Pøeklad ad 437/II.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge auf die Interpellation der Abgeordneten H. Krebs, Ing. R. Jung und Genossen betreffend den Heilfonds (Druck 138/XIV).
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat den Stritt der Apotheker mit dem Heilfonds von allem Anfange an verfolgt und hat im Wege des in dieser Angelegenheit kompetenten Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung unverzüglich darauf Einfluß genommen, daß die Arzneien ehestens wiederum ordnungsmäßig ausgefolgt werden. Über die strittigen Fragen zwischen den Apothekern und dem Heilfonds ist bei der gemeinsamen Beratung der Apothekerorganisationen mit dem Heilfonds am 13. Februar 1930 im Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung verhandelt worden. Seit dieser Zeit ist der Stritt bereinigt und die Medikamente werden wie früher auf die Anweisungen des Heilfonds ausgefolgt.
Prag, am 27. April 1930.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Dr. Czech m. p.
Pøeklad ad 437/II.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend Beschwerden über Gebührenvorschreibungen gegen das Steueramt in Deutsch-Gabel (Druck 115/XIII).
Über, die Interpellation sind sofort die notwendigen Erhebungen eingeleitet worden, konnten aber bisher nicht abgeschlossen werden.
Da eine später eingebrachte Interpellation des Abg. Windirsch und Genossen, betreffend Beschwerden gegen das Steueramt in Deutsch-Gabel wegen Überbewertung von Wirtschaften zur Erreichung hoher Übertragungsgebühren (Dr. Nr. 295/VI), denselben Gegenstand betrifft, wird nach Abschluß der Erhebungen eine gemeinsame Antwort auf beide Interpellationen überreicht werden.
Prag, am 23. April 1930.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš m. p.
Pøeklad ad 437/III.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Kafka, Böllmann und Genossen über den Gebrauch der deutschen Sprache der Offiziere in Gesellschaft (Druck 247/I).
Der Standpunkt der Militärverwaltung zu dem Sprachengebrauche ist einerseits durch § 1, Abs. 2, ad 3, des Sprachengesetzes Nr. 122i 1920, andererseits durch § 128, Abs. 3, der Verfassungsurkunde gegeben. Ebenso wie im Dienstverkehr das Sprachengesetz strikte eingehalten wirst, wird auch in gleichem Maße der § 128, Abs. 3, der Verfassungsurkunde hinsichtlich des außerdienstlichen Verkehres eingehalten.
Die vom Militärlandeskommando in Prag an die Truppenkommandanten herausgegebene Weisung, betreffend den Gebrauch der Minderheitssprachen durch die Offiziere, fällt jedoch nicht in das Gebiet des Sprachengesetzes und betrifft insbesondere nicht das Recht des Gebrauches der Muttersprache im Privatleben.
Insoweit der Eilall auf den Gebrauch einer Minderheitssprache bei solchen Gelegenheiten und in einer solchen Art, welche in der Bevölkerung den unrichtigen Eindruck von ungenügender Achtung der Offiziere vor der Staatssprache oder von den Sprachkenntnissen und dem guten Willen der Offiziere und ihrer Familien, die Staatssprache zu erlernen, hervorrufen könnten, aufmerksam macht, können gegen solche Weisungen des Landeskommandanten vom Standpunkte der Militärverwaltung keine Einwendungen erhoben wenden. Dagegen beschränkt die erwähnte Weisung das gesetzlich gewährleistete Recht des Gebrauches einer Minderheitssprache im Privatverkehre in keiner Weise und die Militärverwaltung ist weit davon entfernt, dieses Recht in Zukunft in irgendeiner Weise einzuschränken. Im übrigen hat das Ministerium für nationale Verteidigung zum Zwecke eines einheitlichen und einwandfreien Vorganges in Sprachenangelegenheiten Maßnahmen dahingehend betroffen, daß die Herausgabe von Befehlen und Weisungen jeder Art in diesen Dingen unbedingt dem Ministerium für nationale Verteidigung selbst vorbehalten bleibe.
Prag, am 15. April 1930.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Dr. Viškovský m. p.
Pøeklad ad 437/IV.
Válasz
az iskola- és nemzetmüvelödésügyi minisztertõl Hokky képviselõ és társai interpellációjára a Podkarpatszkaruszi felekezeti iskolák fentartói által a tanerõknek biztosítandó alapfizetés összege, illetõleg ezen összeg megállapítása tárgyában. (174/II. ny.-sz.)
Azon járandóságok összege, amelyek a Podkarpatszkaruszi felekezeti és községi népiskólák fentartói által biztosítandók azon célból, hogy tanítóik járandóságai az állami népiskolák tanítói számára megállapított fizetések összegére emeltessenek, á késõbbi megfelelõ rendeletek és kormányhatározatok által érvényében meghosszabbított 1924. Június 5.-i 120. gy.-sz. kormányrendelet által hatott elõ.
Szlovenszko számára az ügy elvben az 1922. december 22.-i 380. gy.-sz. kormányrendelet által rendeztetett.
Az érintett viszonyok egységes rendezése Szlovenszkón és Podkarpatszka Ruszban az 1926. Június 24.-i 104. gy.-sz. törvény (tanítói törvény) 1. § 2. bekezdése értelmében hozandó külön törvény által lesz foganatosítható.
Praha, 1930. április 15.-én.
Az iskola- és nemzetmûvelõdésügyi miniszter:
Dr. Dérer s. k.
Pøeklad ad 437/X.
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen betreffend den Ministerialerlaß wegen Einsichtnahme in die Akten (Druck 209/IV).
Der interpellierte Erlaß des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur ist in der Interpellation nicht in dem Wortlaute wiedergegeben; in welchem er herausgegeben worden ist. Der Eilall verbietet nämlich nicht, daß den Parteien Informationen überhaupt erteilt werden, sondern er schränkt die Informationserteilung an die Parteien in bestimmten Fällen, wo dies das Interesse des Dienstes erheischt, nur ein.
Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur muß auf der Einhaltung des in Rede stehenden Erlasses lediglich schon aus den Gründen beharren, derentwegen er herausgegeben worden ist und die im Erlasse selbst angeführt sind.
Prag, am 14. April 1930.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Dérer m. p.
Pøeklad ad 437/XI.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
betreffend die Herausgabe rein èechischer Steuerausweise durch das Steueramt Olbersdorf (Druck 41/II).
Das Steueramt in Olbersdorf hat tatsächlich an die Gemeinden seines Bereiches die Ausweise der Zuschlagsgrundlage zu Voranschlagszwecken nur in der Staatssprache verschickt, ohne näher zu erwägen, ob es sich im gegebenen Falle um den Verkehr eines Staatsamtes mit der Gemeinde als autonome Behörde oder als Partei handelt.
Der Vorstand des Steueramtes von Olbersdorf, welcher Angehöriger der deutschen Nationalität ist, wurde daher - ebenso wie die Vorstände aller übrigen Steuerämter des Sprengels der Finanzdirektion in Troppau - darauf aufmerksam gemacht, daß in dem gegebenen Falle die Gemeinde als Partei anwehen werden kann und daß deshalb für die deutschen Gemeinden unter den Bedingungen des § 2 des Sprachengesetzes die genannten Ausweise in deutscher Sprache auszufertigen sind.
Die betreffenden Blaukette dieser Ausweise sind tatsächlich auch in deutscher Sprache gedruckt worden.
Prag, am 4. März 1930.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš m. p.
Pøeklad ad 437/XII.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, J. Geyer und Genossen in Angelegenheit der Qualifikationsvorschriften der Staatsangestellten, Staatsarbeiter, der Angestellten der staatlichen Betriebe und Unternehmungen, insbesondere in sprachlicher Beziehung (Druck 209/I).
Das Vorgehen der Qualifikationskommission, das in der Interpellation beanstandet wird, entspricht, dem Artikel 66 der Durchführungsverordnung zum Verfassungs-Sprachengesetz vom 3. Februar 1926, Slg. d. G. n. V. Nr. 17, der ausdrücklich festgesetzt, daß die Unkenntnis der Staatssprache als Grund für die Zuerkennung der Qualifikation minder befriedigend oder unbefriedigend anzusehen ist.
Zu der Behauptung der Interpellation, daß in einzelnen Zweigen des Finanzressorts, insbesondere im Steuerdienste, Beamte wegen eicht ausreichender Kenntnis der Staatssprache seit Jahren als minder oder gar nicht entsprechend qualifiziert werden, wird bemerkt, Ball die Bediensteten, die zur Zeit der Erlassung der Sprachenverordnung im Staatsdienst waren und wegen Unkenntnis der Staatssprache durch drei nacheinanderfolgende Jahre unbefriedigend qualifiziert worden sind, nach der strikten Bestimmung des § 80 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R.-G.-Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), schon hätten in den dauernden Ruhestand versetzt werden sollen, während die Bediensteten, die erst später in den Staatsdienst aufgenommen worden sind, im Hinblick auf die Bestimmung des Artikels 60 der oben angeführten Verordnung die Staatssprache völlig beherrschen müssen.
