag, am 9. April 1932.
Der Minister für nationale Verteidigung: Dr. Viškovský, m. p.
Pøeklad ad 1754/XVII.
Válasz
a belügyi minisztertõl
Hokky képviselõ és társai interpellációjára
egyes túlbuzgó jegyzõk a felekezeti iskoláknak községiekké illetõleg államiakká leendõ átalakítását célzó intézkedései tárgyában (1562/VI. ny. -sz. ).
A petrovói jegyzõség községeiben - eltekintve magától Petrovo községtõl, ahol a javulás csak az utóbbi idõben állott be, - az iskolaköteles gyermekek rendes tanításáról ezideig gondoskodva nincsen, s ez okból az iskolai hatóságok, nem pedig Dohoroviè körjegyzõ önszántából, a fenálló rendelkezések keretén belül oda hatnak, hogy a jelenlegi felekezeti iskolák tanítói állásai rendes tanerõkkel töltessenek be, és hogy ott, ahol ilyen iskolák nem léteznek, vagy a község, vagy az állam által fentartott községi iskola létesíttessék, minthogy önértetõdöleg nem tûrhetõ, hogy az illetõ községekben továbbra is analfabéta nemzedék neveltessék. A községi állami iskolák létesítésével nem az interpelláló urak téves elgondolása szerint magassabb, hanem sokkal alacsonyabb fentartási kötségek támadnak a polgárság terhére, minthogy az állami iskolai tanítók szolgálati járandóságait az állam téríti meg.
Hogy Dorohoviè jegyzõ vagy más községi illetõleg körjegyzõ Podkarpatszka Rusz területén ez Ügyekben saját hatáskörét túllépte volna, olyan esetet nem állapítottam meg. miért is a jelen interpelláció révén bármiféle intézkedés megtételére okom nincsen.
Praha, 1932. április 25. -én.
A belügyi miniszter: Dr. Slávik, s. k.
Pøeklad ad 1754 XVIII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Matzner und Genossen
in Angelegenheit der Berufung des Anton Schimera, Gemüsebauers in Troppau, gegen die Vorschreibung der Erwerbs- und Einkommensteuer für 1930 (Druck 1562/XII).
Was die prinzipielle Verpflichtung der vom Steuerpflichtigen betriebenen Gemüsezucht zur allgemeinen Erwerbsteuer anbelangt, muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach § 47, Abs. 1, Z. 3, d. Ges. über die dir. St. der erwähnten Steuer eine Landwirtschaft mit Einschluss der Gärtnerei nicht unterliegt, allerdings einzig und allein dann, wenn es sich nicht um eine gewerbemässig betriebene Handelsgärtnerei handelt. Als charakteristisches Merkmal der Handelsgärtnerei, wozu naturgemäss auch die Gemüsezucht gerechnet wird, ist unter anderem namentlich auch der Umstand anzusehen, dass der Schwerpunkt einer solchen Erzeugung keineswegs im Boden selbst, sondern in den besonderen Einrichtungen, womit der Einfluss der Natur ersetzt wird (Mistbeete, Glashäuser u. dgl. ), und in der fachmännischen menschlichen Tätigkeit gelegen ist. Deshalb ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des Abs. 3 der Durchf. Vdg. zu dem zitierten Gesetze die Erzeugung von Gärtnereiprodukten in Mistbeeten und in Glashäusern für den Handel als ein unstreitiges Merkmal der Handelsgärtnerei anzusehen, welche im Sinne der zit. Vorschriften der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegt.
In dem gegebenen Falle haben die in der Angelegenheit gehörten Sachverständigen übereinstimmend erklärt, dass die Gemüsezucht des Steuerträgers rationell betrieben wird und dass der Steuerträger in dem Betriebe Glashäuser, Mistbeete und moderne Bewässerungsanlagen benützt. Diese Umstände werden ausdrücklich auch in dem Gutachten des direkt vom Steuerträger angefragten Sachverständigen Hugo Skasik zugegeben, welches Gutachten sogar auch von einem Motor, welcher bei der Bewässerung benützt wird, sowie von Hilfskräften spricht.
Aus diesen übereinstimmenden Aussagen geht hervor, dass die oberwähnten und für die Frage der Steuerpflicht massgebenden Kriterien unstreitig sind, so dass es sich hier nicht um einen reinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um einen der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegenden Betrieb handelt. Diese sich auf die oberwähnten Merkmale, die im konkreten Falle auch nachgewiesen sind, stützende Anschauung stimmt mit der konstanten Judikatur des Obersten Ver-
waltungsgerichtes vollständig überein. Da daher die Voraussetzungen der Verpflichtung zur allgemeinen Erwerbsteuer gegeben sind, kann nicht beigepflichtet werden, dass es sich hier um eine Gesetzesverletzung gehandelt hat.
