worden ist. Auf dieser Grundlage ist Riedl vom Landesschulrate abermals Ende 1930 in den zeitlichen. Ruhestand versetzt worden. Sein Rekurs gegen die Quieszierung ist vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur abgewiesen worden.

Der Landesschulrat wird bereits in nächster Zeit den dermaligen Gesundheitszustand Riedls neuerlich amtlich konstatieren lassen, um entscheiden zu können, ob er abermals zum aktiven Lehrdienste berufen werden kann.

Aus diesem Stande der Angelegenheit ist ersichtlich, daß die Schulbehorden im Falle Riedl richtig vorgegangen und die öffentlichen Interessen nicht vernachläßigt haben.

Prag, am 12. Oktober 193l.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur: Dr. Derer m. p.

Pøeklad ad 1450/VII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des ungesetzlichen Verhaltens der Finanzwachorgane in Oberreuth, die deutsche Turner mit Turnerabzeichen am Grenzfibertritt verhinderten und sie mit aufgepflanzten Bajonett zurückeskortierten (Druck 1240/XII).

Die reichsdeutsche nationalsozialistische Partei hat am 18. und 19. April d. L. in Markneukirchen in Sachsen eine Tagung ihrer uniformierten Korps und Sturmabteilungen veranstaltet. Da für die Beteiligung an dieser Tagung auch auf dem hiesigen Staatsgebiete unauffällig agitiert worden ist und die begründete Befürchtung bestand, daß eine eventuelle Massenbeteiligung der hiesigen Bevölkerung hier unerwünschten Widerhall hervorrufen und derart eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zur Folge haben könnte, hat die Bezirksbehörde in Asch angeordnet, daß während der Tage der Veranstaltung der Übertritt der Staatserenzen für Vereinsumzüge, welche an der angeführten Tagung teilzunehmen beabsichtigten, nicht gestattet werde.

Am 19. April d. J.. also am 2. Versammlungstage, erschien bei der Zollwache in Oberreuth ein Umzug von 18 Männern, welche zweilfellos an der erwähnten Tagung teilzunehmen beabsichtigten und denen daher auf Grund der er-

wähnten Weisung der Bezirksbehorde in Asch der Übertritt der Staatsgrenzen nicht gestattet werden sollte. Trotzdem haben die Organe der Finanzwache 12 Personen, also den Großteil des Umzuges nach Sachsen durchgelassen und haben bloß 6 Personen den Übertritt verwehrt, welche mit Vereinsabzeichen versehen waren.

Nachdem eine der Personen, denen der Grenzübertritt nicht gestattet war, den übrigen Umzugsteilnehmern, welche über die Grenze gelassen worden waren, zugerufen hatte, sie werden ihnen bald nach Sachsen nachkommen, entschloß sich die Finanzwache, sich davon zu überzeugen, ob nicht gegen ihr Verbot gehandelt werden würde. Daher sind 2 Organe der Finanzwache langsam jenen Personen nachgegangen, denen der Grenzübertritt verwehrt worden war. Die Entfernung zwischen der Finanzwachpatrouille und den erwähnten 6 Personen betrug zuerst ungefähr 10 Schritte und wuchs vor Wernersreuth bis auf 300 Schritte an, woraus ersichtlich ist, daß es sich nicht um eine Eskortierung jener Personen, sondern um die bloße Gewährleistung des ausgesprochenen Verbotes gehandelt hat.

Beide Bedienstete waren, wie gewöhnlich, mit den Dienstgewehren mit aufgepflanzten Bajonetten ausgestattet. Der erwähnte Wachposten hat den ihm erteilten Befehl daher sehr benevolent zur Durchführung gebracht, da er die Mehrzahl der Umzugsteilnehmer durchgelassen hatte, obwohl er eigentlich den Übertritt aller hätte verhindern sollen.

In dem erwähnten Falle war die Finanzwache im Interesse des politischen Dienstes tätig und ihre Amtsfunktion stand mit der Bestimmung des Abs. 2 des § 12 des Zollgesetzes, Slg. d. G. u. V. Nr. 114/27 und Abs. 3 des § 20 der Regierungs-Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze in völliger Übereinstimmung.

Prag, am 16. September 1931.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 1450/VIII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Geyer und Genossen,

betreffend die exekutive Eintreibung

nachgewiesener Maßen bezahlter

Steuern und die Nichtberücksichtigung

vorgelegter Beweisanträge durch die

Steuerträger (Druck 1108/11).

