Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1931.

III. volební období.

3. zasedání.


Pùvodní znìní.

891.

Antrag

der Abgeordneten Pohl, Brožík und Genossen

auf Erlassung eines Gesetzes zum Schutze der in Radiumbetrieben beschäftigten Personen.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom.............

betreffend Maßnahmen zum Schutze der Personen in Betrieben und Anstalten, in denen Radium gewonnen, verarbeitet oder verwendet wird (Radiumschutzgesetz).

Geltungsgebiet des Gesetzes, Bewilligung und Haftpflicht.

§ 1.

(1) Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Betriebe und Anstalten in denen Radium oder radioaktive Stoffe gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder verwendet werden.

(2) Alle Betriebe und Anstalten, welche unter die Bestimmung des vorstehenden Gesetzes fallen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten und unterligen der in diesem Gesetze angeordneten Aufsicht.

(3) Für alle Schäden, welche aus der Nichtbeachtung der in diesem Gesetze, bezw. auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entstehen, ist das Unternehmen (die Anstalt) dem Geschädigten ersatzpflichtig.

(4) Wo dieses Gesetz ohne nähere Bezeichnung von Betrieben und Anstalten spricht, sind darunter die im Abs. (1) angeführten Betriebe und Anstalten zu verstehen. Unter Beschäftigte sind alle in den im Absatz (1) angeführten Betrieben und Anstalten gegen Entgelt beschäftigten Personen zu verstehen, mögen sie Arbeiten oder Dienste welcher Art immer verrichten.

Aufsicht.

§ 2.

(1) Die oberste Aufsicht über die im § 1 angeführten Betriebe und Anstalten hinsichtlich der Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes führt der Minister für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministern für soziale Fürsorge, für öffentliches Gesundheitswesen und für Handel Industrie und Gewerbe.

(2) Beim Ministerium für öffentliche Arbeiten wird eine Kommission - zur Uberwachung der Durchführung dieses Gesetzes - im Folgenden kurz Kommission genannt - eingesetzt, welcher außer den in diesem Gesetze besonders angeführten Aufgaben obliegt:

a) die periodische Untersuchung und fortlaufende Überwachung der Betriebe und Anstalten,

b) die Sammlung und Verarbeitung der Unternehmungen und Beobachtungen bezw. der einlaufenden Berichte, die Herausgabe entsprechender Publikationen,

c) die Erstattung von Gutachten und Stellung von Anträgen über Aufforderung der Zentralbehörden oder aus eigener Initiative.

Die Kommission erstattet dem Ministerium für öffentliche Arbeiten über ihre Tätigkeit alljährlich einen Bericht welcher der Nationalversammlung vorzulegen ist.

(3) Die Kommission besteht:

a) aus je einem Vertreter des Ministeriums für öffentliche Arbeiten für soziale Fürsorge, für öffentliches Gesundheitswesen und für Handel, Industrie und Gewerbe welche von dem zuständigen Minister ernannt werden:

b) aus drei Ärzten, welche über Vorschlag des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen vom Minister für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister für soziale Fürsorge und für Handel, Industrie und Gewerbe ernannt werden;

c) aus zwei Vertretern der in den Betrieben und Anstalten beschäftigten Arbeiter, einem Vertreter der dort beschäftigten Angestellten und zwei Vertretern der Arbeitgeber. Diese Vertreter werden üben Vorschlag der zuständigen Interessenkorporationen bezw. des Revierrates vom Minister für öffentliche Arbeiten ernannt, wobei der Minister an die Vorschläge gebunden ist;

d) aus dem Zentralgewerbeinspektor und dem Zentralgrubeninspektor, bezw. deren Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende der Kommission wird vom Minister für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit den beteiligten Minister ernannt. Die Kommission beschließt ihre Geschäftsordnung welche vorn Minister für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern genehmigt wird.

(5) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen.

Bestimmungen über die Einrichtung der Betriebe und Anstalten.

§ 3.

(1) Alle jene Räume, in denen Radium oder radioaktive Stoffe gewonnen verarbeitet oder verwendet werden sind mit Ventilationseinrichtungen zu versehen die einen so regen Luftwechsel hervorrufen, daß die Radioaktivität der Luft an keiner Stelle den Höchstbetrag von 25 M. E. überschreitet. Die Radioaktivität der lauft und der in den Betrieben (Schächten) vorkommenden Gewässer ist in regelmäßigen Zeitabständen die im Verordnungswege festgesetzt werden. zumessen. Desgleichen ist der Staubgehalt der Luft in den Betrieben sowie die chemische und physikalische Beschaffenheit des Staubes durch regelmäßig vorgenommene Untersuchungen in einem entsprechend ausgestatteten Laboratorium zu messen und zu kontrollieren, Hierüber sind genaue Vormerkungen zu führen und den Kontrollorganen jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Überschreitet die Radioaktivität der Luft die Höchstgrenze von 25 M. E. oder der Staubgehalt der Luft, sowie der Gehalt des Staubes an radioaktiver Substanz das von der Kommission festzusetzende Höchstmaß so sind umgehend die Lüftungsvorrichtungen zu verbessern oder zu erneuern.

