Překlad ad 1637/VI.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten Hadek und Genossen
wegen der Abweisung des Ansuchens
des Josef Storm, Hochdobern, um die
Ueberaltejtenversicherung
(Druck 1558/XI).
Josef Storm aus Hochdobern hat am 27. November 1930 bei dem Ministerium für soziale Fürsorge ein Ansuchen um Altersversorgung eingebracht. Das Ministerium für soziale Fürsorge hat seine Verhältnisse erheben lassen und hat festgestellt, dass der Gesuchsteller am 21. August 1861 geboren ist, so dass er zufolge seines Alters
gemäss § 6, Abs. b), d. Ges. S. d. G. u. V. Nr. 21/1924 in der Fassung des Gesetzes Nr. 184/1928 aus der Alters- und Invaliditätsversicherung ausgenommen ist und er nur für die staatliche Altersunterstützung nach dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 43/1929 in Betracht kam. Es ist Jedoch erhoben worden, dass er ein Häuschen mit Feldwirtschaft besitze und eine Unfallsrente bezieht. Da gemäss § 3, Abs. 3, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 43/1929 auf die jährlich 500 Kč betragende staatliche Altersunterstützung der Wert jeder wie immer gearteten Versorgung, die der Gesuchsteller erhält, soweit sie auf einem Rechtstitel beruht, angerechnet werden muss, konnte dem Gesuchsteller allein schon im Hinblicke auf die Unfallsrente die staatliche Altersunterstützung nach dem zit. Gesetze nicht zuerkannt werden. Es ist ihm eine ausserordentliche einmalige Unterstützung zuerkannt worden. Wenn der Gesuchsteller die angeführte Versorgung nicht mehr besitzt, kann er neuerlich bei seiner Aufenthaltsgemeinde um die staatliche Altersunterstützung ansuchen.
Prag, am 5. Februar 1932.
Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czech, m. p.
Překlad ad 1637 VII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen
wegen des Vorgehens der politischen Bezirksbehörde in Deutsch-Gabel gegen den »Völkischen Abend« der Grenzlandjugend der deutschen Nationalpartei am 8. August 1931 zu Zwickau in Böhmen (Druck 1438/X).
Der Völkische Abend ist der Bezirksbehörde als Unterhaltung mit Programm (Lieder, Orchesternummern und Theater) angemeldet worden. Die Bezirksbehörde hat sich aus diesem Grunde vorher das genaue und wörtliche Programm des ganzen Abendes, also auch den Text der beabsichtigten Kundgebung des Geschäftsführers der Grenzlandjugend Otto Hermann eingeholt. Als der Veranstalter dieser Bedingung nicht rechtzeitig entsprechen konnte und daher von diesem Teile des Programmes lieber Abstand nahm, hat die Behörde die Veranstaltung des Abendes bewilligt und hiebei in der Absicht, einen unbeanstandeten Verlauf desselben unter allen Umständen sicherzustellen, die in der Interpellation angeführten Bedingungen gestellt, womit sich der Veranstalter - indem er keine Berufung einbrachte - zufrieden gab.
Nachdem die erwähnte Bedingung nicht eingehalten worden ist und Hermann wiederholt eine Kundgebung politischen Charakters versuchte, konnte der intervenierende Beamte weitere, aus dem Rahmen des bewilligten Programmes fallende Kundgebungen desselben nicht gestatten.
Dem Vorgehen der ßezirksbehörde und ihres Vertreters kann nichts vorgehalten werden und ich habe daher keinen Grund, die in der Interpellation verlangten Massnahmen zu treffen.
Prag, am 10. Februar 1932.
Der Minister des Innern: Dr. Slávik, m. p.
Překlad ad 1637/VIII.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,
betreffend Beschwerden, veranlasst durch Uebergriffe amtlicher Personen zur Förderung des čechischen Minderheitsschulwesens (Druck 851/XIX).
