1063/XIV. (původní znění).
Odpověď
ministra financí
na interpelaci poslance Hellera a druhů
o zbytečných potížích a trestech při placení daně z masa při nouzových
porážkách (tisk 890/VII).
V interpelaci jest uveden případ nutné porážky krávy, který patrně dal podnět k podání této interpelace a proto zmíním se především o tom, jak tato nutná porážka byla zdaněna a proč byla strana pokutována.
Dne 7. srpna 1930 vykonal Jindřich Doms, rolník z Deštné nutnou porážku krávy, kterou zdanil podle sazby z kusu do 180 kg živé váhy částkou 25 Kč. Jelikož z této nutné porážky bylo uznáno zvěrolékařem 130 kg masa k lidskému požívání způsobilého, je zřejmo, že poražený kus měl více než 180 kg živé váhy a měla tedy býti daň z masa zaplacena podle sazby z kusu do 400 kg živé váhy částkou 50 Kč, nehledě k tomu, že měla býti současně zaplacena též odpovídající paušalovaná daň z obratu v částce 75 Kč, poněvadž poražený kus nebyl určen výhradně pro spotřebu vlastní domácnosti.
Strana také doznala, že kráva měla více než 180 kg živé váhy (méně než 400 kg) a jen z neznalosti zákonných předpisů příslušné daně správně nezaplatila. Pro toto nesprávné zdanění byla strana pozastavena a cestou upouštěcího řízení dobrovolně zaplatila ještě doplatek 25 Kč na dani z masa a 39 Kč na paušalované dani z obratu a mimo to složila jako pokutu 50 Kč, ačkoliv podle § 27 zákona o dani z masa, stanovena je, je-li daň zkrácena, nejmenší výměra peněžitých trestů, na jejichž složení se podle důchodkového trestního zákona povoluje upuštění od právního řízení, částkou 100 Kč. Doplatek na paušalované dani z obratu v částce 39 Kč byl žádán proto, že zbývající částku 36 Kč zaplatil obchodník Josef Mauder z Deštné, který od rolníka 120 kg masa odebral.
Z toho je patrno, že Jindřich Doms zaplatil vedle pokuty 50 Kč pro nesprávné zdanění porážky jen ty částky, které podle zákona o dani z masa, jakož i vyhlášky ministra financí z 25. listopadu 195, č. 247 Sb. z. a n., o paušalování daně z obratu u jatečného dobytka z masa byl povinen zaplatiti.
Přes to, že ve vylíčeném případě nebylo o vrácení daně z masa podle § 10 zákona o dani z masa vůbec žádáno, jsou v interpelaci uváděny námitky proti stanoveným podmínkám, od jichž splnění závisí, aby vrácení daně z masa, které bude uznáno za nezpůsobilé k lidskému požívání, bylo povoleno a jest žádáno, aby příslušné prováděcí předpisy byly změněny.
K tomu poznamenávám toto:
Podle § 9 zákona o dani z masa musí býti daň z masa zaplacena před porážkou a jen v těch případech, kdy jde o porážku nutnou, může býti podle § 12 téhož zákona daň zaplacena s udáním důvodů během 24 hodin po porážce. Podle těchto ustanovení podléhá tedy zdanění vyjma porážek, zmíněných v § 11 zákona o dani z masa, každá porážka dobytka, bez ohledu na to, zda maso z poraženého kusu bude později uznáno za způsobilé k lidskému požívání či nikoliv. Teprve tehdy, když po vykonané porážce se zjistí, že maso nebo část jeho není způsobilá k lidskému požívání, povolí finanční úřad podle § 10 zákona o dani z masa vrácení daně za toto nepoživatelné maso za podmínek stanovených v § 13 prováděcího nařízení k tomuto zákonu.
Přihlíží-li se k tomu, že poplatník platí daň z masa na základě vlastních údajů, které dozorčí úřad teprve později má možnost přezkoušeti, bylo nutno stanoviti takové podmínky, aby finanční správa měla záruku, že bude povoleno vrácení daně jen z toho masa, které skutečně bylo uznáno za nezpůsobilé k lidskému požívání a bylo z toho důvodu také zničeno. K tomu účelu byly také v těchto podmínkách stanoveny lhůty, do kterých musí býti nezpůsobilost masa k lidskému požívání potvrzena a žádost o vrácení daně z masa podána a je věcí samotných poplatníků, aby tyto Lhůty dodrželi, chtějí-li nárok na vrácení daně z masa uplatniti.
Ministerstvo financí uznávajíc, že nelze někdy do 24 hodin po porážce opatřiti si od zvěrolékaře potvrzení o nezpůsobilosti masa k lidskému požívání, dalo již ve svém vynesení z 8. října 1926, č. 137.177/25 souhlas k tomu, že v takovém případě stačí, když v uvedené lhůtě vystaví potvrzení aspoň onen orgán, který jest pověřen ohledáním dobytka v obci a ověří-li pak toto potvrzení ještě zvěrolékař po vykonané prohlídce, má strana ještě možnost do 3 dnů po porážce žádost o vrácení daně z masa u příslušného dozorčího úřadu podati.
Vzhledem k uvedenému, jakož i k té okolnosti, že by žádaná změna prováděcího nařízení odporovala ustanovení § 10 zákona o dani z masa, nemohu dáti podnět k tomu, aby dosavadní ustanovení § 13 prov. nařízeni k zákonu o dani z masa bylo změněno.
V Praze dne 28. března 1931.
Ministr financí:
Dr. Engliš, v. r.
Překlad ad 1063/II.
Válasz
a kormánytól dr. Törköly képviselő és társai interpellációnára a népszámlálással kapcsolatban kiadott titkos utasítás
tárgyában (822/VI. ny.-sz.).
A belügyi minisztérium a népszámláló biztosok kinevezéséről egyáltalában semmiféle titkos utasítást, kiváltképen az interpellációban idézett 1930. október 16.-i utasítást ki nemadott. Hasonlóképen a bratislavaországos hivőfal sem adott ki az interpellációban a belügyminisztérium rovására irt utasításokhoz hasonló vagy azokkal azönos utasításokat.
Praha, 1931. március 24.-én.
A kormány elnöke:
Udržal s. k.
Překlad ad 1063/III.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen
wegen Unzukömmlichkeiten beim Postamte in Haida (Druck 801/XI).
Obwohl die Zentralsozialversicherungsanstalt uns nicht ersucht hatte, die Postämter darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Kundmachung über die Einführung der Legitimationen der Versicherten äushängen mögen, und dem Postamte Haida bei Böhm.-Leipa von einer solchen Mittätigkeit nichts bekannt war, war das Postamt nicht berechtigt, das Ersuchschreiben der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Böhm.-Leipa zu retournieren, sondern es war verpflichtet, die vorgesetzte Postdirektion um eine Entscheidung zu ersuchen.
Dem Vorstande des Postamtes ist eine entsprechende Belehrung erteilt worden.
Prag, am 26. Februar 1931.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke, m. p.
Překlad ad 1063/IV.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,
betreffend die Anrechnung von Dienstjahren ehemaliger schlesischer Landesbeamten bei ihrer Uebernahme durch den Staat (Druck 851/XIV).
Die Begünstigungen, welche die ehemalige Landesverwaltungskommission für Schlesien aus eigener Initiative manchen schlesischen Landesbeamten dadurch zuerkannt hat, dass sie ihnen aussertourlich 1 bis 3 Jahre in die Vorrückung eingerechnet hat - die Behauptung der Interpellation, dass dies nach vorangegangener mündlicher Ermächtigung durch das Ministerium des Innern geschehen sei, stützt sich offenbar auf einer irrigen Information - sind bei dem Uebertritte dieser Beamten in den Staatsdienst insoweit erloschen, als sie das im § 212, Abs. 1 bis 3, des Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 1926, S. d. G. u. V. Nr. 103, festgesetzte Ausmass an Rechten überschritten haben, da auf Grund der Bestimmungen des § 10, Abs. 1, zweiter Satz, des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 125; die schlesischen Landesbeamten ebenso wie die Bediensteten aller übrigen durch das zit. Gesetz aufgehobenen autonomen Korporationen nur mit jenen im früheren Dienstverhältnisse durch Ernennung erworbenen Dienst- und Gehaltsrechten und Ansprüchen in den Staatsdienst übergegangen sind, welche das eben genannte gesetzliche Ausmass nicht überschritten haben. An diesem durch die zit. Bestimmung des § 10 des Organisationsgesetzes geschaffenen Rechtsstand kann selbstverständlich weder die Landesbehörde noch das Ministerium des Innern etwas ändern.
Wenn die Herren Interpellanten darauf verweisen, dass die oberwähnten Begünstigungen gemäss den Bestimmungen des § 212, Abs. 2, des Besoldungsgesetzes bisher sowohl den Beamten, welche in Landesdiensten verblieben sind; also auch namentlich jenen Beamten belassen worden sind, welche vor der Uebernahme in den Staatsdienst in den Ruhestand versetzt worden sind; so erblicke ich darin mit Dank die Anerkennung dahin, dass bei Durchführung des § 212 des Besoldungsgesetzes im Bereiche der Landesautonome bisher überall dort mit grössten Wohlwollen vorgegangen worden ist, wo die geltenden Vorschriften dies zugelassen haben.
Aehnliche Abweichungen von den Bestimmungen des § 212, Abs. 1 bis 3, können jedoch bei der Regelung der Gehalte jener ehemaligen autonomen Bediensteten nicht in Erwägung kommen; welche nach § 10, Abs. 1; zweiter Satz, des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung in den Staatsdienst übergegangen sind, weil hiebei im Sinne dieser Gesetzesvorschrift lediglich auf jene Rechte Rücksicht genommen werden kann, welche innerhalb der Grenzen der Bestimmungen des § 212; Abs. 1 bis 3, des Besoldungsgesetzes erworben worden sind.
Im Hinblicke darauf kann ich auf Anregung dieser Interpellation keine anderen Massnahmen treffen, als zu verfügen, dass über die eingebrachten Einwendungen und Beschwerden der Beamten, soweit dies noch nicht geschehen ist, mit jeder möglichen Beschleunigung entschieden werde, was ich auch getan habe.
Prag, am 11. März 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik, m. p.
Překlad ad 1063/V.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Geyer und Genossen
in der Angelegenheit der Degradierung des Postamtes Arnau a. Elbe durch Ueberreihung aus der Klasse I in die Klasse II (Druck 675/VII).
Im Nachhange zu meiner vorläufigen Antwort in Angelegenheit der Umreihung des Postamtes in Arnau aus der I. in die II. Klasse teile ich mit, dass das Ergebnis der kommissionell durchgeführten Revision gezeigt hat, dass die Betriebsbelastung des Postamtes in Arnau nicht so intensiv ist, um eine Vermehrung der Beamtendienststellen über die bisherige Anzahl, d. i. über 13 Stellen hinaus zu motivieren. Demzufolge ist auch die Voraussetzung für die Umreihung des angeführten Postamtes in die I. Klasse nicht erfüllt.
Prag, am 12. März 1931.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke, m. p.
Překlad ad 1063/VI.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten II. Simm und Genossen
in Angelegenheit der notwendigen Vorlage eines Kindergärtnerinnengesetzes (Druck 557/I).
Der vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ausgearbeitete Entwurf des Gesetzes über die Kindergärten konnte interministeriell nicht zu Ende beraten werden, weil die Bedeckungsfrage desselben auf grosse finanzielle Schwierigkeiten stösst.
Prag, am 3. März 1931.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Dérer, m. p.
Překlad ad 1063/VII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten L. Schubert und Genossen,
betreffend die Systemisierung der Landesangestellten (Druck 844/XI).
Nach § 10 des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 125, sind die Landesbediensteten nur mit jenen in Landesdiensten erworbenen Gehalts- und Dienstrechten in den Staatsdienst übergegangen, welche das im § 212, Abs. 1 bis 3, des Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 1926, S. d. G. u. V. Nr. 103, festgesetzte Ausmass nicht übersteigen. Wenn es also bei der Uebernahme jener Bediensteten in einzelnen Fällen zu gewissen Reduktionen ihrer früheren Bezüge, Amtstitel und anderer Rechte aus dem Dienstverhältnisse gekommen ist, so ist dies nur eine Folge der Bestimmungen des § 212 des Besoldungsgesetzes.
Die ehemaligen Landesverwaltungsausschüsse hätten diese Regelungen bereits vor der Reorganisierung der politischen Verwaltung durchführen sollen. Insoweit dies nicht geschehen ist, war es Sache der Landesbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschrift des § 212 des Besoldungsgesetzes endlich auch hinsichtlich jener Landesbeamten durchgeführt werde, welche in den Staatsdienst übergegangen sind. Die Behauptung, dass die in Betracht kommenden Bediensteten zur Mehrzahl um ihre früheren Rechte, und zwar auch um jene, welche das im § 212, Abs. 1 bis 3, des Besoldungsgesetzes festgesetzte Ausmass nicht überstiegen haben, gekommen wären, stützt sich offenbar auf eine unrichtige Information.
Allerdings soll nicht bestritten werden, dass in so schwierigen und bis vor kurzer Zeit noch strittigen Rechtsfragen, wie sie bei der Interpretation der Bestimmungen des § 212 des Besoldungsgesetzes auftauchen, diese oder jene Verfügung der Landesbehörde nicht im vollen Einklange mit jener Auslegung gestanden ist, welche erst die Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichtes in der letzten Zeit (Erkenntnis vom 3. Februar 1931, Z. 3910/30) den zitierten Vorschriften gegeben hat, und es ist deshalb auch schon verfügt worden, dass das Vorgehen der Landesbehörden mit dieser Judikatur in allen jenen Fällen in Uebereinstimmung gebracht werde, wo dies bisher vielleicht nicht der Fall war.
Die Behauptung der Interpellation, dass die Landesbediensteten in jenen Rechten verkürzt worden wären, welche sie im Landesdienste durch ordnungsmässige Ernennung erworben hatten, entspricht nicht den Tatsachen, da die Ansprüche, welche diese Bediensteten infolge ihrer auf Grund gültiger Vorschriften durchgeführten Ernennung erlangt hatten, im Sinne des § 212, Abs. 2, des Besoldungsgesetzes ausnahmslos gewahrt worden sind. Ebenso gehen die zuständigen Behörden auch hinsichtlich der Amtstitel der Landesbediensteten, ferner hinsichtlich ihrer Einreihung in die betreffenden Dienstklassen und Gehaltsstufen der Staatsbediensteten sowie hinsichtlich der Personalzulagen und ihrer übrigen Dienstrechte nach den Vorschriften der bereits herausgegebenen Regierungs-Durchführungsverordnung vom 7. November 1930, S. d. G. u. V. Nr. 163, vor; bei der Festsetzung der Qualifikation und bei der Beförderung wird mit den ehemaligen Landesbediensteten genau so verfahren, wie mit den übrigen Staatsbediensteten.
Darüber, ob die Landesbehörden bei der Uebernahme der ehemaligen Landesbediensteten in den Staatsdienst tatsächlich genau nach den Bestimmungen der Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 163/1930 vorgegangen sind, wird übrigens, soweit dies nicht bereits geschehen ist, in konkreten Fällen im vorgeschriebenen Instanzenzuge entschieden werden und die betreffenden Bediensteten können eine Ueberprüfung dieser Entscheidungen durch das Oberste Verwaltungsericht anstreben. Ich habe selbst eine Verfügung dahingehend getroffen, dass die bisher noch nicht in Behandlung gezogenen Einwendungen und Berufungen der betroffenen Bediensteten beschleunigt erledigt werden.
Von einer Wiederherstellung des alten Rechtsstandes kann schon aus dem Grunde nicht die Rede sein, weil das Besoldungsgesetz diesen selbst durch die Bestimmungen des 212, Abs. 1 bis 3, abgeändert hat. Die Folgen dieser Gesetzesvorschriften können durch die administrativen Behörden nicht abgeändert werden.
Die Einreihung der ehemaligen Landesbeamten in die betreffenden Schemen der Staatsbeamten ist durch die Bestimmung des § 11 der Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 163/1930 geregelt worden.
Die einschlägigen Ranglisten werden den Bediensteten in der vorgeschriebenen Weise zur Einsichtnahme zugestellt werden und es ist ihnen derart auch die Möglichkeit gegeben, die Beseitigung vermeintlicher Ungleichmässigkeiten im Instanzenzuge anzustreben.
Ich erachte daher irgendwelche weiteren Verfügungen in dieser Richtung nicht für zweckmässig.
Prag, am 6. März 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik, m. p.
Překlad ad 1063/X.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
in Angelegenheit der unmöglichen Schulzustände in Bratislava (Druck 851/XVII).
Der Staatsverwaltung sind die aus der bisherigen provisorischen Unterbringung des deutschen Realgymnasiums in Bratislava sich ergebenden Unzulänglichkeiten und Mängel bekannt und es ist daher die Entscheidung getroffen worden, für diese Schule ein geeignetes eigenes Gebäude zu erbauen. Die notwendigen Vorbereitungsarbeiten werden mit Beschleunigung durchgeführt werden.
Bevor jedoch die genannte Anstalt in den eigenen Neubau wird untergebracht werden können, bemüht sich die Staatsverwaltung ihre bisherige Unterbringung in der Weise zu verbessern, dass sie in der Nähe der Schule weitere Räumlichkeiten zu erlangen sucht, so dass gleichzeitig auch die Unterbringung des magyarischen Realgymnasiums in demselben Gebäude wird verbessert werden können und nicht in zwei Schichten wird unterrichtet werden müssen.
Ich bemerke, dass die Schwierigkeiten mit der Unterbringung des deutschen Staatsrealgymnasiums in Bratislava deshalb entstanden sind, weil erst die Čsl. Republik diese deutsche Anstalt errichtet hat und daher für sie kein selbständiges Gebäude aus der Zeit vor dem Umsturze vorhanden war.
Prag, am 18. März 1931.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Dérer, m. p.
Překlad ad 1063/XI.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Sprachengesetzes durch einzelne staatliche Behörden
(Druck 822/XIV).
Die Vorschriften des Sprachengesetzes über die Austeilung von Erledigungen auch in der Minderheitssprache (§ 2, Abs. 2 und 6) werden von den Behörden eingehalten. Wenn es manchmal vorkommt, dass eine Partei der Meinung ist, ihr Recht wäre verletzt worden, kann sie dasselbe durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend machen. In dem in der Interpellation angeführten Falle wird von der irrigen Voraussetzung ausgegangen, dass das Gebührenbemessungsamt in Prag eine Zentralbehörde sei. Die Kompetenz dieser Behörde bezieht sich nach § 27 der Amtsinstruktion v. J. 1904 nur auf den damaligen Bereich der Stadt Prag (I.-VIII. Teil), in welchem sich keine qualifizierte sprachliche Minderheit befindet. Deshalb amtiert diese Behörde gemäss § 1 des Sprachengesetzes grundsätzlich stets nur in der Staatssprache. In der Minderheitssprache könnte es bloss in dem im Artikel 42, Abs. 2, der Sprachen Vdg. erwähnten Falle amtieren, nämlich wenn ihm im Delegationswege ohne Parteienantrag ein Vergebührungsakt von einer anderen Behörde übertragen worden wäre.
Die Zuständigkeit des Gebührenbemessungsamtes in Prag muss nicht immer durch den Wohnort der Partei gegeben sein sondern kann auch durch eine andere Beziehung des zu vergebührenden Aktes zu seinem Amtsbereiche gegeben sein, unter anderem z. B. auch durch den Wohnort der anderen Vertragspartei. Es kommt daher häufig vor, dass das Gebührenbemessungsamt in Prag trotz des Umstandes, dass sich seine Kompetenz nur auf Prag I-VIII bezieht, Zahlungsaufträge auch an in anderen Gerichtsbezirken, gegebenenfalls auch in Minderheitsbezirken wohnhafte Parteien herausgibt; dadurch wird jedoch an seiner normalen örtlichen Kompetenz und an der Verpflichtung, nur in der Staatssprache zu amtieren, nichts geändert.
Im gegebenen Falle hat sich die Firma J. A. Geipel in Fleissen mit der in deutscher Sprache ausgefertigten Eingabe vom 11. August 1930 gegen den nur in der Staatssprache ausgefertigten Zahlungsauftrag vom 21. Juni 1930 beschwert. Diese Eingabe ist ihr vom Gebührenbemessungsamte in Prag zur Berichtigung in sprachlicher Beziehung gemäss Art. 4 Spr. Vdg. zurückgestellt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Partei die Sprachenbeschwerde an die Finanzlandesdirektion in Prag eingebracht, über welche bisher noch nicht entschieden worden ist, weil alle diesen Fall betreffenden Akten des Gebührenbemessungsamtes dem Kreis-Strafgerichte in Prag übersendet worden sind, wo ein Verfahren wegen des Inhaltes der erwähnten Eingabe vom 11. August 1930, womit der čsl. Staat beleidigt und ihm mit militärischem Widerstand gedroht wird, geführt wird.
Die Entscheidung über das subjektive Sprachenrecht einer Partei ist die Lösung einer rein juridischen Frage, deren Gesetzlichkeit letzten Endes auch der Ueberprüfung durch das Oberste Verwaltungsgericht untersteht. Die Regierung kann daher auf Veranlassung dieser Interpellation deren Ergebnis nicht vorgreifen.
Prag, am 2. April 1931.
Der Vorsitzende der Regierung:
Udržal, m. p.
Překlad ad 1063/XII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten A. Nitsch und Genossen
wegen Missachtung der Sprachenrechte der deutschen Minderheit in der Slowakei seitens der Bezirksämter (Druck 851/VI).
Die Landesbehörde in Bratislava trifft Massnahmen dahin, dass die Bezirksbehörde in Kežmarok in Hinkunft die Erledigungen deutscher Eingaben einer Zipser deutschen Partei auch in deutscher Sprache herausgebe und dass die Vorschriften des Sprachengesetzes über die Sprache der Erledigung eingehalten werden. Der Landesbehörde sind jedoch niemals konkrete Beschwerden von Parteien gemäss § 7 des Sprachengesetzes aus Bezirken mit einer deutschen Volksminderheit zugekommen.
Der Bezirksbehörde in Kežmarok ist in letzter Zeit auch ein Rechnungsbeamter zugeteilt worden, welcher die deutsche Sprache vollkommen beherrscht (Ludovit Deutsch).
Prag, am 25. März 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik, m. p.
Překlad ad 1063/XIII.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Dr. Luschka, Simm und Genossen,
betreffend die Regelung des Dienstverhältnisses und der Dienstbezüge der Kindergärtnerinnen (Druck 973/XIII).
Der vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ausgearbeitete Entwurf des Gesetzes über die Kindergärten konnte interministeriell nicht. zu Ende beraten werden, weil die Bedekkungsseite desselben auf grosse finanzielle Schwierigkeiten stösst.
Prag, am 25. März 1931.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Dérer, m. p.
Překlad ad 1063/XIV.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Heller und Genossen,
betreffs unnötiger Erschwernisse und Bestrafungen bei der Zahlung der Fleischsteuer in Notschlachtungsfällen
(Druck 890/VII).
In der Interpellation ist ein Fall der Notschlachtung einer Kuh angeführt, welcher offenbar die Anregung zur Einbringung dieser Interpellation gegeben hat, und deshalb mache ich vor allem davon Erwähnung, wie diese Notschlachtung besteuert und warum die Partei bestraft worden ist.
Am 7. August 1930 hat Heinrich Doms, Landwirt in Töschen, die Notschlachtung einer Kuh vorgenommen, welche er nach dem Tarife von einem Stücke bis zu 180 kg Lebendgewicht mit dem Betrage von 25 Kč versteuerte. Nachdem von dieser Notschlachtung durch den Tierarzt 130 kg Fleisch zum menschlichen Genusse geeignet befunden worden sind, ist es offenbar, dass das geschlachtete Stück mehr als 180 kg Lebendgewicht besessen hat und hätte daher die Fleischsteuer nach dem Tarife von einem Stücke bis zu 400 kg Lebendgewicht mit einem Betrage von 50 Kč gezahlt werden sollen, abgesehen davon, dass gleichzeitig auch die dementsprechende pauschalierte Umsatzsteuer im Betrage von 75 K hätte bezahlt werden sollen, nachdem das geschlachtete Stück nicht ausschliesslich zum Verbrauche im eigenen Haushalte bestimmt war.
Die Partei hat auch zugegeben, dass die Kuh mehr als 180 kg Lebendgewicht (weniger als 400 kg) gehabt hat und dass sie nur aus Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften die diesbezüglichen Steuern nicht richtig gezahlt hat. Wegen dieser unrichtigen Versteuerung ist die Partei beanständet worden und hat im Wege des Ablassungsverfahrens freiwillig noch eine Nachzahlung von 25 K an Fleischsteuer und 39 Kč an pauschalierter Umsatzsteuer entrichtet und ausserdem als Geldstrafe 50 Kč erlegt, obwohl nach § 27 des Gesetzes über die Fleischsteuer im Falle einer Verkürzung der Steuer als Mindestausmass der Geldstrafen, nach deren Erlag gemäss dem Gefällstrafgesetze die Ablassung von dem Rechtsverfahren bewilligt wird, ein Betrag von 100 Kč festgesetzt ist. Die Nachzahlung auf die pauschalierte Umsatzsteuer im Betrage von 39 Kč ist deshalb verlangt worden, weil den Restbetrag von 36 Kč der Händler Josef Mauder aus Töschen entrichtet hat, welcher 120 kg Fleisch von dem Landwirte bezogen hat.
Daraus ist ersichtlich, dass Heinrich Doms neben der Geldstrafe von 50 Kč wegen unrichtiger Versteuerung der Schlachtung nur jene Beträge entrichtet hat, welche er nach dem Fleischsteuergesetze sowie nach der Kundmachung des Finanzministers vom 25. November 1925, S. d. G. u. V. Nr. 247, betreffend die Pauschalierung der Umsatzsteuer bei Schlachtvieh von dem Fleische zu zahlen verpflichtet war.
Trotzdem in dem geschilderten Falle um eine Rückerstattung der Fleischsteuer nach § 10 des Fleischsteuergesetzes überhaupt nicht angesucht worden ist, werden in der Interpellation Einwendungen gegen die normierten Bedingungen angeführt, von deren Erfüllung es abhängt, dass die Rückerstattung der Steuer von dem Fleische, welches zum menschlichen Genusse als ungeeignet befunden wird, bewilligt werde und es wird verlangt, dass die einschlägigen Durchführungsvorschriften abgeändert werde.
Prag, am 28. März 1931.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš, m.p.