§ 4.

(1) Jede Erneuerung in den Betrieben und Anstalten. Jede Anschaffung neuer Maschinen und Instrumente, jede Änderung in den Arbeitsbedingungen und Methoden sind vor ihrer Einführung oder Anschaffung durch die Kommission in Bezug auf ihre Einwirkung auf die Gesundheit zu prüfen und nur mit Zustimmung der Kommission zuzulassen.

(2) Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung von bereits im Betriebe befindlichen Maschinen und Einrichtungen zu untersagen, die infolge übermäßiger und unvermeidlicher Staubentwicklung gesundheitsschädlich sind.

(3) Die Kommission erläßt auch Vorschriften über die Schutzmaßnahmen, die bei der Lagerung und dem Transport von Radium anzuwenden sind.

Maßnahmen zum Schutz der beschäftigten Personen.

§ 5.

In allen Betrieben und Anstalten sind hinreichende Baderäume zur Verfügung zu stellen, alle im Betriebe (in der Anstalt) beschäftigten Personen müssen beim Verlassen der Räume, in denen Emanation ist oder sein kann, ein Voll- oder Brausebad nehmen. Die hiezu erforderliche Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen. Die Straßenkleidung ist vor Betreten der mit Emanation erfüllten Räume abzulegen, zum Umkleiden sind entsprechende Räume zur Verfügung zu stellen.

§ 6.

(1) Mindestens zweimal jährlich, in der Regel nach jedem Urlaub, ist eine ärztliche Untersuchung aller im Betriebe (in den Anstalt) beschäftigten Personen vorzunehmen. Diese Untersuchung miß sich insbesonders auf die Untersuchung des Blutes und des Blutdruckes, sowie auf die roentgenologische Untersuchung der Lunge erstrecken.

(2) Wenn das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung es erheischt, sind die betreffenden Personen durch angemessene Zeit von der Beschäftigung an gesundheitsgefährlichen Stellen fernzuhalten und an ungefährlichen Stellen zu beschäftigen, bezw. ist ihnen eine Verlängerung des bezahlten Urlaubes zu gewähren.

(3) Über den Gesundheitszustand aller in den Betrieben und Anstalten beschäftigten Personen sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen und Gesundheitsblätter anzulegen, die in einer eigenen Kartothek aufzubewahren sind. Den Mitgliedern der Kommission muß jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen gewährt und der Kommission fortlaufend übersichtliche Berichte erstattet werden.

(4) Nähere Anordnungen über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und über die Bestellung der Ärzte trifft die Kommission.

§ 7.

In den Betrieben und Anstalten sind in allen Räumen in denen Staubgehalt, Radioaktivität der Luft, Feuchtigkeit und Nässe es notwendig erscheinen lassen, den dort beschäftigten Personen Masken, Respiratoren, Brillen und Schutzkleider auf Kosten des Unternehmens (der Anstalt-) beizustellen.

Die Kommission erläßt nähere Anordnung über den Umfang und die Art der Erfüllung dieser Verpflichtung.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen.

§ 8.

(1) Die Löhne der Arbeiter und Angestellten in den für § 1, Abs. 1, bezeichneten Betrieben und Anstalten müssen wenigstens um ein Drittel höher sein, als die Bezüge von Arbeitern und Angestellten gleicher Kategorie in den anderen Betrieben und Anstalten.

(2) Die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht die Berg-(Gewerbe-) Behörde.

§ 9.

Die Arbeitszeit in den Betrieben und Anstalten darf 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten, wovon auf einen Tag nicht mehr als 7 Stunden entfallen dürfen. Zwei Tage in der Woche sind arbeitsfrei.

§ 10.

(1) Den in den Betrieben und Anstalten beschäftigten Personen gebührt, sofern sie auf Grund von Gesetzen oder Verträgen nicht weitergehende Ansprüche besitzen, zweimal am Jahre ein bezahlter Urlaub von je 14 Tagen. Zwischen je zwei Urlaubsperioden muß ein Zeitraum von wenigstens 4 Monaten liegen.

(2) Dieser Anspruch gebührt allen Personen, welche mindestens 6 Monate im Betriebe (in den Anstalt) beschäftigt sind.

