408/XIX (pøeklad).
Interpelace
poslance O. Horpynky a druhù
ministrovi vnitra,
že èetnictvo bez dùvodu zasahuje do jazykových vìcí.
Množí se pøípady, že èetnictvo pøezkoumává domovské listy a ty, které nejsou vydány dvoujazyènì, odnímá stranám nebo obecním úøadùm a pøi tom obecním starostùm vydává rozkazy jazykovì právní.
Nehledì k jazykovì právní stránce této vìci, kterou sní podle nejnovìjší zmìny rozhodování nejvyššího správního soudu nelze ještì považovati za rozøešenou s koneènou platností, jest tento postup protizákonným pøehmatem èetnictva. Èetnictvo jest podle §u 1, zákona ze dne 14. dubna 1920, è. 299 Sb. z. a n., k tomu, aby udržovalo veøejný poøádek a veøejnou bezpeènost. Míchati se do samostatného oboru pùsobnosti obcí podle §u 28, è. 2 obecního øádu ve vìcech cizinecké policie mu nepøísluší. Zdá se však, že èetné okresní úøady jim tento úkol uložily.
Rozhodnì však èetnictvo pøekroèuje svou pøíslušnost, když považuje za své právo nebo svou povinnost dozírati, aby byl dodržován jazykový zákon nebo jazykové naøízení. Tato èinnost nemá nic spoleèného s péèí o veøejnou bezpeènost a poøádek.
Podepsaný se tedy táže pana ministra vnitra, ví-li o této èinnosti èetnictva, dále je-li ochoten vhodnými pokyny vydanými okresním úøadùm tuto èinnost èetnictva ihned zastaviti?
V Praze dne 31. bøezna 1930.
Horpynka, dr Törköly, Matzner, dr Szüllö, dr Hanreich, Fedor, Dobránsky, inž. Kallina, dr Keibl, Szentiványi, Nitsch, dr Jabloniczky, dr Schollich, Hokky, dr Holota, inž. Jung, Simm, Geyer, Kasper, Schubert, Krebs, Knirsch, Köhler.
Pùvodní znìní ad 408/IX.
Interpellation
der Abgeordneten Hadek, Dr. Stern, Štìtka und Genossen
an den Minister für soziale Fürsorge
betreffend das Nachtasyl in Nové Vysoèany.
Am Dienstag den 22. April 1930 befanden sich vor dem Eingang zum Nachtasyl in Nové Vysoèany, Žižkova ulice, ungefähr 10 wohnungslose Arbeiter, denen von den Beamten der Eintritt in das Nachtasyl verweigert wurde, da dieselben einige Minuten nach 9 Uhr abends dort ankamen. Der dort um diese Zeit in seine Wohnung gehende Abgeordnete Hadek war Zeuge, wie die dort angestellten Beamten in brutaler und höhnischer Weise die wohnungslosen Arbeiter abwiesen, obwohl im Gebäude genügend Plätze zum Nächtigen frei waren. Die Arbeiter waren gezwungen die Nacht im Freien zuzubringen.
Auf die Intervention des Abgeordneten Hadek erklärten die Beamten des Nachtasyles, daß sie sich an Vorschriften ihrer vorgesetzten Behörden halten.
Wir fragen den Herrn Minister für soziale Fürsorge:
Ist ihm bekannt, daß die Unterkunft im Nachtasyl in Nové Vysoèany ab 9 Uhr abends verweigert wird?
Ist ihm bekannt, daß die dort angestellten Beamten in brutaler und höhnischer Weise die Wohnungslosen abfertigen?
Ist der Herr Minister bereit zu veranlassen, daß das Nachtasyl auch nach 9 Uhr abends geöffnet bleibt?
Was gedenkt der Herr Minister zu tun, um die Beamten des Nachtasyles zu einem humanen und loyalen Vorhalten gegenüber den Wohnungslosen zu verhalten?
Prag, den 25. April 1930.
Hadek, Dr. Stern, Štìtka, Tyll, Kubaè, Sedorjak, Kuhn, Babel, Kopecký, Kliment, Barša, Dvoøák, Steiner, Haiblick, J. Svoboda, Krosnáø, K. Procházka, Novotný, Juran, Höhnel, Rjevaj, Šliwka, Hrubý.
Pùvodní znìní ad 408/X.
