Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1930. |
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III. volební období. |
3. zasedání. |
Pùvodní znìní.
885.
Antrag
des Abgeordneten Richard Köhler und Genossen
auf Herausgabe eines Gesetzes, durch welches einzelne Bestimmungen der Gewerbeordnung abgeändert, bezw. ergänzt werden.
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
vom................
durch welches einzelne Bestimmungen der Gewerbeordnung abgeändert, bezw. ergänzt werden.
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1.
Der Artikel IX im § 75, VI. Hauptstück der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Absätze 6 und 7 wird außer Kraft gesetzt.
Der Artikel IX erhält folgende neue Fassung:
1. Die Vorschrift des Artikels I gilt uneingeschränkt für das gesamte Handelsgewerbe und für den Warenverkehr der Konsumvereine und anderer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften samt den zu denselben gehörigen Kontoren und Magazinen. Eine Ausnahme ist nur an dem, dem 2. Dezember vorangehenden oder auf den 24. Dezember fallenden Sonntage zulässig, an dem die Verkaufszeit höchstens von 8-12 und von 2-6 Uhr währen darf.
2. Der bisherige Absatz 6 erhält folgende Fassung und die Bezeichnung als Absatz 2: In den Stunden der Arbeitsruhe müssen die Eingangstüren zu den für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Geschäftslokalitäten geschlossen gehalten werden.
3. Der bisherige Absatz 7 erhält die Bezeichnung Absatz 5.
4. Absatz 4: Unter das Verbot jeder gewerblichen Arbeit gemäß dem Artikel I fallen grundsätzlich auch alle Arten von Sonntagswarenausstellungen (Modenschau, Warenschau, Warenausstellung usw.), die von Handelsgewerben oder Gruppen von Gewerbeinhabern in öffentlich zugängigen lokalen veranstaltet werden. Ausnahmen kann das zuständige Handelsgremium nach eingeholter Zustimmung des Gehilfenausschusses bewilligen. Für notwendige Überarbeit von Angestellten die gelegentlich der Ausstellung beschäftigt werden, gebührt eine besondere Entschädigung. Diese wird für eine Stunde mit 1/200 tel des Monatsgehaltes zuzüglich einer 100 % Erhöhung bemessen. Falls Ersatzruhe gewährt wird, gebührt diese am nächstfolgenden Werktage.
§ 2.
Der Artikel X im § 75, VI. Hauptstück der Gewerbeordnung wird außer Kraft gesetzt. An seine Stelle tritt die folgende Bestimmung unter der Bezeichnung Artikel X:
Der Artikel 1 gilt für das Handelsgewerbe und für den Warenverkehr der Konsumvereine und anderer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften samt den zu denselben gehörigen Kontoren und Magazinen mit den Abänderungen, daß an die Stelle der zu streichenden Worte: .... um 6 Uhr morgens eines jeden Sonntages, die Worte mit der Ladensperrstunde am Samstage (§ 96 e) des Gesetzes vom 14. Jänner 1910 in der Fassung des § 5 dieses Gesetzes) zu treten haben und die Worte ... mindestens 24 Stunden zu dauern durch die Worte ... bis zur Ladeneröffnung (§ 96 e) des Gesetzes vom 14. Jänner 1910 in der Fassung des § 5 dieses Gesetzes) zu ersetzen sind.
§ 3.
Die Artikel XIIa) und XIIb) des § 75, VI. Hauptstück der Gewerbeordnung werden außer Kraft gesetzt.
An die Stelle des Artikels XIIa) tritt unter der Bezeichnung Artikel XIIa) die folgende Bestimmung:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe haben auch auf den Betrieb des Hausierhandels Anwendung zu finden.
§ 4.
Der § 96 d) des Gesetzes vom 14. Jänner 1910, R.-G.-Bl. 19, VI. Hauptstück der Gewerbeordnung, hat folgendermaßen zu lauten:
In Handelsgewerben, im Speditionsgewerbe, im Warenverschleiße der Produktionsgewerbe, im Warenverkehre der Konsumvereine und anderer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften samt den zu denselben gehörigen Kontoren und Magazinen ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 16 Stunden zu gewähren.
Innerhalb der Arbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine zweistündige Mittagspause einzuräumen. Diese Mittagspause hat grundsätzlich von 12 Uhr bis 14 Uhr zu währen. Mit Zustimmung des Gehilfenauschusses [§ 120 ff)] kann der Beginn der 2stündigen Mittagspause auf höchstens 13 Uhr verlegt werden. Den entsprechenden Beschluß faßt das Handelsgremium, bezw. die Genossenschaft.
§ 5.
