Pùvodní znìní ad 1379/XVII.

Interpellation

des Abgeordneten Hadek und Genossen an den Minister des Innern

und den Minister für soziale Fürsorge, betreffend die Bewilligung der Aufenthaltsverlängerung für Wilhelm Dewesen in Tannwald, nach Befürwortung durch das Gewerbeinspektorat in Reichenberg.

Im Jahre 1926 erhielt der Reichsdeutsche Staatsangehörige Wilhelm Dewesen zur Ausübung seiner Stelle als Direktor der Tannwalder Maschinenfabrik von der Bezirksbehörde die Aufenthaltsbewilligung. Die Tannwalder Maschinenfabrik wurde im Laufe der fünfjährigen Tätigkeit dieses Herrn als Direktor so heruntergewirtschaftet, daß sie am 1. Juli dieses Jahres den Betrieb einstellte. Dieser Herr Dewesen hat im Laufe seiner Tätigkeit ungezählte Konflikte mit der Arbeiter- und Beamtenschaft heraufbeschworen. Im November 1927 mußte die Arbeiterschaft in den Streik gegen die Willkür dieses Herrn treten, am 2. Dezember 1929 wunde auf Grund seiner unmittelbaren Anordnung die gesamte Arbeiterschaft ausgesperrt. Diese Aussperrung dauerte bis zum 24. März 1930. Die Methoden, die Herr Dewesen gegen die Arbeiter und Angestellten in Anwendung brachte, waren derart brutal, daß sie in breiten Massen der Bevölkerung des Tannwalder Gebietes ohne Unterschied ihrer politischen Überzeugung und ihrer nationalen Zugehörigkeit lebhafte Empörung auslösten.

Die politische Bezirksverwaltung hat anscheinend von dieser Empörung gewußt und hat die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Herrn Dewesen von einer behördlichen Empfehlung für deren Notwendigkeit abhängig gemacht.

Diese Empfehlung wurde dem Herrn durch das Gewerbeinspektorat in Reichenberg gewährt. Das Gewerbeinspektorat in Reichenberg ist über die verhängnisvolle Tätigkeit Dewesens über die von ihm heraufbeschworenen Kämpfe, über seine allen Arbeiterschutzbestimmungen und allen Abmachungen hohnsprechende Handlungsweise sehr genau informiert. Das Gewerbeinspektorat weiß genau, daß Herr Dewesen sogar bei Gericht in seinem bornierten Standpunkt Unrecht bekam und es weiß genau, welche Opfer die Tannwalder Metallarbeiter für die Erhaltung der kleinsten Errungenschaft führen mußten. Das Gewerbeinspektorat weiß auch, mit welcher Brutalität Dewesen bei der Entlassung der Arbeiter und Beamten, besonders bei den Arbeitern und Beamten mit jahrzehntelanger Dienstzeit vorging. Wenn das Gewerbeinspektorat trotzdem diesen Herrn eine Empfehlung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gab, so beweist es dadurch nur seine vollständige Verbundenheit mit allen Ausbeutern und der mörderischen Rationalisierung nach dem Muster eines Dewesen.

Die Aufenthaltsbewilligung und deren Befürwortung durch das Gewerbeinspektorat ist ein Schlag in das Gesicht Tausender Menschen des Tannwalder Gebietes.

Wir fragen:

a) den Minister des Turnern:

Ist er bereit, zu veranlassen, daß Herrn Wilhelm Dewesen in Tannwald sofort seine Aufenthaltsbewilligung entzogen und er sofort aussgewiesen wird?

Ist er bereit zu veranlassen, daß Leute dieser Sorte keine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder daß dieselbe, wenn sie erteilt ist, sofort entzogen wird?

b) den Minister für soziale Fürsorge:

Ist ihm von der Empfehlung, die das Gewerbeinspektorat Reichenberg Herrn Dewesen zur Verlängerung seines Aufenthaltes gewährt hat, bekannt?

Ist er bereit, das Reichenberger Gewerbeinspektorat für diese Handlung zur Verantwortung zu ziehen?

Prag, am 8. Juli 1931.

Hadek,

Gottwald, Kubaè, Krosnáø, Hruška, Dr. Stern, Šliwka, Steiner, K. Procházka, Èižinská, Hodinová, Tyll, Juran, Barša, Babel, Dvoøák, Novotný, Hrubý, Vallo, Klimmt, Kuhn, Haiblick.

Pùvodní znìní ad 1379/XVIII.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Justizminister

wegen Beschlagnahme der periodischen Druckschriften; Sudetendeutsche Volkszeitung in Brünn, Folge 1395 und Südmährerblatt in Brünn, Folge 945.

