Pøeklad ad 806/X.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Peters und Genossen,

wegen der Anmeldeformulare für die Altpensionisten (Druck 747/VIII).

Die in der Anmeldung gestellte Frage: "Hat Ihre Gattin ein eigenes Einkommen, welcher Art ist es und wie viel beträgt es jährlich" ist notwendig:

1. mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 6, Abs. 2, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 70/1930, weil der Anspruch auf die bisherigen Gesamtbezüge namentlich hinsichtlich der Festsetzung er Höhe der bisherigen Teuerungsbezüge überprüft werden muß, welche einer erwerbstätigen Ehegattin nicht gebühren, oder ihr auch dann nicht zustehen, wenn sie selbst Teuerungsbezüge aus dem Titel ihres öffentlichen Dienstes bezieht (§ 6, Abs. 3 und 7, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 394/1922, Art. V, Abs. 14, der Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 34/1923),

2. mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 49, der Regierungsverordnung S. d. G. u. V, Nr. 96/1930, welche den männlichen Angestellten eine Ergänzungszulage für Verheiratete in jener Höbe und insoweit zuerkennt, als sie ihnen während des aktiven Dienstes gebühren würde. Diese Zulage gebührt jedoch nach § 193, Abs. 2, des Gehaltsgesetzes dann nicht, wenn die Ehegattin im Hinblicke auf ihr eigenes Einkommen nicht als unversorgt angesehen werden kann oder wenn sie in einem öffentlichen oder diesem gleichgestellten Dienste angestellt ist oder aus einem solchen Dienste einen Ruhegenuß bezieht.

Prag, am 22. November 1930.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

 

Pøeklad ad 806/XII.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Aufhebung das Mieterschutzes in Gemeinden weniger als 2.000 Einwohnern (Druck 386/XII).

Die Ansuchen der Gemeinden um Genehmigung ihrer Beschlüsse auf Aufhebendes Mieterschutzes im Sinnender Bestimmung des § 31, Abs. 2, des Gesetzes vom 28. März 1928, S. d. G. u. V. Nr. 44, werden von den Landesbehörden normal erledigt, Wenn sich in manchen Fällen die Enderledigung der Gesuche verzögert, wird diese Verzögerung regelmäßig durch den Umstand verschuldet, daß das Ansuchen nicht ordnungsmäßig belegt ist, so daß es, und zwar manchmal auch mehrere Male, zur Ergänzung zurückgestellt werden muß. Auf Grund der eingeklagten Berichte der Landesbehörden sind alle, bis auf die in der letzten Zeit eingeklagten Gesuche erledigt worden.

Das Gesuch der Gemeinde Hermannstal (politischer Bezirk Reichenberg) um Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung, betreffend die Aufhebung des Mieterschutzes für diese Gemeinde, ist bereits mit Bescheid der Landesbehörde in Prag vom 24. Mai 1929, Z. 14-9176/29, aus dem Grunde abgewiesen worden, weil die Gemeinde mit den Städten Reichenberg und Gablonz ein gemeinsames Wohngebiet bildet, so daß die Aufhebung des Mieterschutzes in der Gemeinde Hermannsthal die Wohnungsverhältnisse in diesem ganzen Wohngebiete störend beeinflußten würde. Außerdem bestand nach dem Ergebnisse der geflogenen Erhebungen die Befürchtung, daß die Mieter im Falle zahlreicherer Wohnungskündigungen nach Aufhebung des Mieterschutzes sich im Hinblicke auf die Wohnungsverhältnisse in Hermannsthal nur schwer neue Wohnungen verschaffen würden.

Gegen den angeführten Bescheid ist keine Berufung eingebracht worden und er ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Das Gesuch der Gemeinde Heinersdorf (Bezirk Reichenberg) um Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung, betreffend Aufhebendes Mieterschutzes, ist von der Landesbehörde in Prag am 25. April 1929, Z. 14-3152/29, zur Ergänzung durch den Beleg darüber zurückgestellt worden, daß der Beschluß der Gemeindevertretung, um dessen Genehmigung es sich handelt, in formeller Beziehung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und daß er mit Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung gemäß § 31, Abs. 2, Ales Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 44/1928, gefaßt worden ist.

Dieser Beleg ist nicht vorgelegt worden und konnte daher das Gesuch der Gemeinde Heinersdorf meritorisch bisher nicht erledigt werden.

In das Verzeichnis jener Gemeinden, in denen der Mieterschutz auf Grund des § 31, Abs. 2, zit. Ges. aufgehoben worden ist, können die Herren Interpellanten in der Wohnungssektion de. Ministeriums für soziale Fürsorge Einsicht nehmen.

Prag, am 13. November 1930.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Czech m. p.

 

Pøeklad ad 806/XIV.

Válasz

az iskola- és nemzetmûvelõdésûgyi minisztertõl

dr. Szüllõ képviselõ és társai interpellációjára

Cavara József ógyallai állami népiskolai igazgatótanító mûködése tárgyában. (561/V. ny.-sz.).

A megejtett vizsgálat során nem nyert megállapítást, hogy az ógyallai állami népiskola igazgatótanítója a tanköteles magyar gyermekekkel szemben törvénytelenül járt volna el s hogy azokat elnemetlenítette volna, Afelõl, hogy a gyermekek melyik i. kólába iratkozzanak be, a gyermekek szülei a beirtás alkalmával szabadon határoznak. Hasonlótag nem állapíttatott meg oly eset sem, hogy valamely gyermek az iskolát nemzetiségi okokból nem látogatta volna, Valamennyi tanköteles gyermek az iskolát nevezett községben rendesen látogatja s a gyermekek tantárgyi elõmentele az iskolában normális.

A vonatkozó okmányokból megállapíttatott továbbá, hogy Ógyalla község az 1929, évi karácsonyi megajándékozásra 800,- Kè összeget (az interpelláció 1000 Kè-t hoz fel) adományozott s hogy ez õsszeg a gyermekeknek nemzetiségi különbség nélküli megajándékozására használtatott fel.

A magyar iskolaalappal Ógyalla községben a tanítói kar rendelkezik. A megejtett revízió folyamán beigazolást nyert, hogy az alap szabályszerüen kezeltetik a hogy annak hozama ama célokra fordíttatik, amelyek érdekében az létesíttetett.

Praha, 1930. november 24.-en.

Az iskola- és nemzetmûvelödésügyi miniszter:

Dr. Dérer s. k.

 

Pøeklad ad 806/XV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

betreffend rohe Behandlung von Personen durch Organe der Staatspolizei Jägerndorf (Druck 686/VI).

Als Josef Laube beim Polizeikommissariat in Jägerndorf die Beschwerde gegen das Verhalten des Wachdienst - Hilfsangestellten Rudolf Klein vorbrachte, ist die diesbezügliche Untersuchung eingeleitet und auf Grund des Ergebnis es derselben das genannte Polizeiorgan aus dem Dienstverhältnisse entlassen worden.

Ebenso ist auch auf Grund der Beschwerde des Edmund Ludwig gegen den Hilfsangestellten des Wachdienstes Rudolf Bøezina sogleich die Untersuchung eingeleitet worden, durch welche die dem genannten Polizeiorgane zur Last gelegten Handlungen jedoch nicht nachgewiesen worden sind, sondern ist Ludwig, gegen den Bøezina aus diesem Grunde die Klage wegen Ehrabschneidung eingebracht hatte, mit dem Urteile des Bezirksgerichtes in Jägerndorf vom 8. März 1930, Z. T 218/30/7, wegen der Übertretung nach § 487 St. - G. mit Arrest in der Dauer von 48 Stunden verurteilt und ihm vom Kreisgerichte in Troppau auferlegt worden, dem Kläger Rudolf Bøezina binnen 14 Tagen die Erklärung abzugeben, daß er die Beleidigung widerrufe.

Im Hinblicke darauf lagen keine Gründe zum Einschreiten der vorgesetzten Behörden gegen den genannten Wachdienst - Hilfsangestellten vor.