(3) Die Urlaubsentschädigung ist so zu berechnen, daß gegenüber den im Durchschnitt des im letzten Halbjahre vor Urlaubsantritt empfangenen Geld- und Naturalbezügen keine Kürzung eintritt.

(4) Der Arbeitnehmer kann auf den Urlaub nicht verzichten. Eine Ablösung des Urlaubsanspruches durch Geld- oder Naturalentschädigung ist unstatthaft.

§ 11.

In den Betrieben und Anstalten dürfen nur Personen beschäftigt werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Sie sind vor Antritt ihrer Beschäftigung ärztlich zu untersuchen, wobei wich die Untersuchung auf die körperliche Widerstandsfähigkeit gegen die schädlichen Einwirkungen des Radiums zu erstrecken hat Personen die bei dieser Untersuchung als zur Arbeit in den Betrieben und Anstalten ungeeignet befunden werden, dürfen nicht beschäftigt werden.

Bestimmungen über die Sozialversicherung.

§ 12.

Die durch die Radiumemanation entstandende Berufsunfähigkeit ist als Betriebsunfall nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unfallversicherung der Arbeiter zu entschädigen.

§ 13.

(1) Den nach dem Gesetze vom 11. Juli 1922., Nr. 242 Slg. d. G. u. V., versicherten Personen, welche unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, gebühren die im Gesetze Nr. 242/1922 festgesetzten Versicherungsleistungen in zweifacher Höhe. Die zur Deckung dieser Mehrleistungen erforderlichen Beiträge (Zusatzbeiträge) trägt der Arbeitgeber zur Gänze.

(2) Wenn ein nach dem Gesetze 242/1922 Versicherter in eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung übertritt, so ist die am die zusätzlichen Beiträge erhöhte Prämienreserve an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.

(3) Die nach dem Gesetze vom 9. Oktober 1924, Nr. 221 Slg. d. G. u. V., in der Fassung des Gesetzes vom 8. November 1928, Nr. 184 Slg. d. G. u. V., versicherten Personen sind, solange sie in den im § 1, Abs. (1) angeführten Betrieben und Anstalten beschäftigt sind, bei der Zentralsozialversicherungsanstalt auf die in den §§ 146-122 des zitierten Gesetzes angeführten Leistungen im doppelten Aasmaße versichert. Die Zentralsozialversicherungsanstalt setzt die besonderen Versicherungsbedingungen und die Tarife der Versicherungsbeiträge fest; sie kann zur Durchführung dieser Versicherung eine besondere Abteilung errichten. Alle diese Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für soziale Fürsorge. Soweit: die Beiträge das im § 158 des Gesetzes festgesetzte Maß, übersteigen (zusätzliche Beiträge), trägt sie der Arbeitgeber zur Gänze. Der Staatsbeitrag wird in dem Verhältnisse erhöht, in welchem die Leistungen nach dieser Bestimmung die Leistungen nach dem Ges. Nr. 221/1924 in der Fassung des Gesetzes Nr. 184/1928 übersteigen.

(4) Die nach dem Gesetze vom 21. Februar 1929, Nr. 26 Slg. d. G. u. V., versicherten Personen sind gemäß § 122 dieses Gesetzes auf den Versicherungsleistungen im doppelten Ausmaße versichert. Die zusätzlichen Beiträge trägt der Arbeitgeber zur Gänze.

(5) Beim Übertritt der im Absatz (3) und (4) angeführten Personen in eine andere Versicherung gelten sinngemäß die Bestimmungen Absatzes (2).

Schlußbestimmungen.

§ 14.

Übertretungen dieses Gesetzes werden, sofern sie nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden, von der Berg-(Gewerbe-)Behörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Kè oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

§ 15.

Zur Deckung des mit der Durchführung dieses Gesetzes verbundenen Aufwandes ist in den Voranschlag des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, bezw. für soziale Fürsorge [§ 15, Abs. (3)] alljährlich ein entsprechender Betrag einzustellen.

§ 16.

Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den Ministern für öffentliche arbeiten, für soziale Fürsorge, für öffentliches Gesundheitswesen und für Handel, Industrie und Gewerbe.

§ 17.

Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Kundmachung in Kraft.

Begründung.

I.

Allgemeines.