Was die eingewendete Uebertriebenheit der ziffermässigen Höhe des Reingewinnes für das Jahr 1930 anbelangt, kann auch in dieser Richtung kein Grund zu irgendeinem Einschreiten erblickt werden. Die Steuergrundlage ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der allgemeinen Erwerbsteuer nach der rationellen und intensiven Art der Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen sowie mit Rücksicht auf den Inhalt der Sachverständigengutachten auch von dem autonomen Organ d. i. der Steuerkommission als angemessen erachtet worden, welche aus mit den örtlichen Erwerbsverhältnissen gut vertrauten Bürgern bestehend, allein dazu berufen ist, die Steuergrundlagen endgültig festzusetzen. Bei diesem Stande der Angelegenheit kann nicht anerkannt werden, dass dem Steuerpflichtigen durch die in der Interpellation angeführten Steuervorschreibungen ein materielles Unrecht geschehen wäre.
Was die in der Interpellation vom Standpunkte der einfachen mathematischen Proportion angeführte Durchrechnung des Ertrages anbelangt, wäre zu bemerken, dass das Flächenausmass, was die Grosse des Grundstückes betrifft, an und für sich als ein Faktor des Gesamtproduktionsprozesses nicht das entscheidende Kriterium für die Festsetzung der ziffermässigen Höhe des Einkommens oder Ertrages sein kann.
Prag, am 9. April 1932.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Pøeklad ad 1754/ XIX.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen
wegen der nur einsprachig tschechischen Entwertungsstempel der tschechoslowakischen fahrenden Postambulanzen im rein deutschen Gebiete (Druck 1579 XV).
Die Stampiglien der Eisenbahnpostkurse, in denen die Ausgangs- und Zieleisenbahnstation an-
gegeben ist, sind zur Abstempelung verschiedener Dienstbelege - also nur für den inneren Dienst - bestimmt und tragen daher die Legende oder Bezeichnung der erwähnten Stationen nur in der Staatssprache.
Den gleichen Zweck haben die Abdrücke dieser Stampiglien, wenn sie zur Abstempelung der in den Briefkasten eines Posteisenbahnwagens eingeworfenen Postsendungen verwendet werden, weil durch sie nicht der Aufgabeort - was bei der Zugspost gar nicht möglich ist - angegeben, sondern bloss die Marke selbst entwertet wird.
Prag, am 22. April 1932.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen: Dr. Franke, m. p.
Pøeklad ad 1754/XX.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. F. Hassold und Genossen,
betreffend die unvollständige Durchführung der letzten amtlichen Volkszählung (Druck 1547/X).
Die der Interpellation angeschlossenen Zählbogen sind nach Vornahme der im § 19 der Regierungsverordnung über die Volkszählung vorgeschriebenen Ueberprüfung dem Statistischen Staatsamte übergeben worden und werden beide noch in die definitiven Ergebnisse der Volkszählung aufgenommen werden.
In dem ersten der beiden Fälle hat der Zählkommissär zur Zeit der Zählung die Wohnpartei zweimal besucht und da er den Haushaltungsvorstand, welcher ihm die zur Ergänzung des ungenügend ausgefüllten Bogens erforderlichen Angaben machen sollte, nicht angetroffen hat, hinterliess er ihm nach seiner Instruktion die Weisung, er möge sich bei ihm einfinden. Im zweiten Falle hat es sich um eine Mansardenräumlichkeit hinter der Feuermauer im Bahnhofsgebäude gehandelt, auf die der Zählkommissär von dem ihm von dem Gebäudeverwalter zugeteilten Führer nicht aufmerksam gemacht worden war. Der Gemeindebeamte, welcher die beiden Bogen übernommen
hatte, war verpflichtet, sie sofort der Bezirksbehörde abzuführen.
Durch das Strafverfahren wird ermittelt werden, welche der beteiligten Personen durch ihre Handlung oder Unterlassung die Vollständigkeit der Zählung gefährdet haben (§ 5 und 6 des Gesetzes und § 10 bis 12 der Reg. Vdg. über die Volkszählung).
Prag, am 20. April 1932.
Der Minister des Innern: Dr. Slávik, m. p.
Pøeklad ad 1754/XXI.
Antwort
des Ministers des Innern
*
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen,
betreffend die gesetzwidrige Bestrafung auf Grand der kaiserlichen Verordnung vom 26. Februar 1917, RGBL. Nr. 79, die über eine Anzahl Staatsbürger von verschiedenen Bezirksbehörden und Polizeikommissariaten verhängt wurde (Druck 1613/XII).
