Pøeklad ad 1382/IV.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft

auf die Interpellation des Abgeordneten A. Kunz und Genossen,

betreffend die Ernennung eines Präsidenten des schlesischen Landeskulturrates (Druck 1108/III).

Ich habe auf Grund der Bestimmung des § 2 der Verordnung der Regierung der Èechoslovakischen Republik vom 18. November 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 615, in der Fassung der Regierungsverordnung vom 9. Dezember 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 647, mit Erlaß vom 11. Mai 1931, Z. 40.776/31, den Herrn Adolf Gross, Gutsbesitzer in Hennersdorf, zu einem der beiden Präsidenten des schlesischen Landeskulturrates ernannt.

Prag, am 23. Juni 1931.

Der Minister für Landwirtschaft:

Bradáè m. p.

Pøeklad ad 1382/V.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Oehlinger und Genossen

in Angelegenheit der ransferierung von 600 Mann Infanterie zur Zeit der Volkszählung nach Trautenau

(Druck 851/V).

Trautenau war bereits in dem im Jahre 1926 herausgegebenen Dislokationsplane als ständige Garnison der 2. Rotte des Grenzbataillon 2 ausersehen gewesen. Da sich Jedoch in Trautenau damals nicht der erforderliche Einquartierungsraum fand, ist die besagte Rotte inzwischen in Hohenelbe noteinquartiert worden. Auf Grund der eingelangten Beschwerden wurde diese Noteinquartierung für die Stadt Hohenelbe in bedeutendem Anismaße zur Last und war die Stadt auch durch Vermittlung der parlamentarischen Faktoren bemüht, von dieser Einquartierungspflicht ehestens befreit zu werden. Unter anderen sind mir zwei Interpellationen, Dr. Nr. 440/XI und 456/IV, überreicht worden, in denen mich die Herren Interpellanten auf den unhaltbaren Stand der Militäreinquartierung in Hohenelbe aufmerksam gemacht und verlangt haben, ich möge das Militär in eine andere Garnison versetzen oder unverzüglich für die Garnison eine neue Kaserne errichten lassen. In den Antworten auf diese Interpellationen (Dr. Nr. 659/VI. und Dr. Nr. 659/XVI.) habe ich mitgeteilt, daß die Einquartierung der Militärgarnison in Hohenelbe nur eine vorübergehende ist und daß die Militärgarnison nach Trautenau disloziert werden wird, sobald dort der erforderliche Einquartierungsraum in den Kasernen gewonnen werden wird, welche eben angebaut werden. Gleichzeitig habe ich allerdings eine interne Verfügung dahingehend getroffen, daß der Kasernenbar in Trautenau möglichst beschleunigt und die Garnison sogleich nach Beendigung des Baues übersiedelt werde. Nach dem damaligen Stande der Arbeiten habe ich vorausgesetzt, daß der Bau bereits im Frühjahre des abgelaufenen Jahres fertig sein werde, was ich in den Antworten auch betont habe. Unvorhergesehener Hindernisse wegen hat sich der Bau Jedoch verzögert und konnte erst im November 1930 beendet und kollaudiert werden, worauf die 2. Rotte im Sinne der ursprünglich erlassenen Richtlinien sofort disloziert worden ist.

Aus dem Gesagten ist ersichtlich, daß die Annahme der Interpellation, die Dislozierung der angeführten Rotte wäre deshalb erfolgt, damit der Prozentsatz der èechischen Bevölkerung künstlich erhöht werde, ganz grundlos ist. Die Dislozierung ist bereits lange vorher vorgesehen gewesen und um ihre Verwirklichung haben sich auch einzelne der nunmehrigen Herren Interpellanten bemüht. Sie ist sobald als möglich vorgenommen worden. Im übrigen hat es sich hier nicht, wie die Interpellation behauptet, um 600 Mann, sondern bloß um 105 Mann gehandelt.

Was die Einquartierung der 3. Rotte des Grenzbataillons 2 anbelangt, welche 107 Personen zählt und Braunau als ständige Garnison hat, war ihre Anwesenheit in Trautenau bloß eine vorübergehende und aus Gründen der militärischen Übung notwendig, welche am nächsten Tage in der Umgebung von Trautenau stattgefunden hat. Die Angehörigen dieser Ratte werden nicht in Trautenau, sondern in Braunau gezählt, wohin sie gehören. Es hatte also auch diese vorübergehende Einquartierung auf die Objektivität des Zählungsverfahrens überhaupt keinen Einfluß.

Da die oberwähnte Vermutung der Interpellation auch in dieser Richtung irrig ist, erblicke ich keinen Grund zu irgendeiner Verfügung aus Anlaß dieser Interpellation.

Prag, am 25. Juni 1931.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Dr. Viškovský m. p.

Pøeklad ad 1382/VI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen,

betreffend die sich mehrenden Verbote nationalsozialistischer Versammlungen (Druck 1045/XI).

Gegen das Verbot der in der Interpellation erwähnten öffentlichen Kundgebungen ist eine Berufung bloß in drei Fällen eingebracht worden, und zwar wegen der im Podersamer Bezirke in Strojeditz für den 21. Februar und in Sossen und Petersburg für den 22. Februar 1931 angemeldeten Versammlungen (diese Versammlungen betrifft nach allem auch die Interpellation). Die Landesbehörde in Prag hat über die Berufungen bisher nicht entschieden und wird es nicht unterlassen, dies mit größter Sorgfalt zu tun. In allen übrigen Fällen ist eine Berufung gegen das Verbot nicht eingebracht worden und haben derart die Veranstalter Jener Kundgebungen sich selbst des Anspruches begeben, daß die vorgesetzten Behörden die Motiviertheit des Verbotes überprüfen.

In der Versammlung in Mährisch Ostrau am 13. März d. J. hat der Abgeordnete Jung Aussprüche getan, welche nach der Meinung des Vertreters der Behörde den Tatbestand von Strafbären Handlungen begründen. Der Vertreter der Behörde war daraufhin nach den geltenden Vorschriften verpflichtet, den Redner zu ermahnen.

Die zuständigen Behörden richten sich bei ihrem Vorgehen Jeweils nur nach den geltenden Vorschriften ohne zwischen den einzelnen Parteien einen Unterschied zu machen, wobei sie völlige Unparteilichkeit wahren. Dies gilt auch für die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei und ihre Versammlungstätigkeit.

Der Veranstaltung von Kundgebungen zum Gedächtnisse des 4. März 1919 legen die Behörden auch keine Schwierigkeiten in den Weg, soweit diese Kundgebungen nicht aus dem Rahmen tatsächlicher Todeserinnerungsfeiern fallen. Die Behörden können Jedoch nicht Manifestationen dulden, welche gemäß ihrer Veranstaltung unter dem Deckmantel von Trauerfeierlichkeiten den Eindruck erwecken können, daß mit ihnen Jene staatsfeindlichen Ideen gutgeheißen und verbreitet werden, denen durch die Demonstrationen am 4. März 1919 Ausdruck verliehen worden ist und welche die eigentliche Ursache der bedauernswerten Ereignisse waren, zu denen es damals gekommen ist.

Ich habe daher keinen Grund zu irgendeiner Verfügung.

Prag, am 4. Juli 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Pøeklad ad 1382/XVI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Krampe, Greif und Genossen betreffend die Notlage der Grenzarbeiter (Druck 675/I).

Zwecks Lösung der Frage der Versicherung im Falle der Arbeitslosigkeit der in Deutschland arbeitenden Arbeiter èechoslovakischer Staatsangehörigkeit aus dem Grenzgebiete hat das Ministerium für soziale Fürsorge bereits vor längerer Zeit über die diesbezügliche Regelung Verhandlungen mit der deutschen Regierung eingeleitet. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist die Verordnung über die Befreiung der genannten Personen von der Versicherungspflicht gegen Arbeitslosigkeit vom 13. November 1930, veröffentlicht im deutschen Reichsgesetzblatte unter Nr. 46 vom Jahre 1930.