Durch die gepflogenen Erhebungen ist festgestellt worden, daß der in der Interpellation genannte Johann Friedrich in Schönbach Kat. -Nr. 455 irrtümlicherweise tatsächlich zweimal mit der allgemeinen Erwerbsteuer für die Jahre 1920-1924 besteuert worden ist und daher bei dem Steueramte zwei Steuerkontos Nr. 213 und 1306 gehabt hat. Auf Grund der Auszüge aus diesem Konto hat der Steuerpflichtige Ende 1930 im ganzen 1461. 25 Kè, also mehr als auf Grund der Interpellation bei ihm eingetrieben worden ist, geschuldet.

Es ist deshalb zu der Eintreibung gekommen, weil der Steuerträger im Jahre 1930 auf seine Rückstände, welche außer in der Erwerbsteuer auch noch aus der Gebäudesteuer seit 1925 und der Grundsteuer seit 1926 bestanden, überhaupt nichts gezahlt hat, so daß die Eintreibung begründet war. Die Doppelvorschreibung der Erwerbsteuer ist auf Grund des bei der Steuerverwaltung in Eger am 22. November 1930 eingebrachten Gesuches mit dem Bescheide der genannten Steuerverwaltung vom 12. Februar 1931 aufgehoben worden; nachdem jedoch diese Abschreibung buchmäßig erst am 13. Mai d. J. durchgeführt worden ist, ist der ganze, um den Betrag der Doppelvorschreibung nicht herabgesetzte Geldbetrag von dem Steuerträger verlangt worden. Die Lächerliche Sicherstellung des Rückstandes durch Einverleibung des Pfandrechtes ist jedoch nicht durchgeführt, sondern der Partei bloß mit der Vormerkung des Pfandrechtes, welche dem Steuerträger keine Auslagen bereitet, gedroht worden; aber auch diese Vormerkung ist nicht durchgeführt worden, so daß durch die Eintreibung keinerlei Kosten verursacht worden sind.

Die Zahlung vom 14. März 1923 per 66. - Kè ist bei dem Steueramte ebenso wie die Zahlung vom 2. Mai 1929 per 300. - Kè auf das Konto Nr. 1306, und zwar für Verzugszinsen verbucht worden; die Vermutung, daß die Zahlung von 66. - Kè überhaupt nicht verbucht worden ist, entspricht daher nicht den Tatsachen.

Die Angabe, daß am 28. November 1930 ein Amtstag für die Parteien gewesen sei, ist un-

richtig, weil dieser Tag ein Freitag war, während die bei der Steuerverwaltung Für den Parteienverkehr festgesetzten Tage der Freitag und Donnerstag sind. Ebenso ist die Angabe nicht richtig, daß Anfang Dezember in den Amtsräumen gemalt und daß nicht amtiert worden sei, vielmehr wurde in den Tagen vom 29. September bis 4. Oktober 1930 ohne Unterbrechung der Amtierung gemalt.

Der Steuerverwaltung ist in aller Strenge vorgehalten worden, daß sie die Aufhebung der Doppelyorschreibung der Erwerbsteuer nicht rechtzeitig angeordnet und das Steueramt hievon nicht sofort verständigt habe. Gleichzeitig ist ihr aufgetragen worden, daß die Bezahlung des Rückstandes auf Grund der tatsächlichen Höhe desselben geregelt werde.

Ein Ersatz der erwachsenen Auslagen für die Reisen und eine Entschädigung für den Arbeitsentgang kann der Partei nicht zuerkannt werden, weil hiefür keine gesetzliche Grundlage gegeben ist.

Die Referenten des Steueramtes in Wildstein geben den Parteien auf eine èechische Anfrage eine èechische Information, den deutschen Parteien ausschließlich eine solche in deutscher Sprache, weil sie das Deutsche hinreichend beherrschen. Dies ist auch aus dem am 8. Juni 1931 beim Steueramte mit den genannten Johann Friedrich niedergeschriebenen Protokolle zu ersehen, worin er angibt, daß der Referent des Steueramtes, welchem die Gemeinde Schönbach zugeteilt ist, nach seinem Dafürhalten die deutsche Sprache soweit beherrscht, daß er mit ihm vollauf verhandeln kann.

Daß die Bediensteten des Steueramtes in Wildstein und der Steuerverwaltung in Eger den Steuerträgern nicht höflich entgegenkommen würden, ist nicht festgestellt worden und in der Interpellation ist auch kein derartiger konkreter Fall angeführt worden.

Prag, am 12. Oktober 1931.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.

Karel Reyl, Praha III.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP