Pøeklad ad 496/XVI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten F. Oehlinger und Genossen,
betreffend die amtliche Zustellung eines Fragebogens des Lehrers K. Kyovský durch Gendarmerieorgane an die Firmeninhaber des Aupatales im politischen Bezirke Trautenau (Druck 24/XIII),
auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen
wegen Mithilfe der Gendarmerie bei Industriespionage für eine literarische Heimatgeschichte des Lehrers Kyovský (Druck 247/XIV) und
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Kasper und Genossen,
in Angelegenheit des Mißbrauches von Gendarmeriepersonen für private Zwekke des Lehrers Kyovský (Druck 24/XIV).
Der Leiter der Minderheitsschule in Gradlitz, Lehrer Karel Kyovský, ist von der Uèitelská Jednota in Trautenau mit der Abfassung einer Heimatsgeschichte über das Riesengebirge betraut worden und hat den Kommandanten der Gendarmerieabteilung in Trautenau ersucht, die Gendarmerie möge ihm bei Gewinnung des Materials dieses Buches behilflich sein. Da die Hilfe der Gendarmerie auf die bloße gelegentliche Zustellung des Fragebogens am die einzelnen Eigentümer der Industrieunternehmungen im politischen Bezirke Trautenau beschränkt war, und da sich der Abteilungskommandant überzeugt hatte, daß es sich tatsächlich um dir Abfassung eines solchen Buches handle, hat er selbst aus eigenem Antriebe und ohne Wissen und Zustimmung der vorgesetzten Kommanden und Behörden den Gendarmerieposten empfohlen, dem Wunsche des Lehrers Kyovský zu entsprechen. Zur Ausfüllung des Fragebogens ist durch die Gendarmerie niemand gezwungen worden.
Im Hinblicke darauf, daß es sich um eine private Angelegenheit gehandelt hat, welche außerdem mit dem Gendarmeriedienste nichts zu tun hatte, war die Teilnahme der Gendarmerie, wenn auch nur in der Form bloßen Zustellung der Fragebogen, nicht am Platze. Der Gendarmerieabteilungskommandant in Trautenau ist deshalb zur Verantwortung gezogen worden und sind Malnahmen getroffen worden, damit sich ähnliche Fälle in Hinkunft nicht wiederholen.
Prag, am 13. Mai 1930.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 496/XVII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten L. Schubert und Genossen,
betreffend unhaltbare Gebührenvorschreibungen (Druck 138/XVI), und
auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen
in derselben Angelegenheit (Druck 138/XX).
In den Interpellationen wird den Finanzbehörden vorgeworfen, daß sie im Instanzenzuge auf unhaltbaren Gebührenvorschreibungen beharren und daß sie diese Vorschreibungen erst dann widerrufen, wenn die Partei eine Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht hat.
Vor allem malt mit allem Nachdrucke die Annahme zurückgewiesen werden; Ball die Finanz - Rekursinstanzen absichtlich unhaltbare Gebührenvorschreibungen bestätigen würden. Die Tatsachen widersprechen den Behauptungen, daß die Gebührenvorschreibungen auf Grund einer Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht von jenen Finanzbehörden widerrufen werden, welche sie auf Grund des Rekurses bestätigt haben. Darüber, ob auf Grund einer beim Obersten Verwaltungsgerichte eingebrachten Beschwerde die angefochtene Entscheidung widerrufen werden soll oder ob die Akten zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, entscheidet einzig und allein das Finanzministerium: Das Finanzministerium ordnet die Widerrufung einer Entscheidung, gegen welche eine Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht worden ist, in dem Falle an, wenn das Finanzministerium über die Angelegenheit eine andere Rechtsanschauung als die geklagte Behörde hat.
Um eine solche andere Rechtsanschauung hat es sich auch in dem einzigem Falle gehandelt, den die Interpellationen anführen, und in welchem das Finanzministerium sich der Auslegung der Gesetzesbestimmung angeschlossen hat, welche das Oberste Verwaltungsgericht in der letzten zeit zum Ausdrucke gebracht hat. Die eingebrachten Rekurse und die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht haben allerdings keinen Einfloß auf die Eintreibung fälligen Gebühren.
Beim Finanzministerium sind weder von Privaten noch von Gemeinden die in den Interpellation erwähnten Beschwerden eingebracht worden.
Prag, am 28. April 1930.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš m. p.
Pøeklad ad 496/XVIII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen,
betreffend die Verfolgung der Träger einheitlicher Tracht, insbesondere Braunhemden (Druck 209/VIII).
Die Fälle einer behördlichen Beanständung mehrerer Angehöriger der deutschen nationalsozialistischen Partei im Bezirke Wagstadt und Hohenstadt sind zu einer Zeit vorgekommen, wo dem Vereine "Verband Volkssport" die Bewilligung zum Tragen einer Uniform noch nicht erteilt worden war.
Den beiden Bezirksbehörden in Wagstadt und Hohenstadt hat das Tragen der behördlich nicht bewilligten Uniformen an und für sich nicht bereits den Anlaß zum Einschreiten gegeben, sondern es war dies hauptsächlich der Umstand, daß durch das Tragen dieser Uniformen öffentliches Ärgernis hervorgerufen bezw. die öffentliche Sicherheit bedroht worden ist.
Das Vorgehen dieser Behörden stützt sich keineswegs lediglich auf die Ministerialverordnung R. - G. - Bl. Nr. 79 ex 1917, sondern auf Art. 3, Abs. 2, des Organisationsgesetzes, Slg. d. G. u. V. Nr. 125 ex 1927.
Die bisherigen Entscheidungen der Behörden, welche sich auf diese Verordnung stützen, werden durch das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 1926, 7,. 6187, bezw. vom 4. Februar 199, Z. 265-27, in keiner Weise berührt, da die Behörden auf Grund der Bestimmungen des § 7 des Gesetzes über das Oberste Verwaltungsgericht bloß in jener Angelegenheit durch die Rechtsanschaung des Obersten Verwaltungsgerichtes gebunden sind, in welcher das betreffende Erkenntnis erflossen ist.
Ich habe daher keine Gründe zu irgendeiner Verfügung.
Prag, am 19. Mai 1930.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 496/XIX.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, H. Krebs, L. Schubert und Genossen,
betreffend Beanständung des Tragens von Braunhemden durch die Bezirksbehörden, insbesondere in Wegstadt (Druck 1Z4/X).
Die in der Interpellation erwähnten Personen sind von der Bezirksbehörde in Wagstadt deshalb bestraft worden, weil sie bei den Wahlversammlungen in einer behördlich nicht bewilligten Uniform aufgetreten sind, d. i. in einem Anzuge, der nach bestimmten Richtlinien über Bestandteile, Schnitt und Farbe verfertigt war - nicht also bloß deshalb, weil sie Braunhemden getragen haben - wodurch sie Ärgernis erregt und die öffentliche Ordnung gefährdet haben.
Die Gestraften haben gegen die Straferkenntnisse der Bezirksbehörde in Wegstadt Beschwerden an die Landesbehörde eingebracht, über welche bisher noch nicht entschieden ist.
Da die Angelegenheit also bisher noch nicht definitiv erledigt ist, habe ich keine Ursache zu irgendeiner Verfügung.
Prag, am 19. Mai 1930.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 496/XX.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation der Abgeordneten H. Krebs, R. Kasper und Genossen,
betreffend die Novellierung des Arbeiterunfallgesetzes und die baldige Ausschreibung der Neowahlen in die Unfallversicherungsanstalt (Druck 138/XIII).
Die zweckmäßige Revision des Einreihungschemas der unfallsversicherungspflichtigen Unternehmungen ixe die Gefahrenklassen und Gefahrenprozente erfordert vor allem die Sammlung und Bearbeitung eines verläßlichen statistischen Materiales. Diesem Erfordernisse entsprechen die statistischen Daten der Kriegszeit und der unmittelbaren Nachkriegszeit wegen ihres vorübergehenden Charakters nicht zur Genüge und es werden daher erst die Daten und Erfahrungen in Rücksicht gezogen werden können, die sich aus den stabilisierten Wirtschaftsverhältnissen der späteren Nachkriegsjahre und aus der gegenwärtigen Zeit ergeben. Diese Daten sind auf Anregung des Ministeriums für soziale Fürsorge durch die Träger der Unfallversicherung zum Teile bereits zusammengetragen worden, so daß es möglich sein wird, nach Beendigung der Vorbereitungsarbeiten mit Beschleunigung an die Verarbeitung des ganzen statistischen Materiales zu schreiten.
Das Verlangen nach einer Aufbesserung der Unfallsrenten hat das Ministerium für soziale Fürsorge ständig im Auge. Den Ungleichmäßigkeit und Härten, die sich aus den durch den Krieg verschuldeten Verhältnissen ergeben, ist in den Grenzen der Möglichkeit bereits durch Gewährung von Teuerungszuzahlungen zu den Unfallsrenten gesteuert worden und wird dieser Frage bei der Vorbereitung der Unifizierung des Unfallrechtes besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Die zweckmäßige Lösung der Frage der Wahlen in die Verwaltungsorgane der Unfallversicherungsträger erfordert vor allem die Herausgabe von Wahlordnungen, welche den geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besser entsprechen, so daß sie zu ihrer Durchführung eine bestimmte Zeit braucht.
Prag, am 15. Mai 1930.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Dr. Czech m. p.
Pøeklad ad 496/XXI.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. O. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der Stempelgebühr für die Beglaubigung der Parteiunterschrift durch das Gericht oder den (öffentlichen) Notar (Druck 204/XXIV).
Der Spruch des Gerichtes ist bloß in jenem konkreten Falle verbindlich, in welchem er erflossen ist, und kann nicht auf andere Fälle oder auf andere Personen ausgedehnt werden (§ 12 abGB.); dasselbe ergibt sich indirekt auch aus den §§ 2 und 7 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht, Nr. 36/1875, wie auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen Budwinski F 12.896/1899 und 465011906 anerkannt hat.
Wenn eine Verwaltungsbehörde ernste Zweifel über die Richtigkeit der vom Verwaltungsgerichte ausgesprochenen Anschauung hegt, muß sie sich daher in anderen gleichen Fällen nicht danach richten und kann darin nichts Gesetzwidriges Ader Unzulässiges erblickt werden. So liegt auch der Fall, den die Interpellation betrifft und worin es sich um die, gewiß unbedeutende Gebühr von 3 Kè für eine gerichtliche Amtshandlung handelt.
Prag, am J4. Mai 1930.
Der Vorsitzende der Regierung:
Udržal m. p.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš m. p.