1393/XVI.
Odpovìï
ministra prùmyslu, obchodu a živností na interpelaci poslance dr. J. Tiso
a druhù
ve vìci snížení cen tabulového skla (tisk 1268/XVI).
Do 30. dubna 1931 byla prodejní cena pro stavební tabulové sklo 2 mm z továrny 20.50 Kè; jak pro Èechy, Moravu a Slezsko, tak i pro Slovensko byl pøi vagonových objednávkách poskytován rabat ve výši 10%. Vedle toho byla pro Slovensko poskytována další sleva 10%.
Výsledkem jednání ministerstva obchodu se zástupci tabuláren, obchodu a konsumentstva jest, že poèínajíc dnem 1. kvìtna 1931 byly prodejní ceny tabulového skla pro obvod celé republiky sníženy o 10%, pøi vagonových objednávkách poskytovaný rabat byl rovnìž pro celou republiku pøimìøenì upraven podle místa urèení a obratová prémie pro maloobchodníky zvýšena, kdežto slovenská sleva 10%ní zùstala nezmìnìna.
Jestliže se zlevnìní ceny tabulového skla neprojevilo patøiènì všude v konsumu - a zjevy, o kterých se zmiòuje interpelace, vyskytly se také mimo území Slovenska - jest dùvod hledati v tom, že jak na Slovensku, tak v ostatních oblastech republiky mnozí obchodníci z dùvodù odbytových již pøed 1. kvìtnem 1931 pøedstihli slevami, poskytovanými na úkor vlastního rozpìtí, cenovou úpravu, provedenou ke dni 1. kvìtna 1931.
V Praze, dne 31. èervence 1931.
Ministr obchodu:
Dr. Matoušek v. r.
1393/XVII. (pùvodní znìní).
Odpovìï vlády
na interpelaci poslance dr. Szüllö a druhù
o liknavém poukazování jednotných pensí (tisk 938/XVI).
Zákon ze dne 20. kvìtna 1930, è. 70 Sb. z. a n., kterým se upravují odpoèivné a zaopatøovací platy, byl vyhlášen dne 17. èervna 1930, provádìcí vládní naøízení ze dne 26. èervna 1930, è. 96 Sb. z. a n., bylo vydáno dne 9. èervence 1930. Aby mohlo býti bez prodlení zapoèato s provádìním této úpravy, rozeslaly ústøední úøady ihned interní provádìcí pokyny spolu s tiskopisy, usnadòujícími urychlené provedení úprav. Zároveò bylo všem úøadùm úpravu provádìjícím uloženo, aby ihned zapoèaly provádìti zákon, a to se vším možným úsilím, aby provedení bylo co nejdøíve skoncováno.
Podle získaných informací vyhovìly úøady této výzvì, takže pøihlášky z prvé a druhé etapy jsou z vìtšiny již provedeny. Na zbývajících pøihláškách, náležejících ponejvíce do druhé etapy, se úsilovnì pracuje, takže vbrzku budou upraveny i zbývající nevyøízené pøípady.
Rychlejší postup palmì na Slovensku byl ztìžován jednak nedostatkem spisù z døívìjších dob, jednak tím, že strany ke svým pøihláškám nepøipojily potøebné doklady a uèinily tak teprve na opìtovnou výzvu poukazujícího úøadu.
V Praze, dne 7. èervence 1931.
Pøedseda vlády:
Udržal v. r.
Ministr financí:
Dr. Trapl v. r.
1393/XVIII. (pùvodní znìní).
Odpovìï
ministra spravedlnosti
na interpelaci poslance Hokkyho a druhù
o pøenesení pozemkových knih V. Boèkova ze sousedního Rumunska
(tisk 1240/XVI).
Pøevezením pozemkových knih obce Velký Boèkov z Rumunska povìøen byl pøednosta okresního soudu v Tiaèevì vrchní soudní rada Kerndler. Podle zprávy presidia vrchního soudu v Košicích práce s tím spojené poèaly dne 19. èervna t. r. Ministerstvo spravedlnosti dohlíží, aby byly v brzku ukonèeny.
V Praze, dne 7. èervence 1931.
Ministr spravedlnosti:
Dr. Meissner v. r.
