Pùvodní znìní ad 917/X.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Kafka und Genossen
an den Minister des Innern,
betreffend den Runderlaß des Prager Magistrates vom 5. Dezember 1930 über den Gebrauch fremdsprachiger Reklamen und Firmenaufschriften.
Der Magistrat der Hauptstadt Prag hat unter dem Datum 5. Dezember 1930 und unter Z. III. 50969/30 folgenden Runderlaß an alle Ortsräte gerichtet:
Der Magistrat der Hauptstadt Prag hat sich in seiner Sitzung vom 4. Dezember 1930 mit der Frage der Reklamen und Firmenaufschriften in Prag befaßt und festgestellt, daß ein großer Teil der Kaufmannschaft, besonders in den Prager Hauptstraßen dem ausschließlichen Gebrauche der tschechischen Sprache oder ihrer Verwendung überhaupt ausweicht.
Dieses durch nichts begründete Vorgehen beleidigt die Gefühle der Mehrheit der Prager Bevölkerung und dies umsomehr, weil hierzu meist das öffentliche Gut und der Straßenraum verwendet wird.
Die Ortsräte haben das Recht, das öffentliche Gut für Zwecke der Reklame und für Portale und Auslagekästen zu verleihen, Deshalb ersucht der Magistrat alle Ortsräte, das öffentliche Gut für die genannten Zwecke nicht zu verleihen, wenn sie fremdsprachige Firmenbenennungen und Reklamen enthalten.
Dieser Runderlaß widerspricht offenkundig sowohl dem Minderheitenschutzvertrage von St. Germain, der in Art. 7, Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, daß "den tschechoslowakischen Staatsbürgern keinerlei Beschränkung im freien Gebrauche irgendeiner Sprache im Privat und Geschäftsverkehr..., auferlegt werden wird"; er widerspricht aber auch dem § 128 Abs. 3 der Verfassungsurkunde, der bestimmt, "daß die Staatsbürger der tschechoslowakischen Republik innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze im Privat- und Handelsverkehr..." welche Sprache immer frei gebrauchen können", wobei ausdrücklich zu bemerken ist, daß sich der Magistrat in seinem Erlaß auf kein Gesetz stützen kann und auch nicht stützt, der die in diesem Erlaß enthaltenden Einschränkungen der Sprachenfreiheit rechtfertigen könnte, Daß die Tatsache, daß den Ortsräten das Recht zusteht, den Straßengrund für die genannten Zwecke zu verleihen, nicht dazu benützt wenden darf, um von den Gesuchstellern die ausschließliche Verwendung irgendeiner Sprache zudem erwähnten Zwecken zu verlangen, steht außerdem Zweifel.
Der Runderlaß des Prager Magistrates widerspricht aber auch der verfassungsmäßig gewährleisteten gleichmäßigen Behandlung der Staatsbürger vordem Gesetze, von der nach der modernen Lehre nur abgegangen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung in dem Zwecke lehr das betreffende Rechtsgebiet regelnden Rechtsvorschriften seine Begründung findet, was im vorliegenden Falle sicherlich nicht gegeben ist.
Interessant ist, daß durch den Runderlaß des Prager Magistrates nicht nur die verhaßte deutsche Sprache, sondern auch alle anderen Weltsprachen getroffen werden.
Da der gegenständliche Runderlaß des Magistrates der Hauptstadt Prag offenkundig ungesetzlich ist, stellen die Gefertigten an den Herrn Minister des Innern die Anfrage:
1.) Ist dem Herrn Minister des Innern der Erlaß des Prager Magistrates vom 5. Dezember 1930, Z. III. 50969-30, bekannt?
2.) Ist der Herr Minister des Innern geneigt, der Landesbehörden Prag als Aufsichtsbehörde des Prager Magistrates aufzutragen, er mögenden Erlaß vom 5. Dezember 1930, Z. III. 50969, sofort als ungesetzlich außer Kraft setzen?
Prag, am 27. Jänner 1931.