Der in der Interpellation erwähnte dritte Fall betrifft Franz Richter, wohnhaft in Bransdorf, der am 26. April 1930 stark betrunken zur Hauptassentierung in Jägerndorf erschienen ist und in diesem Zustande die Arbeit der Assentierungskommission gestört hat. Aus diesem Grunde ist er von dem diensthabenden Polizeiorgan ermahnt wanden. Richter hat in der Aufregung die Hand erhoben, in der Absicht das Polizeiorgan zu schlagen, dieses hat jedoch mit vorgestreckter Hand die Hand des Richter abgewehrt. Da Richter auswich, ist er hiebei von dem Polizeiorgane mit der Hand leicht am Kopfe getroffen worden.

Auch in diesem Falle lagen keine Gründe zum Einschreiten gegen das Polizeiorgan vor, da der Tatbestand einer Dienstübertretung oder strafbaren Handlung nicht gegeben war.

Wie aus dem Angeführten ersichtlich ist, dulden die zuständigen Behörden Übergriffe von Polizeiorganen nicht und treffen, falls der Verdacht irgendeiner Ungesetzlichkeit dieser Art vorliegt, stets die notwendigen Dienstesverfügungen.

Prag, am 2. Dezember 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

 

Pøeklad ad 806/XVI.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. A. Rosche und Genossen

betreffend die Konfiskation der "Deutschen Leipaer Zeitung" vom Donnerstag den 24. April 1930, Folge Nr. 95 (Druck 683/IV).

Es ist richtig, daß die Staatsanwaltschaften in Böhm. Leipa und Reichenberg bei der Pressezensur nicht gleichmäßig vorgegangen sind.

Es ist verfügt worden, daß ähnliche Erscheinungen sich in Hinkunft - nach Möglichkeit - nicht wiederholen.

Prag, am 3. Dezember 1930.

Der Justizminister:

Dr. Meissner m. p.

 

Pøeklad ad 806/XVIII.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der dringend notwendigen Berücksichtigung der zur Abdienen von Waffenübungen einberufenen Angehörigen des Handels- und Gewerbestandes aus den Kurorten (Druck 628/XVII).

Die Militärverwaltung bringt den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung volles Verständnis entgegen und kommt ihren Wünschen, soweit dies durch die Existenzinteressen der Wehrpflichtigen begründet ist, möglichst entgegen und verlegt ihre Übungen auf einen anderen Termin in demselben Jahre oder auf das nächste Jahr.

Auch in den Weisungen für die Einberufung zu den Übungen i. J. 1931, welche im Sachverordnungsblatt des MNO. 1930, Z. 52, Art. 508, Abs. 22 a, veröffentlicht worden sind, ist den zuständigen Kommenden aufgetragen worden, den berechtigten Wünschen der Landwirte, Arbeiter, Gewerbetreibenden und der Privatbediensteten durch Verlegung der Übungen auf einen solchen Zeitraum, in welchem die Ableistung der Übungen für den betreffenden Wehrpflichtigen möglichst wenig drückend wäre, tunlichst entgegenzukommen. Diese Bestimmung bezieht such natürlich auch auf die Gewerbetreibenden und Handelsangestellten in den Kurorten.

Den diesbezüglichen Gesuchen wird ausnahmsweise auch dann willfahrt werden können, wenn für die bestimmte Waffengattung bloß ein einziger Zeitabschnitt der militärischen Übungen bestimmt werden wird, falls es sich um besonders rücksichtswürdige Fälle handeln oder falls durch die Ableistung der Übung während der Zeit, für die der Gesuchsteller einberufen worden ist, seine Existenz gefährdet sein würde. In diesem Falle wird die Verlegung der Übung auf irgendeinen Zeitpunkt während des Jahres bewilligt, sofern dies die Interessen der militärischen Ausbildung nur einigermaßen gestatten. Es muß jedoch bemerkt werden, daß die Militärverwaltung aus Ausbildungsgründen unbedingt verlangen muß, daß wenigstens eine Übung während der Zeit des Sommers, d. i. während der Zeit der Schlußübungen, abgeleistet werde.

Die angeführten Begünstigungen kann die Militärverwaltung bloß Einzelpersonen zubilligenden Verhältnisse dies unausweichlich verlangen. Es kann also nicht, wie die Interpellation verlangt, allgemein angeordnet werden, daß diese Begünstigungen ganzen Kategorien von bestimmten Angestellten pauschalerer und ohne Prüfung der Wutschafts- und Familienverhältnisse zugebilligt werde. Eine solche Maßnahme wäre vom Standpunkte der militärischen Internes en aus bedenklich und konnte den Zweck der Einberufungen zu den Übungen überhaupt vereiteln.

Prag, am 19. Dezember 1930.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Dr. Viškovský m. p.

 

Pøeklad ad 806/XIX.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des haarsträubenden Vorgehens des Postmeisters Franz Serbousek in Luditz, unter dessen Leitung das Briefgeheimnis aufgehoben wurde (Druck 658/XIII).

Unter Berücksichtigung der Umstände, welche den in der Interpellation erwähnten Fall des Postmeisters Franz Serbousek begleitet haben, und das durch das Gericht selbst festgestellte Verhältnis der Zeugen zu Serbousek im Auge habend, habe ich ebenso wie mein Amtsvorgänger keinen Grund, gegen den genannten Beamten einzuschreiten.

Ich versichere jedoch, Daß ich seine Tätigkeit auch weiterhin sehr sorgfältig verfolge und daß ich nicht zögern wende, bei Vorhandensein einer genügenden Grundlage daraus alle Konsequenzen abzuleiten.

Prag, am 9. Dezember 1930.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

 

Pøeklad ad 806/XX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

wegen unbefugter Amtshandlung des Bezirkshauptmannes von Asch (Druck 754/IX).

Wie alljährlich hat auch heuer der Bezirkshauptmann von Asch die Vorstände der staatlichen Behörden und staatlichen Lehranstalten darauf aufmerksam gemacht, daß die offizielle Feierndes 28. Oktober als Staatsfeiertag in Asch heuer am 24. Oktober stattfinden werde und hat sie aufgefordert, hieven ihre Angestellten zu verständigen und ihnen die vollzählige Beteiligung an dieser Feier zu empfehlen.

Die Behauptung der Herren Interpellanten, als ob es sich im gegebenen Falle um irgendeine Feier bloß privaten Charakters handeln wände, beruht daher offenbar auf unrichtigen Informationen. Der Bezirkshauptmann in Asch hat durch sein Vorgehen nur seine Pflicht erfüllt und hat die Grenzen seiner Amtskompetenz in keiner Weise überschritten und ich habe daher aus. Anlaß dieser Interpellation keinen Grund zu irgendeiner weiteren Verfügung.

Prag, am 13. Dezember 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

 

Pøeklad ad 806/XXI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des aller Demokratie hohnsprechenden Verhaltens der Graslitzer Zensurorgane durch Beschlagnahme des "Graslitzer Volksblattes" vom 19. Feber 1929 (Druck 686/I).

Die Bezirksbehörde in Graslitz hat in Ausübung der Presseaufsicht über die in Graslitz erscheinende Zeitschrift "Graslitzer Volksblatt" die Nr. 21 dieser Zeitschrift vom 19. Februar 1929 beschlagnahmt, weil sie in dem in der Interpellation zum Teile angeführten Artikel "Grob aber wahr" den Tatbestandes Vergehens nach § 14/1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.

Das Kreisels Preßgericht in Eger hat diese Beschlagnahme mit dem Erkenntnisse vom 20. Februar 1929, Z. Tl 8/29 auf Grund des § 14, Z. 1 und 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik bestätigt und so anerkannt, daß die Beschlagnahme gesetzlich begründet war.

Einwendungen sind gegen die Beschlagnahme nicht eingebracht worden.

Wenn in der Interpellation auf den Umstand hingewiesen wird, daß der beschlagnahmte Artikel ohne Anstand in einer anderen Zeitschrift durchgelassen worden ist, muß bemerkt werden, daß die Frage, ob es das öffentliche Interesse notwendig erheischt, daß die Verbreitung der beanstandeten Stellen der Zeitschrift durch Beschlagnahme hintangehalten werde, nach den Umständen des konkreten Falles und vom Standpunkte der örtlichen Verhältnisse beurteilt wenden muß.

Mit der Presseaufsicht sind bei der Bezirksbehörde in Graslitz ausschließlich Konzeptsbeamte betraut und der Kanzleioffiziant wird von der Behörde bloß dazu entsendet, den Transport der beschlagnahmten Abzüge zur Bezirksbehörde vorzunehmen.

Sein Verhalten in Ausübung dieser Funktion hat bisher keinen Grund zu einer Beschwerde gegeben und ist auch in dem konkreten Falle, den die Interpellation anbelangt, auf Grund der durchgeführten Erhebungen sein Vorgehen als anstandslos erblickt worden.

Im Hinblicke auf das Angeführte habe ich keinen Grund zu den in der Interpellation verlangten Maßnahmen.

Prag, am 13. Dezember 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

 

Pøeklad ad 806/XXII.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

wegen des verwahrlosten Zustandes der Staatsstraße Schluckenau-Lobendau (Druck 561/II).

Die Bedeutung der Rumburger Staatsstraße, deren Teil die Interpellation betrifft, wird vom Ministerium für öffentliche Arbeiten voll anerkannt, wofür der Umstand Zeugnis ablegt, daß die Reparatur der zusammenhängenden Strecke zwischen Böhmisch Leipa und Romburg bereits vergeben und zum großen Teile bereits durchgeführt worden ist. Was den Abschnitt dieser Straße zwischen Schluckenau und Lobendau anbelangt, ist der Schotter und Sand, soweit er in diesem Abschnitte fair die Wallung herbeigeschafft worden ist, im heurigen Jahre auch tatsächlich bereits eingesalzt worden. Eine weitere definitive Reparatur ist im heurigen Jahre nicht möglich, weil die diesbezüglichen Kredite erschöpft sind. Die Reparatur des Abschnittes zwischen Schluckenau und Hainspach wird in das Programm des Jahres 1931 aufgenommen werden.

Prag, am 9. Dezember 1930.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Ing. Dostálek m. p.

 

Pøeklad ad 806/XXIII.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend Berücksichtigung Angehöriger deutscher Nationalität als längerdienende Unteroffiziere (Druck 686/IX).

Für die Aufnahme von Längerdienenden gelten die Bestimmungen des Sachverordnungsblattes des Ministeriums für nationale Verteidigung vom Jahre 1924, Nr. 17, Art. 147. Auf Grund dieses Erlasses wird für die Aufnahme als längerdienender Unteroffizier die Beendigendes gesetzlichen Präsenzdienstes (bei Gesuchstellern in der Reserve, die als überzählig entlassen worden sind, mindestens die 14monatige Präsenzdienstzeit), lediger Stand, vollständige Kenntnis der èechischen oder slowakischen Sprache in Wort und Schrift, die Waffendiensttauglichkeit und die Befähigung zu den Aufgaben eines Instruktors, sowie Diszipliniertet und Verläßlichkeit verlangt. Die Nationalität entscheidet nicht und befinden sich im Korps der Längerdienenden außer Èechen und Slovaken auch Deutsche, Magyaren, Ruthenen und Polen in einer der Zahl der Gesamtmannachaft der einzelnen Nationalitäten entsprechenden Anzahl.

Im übrigen ist die Nationalität nicht Maßstab für die Aufnahme der Längerdienenden und es wird jeder aufgenommen, der den erwähnten Bedingungen entspricht.

Prag, am 1. Dezember 1930.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Dr. Viškovský m. p.

 

Pøeklad ad 806/XXIV.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Rosche, F. Heller und Genossen

wegen der mangelnden Propaganda für den Fremdenverkehr in Nordböhmen (Druck 557/XVIII).

Die staatliche Eisenbahnverwaltung widmender auf die Hebung des Fremdenverkehrs abzielenden Propaganda volle Aufmerksamkeit; sie gibt unter Aufwendung bedeutender finanzieller Mittel alljährlich eine Menge Propagandapublikationen heraus, wie Albums, Flugblätter, Plakate und Bilder, sie stellt sie allem wichtigen ausländischen und einheimischen Reisend Informationskanzleien zu, läßt sie auf den Überseeschiffen und in letzter Zeit auch in den Zügen auflegen; schmückt die Stationen mit Bildern der Heimatkunde, sorgt für die Anbindung von Propagandabildern auf den Bahnhöfen im Auslands und hängt auf den Bahnhöfen Orientierungskarten aus; außerdem sucht sie das Ausland durch sehr zahlreiche Artikel in den ausländischen Blättern über die Möglichkeiten und die Vorteile eines Besuchender Èechoslovakischen Republik zu informieren.

Die Propaganda erfolgt je nachdem Bedarfe in mehreren Sprachen, naturgemäß auch in deutscher Sprache. Bei den angeführten Propaganda - arbeiten der Eisenbahnverwaltung werden die nordwestböhmischen Gegenden des Staates in keiner Weise übergangen, denen im Gegenteil ein sehr wichtiger und den Werten, welche sie vom Standpunkte des Badewesens und der Touristik vorstellen, angemessener Anteil eingeräumt ist. Es wird auch für eine Zusammenarbeit zeit jenen Organisationen gesorgt, welche die Unterstützung des Fremdenverkehres verfolgen. Die Eisenbahnverwaltung steht ihnen im Einklangs mit den Intentionen der Interpellation das erforderliche Propagandamaterial zur Verfügung.

Es darf allerdings nicht vergessen wenden, daß sich die Propagandatätigkeit der Eisenbahnen eigentlich erst seit wenigen Jahren zu entwickeln begonnen hat, weshalb man erhoffen kann, daß mit den steigenden Bemühungen der Staatsbahnen auf diesem Gebiete auch jene Mängel verschwinden werden, die vielleicht bisher noch vorkommen.

Prag, am 19. Dezember 1930.

Der Eisenbahnminister:

Mlèoch m. p.

 

Pøeklad ad 806/XXV.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Geyer und Genossen

in der Angelegenheit der Degradierung des Postamtes Arnau a. Elbe durch Überreichung aus der Klasse I in die Klasse II (Druck 675/VII).

Die Klassifizierung der Postämter in Klassen erfolgt nach den durch die Bestimmungen des Ministerium für Post- und Telegraphenwesen vom 11. Juli 1925 herausgegebenen Richtlinien. Der ausschlaggebende Maßstab ist lediglich die Betriebsintensität, also die Arbeitsbelastung der Postämter. Andere als sachliche Gesichtspunkte können hier nicht geltend gemacht werden.

In diesem Sinne ist auch beim Postamte in Arnau vorgegangen worden.

Ich lasse im übrigen die Betriebsbewegung bei diesem Amte neuerlich eingehend überprüfen, damit die derzeitige Intensität seiner Arbeitsbelastung ermittelt werde, Über das Ergebnis dieser Revision wende ich den Herren Interpellanten eine neue definitive Antwort erstatten. Ich kann jedoch bereits heute erklären, daß Postmeister Øíha nicht als Vorstand des Postamtes in Arnau angestellt werden wird.

In der Angelegenheit bemerke ich noch, daß die Klassifizierung der Postämter eine Organisationsmaßnahme ist, deren Folgen lediglich die innere organische Personalstruktur bei den diesbezüglichen Ämtern betreffen, aber im Verhältnisse zur Öffentlichkeit in keiner Weise zum Ausdrucke kommen. Die Umrechnung eines Postamtes aus der I. in die II. Klasse kann daher nicht als Degradierung des Amtes angesehen werden, so wie es andererseits keine Erhöhung darstellt, wenn ein Amt aus der II. in die I., Klasse umgedreht worden ist, weil diese und jene Umrechnung auf die Qualität des Postbetriebsdienstes absolut keinen Einfluß hat.

Prag, am 17. Dezember 1930.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

 

Pøeklad ad 806/XXVI.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

wegen Verletzung der Sprachenrechts der Deutschen durch die Postämter (Druck 686/V).

Die Postämter in Josefsthal bei Gablonz a. N., Morchenstern, Unter- und Obermaxdorf haben èechisch - deutsche Amtsstampiglien.

Der Fall, den die Interpellation erwähnt, betrifft die Legende der Stampiglie des Posteisenbahnkurses auf der Strecke Morchenstern - Josefsthal - Maxdorf.

Die Stampiglien aller dieser Kurse, indessen die Ausgangs und Endeisenbahnstation angegeben ist, sind vor allem zur Abstempeln verschiedener Dienstbelege und daher bloß für den internen Dienst bestimmt und haben daher die Legende oder die Bezeichnung der erwähnten Station bloß in der Staatssprache.

Prag, am 17. Dezember 1930.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.


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