Darin, dass einige politische Behörden und staatliehe Polizeibehörden wegen Uebertretungen der kais. Vdg. RGB1. Nr. 79/1917 trotzdem, dass das Oberste Verwaltungsgericht in konkreten Fällen entschieden hat, dass es die erwähnte Verordnung nichts als geltende Norm erachtet, Staaten auferlegen, kann nichts Ungesetzliches erblickt werden, da auf Grund der Bestimmung des § 7, des Gesetzes über das Oberste Verwaltungsgericht die in einem konkreten Stritte gefällten Erkenntnisse dieser Gerichtsinstanz die Verwaltungsbehörde nur in dem Falle binden, in welchem sie gefällt worden sind, und niemals die Kraft einer allgemein verbindlichen Norm besitzen.
Ich habe daher keinen Grund aus Anlass dieser Interpellation anzuordnen, dass Strafen, sofern sie auf Grund der erwähnten Verordnung auferlegt worden sind, aufgehoben werden, da es
Sache der Verurteilten ist, bei dem Obersten Verwaltungsgerichte Beschwerde zu führen, bezw. um Nachsicht der Strafe im Gnadenwege anzusuchen.
Prag, am 19. April 1932.
Der Minister des Innern: Dr. Slávik, m. p.
Pøeklad ad 1754/XXII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,
betreffend den Verein für Arbeitslosenfürsorge in Brünn (Druck 1613/XVI).
Der Landespräsident hat es mit Recht nicht nur als seine menschliche Pflicht, sondern auch als seine Amtspflicht angesehen, sowohl die Oeffentlichkeit als auch die Staatsbeamtenschaft auf den humanitären Zweck des Vereines - die Not der Arbeitslosen zu lindern - aufmerksam zu machen. Da der Landespräsident betont hat, was übrigens auch aus den Vereinsstatuten hervorgeht, dass die Mitgliedschaft eine freiwillige ist und es jedem Mitgliede sogar vollständig frei steht, je nach seinen Vermögensverhältnissen auch die Höhe des Mitgliedsbeitrages von l Kè monatlich beginnend selbst zu bestimmen, kann in dem Vorgehen des Landespräsidenten, welches ich selbst vollauf gutheisse, keinerlei Druck auf die unterstellten Bediensteten umsoweniger aber ein Missbrauch seiner Amtsgewalt erblickt werden. Ich habe daher keinen Grund, aus Anlass dieser Interpellation irgendeine Verfügung zu treffen.
Prag, am 15. April 1932.
Der Minister des Innern: Dr. Slávik. m. p.
Pøeklad ad 1754 XXIII.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Simm und Genossen
in Angelegenheit dringlicher Verfügungen zur Hintanhaltung schwerer sozialer Schäden bei der Bestimmung der rechtsmateriellen Verhältnisse von Offizieren (Druck 1562/II).
Gemäss § 1, Abs. 3, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 122/1920 ist die èsl. Wehrmacht verpflichtet, die èechoslovakische Sprache bei dem Kommando und als Dienstsprache zu gebrauchen; nur im Verkehre mit dieser Sprache unkundigen Mannschaft kann auch deren Muttersprache gebraucht werden.
Dieses Gesetz legt daher allen Militärgagisten die Verpflichtung auf, die èechoslovakische Sprache in dem Masse zu beherrschen, um mit Erfolg die Dienstfunktionen vertreten zu können.
Da nach dem Staatsumsturze eine Reihe von Offizieren, welche die Dienstsprache nicht in genügendem Masse beherrscht haben, aufgenommen worden ist, hat die Militärverwaltung Sprachenkurse eingerichtet, in denen ihnen die Möglichkeit gegeben war. sich die Dienstsprache anzueignen. Aber noch im fünften Jahre nach dem Staatsumsturze ist festgestellt worden, dass manche Militärgagisten, trotzdem sie die Kurse besucht und sich in denselben den Prüfungen unterworfen haben, weder die elementaren Kenntnisse der Dienstsprache noch auch das Bestreben, sie sich anzueignen, besessen haben. Das Ministerium für nationale Verteidigung hat daher mit dem im Sachverordnungsblatte Nr. 65, Art. 458, v. J. 1922 veröffentlichten Erlasse allen Berufsoffizieren ohne Unterschied der -Nationalität aufgetragen, den Nachweis der Kenntnis der èechoslovakischen Sprache zu erbringen. Auf die Prüfungen, welche die Offiziere im Kurse und bei den Brigaden vorher abgelegt hatten, konnte nur in beschränktem Masse Rücksicht genommen werden, weil viele Prüfungsorgane diese Prüfungen nur als eine Formalität aufgefasst hatten.