Interpellation
des Abgeordneten Krumpe und Genossen
an den Eisenbahnminister,
wegen der ungesicherten Bahnübergänge auf der Bahnstrecke Schluckenau-Nieder-Einsiedl.
Am Gründonnerstag, den 17. April l. J. fuhr bei dem Bahnübergange bei der Haltestelle in Groß-Schönau der Lastzug in einen Traktorenzug des Schotterwerkes am Bozen. Dabei wurden sowohl der Schotterzug als auch die Lokomotive vollständig zertrümmert. Am Ostersonntag, den 20. April I. J. wunde bei der Überquerung des Bahngeleises auf öffentlichem Wege in Schlucknau innerhalb des Stadtgebietes der Landwirt Anton Lauer vom Zuge erfaßt und getötet, während sein Enkelkind mit knapper Not dem Tode entging. Beide Bahnübergänge sind ungesichert und besitzen keine Bahnschranken. Sie bilden eine ständige Rubrik in der Unfallschronik des Schluckmauer Bezirkes.
Die Unterzeichneten sind der Ansicht, daß die Sicherung der Bahnübergänge nicht nur nach den Rücksichten etwaiger Ersparnismöglichkeiten, sondern nach dem tatsächlichen Bedarfe des Verkehres eingerichtet wenden sollten. Die Bahnlinie Schlucknau - Niedereinsiedel führt durch eines der dicht besiedeltsten Gebiete der Republik, vielfach Mitten durch das Weichbild der Ortschaften. Der Verkehr an den Bahnübergängen ist ein äußerst reger, ohne daß für die nötige Sicherheit hinreichend Vorkehrungen getroffen wären. Die ungesicherten Bahnübergänge sind bei der Unsichtigkeit des Geländes eine stete Gefahrenquelle sowohl für den Fußgänger, als auch den Fahrverkehr. Eine Änderung des bisherigen Systems ist eine unbedingte Notwendigkeit und muß im Interesse der betroffenen Bevölkerung mit allem Nachdrucke verlangt werden.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn Minister:
1.) Sind ihm die verkehrswidrigen Zustände an den Bahnübergängen der Eisenbahnlinie Schluckenau - Niedereinsiedel bekannt?
2.) Ist er bereit, zu veranlassen, daß die Bahnübergänge in diesem Verkehrsgebiete in einer den Verkehr und die Bevölkerung schützenden Weise gesichert werden?
Prag, am 24. April 1930.
Krumpe, Dr. Luschka, Fritscher, Bobek, Greif, Hlinka, Dr. Tiso, Dr. Fritz, Dr. Gažík, Danihel, Èuøík, Dr. Labaj, Dr. Mederlý, Macháèek, Mojto, Kasper, Krebs, Dr. Hanreich, Matzner, Horpynka, Ing. Kallina, Zajièek, Scharnagl, Dr. Petersilka, Oehlinger, Dr. Mayr-Harting, Kunz.
Pùvodní znìní ad 408/XI.
Interpellation
der Abgeordneten Ing. Rudolf Jung, Hugo Simm und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur,
bezüglich endlicher Herausgabe einer Verordnung zum Gesetze vom 24. Juni 1926, Nr. 103 über den Umfang, nach dem die in einem bestimmten Dienst zugebrachte Zeit für die Gehaltserhöhung bei der Ernennung zu Professoren angerechnet werden kann.
Am 8. Juni 1928 haben die Fragesteller eine Interpellation eingebracht, welche unter Druck Nr. 1623/XXI. aufgelegt wurde und folgenden Inhalt hatte:
Durch das Gesetz vom 24. Juni 1926 Nr. 103 wunden alle bis dahin bestehenden Vorschriften, mit denen der Anspruch auf Anrechnung einer bestimmten Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zuerkannt wurde, aufgehoben. Weiter in Geltung blieben lediglich die Vorschriften über die Anrechnung des Dienstes in den tschechoslowakischen Legionen.
Unter Berufung auf obgenanntes Gesetz wurden seither allen Anwärtern für das Mittelschullehreramt die zu Professoren nach § 70 des Gesetzes ernnant wurden, weder die tatsächlich zugebrachte Kriegsdienstzeit noch irgendwelche Kriegszuschläge angerechnet. Aber auch die Dienstzeit als supplierender Professor, als Assistent an einer Schule niederer Kategorie und die an nichtstaatlichen den staatlichen Mittelschulen gleichgestellten Anstalten zugebrachte Dienstzeit wurde nicht angerechnet.