Der Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur, womit eine Volksschule mit čechoslovakischer Unterrichtssprache in Ober-Oels grundsätzlich bewilligt worden war, ist bereits im Juni 1930 widerrufen worden, so dass die die Errichtung dieser Schule betreffenden Bemerkungen gegenstandslos geworden sind.
Was den Mietvertrag mit Marie Kisling anbelangt, ist festgestellt worden, dass es sich um Verhandlungen nichtöffentlicher Faktoren im Interesse einer privaten Firma ohne jedweden Einfluss der staatlichen Schulverwaltung gehandelt hat.
Das Schreiben des Volksschulleiters mit čechoslovakischer Unterrichtssprache in Weisskirchen a. N. vom 20. Oktober 1930 an das Gemeindeamt betraf bloss die Gemeindebeiträge für die Verköstigungs- und Bekleidungsaktion, die Unterbringung der Kinder in Kolonien u. dgl., nicht aber den persönlichen oder sachlichen Aufwand für die vom Staate erhaltene Schule.
Für die gehörige wirtschaftliche Ausnützung des ganzen enteigneten Grundstückes in Ketten ist gesorgt.
Prag, am 16. Jänner 1932.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur: Dr. Dérer, m. p.
Překlad ad 1637/IX.
Válasz
a pénzügyi minisztertől
Török képviselő és társai interpellációjára
a uhorodi Podkarpatszka banka bukása tárgyában. (1562/IX. ny. -sz. ).
Az uhorodi Podkarpatszka banka bukásáról beszélni nem lehet. Ez a bank is megsínylette
ugyan a világkrízis következményeit s az annak nyomában fakadó bizalmatlanság, amely fokozott betétfelvételben, főleg a nagy betétesek betétjeinek felvételében nyilvánult meg, azonban a magy. ker. törv. (1875: XXXVII. t. c. ) 187. §. bekben említett következmények nála be nem állottak. Ezért a kormány nem volt s nem is lesz hajlandó e banknak az állami penzeszközökből bármiféle segélyt, annál kevésbbé 10 miliós segélyt nyujtani.
Bukás nem létében tehát nincs indok a bűnösök üldözésére sem.
Praha, 1932. február l0. -én.
A pénzügyi miniszter: Dr. Trapl s. k.
Překlad ad 1637/X.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Geyer und Genossen,
betreffend die vieljährige Nichterledigung von Rekursen und daher mit Unrecht angestrengte Exekutionsführung auf eine fiktive Steuerschuld und die unberechtigte Exekutionsführung des Steueramtes Wildstein (Druck 1108/V).
Auf Grund der vom Finanzministerium bei der Steuerverwaltung in Eger durchgeführten Erhebungen befinden sich bei der genannten Bemessungsbehörde keine Berufungen gegen die allgemeine Erwerbsteuer für die Steuerjahre 1922, 1923 und 1924, die nach den Behauptungen der Interpellation Josef Kreuzinger eingebracht hätte. Das Finanzministerium ordnet gleichzeitig an, dass, soweit die Partei die Einbringung dieser Berufungen unstreitig nachweist, die diesbezüglichen Veranlagungsakten - welche vorläufig offenbar skartiert sind - nach den vorhandenen Befehlen nach Möglichkeit erneuert werden und auf Grund der Berufungsabschriften, welche von der Partei abverlangt werden, das ordentliche Berufungsverfahren durchgeführt werde.
Kreuzinger hat laut Mitteilung des Gemeindeamtes in Schönbach vom 13. März 1929 die Annahme des Zahlungsauftrages für die allgemeine Erwerbsteuer für das Jahr 1927 wegen vermeintlicher Doppelbesteuerung verweigert. Dieser Zahlungsauftrag konnte daher erst am 5. Mai 1931 zugestellt werden.