Insoweit noch - allerdings ganz vereinzelte - Fälle vorkommen, daß einige Staatsbedienstete von der Entstehung der Èechoslovakischen Republik an sich während eines mehr als 11 jährigen Dienstes das notwendige Minimum der Kenntnis der Staatssprache, welches bei wohlwollender Vornahme der Prüfung aus der Staatssprache verlangt wird, nicht ungeeignet haben und noch jetzt nur eine minder befriedigende Kenntnis dieser Sprache ausweisen, können sie natürlich von den Konsequenzen nicht befreit werden, die sich aus den zwingenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Sprachengesetz und aus der Dienstpragmatik ergeben.
Mit Rücksicht auf das Vorgesagte kann die Regierung die in der Interpellation verlangten Verfügungen nicht treffen.
Prag, den 7. Mai 1930.
Der Vorsitzende der Regierung:
Udržal m. p.
Pøeklad ad 437/XIII.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen betreffend die Teilnahme des Bezirkshauptmannes von Neutitschein an Tagungen, welche der Verdrängung deutscher Schulen und des deutschen Arbeitsplatzes im Gerichtsbezirke Freiberg gewidmet sind (Druck 247/XI).
Der Bezirkshauptmann von Neutitschein hat an der am 12. Jänner 1930 von dem Gaue der Vereine der Národní jednota in Freiberg veranstalteten Tagung nur als staatliches Aufsichtsorgan nach 12 des Versammlungsgesetzes teilgenommen; in die Debatte hat er überhaupt nicht eingegriffen und auch sonst nicht an der Tagung in einer Weise teilgenommen, ans welcher abgeleitet werden könnte, daß er an der Sitzung deshalb teilgenommen hätte, um darzutun, daß die auf der Tagung ausgesprochenen Bestrebungen die amtliche Unterstützungen genießen.
Die Regierung hat daher keinen Anlag auf Anregung dieser Interpellation hin, eine Verfügung zu treffen.
Prag; den 7. Mai 1930.
Der Vorsitzende der Regierang:
Udržal m. p.
Pøeklad ad 437/XIV.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation der Abgeordneten H. Krebs, Ing. R. Jung, Rudolf Kasper und Genossen
betreffend die Erhöhung der Jahresbezüge für überaltete Personen nach denn Gesetze über die staatlichen Altersunterstützungen vom 21. März 1929, Slg. d. G. u. V. Nr. 43 (Druck 79/I).
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat die vorbereitenden Arbeiten zur Novellierung des Gesetzes über die staatlichen Altersunterstützungen vom 21. März 1929, Slg. d. G. u. V. Nr. 43, bereits eingeleitet. In dem bezüglichen Gesetzentwurfe wird die Verbesserung der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung angestrebt.
Prag, den 24. April 1930.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Dr. Czech m. p.
Pøeklad ad 437/XV.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Köhler und Genossen
in Angelegenheit zwischenstaatlicher Verhandlungen auf dem Gebiete der Pensionsversicherung und Gewährung des Staatsbeitrages im Wege der Gegenseitigkeit auch an Ausländer (Druck 79/XIII).
Die zwischenstaatlichen Verhandlungen mit dem Deutschen Reiche und der Österreichischen Republik wegen einer gegenseitigen Vereinbarung auf dem Gebiete der sozialen Versicherung wurden schon vor längerer Zeit eingeleitet. Gegenwärtig werden die von der deutschen und österreichischen Delegation in Aassicht gestellten Anträge erwartet.
Die Frage der Zuerkennung des Staatsbeitrages nach § 176 des Gesetzes, Slg. d. G. u. V. Nr. 26/1929, welche die Interpellation erwähnt, hat das Ministerium für soziale Fürsorge für die künftige Fortsetzung der betreffenden Verhandlungen in Evidenz.
Prag, den 24. April 1930.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Dr. Czech m. p.
Pøeklad ad 437/XVI.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. G. Haureich und Genossen
betreffend die Aufhebung der Weinsteuer (Druck 115/XV).