Der § 96 e) des Gesetzes vom 14. Jänner 1910, R.-G.-Bl. 19, VI. Hauptstück der Gewerbeordnung, hat folgendermaßen zu lauten:
Bei Gewerben, deren Warenumsatz sich in für den Kundenverkehr offenen Geschäftsräumlichkeiten (Laden) vollzieht, dürfen diese Räumlichkeiten von 8 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von Uhr (14 Uhr) bis 6 Uhr nachmittags (18 Uhr) offengehalten werden. Eine Änderung der Mittagssperre ist nur im Sinne eines Beschlusses der Genossenschaftsvorstehung (des Gremialvorstandes) unter Zustimmung des Gehilfenausschusses gemäß § 96 d) in der Fassung des § 3 des vorliegenden Gesetzes möglich.
Kunden, die beim Ladenschlusse in dein laden schon anwesend sind dürfen noch bedient werden.
Die Ladenschlußzeiten im Sinne des Absatzes 1 gelten uneingeschränkt auch für Konsumvereine und andere Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie für den Warenverschleiß aller Produktionsgewerbe.
Die politische Landesbehörde kann nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammer, der betreffenden Gemeinden sowie der bezüglichen Genossenschaftsvorstehungen und Gehilfenausschüsse anordnen, daß in einzelnen Gemeinden oder in bestimmten Teilen derselben während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume, oder an bestimmten Tagen der Ladenschluß schon zu einer früheren Tagesstunde oder die Eröffnung zu einer späteren Morgenstunde zu erfolgen habe. Die Anordnung kann für die Gewerbe im allgemeinen oder für einzelne Kategorien derselben getroffen werden.
§ 6.
Der § 96 f) des Gesetzes vom 14. Jänner 1910, R.-G.-Bl. 19 VI. Hauptstück der Gewerbeordnung, verliert seine Wirksamkeit. An seine Stelle tritt unter der Bezeichnung § 96 f) die folgende Bestimmung:
Am 24. Dezember jedes Jahres sind alle für den Kundenverkehr offenen Geschäftsräumlichkeiten in Handelsgewerben, im Speditionsgewerbe, im Warenverschleiße der Produktionsgewerbe, im Warenverkehre der Konsumvereine und anderer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften samt den zu denselben gehörigen Kontoren und Magazinen spätestens um 17 Uhr (5 Uhr nachmittags) zu schließen.
§ 7.
Im § 96 h) des Gesetzes vom 1. Jänner 1910, R.-G.-Bl. 19, VI. Hauptstück der Gewerbeordnung, sind im Absatze 3 vor das Wort ... Gehilfenauschüsse die Worte zu setzen: unter Zustimmung.
Im § 96 h) sind im Absatze 1 die Worte: 5. außerdem am höchstens 30 Tagen im Jahre zu streichen.
Im Absatz 2 des § 96 h) ist nach den Worten: ... binnen 24 Stunden erstattet werden kann der folgende Satz einzuschalten: Die Mehrzeit über die Ladenschlußzeit nach § 96 e) bezw. die Höchstarbeitszeit nach dem Gesetze vom 19. Dezember 1918 über die achtstündige Arbeitszeit ist als Überstundenarbeit anzusehen und gesondert zu entlohnen.
An den letzten Absatz des § 96 h) ist der folgende Satz anzuschließen: Die Höhe der Entlohnung ist zwischen Genossenschaftsvorstand und Gehilfenausschuß zu vereinbaren.
§ 8.
Im Anschluß an den § 100 a) im VI. Hauptstück der Gewerbeordnung ist die folgende Bestimmung unter der Bezeichnung § 100 b) einzufügen:
Im Handelsgewerbe ist das Zahlenverhältnis der Lehrlinge zu den Gehilfen wie folgt festgelegt:
bei 1-2 Gehilfen darf ein Lehrling beschäftigt werden,
bei 3-5 Gehilfen dürfen 2 Lehrlinge beschäftigt werden,
bei 6-10 Gehilfen dürfen 3 Lehrlinge beschäftigt werden,
bei 11-20 Gehilfen dürfen 4 Lehrlinge beschäftigt werden,
bei über 20 Gehilfen dürfen 5 Lehrlinge beschäftigt werden.
Ein Handelsgewerbeinhaber, der überhaupt keinen Gehilfen beschäftigt, darf nur die Ausbildung eines Lehrlinges übernehmen, wenn dieser Familienangehöriger des betreffenden Gewerbeinhabers ist.
§ 9.
Der Einleitungssatz des § 114 b) im VII. Hauptstück der Gewerbeordnung hat zu lauten: Die Genossenschaften sind verpflichtet, für den Bereich der Gewerbe ihres Mitglieder innerhalb des Rahmens der...