Die Grundlage der Steuer für das Einkommen aus den Steuerjahren 1924 und 1925 ist im
Einvernehmen mit der Partei geregelt worden. Dieser Umstand ist für die Festsetzung der Höhe der Steuergrundlage für die nachfolgenden Jahre allerdings in keiner Weise massgebend, da die Einkommensteuer von dem Einkommen, das in dem betreffenden Jahre tatsächlich erzielt worden ist, also ohne Rucksicht auf das in den vorhergehenden Jahren erzielte Einkommen auferlegt wird. Die Partei hat die Berufungsfrist gegen die Vorschreibung der Einkommensteuer für das Jahr 1926 tatsächlich versäumt, was sie in ihrem Ansuchen um Nachsicht dieser Versäumnis, dessen Abschrift sie der Steuerverwaltung vorgelegt hat, ausdrücklich anerkennt, wobei sie sich mit den landwirtschaftlichen Arbeiten entschuldigt. Dieses Ansuchen ist bisher nicht erledigt worden; das Finanzministerium ordnet daher gleichzeitig dessen unverzügliche Behandlung und Entscheidung an.
Die Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer für das Jahr 1927 sind der Partei laut Vormerk auf dem betreffenden-Ansuchen am 5. April 1929 mündlich mitgeteilt worden. Die Partei hat am 25. April 1929 ihr Einkommenbekenntnis über das Geigenmachergewerbe nachträglich auf 18. 000 Kč rektifiziert; daraus geht hervor, dass ihr an demselben Tage durch den Referenten nicht versprochen werden konnte und auch nicht versprochen worden ist, dass die Bemessungsgrundlagen auf 14. 000 Kč richtiggestellt werden. Die Berufung gegen die auferlegte Steuer ist bei der Steuerverwaltung am 29. April 1929 durch die Partei eingebracht, ist aber bisher nicht erledigt worden. Ihre unverzügliche Behandlung wird gleichzeitig angeordnet.
Die Gesuche um Mitteilung der Grundlagen der Einkommensteuer und der allgemeinen Erwerbsteuer für das Jahr 1928 sind mit Erklärung vom 13. Mai 1930 widerrufen worden, welche auf diesen Ansuchen seitens der Partei selbst hinzugeschrieben und unterfertigt worden ist.
Die Beschwerde gegen die Bemessung der Umsatzsteuer für die Jahre 1924 und 1925, hinsichtlich welcher nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob sie von der Partei zurückgezogen worden wäre oder nicht, wird ordnungsmässig und mit Beschleunigung behandelt werden.
Das Steueramt in Wildstein hat mit seiner Entscheidung, womit es dem Kreuzinger Raten auf die schuldigen Steuern von 17. 080 Kč in der Höhe von nur 200 Kč monatlich bewilligt hat, seine Kompetenz bei weitem überschritten, welche es nur zur Bewilligung von Raten berechtigt hat, durch welche die Schuld der direkten Steuern im Zeiträume eines Jahres ausgeglichen worden wäre. Wegen dieses wesentlichen Mangels des Verfahrens muss das Finanzministerium gleichzeitig anordnen, dass das Steueramt diese seine Entscheidung im Sinne des § 256, Abs. 5, d. Ges. über die dir. St. aufhebe und in den Grenzen seiner Kompetenz eine neue Entscheidung herausgebe, bezw. das Ansuchen um Stundung der zuständigen vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorlege.
Zu der Festsetzung der Feilbietung von Fahrnissen auf den 2. April 1931 ist es offenbar infolge des Mangels der ordentlichen Evidenz der bewilligten Raten bei dem Steueramte gekommen. Das Finanzministerium stellt dem Steueramte diesen Mangel glechzeitig aus. Durch diese Massnahme ist der Partei jedoch kein Schaden erwachsen, da die ausgeschriebene Feilbietung de facto nicht durchgeführt worden ist.
Das Gesuch Kreuzingers um Nachlass der schuldigen Steuern ist bisher nicht erledigt worden. Das Finanzministerium legt deshalb der Steuerverwaltung in Eger auf, dieses Gesuch beschleunigt in Verhandlung zu ziehen und darüber , zu entscheiden, bezw. es der Finanzlandesdirektion in Prag zur Entscheidung vorzulegen.