Pøeklad ad 1393/I.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Stern, Höhnel und Genossen,
betreffend Verbote von Streikversammlungen und anderen unerhörten Einschränkungen des Streikrechtes in Haida und Reichenberg (Druck 1035/II).
Als der Streik der Glasarbeiter in Haida ausbrach, hat die Bezirksbehörde in Böhm. Leipa der streikenden Arbeiterschaft aus diesem Grunde in ihren Beratungen keine Hindernisse bereitet und hat z. B. die Versammlung der Streikenden in Haida am 23. Februar 1931 gestattet. Die grollen Ausschreitungen, zu denen es in Haida und Umgebung vom 25. Februar 1931 bei dem sogenannten internationalen Arbeitslosentag gekommen ist, haben in dem erwähnten Glasinustriegebiete eine so grolle Beunruhigung hervorgerufen, daß die Bezirksbehörde die für den 28. Februar 1931 in Arnsdorf angemeldete Versammlung verbieten muhte, da sie die Befürchtung hegte, daß die Ausschreitungen auf der Versammlung ihre Fortsetzung finden würden; gegen das Verbot ist keine Berufung eingebracht worden. Dieser Stand der Dinge hat auch den Bezirkshauptmann in Böhm. Leipa zu der Erklärung gegenüber dem intervenierenden Abgeordneten Dr. Stern veranlaßt, daß es, insolange sich die Verhältnisse nicht beruhigen, der Behörde im Sinne der geltenden Vorschriften nicht möglich sein werde, öffentliche Kundgebungen im Hinblicke auf die mögliche Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zuzulassen. Bei dieser Gelegenheit hat der Bezirkshauptmann nur empfohlen, es möge der Behörde auch von den sogenannten vertraulichen Versammlungen Kenntnis gegeben werden, aber lediglich deshalb, damit die Sicherheitsorgane dahin informiert werden können, um was für eine Versammlung es sich handelt und um derart eventuellen Mißverständnissen vorzubeugen.
Ebenso hat die Polizeidirektion in Reichenberg die in der Interpellation weiter angeführten Versammlungen einzig und allein deshalb verboten; weil mit Grund die Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung während derselben zu befürchten war. Gegen das Verbot ist hinsichtlich der für den 2., 4. und 5. Februar angemeldeten Versammlungen überhaupt keine Berufung eingebracht worden, so daß der Einberufer sich in diesen Fällen selbst des Anspruches begeben hat, daß das Vorgehen der Polizeidirektion von der vorgesetzten Behörde überprüft werde; was die gegen die auf den 26. Februar angemeldeten Versammlungen eingebrachte Berufung anbelangt, ist diese von der Landesbehörde abgewiesen worden, welche die Motiviertheit des Verbotes auf diese Weise anerkannt hat.
Über das Streikrecht hat sich der Bezirkshauptmann bloß in dem Sinne geäußert, daß darunter nicht die willkürliche Veranstaltung öffentlicher Kundgebungen der Streikenden zu verstehen ist, sondern daß in diesem Falle die Bestimmungen des Versammlungs- und Vereinsrechtes weiterhin maßgebend bleiben und daß es der Behörde obliegt zu entscheiden, ob die öffentlichen Kundgebungen mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung bewilligt werden können, wobei der Einberufer die Möglichkeit der Berufung gegen das Verbot an die vorgesetzte Behörde besitzt. Alle in der Interpellation enthaltenen gegenteiligen Behauptungen über Aussprüche des genannten Beamten sind unwahr und ebenso hat auch die Behauptung über das bewußte Eingreifen der Behörde zugunsten der Unternehmer keine Grundlage, welche Behauptung namentlich durch die Tatsache widerlegt wird, daß die Lohnverhandlungen unter Leitung des Bezirkshauptmannes mit einer Einigung geschlossen haben, wobei die Unternehmer auch wesentliche Konzessionen zugunsten der Glasarbeiterschaft gemacht haben.
Aus den angeführten Umständen ist ersichtlich, daß von irgendeinem Verschulden der behördlichen Organe oder von ihrer Einflußnahme zugunsten der Unternehmer in diesem Falle überhaupt nicht gesprochen werden und ich habe daher keinen Grund zu einer weiteren Verfügung.
Prag, am 13. Juli 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 1393/III.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Matzner und Genossen
wegen unerhörter Übergriffe der Gendarmerie in Freudental (Druck 1045/XVII).