Als neuer Absatz 5 ist die folgende Bestimmung anzufügen: Falls über die Feststellung nach dem Absatze 1 dieses Paragraphen keine Einigung erzielt werden kann, ist die Gewerbebehörde, bezw. das Gewerbeinspektorat zur Vermittlung anzurufen. In jedem Falle sind die Genossenschaftsvorstände verpflichtet, auf Antrag des zuständigen Gehilfenausschusses über eine Regelung, bezw. Neuregelung der Bedingungen nach Absatz 1 binnen 4 Wochen Verhandlungen anzuberaumen. Im Weigerungsfalle kann die Gewerbebehörde von sich aus die Verhandlung einberufen und gegen die nicht erschienene Partei das erstenmale mit einer Verwarnung, das zweitemal mit einer Geldstrafe von 100-2000 Kronen und das drittemal mit der Auflösung vorgehen.
§ 10.
Dem § 119 g) im VII. Hauptstück der Gewerbeordnung ist der folgende neue Absatz anzufügen:
Die Genossenschaftsvorstehung ist verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß die Evidenz der Angehörigen der Genossenschaft in Ordnung geführt wird. Der Genossenschaftsvorstand hat das Recht, Mitglieder, die trotz einmaliger Verwarnung ihre Arbeitnehmer nicht rechtzeitig an oder abmelden und nicht alle erforderlichen Daten dem Genossenschaftsvorstande bekanntgeben, mit Geldstrafen von 20-100 Kronen zu Gunsten der Kasse der Gehilfenversammlung zu bestrafen und im Wiederholungsfalle mit dem Entzuge des Rechtes, Arbeitnehmer zu beschäftigen, für eine zeitlich begrenzte Dauer vorzugehen. Zur Durchführung dieser Ordnungsstrafen können die Genossenschaftsvorstände die politischen Behörden in Ansprach nehmen.
§ 11.
Dem § 119 i) im VII. Hauptstück der Gewerbeordnung ist der folgende neue Absatz anzufügen:
Innerhalb eines Monates muß die Genossenschaftsvorstehung eine gemeinsame Beratung mit dem Gehilfenausschusse ansetzen, wenn der Gehilfenausschuß aufgrund eines ordnungsmäßigen Beschlusses einer Gehilfenausschußsitzung eine solche Beratung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Im Weigerungsfalle beruft eine solche Beratung die Gewerbebehörde unter den im § 9 dieses Gesetzes, bezw. im § 114 b), letzter Absatz in der Fassung des vorliegenden Gesetzes angeführten Folgen ein.
§ 12.
mach dem § 119 i) im VII. Hauptstück der Gewerbeordnung ist der folgende neue § 119 j) einzufügen:
Alle ordentlichen Beschlüsse des Genossenschaftsvorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich. Alle statutengemäß oder beschlußgemäß auferlegten strafen sind durch die politische Exekutive durchführbar.
§ 13.
Dem § 120 d) im VII. Hauptstück der Gewerbeordnung ist folgende Bestimmung als Absatz 3. anzufügen:
Der Gehilfenausschuß ist berechtigt, die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar der Behörde, die Nichteinhaltung von Genossenschaftsbeschlüssen erstmalig der Genossenschaftsvorstehung, in weiterer Folge der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, bezw. Genossenschaftsvorstehung hat in solchen Fällen den Gehilfenausschuß als berechtigte Partei zu betrachten und auf seinen Antrag die vorgesehene gesetzliche, bezw. statutarische oder beschlußgemäße Strafe zu verhängen.
§ 14.
Im § 125, VII. Hauptstück der Gewerbeordnung ist im Absatze 1 die Zahl 20 durch die Zahl 500 zu ersetzen.
Dem Absatze 2 sind die Worte anzufügen: oder müssen auf ordnungsmäßigen. Beschlüssen der Genossenschaft beruhen die allen Mitgliedern auf die statutengemäß vorgesehene Weise bekanntgemacht worden sind.
§ 15.
Im Auschlusse an den § 120 f) im VII. Hauptstück der Gewerbeordnung ist ein neuer Paragraph unter der Bezeichnung § 120 g) folgenden Wortlautes anzufügen:
Die Genossenschaftsvorstehung oder einzelne Mitglieder der Genossenschaft dürfen die Arbeitnehmer bei Ausübung des Wahlrechtes und in ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Gehilfenausschusses oder anderer Ausschüsse der Gehilfenversammlung nicht einschränken. Namentlich dürfen Mitglieder des Gehilfenausschusses nur mit Zustimmung der Schiedskommission nach dem Gesetze vom 12. August 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 330 über die Betriebsausschüsse gekündigt werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn das Mitglied des Gehilfenausschusses aus Gründen entlassen wird, die den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers gemäß § 82 der Gewerbeordnung vom Jahre 1885 oder nach dem Gesetze über die Handlungsgehilfen vom Jahre 1910 oder ähnlichen in der Slowakei oder Karpathorußland geltenden Gesetzen berechtigen.