Die in Brünn erscheinenden periodischen Druckschriften Sudentendeutsche Volkszeitung und Südmährerblatt wurden am 13. Juni 1931 von der Staatsanwaltschaft in Brünn beschlagnahmt. Als Grund hiefür wurde eine Stelle in dem Artikel Die rote Mordpest angegeben, welche lautete:

Sie liegt in der Vergiftung der breiten Massen durch eine von Volksfremden geleitete Presse, die täglich zum Brudermord hetzt. Da gibt es nur eine Antwort: Hinaus mit der volksfeindlichen Judenpresse! Ins deutsche Haus gehört die deutsche Zeitung!

Die Brünner Staatsanwaltschaft sah in dieser Stelle offenbar den Tatbestand des Vergehens nach § 302 St. G. Wer aber die Stelle unbefangen im Zusammenhang mit dem ganzen Artikel liest, wird sofort erkennen, daß er sich gegen die von den Kommunisten angestifteten politischen Mordanschläge wendet, aber niemals zum Hasse und zur Verachtung gegen einen Volksstamm oder eine anerkannte Religionsgemeinschaft aufzureizen sucht. Die Brünner Staatsanwaltschaft hat also ohne einen triftigen Grund die Beschlagnahme dies er Druckschriften verfügt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß diese Beschlagnahme wahrscheinlich durch das Kreisgericht in Brünn bestätigt worden ist, da ja jedem die Konfiskationspraxis der Gerichte noch aus der Zeit des alten Österreichs hinlänglich bekannt und geläufig ist und er solche Erkenntnisse auch dementsprechend wertet.

Die Gefertigten haben ein großes Interesse daran, daß die Freiheit der Presse möglichst geschützt und in Zukunft unnütze Beschlagnahmen von Zeitungen und anderen Druckschriften, welche ihren Grund nur in der Überängstlichkeit der Staatsfunktionäre hat, vermieden werden.

Die Unterfertigten erlauben sich daher an den Herrn Justizminister folgende Anfragen:

1.) Ist er gewillt, den geschilderten Tatbestand erheben zu lassen?

2.) Allen Staatsanwälten, nicht bloß den Brünnern, aufzutragen, periodische Druckschriften nur dann zu beschlagnahmen, wenn ihr Inhalt offenbar und unzweifelhaft einen mit Strafe bedrohten Tatbestand darstellt?

Prag, am 8. Juli 1931.

Dr. Schollich,

Matzner, Ing. Kallina, Dr. Jabloniczky, Szentiványi, Nitsch, Knirsch, Geyer, Schubert, Kasper, Krebs, Simm, Ing. Jung, Dr. Törköly, Fedor, Hokky, Dobránsky, Dr. Szüllö, Dr. Hanreich, Dr. Hassold, Horpynka, Dr. Keibl, Dr. Holota, Köhler.

Pùvodní znìní ad 1379/XIX.

Interpellation

der Abgeordnetem Hadek, Dr. Stern und Genossen

an den Minister für soziale Fürsorge wegen der skandalösen Behandlung und Untersuchung des Kriegsbeschädigten Josef Bartsch aus Haindorf bei Friedland.

Der Kriegsbeschädigte Josef Bartsch au Haindorf No. 390, bei Friedland, wurde am 19. Feber 1931 für 9 Uhr vormittag in das Landesamt nach Prag zur neuerlichen Überprüfung seines Zustandes berufen. Da derselbe nicht imstande ist, allein zu reisen, mußte er sich eine Begleitung mitnehmen, Obwohl er für 9 Uhr vormittag vorgeladen war, wurde er erst um 1/2 4 Uhr nachmittag einer kaum 1/2 Stunde währenden Untersuchung unterzogen, deren Ergebnis war, daß er am 10. März einen Bescheid erhielt, daß er nur 10% erwerbsunfähig sei.

Dieser Entscheid ist nicht das Ergebnis einer gründlichen ärztlichen Untersuchung, sondern das Ergebnis einer ausgesprochenen Animosität der Kommission, die auch in der Formulierung des Entscheides selbst zum Ausdruck kommt. Bartsch war im Kriege an Kopftyphus, Neurastenie und Herzleiden erkrankt, was zur Folge hatte, daß er 1919 eine Rückgratlähmung, 1926 Muskellähmung u. Haemieplagie und 1928 Gehirnblutung mit rechtsseitiger Lähmung erlitt. Der Mann ist kaum in der Tage, sich selbst zu bewegen, er kann linkshändig mühevoll schreiben und sein äußerer Eindruck ist der eines vollständig siechen Menschen. Jeder unbefangene Laie wird feststellen müssen, daß der Mann nicht erwerbsfähig ist. Nur die Untersuchungskommission billigt ihm nur 10 Erwerbsunfähigkeit zu.

