Překlad ad 699/X.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Ausarbeitung der Lehrpläne für Volksschulen (Druck 402/XIV).

Mit der Ausarbeitender Anträge der normalen Lehrpläne für Volksschulen ist eine Kommission betraut worden, welche aus den Landesschulinspektoren für Volksschulen und aus hervorragenden Fachleuten aus den Reihen der Bezirksschulinspektoren und der Lehrerschaft ohne Rücksicht auf ihre nationale Zugehörigkeit zusammengesetzt ist. Soweit es jedoch das Erfordernis der einzelnen Gegenstände erheischt hat, ist die deutsche Nationalität der Mitglieder der diesbezüglichen Unterausschüsse besonders respektiert worden, So befanden sich im Unterausschüsse für die deutsche Sprache bloß Mitglieder der deutschen Nationalität. Auch die Unterausschüsse für die anderen Gegenstände waren nicht ohne Vertretung der Angehörigen der deutschen Nationalität, mit Ausnahme mehrerer Unterausschüsse für Gegenstände technischen Charakters, Dies ist bloß deshalb geschehen, weil Personen mit einer entsprechenden Kenntnis der Staatssprache; welche sich an den Verhandlungen mit Erfolg hätten beteiligen können, nicht zur Hand waren. Im Unterausschusses für Geschichte und Geographie hatte der Landesschulinspektor für deutsche Schulen den Vorsitz. Im ganzen saßen 13 Mitglieder deutscher Nationalität in den Kommissionen.

Mit Ausnahme der Lehrpläne aus der Unterrichtssprache sind die Lehrpläne für alle Volksschulen aus kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und staatlichen Gründen einheitlich ausgearbeitet worden, Nach Abschluß der diesbezüglichen amtlichen Verhandlungen sind die Lehrpläne bereits kundgemacht worden und zwar mit vorläufiger Gültigkeit auf die Dauer von 3 Jahren, damit auf Grund der während dieser Zeit gewonnenen Erfahrungen an die Ausarbeitung der definitiven Abfassung geschritten werden könne.

Prag, am 8. Oktober 1930.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Derer m. p.

 

Překlad ad 699/XI.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Oehlinger und Genossen

in Angelegenheit dem Behandlung der deutschen Arbeiterschaft von Gieshübel im Adlergebirge, seitens der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Neustadt a. d. Mettau (Druck 400/VII).

In der in der Interpellation betreffenden Angelegenheit hat die Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag Folgendes festgestellt;

Der Vorstand der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Neustadt a. d. M. hat sich mit den Beschwerden gegen Dr. Elbogen eingehend in der Sitzung vom 9. April 1930 beschäftigt und hat keinen triftigen Grund für die Lösung des bisherigen Vertrages mit Dr. Elbogen gefunden.

Dr. Eibogen hat im Jahre 1928 von; der Versicherungsanstalt einen fünfmonatigen Gesundheitsurlaub erbeten, von welchem er Anfing April 1929 zurückgekehrt ist, Seit dieser Zeit ist er gesund und verrichtet den Dienst für die Versicherungsanstalt ohne Anstand. Die Zahl der Versicherungsnehmer im Sanitätsbereiche von Giesshübel, welche Dr. Elbogen derzeit zugeteilt sind, beträgt durchschnittlich ungefähr 380, ist also zu klein, um einen zweiten Arzt notwendig zu machen. Daß die Praxis des Dr. Elbogen verhältnismäßig klein ist und daß sie leicht von einem einzigen Ärzte versehen werden kann, geht aus den Monatsrechnungen für die Behandlung hervor, welche im Jänner 1930 - 818.40 Kč, im Februar 1930 - 521,05 Kč und im März 1930 - 646 Kč betragen haben.

Die Ärzteanweisungen für die Familienangehörigen der Versicherungsnehmer sind früher von der Versicherungsanstalt selbst ausgeflaggt worden. Seit 11. Juni l. J. werden diese Ärzteanweisungen für die Familienangehörigen der Versicherten vom Stadtamte in Giesshübel ausgeflaggt.

Prag, am 4. Oktober 1930.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Czech m. p.

 

Překlad ad 699/XII.

Válasz

Hokky képviselő és társainak

a belügyi miniszterhez

íntézett interpellációjára ačevo község közbirtokossági erdejének kormánybiztos által való kezeltetése tárgyában (386/VIII. ny.-sz.).

