auferlegte Schulstrufe konnte auf den Gesundheitszustand des Rypar keinen Einfluß haben, weil er davon überhaupt keine Kenntnis erlangt hat.

Dem Vorstand der Eisenbahnstation in Pohl, welcher m der Interpellation im Zusammenhange mit diesem Falle genannt wird und welcher niemals der dienstliche Vorgesetzte des verstorbenen Rypar gewesen ist, ist nicht nachgewiesen worden, daß er in irgendeiner Richtung die geltenden Vorschriften überschritten und dem Rypar sogar mit dem Verluste der Existenz gedroht habe.

Prag, am 14. November 1931.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur: Dr. Derer m. p.

Der Eisenbahnminister Mlčoch m p.

Der Minister des Innern: Dr. Slávik m. p.

Překlad ad 1537 XVI.

Antwort

des Justizministers auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Stern und Genossen,

betreffend eine Anklage wegen Vorlesung

der Mairesolution in Neutitschein

(Druck 1405 VII).

Auf Grund der von der Staatsanwaltschaft in Neutitschein erhobenen Anklage sind mit Urteil des Kreisgerichtes in Neutitschein vom 22. Juni 1931 Josef Konečný und Ernst Leipert bereits vor Einbringung der Interpellation wegen des Vergeht 110 nach § 14, Z. 1. des Gesetzes zum Schulze der Republik verurteilt worden.

Beide, haben zwar gegen das Urteil die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung angemeldet, haben aber bloß die Berufung gegen den Ausspruch über die unbedingte Verurteilung durchgeführt, welche Berufung von der zweiten Instanz abgewiesen worden ist.

Bei diesem Stande der Angzlegenheit gibt es keine gesetzliche Grundlage zu einer weiteren Verfügung.

Prag, am 23. November 1931.

Der Justizmimister: Dr. Meissner m. p.

Překlad ad 1537 XVII.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten

Ing. O. Kallina und Genossen in Angelegenheit der Benachteiligung der im Jahre 1920 bis 1923 assentierten Jahrgänge bei Abdienung der Waffenübungen (Druck 1394 II).

Nach § 22 des Wehrgesetzes sind die Personen in der Reserve zu vier Waffen-(Dienst) Übungen in einer Gesamtdauer van 14 Wochen, und zwar zu den ersten zwei Übungen in der Dauer von je 4 Wochen und zu weiteren zwei in der Dauer von je 3 Wochen verpflichtet.

Die Militärverwaltung muß jedoch aus Ersparungsgründen die Einberufung der Reservisten zu den. Übungen bedeutend einschränken. Dies gilt namentlich für die m der Interpellation erwähnten Reservisten. So sind im heurigen Jahre die Personen des Jahrganges 1920 nicht zu der letzten Übung einberufen worden und auch im künftigen Jahre werden die Personen des Jahiganges 1921, denen diese Übung nachgesehen werden wird, ebenfalls nicht zu der letzten Übung einberufen werden.

Die weiteren in der Interpellation erwähnten Personen des Jahrganges 1922 sind im kommenden Jahre nicht waffenubungspflichtig. Der Assentierungsjahrgang 1923, welchsi bereits nur mehr den 18monatigen Präsenzdienst abgeleistet hat, wird im kommenden Jahre erst zu der dritten Übung in der Dauer von 3 Wochen einberufen werden. Welche Maßnahmen die Militärverwaltung hinsichtlich dieser zwei Jahrgänge in jenen Jahren treffen wird, wo sie der Verpflichtung zu der letzten Übung unterliegen werden, kann heute noch nicht bestimmt werden. Da jedoch äußerste Sparsamkeit in der Armee notwendig ist und da die Militärverwaltung bisher immer den Reservisten namentlich der ältesten Jahrgänge bis zur äußersten Möglichkeit entgegengekommen ist, werden auch in Zukunft die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die wirtschaftliche Situation dieser Reservisten durch die Einberufung zu den Übungen nicht verschlechtert werde

Prag, am 16. Dezember 1931

Der Minister für nationale VerteidigungDr. Viškovský m. p.


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