Die unverhältnismäßig große Sterblichkeit und Krankheitshäufigkeit bei dem staatlichen Uranerzbau in St. Joachimsthal ist eine Erscheinung, an der die verantwortlichen Faktore trotz aller Bemühungen seitens der Union der Bergarbeiter, seitens parlamentarischer Faktoren und der Ärzte allzu lange untätig gegenübergestanden sind. Bereits im Jahre 1928 hat die Union der Bergarbeiter den Zentralbehörden eine ausführliche Denkschrift überreicht, welcher wir den Großteil der nachstehenden Daten entnehmen:

Bei der Revierbruderlade in Falkenau wagen nach dem Stande vom 31. Dezember 1927 im Ganzen 9831 Personen versichert, von denen auf den Bergbaubetrieb in Joachimsthal 309 Personen entfielen. Aus der Krankenstatistik des gleichen Sozialversicherungsinstitutes geht hervor, daß im Jahre 1927 14 Bruderladenmitglieder an Lungenkrankheiten und Tuberkulose gestorben sind, davon 3, also 21.4 %, aus den Reihen der Joachimsthaler Bergarbeiter, obwohl diese nur 3.14% der Versicherten stellen.

Im Jahre 1928 starben an Lurgenkrebs 2 Joachimsthaler Bergarbeiter nach 16, bezw. 18 Dienstjahren, im Jahre 1929 9 Arbeiter nach 13 bis 22 Dienstjahren, im Jahre 1930 bisher 5 Arbeiter nach 14 bis 24 Dienstjahren.

Im Vergleich zur Sterblichkeit in anderen Bergbaubetrieben, die an und für sich schon zu den besonders gefährlichen Arbeitsstätten gehören, ergibt sich folgendes Bild:

Auf je 100 Mitglieder der Brudrlade entfallen im Jahre 0.49 Todesfälle in St. Joachimsthal jedoch 1.29 Todesfälle. Das Durchschnittssterbealter beträgt bei allen Bruderladenmitglieder 43 Jahre, in St. Joachimsthal dagegen 37 Jahre. Die Provisionierung erfolgt bei der Bruderlade im Durchschnitt nach 20 Jahren 5 Monaten, im St. Joachimsthaler Bergbau aber schon nach 15 Jahren 2 Monaten.

Aber nicht nur die Sterblichkeit und Invalidität ist im Joachimsthaler Bergbau erschreckend hoch, auch die Krankheitshäufigkeit ist weitaus größer als in anderen Betrieben. Im Jahre 1928 gab es bei 299 Mitgliedern 349 Krankheitsfälle, im Jahre 1929 von 289 Mitgliedern 487 Krankheitsfälle.

Von Je 1000 Mitgliedern der Revierbruderlade in Falkenau waren ständig im Krankenstande:

 

1928

1929

1930

   

I. Halbjahr.

Vom Gesamtstand

42

48

52

in St. Joachimsthal

50

59

94


Aber auch die allgemeine Gesundheitsstatistik führt zu den gleichen Ergebnissen. Im Lande Böhmen entfallen von je 1000 Todesfällen 16 auf Lungenkrebs, im Bezirke Joachimsthal aber 25.

Diese ungewöhnliche Sterblichkeit und Krankheitshäufigkeit wurde von den Ärzten lange Zeit auf die durch Gesteinstaub verursachte Lungentuberkulose zurückgeführt. Es ist ein Verdienst des Spezialarztes für Radiumtherapie Dr. Max Reiner, durch seine Untersuchungen die Aufmerksamheit der wissenschaftlichen Öffentlichkeit und der verantwortlichen Faktoren gelenkt zu haben, daß es sich nicht um usgesprochene Lungentuberkulose, sondern um eine Krankheit ganz eigener Art handelt, welche durch die Radiumemanation hervorgerufen wird. Dr. Heiner hat das Ergebnis seiner Untersuchungen bereits im Februar 1927 in einem wissenschaftlichen Elaborat niedergelegt. Zu ähnlichen Schlüssen kam auch der Chefarzt der Falkenauer Bruderlade Dr. Quido Nitzl. Von besonderem Wert für die Erforschung dieser noch nicht ganz aufgeklärten Krankheitserscheinung; sind die Arbeiten des Gewerbehygienikers Prof. Dr. Julius Löwy, der in einer Denkschrift vorn 1. Mai 1929 aus einer Vergleichung mit den Krankheitserscheinungen in den Gruben von Schneeberg in Sachsen zum Schluß kommt, daß es sich in beiden Fällen um eine krebsartige Erkrankung handelt, welche durch die Radiumemanation hervorgerufen wird. Diese Auffassung fand auch in einer vom Gesundheitsministerium einberufenen Beratung namhafter Ärzte am 16. Jänner 1930 ihre Bestätigung. Bereits auf dem internationalen Kongress für Berufskrankheiten, der im April 1929 in Lyon stattfand, wurde über Anregung des Prof. Löwy der Joachimsthaler Lungenkrebs als Berufskrankheit anerkannt.