Die Schiedskommission kann die Zustimmung zur Kündigung eines Gehilfenausschußmitgliedes, das der einzige Angestellte eines Handelsgewerbes ist, nur dann erteilen, wenn der betreffende Gewerbeinhaber nachweist, daß er seinen einzigen Angestellten aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich weiter beschäftigen kann. Ein solchen Gewerbe Inhaber darf ein Jahr vom Tage der Zustimmung der Schiedskommission zur Kündigung des Gehilfenausschußmitgliedes an keinen Arbeitnehmer einstellen.
§ 16.
Im Anschlusse an den § 120 f) im VII. Hauptstück der Gewerbeordnung ist nach dem im § 15 beantragten neuen Paragraphen ein weiterer unter Zahl 120 h) folgenden Wortlautes anzufügen:
Überschrift: Verbände von Gehilfenausschüssen.
Die Gehilfenausschüsse haben das recht, sich aufgrund ordentlicher Ausschußbeschlüsse in Verbänden (Arbeitsgemeinschaften) zur Wahrung gemeinsamer und gleichgerichteter Angelegenheiten zusammenzuschließen. Diese Verbände können sich auf einzelne Länder oder Teile derselben und auch auf das ganze Staatsgebiet erstrecken.
Sobald ein solcher Verband mindestens drei Viertel der in seinem satzungsgemäßen Wirkungsgebiete bestehenden, nach ihrer Geschäftssprache und ihrer fachlichen Zusammengehörigkeit gleichartiger Gehilfenauschüsse umfaßt, kann er auf Antrag dieses Verbandes von der Landesbehörde als Pflichtverband erklärt werden. Verbände von nach ihrer Geschäftssprache und fachlichen Zusammengehörigkeit verschiedenen Gehilfenausschüssen sind unstatthaft.
Die §§ 130 e) bis 130 i) finden auf die Verbände von Gehilfenausschüssen sinngemäße Anwendung.
Begründung.
Unser Gesetzantrag soll jene Bestimmungen der Gewerbeordnung, die vor allem für die im Handel tätigen Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind, mit den heutigen Verhältnissen in Einklang bringen. Es besteht kein Zweifel darüber, daß das, was zur Zeit der Schaffung der Gewerbeordnung als Fortschritt gelten konnte, heute längst veraltet und überholt ist. Gerade für die Arbeitnehmer im Handel, vornehmlich die Handelsangestellten, haben sich die Verhältnisse von Grund auf geändert. Sahen sie seinerzeit mit vollem Rechte ihre Angestelltendiestzeit als vorübergehende Lehrzeit an, die nur einige Jahre währte, um dann der Selbständigkeit zu weichen, müssen heute nahezu ausnahmslos alle Handelsangestellten damit rechnen, daß sie ihr ganzes Leben lang in abhängiger Stellung werden verbleiben müssen. Schon diese Tatsache allein macht es erklärlich, daß die Handelsangestellten mit allen Mitteln bestrebt sind, die Schutzbestimmungen die für sie die Gewerbeordnung beinhaltet nach Möglichkeit auszubauen.
Dazu kommt aber noch die Tatsache daß zwar verschiedene gesetzliche Schutzbestimmungen auch für die Handelsangestellten Geltung besitzen. So bezieht sich selbstverständlich auch auf sie das Gesetz über die achtstündige Arbeitszeit usw. Die eigenartigen Verhältnisse im Handel machen es gegenwärtig jedoch fast unmöglich, daß der Handelsangestellte der Segnungen des Achtstundentages teilhaftig wird. Wie sollte es der Handelsangestellte, der allein in dem Geschäfte angestellt ist, wagen, unter Berufung auf den Achtstundentag Arbeitsschluß zu verlangen, wenn der Gewerbeinhaber infolge des mit dem Achtstundentagsgesetze nicht übereinstimmenden Ladenschlußgesetzes noch im Laden verbleibt und den Laden weiter offen beläßt? In der Regel würde der Handelsangestellte eine solche Berufung auf den Achtstundentag, obzwar diesen sein gutes und verbürgtes Recht ist, mit der Existenz bezahlen. Oder wie könnte der Handelsangestellte die vollständige Sonntagsruhe verlangen, die sonst alle übrigen Arbeitnehmer haben, wenn das Sonntagsruhegesetz trotz dem Gesetze über den Achtstundentag eine gewisse Sonntagsarbeit zuläßt u. v. a.
Nun besitzt der Handelsangestellte zwar auch ein sogenanntes Vorrecht: er besitzt nämlich Zwangskörperschaften, die zu seinem Schutze bestimmt sind, nämlich die Gehilfenversammlungen. Diese sind gesetzlich anerkannte Körperschaften, die aber in der Praxis - nichts bedeuten, weil ihre Rechte von einer überängstlichen und gänzlich von der Arbeitgeberschaft beeinflußten Gesetzgebung geradezu auf ein Nichts reduziert worden sind. Während man alle Gewalt den Zwangsgenossenschaften der Gewerbeinhaber zubilligte, beließ man den Gehilfenversammlungen nur ein klägliches Scheindasein. So darf der Gehilfenausschuß immer nur höfliche Anträge stellen, Eingaben machen, Bitten vorbringen, aber eine Möglichkeit, sich wirklich zu Nutz und Frommen der Arbeitnehmer irgendwo durchzusetzen, hat er nicht. Während man z. B. den Zwangsgenossenschaften gestattete sich in übergeordnete Verbände zusammenzuschließen, denen sogar Zwangscharakter zugesprochen werden kann, in der Überzeugung, daß in der Zusammenfassung gleichgerichteter Kräfte eben auch eine Stärkung liegt, schuf man für die Gehilfenversammlungen diese Möglichkeiten nicht, ja, die Praxis zeigte, daß man sie sogar verbietet! Nicht gleich kann deutlicher das ungleiche Maß, aufgezeigt werden, als gerade an diesem Beispiele.
Die Bestimmungen des § 114 b), über gemeinsame Vereinbarung von Arbeitszeit, Lohn usw. usw., dann jene über gemeinsame Beratungen, über Aufstellung von Lehrlingshöchstzahlen usw., sind durchwegs sehr schön, sie haben aber praktisch keinen Wert, weil die Genossenschaftsvorstehungen bisher keinen Willen gezeigt haben, von den gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
Es ist deshalb notwendig, daß gewisse Zwangsbestimmungen an die Stelle der bisherigen Kann - Bestimmungen treten, soll das Gesetz in diesen Punkten für die Handelsangestellten wirklich den gedachten Wert haben.
Der vorliegende Antrag umfaßt durchaus nicht alle unbedingt notwendigen Erneuerungen, denen die veraltete Gewerbeordnung unterworfen werden muß, soll sie endlich ein modernes Gesetz werden. Er enthält vielmehr nur die allerdringendsten Forderungen, die bezwecken, wenigstens für den Augenblick Maßnahmen zu treffen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Handelsangestellten und Gewerbeinhabern ermöglichen könnten. Die Antragsteller erwarten deshalb daß die Regierungsmehrheit sich die Gedankengänge die dem vorliegenden Gesetzantrage zugrunde liegen, zu eigen macht und ihnen durch eheste Vorlage einer gleichlautenden Regierungsvorlage zum Durchbruche verhilft.
Zu den einzelnen Paragraphen ist das Folgende zu erläutern:
Zu §§ 1-3.
Dieser Paragraph soll die vollständige Sonntagsruhe im Handelsgewerbe im ganzen Staatsgebiete einführen. Es hatte eine Zeit lang den Anschein, als ob die Landesverwaltungen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung von ihrer Ermächtigung Gebrauch machen würden und in ihrem Bereiche im Verordnungswege die vollständige Sonntagsruhe einführen wollten; leider kamen alle diese Bestrebungen plötzlich ins Stocken und so haben wir die auf die Dauer einfach unhaltbare Tatsache festzustellen, daß in einer Zahl von Bezirken die vollständige Sonntagsruhe angeordnet ist, während sie in den Nachbarbezirken nicht besteht. Die Folge davon ist, daß die Kaufleute des Bezirkes mit Sonntagsruhe ununterbrochen Beschwerde führen, daß vor allem die Landkundschaft an Sonntagen eben den Nachbarbezirk aufsuchen, um Einkäufe zu besorgen. Wenngleich diese Behauptungen zum allergrößten Teile übertrieben sind, weil es keinem einzigen Menschen einfallen wird, ausgerechnet am Sonntage einen Nachbarbezirk aufzusuchen, nur um irgend eine Kleinigkeit zu kaufen, die er wochentags in allernächster Nähe zu kaufen bekommt, so verursachen die ständigen Beschwerden doch Unruhe und Unzufriedenheit in den beteiligten Kreisen.
Die angefügte Übersichtskarte zeigt mit aller Deutlichkeit, daß die eben geschilderten Verhältnisse dort besonders kraß sind, wo Bezirke ohne Sonntagsruhe mitten drin liegen in Bezirken mit Sonntagsruheverordnungen. Es ist geradezu ein Widersinn, daß solche Zustände schon jahrelang bestehen können, obzwar doch die Behörde ein Interesse daran haben müßte, das Handelsgewerbe durch gleichmäßige Behandlung zu beruhigen und zu fördern.