A ačevói közbirtokosság elnöke, s vele egyidejűleg a pénztárnok, jegyző s a választmány három tagja 1927, április havában lemondtak tisztségűkről megokadatolván lemondásukat azzal, hogy a választmány akkori összetétele mellett szabályszerűen működni nem lehetett, okul adván nevezetesen ama tagok obstrukcióját, akiknek a közbirtokosságból csak igen csekély vagy épen semmiféle részűk nem volt, Minthogy a hivatalos vizsgálat révén a lemondás indokának helytállósága megállapíttatott, s nem volt feltételezhető, hogy a közgyűlés a lemondott tisztviselök helyébe ajakat választ, ez okból a volt mukačevói megyei hivatal 1927, április 22.-én kelt 20388/27. számú határozatával a közbirtokosság ideiglenes igazgatására addig is, amíg annak gazdasági viszonyai konszolidálódnak, nyoletagú igazgatótanácsot nevezett ki.

A legtöbb birtokrész tulajdonosaiból összeállított s a közgyűlés hatáskörével felruházott eme tanács a közbirtokosságot a felügyelő hatóságok ellenőrzése mellett igazgatta; Csik Gábor csupán az igazgatótanács elnöki tisztjével bízatott meg. A megyei hivatal határozata kibocsátasánál a XIX./1889, t. c. 40. § 2. bekezd. - nek és a közbirtokossági alapszabályzat 37. §-árak rendelkezésére támaszkodott, Intézkedése az idézett t. c. 54, §-a értelmében végérvényes volt és csupán a legfelsőbb bíróságnál benyújtott panasszal volt megtámadható, ilyen panaszra azonban sor nem került. Az igazgatótanács egész hívitalos működése folyamán a felűgyelöhatósághoz a tanács ellen ugyancsak semmiféle panasz be nem érkezett, Ami az interpellációban felhozott 180.000 lei összegű, román erdőhatóságok által kirovott pénzbírságot illeti, erre nézve közlőm, hogy a közbirtokosság Romániában fekvő erdejének fakitermelését magáncégnek adta el, amely cégnek kiviteli engedélyt önmagának kellett beszereznie s a fa kitermelésével és szállításával járó teljes felelősséget önmagának kellett viselnie. A román hatóságok a kiviteli engedélyt a cégnek megadták, később azonban rámutatással arra, hogy a Iá kiviteli mennyisége túllépetett, 1,015.480 lei vámbírságot róttak ki, kimondván azt, hogy a pénzbírságért a közbirtokosság is közős és osztatlan kézzel szavatol.

Minthogy a közbirtokosság a fakivitelen semmiképpen érdekelve nem volt, a vámbírság kirovása ellen jogorvoslattal élt a maramarosszigeti tribunal ítéletével a birság alól felmentetett; az ügy azonban további felfolyamodás stádiumában van s a közhírtokosság érdeke diplomáciai úton is támogatásban részesül.

A ködbirtokosság őrkormányzatának helyreállítását illetőleg a földművelésügyi minisztérium azon nézetből kiindulva, hogy a közbirtokosságnak más mint alapszabályzatszerűleg választott közegek által való igazgatása a XIX/1889, t. c. értelmében csak ideiglenes és kivételes intézkedés, utasítást adott, hogy a ačevói járási hivatal a célból, hogy a közhírtokosság igazgatásának élére ismét választott tisztviselők kerüljenek, a közbirtokosság közgyűlését 1930, évi október hó első felében hívja össze; az igazgatótanács gazdálkodásáról szóló beszámoló a közgyűlés részére már készülőben van s a számadások is előterjesztetnek, hogy a résztulajdonosok az eddigi gazdálkodásról tiszta képet nyerjenek.

Praha, 1930, október 4.-én.

A földművelésügyi miniszter:

Bradáč s. k.

 

Překlad ad 699/XIII.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten R. Köhler und Genassen

wegen dar Errichtung von Betriebsausschüssen (Druck 557/X).

Das Ministerium für soziale Fürsorge widmet in Durchführung des Gesetzes über die Betriebsausschüsse seit Beginn der Wirksamkeit desselben seine ständige Aufmenksamkeit der Errichtung von Betriebsausschüssen und hat bereits mit dem Erlasse vom 21. September 1926 den Gewerbeinspektoraten aufgetragen, zwecks Feststellung, in welchem Stände die Institution der Betriebsausschüsse sich befindet, dem Ministerium einen diesbezüglichen Bericht mit einem Verzeichnisse der gewählten und konstituierten Betriebsausschüsse zu erstatten. Diese Erhebungen werden nunmehr nach dem heutigen Stände ergänzt und ist in dieser Richtung bereits eine Weisung an die Gewerbeinspektorate ergingen, Je nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen wenden die weiteren Verfügungen getroffen werden.

Prag, am 6. Oktober 1930.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Czech m. p.

 

Překlad ad 699/XIV.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

wegen Förderung des öffentlichen Bildungswesens (Druck 432/XIV).

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur richtet sein Augenmerk darauf, daß die Volkserziehung und kulturelle Tätigkeit der Lehrer und Professoren ohne Schädigung ihrer eigentlichen Lehrtätigkeit möglichst erleichtert werde. Es muß mit Anerkennung konstatiert werden, daß die Lehrerschaft aller Kategorien beider Volkserziehungs- und kulturellen Arbeit opferfreudig mitwirkt und derart die ihr auch durch das Gesetz S. d. G. u. V. Nr. 251/1922 auferlegte Verpflichtung erfüllt. Die Pflichtgemäße volkserziehende und kulturelle Tätigkeit winde nach dem Gesetze nicht entlohnt, die Schulbehörden nehmen auf dieselbe jedoch bei der Qualifikation der Lehrerschaft und bei der Besetzung der Stellen Rücksicht.

Lehrer und Professoren, welche bedeutendere und umfangreichere Volkserziehungsfunktionen versehen, haben zu diesem Zwecke entweder vollständigen oder teilweisen Urlaub oder im Bedarfsfalle angemessene Erleichterungen in der Lehrpflicht.

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur läßt den Leitern der kulturellen Bezirkskorporationen und den Büchereibezirksreferenten Beiträge für ihre Agenda zukommen, Gleichzeitig sorgt es auch systematisch dafür, daß für die volkserziehende und kulturelle Tätigkeit die erforderliche Geldbedeckung zur Disposition stehe und es hau im Einvernehmen mit den zuständigen Faktoren Maßnahmen Betroffen, daß auch irr: den Bezirks- und Landesvoranschlägen zu diesem Behufe die entsprechende Beiträge eingereiht werden.

Prag, am 4. Oktober 1930.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

 

Překlad ad 699/XV.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der Errichtung einer vollständig überflüssigen tschechischen Schule in Warta a. E. (Druck 456/XIII).

Auf Grundes § 5 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 189/1919 ist in Warta a. E. zu Beginn des Schuljahres 1929/30 eine einklassige Volksschule mit čechoslovakischer Unterrichtssprache errichtet worden, um den Schulbesuch der Kinder čechoslovakischer Nationalität aus Warta a. E. und aus den umliegenden Gemeinden zu ermöglichen, welche andernfalls keine Möglichkeit gehabt hätten, eine andere Schule ihrer Sprache zu besuchen. Die Schule ist in dem Gemeindegebäude untergebracht worden, wo die Gemeinde die notwendige Räumlichkeit freiwillig vermietet hat.

Im heurigen Schuljahre 1930/31 sind 24 Kinder in der Schule eingeschrieben, aus welcher Ziffer ersichtlich ist, daß die Schule notwendig ist und daß diese Schule nicht als überflüssig angesehen wenden kann.

Prag, am 9. Oktober 1930.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

 

Překlad ad 699/XVIII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

wegen Vorkehrungen zur Milderung der Krise in der Gablonzer Glasindustrie (Druck 440/IV).

Das Finanzministerium verliert die wirtschaftliche Lage der Gablonzer Glas- und Schmuckindustrie sowie die Bedeutung dieser Industrie für den Außenhandel sowohl hinsichtlich der Steuerbalastung als auch hinsichtlich der Erleichterung der Zollabfertigung der Warensendungen nicht aus dem Auge.

Was die Steuern anbelangt, mit denen diese Industrie belastet ist, muß vor allem darauf verwiesen werden, daß die Kohlensteuer bei dem derzeitigen Sätze von 1%, bezw. 7% des Preises am Schachte gegenüber dem früheren 30%igen Sätze leicht getragen werden kann, und daß sie der Grubenunternehmer entrichtet. Zum Zwecke der Erleichterung der Konkurrenzfähigkeit unserer Glasindustrie am Weltmarkte ist weiter auf Grund der Bestimmungen des Artikels V des Gesetzes vom 1. Juli 1926, S. d. G. u. V. Nr. 116, und des § 4. der Reg. Vdg. vom 31. März 1927, S. d. G. u. V. Nr. 29, im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und dem Handelsministerium mit Erlaß des Finanzministeriums vom 16. Mai 1927, Nr. 40539, bewilligt worden, daß der Glasindustrie beginnend mit 1. Februar 1927 die Steuer für die bei der Erzeugung von den in das Ausland exportierten Waren verbrauchte Kohle rückerstattet werde.

Eine analoge Erleichterung Restitution) kann jedoch auf dem Gebiete der Wasserkraftsteuer den die Wasserkräfte benützenden Unternehmungen, und zwar wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage nicht zuerkannt werden. Auch diese Steuer, welche derzeit bloß 5 h (4 h Grundsteuer und 1 h Zuschlag) für eine Pferdekraft (HP eff.) und Stunde beträgt, kann nicht als drückend angesehen werden. Eine Wasserkraft, deren effektive Leistung weniger als 2 HP eff. beträgt, ist von der Steuer überhaupt befreit, Eine Wasserkraft von 2 HP eff. bis 5 HP eff. ist von dem obenerwähnten Zuschlage befreit.

Neuen Wasserwerken, ferner rekonstruierten oder ergänzten Wasserwerken wird die Befreiung von der Wasserkraftsteuer nach der Bestimmung des § 9 des Gesetzes vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 338, bezw. nach Art. II der Reg. Vdg. vom 22. Dezember 1925, S. d. G. u. V. Nr. 7 vom Jahre 1926, unter den dort angeführten Bedingungen zuerkannt.

Auch die Umsatzsteuer kann nicht als eine Steuer angesehen wenden, welche die Gablonzer Glasindustrie allzusehr belasten würde, weil für diesen Produktionszweig an Stellender regelmäßigen Umsatzsteuer das Pauschal eingeführt ist, bei dessen Einführung jedwedem mögliche Rücksicht auf die Interessen dieses Zweiges und auf dessen Bedeutung in handelspolitischer und sozialer Beziehung genommen worden ist, Dies ist hauptsächlich daraus ersichtlich, daß der Pauschalsatz sehr niedrig angesetzt worden ist, nämlich in der Höhe von nur einem halben Prozent des berechneten Bruttopreises der Waren (welche in das Ausland ausgeführt oder im Inlande bemanntem anderen als einem Exporteur verkauft worden sind), obwohl die Zahl der Lieferungen, welche durch dieses Pauschal gedeckt sind, bei dem außerordentlich komplizierten Produktionsprozeß in der Gablonzer Glasindustrie sehr bedeutend ist, so daß die normale 2%ige Umsatzsteuer von allen diesen Lieferungen, der sie sonst unterliegen sollten, das derzeitige Pauschal gewiß weit übersteigen würde. Aus diesen Grinden kann an eine Herabsetzung der Pauschalreisen Umsatzsteuer in der Gablonzer Glasindustrie nicht gedacht werden.

Was die Räumlichkeiten des Gablonzer Zollamtes anbelangt, winde deren Erweiterung und zweckmäßige Anpassung an den tatsächlichen Bedarf gelegentlich des Umbaues des Gablonzer Bahnhofes, worüber die Verhandlungen gerade im Zuge sind, mit Erfolg einer Lösung zugeführt werden können.

Das Finanzministerium wird auch zur Erweiterung der Befugnisse des Zollamtes in Gablonz - was die Zollabfertigung der zurückgelegten Waren und Muster anbelangt - in nächster Zeit im Rahmen der Regelung allgemeineren Charakters schreiten.

Gegen die Errichtung eines zweckmäßigen Zollmagazins in Gablonz erhebt das Finanzministerium keine grundsätzlichen Einwendungen und wäre bereit, ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Magazin zu bewilligen; es wird jedoch bemerkt, daß sich um eine solche Bewilligung keiner der Interessenten bisher beworben hat.

Prag, am 19. September 1930.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

 

Překlad ad 699/XIX.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Knirsch und Genossen

betreffend die Erschwernisse, die der Einführung des Autobusverkehres, insbesondere in Nordwestböhmen sowie im Erz- und Mittelgebirge gemacht werden. (Druck 1741/VIII).

Die Abgabe vom Fahrpreis e für den Personentransport in Autobussen ist durch das Gesetz über den Straßenfonds vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 116, in der Absicht eingeführt worden, daß der Personenverkehr in Autobussen, soweit er ein den Eisenbahnen konkurrierender Faktor ist, mit der gleichen Verkehrsabgabe belastet werde, wie der Eisenbahnpersonentransport, damit belastet ist, das ist mit 30 vom Fahrpreise. Der Ertrag dieser Abgabe, die keinen fiskalischen Charakter besitzt und welche die Finanzverwaltung bloß verwaltet, bildet eine der laufenden Einnahmen des beim Ministerium für öffentliche Arbeiten errichteten Straßenfonds.

Die Autobusbesitzer oder die Personen, welche den Autobusverkehr betreiben, sind daher auf Grund des Gesetzes verpflichtet, von den Reisenden grundsätzlich die 30%ige Abgabe von den steuerpflichtigen Einnahmen an Fahrpreisen einzugeben und abzuführen, und zwar ohne Unterschied, ob sie den Autobustransport auf einer Strecke, für welche ihnen eine Konzession erteilt worden ist, oder auf einer Strecke betreiben, für welche ihnen eine Konzession nicht erteilt worden ist, und ob es sich um einen regelmäßigen Verkehr auf Grund eines festgelegten Fahrplanes oder um einen gelegentlichen Transport auf Grund einer Bestellung handelt. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Eisenbahnministerium und mit dem Ministerium für Post- und Telegraphenwesen die Abgabe für Autobusse, welche die Verbindung in Gegenden aufrecht erhalten, wo eine parallellaufende Eisenbahnverbindung nicht besteht, ganz oder zum Teile nachsehen. Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung erkannt das Finanzministerium tatsächlich im Einvernehmen mit den erwähnten Ressorts für alle Autobusse, welche die Verbindung in Gegenden aufrechterhalten, wo überhaupt keine parallellaufende Eisenbahnverbindung besteht, oder wo eine solche Verbindung in bestimmten Abschnitten vorhanden ist, die vollständige oder teilweise Befreiung von der Entmachtung der Abgabe vom Fahrpreise zu. Alleedings können nicht Erleichterungen für jene Autobusstrecken zuerkannt werden, welche die Eisenbahnen Konkurrenzpreisen, indem sie eine kürzere oder günstigere Verbindung bestimmter Orte schaffen u. dgl. ebenso gestattet es der Charakter der Abgabe nicht, daß bei der Gewährung von Begünstigungen auf die Zahlungsfähigkeit des Unternehmers oder auf die Ertragsfähigkeit einer bestimmten Strecke Rücksicht genommen werde, sondern bildet es das einzige Kriterium, ob der Autobuslinie Verbindung in Gegenden aufrechterhält, wo eine parallellaufende Eisenbahn nicht besteht.

Es ist mir nicht bekannt, daß diese Grundsätze bei der Behandlung von Erleichterungen ausspracht gelassen worden wären, welche Autobusstrecken im Industriegebiete von Nordwestböhmen sowie die Gemeinden im Erz- und Mittelgebirge betroffen. Wenn seitens des Finanzministeriums in dieser Richtung Erhebungen gepflogen werden sollen, wäre es notwendig, daß ihm konkrete Fälle angezeigt werden, in denen dem Autobusverkehre etwaige Schwierigkeiten gemacht werden.

Schließlich bemerke ich, daß das Gesetz über den Straßenfonds und die Durchführungsverordnungen hierzu keine Bestimmungen enthalten, welche mit den Vorschriften über die Bewilligung von Autobusstrecken in irgendeinem Zusammenhänge stehen würden, und daß die Finanzverwaltung auch sonst nicht dazu kompetent ist zu verlangen, daß die Erteilung einer Berechtigung zum Betriebe des Autobusverkehres auf einer bestimmten Strecke von der Zahlung der 30%igen Abgabe von dem eingebogenen Fahrpreise abhängig gemacht werde, worüber gemäß den obangeführten Grundsätzen selbständig entschieden werden muß.

Prag, am 11. Oktober 1930.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.


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