Diese wissenschaftlichen Untersuchungen ergeben also einerseits die Notwendigkeit weiterer Erforschung der mörderischen Krankheit, sie erfordern aber andererseits schon Jetzt die Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen, welche geeignet sind, den verheerenden Wirkungen des Lungenkrebs wenigstens eindämmend entgegenzutreten. Auf die Forderungen, welche von den Ärzten auf Grund ihrer Forschungen erhoben werden, sei hier mit, ganz besonderem Nachdruck verwiesen.

Dr. Heiner schlug bereits in seinem Elaborat vom Februar 1927 vor:

In Räumen mit radioaktiver Luft darf sich niemand länger aufhalten als unbedingt nötig; diese Räume müssen stets gut gelüftet sein, eventuell ist für ausreichende künstliche Ventilation zu sorgen.

Ferner ist zu beachten, daß außer lokalen Schtuzmaßnahmen die tägliche Arbeitszeit mit Radium, bezw. in radioaktiver Luft, sieben Stunden nicht übersteigen darf, daß die Sonntage und außerdem ein halber Tag in jeder Woche zur Erholung im Freien diestfrei zu geben und jährlich ein Urlaub von zweimal 14 Tagen oder einem Monat zu gewähren ist. Wo eine derartige Einteilung nicht möglich ist, sollen die mit Radium, bezw. in radioaktiver Luft beschäftigten Personen jeden zweiten, längstens, dritten Monat gewechselt werden.

Bei Saisonbetrieben genügen in der Hegel die freien Sonntage, wenn nach der Saison mindestens ein einmonatiger Urlaub gegeben und nachher höchstens halbtägig mit Radium, bezw. in radioaktiver Luft gearbeitet wird. Außerdem soll bei den mit Radium, bezw. in radioaktiver Luft beschäftigten Personen dreimal jährlich eine genaue Blutuntersuchung vorgenommen und registriert werden, nach deren Ergebnis beurteilt werden kann, ob die durchgeführten Schutzmaßnahmen genügend waren. Ist trotzdem eine zunehmende Schädigung zu konstatieren, so ist die Tätigkeit der Betreffenden in radioaktiven Betrieben einzustellen.

Wenn auch die dauernde Beschäftigung in radioaktiver Luft zu schweren Schädigungen führt so läßt sich durch diese Maßnahmen doch erreichen, daß die Schädigungen der Gesundheit nicht in stärkerem Maße auftreten; als bei anderen Berufen, wofür zu sorgen gewiß Pflicht eines jeden Staates ist.

Übrigens bilden sich Radiumschädigungen, die noch nicht zu lange bestehen, allmählich wieder zurück. aber es ist dann nötig, mindestens 4 bis 6 Wochen dem Radium und radioaktiver Luft fernzubleiben.

In seinem bereits erwähnten Gutachten erklärt Prof. Dr. Löwy:

Die insbesonders von Dr. Reiner, aber auch von Dr. Nitzl gemachten Vorschläge zur Verhütung von Radiumschädigungen sind vollständig und dekken sich auch mit den Vorschlägen, eiche das Internationale Arbeitsamt in Genf in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift Hygiene du Travail gemacht hat.

In dieser Zeitschrift (Nr. 128, Seite 6) empfiehlt Dr. Williams:

Untersuchung des Blutes und des Blutdruckes in regelmäßigen Intervallen bei Personen, welche mit Radium beschäftigt sind.

Vollständige ärztliche Untersuchung bei allen Angestellten in regelmäßigen Zwischenräumen.

Ärztliche Untersuchung vor Aufnahme in den Betrieb, inklusive Blutuntersuchung.

Im Laufe der Manipulation mit Radium Anwendung aller möglichen Schutzvorrichtungen, Schirme, Bleischachteln für den Transport, Pinzetten für die Manipulation usw.

Entsprechende Ventilation der Räume, in denen mit Radium gearbeitet wird.

Belehrung des Personals über die Notwendigkeit, sich den Radiumstrahlen so kurz als möglich auszusetzen und nicht länger als nötig in der Nähe des Radiums zu bleiben.

Während der Verpackung und Entpackung des Radiums, während der Annahme oder Expedition der Ware, der Präparation und Ordnung der Schachteln und anderer Gegenstände, die Zeit des Ausgesetztseins gegen die Radiumstrahlen auf ein Minimum zu reduzieren.

Beschränkung der Arbeitsdauer der Arbeiter, die den Strahlen ausgesetzt sind, auf 5 Tage in der Woche in der Form, daß zwei freie Tage in der Woche unmittelbar aufeinanderfolgen, ohne daß diese in den jährlichen Urlaub eingerechnet werden oder als Krankenurlaub gelten.