Die Vorfälle, welche Anfall zu dieser Interpellation gegeben haben, sind mir bekannt und haben sich nach dem Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen wie folgt abgespielt:
Am 17. März 1931 sind vor Arbeitschluß in der Fabrik Marburg die streikenden Arbeiter aus dem Arbeiterhause in Freudenthai zu dieser Fabrik gezogen. Ungefähr 40 Personen machten auf der Brücke über den Schwarzbach Halt, während ungefähr 100 Personen die Straße hinter der Brücke blockiert und sich kleinere Ansammlungen auch auf der Fabriksstraße befunden haben.
Drohende Ausrufe der Streikenden, wie: Kommt nur, wir werden euch in die Mangel nehmen Bellen keinen Zweifel darüber zu, daß sie sich zu Gewalttätigkeiten gegen Jene Leute anschicken, welche von der Arbeit aus der Fabrik kommen sollten.
Deshalb ist der Kommandant der in der Fabrik untergebrachten Gendarmerie aus der Fabrik herausgegangen und hat die zusammengerotteten streikenden Arbeiter zweimal erfolglos zum Auseinandergehen aufgefordert. Die Streikenden sind zwar von der Brücke auf die Straße zurückgekehrt, haben aber dort Halt gemacht, und man hörte aus der Menge Ausrufe, wie: Aushalten, kommt nur, feige Hunde u. dgl.
Der Gendarmeriekommandant hat daher den Befehl erteilt, die Straße freizumachen. Die Gendarmerie ist langsamen Schrittes in zwei Reihen, von denen die erste mit Gummischlägern ausgerüstet war, die zweite Gewehre mit Bajonett auf hatte, gegen die Menge vorgegangen. Da die Menge renitent am Platze blieb, muhte die Gendarmerie zu ihrer Verdrängung und zur Freimachung des Weges die Schlagwaffe benützen. Die Gummischläger benützten 7 Gendarmen gegen die Teilnehmer der Zusammenrottung, von denen an Ort und Stelle nur ein einziger, der Arbeiter Hermann Englisch identifiziert worden ist.
Die Gummischläger wurden nur gegen jene Personen verwendet, welche sich weigerten, der Aufforderung zum Auseinandergehen Folge zu leisten und welche sich der Gendarmerie zum Widerstande entgegenstellten.
Was den Fall des Jungen Mannes anbelangt, gegen den laut Behauptung der Interpellation die Gendarmerie mit Gebrauch der Schlagwaffe eingeschritten ist, als er nach Mexiko gehen wollte, ist durch die Erhebungen ermittelt worden, daß es sich um den 17Jährigen Weber Josef Riedl aus Freudenthal handelt, welcher bei der Räumung der Straße der Gendarmerieaufforderung umzukehren, nicht entsprochen und damit der Gendarmerie Widerstand geleistet hat. Der Gummischläger wurde nur in dem zur Überwindung seines Widerstandes notwendigem Malte benützt, wovon der Umstand Zeugnis ablegt, daß der Amtsarzt, welcher ihn am 20. März 1931 besichtigt und untersucht hat, an ihm keine Merkmale nach einer Verletzung konstatiert hat.
Der Arbeiter Hermann Englisch hat sich inmitten der zusammengerotteten Arbeiter am gewalttätigsten benommen und hat, auf die Gendarmerie zeigend, den Streikenden zugerufen: Lauft nicht davon, die können nichts machen; der Abteilungskommandant hat daher den Befehl zu seiner Verhaftung erteilt. Englisch hat Jedoch Widerstand geleistet und um sich gespuckt, so daß Wachtmeister Josef Zapletal, der ihn für verhaftet erklärt hat, gegen ihn den Gummischläger benützen muhte.