Prag, am 11. Februar 1932.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Překlad ad 1637/XI.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen,
betreffend rücksichtslose Steuereinheit bung im Kuhländchen (Druck 1438/VIII).
Vor allem konstatiere ich, dass das Finanzministerium bereits zu wiederholten Malen den Steuerämtern strenge Weisungen gegeben hat, bei der Eintreibung schuldiger Steuern auf die' wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen gehörige Rücksicht zu nehmen, und dass dies in konkreten Fällen, welche eine solche Rücksichtnahme verdienen, auch tatsächlich geschieht. Auch in den beiden in der Interpellation angeführten Fällen kann in dieser Richtung den Steuerämtern kein Vorwurf gemacht werden. Denn durch die gepflogenen Erhebungen ist Folgendes sichergestellt worden:
Josef Unger aus Engelswald betreibt einen gut prosperierenden Milchhandel im Ostrauer Gebiete. Trotz mehrmaliger Bewilligung von Raten hat er die Steuern nicht entrichtet, sondern im Gegenteile öffentlich erklärt, er werde die Steuern nicht zahlen, und er hat auch andere Steuerträger hiezu angestiftet. Deshalb musste das Steueramt zur exekutiven Eintreibung der schuldigen Steuern schreiten.
Da Unger kein nachweisliches anderes Vermögen besitzt, das gepfändet werden konnte, ist dem Steueramte nichts anderes übrig geblieben, als ihm Waren (Milch) zu pfänden, was in den zeitlichen Morgenstunden noch vor dem Trans: -
Porte dieser Waren nach Ostrau geschehen musste. Da der Charakter Ungers bekannt ist, musste zum Vollzuge der Exekution Gendarmerieassistenz und der Gemeindevorsteher zugezogen werden, da ein Widerstand Ungers zu befürchten war. Infolge der Exekutionsdurchführung konnte Unger in seiner Existenz nicht gefährdet werden, da sein Geschäft gut prosperiert und er nach der allgemeinen Ueberzeugung Geld bei verschiedenen Geldinstituten angelegt hat.
Es ist auffallend, dass sein Vater, der Häusler Josef Unger sen., i. J. 1931 um 34. 000 Kč Grundstücke gekauft hat, trotzdem seine eigenen Einnahmen so klein sind, dass er nicht einmal der Einkommensteuer unterliegt. Dasselbe gilt von dem Kaufe eines Lastautomobils, auf welchem Josef Unger die Milch verfrachtet, das jedoch formell Eigentum seines Vaters ist.
Karl Stable in Odrau betreibt das Friseurgewerbe und beschäftigt in demselben dauernd einen Gehilfen. Die Steuervorschreibungen sind dem Umfange seines Gewerbes ganz angemessen; seine Ansuchen vom 20. /7. 1928, vom 24. /4. und 25. /9. 1930 um Befreiung von der Erwerbsteuer sind von der Steuerkommission abgewiesen worden. Nachdem er auf die Steuer nichts entrichtet hat, drohte ihm das Steueramt in Odrau an, dass gegen ihn Exekution bis zu allen Konsequenzen und gegebenenfalls auch die Taschenpfändung und die Beschlagnahme des Erlöses durchgeführt werden wird.
Den eingebrachten Ansuchen um Abschreibung der angewachsenen Rückstände ist entsprochen worden; dem Steuerträger ist zweimal ein wesentlicher Nachlass der Steuerrückstände bewilligt und sind zur Entrichtung des Restes derselben massige Monatsraten bewilligt worden, der Steuerträger hat jedoch keine einzige bezahlt.
Prag, am 13. Februar 1932.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Překlad ad 1637/XII.
Válasz
a pénzügyi miniszterül
dr. Holota képviselő és társai Interpellációjára
a rossz termés által sújtott gazdák adófizetéshalasztás iránti kérvényeinek késedelmes elintézése tárgyában. (1422/ XIII. ny. -sz. )
A pénzügyi minisztérium az 1931 július 10. -i 75392/31-III/9a. sz. határozatával úgy intézkedett,
hogy amaz adófizetők, akik az 1931. év folyamán valamiféle elemi csapás következtében vagyonuk állagán, hozamán vagy jövedelmén kárt szenvedtek, végrehajtási eljárás beszüntetésével és megfelelő adóhátralék-fizetéshalasztás formájában adómérséklésben részesíttessenek.
A bratislavai vezérpénzügyigazgatóság alárendelt hivatalait a jelzett határozat alapján az
1931. évi katasztrofális rossz termés által sújtott gazáknak nyújtandó kedvezmények iránt általános utasításokkal látta el.
A nála 1931. augusztus 4. én egyrészt »Délszlovenszko lakossága nevében« másrészt az érsekujvári »Gazdakör« által ezen vidékek katastrofálisan rossz termés által sújtott lakosságának adandó kedvezmények iránt benyújtott két kérvényre való tekintettel nevezett igazgatóság a rossz termés által Szlovenszkón leginkább sújtott érsekujvári adókörzetbeli valamennyi gazdaadófizetőnek engedélyezendő adóhátrálékfizetéshalasztás iránt közös eljárást rendelt el. Az igazgatóság által írásban kiadott s képviselője által az érsekujvári pénzügyigazgatósági kirendeltségnél élőszóval kiegészített utasítások értelmében az adófizetők képviselőivel megállapíttattak ama feltételek, amelyek alapján az egyes adófizetőknek 1930. és 1931, -i adótartozásai iránt az 1932. szeptember 1. -ig fizetéshalasztás volna engedélyezhető.
Az 1930. és 1931. -évi egyenesadóhátralékok és forgalmiadótartozások iránti fizetéshalasztás elvben 1932. szeptember l. -ig állapíttatott meg azon feltétellel, hogy amaz adófizetők, akik 1929. évi vagy ennél korábbi adóikkal hátralékban vannak, ezeket 1931. október 1. -ig vagy egyszerre, vagy felében a jelzett határideig és felében
1932. január 1. -ig fizetik le.
A »Délszlovenszko lakossága nevében« benyújtott kérelemben kifejezett óhajnak ezáltal hely adatott, mert a halasztáson kívül, amely nekik az imént vázolt módon meg is adatott, a kérelmezők csupán az 1931 évre szóló adóelőírás elmaradása iránt folyamodtak. A folyamodók azonban a fenti eljárás során ezen kivánatukra vonatkozólag figyelmeztetve lettek arra, hogy az 1931. évi gazdasági krízis a fenálló jogszabályok szerint nem szolgálhat alapul arra, hogy az adók a jelzett évben elő ne Írassanak, minthogy ebben a múlt 1930. évről, tehát az adófizető által 1930. év folyamán elért jövedelmek alapján esedékes adók iratnak elő, míg az 1931. évi vezteséget az adózó az ezen évre szóló adóvallomásában érvényesítheti.
Az adóhátralékok, illetőleg a késedelmi kamattartozások általános elengedése a fenálló törvényes rendelkezések szerint megengedhetetlen s azokat csupán egyes adófizetőknek alaposan megindokolt kérelmére s a 235/1924. sz. törvényben, illetőleg az egyenesadótörv. 276. § 3. bek. és 283. §ban megalapozott előfeltételek teljesülése esetén lehet elengedni. De eltekintve ettől, bizonyára ellenkeznék az igazságérzettel is, hogy általános adóelengedéssel előnyhöz jussanak esetleg oly adózók is, akiknek vagyoni
állapota a mondott rossz termés dacára is olyan, hogy az elengedés nem volna indokolt.
Ha tahát az interpellációban érintett adózóknál az adóhátralék illetőleg a késedelmi kamattartozás elegengedését indokoló előfeltételek (az adózó megélhetésének veszélyeztetése vagy gazdasági tönkremenetele a teljes adólerovás esetén) fenforognak, akkor azok egyenként, amennyiben a bratiszlavai vezérpénzügyigazgatóság fenti intézkedése révén kellő, adókedvezményben nem részesültek, a kedvezmény elismerését csakis a saját lakóhelyük szerint illetékes I. fokú pénzügyi hatóságnál benyújtandó egyéni kérvényeikkel szorgalmazhatják s érhetik el.