Dr. Kafka,
Blatny, Kirpal, Pohl, Katz, Dr. Peters, Hackenberg, Windirsch, Viereckl, Heeger, Böllmann, Leibl, Zierhut, Häusler, Heller, Böhm, Roscher, Taub, Hodina, Wagner, Platzer, Gläsel.
Pùvodní znìní ad 917/XI.
Interpellation
des Abgeordneten Andor Nitsch und Genossen
an den Minister des Innern
in Sachen der Übergriffe und Schikanen bei der Volkszählung in den deutschen Sprachinseln der Slowakei.
Herr Minister!
Die Durchführung der Volkszählung in den deutschen Sprachinseln der Slowakei war mit einer Reihe von übergriffen und Verstößen gegen die Regierungsverordnung "sowie mit Schikanen der Bevölkerung verbunden, welche ein freies Bekenntnis der Einwohnerschaft besonders bezüglich der Nationalität in vielen Fällen unmöglich machten. So wurde in Kesmark und in anderen Gemeinden dieses Bezirkes die Bestimmung der Verordnung nicht eingehalten, wonach Kinder unter 14 Jahren aus gemischten Familier der Nationalität des Vaters folgen, wenn dieser für sie sorgt, in Kesmark und Malthern wunde gegen solche Fälle Beschwerde geführt (Pavlitschko, Gallschneider), aber auch andere Fälle sind uns bekannt, Ein Zählkommissär in Kesmark verweigerte die Aufnahme eines Ehepaares (Viktor Beck), welches ständig in Kesmark wohnhaft, zur Zeit der Zählung jedoch infolge der Spitalsbehandlung des Mannes vorübergehend im Auslande weilte. Die Aufnahme derselben konnte nur auf wiederholtes Vorsprechen bei dem Revisor erreicht wenden, Wenn bei diesem Falle nicht die Absicht vorliegt, diese deutschen Personen nicht zu zählen, dann bedeutet es die Unkenntnis der Vorschriften seitens des Zählkommissärs, war ebenso zu verurteilen ist.
In der Gemeinde Bierbrunn wurde ein Zählkommissär ernannt, der erst einige Tage in der Gemeinde anwesend war und die Sprache der Bewohnerschaft überhaupt nicht beherrschte, obwohl in der Gemeinde andere geeignete Personen vorhanden waren. Obwohl die Verordnung eine Stammbaumforschung bei der Volkszählung nicht zuläßt, beurteilte dieser Kommissär die Nationalität der zu zählenden nach dem Ursprungs ihrer Groß und Ureltern, trotzdem ausdrücklichen Verwahrung der betreffenden Einwohner, (Sofie Scholtesz und Kinder). Derselbe Zählkommissär vertrat auch den Standpunkt; daß jemand, der in einer slowakischen Gemeinde geboren ist, nicht deutscher Nationalität sein könne und schrieb die Betreffenden als Slowaken ein. (Scholtz). Auf denselben Standpunkt stand übrigens auch ein Beamter des Kesmarker Bezirksamtes einem Einwohner jüdischer Konfession gegenüber, der in einer slowakischen Gemeinde geboren, jedoch anderswo aufgewachsen ist und sich wahrheitsgemäß als Deutscher erklärte.