Die Krankenversicherung der Grenzarbeiter war die Regierung durch ein Gegenseitigkeitsübereinkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung mit dem Deutschen Reiche zu regeln bemüht, welches Übereinkommen am 21. März d. J. in Berlin unterzeichnet worden ist, aber noch der Ratifizierung bedarf.

Im Sinne dieses Übereinkommens ruht das Recht auf die Leistungen aus der Krankenversicherung nicht, wenn die berechtigte Person in das Grenzgebiet des anderen Staates abgeht oder wenn sie dort bereits von früher her wohnt. Weiter wird bestimmt, daß bei einem Aufenthalte im Grenzgebiete die verpflichtete Versicherungsanstalt die Leistungen entweder selbst gewähren oder die Versicherungsanstalt des anderen Staates um die Gewährung der Leistungen ersuchen kann. Die beteiligten Krankenversicherungsanstalten oder deren Verbände können die näheren Einzelheiten über die gegenseitige Hilfe und über die Gewährung der Leistungen für die Familienangehörigen im Grenzgebiete vereinbaren und können auch einvernehmlich beschließen, daß die Mitgliedszeiten, welche auf dem Gebiete eines Staates erworben worden sind, im anderen Staate angerechnet werden, sofern die Ansprüche von der Erreichung der niedrigsten Mitgliedsdauer abhängig sind. Durch diese Bestimmungen wir d den Wünschen der Interpellation im Bereiche der Krankenversicherung im wesentlichen entsprochen.

Was die Beschwerde anbelangt, daß die Einkommensteuer der in Deutschland arbeitenden èsl. Grenzarbeiter höher ist als die Steuer des hiesigen Arbeiters bei gleichem Lohne, weil sie nicht im Lohnabzugswege, sondern nach freiem Ermessen eingehoben wird, und soweit es sich um das Verlangen handelt, es mögen hinsichtlich der Höhe der Einkommensteuer die Grenzarbeiter den heimischen Arbeitern gleichgestellt werden, maß konstatiert werden, daß den erwähnten Arbeitern die Einkommensteuer bei der Auszahlung der Bezüge nicht in Abzug gebracht werden kann, weil ihre Arbeitgeber in Deutschland nicht unserem Gesetze über die direkten Steuern unterliegen und daher zum Abzuge der Einkommensteuer für unseren Staat nicht verpflichtet sind. Wenn aber keine grundsätzliche Verpflichtung zum Abzuge der Steuer vorliegt, können diesen Bediensteten auch die aus den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, sich ergebenden Vorteile über den Abzug der Einkommensteuer (§§ 28 bis 45 zit. Ges.) nicht zuerkannt werden. Deshalb muß diesen Arbeitnehmern ebenso wie den anderen dem Abzuge der Einkommensteuer nicht unterliegenden Steuerträgern die Einkommensteuer nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern bemessen werden, d. i. nach dem im § 18 festgesetzten Satze unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 19-21. Die Bemessung dieser Steuer erfolgt Jedoch nicht nach freiem Ermessen, sondern nach Ermittlung des tatsächlich erzielten Einkommens (auf Grund des Einbekenntnisses der Arbeitnehmer und der ihnen von den reichsdeutschen Arbeitgebern ausgefolgten Bestätigungen über die Höhe der ausgezahlten Bezüge). Die nach dem im § 18 festgesetzten Satze bemessene Einkommensteuer ist zwar in der Regel etwas höher als die auf Grund des § 30 des Gesetzes über die direkten Steuern abgezogene Einkommensteuer, dieser Umstand kann, jedoch nicht als Unrecht angesehen werden, weil bei diesen Arbeitnehmern die Voraussetzung für die Anwendung des erwähnten niedrigeren Satzes, d. i. die oberwähnte grundsätzliche Verpflichtung zum Abzuge der Einkommensteuer nicht erfüllt ist. Im übrigen tritt die gleiche Art der Bemessung der Einkommensteuer nach den allgemeinen Gesetzbestimmungen auch bei den im Inlande beschäftigten Arbeitern ein, denen ihre Bezüge täglich ausgezahlt werden, weil auch sie nach den Bestimmungen des letzten Satzes des § 30, Abs. 3, des Gesetzes über die direkten Steuern dem Abzuge der Einkommensteuer nicht unterliegen.