Englisch hat jedoch Widerstand geleistet und sich in die Menge gedrängt. Als später eine Gendarmeriepatrouille sich seiner bei dem Hause CN. 18 in der Schwarzbachgasse zu bemächtigen bemüht war, sprang er in das Gärtchen um durch dasselbe zu entfliehen. Da er darin von der Gendarmerie verhindert worden ist, leistete er Widerstand, welcher abermals durch Verwendung des Gummischlägers gebrochen werden muhte. Englisch ergriff bei der Widerstandleistung gegen die Gendarmerie den Zaun und brachte sich selbst mit der Latte eine Abschürfung an der Hand bei. Da er nicht sofort zum Bezirksgerichte gebracht werden konnte, ist er vorläufig in die Fabrik Marburg gebracht worden, wobei ihm weder auf dem Wege noch in der Fabrik in irgendeiner Weise ein Leid zugefügt worden und gegen ihn auch die Schlagwaffe nicht neuerlich in Verwendung getreten ist. Ebenso ist nicht festgestellt worden, daß er unter die arbeitenden Arbeiter gestoßen worden und dem Gelächter und Insulten der arbeitenden Arbeiter und des Fabrikanten Marburg ausgesetzt worden wäre. Englisch hat selbst bestätigt, daß er von den Gendarmen eingehängt geführt worden wäre, da er sich geweigert hat zu gehen. Bei der Widerstandleistung gegen die Gendarmen hat er sich ein altes abgetragenes Hemd an der Schulter eingerissen. Die Kleider wurden ihm nicht zerrissen.
Die Menge wich vor der Gendarmerie in der Schwarzbachgasse unter ununterbrochenen Ausrufen, wie: Feige Hunde, ihr Gauner u. dgl. Oberwachtmeister Gotschlich hat mit 10 Gendarmen die Arbeiter bei der Vertreibung der Ansammlungen in das Arbeiterheim zurückgedrängt, als er jedoch den Befehl zur Rückkehr in die Schwarzbachgasse gab, sind die Arbeiter abermals aus dem Arbeiterheime herausgelaufen und begannen provokativ auf die Gendarmerie zu schreien. Als derselbe Gendarm sie zum Auseinandergehen aufforderte, näherte sich ihm der Arbeiter Rudolf Bauer mit dem provokativen Ausrufe: Ich kann stehen, wo ich will, das ist nicht alles, ihr werdet noch angespuckt von uns: Er ist deshalb für verhaftet erklärt und zur Angabe seines Namens aufgefordert worden. Indem er der Verhaftung entgehen wollte, ist Bauer in das Arbeiterheim und über die Stiege in den ersten Stock gelaufen. Oberwachtmeister Gotschlich hat ihn mit zwei Gendarmen verfolgt und auf der Stiege am Rockgurte ergriffen. Bauer hat sich jedoch losgerissen und sich noch einige Stufen hinaufgesprungen, ist aber gefallen und hat sich dabei leicht an der Stirne verletzt. Er ist zur Einvernahme auf die Wachstube der städtischen Polizei eskortiert worden.
Daß die Gendarmen bei dieser Gelegenheit die Schlagwaffen überhaupt, insbesondere aber gegen Arbeiter verwendet hätten, welche ihrer Aufforderung folge geleistet haben, ist nicht festgestellt worden.
Ebenso ist nicht festgestellt worden, daß die Schlagwaffe gegen den in der Interpellation genannten Radfahrer gebraucht worden wäre, in welchem Josef Kutschker sichergestellt worden ist.
Die Vertreter der sich nach 19 Uhr vor der Polizeiwachstube ansammelnden Arbeiterschaft, Ullmann und Fischer, haben verlangt, daß der verhaftete Bauer entlassen und in das Krankenhaus eingeliefert werde. Der anwesende Gendarmeriebezirkskommandant hat darauf geantwortet, daß der Amtsarzt darüber entscheiden werde, ob der Verhaftete im Hinblick auf seine Verletzung der Haft übergeben werden könne oder nicht.
Die Maßnahmen der Gendarmerie haben den geltenden Vorschriften entsprochen und die Bezirksbehörde hat keinen Grund zu irgendeiner Verfügung gehabt.
Gegen den Arbeiter Alfred Stein ist, wie er auch selbst bestätigt hat, die Schlagwaffe überhaupt nicht gebraucht worden und ist er daher auch nicht verletzt worden.
Er ist deshalb verhaftet worden, weil er die um ihn stehenden Arbeiter zu gemeinsamer Hilfeleistung für den verhafteten Englisch aufgefordert hat, als dieser von den Gendarmen abgeführt worden ist.