Bewilligung eines dreißigtägigen Urlaubes im fahr in der Form, daß, der Urlaub in zwei Teile geteilt wird und so alle sechs Monate zwei Wochen frei sind. Es empfiehlt sich, die zweiwöchentlichen Urlaubstage und den jährlichen Urlaub in frischer Luft zuzubringen.

Was geschehen kann, um durch sozialpolitische und sozialhygienische Maßnahmen wenigstens die in den Grenzen des menschlichen Wissens und Könnens gelegene Hilfe zu schaffen, ist also durch gewissenhafte Untersuchungen klargestellt. Leider muß aber gesagt werden, daß alle Bemühungen, die hier angeführten Forderungen der Verwirklichung näher zu bringen, bisher zu greifbaren Ergebnissen rocht geführt haben.

Am 19. Juli 1928 hat die Union der Bergarbeiter den Zentralbehörden, insbesonders dem Ministerium für öffentliche Arbeiten die bereits eingangs erwähnte Denkschrift überreicht, in der mit allem Nachdruck nachstehende Forderungen erhoben wurden:

1. Verkürzung der Arbeitszeit,

2. viel Aufenthalt in Licht und Sonne,

3. eine wesentliche Erhöhung des bezahlten Erholungsurlaubes, mindestens zweimal 4 Wochen im Jahre,

4. Erhöhung des Lebensstandards durch ausreichende Lohnerhöhungen.

Diesen Forderungen wurde aber, obwohl sie zum großen Teile durch administrative Maßnahmen der Staatsgrubenverwaltung erfüllt werden könnten und obwohl Abgeordneter Pohl bei jeder Gelegenheit, insbesonders bei den Budgetberatungen ihre Verwirklichung urgiert hat, in keiner Weise entsprochen.

Am 25. Juni 1930 hat der Gesundheitsausschuß des Abgeordnetenhauses auf Antrag der Abgeordneten Blatny folgenden Beschluß gefaßt:

Die Regierung wird aufgefordert, ohne Verzug die entsprechenden administrativen Maßnahmen zu treffen, bezw. soweit eine administrative Regelung nicht ausreicht, die erforderlichen Gesetzentwürfe zur parlamentarischen Verhandlung vorzulegen, durch welche zur Bekämpfung der Wirkungen des Bronchialkrebses, von dem die Arbeiter in den staatlichen Gruben in St. Joachimsthal befallen werden, nachstehende Forderungen verwirklicht werden:

1. Die Wiederherstellung der entzogenen Teuerungszulagen der Arbeiter;

2. Provisionierung der Arbeiter nach 15Jähriger Dienstzeit;

3. Verkürzung der Arbeitszeit;

4. Gewährung eines längeren Erholungsurlaubes;

5. ständige ärztliche Blutuntersuchung der im Radiumbergwerk und in der Fabrik beschäftigten Arbeiter:

6. entsprechende technische Einrichtungen zur ordentlichen Durchlüftung der Gruben:

Damit hat eine parlamentarische Körperschaft die Berechtigung der zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Radiumbergarbeiter erhobenen Forderungen anerkannt. Aber auch dieser Beschluß hat konkrete Ergebnisse nicht gezeitigt.

Die Antragstelle fühlen sich verpflichtet, durch den vorliegenden Antrag, der sich streng an die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungen hält, an das Gewissen aller verantwortlichen Faktoren zu appellieren. Sie sind überzeugt, daß sich die gesetzgebenden Körperschaften der Notwendigkeit nicht entziehen können, einem Zustande abzuhelfen, der auf Grund persönlicher Beobachtungen im Glück auf vom 27. November 1930 wie folgt geschildert wird:

