Pøeklad ad 627/XV.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Haureich und Genossen

wegen Festsetzung des staatlichen Pensionsbeitrages für die pensionierten ehemaligen Stadt-Oberbezirksärzte von Brünn (Druck 408/XVIII).

Die Bemessung und Zuerkennung der Pension seitens des Staates an die MUDr. Grosser, Kuznicky, Lackfinger und Weithofer ist dadurch verzögert Horden, daß die genannten Ärzte es abgelehnt haben, mit dem Staate im Sinne des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 23611922 einen Dienstvertrag abzuschließen und selbst ebenso wie die Stadt Brünn gegen die Erlässe des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung, worin ihre Pensionierung ausgesprochen würden ist, Beschwerden an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht haben.

Nach Fällung der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes über die eingebrachten Beschwerden hat das Gesundheitsministerium mit dem Finanzministerium die Verhandlungen über die Anrechnung der Dienstzeit für das Pensionsausmaß der genannten Ärzte, über die Höhe dieses Ausmaßes und über die Zuerkennung der Pension an diese Ärzte, insoweit sie auf dieselbe dem Staate gegenüber einen Anspruch haben aufgenommen.

In kürzester Zeit werden diese Verhandlungen, abgeschlossen sein und wird über die Ansprüche der genannten Ärzte entschieden werden.

Zu dem den genannten Ärzten zugestellten und in der Interpellation zitierten Schreiben des Stadtrates in Brünn wird Folgendes mitgeteilt:

Das Oberste Verwaltungsgericht hat in der Angelegenheit entschieden,

1. daß das bisherige Dienstverhältnis der nicht übernommenen Gemeinde und Distriktsärzte prinzipiell unverändert mit allen Rechten und Pflichten insolange weiter andauert, als diese Pflichten durch die Verstaatlichung der Gesundheitspolizei nicht gegenstandslos geworden sind, und daß eine Modifikation dieser Regelung bloß insoweit eingetreten ist, als sich dies aus den Vorschriften der §§ 10 und 11 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 332/20 und des § 8, Abs. 9, des Gesetzes Nr. 236/22 ergibt,

2. daß sich auch an der Kompetenz der bisher zur Regelung dieses Verhältnisses und zur Entscheidung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zuständigen Organe grundsätzlich nichts geändert hat.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seinem diesbezüglichen Erkenntnisse weiter angeführt, daß durch die Bestimmungen des § 11; Abs. 1, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 332120, bezw. des 8, Abs. 9, des Gesetzes Nr. 236/22, für die angeführten Ärzte in einem bestimmten Umfange Versorgungsansprüche einem anderen Subjekte gegenüber (d. i. dem Staate gegenüber) erwachsen, mit anderen Worten, daß sich ihr bisheriger Versorgungsanspruch in der Form teilt, daß bis zur gesetzlichen Höhe an Stelle des bisher verpflichteten Subjektes der Staat tritt, während hinsichtlich dessen, was darüber hinausgeht, den Ärzten ihr Anspruch gegen das nach dem bisherigen Dienstverhältnisse verpflichtete Subjekt gewahrt bleibt.

Schließlich hat das Oberste Verwaltungsgericht entschieden, daß der Ausspruch darüber, daß ein vom Staate nicht übernommener Arzt in den dauernden Ruhestand versetzt wird, nicht dem Gesundheitsministerium, sondern dem bisher zu diesem Ausspruche kompetenten Organe zusteht, allerdings mit Vorbehalt der Mitwirkung des Ministeriums als Verwaltungsorgan des vom Staate übernommenen Pensionsfons, und daß den nicht übernommenen Ärzten vom Staate keine Versorgungsgenüsse seitens der aus der individuellen Regelung ihres Dienstverhältnisses zu der Gemeinde resultierenden Pensionsgrundlage, sondern aus der Pensionsgrundlage zustehen, welche aus dem gesetzlichen Minimalgehalte nachdem Gesetze mähr. LGBl. Nr. 98/1909 resultiert, da ihnen die höheren Bezüge auf Grund eines Gemeindebeschlusses, nicht aber auf Grund des Gesetzes zugeflossen sind.

Aus den angeführten Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtes ergibt sich, daß die Stadt Brünn die in der Interpellation angeführten Schreiben den genannten Ärzten unberechtigterweise zugestellt hat, weil die Stadt verpflichtet war, ihren Bediensteten die volle Pension, nicht aber bloß Vorschüsse: auf die. Pension zuzubemessen.

Die Stadt Brünn hatte weiter die Staatsverwaltung zu ersuchen, die den genannten Ärzten zuerkannten Versorgungsgenüsse seinerzeit direkt der Gemeinde, nicht aber diesen Ärzten zu refundieren.

Wenn dagegen die Stadt Brünn den genannten Ärzten bereits Moll Vorschüsse auf die Pension bemessen hat, war sie überhaupt nicht berechtigt, ihnen anzudrohen, diese Vorschüsse einzustellen oder einzuschränken, da diese Ärzte gegenüber der Gemeinde: einen Anspruch auf die Zuerkennung und Auszahlung der Versorgungsbezüge besitzen.

Prag, am 17. Juli 1930.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Spina m. p.

 

Pøeklad ad 627/XVI.

Antwort

des Ministers für auswärtige Angelegenheiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des Handel und Verkehr schwerhemmenden Vorgehens der èechoslovakischen Auslandsvertretungen, bezw. Konsulate (Druck 295/IX).

Der § 1, Abs. 2, Punkt 1, des Sprachengesetzes bestimmt, daß die èechoslovakische Sprache insbesondere die Sprache ist, "in der mit Vorbehalt dessen, was in den §§ 2 und 5 festgesetzt wird, und mit Ausnahme dessen, was gemäß § 6 für die Podkarpatská Rus festgesetzt werden wird, die Amtierung aller Gerichte, Behörden, Anstalten und Organe der Republik vor sich geht, deren Kundmachungen und äußere Bezeichnungen erfolgen". Es handelt sich hier um eine Pflicht, welche die zitierte Gesetzesvorschrift allen Behörden der Èechoslovakischen Republik, also auch den Vertretungsbehörden der Èechoslovakischen Republik im Auslande auferlegt.

Von dem Grundsaze, Moll in der Staatssprache, der offiziellen Sprache zu amtieren, können die Behörden der Republik daher Moll in jenen Fällen abweichen, für welche das Sprachengesetz eine Ausnahme getroffen hat. Nach § 2, Abs. 2, des Sprachengesetzes sind die Gerichte, Behörden und Organe der Republik verpflichtet - und damit gleichzeitig auch berechtigt - von den Angehörigen einer Minderheitssprache die in der Sprache dieser Minderheit abgefaßten Eingaben bloß dann anzunehmen und die Erledigung auch in der Sprache dieser Eingabe herauszugeben, wenn sich ihre Wirksamkeit auf einen Gerichtsbezirk erstreckt, in dem nach der letzten Volkszählung wenigstens 20% Staatsbürger derselben, jedoch einer anderen als der èechoslovakischen Sprache wohnen, aber auch dies bloß in jenen Angelegenheiten, deren Erledigung ihnen auf Grund dessen, daß ihr Wirkungskreis sich auf diesen Bezirk erstreckt, zusteht, d. i. daß es sich um eine Angelegenheit Bandelt, die in einem solchen Min<lerheitsgerichtsbezirke örtlich zuständig ist.

Insoweit die Vertretungsbehörden der Èechoslovakischen Republik Geschäftsinformationen besorgen und überhaupt in Geschäftsangelegenheiten für Parteien tätig sind, handelt es sich hier um die Beschaffung von Informationen über Verhältnisse u. dgl. im Bereiche dieser oder jener Vertretungsbehörde auf dem Gebiete des fremden Staates oder um ein Einschreiten bei fremden Behörden, Personen usw., in einem solchen Bereiche. Bei Entfaltung dieser Tätigkeit nehmen also die Vertretungsbehörden der Èechoslovakischen Republik im Auslande Amtshandlungen auf dein Gebiete des fremden Staates, also überhaupt außerhalb des Gebietes der Èechoslovakischen Republik vor.

In solchen Fällen sind deshalb nach § 2, Abs. 2, des Sprachengesetzes die Bedingungen für das Entstehen der Verpflichtung - und damit gleichzeitig auch des Rechtes - der Vertretungsbehörden der Èechoslovakischen Republik im Auslande zur Annahme von in einer Minderheitssprache abgefaßten Eingaben und zur Herausgabe der Erledigung auch in dieser Sprache nicht erfüllt, und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten kann den Vertretungsbehörden der Èechoslovakischen Republik im Auslande einen dem Gesetze widersprechenden Auftrag nicht erteilen.

Bemerkt wird, daß seit Herausgabe des Sprachengesetzes bisher bloß ein einziger Fall einer Beschwerde gegen die sprachliche Seite der Amtierung der Vertretungsbehörden der Èechoslovakischen Republik im Auslande vorgekommen ist, über den das Oberste Verwaltungsgericht entschieden hat. In diesem Falle hat Glas Oberste Verwaltungsgericht mit dem Erkenntnisse vom 17. Dezember 1929, Z. 20.256/29, die Beschwerde als unzulässig abgewiesen; es wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.

In dem Fall weiter, von welchem in der Interpellation gesprochen wird, kann dem Generalkonsulate nicht Mangel an Entgegenkommen zum Vorwürfe gemacht werden, und es kann von ihm auch nicht behauptet werden, daß es Aden Handel und die Handelsbeziehungen schwer hemmen würden. Im übrigen war gerade auch in diesem Falle unsere Firma, welche sich an das Generalkonsulat gewendet hat, mit dem Vorgehen desselben in der Angelegenheit selbst zufrieden und hat ihm für seine Nachrichten auch ausdrücklich gedankt. Deshalb ist es auch nicht notwendig, jene Maßnahmen zu treffen, welche die Interpellation im Auge hat.

Prag, am 15. Juni i930.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:

Dr. Beneš m. p.

 

Pøeklad ad 627/XVII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Simm, Geyer und Genossen

in Angelegenheit der Sprachenpraxis staatlicher Ämter (Druck 488/I).

Feilbietungsedikte und andere gerichtliche Kundmachungen sollen im Amtsblaue, sofern sec in einem Bezirke mit einer Minderheitssprache erlassen werden, für den Sprengel dieses Bezirkes stets in der Staatssprache und in der betreffenden Minderheitssprache verlautbart werden (§ 2, Abs. 7, des Sprachengesetzes und Art. 35 der Sprachen - Vdg.). Das Justizministerium hat die Gerichte bereits mehrere Male daran erinnert, daß die sprachliche Form der Kundmachungen sich nach den vorgeschriebenen Vorschriften richtet. Die Gerichte gehen auch nach dieser Anschauung grundsätzlich vor.

Ich habe die beiden die Interpellation betreffenden Fälle untersuchen lassen. Das Bezirksgericht in Deutsch- Gabel hat angezeigt, daß die nur èechische Verlautbarung der Kundmachung durch ein bloßes Versehen der Kanzlei erfolgt sei. Das Bezirksgericht in Wildstein klärt sein Vorgehen damit auf, daß es dem stark verschuldeten Verpflichteten die doppelten Gebühren für die Kundmachung ersparen wollte. Dieses Gericht ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß der zur Erklärung seines Vorgehens angeführte Grund den geltenden Sprachenvorschriften nicht entspricht.

Prag, am 30. Juli 1930.

Der Justizminister:

Dr. Meissner m. p.

 

Pøeklad ad 627/XVIII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,

betreffend die einseitige Handhabung der Zensur (Druck 440/II).

Die in der "Moravanka" vom 22. März 1930 enthaltene Aufforderung, deren Nichtbeschlagnahme die Interpellation ausstellt, hat eine ganz allgemeine Fassung und es ist zweifelhaft, ob bei dem gegebenen Stande der Angelegenheit alle Voraussetzungen zu einem Vorgehen nach den §§ 487 und 493 StPO. gegeben waren.

Das in Neutitschein vom Pozemkový ústav herausgegebene Flugblatt ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund des § 14, Z. 4, des Gesetzes zum Schutze der Republik beschlagnahmt worden und ist die Beschlagnahme vom Gerichte bestätigt worden.

Die Interpellationsbehauptung, daß die Staatsanwaltschaft nicht ein geschritten sei und die Verbreitung des Flugblattes nicht verhindert Habe, deckt sich daher nicht mit den Tatsachen.

Prag, am 11. August 1930.

Der Justizminister:

Dr. Meissner m. p.

 

Pøeklad ad 627/XIX.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Geyer und Genossen,

betreffend die Schadensgutmachung für unterschlagenes Geld (Druck 408/XII).

Herr Ferdinand Zwerenz hat den Ersatz des am 15. Februar 1929 mit Postanweisung gesandten Betrages von 400 Kè bei der Post erst am 21. Jänner 1930, d. i. nach Ablauf der durch die Postordnung für die Geltendmachung eines Schadenersatzes festgesetzten sechsmonatigen Frist angestrebt.

Diese Frist ist deshalb festgesetzt worden, weil die Nachforschungen nach Sendungen nach Ablauf einer längeren Zeit sehr erschwert, wenn nicht unmöglich, sind.

Ich habe keinen Grund, von dieser Vorschrift im gegebenen Falle abzugehen.

Von einer Bereicherung der Postverwaltung kann nicht gesprochen werden, weil der angewiesene Betrag nicht in ihrem Besitze verblieben, sondern von einem Postbediensteten veruntreut wurde, welcher wegen der Veruntreuung entlassen worden ist und von welchem der veruntreute Geldbetrag wegen seiner Vermögenslosigkeit nicht eingebracht werden kann.

Prag, am 18. August 1930.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

 

Pøeklad ad 627/XX.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der Ermöglichung eines portofreien Schriftenverkehrs für die Jugendfürsorgeorganisationen (Druck 456/XIX).

Die Landesund Bezirksjugendfürsorge gehören nicht zu jenen Organen und Korporationen, denen auf Grund des Gesetzes über die unentgeltliche Benützung der Postanstalt, RGBl. Nr. 108/1865, die Befreiung von dem Postporto in einem weiteren Umfange, als dies Artikel II, Abs. 4, dieses Gesetzes normiert, zusteht, und dies auch nicht in jenem Falle, wo sie Funktionen verrichten, welche die staatlichen Behörden ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen haben. Es sind daher bloß jene Eingaben derselben vom Postporto befreit, welche sie in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes auf Grund allgemeiner Anordnungen oder auf Grund einer besonderen behördlichen Aufforderung an die im Abs. 1 und 2 angeführten Behörden, Organe und Korporationen machen.

Prag, am i8. August 1930.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

 

Pøeklad ad 627/XXI.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation der Abgeordneten Kunz, Dr. Luschka und Genossen,

betreffend die Nichtberücksichtigung deutscher Bewerber bei der Aufnahme in den staatlichen Postdienst (Druck 432/V).

Die allgemeine Behauptung der Interpellation, daß die grundsätzliche Nichtberücksichtigung deutscher Bewerber um Aufnahme in den Staatsdienst auch im Bereiche der staatlichen Postverwaltung zum Ausdrucke kommt, und zwar in der Weise, daß die deutschen Bewerber stets mit der Motivierung abgewiesen werden, Bali keine Dienststellen frei sind, während zu gleicher Zeit Bewerber èechischer Nationalität zur Dienstleistung einberufen werden, entspricht nicht den Tatsachen.

Die grolle Menge der eingebrachten Gesuche steht in keinem Verhältnisse zu der kleinen Zahl der erledigten und zu besetzenden Stellen, so daß eine ganze Reihe von Gesuchen èechischer und deutscher Bewerber zurückgewiesen werden muß.