Mit den verhafteten Arbeitern Englisch, Bauer und Stein ist im Sinne der Vorschriften vorgegangen worden, durch welche auch die Verköstigung der Verhafteten geregelt ist. Alle drei werden von der Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens der Zusammenrottung und der Übertretung der Wachebeleidigung verfolgt.
Auf Grund des Angeführten habe ich keine Ursache zu irgendeiner Verfügung aus Anlaß der Interpellation.
Prag, am 10. Juli 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 1393/VI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen
wegen des Vorfälle anläßlich des am 6. April 1931 abgehaltenen Landvolkstages in Dauba (Druck 1082/X).
Die in der Interpellation angeführte Tagung ist von der Bezirksbehörde in Dauba mit der ausdrücklichen Bedingung bewilligt worden, Ball bei derselben von den Teilnehmern keine Fahnen, Schärpen u. dgl. in anderen Farben als in Grün verwendet werden dürfen. Diese Bedingung haben die Veranstalter auch angenommen, indem sie gegen die erwähnte Beschränkung keine Berufung eingebracht haben, und es war daher im Hinblicke auf die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes ihre Pflicht, sich auf jede Art und Weise darum zu kümmern, daß die Tagungsteilnehmer der erwähnten Bedigung nicht zuwiderhandeln.
Einige Teilnehmergruppen haben jedoch - als sie sich auf den Versammlungsplatz begaben die normierte Bedingung nicht eingehalten und hatten nicht nur Fahnen und Flaggen in verschiedenen Farben, sondern sind auch in anderer, den Rahmen der erteilten Bewilligung überschreitender Art und Weise aufgetreten, da sie sich in Dauba mit Trommlern, Bläsern und Pfeifern eingefunden haben, und in ganz militärischer Weise mit Feldspaten und Tornistern versehen wagen. Dies gilt namentlich von der Gruppe Der jungvölkische Bund aus Böhm. Kamnitz. Die verantwortlichen Veranstalter hatten von der Beteiligung einzelner dieser Gruppen überhaupt keine Kenntnis.
Als der intervenierende Beamte sah, daß der bewilligte Umzug unter diesen Umständen leicht einen unzulässigen Charakter annehmen konnte, hat er die Beseitigung der Fahnen und Musikinstrumente angeordnet und als die Teilnehmer sich weigerten zu gehorchen und mit der Gendarmerie Zänkereien hervorriefen, sind ihnen zwei Fahnen, zwei Trommeln und zwei Pfeifen abgenommen worden. Das Verhalten der Teilnehmer hat hierauf den Charakter einer ausgesprochenen Demonstration angenommen. Der intervenierende Beamte hat darum die sich zur Versammlungsstätte begebenden Teilumzüge aufgelöst und als die Teilnehmer mit den Exzessen nicht aufhörten und eine ernstliche Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung drohte, hat er auch die Veranstaltung des Hauptumzuges und jede Zusammenrottung verboten.
Der in der Interpellation genannte Illchmann hat sich bei dem Einschreiten des intervenierenden Beamten in die Amtshandlung eingemischt und ist deshalb im Hinblicke auf die Umstände des Falles seine Verhaftung an Ort und Stelle begründet gewesen.
Was die Anzeige anbelangt, welche nach der Interpellation Der jungvölkische Bund aus Böhm. Kamnitz der Bezirksbehörde in Tetschen erstattet hat, wird bemerkt, daß diese Anzeige einerseits an einer unrichtigen Stelle. erstattet worden ist (der Umzug hat in Dauba außerhalb des Bereiches der Bezirksbehörde in Tetschen stattgefunden) und daß andererseits sie nicht in der durch das Versammlungsgesetz vorgeschriebenen Frist erstattet wurde.
Daß der in der Interpellation genannte Beamte die in der Interpellation ihm beigelegten Aussprüche getan hätte, ist nicht festgestellt worden.
Die beschlagnahmten Fahnen und Musikinstrumente verbleiben bis zur Beendigung des in der Angelegenheit eingeleiteten administrativen Strafverfahrens, worauf auch über diese Gegenstände nach den geltenden Vorschriften entschieden werden wird.
Aus den geschilderten Umständen ist ersichtlich, daß das vorgehaltene Einschreiten der Amtsorgane durch die Umstände des Falles zur Gänze begründet war und ich erachte daher keinen Grund zu irgendeiner Verfügung.
