Pùvodní znìní ad 890/VII.
Interpellation
des Abgeordneten Heller und Genossen an den Finanzminister
betreffs unnötiger Erschwernisse und Bestrafungen bei der Zahlung der Flsischsteuer in Notschlachtungsfällen.
Das in Geltung befindliche Gesetz über die Fleischsteuer vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 262 bestimmt im § 10, daß im Falle das Fleisch geschlachteter Tiere ganz oder teilweise ungenießbar ist, die Fleischsteuer rückvergütet wird. Die näheren Bedingungen hiefür, in der Durchführungsverordnung vom 26. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 263, sind jedoch so bürokratisch gehalten, daß sie erstens eine Agenden-Belastung der Finanzbehörde und zweitens eine unnötige Sekkatur für den durch die Notschlachtung ohnedies schwer betroffenen, schreibungewandten Landwirt mit sich bringen.
Bei einer Notschlachtung gibt es doch schon der Begriff des Wortes, daß man diese nicht von vornherein bestimmen kann, deshalb auch die Steuer erst nach der Schlachtung entrichten muß.
Nun bestimmt die Durchführungsverordnung, daß die Steuer für das ganze notgeschlachtete Tier entrichtet werden maß. Ist ein Teil oder das Ganze ungenießbar, kann nun dementsprechend um Rückvergütung angesucht werden unter Beilage der Steuerzahlungsbestätigung, der Bestätigung des Tierarztes über die Notwendigkeit der plötzlichen Schlachtung, über das gesamte Gewicht, das genießbare und ungenießbare Fleisch und des gemeindeämtlichen Nachweises über die Vertilgung des ungenießbaren Fleisches.
Dann geht dieses Ansuchen vom Gefällskontrollamte an die Finanzbezirksdirektion, welche darüber entscheidet, ob die Rückvergütung gewährt wird.
Dieser amtliche Vorgang ist nichts anderes als eine Verhöhnung des gesunden Menschenverstandes und eine Karrikatur zu der, von der Regierung immer verkündeten Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens.
Kommt den Gefälls- und Finanzorganen die Entscheidung zu, zu bestimmen, ob ein Notfall plötzlicher Schlachtung vorliegt oder nicht, die das Tier gar nicht gesehen haben und gewiß an fachlichem Wissen weder dem Tierzüchter noch dem Tierarzte das Wasser reichen können? Warum maß erst die Steuer eingezahlt und nachher um Rückvergütung angesucht werden? Vielleicht um einen größeren Beamtenapparat zu Lasten der steuerzahlenden Bevölkerung einstellen zu können? Oder um durch diese Kompliziertheit der Vorschriften Gelegenheit zu finden den Steuerzahler zu strafen und zu schikanieren?
Letzteres kommt in einer Unzahl von Fällen vor und scheint mit der Hauptgrund für die Kompliziertheit der Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu sein, obwohl die Durchführungsverordnung eines Gesetzes eigentlich die Abschleifung der Härten desselben, im Sinne des Gesetzgebers mit sich bringen sollte.
Um nur einen Fall aus letzter Zeit anzuführen:
Im Sommer 1930 maßte der Landwirt Heinrich Doms in Töschen, Bezirk Dauba, seine Kuh infolge einer schweren Geburt notschlachten. Der Tierarzt Hermann aus Dauba erklärte 120 kg Fleisch dieser notgeschlachteten Kuh als genußfähig. Da im Hochsommer Fleisch nicht dauert, maßte Doms froh sein, daß ihm der Händler Mauder das Fleisch überhaupt abnahm. Der Händler Mauder bezahlte die vorgeschriebene Fleischsteuer im Betrage von Kè 36.-, d. i. 120 kg á 30 Heller. Der Landwirt Doms zahlte separat noch 25 Kè Fleischsteuer ein, wodurch eigentlich mehr gezahlt wunde, als zu leisten war.
Trotz alledem wurde Herr Doms zum Gefällskontrollamt Daube vorgeladen und mit 50 K Strafe und einer Steuernachzahlung von 64.- K belastet, welche Beträge er laut Empfangsbestätigung Nro. 003 Serie/12 erlegen mußte.
Für diese notschlachtete Kuh wunden infolgedessen vom Finanzärar 36 K und 25 K an Steuer entgegengenommen und außerdem 114 K herausgepreßt, d. i. in Summa 175 K für eine Notschlachtung. Der Herr Finanzminister wolle diese Ziffer mit dem Fleischsteuertarif vergleichen.
Also der Landwirt, der in der größten Arbeitszeit eine Kuh notschlachten muß, dadurch den Kopf voll Sorgen hat, Tage verlaufen muß, um den Tierarzt und nachher einen Fleischabnehmer zu finden, der außer diesem Verluste die Kosten des Tierarztes und der Schlachtung tragen muß, der am Zucht- und Nutzwert des Tieres verliert, der für das als genußfähig erklärte Fleisch 1/3 bis höchstens 1/2 des normalen Fleischwertes erhält, für die Vertilgung des unbrauchbaren Teiles des Tieres noch Gebühren zahlen muß, dieser Landwirt muß dann noch einen Tag verlaufen um der Vorladung de Gefällskontrollamtes Folge zu leisten, sich abkanzeln zu lassen und Strafe zu zahlen, weil er eine Kuh notgeschlachtet hat und nicht gleichzeitig einen Steuersekretär mit der damit verbundenen Abwicklung der dazu nötigen fiskalischen Agenden betraut hat.
Herr Minister! Ist das soziale Gerechtigkeit? Ist das Fürsorge für den wirtschaftlich Schwachen und Betroffenen?
O Sankta Simplizitas! möchte ich ausrufen, wie Johann Hus auf dem Scheiterhaufen in Konstanz, als ein altes Weihlein auch noch ein Scheit auf den Holzstoß warf.
Und doch ließe sich diesen unwürdigen Zuständen so leicht ein Ende machen, wenn die eingangs erwähnte Durchführungsverordnung statt der komplizierten Bestimmungen den einfachen Passus enthielte: Notschlachtungen werden im Nachhinein innerhalb acht Tagen, nach Maßgabe des genußfähigen Fleischs versteuert, Innerhalb dieser Zeit ist die Anmeldung beim zuständigen Gefällskontrollamte durchzuführen, auf welcher die Bestätigung des Tierarztes oder Viehbeschauers über die Notschlachtung, die Menge des ganzen und des genußfähigen Fleisches, die Bestätigung des Gemeindeamtes über die Art der Vertilgung des ungenießbaren Fleisches sowie die gemeindeämtliche Bestätigung über die erfolgte Einzahlung der tarifmäßigen Fleischsteuer zu verzeichnen ist.
Letzteres ist deshalb nötig, weil man den Empfangschefin über die geleistete Postscheck-Zahlung nicht aus der Hand geben kann, denn auch Akten gehen verloren.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen fragen wir den Herrn Minister:
1.) Ist der Herr Minister als durchführendes Organ der gesetzgebenden Körperschaften gewillt, die im Sinne derselben angestrebte soziale Gerechtigkeit bei der Durchführung der Gesetze zur Geltung kommen zu lassen?
2.) Ist der Herr Minister gewillt, die Durchführungsverordnung zum Gesetze über die Fleischsteuer im Sinne unserer im Schlußsatze gegebenen Ausführungen zu vereinfachen?
Prag, den 12. Dezember 1930.
Heller,
Böhm, Hodina, Scharnagl, Oehlinger, Kunz, Krumpe, Wagner, Gläsel, Zajièek, Bobek, Greif, Zierhut, Dr. Mayr-Harting, Böllmann, Halke, Fritscher, Dr. Petersilka, Viereckl, Windirsch, Platzer.
Pùvodní znìní ad 890/VIII.
Interpellation
des Abgeordneten Richard Köhler und Genossen
an den Eisenbahnminister wegen Beistellung besserer Garnituren.