Wenn, die staatliche Postverwaltung in der Lage ist, eine bestimmte Anzahl von Bewerbern in ihre Dienste aufzunehmen, dann berücksichtigt sie auch die deutschen Bewerber, verlangt aber allerdings, daß auch die deutschen Bewerber den Festgesetzen Bedingungen entsprechen, und somit auch, Bali sie die Staatssprache in dem erforderlichen und vorgeschriebenen Ausmalte beherrschen.

Auch die konkreten Interpellationsangaben über das Vorgehen der Post- und Telegraphendirektion in Brünn bei der Aufnahme deutscher Bewerber in den staatlichen Postdienst entsprechen nicht den Tatsachen.

Zu der Interpellationsbehauptung, daß von vierzehn deutschen Bewerbern aus der Stadt Sternberg, welche ein Ansuchen um Aufnahme in den staatlichen Postdienst eingebracht haben, in den Jahren 1928 - 1929 nur ein einziger aufgenommen worden ist, welcher einen Verwandten im Präsidium der Direktion hatte, und daß die anderen Bewerber mit dem Hinweise auf den Mangel freier Dienststellen abgewiesen worden seien, während zu derselben Zeit in Sternberg eben acht Bewerber èechischer Nationalität angestellt worden seien, konstatiere ich Folgendes:

Während der ganzen Zeit von 1927 bis 1930 haben sechs (rocht aber vierzehn) Bewerber deutscher Nationalität aus Sternberg ein Ansuchen um Aufnahme in den staatlichen Postdienst eingebracht. Hievon sind zwei (nicht aber bloß einer) aufgenommen worden und keiner von diesen Beiden hatte im Präsidium der Post- und Telegraphendirektion in Brünn einen Verwandten. Dagegen sind in der Zeit von 1928 bis 1930 nach Sternberg sechs (nicht aber acht) in den Postdienst aufgenommene Bewerber èechischer Nationalität zugeteilt worden, was deshalb geschehen ist, damit sie sich in der deutschen Sprache vervollkommen, wie umgekehrt manchmal die Notwendigkeit vorliegt, Postbedienstete deutscher Nationalität in das èechische Gebiet zuzuteilen, damit sie die Staatssprache erlernen, welche sie vielfach bloß lückenhaft können.

Ich habe daher keinen Grund an dem geschilderten Vorgehen der Post- und Telegraphendirektion in Brünn irgendetwas auszustellen.

Prag, am 18. August 1930.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

 

Pøeklad ad 627/XXII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der dringenden Notwendigkeit der Novellierung der die Gemeindebeamten und Bediensteten betreffenden Gesetze (Druck 320/XIII).

Die allgemeine Regelung der Dienstverhältnisse der Gemeindebediensteten setzt die Unifizierung der Gemeindeordnung voraus und fällt sich durch eine bloße Novellierung der im Lande Böhmen und Mähren - Schlesien geltenden Gesetze auf Grund des Antrages Druck Nr. 259 (Abg. Dr.) nicht durchführen.

Was namentlich das Postulat einer einheitlichen Gesetzesregelung der Gehaltsverhältnisse der Gemeindebediensteten anbelangt, liegen vorläufig keine genügenden Gründe für eine Änderung des Gehaltsgesetzes vor, das den Gemeinden im § 212 auf Grund der Gemeindeordnung die Freiheit bei der Regelung der Gehaltsverhältnisse ihrer Bediensteten mit der einzigen Beschränkung fällt, daß diese Regelung das Maß der Rechte und Ansprüche der Staatsbediensteten nicht übersteigen darf.

Es muß daher den Gemeinden selbst überlassen werden, nach Maßgabe ihrer finanziellen Kräfte in den Grenzen des § 212 des Gehaltsgesetzes die berechtigten Forderungen ihrer Bediensteten zu befriedigen.

Prag, am 24. Juli 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

 


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