Pøeklad ad 621/X.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, H. Krebs und Genossen,

betreffend die Schikanen den Veranstaltern der Gedächtnisfeiern am 4. März gegenüber durch die politischen Bezirksbehörden (Druck 320/XII).

Die Behörden erheben gegen die Veranstaltung von ordnungsmäßig angemeldeten Kundgebungen im Prinzip keine Einwendungen, insoweit sie nicht ans dem Rahmen tatsächlicher pietätvoller Totengedenkfeiern fallen, und sie bewilligen auch solche Kundgebungen, wie die Herren Interpellanten selbst konstatieren.

Als solche unbedenkliche Kundgebungen können jedoch nicht Manifestationen angesehen werden, welche nach der Art ihrer Veranstaltung unter dem Vorwande von Trauerfeierlichkeiten den Eindruck erwecken können, daß durch sie jene staatsfeindlichen Ideen gutgeheißen und propagiert werden, die durch die Demonstrationen am 4. März 1919 zum Ausdrucke gebracht worden sind und welche die eigentliche Ursache der bedauernswerten Ereignisse gebildet haben, zu denen es an diesem Page gekommen ist.

Zu den in der Interpellation erwähnten Fällen ist folgendes zu bemerken:

Die Trauerfeier, welche der Verein Kreisverein Brünn der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei- am 2. März 1930 im Deutschen hause in Brünn zu veranstalten beabsichtigte, wurde von der Polizeidirektion in Brünn nicht bewilligt, da diese aus den Umständen des Falles zu dem Urteile gelangt war, daß die Feier unzulässige Tendenzen verfolgte, und da sie die begründete Befürchtung gehegt hat, daß die Veranstaltung der Feier namentlich mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und den zeitlichen Zusammenhang mit den geplanten Feierlichkeiten des 80. Geburtstages des Herrn Präsidenten der Republik die i>ffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährden würde. Diese Verfügung ist auch von der Landesbehörde in Brünn bei Erledigung der Berufung in Kraft belassen worden.

Der Bezirksverein Asch der deutschen nationalistischen Arbeiterpartei, welcher eine Trauerfeier in Asch veranstaltet hat, hat in seinem Ansuchen um die Bewilligung der Feier überhaupt nicht angeführt, daß hiebei von den beiden Kirchen des Ortes geläutet werden würde. Als die Bezirksbehörde hievon aus den Zeitungen erfahren hatte, hat sie das Glockengeläute verboten, da sie die begründete Befürchtung hegte, daß das auffallende und ungewöhnliche, eine halbe Stunde dauernde Geläute in den Kirchen bei einer öffentlichen Kundgebung, welche weder in den Kirchen noch auf dem Friedhofe, sondern in der Turnhalle veranstaltet wurde, bei einem Teile der Bevölkerung Erregung und scharfen Widerspruch hervorrufen und die öffentliche Ruhe und Ordnung bedrohen würde. Gegen dieses Verbot ist von keiner Seite eine Berufung erhoben worden.

Die Bezirksbehörde in Falkenau hat dem chem. Lehrer und Sekretär der deutschen national - sozialistischen Partei Donhäuser das Sprechen bei der am Friedhofe in Falkenau veranstalteten Trauerfeier verboten, da sie im Hinblicke auf die Erfahrungen, die sie hinsichtlich des gewohnten Auftretens dieses Redners gewonnen hatte, die begründete Befürchtung hatte, da(t der genannte in seiner Kundgebung die zulässigen Grenzen überschreiten und derart namentlich auf einem Friedhofe - die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden würde.

Die Festakademie zu Ehren des 80. Geburtstages des Herrn Präsidenten der Republik in Braunau am 4. März 1930 ist nicht wie in der Interpellation angeführt wird, von der Bezirksbehörde gemeinsam mit den übrigen staatlichen Behörden Braunaus, sondern von mehreren èechischen kulturellen und nationalen Organisationen gemeinsam mit dem Garnisonskommando in Braunau unter dem Protektorate des Bezirkshauptmannes veranstaltet worden. Diese Akademie konnte aus technischen Gründen nicht am Tage des Geburtsfestes des Herrn Präsidenten der Republik veranstaltet werden. Die Bemerkung, daß die Gefühle der Bürger deutscher Nationalität durch die Veranstaltung der Festakademie am 4. März 1930 auf das schwerste mißachtet wurden seien, muß im Hinblicke auf den durch die Veranstaltung verfolgten Zweck zurückgewiesen werden.

Ebenso muß die Kundgebung, welche das Mitglied der böhmischen Landesvertretung Proske in der Sitzung dieser Vertretung am 4. März 1930 zum Ausdrucke gebracht hat, als unangebracht und vom Standpunkte der Bestimmungen des 30 des Gesetzes, betreffend die Organisation der politischen Verwaltung, als unzulässig bezeichnet werden.

Aus dem angeführten ist ersichtlich, daß das von den Herren Interpellanten ausgestellte Vorgehen der Behörden richtig, durch die Vorschriften und Umstände motiviert war und ich habe daher keine Gründe zu der in der Interpellation verlangten Verfügung.

Prag, am 1. Juli 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

 

Pøeklad ad 621/XI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Beschlagnahme der "Deutschen Volkswehr" in Friedek (Druck 432/III).

Die Bezirksbehörde in Friedek hat in Ausübung der Presseaufsicht der Zeitschrift "Deutsche Volkswehr" und deren Kopfblätter die Nr. 5 dieser Zeitschrift vom 1. Februar 1910 beschlagnahmt, weil sie in dem Inhalte von 4 Stellen des Leitartikels, welche in der Interpellation wörtlich angeführt sind, den Tatbestand des Vergehens nach den §§ 14/5 und 18/1 - 3, des Gesetzes zum Schutze der Republik und des § 300 St. G. erblickt hat.

Das Kreis- als Pressegericht in Mährisch Ostrau hat mit dem Erkenntnisse vom 3. Februar 1930, G. Z. TI VIII-89/30, diese Beschlagnahme in ihrem ganzen Umfange bestätigt und derart anerkannt, daß die Beschlagnahme gesetzlich begründet war.

Im Hinblicke darauf finde ich keinen Grund zu den in der Interpellation verlangten Maßnahmen.

Die Nummern derselben Zeitschrift vom 15. Februar 1930 und vom 1. März 1930, welche nach der Behauptung der Herren Interpellanten ebenfalls beschlagnahmt worden sein sollen, sind überhaupt nicht mit Beschlag belegt worden.

Da die Presseaufsicht in Friedek nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Bezirksbehörde vorgenommen wird, habe ich die Beantwortung der Interpellation übernommen.

Prag, am 8. Juli 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

 

Pøeklad ad 621/XII.

Antwort

des Ministers des Innern und

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen

wegen die überflüssigen Schikanen der Grenzfinanzwache und der Gendarmen an den Staatsgrenzen im nördlichen Böhmen (Druck 306/VIII).

Die Interpellation führt keine konkreten Fälle an, indem sie sich lediglich auf allgemeine Beschuldigungen beschränkt und nur von ungefähr einige Grenzbezirke anführt, in deren Abschnitten angeblich die Grenzorgane den Skifahrern, bezw. Touristen überflüssige Schwierigkeiten bereiten.

Durch eine sehr eingehende, in allen in Betracht kommenden Bezirken gepflogene Untersuchung ist kein einziger Fall festgestellt worden, wo Grenzkontrollorgane, sei es die Gendarmerie oder die Zollorgane, sich, soweit sie mit der Ausübung der Passkontrolle betraut sind, gegenüber Skifahrern, bezw. Touristen und Reisenden überhaupt, welche giltige Reisepässe oder Ausweise zur Überschreitung der Staatsgrenzen besessen haben, einmal irgendwelche Grobheiten oder Schikanen aus den in der Interpellation angeführten Gründen zuschulden kommen ließen.

Was die vereinzelten Fälle anbelangt, wo einzelne Personen von den Finanzorganen bei Überschreitung der Staatsgrenzen von den Nebenstellen auf die Zollstraße und erlaubten Stellen gewiesen worden sind, handelt es sich um die Beanständung entweder von Personen, die des Schleichhandels verdächtig waren und mit der Touristik oder dem Skisport nichts gemeinsames haben, oder von Personen, welche die Grenze mit Gepäck oder mit zollpflichtigen Waren überschreiten wollten. In allen übrigen Fällen kommen die Grenzorgane im vollen Bewußtsein der Bedeutung des Touristenverkehrs für eine Grenzgegend allen Sportlern nach Möglichkeit entgegen und wird dies auch in Hinkunft der Fall sein.

Es liegt daher kein Grund zu der in der Interpellation verlangten Verfügung vor.

Prag, am 1. Juli 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

 

Pøeklad ad 621/XIII.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Luschka, K. Fritscher und Genossen

betreffend die Regelung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse des geistlichen Pflegepersonals in den staatlichen Heilanstalten (Druck 247/XV).

Zu dem Antrage des Senators Dr. Feierfeil und Genossen aui Abänderung der Regierungsverordnung vom 17. März 1927, Slg. d. G. u. Nr. 22 (Senatsdruck Nr. 108/1930), auf den sich die Interpellation beruft, bemerke ich folgendes:

Die Verkürzung der Anwärterzeit des Pflegepersonals von fünf auf drei Jahre könnte nicht motiviert werden. Die dreijährige Anwärterzeit ist für Beamte in den Dienstklassen I b), I c) und II. vorgeschrieben. Das Dienstverhältnis des Pflegepersonals ist dem Dienstverhältnisse der Angestellten der II. Gehaltsstufe (der Unterbeamten) gleichzustellen, für welche eine Anwärterzeit von 5 Jahren vorgeschrieben ist. Es wird allerdings bemerkt, daß die Bestimmungen über die Anwärter bisher überhaupt nicht durchgeführt werden (§ 49 der zit. Reg.- Verordnung).

Die Diensteinschränkung für das Pflegepersonal in den staatlichen Heil- und Humanitätsanstalten auf 48 Stunden in der Woche ist im Hinblicke auf den Charakter des Dienstes nicht durchführbar; dies würde eine Erhöhung der Zahl des Pflegepersonals wenigstens um 1/2 voraussetzen, und in diesem Falle wäre es im Hinblicke auf die Pflicht des Wohnens in der Anstalt nicht möglich, alle Pflegepersonen in den Anstalten zu bequartieren. Abgesehen davon, daß der Pflegedienst, auch wenn er länger als 8 Stunden andauert, kein permanenter Dienst, welcher anderen Beschäftigungen gleichkommt, sondern zum großen Teile auch ein Bereitschaftsdienst ist, erhält das Pflegepersonal für den längeren Dienst Entlohnungen zum Teile in Geld (in der Regel für den Nachtdienst), zum Teile in der unentgeltlichen Unterkunft und in Form eines Preisnachlasses bei der Kost - volle Verpflegung für 7 Kè täglich, obwohl der Regiepreis mindestens 13 Kè beträgt.

Die Hausordnungen sind in den Anstalten in der Regel an allgemein zugänglichen Stellen ausgehängt und es kann sich daher Jede Pflegeperson auf diesem Wege mit ihren Pflichten, Rechten und mit der Dienstesorganisation bekanntmachen.

Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen trifft jedoch die Verfügung, daß die Hausordnung an alle Pflegepersonen in je einem Abdrucke verteilt werde.

Die Urlaubsausmaße für die Pflegepersonen sind durch die Regierungsverordnung Slg. d. G: u. V. Nr. 2211927 den Urlauben der Pragmatikalangestellten mit gewissen Besserstellungen angepaßt worden. Es muß bemerkt werden, daß die in der zit. Verordnung enthaltenen Urlaubsausmaße das Mindestmaß der Urlaube zum Ausdrucke bringen, auf welche die Pflegepersonen Anspruch haben, daß aber bei der tatsächlichen Bewilligung von Erholungsurlauben liberaler vorgegangen wird.

Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Angabe des Kündigungsgrundes bei einem Vertragsverhältnisse einer Hilfspflegeperson wüte im Hinblicke auf den Charakter des Dienstverhältnisses nicht bloß ungewöhnlich, sondern in der Regel für den Bediensteten selbst unvorteilhaft, weil es in der Regel niemals zu einer Entlassung ohne ernstes Verschulden des Bediensteten kommt.

Der Wunsch der Interpellation, daß die Bestimmungen der Regierungsverordnung, welche die Dienst- und Gehaltsverhältnisse des weltlichen Pflegepersonals regelt, sinngemäß auch für das geistliche (Ordens-) Pflegepersonal angewendet werde, ist aus prinzipiellen Gründen undurchführbar.

Das weltliche Pflegepersonal wird auf Grund individueller Verträge aufgenommen, welche sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten mit den geltenden Vorschriften decken. Das Ordenspflegepersonal wird überhaupt nicht individuell, sondern auf Grund von Verträgen aufgenommen, welche mit der betreffenden Ordensobrigkeit abgeschlossen werden. In diesen Verträgen sind alle Pflichten und auch alle Rechte der Ordenspflegerinnen angeführt. Außer den Geldentlohnungen, dem auf Jede Person entfallenden Vestiares wird in der Regel auch noch ein besonderes Pauschal für die Nebenbedürfnisse ausgezahlt, die Ordenspflegerinnen erhalten Kost und Wohnung unentgeltlich und werden außerdem noch andere Begünstigungen, z. B. die Instandhaltung der Räume für den Gottesdienst usw. eingeräumt. Die Geldentlohnungen werden nicht an die einzelnen Ordensschwestern, sondern an deren Oberin in der Anstalt ausgezahlt und es ist überhaupt nicht denkbar, daß eine Ordensschwester im Hinblicke auf ihre Stellung im Orden in ein individuelles Dienstverhältnis zu dem Staate treten könnte, und daß ihr Dienstverhältnis in irgendeiner Form analog dem Dienstverhältnisse der Zivilpflegerinnen geregelt werden könnte.

