Pøeklad ad 405/XIII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen,

wegen Änderung in der Zusammensetzung der Bezirks- und Landesschulbehörden (Druck 204/XXIII).

Die bisherigen Verhandlungen über die Neuzusammensetzung der Bezirksschulausschüsse und Landesschulräte hat zu keinem Ziele geführt. In Anerkennung der Notwendigkeit einer Reorganisation dieser Schulbehörden beabsichtige ich in der nächsten Zeit mit der Lösung dieser Frage fortzufahren.

Prag, am 10. April 1930.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

Pøeklad ad 405/XIV.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

betreffend den Mißbrauch der Post zu Propagandazwecken für die Prager Presse (Druck 27/XVIII).

Die Administrationen der Prager Zeitungen geben die für die Abnehmer im Auslande bestimmten Zeitungssendungen bei den Bahnpostämtern knapp vor Abgang der Eisenbahnkurse auf, so daß es unmöglich ist, daß die Postbediensteten in irgendeiner Weise ordnungswidrig mit diesen Zeitungen manipulieren können. Unberufene Personen und auch die Bediensteten des Verlages Orbis haben zu den Postmanipulationen mit diesen Sendungen keinen Zutritt.

Wenn ein ausländischer Abonnent irgendeiner hiesigen Zeitschrift mit dieser auch die Zeitschrift Prager Presse erhalten hat, so kann dies in der Weise erklärt wenden, daß während des Transportes ein Abdruck der Prager Presse aus der Adreßschleife herausgefallen und von dem Auslandspostamte, welches den betreffenden Schluß geöffnet hat, in der Eile versehentlich der Sendung irgendeiner hiesigen deutschen Zeitschrift beigeschlossen worden ist.

Auf Grund des Ergebnisses der Erhebungen habe ich keine Ursache zu irgendeiner Verfügung gehabt, und dies umsoweniger, als die Interpellation keinen konkreten Fall einer Beschwerde angeführt hat.

Prag, am 27. März 1930.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

Pøeklad ad 405/XV.

Antwort

des Handelsministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Verleihung einer Gast- und Schankgewerbekonzession in Jogsdorf an die èechische Minderheit (Druck 204/IV).

Die politische Bezirksverwaltung in Troppau hat mit Bescheid vom 24, September 1928, Z. 3.951/6, der Emilie Korseská in Jogsdorf die Gast- und Schankgewerbekonzession mit dem Standorte in Jogsdorf CN. 23 erteilt. Die Räumlichkeiten, in denen das Gewerbe betrieben werden soll, wurden am 10, September 1928 kommissionell besichtigt und es wurde festgestellt, daß sie nach Vornahme kleinerer Adaptierungen zum Betriebe des Gast- und Schankgewerbes geeignet sind und vom baulichen und hygienischen Standpunkte keine Anstände gegen sie obwalten. Bei dieser kemmissionellen Erhebung ist auch festgestellt worden, daß das projektierte Gasthaus sich in der Mitte der Gemeinde befindet, so daß die Polizeiaufsicht sehr gut durchführbar ist. In dem Gebäude ist bereits früher, und zwar während einer Zeit von ungefähr 60 Jahren durch den Vater der Gesuchstellerin das Gastbewerbe betrieben worden. Die Gemeinde Jogsdorf zählt 269 Einwohner und werden dort nunmehr zwei Gast- und Schankkonzessionen betrieben, von denen sich die eine im Fabriksgebäude der Firma E. Teltschik befindet und ausschließlich dem Bedarfe der dort beschäftigten Arbeiter und Beamten dient, so daß für die übrige Bewohnerschaft eigentlich bloß eine einzige Konzession in Betracht kommt. Die genannte Gemeinde liegt im Tale des Flusses Odra in einer romantischen Gegend, ist von Wäldnern umgeben und herrscht dort nicht nur während der Sommers-, sondern auch der Winterszeit ein bedeutender Touristenverkehr aus dem nahen Ostrauer Gebiete und Umgebung und ist außerdem von Sommergästen stark besucht. In der Gemeinde befindet sich auch eine Haltestelle der Bahnstrecke Zauchtel-Bautsch, ferner die Knopffabrik der Firma E. Teltschik und sind in der Umgebung mehrere Steinbrüche. Die Gemeinde selbst liegt auch an der Kreuzung der Straßen Odrau-Wigstadtl-Spálov-Odrau und Jogsdorf-Dobischdorf, auf denen rege Frequenz mit den nahen Gemeinden herrscht.