Prag, am 14. Juli 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 1393/VIII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Hassold und Genossen
in Angelegenheit der schikanösen Behandlung des Buchhändlers Hans Rossa in Iglau (Druck 1210/IV).
Gemäß der Bestimmung des § 102 der mährischen Gemeindeordnung hat die Staatsverwaltung die Möglichkeit eines Einschreitens gegen Gemeindeorgane hinsichtlich der Ausübung der selbständigen Gemeindekompetenz, zu der auch die Durchführung der Vorschriften der Bauordnung gehören, nur in dem Falle, wenn diese Organe die Grenzen ihrer Kompetenz überschreiten oder irgendwelche gesetzwidrige Maßnahmen treffen würden.
Da ich jedoch weder aus der Interpellation selbst noch aus dem Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen festgestellt habe, daß es sich in der die Interpellation betreffenden Angelegenheit um einen solchen Fall handeln würde, sondern daß es sich nur um eine auseinandergehende Rechtsanschauung über die Auslegung bestimmter Normen der Bauordnung handelt - welche übrigens, wie die Herren Interpellanten selbst angeben, noch der instanzmäßigen Überprüfung unterzogen werden wird, habe ich bei diesem Stande der Dinge keine Möglichkeit aus Anlaß der Interpellation irgendwelche Verfügung zu treffen.
Prag, am 18. Juli 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 1393/IX.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. G. Peters und Genossen,
betreffend die harten Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Gesetze über die Regelung der Bezüge der Altpensionisten (Druck 1064/VII).
Das Gesetz vom 20. Mai 1930, Slg. d. G. u. V. Nr. 70, womit die Ruhe- und Versorgungsgenüsse einiger Staats- und anderer Bediensteter und Lehrpersonen sowie ihrer Hinterbliebenen geregelt werden, normiert den Grundsatz, daß bei der Bestimmung der neuen Pensionsgrundlage von dem Dienstverhältnisse des Bediensteten am Tage der Beendigung des aktiven Dienstes auszugehen ist, wobei die Pensionsgrundlage nicht in einer Art und Weise bestimmt werden darf, die das durch die Vorschriften für die Überleitung in die neuen Bezüge nach dem Gesetze Slg. d. G. u. V. Nr. 103, 104 u. 105/1930 festgesetzte Ausmalt übersteigen würde (§ 5 des Ges. Slg. d. G. u. V. Nr. 70/1930).
In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung des Gesetzes bestimmt der § 50 der Regierungsverordnung Slg. d. G. u. V. Nr. 96/1930, daß, sofern der Ermittlung der für die Bestimmung der neuen Pensionsgrundlage maßgebenden Zeit die anrechenbare (angerechnete) Dienstzeit zu Grunde zu legen ist, unter dieser bloß die für die Vorrückung in höhere Bezüge (nicht also auch für den Anspruch oder das Ausmalt der Pension) anrechenbare (angerechnete) Zeit zu verstehen ist, und zwar die für die Vorrückung in dem Dienstverhältnisse, in welchem der Bedienstete zur Zeit der Beendigung des aktiven Dienstes gestanden ist, anrechenbare oder angerechnete Zeit. Die Einbeziehung von anderen, als den in dem letzten Dienstverhältnisse tatsächlich zugebrachten und für die Vorrückung anrechenbaren oder in diesem Verhältnisse noch während des aktiven Dienstes für die Vorrückung tatsächlich angerechneten Zeiträumen in die maßgebende Zeit würde die Durchführung der Anrechnung einer Dienstzeit bedeuten, welche in dem früheren Dienstverhältnisse (in früheren Dienstverhältnissen) zugebracht worden ist, wofür weder das Gesetz Slg. d. G. u. V. Nr. 70/1930, noch eine andere Vorschrift die Grundlage bietet, und welche das Gesetz Slg. d. G. u. V. Nr. 70/1930 im Gegenteil direkt ausschließt, da es im § 5 normiert, daß bei Bestimmung der neuen Pensionsgrundlage nicht über die Grenzen der Vorschriften für die Überleitung in die neuen Bezüge nach den Besoldungsgesetzen vom Jahre 1926 gegangen werden darf.
