488/X.
Interpelace
poslanců Hrušky, Zápotockého a soudruhů
ministru vnitra
o konfiskaci "Rudého Večerníku".
Po krvavých událostech v Radotíně, kde neštítila se stříleti do dětí a v době, kdy ostatní noviny byly plny vymyšlených zhovadilostí a perfidních lží, označovaných pro silnější efekt titulem úřední zprávy, přinesl "Rudý Večerník" dvě kresby z radotínských událostí a báseň, k událostem se vztahující:
Radotín.
Obrázky i báseň byly zkonfiskovány.
Ptáme se pana ministra vnitra:
Je mu známo, že zatím co lži měšťáckých plátků jsou servírovány čtenářské veřejnosti pod úřední ochranou, v "Rudém Večerníku" konfiskována je holá pravda?
Co hodlá učinit, aby na příště znemožnil censorské řádění tohoto druhu?
V Praze, dne 28. dubna 1930.
Hruška, Zápotocký,
Dvořák, Čižinská, Babel, Kuhn, K. Procházka, Hodinová, Novotný, Rjevaj, Śliwka, Kliment, Juran, Barša, Major, Steiner, Tyll, Kopecký, Štětka, dr. Stern, Kubač.
488/XI. (překlad).
Interpelace
poslanců dr. Sterna, Gottwalda a soudruhů
ministrovi věcí zahraničních a
vládě
o haagské dohodě, o její protiústavní ratifikaci presidentem a jetích doplňcích Pařížskou dohodou.
V Haagu byla sjednána dohoda o československých reparacích, která ukládá pracujícím vrstvám československým ohromné oběti, pozemkovou reformu, která byla provedena k oklamání rolníků a z národních důvodů, dále zhoršuje ve prospěch zahraničních velkostatkářů a habsburských arcivévodů tak, jako Youngův plán v Německu, jest velmi důležitou částí válečných příprav, především válečné přípravy proti Sovětskému svazu. Tato strašlivá dohoda, velmi těžce ohrožující životní zájmy pracujících lidí, byla doplněna v tajných vyjednáváních v Paříži úmluvami, které škodlivý ráz úmluvy pro pracující lidi ještě zhoršují, a to, jak již vysvítá z několika málo věcí, které byly vůbec veřejnosti oznámeny, velmi podstatně. Tak Československo se zavazuje, že vůbec uvolní nejméně 100.000 jiter, při čemž prohlašuje; že uvolnění bude činiti ještě více, dále, že s Koburgem a Pálffym, jejichž panství činila 235.000 jiter, bude sjednána zvláštní úmluva, o jejímž obsahu nebylo nic sděleno. Opět jest obnoven článek 52, který umožňuje zvláštní držebnostní žaloby arcivévodů. Československo bude musiti přispěti do fondu A. dalšími 40 miliony a byla ztracena řada nadací. Útraty všeho toho musí zaplatiti dělníci a rolníci, jejichž daně se zvýší a na jejichž potřeby není peněz. Nezaměstnaní nechávají se hladověti, ale maďarští velkostatkáři, habsburští arcivévodové a imperialistické vlády dostanou z daní pracujících lidí sta milionů.
Tuto dohodu nyní president republiky ratifikoval na základě usnesení fašisticko-sociálfašistické vlády, a to bez vědomí a souhlasu parlamentu, ačkoliv ústava při takovýchto smlouvách zatěžujících státní finance jasně a bez pochybností předpisuje schválení parlamentem. Nepochybujeme, že by měšťácký parlament tento nástroj imperialistického vykořisťování a potlačování, tuto škodlivou dohodu, schválil, ale projednávání v parlamentě bylo by přinutilo vládu, aby předložila znění dohody a dovolila rozpravu, bylo by ulehčilo komunistům, ukázati masám na - - - imperialistický její ráz a na nebezpečí spojené s tím pro pracující lid a vyburcovati masy k odporu. Proto ministři různých stran a president dali přednost vědomému a přímému porušení ústavy.
Tážeme se tedy vlády a ministra věcí zahraničních, jaké stanovisko zaujímají k těmto komunistickým požadavkům:
1. Ratifikace presidentem prohlašuje se ihned za neplatnou.
2. Všechny smlouvy a dohody budou ihned předloženy parlamentu a to se všemi tajnými doložkami a doplňky.
V Praze, dne 12. května 1930.
Dr. Stern, Gottwald,
Dvořák, Čižinská, Babel, Kuhn, K. Procházka, Śliwka, Hodinová, Novotný, Hruška, Steiner, Hrubý, Rjevaj, Kliment, Juran, Barša, Major, Kubač, Tyll, Štětka, Kopecký.
Původní znění ad 488/I.
Interpellation
der Abg. Hugo Simm, Geyer und Genossen
an den Justizminister
in Angelegenheit der Sprachenpraxis staatlicher Ämter.
Das Amtsblatt (Úřední list) vom 1. Mai 1910, Nr. 102 veröffentlicht auf Seite 2230 Versteigerungen. Es ist auffallend, daß diese diesbezüglichen Verlautbarungen der Bezirksgerichte in Deutschgabel und Wildstein nur in čechischer Sprache gehalten sind.
Nach § 1 des Sprachengesetzes ist die čechoslovakische Sprache jene Sprache, in welcher mit Vorbehalt dessen, was in § 2 festgesetzt wird, die Amtierung aller Gerichte Behörden, Anstalten, Unternehmungen und Organe der Republik vor sich geht, deren Kundmachungen und äußeren Bezeichnungen erfolgen.
§ 2 des Sprachengesetzes bestimmt im Absatz 7 folgendes: "In Bezirken mit einer nationalen Minderheit im Sinne des Absatzes 2 ist bei den Kundmachungen der staatlichen Gerichte, Behörden und Organe und bei deren äußeren Bezeichnung auch die Sprache der nationalen Minderheit zu gebrauchen." Analog bestimmt auch Art. 35 der Sprachenverordnung, daß die Kundmachungen, die von Gerichten, Behörden oder Organen in einem Bezirke mit einer sprachlichen Minderheit für den Sprengel dieses Bezirkes erlassen werden, stets in der Staats- und in der Minderheitssprache zu erfolgen haben. Diese Bestimmungen sind zwingend und sind von allen Gerichten und Behörden in qualifiziertem Minderheitsbezirken zu beachten.
Die Gerichte suchen sich dieser Verpflichtung dadurch zu entziehen, daß sie bestreiten, daß Kundmachungen, die einen Teil oder eine Folge der Erledigung bilden (z. B. in Konkurs- und Ausgleichsverfahren, Todeserklärungen, öffentlichen Versteigerungen usw.), als Kundmachung im Sinne des Art. 35 der Sprachenverordnung anzusehen sind, und daß sie behaupten, daß sie Parteierledigungen sind. Als solche müssen sie in der Sprache oder auch in der Sprache der Partei erfolgen. Die Folge dieser Anschauung wäre allerdings umgekehrt, daß diese Kundmachungen in den Fällen des Artikels 37 der Sprachenverordnung (2/3 deutsche Bevölkerung im Bezirke) auch nur in der Minderheitssprache erfolgen könnten. Wenn man aber den "Úřední list" durchblättert, so findet man eine bloß deutsche Verlautbarung überhaupt nicht. Wenn es sich also um deutsche Parteien handelt, dann sind diese Veröffentlichungen in den Augen der Gerichte und staatlichen Behörden "Kundmachungen", die immer doppelsprachig erfolgen müssen, handelt es sich aber um čechische Parteien, dann sind solche Veröffentlichungen "Parteierledigungen", die in der Sprache der Partei erfolgen.
Grundsätzlich ist aber richtig, daß diese Veröffentlichungen unbedingt Kundmachungen sind, die nach der zwingenden Vorschrift des § 2, Abs. 7, des Sprachengesetzes und nach Artikel 35 der Sprachenverordnung in qualifizierten Minderheitsbezirken auf jeden Fall in čechischer Sprache und in deutscher Sprache zu erfolgen haben. Dies geht z. B. bezüglich der Versteigerungsedikte, um welche es sich im gegebenen Falle handelt, aus § 272 der Exekutionsordnung hervor, wonach die Bekanntmachung der Versteigerung mittels Ediktes zu geschehen hat, und von der Anberaumung des Versteigerungstermines der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen sind. Das Edikt ist also das primäre und eine selbständige Kundmachung während die Erledigung an die Parteien nur in der Übersendung einer Abschrift dieses Ediktes besteht. Deshalb kann das Versteigerungsedikt selbst nicht als eine Parteierledigung angesehen werden.
Die Interpellanten fragen den Herrn Minister, ob er bereit ist zu veranlassen, daß bei den Kundmachungen der staatlichen Gerichte, Behörden und Organe auch die Sprache der nationalen Minderheiten gebraucht wird.
Prag, am 21. Mai 1930.
Simm, Geyer,
Krebs, Horpynka, Dr. Schollich, Dr. Hanreich, Nitsch, Hokky, Dr. Holota, Dr. Jabloniczky, Dr. Törköly, Szentiványi, Ing. Kallina, Dr. Keibl, Ing. Jung, Knirsch, Köhler, Dr. Hassold, Dr. Szüllö, Dobránsky, Fedor, Kasper, Matzner, Schubert.
Původní znění ad 488/II.
Interpellation
der Abg. Ing. Othmar Kallina, Ernst Eckert und Genossen
an den Minister des Innern
in Angelegenheit des geplanten Sokolaufmarsches in Eger am 1. Juni 1930.
Die zehnjährige Bestandesfeier der Sokolortsgruppe in Eger am 1. Juni d. J. soll nach den vorliegenden Pressemeldungen zu einer Heerschau des čechischen Sokols werden. Überwältigende Vorbereitungen, die einer besseren Sache würdig wären, werden durchgeführt und läßt es sich vor allem der Sokolgau Pilsen angelegen sein, diese an sich unscheinbare zehnjährige Jubiläumsfeier einer Ortsgruppe zu einem imposanten čechischnationalen Ereignis zu gestalten. Tausende čechischer Turner sollen für diesen Tag nach Eger beordert werden. Der Zweck dieses, auf eine alle bisherige Demagogie in den Schatten stellende Weise propagierten Aufgebotes ist uns Sudetendeutschen, vor allem den Egerländern selbst, klar: Es gilt, den kerndeutschen Charakter der ehrwürdigen Staufenstadt Eger zu schänden und ihrer Bevölkerung demonstrativ fühlen zu lassen, wer unumschränkter Herr dieses Landes ist.
Damit ist wiederum ein Beweis mehr gegeben, daß es den deutschen Regierungsparteien bis heute noch nicht gelungen ist, die Faktor en der inneren Gestaltung dieses Staates in ihrem Sinne, d. i. im sudetendeutschen Sinne zu beeinflussen oder zumindest den nationalchauvinistischen čechischen Geist abzubauen. Von einer "Symbiose" ist selbst am weiten flachen Lande nichts zu verspüren: Die auch vom Staatspräsidenten als dumm bezeichnete Nadelstichpolitik, verkörpert durch die Prager Taferlpolitik, ist immer noch herrschend, deutsche Speisekarten sind immer noch staatsgefährlich, das Hissen deutscher nationaler Fahnen sogar im geschlossenen sudetendeutschen Sprachgebiete ist immer noch polizeiwidrig, die deutsche Sprache ist selbst als Verkehrssprache bei Post und Eisenbahn trotz des im Minderheitenvertrage gewährten Schutzes und der persönlichen Zusicherung des Staatspräsidenten immer noch verpönt.
Die Sokolheerfahrt am 1. Juni zu Eger festigt daher in uns aber auch die Überzeugung, daß man auf čechischer Seite nie und nimmer zu einer ernsten Zusammenarbeit, zu einem "Ausgleich von Volk zu Volk" bereit ist. Die Auswirkungen des Sokolaufmarsches werden nicht eine "Besserung", sondern eine erhebliche Verschlechterung der "Atmosphäre" bedingen und hoffentlich allen Sudetendeutschen richtunggebend sein für die weitere gesamtpolitische Einstellung.
Da der aufreizende Charakter der für den 1. Juni in Eger geplanten čechischnationalen Kundgebung außer Zweifel steht, fragen die Unterzeichneten an; ob der Herr Minister bereit ist, den offensichtlich demonstrativen Einfall čechischer Turner ins Egerland zu verhindern.
Prag, am 15. Mai 1930.
Ing. Kallina, Eckert,
Dr. Keibl, Horpynka, Matzner, Szentiványi, Dr. Holota, Dr. Jabloniczky, Hokky, Dobránsky, Dr. Törköly, Nitsch, Dr. Szüllö, Fedor, Geyer, Ing. Jung, Simm, Kasper, Schubert, Knirsch, Köhler, Dr. Schollich, Dr. Hassold, Dr. Hanreich.
Původní znění ad 488/III.
Interpellation
des Abgeordneten Hans Knirsch und Genossen
an den Minister des Innern
betreffend das Strafverfahren bei der Bezirksbehörde in Komotau in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten.
Von der Bezirksbehörde in Komotau werden seit einiger Zeit u. zw. durch den Rat dr. Ruder wegen Vergehen und Übertretungen der Gewerbeordnung Strafen diktiert, die ein Eingreifen der Oberbehörden nötig machen. Diese trafen stehen im Zusammenhang mit der Gründung der "Bauhütte", einer Wirtschaft, liehen Vereinigung der Baumeister, Maurer- und Zimmermeister des pol. Bezirkes Komotau, welche jedoch nicht alle Meister dieses. Standes umfaßt. Diese Bauhütte hat einen pensionierten Gendarm angestellt, welcher mit der Aufgabe betraut ist, den vorhandenen Übertretungen im Baugewerbe zu Leibe zu gehen und die Übertreter zur Anzeige zu bringen. Gegen die Bestrebungen der Bauleute, die ungesunden Verhältnisse im Gewerbe zu beseitigen, läßt sich an und für sich nichts einwenden, dagegen aber sehr viel gegen die Art und Weise, wie die Bezirksbehörde die Anzeigen der "Bauhütte" erledigt. Es ist bekannt, daß bezgl. des Deckungswesens verschiedene Auffassungen bestehen und seit je bestanden haben und keine klare Stellungnahme seitens der Behörde nie vorhanden war. Auf jeden Fall muß daher die Bezirksbehörde die Anzeigen gründlich prüfen und die Erhebungen zur Klarstellung sorgfältig führen. Dr. Huder straft Maurer, welche sich dadurch vergangen haben, daß sie ohne unter einem Meister zu stehen, kleinere Arbeiten ausführten, mit Kč 1.000.-, im Uneinbringlichkeitsfalle mit 30 Tagen Arrest! Man überlege: Diese Strafe trifft meist Leute, die keinen Besitz haben und von der Hand in den Mund leben. Seit Monaten waren die Maurer ohne Arbeit und bei Beginn der Bausaison konnten bis heute nicht alle unterkommen, da die Bautätigkeit im Bezirke abnimmt. Die Leute, die auswärts keine Beschäftigung finden, geraten daher in ein großes Elend. Die Bezirksbehörde muß doch wissen, daß keiner der Gestraften Kč 1.000.- aufbringen kann, daher die Arreststrafe verbüßt werden muß. Das muß die Menschen zur Verzweiflung treiben. Herr Dr. Huder fällt es nicht ein, die Erwerbsverhältnisse des Einzelnen zu prüfen und die Strafe darnach zu bemessen. Warum gibt es den hier keine bedingte Verurteilung? Die Leute, die sich vergangen haben, sind meist ehrliche Menschen, welche sich, gar nicht bewußt waren, daß sie die Gesetze übertreten haben. Um nur einen Fall anzuführen: Anton Griesl, Maurer in Görkau, wurde wegen einer ausgeführten Arbeit bei dem Mühlenbesitzer Zeiner in Kaaden mit Kč 1.000.- bestraft, der letztere als Bauherr nur mit Kč 600.-. Der Maurer Griesl hat drei Kinder und seit Monaten keinen Verdienst. Den Mühlenbesitzer ist reich und ist doch der verantwortlichere Teil.
Die Unterfertigten bringen dem Herrn Minister des Innern diese Ungerechtigkeit zur Kenntnis und fragen an:
Ist der Herr Minister geneigt, der Bezirksbehörde in Komotau Verhaftungen über eine vernünftige und gerechte Amtierung in den besagten gewerbepolizeilichen Fragen zu erteilen und die bisherigen Strafen zu überprüfen?
Prag, am 15. Mai 1930.
Knirsch,
Geyer, Horpynka, Dr. Keibl, Dr. Hanreich, Ing. Kallina, Köhler, Dr. Hassold, Krebs, Dr. Jabloniczky, Szentiványi, Dr. Törköly, Nitsch, Dr. Holota, Fedor, Dobránsky, Hokky, Dr. Schollich, Dr. Szüllö, Schubert, Simm, Kasper, Ing. Jung.
Původní znění ad 488/VIII.
Interpellation
des Abgeordneten Richard Köhler und Genossen
an den Minister für soziale Fürsorge
wegen Ausschreibung von Stellen für leitende Beamte verschiedener Krankenversicherungsanstalten.
In der Folge fünf, Jahrgang IV. vom April 1930 der Mitteilungen der Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag gelangen auf Seite 97 mehrere Stellen von leitenden Beamten verschiedener Krankenversicherungsanstalten zur Ausschreibung. Unter diesen Anstalten befinden sich die deutschen Anstalten Braunau und Warnsdorf mit einer deutschen Versichertenzahl von mindestens 85 bis 90 Prozent. In der betreffenden Kundmachung heißt es:
"Abgesehen von den grundlegenden Voraussetzungen (čechoslovakische Staatsbürgerschaft, zufriedenstellender Gesundheitszustand, Wohlverhaltenheit, Kenntnis der Staatssprache) wird die Kenntnis der Minderheitssprache bei jenen Versicherungsanstalten verlangt, in deren Sprengel sich national gemischte Gerichtsbezirke im Sinne des Sprachengesetzes befinden."
Nach dieser Verlautbarung ist die Kenntnis der Staatssprache für leitende Beamte deutscher Krankenversicherungsanstalten eine grundlegende Bedingung. Diese Bedingung entspricht jedoch nicht den Bestimmungen des Gesetzes 221/1924 über die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters. Dieses Gesetz spricht in seinem § 69 Abs. 3 nur aus, daß die Z. S. V. A. verpflichtet ist, darauf zu achten, daß unter der Beamtenschaft der einzelnen Krankenversicherungsanstalten das nationale Verhältnis zu den Versicherten gewährt ist. Durch die vorgenannte Kundmachung ist der im Gesetze selbst festgelegte Grundsatz verletzt, da auch für die leitenden Beamten der deutschen Anstalten die Kenntnis der Staatssprache gefordert wird.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister für soziale Fürsorge, ob er von diesen Ausschreibungsbedingungen Kenntnis besitzt und ob er bereit ist:
1. der Z. S. V. A. den Auftrag zu erteilen, die eingangs genannten Ausschreibungsbedingungen im Sinne unserer Anfrage zu widerrufen und
2. ober bereit ist, die Rechte der Krankenversicherungsanstalten als Selbstverwaltungskörper in sprachlicher Hinsicht zu schützen.
Prag, am 22. Mai 1930.
Köhler,
Ing. Jung, Matzner, Dr. Schollich, Dr. Keibl, Krebs, Dr. Hanreich, Schubert, Dr. Hassold, Ing. Kallina, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Hokky, Szentiványi, Dr. Holota, Dr. Törköly, Nitsch, Dobránsky, Fedor, Knirsch, Horpynka, Kasper, Geyer, Simm.
Původní znění ad 488/XI.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Stern, Gottwald und Genossen
an den Minister des Auswärtigen und die Gesamtregierung
betreffend das Haager Abkommen, seine verfassungswidrige Ratifizierung durch den Präsidenten und seine Ergänzungen durch das Pariser Abkommen.
In Haag wurde in Bezug auf die Reparationen der Čechoslovakei ein Abkommen getroffen, welches den arbeitenden Massen der Čechoslovakei ungeheure Opfer auferlegt, die Bodenreform, die zur Täuschung der Bauern und aus nationalistischen Gründen durchgeführt wurde, zu Gunsten ausländischer Grobgrundbesitzer und habsburgischer Erzherzöge weiter verschlechtert und ebenso wie der Youngplan in Deutschland einen sehr wichtigen Teil der Kriegsvorbereitungen vor allem der Kriegsvorbereitung gegen die Sowjetunion bedeutet. Dieses ungeheuerliche, die Lebensinteressen der Arbeitenden auf das schwerste bedrohende Abkommen wurde in geheimen Verhandlungen in Paris durch Abmachungen ergänzt, welche den für die Arbeitenden schädlichen Charakter des Abkommens noch verschärfen und zwar, wie schon aus dem Wenigen hervorgeht, was überhaupt der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde, in sehr hohem Masse. So verpflichtet sich die Čechoslovakei mindestens 100.000 Joch überhaupt freizugeben, wobei erklärt wird, daß die Freigabe noch mehr betragen wird, ferner wurde mit Koburg und Pálffy, deren Besitz 235.000 Joch betrug, Sonderabkommen getroffen, über deren Inhalt nichts mitgeteilt wird. Der Artikel 52, der insbesondere der Erzherzögen Besitzklagen ermöglicht, wird wieder hergestellt, die Čechoslovakei wird zum Fond A. weitere 40 Millionen beitragen müssen und eine Reihe von Stiftungen gehen verloren. Die Kosten für all das müssen die Arbeiter und Bauern bezahlen, deren Steuern erhöht werden und für deren Bedürfnisse kein Geld vorhanden ist. Die Arbeitslosen läßt man verhungern, aber ungarische Großgrundbesitzer, habsburgische Erzherzöge und imperialistische Regierungen werden aus den Steuern der Arbeitenden hunderte von Millionen erhalten.
Dieses Abkommen wurde nun vom Präsidenten der Republik auf Grund eines Beschlusses der faszistisch-sozialfaszistischen Regierung ratifiziert und zwar ohne Wissen und Zustimmung des Parlaments, obwohl die Verfassung bei solchen, die Staatsfinanzen belastenden Verträge klar und unzweifelhaft die parlamentarische Genehmigung vorschreibt. Wir zweifeln nicht daran, daß das bürgerliche Parlament dieses Werkzeug der imperialistischen Ausbeutung und Unterdrückung dem schädlichen Abkommen seine Zustimmung erteilt hätte, aber die Verhandlungen im Parlamente hätte die Regierung gezwungen, den Wortlaut des Abkommens vorzulegen und diskutieren zu lassen, sie hätten es den Kommunisten erleichtert, - - imperialistischen Charakter desselben und die mit ihm für die Arbeitereden verbundenen. Gefahren vor den Massen klarzulegen und die Massen zum Widerstand aufzurütteln. Deshalb haben die Minister der verschiedenen Parteien und der President den bewußten offenen Verfassungsbruch vorgezogen.
Wir fragen deshalb die Regierung und den Aussenminister, wie sie sich zu folgenden kommunistischen Forderungen stellen:
1. Die Ratifizierung durch den Präsidenten wird sofort für ungiltig erklärt..
2. Sämtliche Verträge und Abmachungen werden sofort dem Parlamente vorgelegt und zwar mit Einschluß aller geheimen Klauseln und Ergänzungen.
Prag, am 12. Mai 1930.
Dr. Stern, Gottwald,
Dvořák, Čižinská, Babel, Kuhn, K. Procházka, Śliwka, Hodinová, Novotný, Hruška, Steiner, Hrubý, Rjevaj, Kliment, Juran, Barša, Major, Kubač, Tyll, Štětka, Kopecký.