Die Einführung der ganzstaatlichen Sonntagsruhe im Handelsgewerbe ist auch deshalb notwendig, weil sonst das Gesetz über den Achtstundentag für die Handelsangestellten so gut wie wertlos wird. Wenn der Laden am Sonntage offengehalten wird, kann der Handelsangestellte unmöglich fernbleiben und ein Ersatzruhesonntag, selbst wenn er ihm tatsächlich gewährt würde, was meistens gar nicht der Fall ist, ist eben niemals ein Sonntag, abgesehen davon, daß auch dann noch immer das Achtstundentagsgesetz überschritten werden wird. Leider beließ die Durchführungsverordnung zum Gesetze über die achtstündige Arbeitszeit die Sonntagsruhevorschriften der alten Gewerbeordnung unverändert in Geltung. Es ist deshalb notwendig, daß durch eine klare und deutliche Neufassung des § 75 der G.-O. die Sonntagsruhe im Handel allgemein eingeführt wird. Selbstverständlich müssen diese beantragten neuen Vorschriften auch alle Konsumvereine und andere Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften treffen und sich auch auf den Warenverschleiß der Produktionsgewerbe erstrecken, die sonst unlautere Konkurrenz treiben könnten (z. B. Zuckerwarenhandlungen, Läden von Zuckerwaren- und Kanditenerzeugungen usw.). Sie müssen sich aber auch auf die in letzter Zeit gern veranstalteten Modenschauen u. ä. Veranstaltungen beziehen, die in den Lüden bei offenen Eingangstüren, in Hotels, Tanzsälen usw. veranstaltet werden, wobei selbstverständlich das Personal der veranstaltenden Firmen im allergünstigsten Falle Aufpasserdienste leisten müssen. Schließlich müssen die Vorschriften uneingeschränkt Geltung haben für alle Geschäfte, ohne Rücksicht darauf, ob Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht. Eine Begründung hiefür ist wohl überflüßig. Dasselbe gilt für den Hausierhandel.
Zu § 4-7.
Ganz unmögliche Verhältnisse herrschen inbezug auf den Ladenschluß. Das Fehlen eines Kollektivvertragsgesetzes bringt es mit sich, daß im Handel nur in sehr wenigen Orten Kollektivverträge bestehen. Infolgedessen fällt bei den allermeisten Handelsangestellten die Arbeitszeit zusammen mit der Ladensperrzeit. Was das bedeutet, mag aus der Talsache erhellen, daß nach den derzeit noch geltenden Ladenschlußbestimmungen (§ 96 d. G.-O.) die Eröffnung des Ladens bereits um 5 Uhr früh und die Speere um 8, beim Lebensmittelhandel sogar um 9 Uhr abends erfolgen kann. Das sind nicht weniger als 15, bezw. 16 Stunden. Selbst wenn als Regel angenommen würde, daß die Geschäfte in der Mehrzahl erst um 7 oder 8 Uhr geöffnet werden, bedeutet das eine Arbeitszeit von 13-15 Stunden täglich, weil der Handelsangestellte, der auch noch oft genug in voller Verpflegung bei seinem Dienstgeber steht, eben in Wirklichkeit den ganzen Tag dienstbereit sein muß. Ihm nützt das Gesetz über den Achtstundentag nichts, will er nicht seinen Posten verlieren und er muß; ohne einen Heller Überstundenbezahlung statt acht Stunden tatsächlich 12-15 Stunden täglich arbeiten! Diese Angaben sind, was ausdrücklich festgehalten sei, nicht übertrieben, sondern entsprechen voll der Wahrheit, was jederzeit nachgeprüft werden kann.
Zwar haben verschiedene Handelsgenossenschaften frühere Ladensperrzeiten eingeführt. Wenn die betreffenden Beschlüsse, wie das z. B. im falle des Handelsgremiums in Aussig zutrifft, trotz wiederholter Ansuchen von der Landesbehörde nicht genehmigt worden sind; dann sind diese Beschlüsse einfach praktisch nicht zwangsdurchführbar und damit eigentlich wertlos. Die Kaufleute, die sich an die Beschlüsse auf früheren Ladenschluß halten, werden durch die anderen, die justament länger offenhalten, sehr bald aus Konkurrenzgründen gezwungen, auch länger offenzuhalten; das Gremium will und kann oftmals nichts dagegen unternehmen und die Gehilfenschaft ist mangels geeigneter gesetzlicher Bestimmungen machtlos. So hat das Aussiger Handelsgremium in seiner Hauptversammlung vom 6. April nicht nur plötzlich, ohne die Gehilfenschaft auch nur zu verständigen, den seit einem Jahrzehnt bestandenen 7 Uhr - Ladenschluß an allen Tagen der Woche für die Samstage auf 8 Uhr abgeändert und gleichzeitig sang- und klanglos auf eine schlauseinwollende Weise (man hat nämlich in der Hauptversammlung des Gremiums darüber einfach nicht gesprochen und nur geheimnisvolle Andeutungen gemacht) auch die seit 10 Jahren bestandene Mittagssperre aufgehoben, so daß faktisch in Aussig derzeit die Geschäfte von 5 Uhr früh bis ununterbrochen 7; an Samstagen sogar bis 8 Uhr abends offen sein können. Der mit aller Leidenschaft geführte Kampf des Gehilfenausschusses in Aussig gegen diese rückschrittlichen Beschlüsse des Aussiger Handelsgremiums blieben bisher ohne sichtbare Erfolge, weil die Zentralbehörden - recht wenig Eile an den Tag gelegt haben, um Abhilfe zu schaffen und weil vor allem auch die veralteten Bestimmungen des § 96 d)-e) der Kaufmannschaft willkommene Handhabe sind.
Deshalb soll in den beantragten neuen Bestimmungen der §§ 96 d)-e) klar zum Ausdrucke gebracht werden, daß die Ladensperrzeit mit der achtstündigen Arbeitszeit zusammenfallen muß um einen Mißbrauch der Handelsangestellten für die Zukunft durch unendlich lange Arbeitszeiten auszuschalten. Zu allen Stunden der Arbeitsruhe müssen die Ladentüren geschlossen gehalten werden also Sonntags von Samstag spätestens 6 Uhr abends angefangen bis Montag 8 Uhr früh, ebenso über Mittag. In Kurorten dürfen abweichende Bestimmungen getroffen werden, jedoch nur unter Zustimmung des Gehilfenausschusses.
Im § 6 wird der von den Antragstellern bereits kürzlich gesonderte Antrag auf Einführung des 5 Uhr-Ladenschlusses am 24. Dezember wiederholt und in die Gewerbeordnung eingegliedert. Eine gesonderte Begründung erübrigt sich hier und es sei auf unseren bezüglichen Sonderantrag verwiesen.
Im § 7 wird zum Ausdrucke gebracht; daß jede Mehrarbeit gesondert zu bezahlen ist und daß die Höhe der Sonderzahlung mit dem Gehilfenausschusse ausdrücklich zu vereinbaren ist. Derzeit wird zwar regelmäßig Überarbeit im Handel geleistet, ohne daß hiefür auch nur ein Heller an Sonderentlohnung geleistet wird. Die Kaufmannschaft; wie wiederum in Aussig in den letzten Wochen festzustellen war, legt den Angestelltem Verträge vor, in denen sich die Angestellten damit einverstanden erklären müssen, daß ein Teil ihres bisherigen Gehaltes ein Überstundenpauschale ist! Auf diese Weise sollen die Handelsangestellten auf Anraten der Genossenschaften, die doch zur Hebung der Standesehre errichtet wurden, um die Vorteile der gesetzlichen Schutzbestimmungen gebracht werden! Das Aussiger Handelsgremium z. B. hat diese Vertrüge, die noch viele andere anfechtbare Bestimmungen enthalten, seinen Mitgliedern direkt anempfohlen! Das alles beweist, daß klare gesetzliche Bestimmungen äußerst notwendig sind.
Zu § 8.
Eine Begründung ist eigentlich überflüssig. Wir wollen verhindern, daß auch weiterhin zahllos und wahllos Lehrlinge gezüchtet werden. Die Fälle von Lehrlingszüchterei sind so häufig und bekannt, daß wir erwarten dürfen, daß gerade diese Bestimmung volles Verständnis finden wird.
Zu § 9.
Die beantragte Fassung des § 114 b) soll den Abschluß von Vereinbarungen zwischen Gehilfenausschuß und Gremium erzwingen beider weigern sich aufgrund des bisherigen § 114b) die Gremien einfach, in Verhandlungen einzugehen und der Gehilfenausschuß; hat keine Möglichkeit, dagegen etwas zu tun. Die Gewerkschaften sind auch oftmals nicht in der Lage, wirksam einzugreifen, weil die Voraussetzungen deshalb fehlen, weil die Zahl der Angestellten in einem Unternehmen sehr gering ist. Viel der bereits vorerwähnten Mißstände wären zu vermeiden gewesen, wenn der § 114 b) eine Zwangsbestimmung beinhaltet hätte.
Zu § 10.
Es wird wohl keinen Gehilfenausschuß geben, der nicht über die mangelhafte Führung des Gehilfenregisters seitens der Genossenschaftsvorstände zu klagen Mitte. Die meisten Vorstände, begnügen sich damit, die An- und Abmeldungen entgegenzunehmen, die eben einlaufen. Sich aber darum zu bekümmern, daß auch wirklich alle Gehilfen gemeldet werden, rechnen sie nicht zu ihrem Aufgaben. Deshalb unser Antrag.