Die Regierung wurde nun durch § 142, Abs. 2, des Gesetzas Nr. 103 verpflichtet, durch eine Verordnung zu bestimmen, wann und in welchem Umfangs für die Gehaltserhöhung ein bestimmter Dienst in einem anderen Dienstverhältnisse oder in einer anderen Beschäftigung angerechnet wird. Seit der Veröffentlichung des Gesetzes sind bereits 2 Jahre verflossen und die Regierung ist ihrer Verpflichtung zur Erlassung dieser Verordnung noch nicht nachgekommen. Eine große Anzahl seither ernannter Professoren wurden dadurch empfindlich geschädigt.
Diese Interpellation wurde unter Druck Nr. 1999/II vom 16. Oktober 1928 zusammen mit einer Reihe anderer diesfalls eingebrachten Interpellationen folgendermaßen beantwortet:
Die Anrechnung der Dienstzeit für die Gehaltserhöhung nach § 142, Abs. 2, des Gehaltsgesetzes soll durch eine Regierungsverordnung durchgeführt werden. Diese Frage berührt auch die Bediensteten anderer Verwaltungszweige und muß daher als Ganzes und von einheitlichen Gesichtspunkten aus geregelt werden. Daher kann es zu einer endgültigen Lösung der Teilfrage hinsichtlich der Bediensteten der Schulverwaltung bloß im Zusammenhange mit einer Regelung auch in den übrigen Zweigen der Staatsverwaltung kommen. Diese Regelung, welche wegen der Kompliziertheit der Materie eine sorgfältige Vorbereitung erheischt, wird in nächster Zeit durchgeführt werden.
Die Regelung sollte also in der nächsten Zeit erfolgen. Seither sind 11/2 Jahre verflossen und die Regelung steht noch immer aus. Ungefähr 400 Personen sind durch diese Verzögerung betroffen. Die Gefertigten fragen daher an:
Ist der Herr Minister bereit, die im Juni 1928 verlangte und im Oktober 1928 zugesagte Verordnung endlich zu erlassen?
Prag, am 11. April 1930.
Ing. Jung, Simm, Horpynka, Schubert, Dr. Schollich, Kasper, Ing. Kallina, Knirsch, Geyer, Dr. Szüllö, Dobránsky, Szentiványi, Dr. Törköly, Nitsch, Dr. Holota, Dr. Hassold, Dr. Keibl, Dr. Jabloniczky, Köhler, Matzner, Dr. Hanreich, Krebs, Fedor, Hokky.
Pùvodní znìní ad 408/XII.
Interpellation
des Abgeordneten Josef Geyer und Genossen
an den Minister für Post- und Telegraphenwesen
betreffend die Schadengutmachung für unterschlagenes Geld.
Herr Ferdinand Zwerenz in Paulusbrunn No. 15 hat am 15. Feber 1929 beim Postamte in Paulusbrunn den Betrag von Kè 400.- an Herrn Josef Fleischmann in Altfürstenhütte, Post Neulosimtal, eingezahlt. Im Zuge eines Gerichtsverfahrens gegen den dortigen Briefträger stellte es sich heraus, daß dem Empfänger dieser Betrag nicht zugestellt worden war. Der Absender Herr Ferd. Zwerenz erhielt von diesem Umstande erst Kenntnis, als er zur Zeugeneinvernahme beim Bezirksgericht in Tachau erschien. Herr Zwerenz war nun der Ansicht, daß, da die Unterschlagung Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war, auch die Wiedergutmachung des Schadens eine Selbstverständlichkeit sei. Erst als dies nicht geschah, hat er am 21. Jänner 1930 beim Postministerium um Wiederausfolgung des Betrages von Kè 400.- angesucht, da er vom Gläubiger auf Bezahlung gedrängt wurde. Das Postministerium bezw. die Direktion für Post- und Telegraphenwesen in Prag lehnte mit Bescheid vom 30. Jänner 1930, Z. 324906-VIII/29 ab. Sie berief sich dabei auf die Bestimmung des § 216, Abs. 2 der Postordnung vom 22. September 1916, R. G. Bl. No. 317, wonach die 6 monatige Frist versäumt worden sei. Die erhobene Beschwerde an das Ministerium für Post- und Telegraphenwesen wurde unter Verweis auf die gleiche Bestimmung ebenfalls verworfen.