Es ist kein Mund beredt und keine Farbe grell genug, um das derart packend schildern zu können, daß bei den Unbeteiligten über die Beschäftigung der Bergarbeiter in Joachimsthal nur annähernd eine Vorstellung hervorgerufen werden kann. Diese Menschen, die tief drinnen im Berge aus den Felsen das kostbare Erz klopfen, sehen den Braun- und Steinkohlenbergarbeitern nicht ähnlich. Angesicht und Arbeitskleid ist mit einer dicken weißen Staubschicht bedeckt. Ist die Arbeit bei den Bohrhämmern in Strecken mit frischer Luftzufuhr infolge der ungeheuren Staubentwicklung schon ein Martyrium, so ist die Arbeit in den sogenannten Sackstrecken geradezu fürchterlich. Und doch wird, wie beispielweise beim Edelleutstollen, in mehreren solchen Sackgassen gearbeitet. Wenn man von der Hauptstrecke aus 20 sind mehr Meter auf enger Fahrt nach oben oder unten gefahren ist, spürt man beim Betreten der zu neuen Orten führenden Sackstrecke auf eine Entfernung von 70 bis 80 Meter, wie der feine fast undurchsichtige Steinstaub das atmen hemmt. Je näher dem Orte, desto undurchsichtiger der Staub und desto schwerer das Amtmen. 10 Meter vor dem Orte ein schwaches rotes Flämmchen und erst ganz nahe vor dem Orte formt sich die Gestalt des Häuers erkennbar aus der Staubwolke. Man hält es einfach nicht für möglich, daß hier Menschen ohne frische Luftzufuhr stundenlang aushalten können und einfach für unfaßbar, daß der in dieser Staubwolke arbeitende Mensch noch körperlich anstrengende Arbeit leistet. Mit elektrischen Bohrhämmern wird dem Gestein zu Leibe gerückt und dieses dann durch. Sprengung gelöst. Die Bohrhämmer, die 17 bis 20 Kilogramm schwer sind, müssen während der ganzen Bohrtätigkeit von den Arbeitern gehalten werden. Der Körper der beiden Häuer ist dadurch einer ununterbrochenen starken Erschütterung ausgesetzt, die besonders bei der Firstbohrung äußerst groß ist. Ob es Abhilfe gibt? Frische Luftzufuhr bessert zwar den Abzug des Gesteinstaubes, die Bildung desselben jedoch verhindert sie nicht. Staubmasken, die die Arbeiter tragen, sind nach halbstündiger Benützung derart mit Staub durchsetzt, daß sie das Atmen noch mehr hemmen und praktisch keine Linderung bringen. Auf dem Hammer arbeiten heißt es, wenn der Arbeiter seinen Körper bei der Bedienung des elektrischen Bohrhammers durch Stunden zerrütten lassen muß. Fragt man diese Menschen nach den Dienstjahren, so erfährt man, daß sie 8 bis 10 Jahre auf dem Hammer und vollständig bergfertig sind. In der letzten Zeit wurden Versuche zur Eindämmung der. Staubentwicklung unternommen, die wohl als unzulänglich zu. bezeichnen sind. Die Bohrung mit Wasserberieselung oder mit Wasserspülung (Druckwasser) bedeutet keine Beseitigung der Staubentwicklung. Zwar wird die Staubentwicklung etwas eingedämmt, jedoch versagt die Berieselung bei der Bohrung der Firstlöcher vollständig. Dort besteht also die Staubentwicklung zweiter, außerdem aber werden die Arbeiter ganz durchnäßt. Die Manipulation mit Bohrhämmern mit Wasserspülung oder Wasserberieselung erfordert natürlich mehr Zeit, so daß die Leistung zwangsläufig hinter der früheren Leistung zurückbleiben muß. Weniger Leistung bedeutet aber für den Bergmann weniger Lohn; so daß diese geringen Vorbeugungsmaßnahmen auf Kosten der Bergarbeiterehen, denn auch beim staatlichen Bergbau wird das Hauptaugenmerk auf Meter gerichtet. Ein Arbeiter, nach dem Werte der Berieselung gefragt, gibt folgende erschütternde Antwort: Für mich nützt es nichts mehr, noch ein Jahr, und ich bin fertig.

Fürwahr, wer diese Gestalten mit ihren verstaubten aschfahlen Gesichtern sieht, kann sich dieses Eindruckes nicht er ehren. Erschüttert aber soviel Elend, wendet man sich ab.

Um anderen Heilung zu bringen arbeiten hier Menschen unter den ungünstigsten Verhältnissen um geringen Lohn in dein Bewußtsein, nach wenigen Jahren der Arbeitsleistung dem Tode geweiht zu sein.

Und doch ist diese fürchterliche Arbeit noch nicht das Schlimmste. Zu dieser die Nerven zerreibenden, die Atmungsorgane und Lungen mit Steinstaub durchdringenden Arbeit kommt noch der unsichtbare feind der Bergarbeiter, die Radiumemanation. Menschen sind es, die in Joachimsthal unter diesen Verhältnissen arbeiten müssen! Menschen, die nach Hilfe und Erlösung schreien!

Sache des Parlaments wird es sein, dafür zu sorgen, daß dieser Aufschrei nicht ungehört verhallt.

II.

Besonderer Teil.

Zu § 1: Wenngleich die Wirkungen der Radiumemanation naturgemäß im Bergbaubetriebe an furchtbarsten sind; äußern sie sich doch überall, wo Radium verarbeitet oder verwendet wird. Die Ausdehnung der vorgeschlagenen Schutzbestimmungen auf alle Betriebe und Anstalten, in denen Radiumemanation und ihre schädlichen Wirkungen vorkommen, ist daher gerechtfertigt.