Praha, 1932. február 13. -án.
A pénzügyi miniszter: Dr. Trapl, m. p.
Překlad ad 1637/XIII.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Wagner und Genossen,
betreffend die Weigerung der Eisenbahndirektion Brünn, die verhängnisvolle Dürre in Südmähren im Frühling und Sommer 1931 als Elementarkatastrophe anzuerkennen (Druck 1445/III).
Das Vorgehen der Staatsbahndirektion in Brunn ist vom Standpunkte der geltenden Vorschriften richtig. Die Gewährung einer 50%igen aussertarifarischen Transportermässigung ist nur dann zulässig, wenn es durch eine Elementarkatastrophe zur Vernichtung einer ganzen Ortschaft oder eines grösseren Teiles derselben gekommen ist und wenn also die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen in ganz aussergewöhnlicher Art und Weise gefährdet ist.
Die der Landwirtschaft in Südmähren durch die Dürre verursachten Schäden im Jahre 1931 waren gewiss sehr ernst, trotzdem kann unter ähnlichen Umständen, bei denen es sich im wesentlichen um eine vehementere Form sonstiger häufiger Naturerscheinungen handelt, kein Anspruch auf eine so weitreichende Hilfe der Unternehmung der Staatsbahnen erhoben werden.
Trotz der ungünstigen Wirtschaftsituation, in welcher sich die Staatsbahnen befinden, ist das Eisenbahnministerium den Belangen der Land-
wirte in den von Futtermangel betroffenen Gegenden durch Gewährung einer Tarifermässigung für den Transport von Zuckerrübe zu Futterzwecken entgegengekommen.
Prag, am 18. Februar 1932.
Der Eisenbahnminister: R. Mlcoch, m. p.
Překlad ad 1637/XIV.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten J. Geyer, R. Kasper und Genossen
in Angelegenheit der Verletzung des Gesetzes vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 309, durch die Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Karlsbad (Druck 1318/V).
Die Zentralsozialversicherungsanstalt, welcher die Interpellation zur Aeusserung gegeben worden ist, hat Folgendes mitgeteilt:
Mit Beschluss des Vorstandes der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Karlsbad vom 9. Juli 1930 sind der Obmann des Vorstandes, der Vorsitzende des Aufsichtsausschusses, die beiden Stellvertreter derselben und die Direktionsmitglieder ermächtigt worden, mit dem Baumeisterkonsortium den Bauvertrag abzuschliessen. Dieser Vertrag ist sodann in der Vorstandssitzung vom 23. Juli 1930 genehmigt worden.
Der Artikel IV dieses Vertrages enthält eine Vereinbarung, womit die Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Karlsbad die Tendenz verfolgt hat, der am Baue beschäftigten Arbeiterschaft gewisse Rechte, namentlich die im Kollektivvertrage dieser Arbeiterschaft aus dem Jahre 1929 festgesetzten Löhne sicherzustellen.
Da im ganzen Gebiete des Sprengeis der Handels- und Gewerbekammer in Eger nur der mit den als »freie gewerkschaftliche Organisationen« bezeichneten Organisationen abgeschlossene Kollektivvertrag existierte, ist in den Vertrag die Empfehlung aufgenommen worden, es möge bei dem Baue in erster Reihe auf die Mitglieder dieser Organisationsgruppe, welche den Kollektivvertrag abgeschlossen hat, Rücksicht genommen werden. Da im Karlsbader Bezirke bedeutende Arbeitlosigkeit geherrscht hat, ist in den Vertrag auch die Empfehlung aufgenommen worden, es möge auf die Arbeiterschaft aus die-
sem Gerichtsbezirke Rücksicht genommen werden.