Die Abweisung entspricht nun keineswegs der Moral und ist ein glatter Affront gegen die Rechtsbegriffe. In diesem Falle ist doch eine Defraudation eines Postangestellten die Ursache davon, daß das Geld nicht in den Besitz des Empfänger; kommen konnte. Die eigentlich geschädigte Person ist in diesem Falle der Empfänger, der aber von dieser Schädigung nie Kenntnis erhalten konnte, weil ja das einzige Dokument seiner Verständigung die Postanweisung samt dem Gelde ihn nie erreichte. Für den Empfänger bleibt infolgedessen der Rufgeber Herr Zwerenz weiterhin Zivilschuldner des Herrn Fleischmann und muß sein Regreßrecht bei der Postanstalt oder Unternehmung geltend machen, welcher er den Betrag in Treu und Glauben zur Beförderung übergeben hat. Tatsache bleibt, daß durch die Weigerung zur Rückzahlung des Betrages der Fall der Bereicherung durch die Post eintritt und der Rufgeber durch das Erscheinen bei Gericht und die Unkosten zur Wiedererlangung des Betrages in der Höhe von bisher 133.- Kronen darüber hinaus, geschädigt ist. Wenn nun das Postamt in Paulusbrunn den Betrag von 400.- Kronen ordnungsgemäß übernommen hat, ist der Partei die weitere Einflußnahme verwehrt, da ja die Postanwalt für die Zuführung seiner Bestimmung haftet. Die Ahndung der Verfehlung, in diesem Falle der Unterschlagung durch ein untergebenes Organ fällt nicht in die Kompetenz des privaten Rufgebers oder Empfängers, sondern liegt an der. Disziplinargewalt der Postbehörde. Sache des Disziplinarverfahrens muß es sein, durch welche Mittel und Maßnahmen sich die Postbehörde für ihre Schädigung durch eines ihrer Organe schadlos hält. Die Vorenthaltung bezw. Nichtweiterleitung des aufgegebenen Betrages stellt somit eine Bereicherung dar und es wird in den Augen der Öffentlichkeit sonderbares Aufsehen erregen, wenn die unverständliche Haltung der obersten Postverwaltung, die sich in diesem Falle auf eine strittige Frist stützen möchte, zu einer Bereicherungsklage führen müßte. Um diesen öffentlichen Skandal zu verhüten und das Rechtsempfinden zu stützen fragen die Gefertigten an:
1. Ist der Herr Minister bereit, den Auftrag zu geben, daß diese Sache ohne juridische Spitzfindigkeit klargestellt und der Vorwurf der Bereicherung vermieden werde, indem
2. der Auftrag ergeht, dem Geschädigten den verlorenen Betrag von 400.- Kronen und die durch das Verschulden der Postbehörde aufgelaufenen Kosten von 133.- Kronen zu ersetzen?
Prag, am 25. April 1930.
Geyer, Horpynka, Ing. Kallina, Matzner, Simm, Dr. Hanreich, Szentiványi, Dr. Hassold, Nitsch, Schubert, Dr. Holota, Dr. Keibl, Dr. Schollich, Dobránsky, Dr. Törköly, Hokky, Dr. Szüllö, Fedor, Ing. Jung, Köhler, Kasper, Krebs, Dr. Jabloniczky, Knirsch.
Pùvodní znìní ad 408/XVIII.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Hanreich und Genossen
an den Minister für Gesundheitswesen und körperliche Erziehung
wegen Festsetzung des staatlichen Pensionsbeitrages für die pensionierten ehemaligen Stadt-Oberbezirksärzte von Brünn.