Das Handelsministerium hat den unterstellten Gewerbebehörden die Direktive erteilt, je eine Gasthauskonzession auf 500 Einwohner zu bewilligen. Biese Direktive gestattet aber selbst eine Ausnahme in dem Falle, daß im Orte ein bedeutender Touristenverkehr herrscht, wie gerade im Falle der Emilie Korseská festgestellt worden ist. Diese Direktive ist eine bloße interne Weisung, hat nicht die Verbindlichkeit eines Gesetzes und können daher im Falle des Nichteinhaltens derselben die vorgesetzten Behörden aus diesem Grunde von Amts wegen nicht einschreiten.

Deshalb hätten auch die politische Landesverwaltung in Troppau, als sie die Berufung der Gemeinde Jogsdorf wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist abwies, und das Handelsministerium, als es die Berufung derselben Gemeinde wegen Unzuläßigkeit des weiteren Instanzenzuges abwies, von Amts wegen nicht einschreiten können, weil das Gesetz nicht verletzt worden ist, auch wenn sie in der Angelegenheit nicht bloß aus formellen Gründen entschieden und wenn sie Gelegenheit gehabt hätten, sich mit dem Falle meritorisch zu beschäftigen.

Anknüpfend an den ausgesprochenen Wunsch der Interpellation der Herren Abgeordneten muß ich konstatieren, daß die Gewerbebehörden bei Rücksichtnahme auf die lokalen Verhältnisse also auch auf den Bedarf der Bevölkerung, den Tatbestand für ihre Entscheidungen auch aus ihrer eigenen Amtskenntnis der örtlichen Verhältnisse schöpfen können und insoweit sie die in dieser Richtung erstatteten Äußerungen bewerten, dies nach freier Wertmessung machen.

Was die Prüfung und Bewertung der örtlichen Verhältnisse anbelangt, normiert die Gewerbeordnung für die Behörde keine Richtlinien, es sei denn, daß sie die Anhörung der Gemeinde und der Genossenschaft vor Erteilung der Konzession anordnet.

Die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse gehört zum freien Ermessen der die Konzession verleihenden Behörde und kann in einem solchen Falle die Bestimmung des § 146, Abs. 4, nämlich die Möglichkeit eines Einschreitens von Amts wegen mangels eines gesetzlichen Erfordernisses, nicht angewendet wenden.

Ein solches gesetzliches Postulat sind bloß materialrechtlichen Erfordernisse.

Die instanzenmäßig vorgesetzte Behörde hat daher keine Möglichkeit, die erteilte Konzession zu widerrufen.

Prag, am 5. April 1930.

Der Handelsminister:

Dr. Matoušek m. p.

Pøeklad ad 405/XVI.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die ungebührliche Inanspruchnahme von Vorspann im Bezirke Neutitschein durch die Militärverwaltung (Druck 41/VI).

Die Interpellation betrifft im ersten Falle das Infanterie-Regiment Nr. 8, im zweiten das Genieregiment Nr. 2.

Im ersten Falle ist der Vorspann bei der Bezirksbehörde in Neutitschein auf den 22. August 1929 nach der Zeit (§ 12 des Gesetzes RGBl. Nr. 86 v. J. 1905) und nicht für die direkte Fahrt (§ Il zit. Ges.) angesprochen worden. Die Eigentümer der Gespanne sind darauf aufmerksam gemacht worden. Proviant und Futtermittel für den ganzen Tag mitzunehmen. Die Vorspanne sind nach dem Eintreffen in Mrlínek am selben Tage zwischen 22 und 23 Uhr entlassen worden. Die Entschädigung ist ihnen nach den geltenden Tarifen (Gesetz S. d. G. u. V. Nr. 388 v. J. 1922, bezw. S. d. G. u. V. Nr. 255 v. J. 1923) für 31 km ausgezahlt worden (§ 19, Abs. 2, des Gesetzes RGBl. Nr. 86 v. J. 1905). Im Sinne der Durchführungsverordnung zu dem zitierten Gesetze RGBI. Nr. 86 v. J. 1905 (RGBI. Nr. 95 v. J. 1911, zu § 20) ist in der Gesamtentschädigung auch die Entlohnung für die nicht benützte Rückfahrt enthalten.

Im zweiten Falle hat sich das Geniebataillon Nr. 8 nach seiner Ankunft nach Neutitschein am 23. August 1929 Vormittag bei der Bezirksbehörde in Neutitschein die erforderlichen Vorspanne ohne Angabe von Tag und Stunde der Abfahrt gesichert. Die Bezirksbehörde hat sie einerseits aus Söhle und andererseits aus Schönau zugewiesen.

Sobald in der Nacht vom 25. auf den 26. August der Befehl zu einer weiteren Verschiebung des Bataillons nach Mähr.-Weisskirchen eingelangt war, ist ungefähr um 4 Uhr ein Offizier per Auto nach Söhle und Schönau entsendet worden, um die sichergestellten Vorspanne zu übernehmen. Der Offizier hat den Vorstehern beider Gemeinden mitgeteilt, daß die Fuhrleute Verpflegung und Futtermittel für einen Tag mitzunehmen haben. Der letzte Vorspann ist um 7.30 Uhr in Neunschein eingetroffen, worauf der Train den Marsch nach Mähr.-Weisskirchen sofort angetreten hat; es haben also nicht die Vorspanne auf den Train, sondern es hat die Formation auf die Vorspanne gewartet.

Es ist war, daß diese Vorspanne bloß für die direkte Fahrt nach Mähr.-Weisskirchen angefordert worden waren; infolge besonderer unvorhergesehener Umstände ergab sich jedoch für das Bataillon kein anderer Ausweg, als den größeren Teil der Vorspanne auch für den zweiten Tag zurückzubehalten, was nach der Durchführungsverordnung RGBl. Nr. 95 v. J. 1911 zu § 13 zulässig ist. Der Proviantoffizier des Bataillons hat nämlich sofort nach seinem Eintreffen in Mähr.-Weisskirchen die politische Bezirksbehörde um die Beistellung von Gespannen für die weitere Fahrt ersucht. Der Beamte hat auf die Schwierigkeiten hingewiesen, mit welchen dies verbunden sein werde, weil sich bereits alle Pferde des Bezirkes zwei bis drei Tage mit anderen Militärformationen auf Vorspann befinden, und hat über Drängen des Offiziers versprochen, daß er sich bemühen werde, wenigstens einen Teil der Vorspanne beizustellen; das Ergebnis seiner Bemühungen wende er um 15 Uhr mitteilen. Deshalb hat der Proviantoffizier den Fuhrleuten mitgeteilt, daß er vor 15 Uhr niemanden entlassen könne. Um 15 Uhr hat der Proviantoffizier bei der Bezirksbehörde erfahren, daß bloß ein einziges Paar Pferde beigestellt werden könne. Daraufhin ist ein Gespann aus Schönau entlassen worden, die übrigen Vorspanne sind in Verpflegsstand genommen worden und haben sowohl die Fuhrleute, als auch die Pferde ihre Erfordernisse (Kost und Futter) erhalten. Mannschaft und Pferde sind um 19 Uhr 30 Minuten auch einquartiert worden. Dies hat deshalb nicht früher geschehen können, weil der Referent des Stadtamtes infolge anderweitiger Beschäftigung nicht im Amte war und ohne seine Mittätigkeit die Einquartierung nicht durchgeführt werden konnte.

Am nächsten Tage, dem 27. August, ist die Verschiebung über Bystøice und Holešov nach Hulín erfolgt, wo der Train um 21 Uhr angelangt ist. Nach dem Nachtmahle und der Einquartierung von Mannschaft und Pferden hat der Proviantoffizier mit der Auszahlung und der Entlassung der Vorspanne begonnen, was um 1 Uhr am 28. August beendet war. Die Entschädigung ist gemäß den gesetzlichen Tarifen und den obzitierten Bestimmungen für zwei Tage, d. i. mit 86 Kè 80 h ausgezahlt worden.

Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß die Vorspanne ordnungsmäßig angesprochen worden sind, daß sie genau nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen benützt worden sind und daß den Eigentümern nicht bloß die Entschädigungen nach den gesetzlichen Tarifen ausgezahlt worden sind, sondern bei den Vorspannen am 26. August 1929 außerdem noch die Kost an die Fuhrleute und die Futtermittel für die Pferde aus den Militärvorräten beigestellt worden sind, obwohl die Militärverwaltung hiezu nicht verpflichtet ist (Durchführungsverordnung RGBI. Nr. 95 v. J. 1911, zu § 15. Abs. 3).

Die Militärverwaltung anerkennt, daß die bisherigen Gesetze über die Militärvorspanne im Frieden und namentlich die geltenden Tarife den heutigen Verhältnissen nicht entsprechen. Das Ministerium für nationale Verteidigung hat deshalb den Entwurf eines neuen Gesetzes und den Antrag neuer Tarife ausgearbeitet, welche soeben bei den Ministerien in Verhandlung stehen.

Prag, am 10. April 1930.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Dr. Viškovský m. p.

Pøeklad ad 405/XVII.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der Nichteinhaltung des Sprachengesetzes bei den Staatsbahnen (Druck 41/IV).

Auf Grund der Ergebnisse der amtlichen Erhebungen haben sich auch diesmal die bereits seinerzeit einmal in einer Interpellation vorgebrachten und heute neuerlich wiederholten Ausstellungen, und zwar auch hinsichtlich der ausdrücklich genannten Stationen Kupferberg und Karlsbad nicht als begründet erwiesen. Die amtliche Revision hat bei der Avisierung von Sendungen auch in diesen Stationen keinen Fall festgestellt, der eine gerechte Grundlage zu Beschwerden in sprachlicher Beziehung bilden könnte. Es ist nur zu bedauern, daß der gute Wille und das aufrichtige Streben der einzelnen Organe der Staatseisenbahnverwaltung, die gerade in den erwähnten Stationen in der Mehrzahl deutscher Nationalität sind, nicht genügend begriffen und im Gegenteil durch allgemeine und konkret genauer nicht belegte Beschwerden grundlos beträchtlich erschwert wird.

Ich gebe allerdings zu, daß bei der großen Anzahl von Sendungen und der notwendigen Eile bei der Manipulation manchmal in vereinzelten Fällen, die häufig hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen ziemlich unaufgeklärt sind, ein Versehen oder ein Irrtum nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Ich kann jedoch versichern, daß die dienstlichen Weisungen des Eisenbahnministeriums den in der Interpellation ausgesprochenen Intentionen vollständig entsprechen, und ich habe verfügt, daß die Revisionsorgane auf deren Einhaltung achten.

Prag, am 10. April 1930.

Der Eisenbahnminister:

Mlèoch m. p.

Pøeklad ad 405/XVIII.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Zajièek und Genossen

betreffend die am 1, Dezember 1929 in Iglau durchgeführten türkischen Wahlen (Druck 41/XV).

Die Vorhaltungen, welche die Interpellation der Wahl der Gemeindevertretung in Iglau machen, sind Gegenstand des Verfahrens über die Einwendungen, welche in der gesetzlichem Frist gegen die Wahl eingebracht worden sind. Bis zu welchem Maße die vorgehaltenen unzukömmlichkeiten den Tatsachen entsprechen, wird durch die erwähnten Erhebungen ermittelt wenden, zu denen auf Grund der Vorschriften der Wahlordnung sowohl die Beschwerdeführer als auch die Bevollmächtigten der Wahlgruppen zu laden sind. Sobald die Erhebungen abgeschlossen sein werden, wird die Landesbehörde, welche nach dem Gesetze zur endgültigen Entscheidung über die eingebrachten Einwendungen berufen ist, ermessen, ob und inwieweit die allenfalls ermittelten Inkorrektheiten bei der Wahl auf das Wahlergebnis einen Einfluß gehabt haben oder haben konnten. Danach kann die Landesbehörde das ganze Wahlverfahren oder den betreffenden Teil desselben aufheben, beziehungsweise auch weitere Maßnahmen treffen, falls ermittelt werden sollte, daß sich bei den Wahl selbst Tatsachen ereignet haben, die den Tatbestand einer nach den allgemeinen Strafvorschriften oder den besonderen Strafbestimmungen der Wahlordnung verfolgbaren Handlung begründen.

