Pøeklad ad 968/VII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen,
betreffen die Einstellung der Zinsenzahlungen von den vinkuierten Vorkriegsstaatsschuldverschreibungen (Druck 769/I)
Der Umtausch der Schuldverschreibungen der nicke konsolidierten österreichischen und ungarischen Vorkriegsschuld erfolgten zweifacher Weise je nachdem, ob es sich um auf den Inhaber (au porteur) oder auf Namen (au nom., vinkulierte) Schuldverschreibungen handelt. Während der ursprünglich bereits durch das Gesetz S. d. G u. V. Nr. 250/1922 geregelte Umtausch der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen zum größten Teile abgeschlossen ist, wurde mit dem Umtausche der auf Namen lautenden Schuldverschreibungen erst zu Beginn des Jahres 1930 angefangen. Den Grund für den späteren Umtausch der auf Namen lautenden Schuldverschreibungen bildet die Tatsache, daß die Auszahlung der Zinsen dieser Schuldverschreibungen auf Grund der Regierungsverordnung S. d. G. N. V. Nr. 132/1919 nahezu ununterbrochen seit dem Umstürze vorgenommen wird.
Aus der Interpellation könnte die Behauptung abgeleitet werden, daß die Einstellung der Auszahlung der Zinsen der auf Namen lautenden Schuldverschreibungen vor erfolgtem Umtausche auf einmal und allgemein erfolgt wäre. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Von allen auszahlenden inländischen Kassen (Steuerämtern) deren es ca 380 gibt, ist die Auszahlung
am |
2./I. |
1930 bei |
9 |
Steuerämtern |
am |
15./I. |
1930 bei |
41 |
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am |
17./III. |
1930 bei |
50 |
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15./V. |
1930 bei |
50 |
" |
im ganzen bei 150 Steuerämtern eingestellt worden.
Die Zinsen der bei den übrigen 230 Steuerämtern zur Auszahlung vorgeschriebenen Schuldverschreibungen werden auch weiterhin ohne jegliche Unterbrechung ausgezahlt. Außerdem handelt es sich auch bei jenen Steuerämtern, bei denen die Zinsenauszahlung eingestellt worden ist, bloß um die Schuldverschreibungen der ehern. österreichischen nicht konsolidierten Schuld und nicht der ungarischen Schuld, welche Zinsen bisher allgemein im ganzen Gebiete der Èechoslovakischen Republik ausgezahlt werden.
Zu dem Verfahren, betreffend den Umtausch, muß bemerkt werden:
Es handelt sich um eine Aktion, welche erst im Laufe des letzten Jahres in Tätigkeit gesetzt worden ist, so daß die üblichen Anfangsschwierigkeiten überwunden werden, mußten. Außerdem muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Verzögerung des Umtausches vielfach direkt durch die Perzipienten der Zinsen verschuldet worden ist, da sie trotz besonderer Aufforderung durch die Steuerämtern die Anmeldungen nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vorgelegt oder unvollständige und nicht belegte Anmeldungen eingebracht haben, so daß sie häufig zur Ergänzung rückgemittelt werden mußten. Das der Direktion der Staatsschuld vorgelegte Material muß einer Überprüfung unterzogen werden. Sehr häufig bedarf dieses Material einer Ergänzung, die einerseits von den Parteien, andererseits von den Steuerämtern oder von anderen Behörden eingeholt werden muß. Die Durchführung des Umtausches verzögert sich auch durch die notwendige Mitarbeit der die Aufsicht über die Verwaltung des in auf Namen lautenden Schuldverschreibungen angelegten Vermögens führenden Organe. Diese Schwierigkeiten treten namentlich bei Schuldverschreibungen in Erscheinung, welche den Stiftungen, Benefizen u. dgl. gehören und es müssen zahlreiche, bedeutende Zeit erfordernde Formalitäten erfüllt werden.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß die völlige Kontinuität in der Zinsenauszahlung nicht eingehalten werden kann und daß die Verzögerung wenigstens eines Auszahlungstermines auch in Zukunft nur schwer wird hintangehalten werden können, wenn die ganze Umtauschaktion in möglichst kurzer Zeit durchgeführt werden soll.
Um die Umtauschaktion möglichst rasch durchführen zu können, ist sofort vom Beginne an der Arbeitsdienst auch außerhalb der Amtsstunden organisiert worden. Außerdem sind Maßnahmen getroffen worden, daß die Auszahlung der Zinsen bei weiteren Steuerämtern insolange nicht eingestellt werde, als der Umtausch bereits aufgerufenen 150 Steuerämtern nicht aufgearbeitet sein wird.
Trotz der bedeutenden Anfangsschwierigkeiten ist bis Ende des Jahres 1930 ein großer Teil der angemeldeten auf Namen lautenden Renten umgetauscht worden. Es handelt sich um 172,413.600 Kè Nom. von Ersatzrenten. Die zurückbehaltenen Zinsen sind in diesen Fällen bereits angewiesen worden. Es läßt sich voraussetzen, daß im Laufe der Zeit, das Tempo des Umtausches noch beschleunigt werden wird.
Die Finanzverwaltung ist sich der Wichtigkeit der Aufgaben bewußt; welche aus dem Ertrage der auf Namen lautenden Schuldverschreibungen überwiegend erfüllt werden müssen, und widmet der Umtauschaktion ihre dauernde aufmerksame Fürsorge, damit sie mit jeder möglichen Beschleunigung zur Durchführung gebracht werden könne. Es wird das Bestreben der Finanzverwaltung in der Zukunft sein; daß sich die Verzögerung der Zinsenauszahlung höchstens auf einen einzigen Zinsentermin beziehe.
Prag, am 7. Februar 1931.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš, m. p.
Pøeklad ad 968/VIII.
Antwort
des Ministers für Landwirtschaft
auf die Interpretation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,
betreffend den sprachlichen Verkehr mit den Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Tierzuchtkommissionen (Druck 686/VIII).
Was die Sprachenfrage der Amtskorrespondenz der Bezirks- und gegebenenfalls der Landesbehörden anbelangt, unter deren Aufsicht die auf Grund des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 169/1924 und der Durchführungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 204/1928 errichteten landwirtschaftlichen Tierzuchtkommissionen Ehre Tätigkeit entfalten und mit denen daher der häufigste amtliche Verkehr stattfindet, kann ich nur; auf die Bestimmungen des § 1, Abs. 2, Punkt 1, des Sprachengesetzes und Art. 1, lit. f), der Sprachenverordnung hinweisen, nach welchen Vorschriften die erwähnten Behörden verpflichtet und berechtigt sind, in ihrer Amtskorrespondenz bloß die Staatssprache zu verwenden; die den Angehörigen von Minderheiten im § 2, Abs. 2 und 6, des Sprachengesetzes gewährleisteten Rechte stehen nämlich nur Subjekten zu, welche Parteienstellung haben.
Prag, am 21. Jänner 1931.
Der Minister für Landwirtschaft:
Bradáè, m. p.
Pøeklad 968/IX.
Válasz
a belügi minisztertöl
Hokky képviselö és társai interpellációjára a "Rusinsko" elnevezés államellenes volta tárgyában (769/IV. ny.-sz.).
Azon határozat ellen, amely az užhorodi rend-õrigazgatóság által a "Ruszinszkói Magyar Hírlapnak" adatott ki s amely lényegében az interpelláció által is idéztetik, hírlap kiadója, jóllehet fellebbezési joga felõl felvilágosíttatott, fellebbezéssel nem élt, s ezzel ama jogáról, hogy az užhorodi rend-õrigazgatóság eljárása fellebbvitel során a felettes hatóság által felülvizsgáltassék, önmaga mondott le. A fenti határozat ennekfolytán jogerõre emelkedett. A "Ruszinszkói Magyar Gazda" kiadóhivatala, amelyet a berehovói rendõrbiztosi hivatal figyelmeztetett arra, hogy "Ruszinszkói" elnevezés (a nevezett hivatal nézete szerint) megengedhetetlen, ugyancsak nem tett semmiféle lépest az iránt, hogy a rendõrbiztosi hivatal említett álláspontja a felettes hatóság által felülvizsgáltassák.
"Az Öslakó" c. hírlap 39. számának az interpellációban érintett s a mukaèevói rendõrbiztosi hivatal által foganatosított elkobzását az užhorodi kerületi bíróság mint sajtóbíróság 1930 október 1.-én kelt Tl. VI. 200/30-2. sz. határozatával helybenhagyta, s az ezen határozat ellen benyújtott fellebbezés is a košicei fõbíróság által elutasíttatott.
A felhozott körülményekre való tekintettel a jelen interpelláció révén bármiféle intézkedés megtételére indok nincsen.
Praha, 1931. január 31.-én.
A belügyi miniszter:
Dr. Slávik s. k.
Pøeklad ad 968/X.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. O. Kallina, Matzner und Genossen
in Angelegenheit der Befragung des Steueramtes in Mährisch- Altstadt (Druck 320/V).
Über die allgemeine Auflassung von Steuerämtern ist bisher noch nicht entschieden worden und kann dies nur durch ein Gesetz geschehen.
Derzeit wird über die Auflassung des Steueramtes in Mährísch-Altstadt auch nicht verhandelt.
Prag, am 7. Februar 1931.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš, m. p.
Pøeklad ad 968/XI.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten J. Geyer und Genossen
in Angelegenheit eines durch Fahrlässigkeit verursachten Unfalles im Bereiche der Station Jechnitz (Druck 658/XII).
Zu der Kollision eines Fuhrwerkes mit einem Lastzuge ist es auf der Niveauüberfahrt der Staatsstraße über die Strecke der Lokalbahn gekommen, welche auf Grund des Gesetzes RGBI. Nr. 149/1910, betreffend Bahnen niederer Ordnung, nicht mit Schranken versehen sein muß. Der Überblick von der Straße auf die Strecke ist bereits längere Zeit vor dem Unfalle durch Beseitigung der Bäumchen und des lebenden Zaunes wesentlich verbessert worden, hat jedoch nichtsdestoweniger die übliche Aufmerksamkeit jener Personen erheischt, welche die Strecke übersetzten. Das Fahrzeug ist unmittelbar vor dem herannahenden Zuge, welcher bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht unbeachtet bleiben konnte, auf die Strecke gefahren, wo es wegen der Unmöglichkeit, das Pferd zum Gehorsam zu zwingen, stehen blieb, welchen Umstand die Interpellation ausdrücklich erwähnt.
Nachdem in der Interpellation angeführt wird, daß es zu dem bedauernswerten Unglücke nicht bekommen wäre, wenn das Zugpersonal die einschlägigen Signalvorschriften eingehalten und den Zug rascher abgebremst hätte, habe ich mit größter Strenge in dieser Richtung Erhebungen vornehmen lassen. Es ist jedoch konstatiert worden, daß die vorgeschriebenen Warnungssignale nicht unterlassen worden sind und daß der Lokomotivführer nach der Feststellung eines Hindernisses auf der Strecke sofort alles unternommen hat, was das augenblickliche Abbremsen des Zuges erforderte. Während bei einem normalen Abbremsen des Zuges dieser frühestens auf eine Entfernung von 74 m zum Stehen gebracht werden konnte, gelang es, durch Anwendung von Ausnahmsbremsmitteln bereits auf eine Entfernung von 42 m den Zug aufzuhalten. Es ist auch festgestellt worden, daß der Maschinenführer vor der Abfahrt des Zuges wie gewöhnlich dem Heizer die Weisung erteilt hat, die Überfahrt im Auge zu haben, und er ist auch tatsächlich von dem Heizer, sobald dieser das Fahrzeug zu erblicken in der Lage war, auf das Hindernis aufmerksam gemacht worden.
Die Zugsmannschaft hat daher nichts ausstacht gelassen, was seine Bestrafung als Schuldige an dem Urfalle notwendig machen würde und was eine eventuelle Bereitwilligkeit der Bahn zu einer Entschädigung des verwundeten Steinen begründen würde.
Dem Personals ist bereits allgemein die Verpflichtung auferlegt und neuerlich in Erinnerung gebracht worden, an Kreuzungen mit öffentlichen Kommunikationsmitteln erhöhte Umsicht und Vorsicht walten zu lassen. Leider läßt sich dadurch nur die Zahl der Unfälle verringern, welche zum größten Teile den Mangel ähnlicher Eigenschaften bei jenen Personen zugeschrieben werden können, die auf Niveauüberfahrten mit den Einrichtungen der Bahn in Berührung kommen.
Prag, am 13. Februar 1931.
Der Eisenbahnminister:
R. Mlèoch, m. p.
Pøeklad ad 968/XII.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen,
betreffend die Einrichtung der nicht versicherten feit in die Pensionsversicherung (Druck 809/XV).
Das Ministerium für soziale Fürsorge anerkennt die Motiviertet des Verlangens der Einrechnung der nicht versicherten Zeit in die Pensionsversicherung der Privatbediensteten in höheren Diensten auf Grund des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 261929 und ist bemüht, das Gesetz durch diesbezügliche Bestimmungen zu ergänzen. Mit der Vorbereitungsarbeit für eine solche Anrechnung ist die ehemalige Ministerialkommission für die Regelung und Nivellierung der Pensionsversicherung der Privatbediensteten in höheren Diensten betraut worden, welche zu diesem Behufe ein besonderes Subkomitee gewählt hat.
Der Entwurf des Subkomitees ist in der Kommissionssitzung vom 28. November 1930 genehmigt worden und soll in einer entsprechenden Ausarbeitung unter Anschluß eines Motivenberichtes dem Ministerium für soziale Fürsorge vorgelegt werden. Sobald dies geschehen sein wird, wird das Ministerium für soziale Fürsorge unverzüglich an die Ausarbeitung der Regierungsvorlage des Gesetzes schreiten.
Prag, am 3. Februar 1931.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Dr. Czech, m. p.
Pøeklad ad 968/XIII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen
in Angelegenheit eines rigorosen Vorgehens der Steueradministration in Reichenberg (Druck 747/IV).
Die Steuerkommission hat in der Gemeinde Friedrichswald bei Reichenberg im Monate Juni 1930 nicht amtiert, sondern sind während der Zeit vom 15. Juni bis Ende Juni 1930 in dieser Gemeinde durch zwei Steuerexekutoren des Steueramtes in Reichenberg Exekutionen wegen schuldiger Steuern vorgenommen worden. Wie erhoben worden ist, sind diese genau nach den Bestimmungen des Abs. 1 und 3 des § 350, Abs. 1 des § 352, Abs. 1 des § 353 sowie des Abs. 1 des § 364 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern vorgegangen, so daß keinerlei Anstände in der Ausübung ihres Dienstes in der genannten Gemeinde konstatiert worden sind.
Das nachdrücklichere Vorgehen in den in der Interpellation angeführten konkreten Fällen war völlig begründet, denn die dort genannten Steuerträger waren die Steuer v. J. 1919 bis 1922 schuldig und alle in früherer Zeit durch das Steueramt gegen sie unternommenen Schritte waren erfolglos gewesen, da die Gennamen die von ihnen versprochenen Raten nicht eingehalten und durch ununterbrochene Einbringung von Gesuchen die Zahlung hinausgeschoben haben; trotzdem sie, wie ermittelt worden ist, zahlungsfähig sind. Da es sich also offensichtlich um renitente Steuerzahler gehandelt hat, welche ihren Steuerverpflichtungen freiwillig nicht Genüge leisten wollten, mußte gegen sie alle gesetzlich zulässigen Mittel angewendet werden.
Jene Steuerträger in der Gemeinde Friedrichswald, welche für die letzten Jahre Steuern schuldeten, sind in den Monaten August und September 1929 ordnungsmäßig auf Zahlung gemahnt worden; bei jenen welche trotzdem ihre Rückstände überhaupt nicht gezahlt oder nur unbedeutende Beträge erlegt haben, ist an die Exekution geschritten worden. Zwischen der Mahnung und der Exekution sind 9 Monate verflossen, zwischen der Exekution und dem Tage, auf den die Feilbietenden ausgeschrieben worden waren, lag abermals die bedeutende Zeitspanne von 4 Monaten, so daß die Steuerträger in der Zwischenzeit entweder ihre Steuerrückstände entrichten oder um deren Stundung ansuchen konnten. Dort, wo solche Ansuchen eingebracht worden waren, sind sie vom Steueramte oder von der Steuerverwaltung wohlwollend erledigt worden, die Exekutionen sind verschoben und zur Zahlung der Steuerrückstände sind angemessene Raten bewilligt worden.
Aus dem Geschilderten geht hervor, daß das strenge Vorgehen der Finanzverwaltung gegen einige Steuerträger der Gemeinde Friedrichswald voll begründet war.
Was die Eintreibung der schuldigen Steuern im allgemeinen anbelangt, hat das Finanzministerium allen unterstellten Behörden neuerlich aufgetragen, hiebei vorsichtig, unter sorgfältiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Steuerträger vorzugehen und zu diesem Behufe die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ihren Einfluß auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldner zu verfolgen. Bevor an die exekutiv Eintreibung (Pfändung und Verkauf) geschritten wird, soll stets untersucht werden, ob der Steuerträger ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Kraft wenigstens in Raten zählenden, oder ob ihm bloß der gute Weile zum Zahlen fehlt. Die Finanzverwaltung kommt den Gesuchen der Steuerträger um Bewilligung von Raten zur Zahlung der Rückstände nach Möglichkeit entgegen.
Es ist nicht möglich anzuordnen, daß große Abschreibungen von Steuern vorgenommen werden, welche in der Wirtschaftsnot nicht gezahlt werden konnten, weil außerordentliche Steuererleichterungen nur auf Grund eines individuellen Ansuchens der Steuerträger entsprechend den Verhältnissen in den konkreten Fällen und unter den gesetzlich festgesetzten Voraussetzungen beseligt werden können. Auf die beschleunigte Erledigung dieser Gesuche wird dauernd Nachdruck ausgabt.
Auf der einwandfreie Form des Verkehrs der Bemannten der Finanzverwaltung mit den Parteien wird dauernd großes Gewicht gelegt. Was die Steuerexekutoren anbelangt, werden diese in besonderen Kursen darüber belehrt, wie sie bei ihren Amtshandlungen vorzugehen haben, außerdem werden ihnen von den leitenden Beamten und Referenten die entsprechenden Weisungen erteilt.
Prag, am 10. Februar 1931.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš, m. p.
Pøeklad ad 968/XIV.
Antwort
des Vorsitzenden der Regierung und
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Mayr-Harting, J. Greif und Genossen,
betreffend die Verlegung der Eisenwerke Rothau nach Karlshütte (Druck 675/II).
Das Ministerium für soziale Fürsorge ist durch Artikel IV des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 7411930 dazu ermächtigt, aus den zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bestimmten Mitteln dem öffentlichen Bauherrn einen Staatsbeitrag zu dem Lohne der aus den Reihen der Arbeitslosen zu Notstandsarbeiten zugewiesenen oder herangezogenen Personen im Betrage von höchstens 10 Kè täglich beizusteuern.
Das Ministerium für öffentliche Fürsorge macht von dieser Ermächtigung Gebrauch und die Gesuche um Zuerkennung dieses Staatsbeitrages aus den Bezirken Graslitz und Neudek, welche durch die Verlegung der Rothauer Eisenwerke betroffen worden sind, wurden bisher und werden auch in Hinkunft wohlwollend erledigt. Auch bei der Durchführung der Hilfsaktion für Arbeitslose (Verköstigungsaktion, Milchaktion, Weihnachtsaktion) ist auf die in diesen Bezirken durch die Verlegung der Eisenwerke herbeigeführten Verhältnisse besondere Rücksicht genommen worden.
Die Regierung ist in den Grenzen der Möglichkeit bereit, alle Maßnahmen zu unterstützen, welche darauf abzielen, durch Erschließung neuer Erwerbsquellen die Erlangend einer dauernden Beschäftigung für die aus den Eisenwerken entlassenen Bediensteten zu ermöglichen.
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat es nicht unterlassen, darauf hinzuwerfen, die Unternehmer von der Verlegung der Rothauer Eisenwerke nach Karlshütte abzubringen, konnte dieselbe jedoch mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht verhindern.
Prag, am 10. Februar 1931.
Der Vorsitzende der Regierung:
Udržal, m. p.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Dr. Czech, m. p.
Pøeklad ad 968/XIX.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
wegen Sicherung der Pfandgläubiger bei Brandschaden (Druck 432/XVI).
Der Wirksamkeitbeginn jener Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 23. Dezember 1917, RGBI. Nr. 501, welche gemäß § 168 am 1. Jänner 1919 hätten in Kraft treten sollen, ist durch die Ministerialverordnung vom 28. Dezember 1918, S. d. G. u. V. Nr. 102, auf den 1. Jänner 1920 und mit Regierungsverordnung vom 9. Dezember 1919, S. d. G. u. V. Nr. 652, auf einen später festzusetzenden Tag verschoben worden. Der Grund dieser Verfügung war darin gelegen, daß es als zweifelhaft angesehen worden ist, ob das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der Èechoslovakei überhaupt eingeführt werden soll, da die Fachkreise behauptet haben, daß das Versicherungswesen in der Republik auf ganz anderen Grundlagen werde aufgebaut werden müssen, und daß nicht vorausgesehen werden konnte, wann die wirtschaftlichen Bedingungen für die Inkraftsetzung des ganzen Gesetzes eintreten würden.
Die vom Justizministerium später in dieser Angelegenheit eingeleitete Enquete konnte bisher nicht abgeschlossen werden, weil einige wichtiger Korporationen ihre Bemerkungen und Reformanträge zu dem Gesetze nicht vorgelegt hat. Einer der wichtigsten Gründe für die Verschiebung der Vorlage des Entwurfes eines neuen Gesetzes über den Versicherungsvertrag war jedoch der Umstand, daß es inzwischen zu intensiven Vorbereitungsarbeiten an dem Entwürfe des neuen Handelsgesetzes gekommen ist. Es besteht gewiß keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß es notwendig ist, die großen Gesetzeskodifikationen, wie das bürgerliche Gesetzbuch, das Grundbuchsgesetz, das Handelsgesetz, die Zivilprozeßordnung, das Exekutionsgesetz u. dgl. auf einheitlichen Grundsätzen aufzubauen, insoweit allerdings in diesen einzelnen Gesetzen solche gemeinsame Grundsätze in Betracht kommen, und daß sie gegenseitig keine inneren Widersprüche enthalten. Daraus ergibt sich allerdings auch die Folgerung, daß es notwendig ist, daß durch jene Kodifikationen früher Klarheit geschaffen werde, als zur definitiven Regelung der einzelnen Reformarbeiten geschritten wird. Dies gilt selbstverständlich auch für den Entwurf des neuen Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
Hiezu kommt der wichtige Umstand, daß im Lande Slowakei und Podkarpatská Rus die Vorschriften über den Privatversicherungsvertrag in dem slowakischen Handelsgesetze (Titel 7, §§ 453 - 514 Ges. Art. XXXVII/1875) enthalten sind. Es ist natürlich, daß die Bestimmungen des Titel 7 des slov. H. G. mit dem übrigen Inhalte des slowakischen Handelsgesetzes in einem systematischen Zusammenhanges stehen, und es scheint zweifelhaft, ob es möglich wäre, den Titel 7 zu reformieren, bezw. durch ein neues Gesetz über den Versicherungsvertrag zu ersetzen, ohne daß dieser Zusammenhang in Betracht gezogen würde und ohne daß die Struktur des neuen einheitlichen Handelsgesetzes bekannt wäre.
Daraus geht hervor, daß es nicht gut möglich ist, das spezielle Gesetz, welches das Gesetz vom 23. Dezember 1917, RGBI. Nr. 501, und Titel 7 des slov. Handelsgesetzes reformieren würde, in kurzer Zeit definitiv vorzubereiten.
Da der bisherige Zustand, bei welchem ein bedeutender Teil der nicht in Wirksamkeit gesetzten Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen als vertragliches Recht gilt, bei welchem aber einige Bestimmungen des Versicherungsgesetzes, welche für einige Vorschriften zwingende Gewalt festsetzen, nicht gelten, in keiner Weise befriedigend ist und die gleichzeitige Wirtschaftskrise auch zu Maßnahmen zwingt, welche im Stände sind, die Verhältnisse wenigstens auf manchen Wirtschaftsgebieten zu stabilisieren, und da es schließlich seit langer Zeit der Wunsch wichtiger Wirtschaftskorporationen ist, das Versicherungsgesetz zur Gänze in Wirksamkeit treten zu lassen, gibt das Justizministerium gleichzeitig die Anregung, das Gesetz über den Versicherungsvertrag zur Gänze in Wirksamkeit treten zu lassen und derart die bisherige Unsicherheit in den Versicherungs- Rechtsverhältnissen zu beseitigen und eine festere Grundlage für die künftigen Reform- und Unifizierungsarbeiten zu schaffen.
Prag, am 3. Februar 1931.
Der Justizminister:
Dr. Meissner, m. p.
Pøeklad ad 968/XX.
Antwort
des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen,
betreffend die rechtliche Stellung der Krankenanstalten (Druck 432/XVII)
In den Ländern der Èsl. Republik sind die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse der öffentlichen Krankenhäuser verschieden geregelt. In Böhmen sind sie durch das Gesetz vom 5. März 1888, böhm. LGBI. Nr. 19, im Lande Mähren- Schlesien sind diese Verhältnisse auf Grund der Verordnung des ehemaligen Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1856, Nr. 26.641, und der auf Grund desselben herausgegebenen Vorschriften durch die Statute der einzelnen Krankenhäuser geregelt, in der Slowakei und Podkarpatská Rus sind diese Verhältnisse auf Grund der einschlägigen Vorschriften d. Ges. Art. XIV/76 und der normativen Verordnungen des ehern. ung. Ministeriums des Innern Nr. 35.000/02 und 140.000/07 sowie durch die auf dieser Grundlage für die einzelnen Krankenhäuser erfolgenden Statuten geregelt.
Was die alle öffentl. Krankenhäuser im Böhmen anbelangt, obliegt das Recht der Oberaufsicht auf Grund der Vorschriften des zit. Landesgesetzes v. J. 1888 dem Landesausschusse (der Landesbehörde). Was die öffentlichen Krankenhäuser im Lande Mähren- Schlesien sowie die der Slowakei und Podkarpatská Rus anbelangt, sind in dieser Richtung namentlich die Statute der einzelnen Krankenhäuser, welche auf Grund der in den einzelnen Ländern in dieser Richtung geltenden obenerwähnten einschlägigen Rechtsnormen erfolgen sind, maßgebend.
Die Oberaufsicht über die öffentlichen Krankenhäuser wird im Lande Mähren- Schlesien vom Landesausschusse (von der Landesbehörde), in der Slowakei und Podkarpatská Rus vom Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung ausgeübt, denen auch die Genehmigung der Voranschläge der einzelnen Krankenhäuser in den einzelnen Ländern obliegt und aus deren Mitteln den einzelnen öffentlichen Krankenhäusern auch die sog. uneinbringlichen Verpflegskosten ersetzt werden.
Die Ausübung der unmittelbaren Aussicht über die einzelnen Krankenhäuser steht allerdings dem Errichtet, bezw. Erhaltet der Anstalt zu, wobei die näheren Vorschriften ebenfalls in den Statuten der einzelnen Anstalten enthalten sind.
Dem Gesundheitsministerium ist es nicht bekannt, daß es namentlich in den letzten Jahren in manchen Ländern zu Kompetenzkonflikten hinsichtlich der Ausübung des Aufsichtsrechtes, namentlich zwischen den Landesausschüssen (Landesbehörden) und Bezirksausschüssen gekommen wäre und auch in den Berichten, welche das Gesundheitsministerium von allen zuständigen Landesbehörden besonders eingeholt hat, ist auf keinen ähnlichen Kompetenzkonflikt hingewiesen worden. Aus diesem Grunde kann sich das Gesundheitsministerium nicht über irgendeinen bestimmten Fall konkret aussprechen.
Wenn es trotzdem wider Erwarten zu einem ähnlichen Kompetenzkonflikte in einem öffentlichen Krankenhause gekommen wäre, müßte jeder ähnliche Fall selbstverständlich auf Grund der diesbezüglichen geltenden Rechtsvorschriften sowie der Statute des betreffenden Krankenhauses entschieden werden. Die Erledigung des Streitfalles würde in dieser Richtung keine besonderen Schwierigkeiten verursachen. Die Lösung müßte allerdings individuell je nach dem Charakter des konkreten Falles erfolgen, da man sich herbei auf die geltenden Vorschriften stützen müßte, welche in den einzelnen Ländern verschieden sind, und man auf die für das betreffende Krankenhaus genehmigten Statute Rücksicht nehmen müßte.
Da die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Krankenhäuser bisher in den einzelnen Ländern verschieden geregelt sind, arbeitet das Gesundheitsministerium bereits an dem Entwürfe eines neuen Unifizierungsgesetzes über die Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse der öffentlichen Krankenhäuser in der ÈSR., worin auch die Frage der Aufsicht, bezw. der Oberaufsicht über die öffentlichen Krankenhäuser in einer einheitlichen Art und Weise für alle öffentlichen Krankenhäuser in den einzelnen Ländern geregelt werden wird.
Prag, am 2. Februar 1931.
Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:
Dr. Spina, m. p.
Pøeklad ad 968/XXI.
Antwort
des Vorsitzenden der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen,
betreffend die Nivellierung des Gesetzes über die Verwaltungsreform (Druck 844/II).
Schlesien ist als selbständige Verwaltungseinheit bereits mit dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 126/20 über die Errichtung von Gau- und Bezirksämtern in der Èechoslovakischen Republik aufgehoben worden, wonach Schlesien auf die Gaue XII, XIV und XXI aufgeteilt, grundsätzlich mit den angrenzenden Bezirken Mährens vereinigt wurde und Troppau selbst Sitz der politischen Behörde II. Instanz zu sein aufgehört hat.
Das Gesetz über die Organisation der politischen Verwaltung hat an diesem Stände nichts geändert und konnte dies schon aus Gründen einer einfachen, sparsamen und administrativ zweckmäßigen Verwaltung nicht machen, welches Gesetz abzuändern, auf Grund der bisher gewonnenen Erfahrungen nicht in Erwägung gezogen werden kann.
Prag, am 21. Februar 1931.
Der Vorsitzende der Regierung:
Udržal, m. p.