Einige Stadtoberbezirksärzte von Brünn haben in den Jahren 1924 und 1925 um ihre Pensionierung angesucht und dieselbe auch erreicht. Die Stadt Brünn stellte sich ursprünglich auf den Standpunkt, daß diese Ärzte in den Staatsdienst übergetreten seien und daher von dort ihre Ruhegenüsse zu fordern hätten. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat jedoch entschieden, daß die Oberbezirksärzte Dr. Alfred Grosser, Dr. Simon Kuznicky, Dr. Franz Lackfinger und Dr. Franz Weithofer, nicht in Staatsdiensten übergetreten Bind, sondern daß der Staat bloß einen Zuschuß zur Pension auf Grund des Gesetzes Zl. 236 ex 22 zu leisten hat, während die Stadt Brünn auf Grund des Dienstvertrages die Pension zu ergänzen hätte. Die Stadt hat auch bisher einen Verschuß bezahlt, während vom Staat bisher nichts bezahlt wurde und nicht einmal der Staatszuschuß in seiner Höhe bestimmt worden ist. Nun erhalten die genannten Ärzte vom Stadtamte Brünn eine Zuschrift; in der sich folgender Passus befindet:
Es wird Ihnen aufgetragen, hieher zu berichten, welche Schritte Sie bisher unternommen haben und unternehmen, damit Ihnen Ihre Versorgungsgenüsse vom Staate vorgeschrieben werden. Sie werden aufmerksam gemacht, daß bei Ihrer Vorschreibung Sie verpflichtet sind, den Vorschuß der Gemeinde zurückzuzahlen, sogst werden Ihnen Zinsen berechnet.
Sollte die Sache durch die Staatsverwaltung bis Ende Juni 1930 nicht erledigt sein, wird die Gemeinde genötigt sein, die weitere Auszahlung der, Vorschusses einzustellen oder zu beschränken!
Der Bürgermeister: Tomeš.
Es ist wohl ganz unerhört, und einzig dastehend, daß ein Staatsbürger beauftragt wird bei Androhung von Repressalien sich sein Recht beim Staat selbst zu suchen und gestatten sich die Unterzeichneten die Anfrage:
Ist der Herr Minister bereit sofort Vorsorge zu treffen, daß die Höhe des Staatsbeitrages umgehend bestimmt wird, damit die genannten Ärzte vor unangenehmen Drohungen seitens des Stadtamtes Brünn verschont bleiben?
Prag, am 2. April 1930.
Dr. Hanreich, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Dr. Szüllö, Kasper, Dr. Jabloniczky, Ing. Jung, Knirsch, Simm, Dr. Törköly, Dr. Holota, Hokky, Krebs, Dobránsky, Geyer, Horpynka, Matzner, Schubert, Dr. Hassold, Dr. Schollich, Szentiványi, Köhler, Nitsch, Fedor.
Pùvodní znìní ad 408/XIX.
Interpellation des Abgeordneten Otto Horpynka und Genossen
an den Minister des Innern
wegen ungerechtfertigten Eingreifens der Gendarmerie in Sprachenangelegenheiten.
Es mehren sich die Fälle, daß die Gendarmerie Überprüfungen der Heimatscheine vornimmt und Heimatscheine, die nicht doppelsprachig ausgestellt wurden, den Parteien oder Gemeindeämtern abnimmt und dabei den Gemeindevorstehern sprachenrechtliche Aufträge erteilt.
Abgesehen von der sprachenrechtlichen Seite der Angelegenheit, die auch nach dem jüngsten Wechsel der Rechtssprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes noch nicht als endgiltig entschieden angesehen werden kann, liegen in diesem Vorgehen gesetzwidrige Übergriffe der Gendarmerie. Die Gendarmerie ist nach § 1 des Gesetzes vom 14, April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 299 dazu da, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten. Eine Einmengung in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden nach § 28, Zahl 2 der Gemeindeordnung in Angelegenheiten der Fremdenpolizei steht ihr nicht zu. Sie scheint jedoch von manchen Bezirksbehörden zu dieser Aufgabe herangezogen zu werden.
Auf jeden Fall aber liegt eine Kompetenzüberschreitung der Gendarmerie vor, wenn sie sich für berechtigt oder verpflichtet hält, die Einhaltung des Sprachengesetzes oder der Sprachenverordnung zu beaufsichtigen. Diese Tätigkeit hat mit der Obsorge für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nichts zu tun.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn Innenminister, ob ihm dieses Vorgehen der Gendarmerie bekannt ist, ferner ob er bereit ist, durch entsprechende Weisungen an die Bezirksbehörden diese Tätigkeit der Gendarmerie sofort einzustellen?
Prag, am 31. März 1930.
Horpynka, Dr. Törköly, Matzner, Dr. Szüllö, Dr. Hanreich, Fedor, Dobránsky, Ing. Kallina, Dr. Keibl, Szentiványi, Nitsch, Dr. Jabloniczky, Dr. Schollich, Hokky, Dr. Hollota, Ing. Jung, Simm, Geyer, Kasper, Köhler, Schubert, Krebs, Knirsch.