Zu den in der Interpellation enthaltenen Ausführungen bemerke ich folgendes:
Traubenwein ist derzeit pro Liter mit der allgemeinen Getränkesteuer mit einem Satze von 80 h, dem Landeszuschlage von 20 h, dem Pauschale der Umsatzsteuer von 40 h, und gegebenenfalls in manchen Gemeinden mit einer selbständigen Gemeindeabgabe von 20 h (in Prag 50 h) belastet. Diese Steuerbelastung wird von der Finanzverwaltung als mäßig und gut ertragbar angesehen, und zwar aus folgenden Gründen:
Schankbier ist pro 1 Liter der allgemeinen Getränkesteuer mit dem Satze von 24 h, der Landesabgabe von 8 h, in vielen Gemeinden mit der Gemeindeabgabe, von 10 h, und dem Umsatzsteuerpauschale von ungefähr 12 h unterworfen. Wenn wir den Bierpreis (Schankbier wird t Liter für 2.60 Kè verkauft) und den Weinpreis (1 Liter vom gewöhnlichsten Wein kostet mindestens 10 Kè, Qualitätswein mehr als doppelt soviel) in Rücksicht ziehen, erkennen wir, daß die Besteuerung von einem Liter Wein im Gesamtbetrage von 1.40 Kè bezw. 1.90 Kè bei einem Preise desselben von mindestens 10 Kè für einen Liter gegenüber der Besteuerung von einem Liter Schankbier mit einem Betrage von 54 h bei einem Preise desselben von 2.6f Kè bei weitem niedrigerer und im Hinblick auf den Charakter des Weines als entbehrliche Ware (im Verhältnisse zu dem Bier, welches ein allgemein verbreitetes Getränk ist) und zum Alkoholgehalte gänzlich gerechtfertigt ist.
Die Herabsetzung des Steuersatzes auf Wein, bezw. die Aufhebung der Weinsteuer würde sich auch ans dem Grunde nicht empfehlen, weil der niedrigere Satz, bezw. die Steuerbefreiung im Hinblicke auf die Handelsverträge über die Einfuhr von ausländischem Weine auch diesem Wein zuerkannt werden mühte.
Die Weinbauer können an dem Weinsteuersatze kein Interesse haben, da diese Steuer nach der Konstruktion derselben (der produzierte Wein bleibt im Großhandel ohne Steuer) lediglich vom Weinverbraucher getragen wird.
Der Jahresertrag der Steuer von Traubenwein beträgt etwas über 30 Millionen Kè, auf welche die Finanzverwaltung ans Budgetgründen ohne entsprechende Bedeckung nicht verzichten könnte.
Im übrigen ist die Finanzverwaltung unserem Weinbau schon in genügendem Male dadurch entgegengekommen, daß sie Ende 1926 das Gesetz über die besondere Abgabe von Flaschenwein (deren Ertrag in den ersten Jahren jährlich 30 Millionen Kè und später ungefähr 10 Millionen Kè ausgemacht hat) aufgehoben und die Abgabe bloß vom Schaumweine beibehalten hat. Dadurch ist die Möglichkeit unseres Weinabsatzes wesentlich erweitert worden, trotzdem der Preis des Weines nach Aufhebung dieser Abgabe in keiner Weise gesunken, sondern im Gegenteil eher noch bei manchen Weinsorten gestiegen ist.
Es ist wahr, daß der Preis des Weines für dessen letzten Verbraucher dem Preise beim Produzenten nicht angemessen ist und daß der Wein also durch den Zwischenhandel verteuert wird (was auch bei einer ganzen Reihe von andern Waren der Fall ist), die Finanzverwaltung kann diese Erscheinung jedoch nicht verhindern. Es ist also an den Weinproduzenten selbst gelegen, daß sie - wie bei verschiedenen Gelegenheiten bereits darauf hingewiesen worden ist - durch eine zweckmäßige Geschäftsorganisation und durch das wirkliche Bestreben, dem Verbraucher Wein von guter Qualität zu liefern, und durch einen geeigneten Wettbewerb mit den fremden Weinsorten die Herabsetzung der Verkaufspreise des Weines für die Konsumenten anstreben.
Prag, am 23. April 1930.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš m. p.
Pøeklad ad 437/XVII.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
betreffend die endliche Herausgabe der Durchführungsverordnung zum Gehaltsgesetze Nr. 104/1926 (Druck 204/II).
Die Regierungsverordnung nach § 23, Abs. 2, des Lehrergesetzes S. d. G. u. V. Nr. 104/1926 wird erlassen werden, sobald auch die analogen Regierungsverordnungen für Staatsbedienstete nach § 142, Abs. 2, des Gehaltsgesetzes S. d. G., u. V. Nr. 103/1926 zu Ende verhandelt sein werden. Es handelt sich nämlich um eine Reihe gemeinsamer Fragen, welche schon im Interesse der Parität der Lehrerschaft der Volksschulen mit den staatlichen Angestellten von einem einheitlichen Standpunkt aus geregelt werden müssen.
Prag, am 11. April 1930.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Dérer m. p.