Durch den zitierten Erlass ist bestimmt worden, dass den Nachweis der Kenntnis der Dienstsprache die Absolvierung der in dem Erlasse aufgezählten Schulen mit èechischer oder slovakischer Unterrichtssprache und eine vor der Prüfungskommission des Ministeriums für nationale Verteidigung nach Absolvierung der Sprachenkurse oder nach privater Vorbereitung bis Ende des Jahres 1922 mit einem in der Dienstsprache
mündlich und schriftlich mindestens gutem und aus den übrigen Gegenständen wenigstens genügendem Erfolge abgelegte Prüfung bildet. Wer von den Militärgagisten diesen Nachweis nicht erbracht hat, war nach dem zitierten Erlasse verpflichtet, sich der Prüfung vor der Prüfungskommission des MNO zu unterwerfen. Die Folgen der erfolglosen Ablegung der Prüfung haben nicht nur die Offiziere deutscher Nationalität, sondern auch die Offiziere der èechoslovakischen Nationalität und unter ihnen auch Legionäroffiziere getroffen. In dieser Richtung verweise ich auf § 34 des Gesetzes Nr. 154/1923, welcher die Unkenntnis der Dienstsprache einer nicht entsprechenden Qualifikation gleichstellt und ausdrücklich anordnet, dass die Offiziere, welche eine nicht entsprechende Qualifikation durch drei aufeinanderfolgende Jahre aufweisen, in den Ruhestand, bezw. in die Reserve mit der gesetzlichen Abfertigung versetzt werden müssen.
Die Erfolglosigkeit der Prüfung, bezw. die Nichterbringung des Nachweises hatte jedoch auf das Ausmass der Versorgungsbezüge keinen Einfluss. da die Zeit der sprachlichen Disqualifikation zwar nicht in die Vorrückung (die zeitliche Vorrückung und die in höhere Gehaltstufen) aber dennoch unbeschränkt für das Ausmass der Versorgungsbezüge eingerechnet wurde. Die in der Interpellation angeführten Beispiele, welche die verschiedene Anrechnung der Jahre betrifft, habe ich nicht überprüfen können, weil sie einer genauen Bezeichnung darüber entbehren, um welche Personen es sich handelt, und ich habe daher nicht feststellen können, welche Ursachen hiefür vorliegen.
Was die Anrechnung der überdienten Jahre in die Vorruckung anbelangt, konnte das Ministerium für nationale Verteidigung von der Vorschrift des § 32 der Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 10/1924 nicht abweichen, an welche sie gebunden ist. Nach dieser Bestimmung konnte den Militärgagisten, welche den Nachweis über die Kenntnis der Dienstsprache in der vorgeschriebenen Frist nicht erbracht haben, die überdiente Zeit höchstens im Ausmasse von sechs Jahren angerechnet werden.
Da, wie aus dem geschilderten tatsächlichen Rechtsstande hervorgeht, das Ministerium für nationale Verteidigung in der in der Interpellation berührten Angelegenheit genau nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgegangen ist, liegt kein Grund vor, dass die in der Interpellation verlangten Massnahmen getroffen werden, abgesehen davon, dass hiezu Aenderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen erforderlich wären, an die derzeit schon aus finanziellen Gründen nicht geschritten werden könnte.
Prag, am 12. April 1932.
Der Minister für nationale Verteidigung: Dr. Viškovský, m. p.
Pøeklad ad 1754/XXIV.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten F. Oehlinger und Genossen,
betreffend die unhaltbaren Zustände bei
der Postbeförderung von Arnau a. d. Elbe
nach Tschermna (Druck 1547/XV).
Der vertraglich angestellte Postleiter in Tschermna hat die Zustellung der Post durch den Gemeindeboten besorgen lassen, welcher diesen
Dienst wegen Alters in der letzten Zeit nicht mehr ordnungsgemäss versehen konnte.
Es ist daher die Verfugung getroffen worden, dass mit der Postzustellung eine andere Person betraut werde. Aus diesem Grunde ist die Entschädigung für die Besorgung der Funktionen der Poststelle erhöht worden.
Zu dieser Regelung des Postdienstes hat auch die Gemeinde Tschermna ihre Zustimmung zum Ausdrucke gebracht.
Hiebei bemerke ich, dass für die Errichtung eines Postamtes in Tschermna weder die finanziellen noch die verkehrs-postalischen Bedingungen gegeben sind.
Prag, am 11. April 1932.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen: Dr. Franke, m. p.