Da daher die Bestimmung des § 50 der Regierungsverordnung Slg. d. G. u. V. Nr. 96/1930 sowohl mit dem Wortlaute als auch mit dem Sinne des Gesetzes Slg. d. G. u. V. Nr. 20/1930 übereinstimmen, kann an der sich darauf stützenden Praxis nichts geändert werden.
Prag, am 18. Mai 1931.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke m. p.
Pøeklad ad 1393/XI.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten L. Schubert und Genossen,
betreffend die Schädigung der Finanzwachbeamten und Zollbeamten durch das neue Pensionsgesetz Slg. d. G. u. V. Nr. 70/1930 (Druck 851/IV).
Die Regierung ist durch das Gesetz vom 20. Mai 1930, Slg. d. G. n. V. Nr. 70, in § 5 ermächtigt worden; die Vorschriften für die Bestimmung der Pensionsgrundlage nach dem Dienstverhältnisse des Bediensteten am Tage der Beendigung des aktiven Dienstes in einer Weise zu bestimmen, die das durch die Vorschriften für die Überleitung in die neuen Gehalte nach den Besoldungsgesetzen v. J. 1926 festgesetzte Ausmaß nicht übersteigt. Deshalb blieb ihr nichts anderes übrig, als bei den Beamten im Rahmen der Grundsätze des § 197 des Besoldungsgesetzes vorzugehen, wonach bei der Überführung in die neuen Gehalte als Grundlage für die Ermittlung der für die Festsetzung der Höhe des Gehaltes, der auch im wesentlichen die Pensionsgrundlage bildet, maßgebenden Zeit bloß die in dem Dienstverhältnisse, in welchem der Bedienstete übergeleitet wird, effektiv zugebrachte und nach den bisher geltenden Vorschriften für die Vorrückung in diesem Dienstverhältnisse anrechenbare Dienstzeit und andere Zeiträume nur dann als Grundlage genommen werden, wenn sie, für die Vorrückung in diesem Dienstverhältnisse angerechnet worden sind. Daraus geht hervor, daß die in dem Angestellten-, bezw. Unterbeamten-Dienstverhältnisse zugebrachte Zeit, soferne sie in dem Dienstverhältnisse, in welchem der Bedienstete am Tage der Beendigung des aktiven Dienstes gestanden ist, für die Gehaltsvorrückung nicht angerechnet worden ist, nicht als maßgebende Dienstzeit für die Bestimmung der Pensionsgrundlage in dem Beamtenverhältnisse gewertet werden kann.
Aber auch das Gesetz Nr. 70/1930 selbst konnte die Ermächtigungsklausel seines § 5 nicht breiter stilisieren, weil es sonst die Grundbegriffe der Struktur des Staatsbediensteten. Dienstverhältnisses verletzt und der unabänderlichen Tatsache widersprochen hätte, daß, jedwede Möglichkeit einer Änderung, welche im Dienstverhältnisse während der Dauer des aktiven Dienstes vorgenommen werden kann, durch das Ableben (die Pensionierung) des Bediensteten erlischt, an dessen Personalstand nach diesem Zeitpunkte nichts mehr geändert werden kann. Deshalb konnte auch das Gesetz Nr. 70/1930 die besagten, durch den Charakter der Angelegenheit gegebenen Nachteile nicht beseitigen.
Prag, am 19. Juli 1931.
Der Finanzminister:
Dr. Trapl m. p.
Pøeklad ad 1393/XV.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. B. Kafka und Genossen, betreffend die Durchführungsverordnung zum § 126 des Pensionsversicherungsgesetzes der Privatangestellten
(Druck 247/III).
Zur Durchführung des § 176 des Gesetzes vom 20. Februar 1929, S. d. G. u. V. Nr. 26, hat das Ministerium für soziale Fürsorge den Erlaß vom 18. Februar 1930, G. Z. 1149/IV/3-1930, herausgegeben, welcher die genauen Weisungen darüber enthält, in welcher Art und Weise, sowie bei welchen Ämtern sich die Gesuchsteller die erforderlichen Belege beschaffen sollen. Daß trotzdem in bestimmten konkreten Fällen die Beschaffung dieser Belege Schwierigkeiten bereiten wird, ist eine Tatsache, die nicht zur Gänze umgangen werden kann, da die Evidenzvormerke der Militär- und Zivilbehörden in dieser Richtung nicht immer komplett waren und zahlreiches Aktenmaterial bei dem staatlichen Umsturze in Verlust geraten oder vernichtet worden ist.