Prag, am 27. Juni 1931.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad 1382/XVII.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten F. Oehlinger und Genossen

I. wegen des ungebührlichen und vorschriftswidrigen Benehmens von Mannschaftspersonen der Garnison in Trautenau im Verkehre mit der Zivilbevölkerung und

II. wegen der Beschlagnahme des der Stadtgemeinde Trautenau gehörigen ehemaligen Hotels Union (Druck 1007/VIII).

Das Ministerium für nationale Verteidigung legt auf das ruhige Zusammenleben des Militärs und der Zivilbevölkerung in allen Garnisonen großes Gewicht und unternimmt seinerseits alles, was in seiner Macht steht, um die gewünschte Harmonie zu erzielen. Namentlich dort, wo es sich um den Verkehr der beiden Nationen handelt, erachtet sie diese Übereinstimmung im öffentlichen Interesse als unerläßlich.

Das Ministerium für nationale Verteidigung hat auch dem Trautenauer Falle schon vom Anfange an die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet. Schon vor Einbringung dieser Interpellation ist eine strenge Untersuchung eingeleitet worden und ist mit aller Entschiedenheit gegen alle Militärpersonen eingeschritten worden - und wird auch in Hinkunft eingeschritten werden - denen irgendeine Schuld an der Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung nachgewiesen wurde, bezw. werden wird. Ich habe nicht nur angeordnet, daß die Schuldigen in diesem Falle disziplinär bestraft werden und gegen sie eventuell das gerichtliche Verfahren eingeleitet werde, sondern werde ich mich auch sonst bemühen, daß alle Inzidenzfälle bereits im Keime erstickt werden. Unter anderem sind die Soldaten auf Artikel 77 der Dienstvorschrift A-I-2 aufmerksam gemacht worden, wonach die Militärpersonen verpflichtet sind, der Aufforderung der Zivilsicherheitsorgane, falls diese im Dienste sind, Folge zu leisten, die Soldaten sind ferner darauf aufmerksam gemacht worden, allen Zusammenstören auszuweichen und Jene öffentlichen Lokale nicht zu besuchen, wo sie nicht willkommen sind. Alle durch das Militär hervorgerufenen Auftritte werden strenge bestraft werden.

Es ist allerdings notwendig, daß die Militärverwaltung in diesen ihren Bestrebungen auch von den zuständigen für geglichen Faktoren unterstützt werden. Ich habe, jedoch festgestellt, daß die Schuld an diesen Vorfällen nicht immer nur den Militärpersonen zugeschrieben werden kann. Es ist eine Reihe von Fällen vorgekommen, wo die Schuldigen auch unter den Angehörigen bestimmter Kreise der Zivilbevölkerung gesucht werden müssen. Was den in der Interpellation erwähnten Zusammenstoße anbelangt, ist durch das Gerichtsverfahren auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen-Arzte festgestellt worden, daß die Verletzung Jener Person nicht durch ein Militärbajonett, sondern durch ein gewöhnliches Messer herbeigeführt worden ist; welches Messer einige Zivilteilnehmer geöffnet hatten. Im übrigen ist bei diesem Zusammenstolle auch ein Soldat verwundet worden, dem auf Grund der erstatteten Strafanzeige gerade ein Zivilteilnehmer die Verletzung zugefügt hatte, der hiefür vom Bezirksgerichte in Trautenau mit einem Strafauftrage bestraft worden ist. Weiter ist festgestellt worden, daß Einzelindividuen aus der Zivilbevölkerung die Soldaten durch unangebrachte und unanständige Bemerkungen und Beschimpfungen häufig zu provozieren suchen. Es sind Fälle gemeldet worden, daß mehrere junge Burschen den Dienstposten öfters beschimpft haben, in anderen Fällen ist die Ausbildung der Soldaten gestört worden, auf eine Marschformation ist mit Kastanien und Steinen geworfen worden. Gegen die städtische Polizei sind mehrere Beschwerden dahin vorgebracht worden, daß ihre Organe dem Verlangen der Soldaten um Sicherstellung jener Personen nicht entsprochen haben, welche das Militär beschimpft hatten. Da die Schuldigen in anderen Fällen gewöhnlich davonliefen, konnten sie in der Regel nicht sichergestellt werden.

Unter diesen Umständen ist es höchst notwendig, daß Jene Bevölkerungsschichten, welche die angeführten Vorwürfe betreffen, sich ebenfalls eine gewisse Reserve auferlegen, und daß auch die Presse, welche einzelne Vorfälle aufgebauscht und falsch wiedergegeben hat, auf die Beruhigung Einfluß nehme.

Ich bin überzeugt, daß die Gegensätze, zu denen es gekommen ist, nicht so ernst sind und daß durch den Einfluß eines rechtzeitigen Einschreitens der Behörden und durch das Verhalten des tatsächlich besonnenen Teiles der Bevölkerung und des Militärs nicht einen solchen Umfang erreicht haben, daß sie bei gegenseitigem guten Willen nicht beseitigt werden könnten.

Hinsichtlich des Verlangens, das Militär möge das Hotel Union räumen, habe ich die Verfügung getroffen, daß der Kasernenbau in Trautenau, in den das Militär disloziert werden soll, mit Beschleunigung beendet werde. Wenn keine unvorhergesehenen Hindernisse eintreten, wird der Bau bis zum kommenden Frühjahre beendet sein. worauf keine Hindernisse mehr bestehen werden, daß die Militärverwaltung die ihr im Hotel Union zugewiesenen Räumlichkeiten freimache.

Prag, am 27. Juni 1931.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Dr. Viškovský m. p.

Pøeklad ad 1382/XVIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des die Bezirksjugendfürsorge in St. Joachimstal schwer schädigenden Vorgehens der Landesbehörde in Prag (Druck 1029/XIII).

Die Duschberatung und Genehmigung der Voranschläge der einen Beitrag aus dem Ausgleichungsfonds, welcher auf Grand der Bestimmungen des § 10 des Gesetzes Slg. d. G. u. V. Nr. 77 v. J. 1927 geschaffen worden ist, verlangenden Bezirke fällt ausschließlich in die Kompetenz des Landesausschusses, dem die Pflicht obliegt, die einzelnen Voranschlagsposten - zu überprüfen und aus dem Voranschlage jene präliminierten Ausgaben auszuscheiden, zu denen der um den oberwähnten Beitrag ansuchende Bezirk nach dem Gesetze nicht verpflichtet ist oder die nicht auf einem anderen Rechtstitel beruhen.

Der Bezirk St. Joachimstal, dessen Voranschlag für, das Jahr 1930 mit einem ungedeckten Abgange von 634.421 Kè abschloß, hat im Voranschlage nicht nachgewiesen, daß der präliminierte Beitrag von 7000 Kè für die Bezirkskommission für Kinderschutz und Jugendfürsorge sowie der Beitrag von 5000 Kè für den Bezirksvormund auf einem, gesetzlichen oder anderem Rechtstitel beruhen, und der Bezirk hat, nachdem er im Sinne der Bestimmungen des letzten Satzes des Abs. 7 des § 3 des obzitierten Gesetzes von der beabsichtigten Streichung der betreffenden Posten verständigt worden ist, keine Aufklärung überreicht.

Im Hinblicke auf den hohen ungedeckten Abgang des Bezirksvoranschlages ist dem Landesausschusse im Sinne der obangeführten Gesetzesbestimmung nichts anderes übrig geblieben, als die betreffenden Posten zu streichen.

Der Landesausschuß hat diese Verfügung im Bereiche der eigenen Kompetenz getroffen und das Gesetz Slg. d. G. u. V. Nr. 77 v. J. 1927 gibt dem Ministerium des Innern keine Möglichkeit, eine Entscheidung des Landesausschusses abzuändern, welche mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen im Einklange steht.

Prag, am 4. Juli 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Pøeklad ad 1382/XIX.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Jelinek und Genossen, betreffend Steuerabzüge von Bezugserhöhungen (Druck 1152/VII).

Die Einkommensteuer wird für jedes Kalenderjahr von dem steuerpflichtigen Einkommen bemessen, das in dem betreffenden Kalenderjahre tatsächlich erreicht worden ist (§ 4 des Gesetzes über die direkten Steuern Slg. d. G. u. V. Nr. 76/1927). Ebenso wird der Einkommensteuerabzug nach den §§ 28-45 zit. Ges. zur Deckung der auf die Bezüge jenes Steuerjahres, in welchem der Abzug vorgenommen wird, entfallenden Steuer vorgenommen. Es ist daher für die Höhe der Abzüge die Höhe Jener Bezüge maßgebend, welche in dem betreffenden Jahre zur Auszahlung gelangen. Wenn also die Bezüge steigen oder fallen, muß der Steuerabzug sogleich dieser Veränderung angepaßt und die auf diese erhöhten oder verringerten Bezüge entfallende Steuer abgezogen werden.

Dies geht auch - soweit es sich um die Steuerträger handelt, denen die Einkommensteuer nach § 30 d. Ges. über die direkten Steuern abgezogen wird - daraus hervor, daß § 30 strikte vorschreibt, wieviel bei der Auszahlung der Bezüge in einer bestimmten Höhe auf die Einkommensteuer abgezogen werden soll. Wenn also der Bezug steigt oder sinkt, muß bei der Auszahlung soviel abgezogen werden, als nach dem Satze des § 30 des Gesetzes der Höhe der gerade ausgezahlten Bezüge entspricht.

Was jene Steuerträger anbelangt, denen die Einkommensteuer nach § 36 d. Ges. abgezogen wird, so bestimmt dieser Paragraph, daß der Zahler verpflichtet ist auszurechnen, welchen steuerpflichtigen Bezug er voraussichtlich dem Empfänger für das ganze Jahr auszahlen wird, und daß er verpflichtet ist, nach event. Abzuge des Pauschales nach § 15, Z. 1. lit. d), die Steuer mit dem Satze nach § 18 d. Ges. auszurechnen. Die derart ausgerechnete Steuer hat er in angemessenen Beträgen in den gleichen Fristen abzuziehen, in denen der Bezug ausgezahlt wird. Dasselbe muß der Zahler bei der Erhöhung der Bezüge im Laufe des Jahres vornehmen und auf Grund der neuen Berechnung den Steuerabzug regeln, damit der Abzug der künftigen Steuervorschreibung nach Möglichkeit genau entspreche.

Es entspricht daher das in der Interpellation geschilderte Vorgehen der Finanzbehörden vollständig den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern.

Prag, am 8. Juli 1931.

Der Finanzminister:

Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 1382/XX.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. F. Hassold und Genossen

in Angelegenheit der eigenartigen Fremdenverkehrswerbung der èechoslovakischen Postverwaltung (Druck 1082/VII).

Die Textierung der Postkarten, welche die Interpellation im Auge hat, sowie aller übrigen Wertzeichen und Drucksorten, welche im internationalen Verkehre verwendet werden, ist auf Grund des Weltpostvertrages geregelt und ich beabsichtige nicht, etwas an dieser Regelung zu ändern.

Prag, am 11. Juli 1931.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.


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