Diesem Kriegsbeschädigten wurde bei der Ausstellung seiner Marschroute von Prag nach Haindorf keine Begleitung zugestanden, sodaß er als er neuerlich dafür intervenierte, den Zug versäumte und in Prag nächtigen mußte. Seine Ausgaben beliefen sich auf ca 100 Kè, für die ihm am nächsten Tage, nach Entscheidung des Dr. Hoffmann vom Landesamt 10 Kè Zehrgeld und 2 Mittag- und Abendessen vergütete.

Wir fragen den Herrn Minister für soziale Fürsorge:

Sind ihm die Untersuchungsmethoden beim Landesamte für Kriegsbeschädigte bekannt?

Ist er bereit, zu veranlassen, daß dort nicht vom Standpunkte der persönlichen Einstellung der Untersuchungskommisionsmitglieder, sondern nach ärztlichen Methoden untersucht wird?

Ist er bereit, im vorliegenden Falle eine neuerliche und objektive Untersuchung vornehmen zu lassen?

Ist er bereit, die Untersuchungskommission, die Bartsch am 19. Feber untersuchte, zur Verantwortung zu ziehen?

Ist er bereit, zu veranlassen, daß dem Josef Bartsch seine tatsächlichen Ausgaben, die er durch die vom Landesamte verursachte Verzögerung hatte, ersetzt werden?

Ist er bereit, die Beamten des Landesamtes über ihre Verpflichtungen gründlich belehren zu lassen?

Prag, am 8. Juli 1931.

Hadek, Dr. Stern,

Steiner, Gottwald, Kubaè, Krosnáø, Šliwka, K. Procházka, Juran, Èižinská, Barša, Kliment, Rjevaj, Hodinová, Dvoøák, Vallo, Novotný, Hrubý, Haiblick, Kuten, Tyll, Babel.

Pùvodní znìní ad 1379/XX.

Interpellation

des Abgeordneten Hadek und Genossen an den Minister für soziale Fürsorge wegen der Anstellung des Polizeispitzels Fritz Breuer als Krankenkontrollor bei der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Gablonz a. N.

Am 1. Juni wurde bei der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Gablonz für ihre Expositur in Tannwald ein Krankenkontrollor angestellt. Diese Stelle erhielt, obwohl es in Tannwald tausende von ehemaligen versicherten Arbeitslosen, die sich in bitterster Not befinden, gibt, ein im ganzen Gebiete bekannter Polizeikonfident namens Fritz Breuer. Breuer war nie bei der Gablonzer Krankenversicherungsanstalt versichert und es ist klar, daß er diese Stelle nur deshalb erteilt, um seine bisherigen Methoden in der Bespitzelung von Arbeitern auf politischem Gebiete auch auf kranke Arbeiter zu übertraegn.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, daß Breuer seine Stelle als Krankenkontrollor auch zu weiterer Bespitzelung der Arbeiter in deren Wohnungen selbst benützt.

Wir fragen den Herrn Minister für soziale Für sorge:

Ist er bereit, zu veranlassen, daß dieses Spitzel sofort von der Krankenversicherungsanstalt entlassen wird?

Ist er bereit, die Direktion der Gablonzer Krankenversicherungsanstalt darüber zu belehren, daß sie in erster Linie versicherte Arbeiter oder Arbeitslose in ihren Dienst zu nehmen hat?

Ist er bereit, damit solche Vorkommnisse in Zukunft nicht mehr eintreten, die Arbeiter, durch sofortige Ausschreibung der Wahlen in die Krankenversicherungsanstalten, selbst in die Verwaltung derselben eintreten zu las en?

Prag, am 8. Juli 1931.

Hadek,

Gottwald, Kubaè, Krosnáø, Šliwka, Dr. Stern, Hruška, Hodinová, Cižinská, K. Procházka, Babel, Barsa, Tyll, Steiner, Haiblick, Juran, Dvoøák, Novotný, Vallo, Kliment, Kuhn.

Pùvodní znìní ad 1379/XXI.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

an den Ministerpräsidenten und die Gesamtregierung,

wegen der unhaltbaren Zustände bei der Versorgung der Kriegsblinden.