Im Hinblicke auf diese Umstände hat das Ministerium für soziale Fürsorge die Trist zur Vorlage der Belege schrittweise bis zum 31. Dezember 1931 verlängert und ist bemüht, in geeigneter Weise die wohlwollende Beurteilung des Beweismateriales seitens der Träger der Pensionsversicherung zu ermöglichen.
Da für den Staatsbeitrag bloß die Zeit bis zum 28. Februar 1921 in Betracht kommt, muhte die Frage; in welcher Weise der Beweis für die Arbeitsunfähigkeit nach dem 28. Februar 1921 (dem Tage der Demobilisierung) bis zum Antritte einer versicherungspflichtigen Stellung nicht geregelt werden.
Das Ministerium für soziale Fürsorge bejaht die Frage, ob sich um den Staatsbeitrag grundsätzlich auch Personen bewerben können, welche infolge des Militärdinstes im Kriege ihre Studien fortsetzten und erstmalig nach dem 28. Februar 1921 in die Pensionsversicherung eingetreten sind, trotzdem diese Personen keinen Rechtsanspruch auf die Zuerkennung des Staatsbeitrages besitzen, da nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes ihnen der Staatsbeitrag in besonders rücksichtswürdigen Fällen zuerkannt werden kann.
Prag, am 16. Juli 1931.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Dr. Czech m. p.
Pøeklad ad 1393/XVII.
Válasz
a kormánytól Szüllö dr. képviselõ és társai interpellációjára az egységesített nyugdíjak késedelmes kiutalása tárgyában. (938/XVI. ny.-sz.)
A nyugdíjak és nyugellátási járandóságok rendezés õl szóló 1930. május 20.-i 70. gy-sz. törvény 1930. évi június hó 17.-én hirdettetett ki, annak végrehajtásáról szóló 1930. június 26.-i 96. gy.-sz. koimán prendelet meg 1930. évi július 9.-én adatott ki. Hogy a rendezés végrehajtásának megkezdése késedelem nélkül lehetõvé tétessék, e célból a központi hivatalok a gyors elintézést elõsegítõ nyomtatványokkal együtt belsõ végrehajtási utasításokat küldöttek szét. A rendezést eszközlõ valamennyi hivatalnak egyuttal meghagyatott, hogy a törvény végrehajtásához a lehetõ legnagyobb sürgõsséggel azonnal hozzáfogjanak, hogy a rendezés mielõbb befejezhetõ legyen.
A hivatalok a nyert információkhoz képest eme felhívásnak meg is feleltek, úgy hogy az elsõ és második etapba tartozó bejelentések javarészben már elintéztettek. A többnyire második etapból még hátramaradt bejelentések sürgõs munkában vannak, úgy hogy a még meglevü rendezetlen esetek is csakhamar elintézést nyernek.
Az eljárás gyorsabb menete, különösen Szlovenszkón, egyrészt a korábbi idökböl származó iratok hiánya következtében, másrészt azáltal is hátráltatott, hogy a felek beadványaikhoz a szükséges okmányokat nem mellékelték, s ezt csupán az utalványozó hivatal ismételt felszólítására tették meg.
Praha, 1931. július 7.-én.
A kormány elnöke:
Udržal s. k.
A pénzügyi miniszter:
Dr. Trapl s. k.
Pøeklad ad 1393/XVIII.
Válasz
az igazságügyi minisztertõl Hokky képviselõ és társai interpellációjára V. Boèkov község telekkönyveinek a szomszédos Romániából való hazahozatala tárgyában. (1240/XVI. ny.-sz.)
Velký Boèkov község telekkönyveinek Romániából való hazaszállításával a tiaèevói járásbíróság fõnöke Kerndler bírósági fõtanácsos bízatott meg. Az azzal összefüggõ munkálatok a kosicei föbiróság elnöki osztályának jelentése szerint f. é. június 19.-én kezdõdtek meg. Az igazságügyi minisztérium felügyel, hogy az ügy rövidesen befejeztessék.
Praha, 1931. július 7.-én.
Az igazságügyi miniszter:
Dr. Meissner s. k.