Zu § 11.
Hier gilt das sinngemäß, was zu § 114 b) schon erwähnt wurde. Die meisten. Gremien lehnen es ab, mit der Gehilfenschaft gemeinsame Ausspreschen zu pflegen und vernachlässigen dadurch ganz offenbar den Zweck der genossenschaftlichen Vereinigung.
Zu § 12.
Es hat sich gezeigt, daß Strafen, die die Genossenschaft über Mitglieder, die sich den Beschlüssen nicht unterwerfen wollten, von der Behörde nicht durchgeführt wurden, bezw. im Berufungsverfahren sogar aufgehoben worden sind. Das hat zur Folge, daß die Genossenschaften so gut wie nichts gegen die Mitglieder tun können, die entgegen den Gremialbeschlüssen handeln. Deshalb der Antrag der diesen Übelstand beseitigen soll.
Zu § 13.
Auch der Gehilfenausschuß muß das Recht haben, Anzeigen zu erstatten und diese müssen dieselbe Wirkung haben, wie wenn die Anzeige die Genossenschaft selbst erstattet. Die Behörden müssen verpflichtet werden, den Anzeigen der Gehilfenausschüsse nachzugehen.
Zu § 14.
Die Strafausmaße müssen erhöht werden, weil sich die Währungsverhältnisse geändert haben. Ebenso ist eine Erweiterung des § 125 G.-O. notwendig, weil nicht alle Beschlüsse in den Statuten verankert werden können.
Zu § 15.
Die Gehilfenausschüsse haben ähnliche Funktionen auszuüben, wie sie den Betriebsausschüssen zugedacht sind, nur mit dem Unterschiede, daß sie noch viel weniger Rechte haben, als die Betriebsausschüsse. Besonders der Umstand lähmt geradezu ihre Arbeit, daß Gehilfenausschußmitglieder, die sich etwas mehr bemerkbar machen und der Kaufmannschaft unbequem werden, ganz einfach durch Kündigung beseitigt werden. Die Gehilfenausschüsse vertreten aber doch die Angestelltenschaft eines ganzen Gremiums; die von ihnen vertretene Zahl von Arbeitnehmern ist also oftmals ganz erheblich größer als die Mindestzahl, die für die Errichtung eines gesetzlichen Betriebsausschusses notwendig ist. Trotzdem genießen sie keinerlei gesetzlichen Kündigungsschutz. Sollen sie aber wirklich arbeiten können und sollen sie beitragen, ein friedliches Verhältnis zu schaffen, dann müssen sie unbedingt einen solchen Schutz erhalten.
Diesem Zwecke dient unser Antrag. Er ist so gehalten, daß auch Rücksicht genommen ist auf Fälle, in denen es sich um den einzigen Angestellten eines Gewerbeinhabers handelt. Der Kündigungsschutz ist praktisch ohne die geringsten Nachteile für die Kaufmannschaft durchführbar.
Zu § 16.
Wir verlangen, daß gleich der Kaufmannschaft auch die Gehilfenschaft das Recht bekommt, Verbände von Gehilfenausschüssen, u. zw. sogar mit Pflichtcharakter zu errichten, wie das in Bezug auf die Genossenschaften bereits gesetzlich vorgesehen ist.
Die Antragsteller halten ihre Anträge nicht nur für leicht durchführbar; sie glauben sogar, daß jener Teil der Kaufmannschaft, der Wert auf ein gedeihliches Zusammenarbeiten mit der Arbeitnehmerschaft legt, allen vorgeschlagenen Anträgen restlos seine Zustimmung geben wird. Wir wollen nichts anderes, als den Handelsangestellten jene Rechte zusichern, auf die sie vermöge ihrer Bedeutung für das gesamte Handelsgewerbe Anspruch haben.
Unser Antrag bringt für die Staatsfinanzen keinerlei Belastung mit sich:
ein Vorschlag über die Art der Bedekkung erübrigt sich deshalb.
Wir beantragen die eheste Zuweisung unseres Antrages an den sozialpolitischen Ausschuß und die beschleunigte Behandlung und Durchberatung desselben.
Prag, am 16. Oktober 1930.
Köhler,
Ing. Jung, Simm, Geyer, Dr. Jabloniczky, Dr. Schollich, Horpynka, Matzner, Dr. Hanreich, Dr. Holota, Nitsch, Ing. Kallina, Dr. Keibl, Dr. Hassold, Hokky, Fedor, Dr. Törköly, Dr. Szüllö, Dobránsky, Szentiványi, Schubert, Kasper, Krebs, Knirsch.