Die Gesetze über die Genüsse der Kriegabeschädigten sind klar, denn sie teilten die Kriegsbaschädigten nah dem Charakter ihrer Beschäftigung und des daraus fließenden Einkommens in vier Rentnergruppen ein:

1.) Rentner, welche nur auf die Invalidenrente angewiesen sind, dann Landwirte, Gewerbetreibende, Handwerker und im Lohne stehende Arbeiter,

2.) Rentner, als Besitzer einer Lizenz zum Betriebs eines Kinos, einer Stelle der Klassenlotterie oder Tabaktrafik, oder Besitzer andrer Unternehmungen, welche vom Ministerium für soziale Fürsorge als gleichwertig erklärt wurden oder werden,

3.) Rentner, welche als Angestellte des Staates, eines Landes, Kreises, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fondes oder Unternehmens einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Privatbahn in den Krieg einberufen wurden und aus demselben als Kriegsbeschädigte heimkehrten und endlich

4.) Rentner welche als bereite anerkannte Kriegsbeschädigte in die Dienste des Staates, eines Landes, Kreises, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fondes oder irgendeiner Unternehmung derselben, sowie auch in die Dienste von Privatbahnen unter denselben Arbeitsbedingungen aufgenommen wurden, unter welchen andere Angestellte derselben Dienstkategorie aufgenommen werden.

Aus dem zitierten klaren Wortlaute des Gesetzes ergibt sieh für die erste Gruppe, d. i für die Landwirte, Gewerbetreibenden, Handwerker bezw. Arbeiter für die bemessenden Ämter die Handhabe für die richtige Bemessung der Invalidenrente.

Der zweiten Gruppe wird die Rente, besonders nach Herausgabe des Gesetzes 133 ex 1930, welches die erblindeten Trafikanten am meisten betrifft, nicht nach dem Gesetze bemessen, denn sie sind in die Rentner der ersten Gruppe, daher nach dem Gesetze unrichtig eingereiht, wodurch sie in ihrer Rente, welche ihnen gemäß dem Wortlaute des § 4 des Gesetzes zustehen würde, verkürzt werden.

Nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes im § 4 erster Satz, hat nämlich die zweite Gruppe auf die Rente nur dann und insoweit Anspruch, als das Einkommen aus den (im § 4 erster Satz) angeführten Unternehmungen die Rente, welche dem Kriegsbeschädigten sonst gemäß dem zitierten Gesetze zustehen würde, nicht um 100% übersteigt.

Für die Kriegsblinden-Trafikanten existiert im Sinne des Gesetzes keine andere, den Anspruch auf die Invalidenrente bedingende Grenze, es kann auch für diese Rentnergruppe keinerlei Rentennachzahlungen geben, sondern die Rentner dieser zweiten Gruppe haben auf die Rente dann und insoweit Anspruch, wenn und inwieweit das Einkommen aus diesen Unternehmungen - wie sie der § 4 im ersten Setze ausdrücklich zitiert - die Rente, welche ihnen gemäß des Gesetzes zustehen würde, nicht um 100% übersteigt. Es ist daher dem Rentner der 2. Gruppe die Invalidenrente bis zu jenem Zeitpunkte auszuzahlen, insolange das Einkommen aus den Unternehmungen nicht um 100% höher ist, als die gesetzmäßige Rente beträgt, und zwar ungekürzt, keineswegs vielleicht als Ergänzung der Summe, wie dies analog für die erste Gruppe im § 2 Festgesetzt ist.

Die dritte Rentnergruppe hat auf die Rente dann und insoweit Auspruch, wenn und inwieweit derer Pension, die ihnen vom Staate, einem Lande, Kreise, einer Gemeinde, einem öffentlichen Fonde, einer Privatbahn ausgezahlt wird, die Genüsse - Rente, welche ihnen gemäß dieses Gesetzes zustehen würde, nicht um 100% übersteigt. Auch bei dieser Gruppe kann die Rente nicht als Nachzahlung oder Ergänzung der Summe ausgezahlt werden, weil ein solcher Pensionist auf die ungekürzte Rente bis zu jenem Zeitpunkte Anspruch hat, solange seine Pension die ihm gemäß dem Gesetze über die Genüsse der Kriegsbeschädigten zustehende Rente nicht um 100% übersteigt.

Die vierte Rentnergruppe hat auf die ungekürzte Rente nach diesem Gesetze insoweit Anspruch, solange derer Einkommen aus ihrer Beschäftigung beim Staate, Lande, Kreise, bei der Gemeinde, einem öffentlichen Fonde oder irgendeiner Unternehmung, sowie aus dem Dienste bei Privatbahnen 6000 Kè jährlich nicht übersteigt, Bei einem höheren Einkommen hat der Kriegsbeschädigte nur dann auf die Rente Anspruch, wenn er mindestens 50% erwerbsunfähig ist - und da nur auf die halbe Rente - ohne Rücksicht darauf, was für ein Einkommen er au irgendeiner Beschäftigung erzielt, weil es für einen solchen. klassifizierten befähigten Angestellten dann keinerlei weitere Grenze gibt, welche den Anspruch auf die Hälfte der Rente hemmen würde.