Die Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Karlsbad ist bei dieser Vereinbarung von dem Bestreben geleitet worden, einerseits der Arbeiterschaft günstige Arbeitsbedingungen sicherzustellen, andererseits der drückenden Arbeitlosigkeit im Karlsbader Gerichtsbezirke abzuhelfen. De facto sind jedoch auch Arbeiter, welche der obangeführten Organisationsgruppe nicht angehören, sowie Arbeiter aus anderen Ortsbereichen beschäftigt worden, was dafür spricht, dass die Bauverwaltung bei der Auswahl der Arbeiterschaft sich nicht an die erwähnten Empfehlungen gehalten hat.
Die Bestimmung des Artikel IV des angeführten Bauvertrages widerspricht dem Gesetze vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 309, nicht und es liegt daher keine Ursache zu einem Einschreiten gegen die verantwortlichen Faktoren der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Karlsbad vor.
Prag, am 18. Februar 1932.
Der Vorsitzende der Regierung: Udral, m. p.
Překlad ad 1637 XVII.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,
betreffend das Autobusunglück in Bärn (Druck 1438/ IX).
Auf Grund der eingehenden Untersuchung muss die Ursache des Autobusstrassenunfalles darin gesucht werden, dass dem Wagenlenker infolge eines unerwarteten, durch Auffahren des rechten Vorderrades auf eines der am Rande der Fahrbahn der Bezirksstrasse angebrachten Entwässerungsquerrigole verursachten Anpralles der Volant aus der Hand gerissen worden ist. Die Art und Weise der Instandhaltung dieser Strasse ist nicht gerade die zweckmässigste für den Motorverkehr, denn es gibt dort sehr viele der erwähnten Querrigole und Wasserfänge, welche mit der Strassenachse in einem Teile der Fahrbahn parallel laufen, auf welche das Fuhrzeug beim Ausweichen oder Vorfahren fahren muss; die Rigole und Dämme waren zur Zeit des
Unfalles während der andauernden Regen dicht mit Gras verwachsen und den Wagenlenkern daher unsichtbar.
Im Augenblicke des Unfalles ist der Autobus mit einer verminderten Geschwindigkeit von ungefähr 25-30 km in der Stunde gefahren, so dass er gleich am Rande des Erdaufwurfes, auf den er gefahren war, zum Stillstande gebracht werden konnte. Es ist sicher, dass die Unfallsfolgen weitaus ernster gewesen wären, wenn der Autobus etwa mit der in der Interpellation angeführten Schnelligkeit gefahren wäre. Von 35 Reisenden sind bei dem Unfälle 14 Personen leicht und 2 Personen ernster verletzt worden; der Autobus ist nur leicht beschädigt worden und konnte nach Wiederaufrichtung mit eigener Kraft und auf den eigenen Rädern zur Reparatur in die Werkstätten in Jägerndorf fahren.
Gegen den Wagenlenker ist die Strafanzeige erstattet worden; zu der Gerichtsverhandlung ist es bisher nicht gekommen.
Bei der Auswahl der Strassenautobuslenker richtet sich die Staatseisenbahnverwaltung nur nach dem Gesichtspunkte der fachlichen Befähigung und Eignung der Bewerber; die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität kommt bei der Anstellung der Chauffeure ebenso wie bei der Auswahl des übrigen Personals der Staatsbahnen nur insoweit in Erwägung, dass darauf Rücksicht genommen wird, dass der Bedienstete die Staatssprache im Interesse der Betriebssicherheit in gehöriger Weise beherrsche.
Im konkreten Falle ist der Unfall einem Chauffeur passiert, der nach seiner Ausbildung und Vorpraxis als sehr befähigt angesehen werden konnte. Es hat sich um einen Chauffeur gehandelt, der länger als zwei Jahre als Vorführungschauffeur in der Filiale der kodawerke in Mährisch-Ostrau beschäftigt war; als Empfehlung für ihn sprach der Umstand, dass er nach Abdienung der militärischen Ausbildung, während welcher' er ebenfalls längere Zeit hindurch als Lenker eines Militärautos zur völligen Zufriedenheit der Militärbehörden beschäftigt war, neuerlich in den Dienst dieser Werke aufgenommen worden ist.