Obwohl die Bestimmung der Verordnung, wonach die Nationalität nach der Muttersprache zu bestimmen ist, naturgemäß auch für die Juden gilt und für diese nur die Ausnahme zugelassen ist, daß sie sich auch zur jüdischen Nationalität bekennen dürfen, nicht aber müssen, wurde im Bezirke Altlublau (Gemeinde Pudlein und andere) auf die Tuten ein Druck auszuüben versucht, daß sie sich zur jüdischenoder tschechoslowakischen Nationalität bedenkenlosen. Das Bezirksamt Kesmark hat alle Juden, die sich zur deutschen Nationalität bekannten, massenweise zu einem Verhöre zu dem Bezirksamte vorgeladen. Die Einwohner jüdischer Religion, die sich als Deutsche bekannten, sind durchwegs intelligente Leute und es mußte den Beamten des Bezirksamtes, die sie fast alle persönlich kennen, unbedingt bekannt sein, daß diese ihr Bekenntnis in vollem Bewußtsein ihrer Tat abgaben, Ebendeswegen erscheinender ganze Vorgang als eine vollkommen überflüssige Schikane, welche nur dazu gut war, die Geschäftsleute eben vordem Feiertagen, zu welcher Zeit sie auch im Geschäfte mehr zu tun haben, in ihrer Beschäftigung zu hindern und sie unnützerweise zu verärgern. Daß auch die Verwaltungsarbeit darunter leiden muß, wenn längere Zeit hindurch täglich 30 - 40 und auch 60 Leute unnötigerweise zu Verhören vorgeladen und mit ihnen Protokolle aufgenommen werden, ist selbstverständlich und dient kaum dazu, die Verwaltungsarbeit zu erleichtern und zu fördern.
In der Deutschprobener Sprachinsel (Bezirk Prievidza und Turè. Sv. Martin) wurden von den Behörden die Aufklärungsschriften, welche in Prag zensuriert und zugelassen waren, beschlagnahmt, nachhinein Hausdurchsuchungen veranstaltet und die Vertrauensmänner derartigen Deutschen, welche die Aufklärungsarbeit durchführten, durch Gendarmerie verfolgt.
Auch aus diesen, beispielsweise angeführten Fällen ist offensichtlich, daß die Möglichkeit des freien Bekenntnisses für die deutschen Einwohner der Slowakei nicht gewährleistet war und es zeigt sich klar das Bestreben, die Zahl und den Perzentsatz der deutschen Minderheit - in manchen Bezirken unter 20% - herabzudrücken, damit sie ihrer sprachlichen Rechte verlustig und den Beamten, welche in der Minderheitssprache teils nicht amtieren wollen, teils nicht können, dies Arbeit zu erleichtern.
Wir fragenden Herrn Minister:
1. Hat der Herr Minister Kenntnis von dem geschilderten, vorschriftswidrigen Vorgehen der untergeordneten Beamten?
2. Billigt der Herr Minister dieses Vorgehen?
3. Wenn nicht, ist der Herr Minister geneigt, gegen diese Beamten eine Untersuchung einzuleiten, dabei die anzugebenden Zeugen verhören und das Vergehen der Beamten ahnden zu lassen?
Prag, am 25. Jänner 1931.
Nitsch,
Dr. Jabloniczky, Dr. Keibl, Geyer, Fedor, Hokky, Stenzl, Prause, Kurak, Simm, Dr. Schollich, Eckert, Knirsch, Szentiványi, Dr. Holota, Dr. Törköly, Dr. Szüllö, Krebs, Dobránsky, Ing. Jung, Ing. Kallina, Horpynka.
Pùvodní znìní ad 917/XIII.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen
an den Minister des Innern
betreffend das Vorgehen der Hultschiner Bezirksbehörde.
Am 21. Dezember 1930 veranstaltete dies Kulturverbandsortsgruppe in Sandau im Saal Rzehanek eine Weihnachtsveranstaltung, verbunden mit einer Theateraufführung und nachfolgender Weihnachtsbescherung für die Vereinsangehörigen und deren Familien. Die Kinder, die im Ort Privatunterricht genießen., brachten unter der Leitung ihrer Lehrer ein sinniges, wohlgelungenes und mit großem Beifall aufgenommenes Theaterstück zur Aufführung, Danach wurden die von den Angehörigen vorher übergebenen Pakete an dies Festteilnehmer ausgeteilt.
Selbst eine unschuldige, absolut unpolitische und tendenziöse Weihnachtsfeier mußte durch einen Eingriff der Behörde eine sehr unangenehme und bedauerliche Trübung erfahren. Die Behörde bestimmte durch einen Bescheidendem wegen "angeblichen" Gefährdung der öffentlichen Interessen keine aufschiebende Wirkung zukam, daß an dieser Weihnachtsbescherung nur Vereinsmitglieder teilnehmen und diese Vereinsmitglieder nur solche Kinder mitnehmen dürfen, die deutschen Privatunterricht genießen. Dadurch kam es in zahlreichen Familien zu Mißhelligkeiten, weil die Eltern ihren Kindern eine so langersehnte Freude versagen mußten.
Es wird interessant sein zu erfahren, auf welcher rechtlichen und gesetzmäßigen Grundlage das Verbot durch die Hultschiner Bezirksbehörde erfolgte, da es sich doch im vorliegenden Falle nur um eine unpolitische Veranstaltung, um eine unschuldige Christbescherung handelte, an der teilzunehmen den Kulturverbandsmitgliedern und deren Kindern unmöglich verboten sein kann. Wohl besteht ein Verbot; das den Schulkindern die Teilnahme an politischen Veranstaltungen restlos verbietet. Dieses Verbot durch das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur kann aber unmöglich auf die erwähnte Christbescherung angewendet werden.
Dieses neue Husarenstückchen der Hultschiner Bezirksbehörde kann nur aus der vollständigen Rechtlosigkeit heraus verstanden werden, in der sich das Ländchen und seine Bevölkerung seit der Eingliederung in den tschechoslowakischen Freiheitsstaat befindet, Noch immer steht dieses Gebiet unter den Bestimmungen eines Ausnahmezustandes, den aufrechtzuerhalten kein Grund und keine Notwendigkeit vorhanden ist, der aber trotz vielfacher Versprechungen bestehen bleibt, um mit der Bevölkerung ganz nach Willkür und Gutdünken umspringen zu können. Die Regierung vergißt bei Aufrechterhaltung dieses Zustandes ganz, daß sie damit am klarsten beweist, daß sie sich auf den "Patriotismus" der Bevölkerung, die sich doch angeblich ebenso freiwillig zur neuen tschechoslowakischen Republik gemeldet hat, wie die 31/2 Millionen Sudetendeutschen, nicht verlassen kann und daß Gendarmerie, Polizei und behördliche Willkür nach Ansicht der Herrschenden festere Stützen des neuen Staates sind als die Liebe und Anhänglichkeit der Untertanen, Aus diesem Grunde werden auch in dieses Gebiet immer Bezirkshauptleute geschickt, die es über sich bringen, als getreue Beamte gegen ihr Rechtbewußtsein, gegen Recht und Billigkeit eine Schreckensherrschaft aufzurichten, die an die Zeiten eines Iwan des Schrecklichen erinnern. So wird die Bevölkerung immer mehr, wohl mit Absicht, in den Widerstand gegen die ungesetzlichen behördlichen Verfügungen hineingetrieben, bis auf das Blut gepeinigt und zu Unvorsichtigkeiten gereizt und damit sind immer Handhaben zum Einschreiten und zur Beibehaltung des Ausnahmezustandes gegeben.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister des Innern:
1.) Sind Sie bereit, vorstehend geschilderten Übergriff der Hultschiner Bezirksbehörde strenge und Objektiv untersuchen zu lassen und mitzuteilen, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen diese Verfügung erfolgte und wenn es sich um einen ungesetzlichen Übergriff handelt, den schuldigen Beamten der strengsten Bestrafung zuzuführen?
2.) Sind Sie bereitenden Ausnahmezustand im Hultschiner Ländchen mit sofortiger Wirksamkeit aufzuheben und die für die ganze Republik geltenden Gesetze und Verordnungen auch auf dieses Gebiet zu erstrecken?
Prag, am 12. Jänner 1931.
Dr. Schollich,
Dr. Keibl, Horpynka, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Dobránsky, Hokky, Fedor, Matzner, Dr. Hanreich, Ing. Kallina, Dr. Hassold, Simm, Szentiványi, Nitsch, Dr. Törköly, Dr. Holota, Schubert, Krebs, Knirsch, Ing. Jung, Köhler, Kasper, Geyer.