Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1931.

III. volební období.

3. zasedání.


Pùvodní znìní.

928.

Antrag

des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

auf Errichtung eines außerordentlichen Fondes zur Linderung der Folgen der Wirtschaftsnot.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom ..........................

betreffend die Errichtung eines außerordentlichen Fondes zur Linderung der Folgen der Wirtschaftsnot.

Die Nationalversammlug der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1.

1. Beim Ministerium der Finanzen wird ein staatlicher Fond zur Linderung der Folgen der Wirtschaftsnot errichtet. Er ist eine juristische Person und kann als solche selbständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

2. Nach Außen wird dieser Fond vom Finanzminister vertreten. Die von ihm herausgegebenen Anleihen werden von Präsidenten des obersten Rechnungshofes gegengezeichnet.

§ 2.

1. Zweck dieses Fundes ist, in der gegenwärtigen Wirtschaftsnot werteschaffende Arbeit zu ermöglichen und damit der drohenden Arbeitslosigkeit vorzubeugen.

2. Zu diesem Behufe sind sämtliche in den einzelnen Ressorts der Staatsverwaltung, sowie auch in den einzelnen der Stativen alten unterstehenden Fonden, Anstalten und Unternehmungen sich als notwendig oder nützlich erweisenden Investitionen unverzüglich festzustellen und also gleich in Angriff zu nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Fond zu tragen, soweit der Staatsvoranschlag keine Deckung hierfür vorsieht.

3. Der Fond ist berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Subventionen oder langfristige niedrig verzinsliche Kredite zu gewähren, oder für solche einer zweckentsprechende Bürgschaft zu übernehmen und zwar

a) an die Selbstverwaltungskörper zu notwendigen oder nützlichen Investitionen, und zwar auch über das Maß der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus,

b) an wirtschaftliche Organisationen der Erzeuger, der Verbraucher und des Handels, sowie an die als gemeinnützig erklärten Gesellschaften und Genossenschaften zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes.

4. Er ist aber nicht berechtigt, an Geld- oder Versicherungsanstalten irgendwelcher Art mittel- oder unmittelbar Gelder hinauszugehen, zu verborgen oder irgendwelche Bürgschaft zu übernehmen.

§ 3.

Der Fond beschafft sich seine notwendigen Geldmittel durch Anleihen und laufende Einnahmen.

§ 4.

1. Zu diesem Behufe wird über die durch den Staatsvoranschlag für 1931 festgesetzten Ausgaben hinaus ein außerordentlicher Kredit bis zur Höhe von 3000 Millionen Kè bewilligt.

2. Der Finanzminister wird ermächtigt; diesen Betrag durch Kreditoperationen, auch im Auslande zu beschaffen.

§ 5.

Die laufenden Einnahmen bestehen aus:

a) dem Betrag von 315 Millionen Kè, der gemäß § 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1926, Z. 240 Slg. d. G. u. V., betreffend die Regelung des Voranschlages der Militärverwaltung bisher dem "Fond für die sachlichen Erfordernisse der nationalen Verteidigung" zufließe.

b) für die Voranschlagsperiode von 1931 aus dem außerordentlichen Kredite vom 150 Millionen Kè, der durch das Gesetz vom 19. Dezember 1930. Z. 190 Slg. d. G. u. V. betreffend einen außerordentlichen Kredit zur Linderung der Folgen der Wirtschaftskrise bewilligt worden ist,

c) den sonstigen aus der ordentlichen Fondsverwaltung sich ergebenden Einnahmen und Ersparung.

d) dem Ertrage der durch dieses Gesetz neu eingeführten "besonderen Einkommensteuer von größeren Einkünften".

§ 6.

1. Es wird eine "besondere Einkommenssteuer von größeren Einkünften" für die Dauer dieses Gesetzes eingeführt.

2. Dieser Steuer unterliegen alle jene physischen Personen, die im Jahre 1929 ein der Einkommensteuer unterliegendes Jahreseinkommen, sowie jene Juristischen Personen die einen der allgemeinen oder der besonderen Erwerbssteuer unterliegenden Jahresreinertrag von mindestens 200.000 Kè besaßen, oder während der Dauer dieses Gesetzes erlangen werden.

3. Können sie nachweisen., daß ihr Einkommen unter diese Grenze von 200.000 Kè jährlich gesunken ist, so treten sie aus dieser Steuerpflicht wieder aus.

4. Der Jahresertrag dieser Steuer wird für die Steuerperiode 1931 mit höchstens 335 Millionen Kè für die weiteren Steuerperioden und die weitere Dauer des Gesetzes mit jährlich höchstens 438 Millionen Kè bestimmt.

5. Der tatsächliche Jahresbedarf des Fondes, der auf die im § 5 Abs. a) bis c) bezeichneten Art nicht gedeckt werden kann, die im § 6, Abs. 3. bestimmte Höchstgrenze eher auch nicht überschreiten darf, wird auf die Steuerpflichtigen nach diesem Gesetz nach Maßgabe und im Verhältnis ihres der Einkommensteuer oder der allgemeinen oder besonderen Erwerbssteuer unterliegenden Einkommens oder Reinertrages aufgeteilt.

§ 7.

1. Der Voranschlag dieses Fundes bildet einen Teil des Staatsvoranschlages.

2. Der Fond wird verwaltet vom Finanzminister und einem Verwaltungsrat.

Der Finanzminister ist verpflichtet, alljährlich üben die Gebarung mit den Fondsmitteln in abgelaufenen Jahre über den Stand des Fundes am 31. Dezember eines jeden Jahres einen ins Einzelne gehenden Bericht zu erstatten., in dem insbesondere die Namen der Unterstützten und die Art und Höhe der ihnen zuwege endeten Hilfsmittel anzugeben sind. Er bildet einen Bestandteil des Gesamtrechnungsabschlusses des Staates.

3. Der Finanzminister kontrolliert auch die Verwendung der bewilligten Unterstützungen. Alle Staats-. Landes-, Bezirks- und Gemeindebehörden sind verpflichtet ihm die geforderte Hilfe zu leisten.

§ 8.

1. Der Verwaltungsrat besteht aus dem. Finanzminister als Vorsitzenden, 22 ordentlichen und ebensoviel Ersatzmitgliedern.

2. 4 ordentliche und 4 Ersatzmitglieder ernennt die Regierung.

6 ordentliche und 6 Ersatzmitglieder wählt des Abgeordnetenhaus aus seinen Mitgliedern.

3 ordentliche und 3 Ersatzmitglieder wähl der Senat aus seinen Mitgliedern.

3 ordentliche und 3 Ersatzmitglieder wählt die Zentrale der Handelskammern.

3 ordentliche und 3 Ersatzmitglieder wählen die Landeskulturräte.

3 ordentliche und 3 Ersatzmitglieder wählen die von der Regierung zu bezeichnenden Spitzenorganisationen der Verbraucher.

3. Unter den vom Abgeordnetenhaus und Senat gewählten ordentlichen und auch unter den gewählten Ersatzmitgliedern müssen sich mindestens je zwei aus der Reihe der parlamentarischen Opposition befinden.

4. Die Mitgliedschaft dieses Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt, das mit keinerlei Bezügen. Diäten. Remunerationen verbunden sein darf.

5. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, oder scheidet es aus, so tritt an seine Stelle ein Ersatzmitglied gleicher Herkunft.

§ 9.

1. Der Finanzminister ist verpflichtet, den Verwaltungsrat monatlich wenigstens einmal einzuberufen, ihm über die Geschäftsführung zu berichten oder durch die Ressortbeamten auch anderer Ministerien berichten zu lassen. Im allgemeinen hat der Verwaltungsrat die Stellung einer Beraters des Finanzministers.

2. Nur in folgenden Fällen ist der Finanzminister an den Beschluß des Verwaltungsrates gebunden:

a) Bei der Abfassung des Voranschlages und der Abrechnung des Fondes,

b) bei der Aufnahme einer Anleihe im Auslande für die Zwecke des Fondes,

c) bei Gewährung von Subventionen über 25.000 Kè, Kreditgewährungen und Bürgschaftsübernahmen über 250.000 Kè für jeden einzelnen Fall.

§ 10.

1. Jahresüberschüsse des Fondes fallen nicht der Staatskasse zu, sondern sind für das nächste Verwaltungsjahr als erste Einnahmspost einzustellen.

2. Nachhalf dieses Gesetzes ist der Fond vom Finanzminister zu liquidieren. Über die Verwendung eines übrigbleibenden Vermögens entscheidet dein Verwaltungsrat.

§ 11.

Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:

a) Die §§ 2, Abs. 3, 4, 5, § 3 und 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1926, Nr. 240 Slg. d. G. u. V. betreffend die Regelung des Voranschlages der Militärverwaltung,

b.) die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1930, betreffend einen außerordentlichen Kredo: zur Liquidierung der Folgen der Wirtschaftskrise,

c) der Abs. 3 des § 6, Titel 5, Kapitel 21. der Beilage zum Finanzgesetz für 1931, Gesetz vom 18. Dezember 1930, Z. 187 Slg. d. G. u. V., womit der Staatsvoranschlag für das fahr 1931 festgesetzt wird.

§ 12.

1. Dieses Gesetz tritt mit dem Zage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

2. Es verliert die Wirksamkeit am 31. Dezember 1938.

3. Mit seiner Durchführung werdende Mitglieder der Regierung betraut.

Begründung.

Die Wirtschaftsnot ist in ständigem Wachsen begriffen. Sie äußert sich in der Stillegung zahlreicher Industriebetriebe ungleichwertig in einer ganz untieferen Arbeitslosigkeit. Es ist nicht zunehmen, daß diese Verhältnisse sich rasch bessern werden, es ist vielmehr u erwarten, daß sich Not und Elend noch Teile ausbreiten; da auch die Ursachen der Krise nicht in einem Lande zu suchen sind, sondern die ganze Weltwirtschaft erfaßt haben. In erster Linie aber gilt es, Arbeit den Arbeitslosen zu verschaffen. Arbeitsmöglichkeiten sind genug vorhanden: Der Staat braucht für seine Ämter und Schulen eine ganze Menge Gebäude, seine Straßen wie die der. Bezirke und Gemeinden sind schlecht, die Flüsse nicht reguliert, Post und Eisenbahn befinden sich: in einem vernachlässigten Zustand. Ebenso ist in der Verwaltung der Länder, der Bezirke und der Gemeinden noch sehr vieles rückständig und verbesserungsbedürftig. Aber auch im der Landwirtschaft, in der Industrie, im Handel und Gewerbe könnten durch zielbewußte Arbeit dauernde Werte geschaffen werden, trotz der Ungunst der allgemeinem Lage, wenn das Bankkapital nicht so übermäßige Anforderungen an die Kreditbedürftigen stellen rührte.

Hiezu ist nötig Geld und eine entsprechende Organisation. Es gehört nicht wenig Geld zu dem Versuche, von außen sozusagen künstlich; die Maschinerie dem Wirtschaftslebens im Gang halten zu wollen. Die Gefertigten erachten die L50 Millionen Kè, die das Gesetz vom 19. Dezember 1930. Z. 190, als Krisenfond gewidmet hat für Wollkämmen unzureichend.

Seidenartigen ein Kapital von 3 Milliarden Kè zu diesem Zwecke bereitzustellen. Eine solche Summe kann nur durch eine Anleihe aufgebracht werden, die wahrscheinlich nur im Auslande untergebracht werden kann. Die Verzinsung und Amortisation dieser Anleihe soll auf nachstehende Art erfolgen.

Die Gefertigten sind überzeugt, daß ein jährlicher Betrag von 10% des Darlehenbetrages, also Jährlich

300 Mill. Kè

genügen werden, um die Kosten der Begebung, der Verwaltung und die Verzinsung zu decken. Sie glauben, daß trotz der ungünstigen Lage der Wirtschaft immer noch ein Betrag von jährlich

500 Mill. Kè

aufgebracht werden kann, um die ganze Schuld binnen 6 Jahren zu tilgen. Es werden daher jährlich

800 Mill. Kè

benötigt.

 
   

Diese 800 Millionen Kè sollen aufgebracht werden:

 
   

1. dadurch, daß die

315 Mill. Kè,

die nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1926, Z. 240 Slg. d. G. u. V., dem Fonde für die sachlichen Erfordernisse der nationalen Verteidigung zufließen, dadurch, daß in der Voranschlagsperiode 1931 die durch das Gesetz vom 19. Dezember 1930, Z. 190 Slg. d. G. u. V., bewilligten

150 Mill. Kè,

jetzt dem durch diesen Gesetzesantrag neu zu errichtenden Fonde zufließen sollen.

 
   

Das ergibt

465 Mill. Kè,

für die Voranschlagsperiode 1931. Für die folgenden ist nur dem erste Betrag von

315 Mill. Kè,

jährlich verfübar. Es fehlen daher für das Jahr 1931

335 Mill. Kè,

für die nächsten aber

485 Mill. Kè,


 

jährlich. Hiezu ist noch u bemerken, daß der sogenannte Rüstungsfond den Gefertigten als der geeignetste erschien, in dem durch diesen Antrag beantragten allgemeinen Krisenfond einbezogen zu werden. In Krisenzeiten muß gespart werden. Hiebei kann gerade ein den Ausgaben für das Militär begonnen werden, zumal nichts die Militärverwaltung hindert, aus dem vorgeschlagenen Fonde sich zu dotieren, falls sie dadurch produktive Arbeit leisten lassen Will. Der Krisenfond vom Dezember 1930 geheut, schon seiner Zweckbestimmung nach in diesen Fond hinein.

Die ungedeckten. Beträge von 335 Mill. Kè, bezw. 485 Mill. Kè jährlich können nur durch neue Steuern hereingebracht werden. Ein anderes Mittel gibt es nicht., trotzdem die Antragstellern ganz genau wissen, daß die Bevölkerung vom Steuerfiskus vollkommen ausgesogen ist. Die Antragsteller glauben es aber verantworten zu können, eine außerordentliche besondere Einkommensteuer von größeren Einkünften in Vorschlag zu bringen, die als Kontingentsteuer nur jene Steuerpflichtigen treffen soll, deren Steuergrundlage bei physischen Personen für die Einkommensteuer und bei juristischen Personen für die allgemeine oder besondere Erwerbssteuer bereits im Jahre 1929 den Betrag von mindestens 200.000 Kè betrug. Es sollen damit die großen Ein kommen und Erträge besonders der Großen Gesellschaften und Trusts getraue werden. Die dadurch unvermeidliche Doppelbesteuerung ist durch den wichtigen Zweck vollkommen gerechtfertigt.

Die Form der Kontingentsteuer wurde gewählt, damit nicht mehr eingebogen wird, als unerläßlich ist.

Die Organisation kann nach Ansicht der Gefertigten nur eine staatliche Behörde, ein Ministerium sein. Keines könnte alle die Aufgaben restlos allein bewältigen, es müßte jedesmal andere Ministerien um Rat, fragen. Andererseits ist Konzentration unerläßlich. Daher wird der Vorschlag gemacht, das Finanzministerium mit diese Aufgabe zu betrauen, weil die finanzielle Seite die ausschlaggebende bei diesem Antrag ist. Doch soll das Finanzministerium nicht ganz allein schalten können, es erhält einen Verwaltungsrat zur Seite gesetzt und ist bei gewissen Angelegenheiten sogar an seinen Beschluß gebunden. Die Antragsteller glauben auch bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates von der bisher beliebten Art abgehen zu müssen und beantragen, daß auch das Parlament und ausdrücklich auch die Opposition in ihm vertreten sein muß. So glauben sie ein besseres Funktionieren dieses Verwaltungsrates sicherzustellen.

Nach dem Antrage soll der Kredit von 5 Milliarden Kè innerhalb 6 Jahren, also im Jahre 1932, längstens 1938 bezahlt sein. Solange gilt auch der § 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1926, Z. 240 Slg. d. G. u. V., sodaß er und auch der 1. Absatz dieses Paragraphen bestehen bleiben müssen, um dem neuen Fonde den Zufluß der 315 Mill. Kè zu sichern. Die anderen werden aufgehoben, genau so wie §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1930. Z. 190 Slg. d. G. u. V.

Nach Rückzahlung des Darlehens muß auch dieses Gesetz seinen Zweck erreicht haben, die Wirtschaftsnot muß sich gemildert haben, oder aber die Kultur und Zivilisation Westeuropas ist verloren.

Daher wird für dieses Gesetz das Ende seiner Wirksamkeit mit 31. Dezember 1938 beantragt.

In formaler Hinsicht wird beantragt diesen Gesetzesantrag dem Initiativ-, dem Finanz- und dem sozialpolitischen Ausschusse zuzuweisen.

Prag, am 27. Jänner 1931.

Dr. Keibl,

Ing. Kallina, Dr. Hassold, Dr. Schollich, Matzner, Horpynka, Dr. Hanreich, Dr. Szüllö, Hokky, Ing. Jung, Simm, Dr. Luschka, Krebs, Köhler, Knirsch, Fedor, Dr. Jabloniczky, Geyer, Kasper, Greif, Fritscher, Dobránsky.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP