Pøeklad ad 549/XVII.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen
in der Angelegenheit der ergebnislosen Bemühungen die politische Bezirksverwaltung in Schüttenhofen zu veranlassen, das Gemeindeamt in Albrechtsried im Sinne des Artikels XVI der Gemeindeordnung vom 16. April 1864, Zahl 17, bezw. der § 103 und 104 dieses Gesetzes dazu zugehalten, dalli es seiner in den §§ 18 und 19 der Bauordnung enthaltenen Verpflichtung nachkomme (Druck 174/XIV).
Nach der Behauptung der Herren Interpellanten ist die Baubewilligung für den Bann der deutschen Privatschule in Albrechtsried bereits am 14. August 1927 erteilt worden. - Durch die Entscheidung der ehem. Bezirksverwaltungskommission in Schüttenhofen vom 30. Mai 1928, Z. 1453/28, ist die Entscheidung der Gemeindeorgane in Albrechtsried vom 14. August und 27. November 1.927 über die Bewilligung des Baues einer deutschen Privatschule jedoch wegen formeller Mängel aufgehoben und dem Gemeinderate in Albrechtsried aufgetragen worden, dem Vereine "Deutscher Kulturverband" in Prag als Bauherrn eine ordentliche Erledigung seines Gesuches nach § 38 der Bauordnung herauszugeben. Es ist nämlich festgestellt worden, daß in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 27. November 1927 die deutschen Mitglieder der Vertretung unter dem Vorsitze des Stellvertreters des Vorstehers Wenzel Hradka, der den Vorsitz eigenmächtig übernommen hat, irgendeine die Errichtung dieser Schule betreffende Angelegenheit abgestimmt haben, trotzdem der Gemeindevorsteher anwesend war und er gerade vorher die Sitzung mit der Erklärung vertagt hatte, all vor allem eine ordnungsmäßige kommissionelle Erhebung notwendig sei. Die angeblich rechtsgültige Baubewilligung vom 14. August 1927, auf die sich der Verein "Deutscher Kulturverband" berufen hat, ist durch die Baukommission mit dem Stellvertreter. Wenzel Hradka an der Spitze herausgegeben worden. Nach § 41 der Bauordnung gebührt jedoch der Baukommission höchstens das Recht der Erteilung der Bewilligung zu den Vorbereitungsarbeiten, keineswegs aber zur Baubewilligung selbst, welche nach § 38 und § 130 der Bauordnung und dem Gesetze Slg. d. G. u. V. Nr. 76 v. J. 1919 dem Gemeinderate vorbehalten ist. Die Berufung, welche der Kulturverband gegen diese Entscheidung eingebracht hat, ist mit Bescheid der Landesbehörde vom 18. Oktober 1929, Z. 411.994/23-126/5 ai 1929, als verspätet abgewiesen worden. Die Erledigung hat sich dadurch verzögert, weil die Gemeinde zwar den Beleg darüber, wann die angefochtene Entscheidung der Post zur Beförderung übergeben worden ist, nicht aber darüber besaß, wann sie die Post dem Vereine Kulturverband zugestellt hat. Die Post- und Telegraphendirektion in Prag hat unter Hinweis auf § 6 den Postordnung die Mitteilung an die Landesbehörde darüber wer; weigert, wann die Entscheidung dem Vereine zugestellt worden ist. Der Zustellungstag ist erst durch eine schriftliche Anfrage des Gemeindeamtes in Albrechtsried als Absender bei dem Postamte in Schüttenhofen ermittelt worden.