Zu § 2: Die Notwendigkeit, eine zentralisierte Aufsicht zu schaffen, bedarf keinem besonderen Begründung. Insbesondere ist es notwendig, durch Einsetzung einer fachmännisch zusammengesetzten Kommission nicht nur die sachgemäße Handhabung des Gesetzes zu sichern, sondern auch für die Weitererforschung der Radiumkrankheit die Voraussetzungen zu schaffen.

Zu §§ 3-7: Diese Bestimmungen ergeben sich zwingend aus den ärztlichen Gutachten.

Zu § 8: Die Notwendigkeit, eine ausgiebige Hebung des Lohnniveaus zumindest anzuordnen, er gibt sich nicht nur aus dem Bedürfnis der in Radiumbetrieben beschäftigten Personen nach einer entsprechenden Lebenshaltung, sie ergibt sich auch aus der Tatsache daß das Lebenshaltungsniveau dieser Arbeiter auch absolut ein viel zu niedriges ist.

Im 1. Quartal 1928 betrug nach der angeführten Denkschrift der Union der Bergarbeiter der durchschnittliche Wochenlohn mit allen Zulagen im Revierdurchschnitt Kè 223.60, im Bergbau St. Joachimsthal Kè 221.41, wozu noch kommt, daß die im Kohlenbergbau beschäftigten Arbeiter Deputatkohle beziehen, die Joachimsthaler Arbeiter aber nicht. Da nach dem Schema der seinerzeitigen Brüxer Paritätskommission die Ernährungskosten einer vierköpfigen Familie nach den Preisen vom 30. Juni 1928 in joachimsthal Kè 226.68 betrugen (in Karlsbad nur Kè 218.49), ergibt sich die Unzulänglichkeit der Löhne ganz klar.

Zu § 9 und 10: Die Notwendigkeit einer Verkürzung der Arbeitszeit und die Verlängerung der Urlaube ergibt sich zwingend aus den ärztlichen Gutachten, wobei der Antrag noch nicht einmal bis an die Obergrenze der dort erhobenen Forderungen geht.

Zu § 11.: Bei dem Verbot der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter wäre sachlich noch eine beträchtliche Erhöhung der Altersgrenze gerechtfertigt. Nur mit Rücksicht auf die traurigen wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die jungen Leute zu möglichst baldiger Ergreifung eines Berufes zwingen, und weil heute auch 16- und 17jährige in den Radiumgruben arbeiten, haben sich die Antragsteller mit der Grenze von 18 Jahren begnügt.

Zu § 12: Die Entschädigung der Berufskrankheiten als Betriebsunfälle ist eine allgemeine sozialpolitische Forderung, der in vielen Staaten bereits entsprochen wurde. Was speziell die Radiumkrankheit anbelangt, wurde sie in Deutschland laut Verordnung vom 12. Mai 1925 unten jene Berufskrankheiten aufgenommen, welche der Unfallversicherung unterliegen. Obwohl das Ministerium für soziale Fürsorge mit der Ausarbeitung eines Gesetzes über die Entschädigung der Berufskrankheiten beschäftigt ist, herben es die Antragsteller dennoch für notwendig gehalten, der Vollständigkeit halber und weil es ungewiß ist wann das Elaborat des Ministeriums für soziale Fürsorge Gesetz wird die Bestimmung des § 12 in ihren Antrag aufzunehmen.

Zu § 13: Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Invalidität bei den in Radiumbetrieben beschäftigten Personen ungewöhnlich früh eintritt. Die Folge davon ist, daß die Sozialversicherungsrenten in diesen Fällen noch niedriger sind, als es bei der Unzulänglichkeit der Versicherungsleistungen im Allgemeinen der Fall ist. Dem kann nur durch eine entsprechende Zusatzversicherung abgeholfen werden, für welche der § 122 des Pensionsversicherungsgesetzes das Muster bietet.

Zu § 14: Der materielle Aufwand der sich aus der Durchführung des vorliegenden Antrages ergibt, ist angesichts der geringen Zahl der betroffenen Personen relativ unbedeutend und kann daher im Rahmen des normalen Voranschlages der in Betracht kommenden Ministerien gedeckt werden.

In formaler Beziehung beantragen wir die Zuweisung dieses Antrages an den sozialpolitischen Ausschuß zur möglichst raschen Behandlung.

Prag, den 4. Dezember 1930.

Pohl, Brožík,

Roscher, Müller, Blatny, Leibl, Schäfer, Hackenberg, Kirpal, Heeger, Schweichhart, Dietl, Taub, Macoun, de Witte, Häusler, Katz, Tomášek, Benda, Hummelhans, Seidl, Stanìk, Kaufmann, Jaksch, Kremser, Grünzner, Dr. Winter.


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