Die Verhältnisse auf den tschechoslovakischen Eisenbahnlinien haben sich in der letzten Zeit zum Teil verschlechtert. Das betrifft vor allem die Wagen-Garnituren, wie sie vielfach auf Schnellzugsstrecken noch immer anzutreffen sind, obzwar gerade auf diesen eine sorgsame Auswahl der Personenwagen im Interesse des reisenden Publikums vorsichgehen sollte.
Es gilt das vor allem für die Schnellzüge Reichenberg-Pardubitz und Klattau-Horažïovice-Písek-Prag. Auf beiden Strecken fahren durchwegs ältere Personenzugswagen, wodurch das Reisen, der Schnellzugsgeschwindigkeit wegen, geradezu qualvoll wird. Die Fahrzeit der einen Strecke ist ungefähr 3 Stunden, der zweiten Strecke ungefähr 5 Stunden. Das sind immerhin Fahrzeiten, die es durchaus gerechtfertigt erscheinen lassen, daß die bisherigen Übelstände beseitigt werden. Durch das Auflassen einer ganzen Reihe von Schnellzügen. die nur während der Sommerzeit verkehren, muß es möglich sein, für die genannten Schnellzugsstrecken Wagen zur Verfügung zu stellen, die den Ansprüchen der Fahrgäste voll entsprechen und sie vor allzu großen Erschütterungen bewahren.
Die Unterzeichneten fragen deshalb den Herrn Eisenbahnminister:
1. Sind ihm die geschilderten Verhältnisse bekannt?
2. Ist er bereit, dafür Sorge zu tragen, daß die Wagengarnituren auf Schnellzugsstrecken den modernen Anforderungen entsprechen?
Prag, am 16. Dezember 1930.
Köhler,
Kasper, Dr. Schollich, Simm, Dr. Szüllö, Hokky, Fedor, Schubert, Krebs, Dr. Jabloniczky, Knirsch, Geyer, Ing. Jung, Dobránsky, Szentiványi, Nitsch, Dr. Törköly, Dr. Holota, Dr. Keibl, Horpynka, Dr. Hanreich, Matzner, Ing. Kallina, Dr. Hassold.
Pùvodní znìní ad 890/IX.
Interpellation
des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur in Angelegenheit der unhaltbaren Zustände, die durch die Wegnahme der, der deutschen Volksschule in Zwolln gehörigen Schulräume herbeigeführt wurden und seit dem Jahre 1919 andauern.
Im Jahre 1919 wunden der deutschen Volksschule in Zwolln, sowohl das Klassenzimmer als auch das Lehrmittelkabinett weggenommen und mußte seither der Unterricht der deutschen Schulkinder in einem Wohnzimmer des Schulleiters abgehalten werden. Der requierende Bezirksbeamte aus Kralowitz erklärte damals dem Gemeindevorsteher und Ortsschulratvorsitzenden Johann Klemmt, daß es sich nur um ein kurzes Provisorium handle. Im Laufe der Jahre hat der Minderheitsschulinspektor Bohumir Kuèera aus Podersam die dort herrschenden Verhältnisse als vollständig unhaltbar erklärt, aber bis zum heutigen Tage ist noch nichts zur Behebung dieser unglaublichen Zustände unternommen worden. Die aus ihrer Schule verdrängten deutschen Schulkinder wenden nach wie vor in einem Privatzimmer des Oberlehrers unterrichtet und die tschechischen Schulkinder halten das deutsche Klassenzimmer und das Lehrmittelkabinett besetzt.
Es wäre wohl höchste Zeit, daß den Zusicherungen aus verantwortlichem Munde, von Gleichen unter Gleichen, wenigstens auf dem Gebiete der Schule Rechnung getragen wird. Es ist unbegreiflich, daß heute noch 30 deutsche Schulkinder, in einem vollständig unzulänglichen Raume zusammengepreßt, unterrichtet wenden müssen, was die natürliche Folge hat daß seit 10 Jahren deutsche Kinder heranwachsen müssen, bei denen es unmöglich ist, einen halbwegs befriedigenden Lehrerfolg zu erzielen.
Die Unterzeichneten fragen daher an, ob der Herr Minister bereit ist, sofort alles vorzukehren, um diese unhaltbaren und skandalösen Zustände in Zwolln zu beheben und dafür Sorge zu tragen, daß die deutschen Schulräume in Zwolln wieder ihren ursprünglichen Zwecke zugeführt werden?
Prag, den 13. Jänner 1931.
Ing. Kallina,
Dr. Schollich, Horpynka, Ing. Jung, Matzner, Simm, Geyer, Dr. Hassold, Dr. Keibl, Dr. Hanreich, Schubert, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Szentiványi, Nitsch, Dr. Holota, Dr. Törköly, Knirsch, Köhler, Krebs, Dobránsky, Hokky, Kasper, Fedor.
Pùvodní znìní ad 890/X.
Interpellation
des Abgeordneten Rudolf Kasper und Genossen
an den Eisenbahnminister
und den Minister für Gesundheitswesen in Angelegenheit der Enteignung des Grundstückes K. Z. 54/3 bei der Talstation
der Seilbahn in Johannisbad.
Zufolge des Erlasses der Landesbehörde vom 5. November 1930, Z. 567.112-23-1223/2 ai 1928 wurde mittels Kundmachung der Bezirksbehörde Trautenau Zl. 46.369 vom 18. November 1930 die Durchführung des Enteignungsverfahrens hinsichtlich des der Bäderaktiengesellschaft in Johannisbad gehörenden Grundstückes K. Z. 54/3 im Ausmaße von 255 m2 bei der Talstation der Seilbahn in Johannisbad angeordnet. Das Enteignungsverfahren wurde mit Erlaß des Eisenbahnministeriums Zl. 27,027/IV vom 21. Oktober 1930 gemäß der Bestimmungen des § 14 des Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 18. Feber 1878, R. G. Bl. Nr. 30 verfügt.
Vor allem muß bemängelt werden, daß die von der Bezirksbehörde Trautenau herausgegebene Kundmachung nicht einmal der im Absatz 3 des zittierten § 14 angeordneten Festsetzung einer Frist, innerhalb welcher der Beteiligte Einwendungen vorbringen kann, Rechnung trägt. In dieser Kundmachung ist ferner auch keine Belehrung enthalten, obgleich eine solche in dem zittierten Paragraphen gleichfalls vorgeschrieben wird. Darüber hinaus bleibt aber auch die Frage offen, ob einer Seilbahn im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1878 überhaupt das Enteignungsrecht zusteht.
Desweiteren enthält die Kundmachung der Bezirksbehörde in Trautenau auch keine wie immer geartete Angabe darüber, aus welchen Beweggründen heraus die Enteignung überhaupt erfolgt, Es ist daher den Beteiligten vollständig unbekannt, zu welchen Zwecken das enteignete Grundstück K. Z. 54/3 von der Seilbahn benötigt wird. Dem Vernehmen nach soll auf demselben ein Materialschupfen oder ähnliches errichtet werden. Im Falle der Richtigkeit dieser Annahme müßte jedoch mit aller Entschiedenheit dargetan werden, daß solche Bauten auch auf einen anderen weniger wichtigen Platze errichtet werden könnten.
Die in Frage stehende Enteignung verstößt vor allen gegen die öffentlichen Interessen, zugleich aber auch gegen das Wohl der Gemeinde, Johannisbad ist ein allgemein bekanntes und zugleich das einzige Heilbad am Fuße des stark frequentierten Riesengebirges. Das Zentrum der Badeanstalten bilden drei Kurhäuser, die derart postiert sind, daß sie auf der einen Seite die Begrenzung des Kurplatzes bilden. An der Rückseite schließen sich in unmittelbarer Nähe steile Hänge an die genannten Baulichkeiten an. Der Kurplatz kann für eine Erweiterung der Baulichkeiten nicht herangezogen werden. Ansonsten sind jedoch in dem engen Tale, in das Johannisbad eingebettet ist, sehr wenig geeignete Möglichkeiten für die Durchführung von Erweiterungbauten vorhanden.
Der einzige freie Platz, auf dem der längst notwendige Erweiterungsbau vorgenommen werden könnte ist das sich direkt an die vorhandenen Baulichkeiten anschließende und nunmehr zu enteignende Grundstück K. Z. 54/3. Der Besitzerin dieses Grundstückes, die Bäderaktiengesellschaft Johannisbad, ist im laufenden Jahre u. zw. mit Bescheid des dortigen Bauamtens vom 27. Feber 1930 Zl. 215 die Baubewilligung zur Errichtung von Wannenbädern auf dem in Frage stehenden Platze erteilt worden. Es braucht wohl nicht näher betont zu werden, daß die vorgesehene Erweiterung nur im Anschluß an die bestehenden Baulichkeiten und in Anbetracht der geschilderten Situation mithin nur auf dem zu enteignenden Platze durchgeführt werden kann.
Würde daher allen berechtigten Einwendungen zum Trotz das in Frage stehende Grundstück dennoch zu untergeordneten Bauten für die Seilbahn herangezogen, so müßten dadurch die längst notwendig gewordenen Baulichkeiten für die Wannenbäder unterbleiben. Dadurch würde die Vervollkommnung der Heilanstalten für alle Zeiten hinaus unbedingt unterbunden. Johannisbad wäre damit gleichzeitig auch in seinem Bestande und seiner weiteren Entwicklung auf das ärgste bedroht, denn es vermöchte seine Bäderanlagen den Forderungen die heute an eine moderne Heilanstalt gestellt werden, nicht mehr anzupassen. Durch eine Unterbindung des Fremdenzustromes würde selbstverständlich andererseits auch der Seilbahn ein nicht unbedeutender Schaden zugefügt werden. Durch die Enteignung des mehrerwähnten Grundstückes K. Z. 54/3 wäre daher sowohl das öffentliche Interesse in Bezug auf Johannisbad als Heilbad, als auch jenes des Seilbahnbetriebes nachteilig berührt.
Aus all dem Angeführten ist ersichtlich, daß sich in diesem Falle 2 sogenannte allgemeine Beste im Sinne des § 365 A. B. Gb. einander gegenüber stehen, von denen das öffentliche Interesse Johannisbad als Heilbad zu erhaltene, zweifellos dem anderen Johannisbad in eine Drahtseilbahnstation umzuwandeln, vorgezogen werden müßte.
Aus den angeführten Gründen und Erwägungen heraus erscheint es dringend notwendig, die beabsichtigte bezw. angeordnete Enteignung des Grundstückes K. Z. 54/3 im öffentlichen Interesse zu unterlassen bezw. zu widerrufen, um die Gemeinde Johannisbad und ihre Bewohnerschaft vor einer schweren Schädigung zu bewahren. Nicht zuletzt muß es auch im Interesse des Staates und allem voran in jenem des Gesundheitsministeriums liegen, Johannisbad als Heilbad zu erhalten und seine weitere Entwicklung lieber mit allen Kräften zu fördern statt zu unterbinden oder unmöglich zu machen.
Die Gefertigten stellen daher nachfolgende Anfragen:
1. Ist der Herr Eisenbahnminister dazu bereit, dem vorangeführten Fall auf das genaueste untersuchen zu lassen?
2. Erklärt der Herr Gesundheitsminister gleichfalls bereit, sich dieser wichtigen Angelegenheit anzunehmen?
3. Ist der Herr Eisenbahnminister gewillt, die beabsichtigte Enteignung durch die das allgemeine Interesse der Gemeinde Johannisbad außerordentlich stark berührt wird, aufheben zu lassen?
Prag, am 14. Jänner 1931.
Kasper,
Geyer, Krebs, Ing. Jung, Dr. Hassold, Horpynka, Dr. Schollich, Dr. Jabloniczky, Dr. Holota, Dr. Törköly, Nitsch, Szentiványi, Hokky, Dobránsky, Dr. Szüllö, Fedor, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Matzner, Dr. Hanreich, Köhler, Simm, Knirsch, Schubert.