Der Chauffeur war von seiner früheren Praxis her mit der Führung verschiedener Typen nicht nur von Personen- und Lastautomobilen, sondern auch Personenautobüssen vertraut. Er hat auch die Strecke der Eisenbahnautobuslinie gekannt, der er zugeteilt war.
Prag, am 24. Februar 1932.
Der Eisenbahnminister: R. Mlčoch. m. p.
Překlad ad 1637 XVIII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen,
betreffend die Vorgangsweise der Bezirksbehörde in Schüttenhofen gegen die nationalsozialistische Arbeiterpartei in Bergreichenstein (Druck 1438/XIII).
Die Bezirksbehörde in Schüttenhofen hat den Ausflug, den die Bezirksorganisation der deutschen nationalsozialistischen Partei in Bergreichenstein am 15. August 1931 nach Winterberg veranstaltet hat, bewilligt, sie hat jedoch die Verwendung einer Fahne bei diesem Ausfluge verboten und der Vorsitzende der erwähnten Organisation Johann Pollauf ist auch nur wegen dieser Uebertretung bestraft worden. Da das Ansuchen um die Bewilligung zu dem Ausfluge erst unmittelbar am Tage vor dem Ausfluge der Bezirksbehörde zugekommen ist und da der Gesuchsteller ausserhalb des Amtssitzes wohnt, konnte die Erledigung dieses Ansuchens der Partei per Post nicht rechtzeitig zugestellt werden.
Pollauf hat gegen das Straferkenntnis die Berufung an die Landesbehörde eingebracht, worüber bisher noch nicht entschieden worden ist.
Das von Hand verfertigte Plakat, womit die auf den 26. April 1931 angemeldete und bewilligte Versammlung der deutschen nationalsozialistischen Partei in Bergreichenstein bekannt gemacht werden sollte, ist wegen der anstössigen Farbenzusammenstellung beschlagnahmt worden, welche der Grund eines bereits früher herausgegebenen Verbotes zur Plakatierung ähnlicher gedruckter Plakate für dieselbe Versammlung war.
Dem Pollauf ist zwar bei der Bezirksbehörde in Schüttenhofen angedeutet worden, dass gegen einfache, von Hand verfertigte Plakate keine Einwendungen bestehen würden, dies ist jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweise geschehen, dass das Muster dieses Plakates vorher vorgelegt werden muss. Pollauf ist dieser Bedingung nicht nachgekommen und er hat aus eigenem ein zwar von Hand verfertigtes Plakat von ungewöhnlich grossen Ausmassen affichiert, in dessen Gesamtausstattung die anstössige Farbenzusammenstellung vorgeherrscht hat und deshalb hat ihm die Behörde die in der Interpellation erwähnte Strafe auferlegt, da sie in dem Vorgehen Pollaufs eine Störung der öffentlichen Ordnung erblickt hat. Auch in diesem Falle ist die Berufung an die Landesbehörde eingebracht worden, worüber bisher noch nicht entschieden worden ist.
Die Bezirksbchörde in Schüttenhofen hat die Verbreitung des Wahlplakates deshalb nicht bewilligt, weil auf diesem Plakate ihrem Dafürhalten nach auf den ersten Blick eine offenbare anstössige Zusammenstellung der Farben schwarz, rot und weiss mit der ganz offensichtlichen Absicht vorhanden war, einem eventuellen Verbote durch teilweise Abänderung des Tones der schwarzen Farbe auszuweichen.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, dass dem Vorgehen der Bezirksbehörde, in Schüttenhofen nichts vorgehalten werden kann und dass die Vermutung, es handle sich um eine absichtliche Verfolgung des Bezirksvertrauensmannes Pollauf oder der deutschen nationalsozialistischen Partei, ganz unbegründet ist.
Ich habe daher keinen Grund die in der Interpellation verlangten Massnahmen zu treffen.
Prag, am 19. Februar 1932.
Der Minister des Innern: Dr. Slávik, m. p.