Gerade im Hinblicke darauf, daß es sich um ein gegenseitiges Übereinkommen zwischen Ministerium und Ordensoberin handelt, sind dem Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen keine Beschwerden über die Regelung der Verhältnisse der Ordenspflegerinnen vorgelegt worden. Eine Besserung der Verhältnisse der Ordenspflegerinnen, die sich dem Charakter der Sache nach bloß auf eine allfällige Erhöhung des Vestiares beziehen könnte, könnte durch die Ordensobrigkeit bei Abschluß der erwähnten Verträge mit dem Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen erzielt werden, soweit die verlangten Begünstigungen mit Jenem Vorteile vergleichbar wären, welchen die Staatsverwaltung aus der Beschäftigung von Ordenspflegerinnen zieht.

Prag, am 19. Juni 1930.

Der Minister für öffentliches Gesudheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Spina m. p.

 

Pøeklad ad 621/XIV.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Stern, Gottwald und Genossen

betreffend das Haager Abkommen, seine verfassungswidrige Ratifizierung durch den Präsidenten und seine Ergänzungen durch das Pariser Abkommen (Druck 488/XI).

In Beantwortung der zitierten Interpellation verweise ich auf die Erklärung, welche der Minister für auswärtige Angelegenheiten am 20. Mai 1930 namens der Regierung im Plenum des Abgeordnetenhauses und des Senates der N. V. d. R. abgegeben hat.

Prag, am 30. Juni 1930.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Rud. Bechynì m. p.

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten:

Dr. E. Beneš m. p.

 

Pøeklad ad 621/XV.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordnetem H. Knirsch, H. Simm und Genossen,

betreffend die Versorgung der Kriegsverletzten, Witwen und Waisen (Druck 242/XX).

Die Regierung hat der Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik einen Gesetzentwurf vorgelegt, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Februar 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 142, über die Bezüge der Kriegsbeschädigten in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1922, Slg. d. U. u. V. Nr. 39, abgeändert und ergänzt werden. Dieser Entwurf ist vom Senate der Nationalversammlung bereits genehmigt worden und steht unter Druck Nr. 550 im Abgeordnetenhause zur Verhandlung.

Prag, am 30. Juni 1930.

Der Stellvertreter des Vor sitzenden der Regierung:

Rud. Bechynì m. p.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Czech m. p.

 

Pøeklad ad 621/XX.

Antwort

des Ministers für Industrie, Handel und Gewerbe auf die Interpellation des Abgeordneten

O. Horpynka und Genossen

in Angelegenheit der Enquette des deutschen Landesgewerbeverbandes für Böhmen (Druck 306/VI).

Auf Grund der geltenden Richtlinien sollen zu Versammlungen grundsätzlich nicht Vertreter der Ministerien entsendet, sondern hiezu die Behörden I. Instanz und in wichtigen Fällen die Behörden II. Instanz nach vorhergegangener Verständigung des Ministeriums des Innern delegiert werden.

Wegen der Kürze der Zeit konnte es das Handelsministerium nicht einrichten, daß es in dieser Form bei der Enquette des deutschen Landesgewerbeverbandes für Böhmen am 14. Februar d. J. vertreten wäre.

Allerdings beteiligt sich in Ausnahmsfällen das Handelsministerium durch seinen Vertreter an den Beratungen bedeutender Wirtschaftsorganisationen. Dies ist ohne größere Schwierigkeiten dann möglich, wenn solche Beratungen ausschließlich in die Kompetenz des Handelsministeriums fallende Fragen betreffen und der Vertreter des Ministeriums auf kürzestem Wege mit Instruktionen für eine eventuelle öffentliche Erklärung im Namen des Ressorts versehen werden kann. Wenn es sich wie im gegebenen Falle jedoch um Fragen handelt, welche auch eine Reihe von anderen Ressorts betreffen, bezw. um Fragen, welche wichtige Probleme der Regierungspolitik berühren, kann ein Vertreter bloß nach vorhergehendem Übereinkommen mit allen beteiligten Ministerien entsendet wer den.

Diese Möglichkeit bestand damals nicht. Aus diesem Grunde und um sein Interesse an der Angelegenheit zu dokumentieren, hat das Handelsministerium ein Entschuldigungsschreiben mit dem Ersuchen gesendet, es möge über den Verlauf der Verhandlungen informiert werden.

Prag, am 4. Juli 1930.

Der Handelsminister:

Dr. Matoušek m. p.

 


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