Die bemessenden Ämter respektieren das Gesetz nicht und halten die Richtlinien für die Rentnergruppen, wie sie der Gesetzgeber klar anführte und welche wir oben bezeichneten, nicht ein, sondern reihen alle Rentner nach eigenem Gutdünken bei Erreichung eines bestimmten Einkommens in die erste Gruppe, gemäß des Wortlautes des § 2 des Gesetzes ein, und kürzen die Rente - zumeist der Kriegsblinden - unrechtmäßig und ungerecht entgegen dem klaren Wortlaute des Gesetzes.

Bei Berufung der betroffenen Rentner gegen die unrichtigen Rentenbescheide bestätigt das Ministerium für soziale Fürsorge in der Regel den Bescheid der ersten Instanz des bemessenden Amtes und in der Begründung des Erkenntnisses stützt es sich nicht auf den Wortlaut des Gesetzes.

Durch die Einreibung der Rentnerin die einzelnen Gruppen bemessen die Ämter die Rente unrichtig und - besonders bei den Rentnern der zweiten Gruppe - benützen als Bemessungsgrundlage nicht den Zahlungsauftrag über die Einkommensteuer, sondern unrichtig die Äußerungen der Gefällskontrollämter, in welchen nicht alle mit der Erzielung des Gewinnes verbundenen Abzugposten abgerechnet werden, Außerdem rechnen die bemessenden Ämter die Hälfte der gemäß diesem Gesetze erlangten Invalidenrente zu diesem unrichtig ausgewiesenen Gewinne hinzu, trotzdem hiezu in diesem Gesetze keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, daß die Invalidenrente für die Ermittlung und Bemessung der Invalidenrente gemäß dieses Gesetzes in das Einkommen eingerechnet werden solle.

Die zum Gesetze über die Genüsse der Kriegsbeschädigten herausgegebene Regierungsverordnung Z. 363 Slg. d. G. u. V. vom 7. Dezember 1922 widerspricht bei der Rentenbemessung für schwere Kriegsbeschädigte und Kriegsblinde diesem Gesetze, ist unklar und bringt in die Reihen dieser Rentner Verwirrung, denn gemäß dieser Regierungsverordnung weiß niemand, wann und wie er den Rentenanspruch erlangt oder verliert und es müßte jeder Kriegsblinde gleichzeitig Mathematiker und Jurist sein; damit er weiß, wann uni in welcher Höhe ihm die Rente zusteht.

Aus diesen Gründen ist eine Regierungsverordnung nötig, welche genauer und gerechter nicht nur das Gesetz 133 ex 1930 auslegt, sondern auch die Mängel und Widersprüche in den von uns gemäß den zitierten Gesetzen angeführten Punkten aufklärt und ergänzt. Sie soll nicht nur für die administrative Amtspraxis Erleichterung bringen, sondern auch durch genaue Gesetzesauslegung die eingetretene Verwirrung beseitigen.

Die Gefertigten fragen demnach den Herrn Ministerpräsidenten und die Gesamtregierung:

Sind Sie geneigt, unverzüglich eine Regierungsverordnung zum Gesetze vom 17. September 1930, Z. 133, Slg. d. G. u. V. unter Berücksichtigung der Gesetze vom 20. Feber 1920, Z. 142 Slg. d. G. u. V. in der Fassung des Gesetzes vom 25. Jänner 1922, Z. 39 Slg. d. G. u. V. herauszugeben?

1.) Damit die zitierten Gesetze, insbesonders die Bestimmungen der §§ 2 und 4 richtig und im Geiste des Gesetzes durchgeführt werden,

2.) Damit die durch die Praxis und durch unrichtige Gesetzesauslegung hervorgerufene Verwirrung beseitigt werde und die Auslegung der Gesetze mit dem Sinne des Gesetzes übereinstimme?

Prag, am 8. Juli 1931.

Dr. Keibl,

Horpynka, Dr. Hassold, Dr. Jabloniczky, Szentiványi, Geyer, Nitsch, Dr. Törköly, Köhler, Schubert, Dr. Schollich, Dr. Hanreich, Ing. Kallina, Dr. Szüllö, Hokky, Matzner, Fedor, Dobránsky, Dr. Holota, Ing. Jung, Krebs, Simm, Knirsch, Kasper.


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