Wenn die Wahl der Stadtvertretung durch die Landesbehörde aufgehoben wird, so wird die Aufsichtsbehörde im Rahmen der geltenden Vorschriften der Wahlordnung - unter Wahrung der Kompetenz der für das Wahlverfahren berufenen Kommissionen - alle Maßnahmen treffen, welche ihr die Wahlordnung auferlegt.

Prag, am 17. April 1930.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad 405/XIX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen

betreffend die Hausdurchsuchung beim Gymnasialdiener Fischer in Mährisch-Neustadt (Druck 41/XVI).

Der Schuldiener des deutschen Staatsgymnasiums in Mährisch-Neustadt hat am Morgen des 28. Oktober 1929 dem dortigen Gendarmerieposten die Mitteilung gemacht, daß die am vorhergehenden Tage am Gymnasialgebäude gehißte Staatsflagge über die Nacht in Verlust geraten sei. Nach Einvernahme des Schuldieners ist dem Bezirksgerichte in Mährisch-Neustadt die Strafanzeige gegen unbekannte Täter erstattet worden.

Da jedoch im Verlaufe der weiteren Nachforschungen, insbesondere durch Einvernahme von Zeugen Umstände ermittelt worden sind, welche den Verdacht begründeten, daß die Staatsflagge von dem Gymnasialgebäude durch den Schuldiener Fischer selbst mit der Absicht beseitigt oder verborgen worden sei, um zu verhindern, daß das Gebäude am Tage des Staatsfeiertages mit der Staatsflagge geschückt werde, ist im Hinblicke auf die Gefahr im Verzage sofort in der Wohnung des Schuldieners seitens der Gendarmerie eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden. Die Behauptung, daß es erst auf einen Druck der èechischen Öffentlichkeit, welche angeblich der Gendarmerie Gleichgültigkeit zum Vorwurfe gemacht habe, oder infolge von Zeitungsnachrichten zu der Durchsuchung gekommen sei, entspricht nicht den Tatsachen.

Die Durchsuchung ist auf Grund der Bestimmungen der Dienstinstruktion für die Gendarmerie und in Übereinstimmung mit den betreffenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorgenommen worden.

Weiter ist die Behauptung nicht richtig, daß das Verhalten der Gendarmerie überall großes Aufsehen hervorgerufen habe, im Gegenteil ist die Angelegenheit in der deutschen Öffentlichkeit erst in dem Augenblicke bekannt geworden, als sie in der deutschen Presse aufgewirbelt worden war.

Ebenso ist die Behauptung unrichtig, daß die Ehegattin des Fischer aus Aufregung über das Vorgehen der Gendarmerie ernstlich erkrankt sei; es ist im Gegenteil festgestellt worden, daß sie sich bei der Untersuchung gegenüber der Gendarmerie so ungehörig benommen hat, daß gegen sie das administrative Strafverfahren eingeleitet worden ist, bei welchem sie ihr ungehöriges Verhalten durch eine Herzkrankheit entschuldigte, an der sie angeblich bereits seit Jahren leidet.

Aus dem Obangeführten ist ersichtlich, daß das Vorgehen der die Untersuchung durchführenden Gendarmen richtig und durch die einschlägigen Vorschriften begründet war, und ich habe daher keinen Grund zu den in der Interpellation verlangten Maßnahmen.

Prag, am 2. April 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Pøeklad ad 405/XX.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der Nichteinhaltung des Sprachengesetzes bei den Staatsbahnen (Druck 138/XXI).

Ich erlaube mir auf die Antwort zu verweisen, die ich auf die Interpellation Dr. Nr. 41/IV erteilt habe und welche gleichlaufend mit dieser Interpellation die gleiche Angelegenheit behandelt.

Prag, am 2. April 1930.

Der Eisenbahnminister:

Mlèoch m. p.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP