Pøeklad ad 918/III.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen
in Angelegenheit des einseitig fiskalistischen Vorgehens der Finanzorgane und der unzulänglichen Ministerialerlässe, welche die wichtigsten Forderungen der in Not geratenen Steuerträger unberücksichtigt lassen (Druck 628/XV).
Die bedeutende Höhe der Steuerrückstände und die notwendige Rücksichtnahme namentlich auch auf die Finanzwirtschaft der territorialen Sebstverwaltungsverbände zwingen die Finanzverwaltung dazu für eine beschleunigte Einhebung dieser Rückstände Sorge zu tragen. Hiebei fällt auch ins Gewicht, daß es sich derzeit bereits nicht mehr nur um Rückstände handelt, welche durch verspätete und unter wesentlich geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen zugestellte Vorschreibungen aus der Inflationszeit entstanden sind, sondern zum großen Teile bereits um Steuerrückstände, welche rechtzeitig und während der Jahre einer günstigen Wirtschaftskonjunktur vorgeschrieben worden sind, so daß ihr Anwachsen vielfach in keiner Weise entschuldigt werden kann. Das Finanzministerium hat jedoch allen unterstellten Behörden wiederholt aufgetragen, bei Eintreibung der schuldigen Steuern vorsichtig vorzugehen, hiebei auf die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners oder einer bestimmten Kategorie von Steuerträgern sorgfältig Rücksicht zu nehmen und zu diesem Behufe die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Einfluß auf die Zahlungskraft der Schuldner zu verfolgen. Bevor zu einer exekutiven Eintreibung von Rückständen geschritten wird, soll stets sorgfältig untersucht werden, ob der Steuerträger - wenigstens in Raten - die Schuld entrichten kann oder ob ihm nur der Zahlungswille fehlt. In dem letzterwähnten Falle kann allerdings sowohl im Interesse der Staatskasse als auch im Interesse der Selbstverwaltungsverbände mit der Durchführung der Exekution nicht gezögert werden.
Das Finanzministerium dringt immer auf die rechtzeitige Erledigung der Rechtsmittel. Der Stand dieser nicht erledigten Fälle hat sich bereits wesentlich gebessert und man kann hoffen, daß in absehbarer Zeit, namentlich nach Vermehrung des Personals nach Durchführung der Resystemisierung diese Agenda auf den laufenden Stand gebracht werden wird. Für die Erledigung der Rechtsmittel in Steuerangelegenheiten kann jedoch wegen der Verschiedenheit der konkreten Fälle sowie deshalb, weil die rechtzeitige Erledigung der Rechtsmittel häufig nicht bloß von der Behörde, sondern auch von der Mittätigkeit des Steuerträgers selbst abhängt, eine bestimmte Frist nicht festgesetzt werden.
Die eingebrachte Berufung oder das Gesuch um außerordentliche Steuererleichterungen haben zwar auf die Steuerzahlung, welche die Berufung oder das Gesuch betrifft, keine aufschiebende Wirkung; die Partei kann jedoch in solchen Fällen um eine Stundung ansuchen, welche ihr in begründeten Fällen unter den Bedingungen des § 283 d. Ges. über die dir. St. und des einschlägigen Teiles der Durchführungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 175/1927 bewilligt wird.
Das Gesetz über die direkten Steuern legt den Bemesungsämtern die Pflicht auf, die eingebrachten Bekenntnisse zu überprüfen. Dies kann in der Regel nur durch Einvernahme von Sachverständigen, Zeugen und Auskunftspersonen geschehen, welche mit den Verhältnissen des Steuerträgers entsprechend vertraut sind. Damit nun die absolute Objektivität der Aussagen der eingenommenen Personen gewährleistet werde, ist in dem § 331, Abs. 3, zit. Ges. die Bestimmung aufgenommen worden, daß die Namen dieser Personen ohne deren Zustimmung den Steuerträgern nicht mitgeteilt werden dürfen. Diese Aussagen wären nicht objektiv, wenn die eingenommenen Personen befürchten müßten, daß sie eventuell den Angriffen der Steuerzahler, für welche ihre Aussagen ungünstig sind, ausgesetzt sein werden. Dem Steuerträger droht daraus keinerlei Nachteil, da, wenn Zweifel über die Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben auf Grund der Aussagen der genannten Personen entstehen, ihm in der Begründung der Zweifel der wesentliche Inhalt des Gutachtens oder der Aussage mitgeteilt wird und der Steuerträger außerdem während der Berufungsfrist das Recht hat, in das Protokoll Einsicht zu nehmen; er kann daher auf eventuelle Unrichtigkeiten hinweisen und sie Widerlegen. Außerdem werden als Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen im Sinne der Durchführungsverordnung zu § 301, Abs. 1, zit. Ges. nur ehrenhafte; ganz vertrauenswürdige, unbedingt unparteiische, verläßliche und sachkundige Personen eingenommen und nicht etwa Personen, von denen der Behörde bekannt ist, daß sie mit dem Steuerpflichtigen in Feindschaft leben. Die Behörde ist verpflichtet, die Aussagen der erwähnten Personen kritisch zu bewerten und zum Zwecke eine gegenseitigen Kontrolle eventuell auch mehrere Personen einzudrehenden. Schließlich ist es Pflicht der Behörde (der Kommission), zum Zwecke der Ermittlung der absoluten Wahrheit die eingenommene Person stets im vorhinein darauf aufmerksam zu machen, daß wissentlich unwahre Aussagen nach § 198 des Gesetzes über die direkten Steuern als Übertretung mit Arrest oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Da die Aussagen der erwähnten Personen im Bemessungsverfahren im Interesse der objektiven Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Regel notwendig sind und den Steuerträgern dadurch in keiner Weise ein Schaden zugefügt wird, kann darüber nicht erwogen werden, die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern aufzuheben.
Prag, am 11. Jänner 1931.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš, m. p.
Pøeklad ad 918/IV.
Antwort
des Ministers der Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Hadek, Höhnet und Genossen wegen des Verbotes aller Versammlungen und Vorträge der kommunistischen Partei im Bezirke Kratzau durch die Bezirksbehörde in Reichenberg und die Polizeidirektion in Reichenberg (Druck
7471X/V).
Alle in der Interpellation angeführten öffentlichen Versammlungen, bezw. Vorträge sind von den zuständigen Behörden tatsächlich, und zwar aus den in der Interpellation - wenn auch nicht ganz genau - reproduzierten Gründen verboten worden. Gegen das Verbot ist jedoch in keinem Falle eine Berufung eingebracht worden, so daß die Versammlungsveranstalter sich derart selbst des Rechtes begehen haben, daß das Vorgehen der Behörden im Instanzenzuge durch die vorgesetzte Behörde überprüft werde.
Im Hinblicke auf diesen Umstand erblicke ich in diesem Falle keinen Grund zu irgendeiner Verfügung.
Prag, am 22. Jänner 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik, m. p.
Pøeklad ad 918/V.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Hadek und Genossen
über die Behandlung des Soldaten Rudolf Svarovsky des Gebirgsartillerie - Regiments Nr. 202, 5. Batterie, in Kežmarok (Druck 683/V).
Durch die auf Grund der Interpellation eingeleitete behördliche Erhebung über das Ableben des Soldaten Svarovsky ist Folgendes festgestellt worden:
Der genannte Soldat hat sich auf Grund des Krankenbuches erstmalig am 12., 15., 17. und 18. Oktober 1929, also bereits mehrere Tage nach Antritt des Präsenzdienstes krank gemeldet. Auf Grund des ärztlichen Befundes hatte er damals infolge der Ungewohntheit der Infanterieausbildung schmerzhafte Füße. Am 19. Oktober desselben Jahres hatte er eine aufgedrückte Wunde geringeren Grades auf dem Fuße. Weiter ist er mit einer Entzündung des Bindegewebes am 21. bis 24. Oktober 1929 krank befunden worden. Später hat er sich im ganzen Winter nicht krank gemeldet und es ist auch nicht festgestellt worden, daß er über Schmerzen geklagt hätte. Erst am 22. März 1930 hat er sich abermals krank gemeldet und über Verstopfung geklagt.
Darnach hat er sich am 14. April 1930 zur ärztlichen Untersuchung gemeldet, wo bei ihm keine objektiven Anzeichen irgendeiner Krankheit gefunden worden sind. Auch am 17. April konnte an ihm nichts objektives konstatiert werden. Da er jedoch über Schmerzen im Kopfe und an den Gliedmassen klagte, ist er bei der Kompanie in ärztlicher Behandlung belassen worden. Am 18. April hat er bei der ärztlichen Untersuchung gemeldet, daß die Schmerzen nachgelassen haben. Trotzdem, daß auch jetzt der objektive Befund abermals negativ war und der Kranke auch keine erhöhte Temperatur hatte, ist er weiterhin im Krankenstande belassen worden. Erst am 19. April ist eine Temperatur von 38o, ein Puls von 84 konstatiert und sind Anzeichen einer beginnenden Lungenentzündung gefunden worden. Noch am selben Tage ist er, so schnell dies möglich war, in das Divisionskrankenhaus Nr. 11 in Košice transportiert worden, da die ordentliche Therapie seiner Krankheit eine Krankenhauspflege unbedingt notwendig machte. Im Krankenhause ist er trotz aller Sorgfalt am 25. April plötzlich an Herzlähmung (Adynamia cordis) gestorben.
Durch den ärztlichen Befund sowie die vorgenommene Obduktion ist festgestellt worden, daß der Soldat Svarovsky einer heftigen beiderseitigen Lungenentzündung erlegen ist und daß es nicht in der menschlichen Gewägt gelegen war, ihn zu retten, nachdem die Herztätigkeit dem heftigen und bösartigen Verlaufe der Krankheit nicht widerstanden hat. Die Krankheit war ordnungsmäßig und rechtzeitig behandelt und es ist alles unternommen worden, was die entsprechende Heilung der Krankheit erfordert hat.
Die Interpellationsangaben erscheinen in dieser Richtung also unrichtig.
Aber auch die übrigen Angaben der Interpellation entsprechen den Tatsachen nicht. Es ist festgestellt worden, daß mit dem Soldaten Svarovsky nicht unmenschlich umgegangen worden ist und daß auch die übrigen Soldaten der Garnison Kežmarok nicht schikaniert werden. Namentlich entspricht es nicht den Tatsachen, daß der Soldat Svarovsky durch Entzug der Löhnung bestraft worden sei, nachdem diese Strafe nach der Dienstordnung überhaupt nicht existiert. Er ist bloß mit Verweigerung des Osterurlaubes bestraft worden, weil er zweimal hintereinander die Pferde zur Besichtigung ungereinigt vorgeführt hat. Andere Strafen hatte er keine.
Was die Behauptung anbelangt, daß die Mutter des Verstorbenen vor der Beerdigung gefragt worden sei, ob sie bereit wäre einen Sarg zu kaufen, erlaube ich mir Folgendes anzuführen: Nach dem Tatbestände ist die Mutter des Verstorbenen nicht gefragt worden, ob sie einen Sarg kaufen wolle, sondern es ist ihr bloß mitgeteilt worden, daß die Militärverwaltung im Sinne der Dienstvorschriften H - IV - 1 für alle im aktiven Dienste verstorbenen Militärpersonen ein einfaches dem Stände des Verstorbenen entsprechendes Begräbnis ausstattet und daß, wenn sie ein festlicheres Begräbnis wünschen würde, sie den größeren Aufwand aus Eigenem decken müßte.
Was die verlangte Deckung der Reiseauslagen anbelangt, welche der Mutter des Verstorbenen durch die Teilnahme an der Beerdigung erwachsen sind, könnte das Ministerium für nationale Verteidigung ihr auf ihr Ansuchen hin eine außerordentliche Unterstützung entsprechend diesen Auslagen gewähren.
Prag, am 15. Jänner 1931.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Dr. Viškovský, m. p.
Pøeklad ad 918/VI.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Kasper und Genossen,
betreffend den endlichen Abschluß eines Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Èechoslovakischen Republik über die Gewährung einer Arbeitslosenunterstützung an die sogenannten Grenzläufer (Druck 747/VI).
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat bereits vor längerer Zeit mit der deutschen Regierung die Verhandlungen über die Regelung der Frage der Arbeitslosenversicherung jener Personen eingeleitet, welche in der Èechoslovakischen Republik wohnen und die Grenzen zum Zwecke einer Arbeit im Deutschen Reiche überschreiten. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist die Verordnung über die Befreiung dieser Personen von der pflichtgemässen Versicherung im Falle der Arbeitslosigkeit vorn 13. November 1930, welche in dem deutschen Reichsgesetzblatte Nr. 46 v. J. 1930 veröffentlicht worden ist. Die derart befreiten Personen haben die Möglichkeit, sich den Anspruch auf den Staatsbeitrag zur Unterstützung im Falle der Arbeitslosigkeit unter den Bedingungen des Gesetzes vom 19. Juli 1921, S. d. G. u. V. Nr. 267, in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1930, S. d. G. u. V. Nr. 74, zu sichern. Dadurch ist die Frage, deren Regelung die Interpellation anstrebt, gelöst.
Prag, am 21. Jänner 1931.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Dr. Czech, m. p.
Pøeklad ad 918/XV.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten F. Viereckl und Genossen
in Angelegenheit des Verhaltens des Amtsvorstandes Štrympl der Steuerverwaltung in St. Joachimsthal (Druck 705/I).
Der zwischen dem Vorstände Štrympl und dem in der Interpellation angeführten Kommissionsmitgliede Edmund Wohlrab aus Stolzenhain in der Sitzung der Steuerkommission am 11. VII. 1930 entstandene Konflikt hatte in einem offenbaren Missverständnisse seinen Grund. Dem Verlangen des Mitgliedes Wohlrab, dahingehend, daß durch Mitteilung der landwirtschaftlichen Durchschnitte auch für das Jahr 1928 und durch Vergleichung derselben mit den Durchschnitten für das Jahr 1929 der Kommission die Beurteilung darüber, wie die Wirkungen der Landwirtschaftskrise zum Ausdrucke kommen, ermöglicht werde, hat der Vorsitzende in der Weise zu entsprechen versucht, daß er, nachdem er vorher auf den übermäßigen Zeitverlust aufmerksam gemacht hatte, welchen eine eingehende Gliederung aller einschlägigen, die Durchschnittsgrundlage bildenden Berechnungen, die der Kommissionsmehrheit (welche nicht aus landwirtschaftlichen Kreisen besteht) nicht hinlänglich verständlich sind, zum Vergleiche das Bruttopauschal der dritten Bonitätsgruppe des Futtermittelgebietes für das Jahr 1928 (800 Kè) und für das Jahr 1929 (600 Kè) mitteilte.
Wenn die Interpellation behauptet, daß das vereinbarte Pauschal für 1928 bei dieser Gruppe 450 - 500 Kè ausgemacht hat und daß die Kommissionsmitglieder durch die Mitteilungen des Vorsitzenden irregeführt wurden, ist diese Behauptung, wie aus dem Folgenden hervorgeht, nicht richtig:
Für das Steuerjahr 1928 sind für den Bereich der Steuerverwaltung in St. Joachimsthal, der als Futtermittelgebiet beurteilt wird, von der Finanzlandesdirektion folgende landwirtschaftliche Durchschnitte mit den Vertretern der landwirtschaftlichen Organisation vereinbart worden:
für die I. Bonitätsgruppe 1.100 Kè,
oder nach Abzug des Lohnes 800 Kè (10 Gemeinden),
für die II. Bonitätsgruppe 900 Kè,
oder nach Abzug des Lohnes 600 Kè (9 Gemeinden),
für die III. Bonitätsgruppe 800 Kè,
oder nach Abzug des Lohnes 500 Kè (7 Gemeinden),
für ein Hektar landwirtschaftlichen Bodens.
Für das Steuerjahr 1929 sind von der Finanzlandesdirektion folgende landwirtschaftliche Durchschnitte festgesetzt worden:
für die I. Bonitätsgruppe für kleine Landwirtschaften 900 Kè, für mittlere 1.000 Kè,
für die II. Bonitätsgruppe für kleine Landwirtschaften 800 Kè, für mittlere 900 Kè,
für die III. Bonitätsgruppe für kleine Landwirtschaften 600 Kè, für mittlere 700 Kè.
Von dem auf Grund dieser Bruttodurchschnitte (für 1929) berechneten Einkommen war noch nach den Größengruppen der pauschalmässig festgesetzte Lohn für jede fremde ständige Kraft, und zwar für einen Mann 3.000 Kè, für eine Frau 2.500 Kè in Abzug zu bringen.
Aus den angeführten Ziffern ist ersichtlich, daß der Vorsitzende den Bruttodurchschnitt d. J. 1928 (800 Kè) und d. J. 1929 (600 Kè) richtig verglichen hat und daß es offensichtlich nicht richtig gewesen wäre, den Nettodurchschnitt (nach Abzug des Lohnes) d. J. 1928 (also 500 Kè) mit dem Bruttodurchschnitte (ohne Abzug des Lohnes) d. J. 1929 (600 Kè) zu vergleichen, wie dies die Interpellation nach den Informationen Wohlrabs macht, welcher die Mitteilung des Vorsitzenden hier offenbar nicht ganz verstanden hat.
Dieses gegenseitige Mißverständnis hat sich sodann noch weiter gesteigert, als bei dem weiteren Verlangen Wohlrabs, es möge protokolliert werden, daß die Sätze für das Jahr 1929 zu hoch sind und der Landwirtschaftskrise nicht entsprechen, der Vorsitzende eine genaue Stilisierung dieses Antrages anstrebte, indem er ihn mit den übrigen Kommissionsmitgliedern verhandeln wollte; in der Meinung, daß die protokollarische Eintragung abgelehnt sei, hat sich das Mitglied Wohlrab in seinen Rechten verletzt erachtet und hat die Sitzung verlassen. Trotzdem die Kommission im Sinne des § 242, Abs. 3, auch ohne dessen Beteiligung weiter verhandlungsfähig war, ist er auf Wunsch der übrigen Mitglieder als der einzige anwesende landwirtschaftliche Fachmann ersucht worden, sich an den Verhandlungen weiter zu beteiligen, was er auch tat. Trotzdem ihm erklärt worden war, daß es sich um ein Mißverständnis handle, hat er diese Darstellung nicht zur Kenntnis genommen.
Wie aus der Darlegung des angeführten Falles zu ersehen ist, kann dem Amtsvorstande als Vorsitzenden keine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhandlungen der Steuerkommissionen, namentlich also der §§ 239, 241 bis 246 des Gesetzes über die direkten Steuern zum Vorwürfe gemacht werden. Trotzdem wird jedoch wegen des guten gegenseitigen Verhältnisses zwischen den Mitgliedern der Steuerkommission und dem Vorsitzenden dem Amtsvorstande aufgetragen werden den Wünschen der Kommissionsmitglieder stets nach Möglichkeit bereitwillig entgegenzukommen.
Prag, am 17. Jänner 1931.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš, m. p.
Pøeklad ad 918/XVI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Gäsel und Genossen,
betreffend das Verbot des vom Egerland Jahnmalturngaue für Sonntag den 5. Oktober veranstalteten Turnertreffen verbunden mit dem volkstümlichen Turnspiel "Kampf um den Stab" im Ascher Bezirke - (Druck 705/III).
Die Bezirksbehörde in Asch hat die in der Interpellation erwähnten Turnübungen aus dem Grunde verboten, weil sie auf Grund der in dieser Richtung, gewonnenen Erfahrungen zu der Ansieht gelangt war, daß durch die Abhaltung der Übungen: in jenem Umfange und: in der Art, wie sie der Verein "Egerland Jahnmalturngau" in Eger beabsichtigte, die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl, gefährdet werden könnte.
Andere Umstände bildeten nicht den Grund des Verbotes und es liegt daher keine Ursache zu der Annähme vor, daß durch das Verbot zweifellos die nationalen Gefühle der Bewohnerschaft des Egerlandes und Ascher Gebietes verletzt wurden.
Gegen das Verbot der Übungen ist die Berufung an die Landesbehörde in Prag eingebracht worden, welche in der Angelegenheit bisher noch nicht entschieden hat. Ich kann mich daher über den Fall nicht näher äußern, um der Entscheidung im ordentlichen Instanzenzuge nicht vorzugreifen, betone jedoch bloß das eine, daß zu der beanstandeten Entscheidung der Bezirksbehörde in Asch, deren Sprengel durchwegs in der sogenannten Zollgrenzzone gelegen ist, welche der Aufsicht der Finanzwache unterliegt, namentlich der Umstand beigetragen hat, daß durch die zum Teile während der Nacht, in unmittelbarer Nähe der staatlichen Grenzen und unter Beteiligung einer sehr bedeutenden Zahl von Personen veranstaltenden Übungen der Finanzwachdienst sehr erschwert und sogar die Sicherheit der Übungsteilnehmer selbst gegebenenfalls gefährdet worden wäre.
Es muß nicht betont werden, daß es die Landesbehörde nicht unterlassen wird, über die eingebrachte Berufung mit größter Sorgfalt zu entscheiden.
Prag, am 20. Jänner 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik, m. p.