Wie die Herren Interpellanten selbst anführen und wie aus den Akten ersichtlich ist, hat der Kulturverband die Angelegenheit durch ein Gesuch vom 2. Juli 1928 neuerlich aufs Tapet gebracht. Im Hirnblicke auf das Ergebnis der Lokalkommission vom 14. Juli 1928 hat die Gemeindeverwaltungskommission mit Backend vom 20. Juli 1928, Z. 330, auf Grund ihres Beschlusses vom 18. Juli 1928 dem Verein "Deutscher Kulturverband" mitgeteilt, daß er gemäß § 1 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 12. März 1888, L. - G. - Bl. Nr. 40, um die Genehmigung des Bauplatzes vor der Einbringung des Gesuches um die Baubewilligung ansuchen müsse, und tafle er nach § 18 der Bauordnung für Bahnen den Lage und Höhenplan des Bauplatzes mit dem Gesuche um Festsetzung der Regulierungslinie und der Niveauhöhe, und erst dann - falls keine Einwendungen erhoben werden - den Barplan zur Verhandlung nach § 35 der Bauordnung vorzulegen habe. Daraufhin hat der deutsche Kulturverband am 12. August 1928 die Situationspläne und nach neuerlicher Aufforderung durch das Gemeindeamt vom 21. September 1928, Nr. 399, daß vorher um die Genehmigung des Bauplatzes anzusuchen ist, am 5. Oktober 1928 abermals Moll neue, durch 5 Profile des Bauplatzes ergänzte Situationspläne vorgelegt. Am 17. November 1928 hat der deutsche Kulturverband bei der Bezirksbehörde in Schüttenhofen die Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeindeverwaltungskommission in Albrechtsried dahin eingebracht, das die Behörde mit seiner Eingabe nicht nach den Gesetzesvorschriften vorgehe.
Auf Grund der Aufforderung, welche die politische Bezirksverwaltung in Schüttenhofen auf diese Beschwerde hin sofort an die Gemeindeverwaltungskommission in Albrechtsried übersendet hat, sowie auf Grund eines weiteten Ergänzungsbescheides hat die Gemeindeverwaltungskommission angezeigt, tafle sie das Ansuchen des Vereines deshalb nicht durch behandeln könne, weil der Verein ihrem erwähnten Erlasse vom 20. August 1928 noch nicht vollständig entsprochen habe. Der Verein hat daraufhin der Bezirksbehörde neben allen Erlässen der Gemeindeverwaltungskommission auch eine Abschrift des Prototrolles vorgelegt, das über die Kommission abgefault worden ist, die auf Ansuchen des Vereines um Bewilligung der deutschen einmaligen Privatschule in Albrechtsried am B. Juli 1928 die politische Bezirksverwaltung in Schüttenhofen nach § 15 der Min. - Vdg. vom 12. März 1888, L. - G. - Bl. Nr. 40, abgehalten und bei welcher diese Kommission keine Einwendungen dagegen wahrgenommen hat, daß die Errichtung der projektierten Schule unter gewissen Bedingungen bewilligt werde, und wobei auch der Gemeindevorsteher erklärt hat, daß er keine Einwendungen unter der Voraussetzung habe, daß der Gemeinde durch die Errichtung und die Erhaltung der Schub keinerlei Auslagen erwachsen. Die Bezirksbehörde hat daraufhin die Gemeindeverwaltungskommission abermals aufgefordert, das Gesuch des Vereines zu erledigen. Auch nach dieser Aufforderung hat jedoch die Gemeindeverwaltungskommission auf ihrem Standpunkte beharrt.
Der daraufhin anfangs August 1929 zur Bezirksbehörde vorgeladene Gemeindevorsteher hat neuerdings betont, all der Verein dem Beschlüsse der ehern. Gemeindeverwaltungskommission vom 20. Juli 1928, 7,. 330, immer noch nicht entsprochen habe, wonach er gemäß § 1 der Min. - Vdg. L. - G. - Bl. Nr. 40/1888 ein Gesuch um Genehmigung des Bauplatzes einzubringen hat, womit das Gemeindebauamt gemeint hat daß der Verein den Beleg darüber vorzulegen habe, tafle der Bauplatz von der zuständigen Schulbehörde genehmigt worden ist.
Der Verein, dem dieser Standpunkt der Gemeinde durch die Bezirksbehörde sofort mitgeteilt worden ist, hat auch daraufhin auf der Erledigung seiner an <lie Bezirksbehörde eingebrachten Beschwerde beharrt. Inzwischen hat jedoch das Gemeindeamt in Albrechtsried mit Bericht vom 19. Dezember 1929, Z. 502, der Bezirksbehörde mitgeteilt, all die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 1929 beschlossen habe, das Gesuch des Vereines Deutscher Kulturverband um die Bewilligung des Baues einer deutschen Privatschule in Albrechtsried abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung Trat der genannte Verein die Berufung an die Bezirksbehörde in Schüttenhofen eingebracht, welche sie mit Bescheid vom 2. April 1930, Z. 5921/30, als unbegründet abgewiesen hat, weil der Verein der rechtskräftigen Bedingung bisher noch nicht entsprochen hat, vor Einbringung des Gesuches um die Baubewilligung sich um die Genehmigung des Bauplatzes für die Schule zu bewerben, weil das durch den Beschwerdeführer in Abschrift vorgelegte Protokoll vom 8. Juli 1927, dessen Gegenstand das nach § 15 dem Min. - Vdg. L. - G. - Bl. Nr. 40/1888 vorgenommene kommissionelle Verfahren gewesen ist, die Baubewilligung nicht ersetzt, weil eine solche Genehmigung nach der zitierten Verordnung lediglich die Schulbehörde erteilen kann. Gegen diese Entscheidung hat der Verein Deutscher Kulturverband die Berufung an die Landesbehörde eingebracht, deren Aufgabe es nunmehr ist, darüber zu entscheiden, sobald ilrr vom Ministerium für öffentliche Arbeiten die Akten rückgemittelt werden, welche wegen Beantwortung der Anfrage der Herren Interpellanten von ihm abverlangt werden muhten.
Aus dem Dargelegten geht hervor, daß die Angelegenheit des Baues der deutschen Privatschule in Albrechtsried Gegenstand der instanzenmäßigen Entscheidung der Landesbehörde ist, auf die ich selbstverständlich keinerlei Einflug nehmen kann, und daß bei diesem Stände der Angelegenheit weder gegen das Gemeindeamt in Albrechtsried noch geigen die Bezirksbehörde in Schüttenhofen ein Einschreiten notwendig ist.
Zum Schlüsse bemerke ich noch, daß auf Grund des Berichtes der Bezirksbehörde in Schüttenhofen vom 7. August 1929, G. Z. 541/präs., der dem Präsidium der Landesbehörde erstattet worden ist, die Errichtung der deutschen Privatschule in Albrechtsried durch die Schulbehörden nicht bewilligt worden ist.
Prag, am 2Z. Mai 1930.
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Ing. Dostálek m. p.
Pøeklad ad 549/XVIII.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation der Abgeordneten J. Geyer, Ing. R. Jung und Genossen
in Angelegenheit verspäteter Zustellung von Poststücken (Druck 274/IV).
Die Drucksachensendungen, deren verspätete Zustellung die Interpellation erwähnt, sind am Tage der Aufgabe verlegt und erst später gefunden worden.
Diese Ordnungswidrigkeit, welche allerdings auch durch den strikteren Weihnachtsverkehr nicht entschuldigt werden kann, ist dem Postamte ausgestellt worden.
Die Räumlichkeit des Postamtes Eisenstein 2 ist an und für sich unzureichend. Ihre Unzulänglichkeit wird außerdem noch dadurch erhöht, daß man durch diesen Raum in das benachbarte Zimmer, die Wohnung des Postmeisters nämlich, gehen muß.
Ich treffe gleichzeitig eine Verfügung dahingehend, daß dieser Mangel ehestens beseitigt werde.
Prag, am 31. Mai 1930.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke m. p.
Pøeklad ad 549/XIX.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krumpe und Georossen,
betreffend die Zustände am Telephon amte in Tetschen (Druck 295/XXV).
Durch die über die Tätigkeit der Telephonzentrale des Postamtes in Tetschen in der Nacht vom 17. auf den 18. März 1930, wo die Køižík-Bergmannwerke n Bodenbach ausgebrannt sind, eingeleiteten eingehenden Erhebungen ist in keiner Weise nachgewiesen worden, daß die erwähnte Telephonzentrale während jener kritischen Zeit versagt hätte und daß dies wegen Unfähigkeit des Telephonpersonals geschehen wäre, welchem die Ortskenntnisse oder etwa die entsprechende Sprachenkenntnis fehlen.
In der Nacht von 17. auf den 18. März 1930 hat in der Tetschner Telephonzentrale eine sehnsüchtige, verläßliche sowie dienstbereite und der einschlägigen Vorschriften vollständig mächtige Beamtin den Dienst versehen. Sie ist seit 1917 im Postendienste.
Sie hat bisher nur beim Postamte in Bodenbach und in Tetschen, wo sie seit 1926 ist, gedient. Ein Mangel an Lokalkenntnissen kann ihr daher nicht vorgehalten werden.
Ein Mangel an Sprachkenntnissen kann ihr, wenn damit die ungenügende Kenntnis des Deutschen gemeint war, auch nicht vorgehalten werden, da sie deutscher Nationalität ist und von deutschen Eltern abstammt; die Kenntnis der Staatssprache hat sie schließlich sogar durch die Universitätsprüfung nachgewiesen.
Daß sie bei Ausbruch des Brandes, namentlich solange sie auf Grund der diesbezüglichen Diensteinteilung in der Zentrale den Dienst - so wie sonst immer - ganz allein verrichtet hat, durch das überstürzte und gleichzeitige Verlangen von Verbindungen seitens der verschiedenen Teilnehmer bis zu r physischen Unmöglichkeit überlastet war, ist gewiß begreiflich und kann deshalb weder sie noch die Verwaltung der Zentrale in diesem Ausnahmsfälle für die etwaige zufällige Verzögerung bei der einen oder anderen Telephonverbindung verantwortlich gemacht werden.
Ich habe daher keime Ursache, auf Grund der ermittelten Umstände des Falles, nm den es sieh handelt, und auf den sich die Interpellation einzig und allein stützt, irgendwelche Personalverfügungen zu treffen.
Soweit es sich um irgendwelche Betriebsmaßnahmen in der Richtung handeln würde, daß zur Zeit von Katastrophen die öffentlichen Behörden, wie Gendarmerie, Polizei, Feuerwehr usw. bei den Telephonverbindungen den Vorrang vor anderen privaten Verbindungen haben sollen, bemerke ich, daß in den soeben geplanten neuen Telephonbetriebsvorschriften auf eine zweckmäßige diesbezügliche Anordnung im Telephonortsverkehre heil dem manuellen System der Teilnehmerstationen Bedacht genommen werden wird, daß deren Einhaltung aber auch in Hinkunft bloß während der Zeit des normalen Tagesverkehres und bloß dann, wenn solche Telephonstationen die Verbindung verlangen werden, nicht aber wenn sie selbst gerufen werden sollten, mit Sicherheit wird gewährleistet werden können, da bei einem mehrseitigen Anrufe solcher Stationen hauptsächlich während der Nachtzeit alle ähnlichen Maßnahmen versagen können.
Bei automatischem Betrieb der Telephonzentralen wird an ähnliche Maßnahmen aus technischen Gründen überhaupt nicht gedacht werden können.
Prag, am 31. Mai 1930.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke m. p.
Pøeklad ad 549/XX.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. E. Schollich, Matzner und Genossen
wegen der Erschießung eines Kurgastes in Gräfenberg durch einen wildernden Soldaten (Druck 209/VI.).
Die Einquartierung einer Militärgarnison in Gräfenberg ist bloß eine vorübergehende. Die Militärgarnison wird nach Freiwaldau verlegt werden, sobald dort der erforderliche Einquartierungsraum in der eben im Bau befindlichen definitiven Kaserne gewonnen werden wird. Ich habe Maßnahmen getroffen, damit der au dieser Kaserne, der auch aus militärischen Gründen dringend ist, möglichst beschleunigt werde.
Was den Soldaten Anton Klein anbelangt welcher am 29. Jänner 1930 in Gräfenberg den Kurgast Adalbert Beneš, Steuerunterbeamter aus Rakovník angeschossen hat, ist konstatiert worden, daß sich der Soldat Klein ohne Bewilligung zweier scharfer Patronen und zweier Zündschüsse sowie eines Gewehres bemächtigt hat und ohne Erlaubnis in den nahen Wald gegangen ist. Die Wache hat er durch die Vorspiegelung getäuscht, daß er zum Zahnärzte gehe und das Gewehr in eine andere Ubikation trage. Er hat im Walde nicht gewildert, sondern aus Unverstand in Bäume geschossen. Durch den letzten Schuß ist infolge eines unglücklichen Zufalles der genannte Kurgast verletzt worden, der sich derzeit bereits wieder in Rekonvaleszenz befindet und dessen Verletzung soweit dies aus dem derzeitigen Zustande geschlossen werden kann, keine Folgen zurücklassen wird. Er hat auch einen Ersatz des erlittenen Schädens erhalten.
Der Soldat Klein ist mit Urteil des Brigadegerichtes in Olmütz zu einer Kerkerstrafe in der Dauer von 6 Wochen und zum Verloste des Wahlrechtes unbedingt verurteilt worden.
Prag, am 23. Mai 1930.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Dr. Viškovský m. p.
Pøeklad ad 549/XXI.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation der Abgeordneten J. Geyer, H. Knirsch und Genossen
in Angelegenheit der Erlösung von Waffenübungen (Druck 320/XV).
Die Militärverwaltung kämmt den Wünschen der Militärpersonen in der Reserve möglichst entgegen und gewährt ihnen, falls dies durch ihre Existenzinteressen begründet ist, in der Ableistung der Übungen Erleichterungen in dem größtmöglichen Ausmaße.
In der gleichen Weise geht sie auch hinsichtlich der Angehörigen der Jahrgänge 1898, 1899 und 1900 vor. Im Vorjahre sind der Mehrzahl dieser Personen die militärischen Übungen überhaupt nachgesehen und die beiden vorhergehenden Übungen allen Personen um eine Woche gekürzt worden. Auch derzeit kommt die Militärverwaltung, falls solche Personen durch die Ableistung der letzten Übung in ihrer Existenz ernstlich bedroht sein würden, ihnen möglichst entgegen.
Nachgesehen können ihnen die Übungen jedoch nicht werden, weil die angeführten Jahresringe im Hinblicke auf die vorangegangenen Erleichterungen sowie mit Rücksicht auf die neuen Waffen und Kampfmethoden die militärische Ausbildung am meisten benötigen.
Prag, am 27. Mai 1930.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Dr. Viškovský m. p.
Pøeklad ad 549/XXII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Böhm und Genossen,
betreffend das Vorgehen von Organen der Finanzlandesdirektion bei Bemessung der Pauschalsätze für die Einkommensteuer 1929 in der Landwirtschaft (Druck 138/XII.).
Gemäß Abs. 15 der Durchführungs- Vd. zu § 327, Abs. 1 und 2, des Gesetzes über die direkten Steuern, steht die Festsetzung der landwirtschaftlichen Durchschnitte für die Einkommensteuer den Finanzbehörden 11. Instanz zu. Das Finanzministerium kann daher die Hitze der landwirtschaftlichen Durchschnitte weder festsetzen, noch deren Herabsetzung diesen Behörden auftragen. Aus demselben Grunde sind hiebei die Finanzlandesbehörden nicht an die Anträge ihrer unterstellten Belxörden gebunden.
In Angelegenheit des Erlasses der Finanzlandesdirektion in Prag vom 16. Dezember 1929, Z. XVI - 1182/27 ai 29 (recte XVI - 1182/17) hat das Finanzministerium Bericht abverlangt, woraus Folgendes hervorgeht:
Die Interpellation richtet sich gegen eine Verfügung das Finänzlandesdirektion, welche erst das Anfangsstadium in den Verhandlungen über die landwirtschaftlichen Durchschnitte für das Steuerjahr 1929 gebildet haben, welche später ganz andere ziffermäßige Ergebnisse hatten. Die einzelnen Bemessungsbehörden haben der Finanzlandesdirektion die Anträge der landwirtschaftlichen Durchschnitte vorgelegt. Die Finanzlandesdirektion hat die detaillierten Anträge aller Steueradministrationen überprüft und sodann nach vielfachen eigenen Durchrechnungen das Schema der provisorischen landwirtschaftlichen Durchschnitte für die einzelnen Gebiete und Bonitätsgruppen zusammengestellt, welche die Grundlage für die Verhandlungen der Steueradministrationen mit den Vertretern der landwirtschaftlichen Lokalorganisationen zu bilden hatten. Auf Grund dieser Schemen sind mit Gleichlautenden Erlässen vom 16. Dezember 1929, Z. XVI - 1182/17 (nicht XVII - 182/27) allen Steueradministratiönen die provisorischen landwirtschaftlichen Durchschnitte mit der Weisung mitgeteilt worden, tafle sie auf Grund derselben mit den Vertretern der lokalen Fachorganisationen verhandeln mögen.
In diesem Erlasse ist aber nicht gesagt worden, daß "alle von den einzelnen Stueradministrationen auf Grund der von einzelnen Landwirten an die Steuerbehörde eingesandten Ertragsberechnungen Pauschalsätze für das Beineinkommen 1929 zu niedrig sind", sondern es ist bloß konstatiert worden, tafle die Anträge überprüft und bei manchen Steueradministrationen nicht als angemessen anerkannt worden sind, ad tafle die am Schlüsse des Erlasses angeführten Durchschnitte als angemessen anerkannt worden sind.
Mit Erlag vom 6. Februar 1930, Nr. XVI - 122/9, sind sodann für den Bereich der Steueradministration in Tetschen folgende definitiven Durch: schnitte festgesetzt worden:
a) im Getreidebaugebiete I.
für kleine Landwirtschaften:
in der Bonitätsgruppe
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
1300 |
1150 |
1000 |
900 |
800 Kè |
für mittlere Landwirtschaften:
in der Bonitätsgruppe
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
1500 |
1350 |
1200 |
1100 |
1000 Kè |
b) im Futterbaugebiete:
für kleine Landwirtschaften:
in der Bonitätsgrnppe
1. |
2. |
3. |
4. |
900 |
800 |
700 |
600 Kè |
für mittlere Landwirtschaften:
in der Bonitätsgruppe
1. |
2. |
3. |
4. |
1000 |
900 |
800 |
700 K |
Die geltenden Durchschnitte sind also wesentlich niedriger, als sie ursprünglich profaniert worden sind, und auch wesentlich niedriger, als die für das Jahr 1928 festgesetzten Durchschnitte.
Die in der Interpellation angeführten Durchschnitte für das 1928 können mit den für das Jahr 1929 festgesetzten Durchschnitten nicht verglichen werden, weil in den erwähnten Durchschnitten für das Jahr 1928 bereits der Lohn der fremden Kräfte in Abzug gebracht worden ist, während er in den Durchschnitten des Jahres 1929 nicht abgerechnet ist. Für einen Vergleich sind die sog. Bruttodurchschnitte, d. i. die Durchschnitte, in denen der Lohn der fremden Kräfte nicht abgerechnet ist, zu verwenden, welche im Jahre 1928 im Bereiche der Steueradministration in Tetschen ausgemacht haben:
a) im Getreidebaugebiete I.:
in die Bonitätsgruppe
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
1600 |
1450 |
1300 |
1100 |
1050 Kè |
b) im Futterbaugebiete:
in der Bonitätsgruppe
1. |
2. |
3. |
4. |
1100 |
1050 |
1000 |
900 Kè |
Die landwirtschaftlichen Größengruppen mit der notwendigen Anzahl fremder Kräfte und der Höhe des Preßglas auf die Löhne der Angestellten haben die Finanzlandesbehörden auf Grund detaillierter Durchrechnungen und einer ganzen Reihe erhobener konkreter Fälle festgesetzt.
Bei den ganzen mühevollen Verhandlungen über die landwirtschaftlichen Durchschnitte war sich die Finanzlandesdirektion - durch die Berichte der Steueradministrationen sowie durch Zeitschriftennachrichten genau informiert - der wirtschaftlichen Situation der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit im Jahre 1929 bewußt und hat gerade unter dem Gesichtswinkel der ungünstigen Verhältnisse, welche in der Landwirtschaft herrschten, sich bemüht, die landwirtschaftlichen Durchschnitte gerecht festzusetzen.
Die festgesetzten Durchschnitte sind nicht verbindliche Pauschale, sondern bloß ein Behelf für die Abschätzung des Einkommens aus Grundstücken; jeder Steuerträger, der mehrere fremde Kräfte beschäftigt hat, als in den Durchschnitten angenommen worden war, oder der andere Gründe gegen die Anerkennung der Durchschnitte gehabt hat, konnte daher ordentlich ausgefüllte Bekenntnisse einbringen und dadurch die Besteuerung nach seinen individuellen Verhältnissen herbeiführen. Schließlich muß bemerkt werden, daß jeder Steuerträger sich, wenn er annimmt, daß ihm durch die Abschätzung Unrecht geschehen sei, durch Berufung gegen die vorgeschriebene Einkommensteuer wehren kann.
Prag, am 6. Mai 1930.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš m. p.