VERTRAG

ZWISCHEN

DER ÈECHOSLOVAKISCHEN REPUBLIK

UND

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

ZUR REGELUNG DER TECHNISCH-ÖKONOMISCHEN FRAGEN IN DEN GRENZSTRECKEN DER DONAU, MARCH UND THAYA.

Vertrag

zwischen

der Èechoslovakischen Republik

und

der Republik Österreich

zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya.

Gemäß Artikel 309 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 haben der

PRÄSIDENT DER ÈECHOSLOVAKISCHEN REPUBLIK

einerseits

und der

BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

andererseits,

in der Absicht, die Durchführung der Arbeiten wasserbaulicher Natur in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, die geeignet wären, einen fühlbaren Einfluß auf die Wasserwirtschaft (regime des eaux) dieser Flüsse auszuüben, zu regeln, beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen zu treffen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt und zwar:

Der Präsident der Èechoslovakischen Republik:

Ingenieur Václav Roubík,

Kommissär für die Festsetzung der Staatsgrenzen,

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Ingenieur Rudolf Holenia,

Sektionschef im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

welche, nachdem sie sich ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten mitgeteilt haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

ABSCHNITT A.

Herstellung und Instandhaltung der Bauten, Vermarkung der Fahrwasserrinne, Räumung des Floßbettes.

I. Teil.

GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN.

Artikel 1.

Grundsatz der Baudurchführung und Kostentragung.

(1) Als Grundsatz hat zu gelten, daß, insoweit im Nachstehenden nichts anderes festgesetzt wird, alle in diesem Vertrage angeführten Arbeiten von jenem Vertragsstaate besorgt werden, auf dessen Gebiete sie zur Ausführung gelangen, und zwar auf seine Kosten.

(2) Kommen im Rahmen eines Flußregulierungsunternehmens Arbeiten vor, die auf dem Gebiete beider Vertragsstaaten ausgeführt werden sollen und die in ihrer Durchführung aus ökonomischen oder technischen Gründen unteilbar sind, so gilt als Grundsatz, daß jedem Staate die Ausführung der gleichen Menge von Arbeiten in annähernd gleichen Zeitabschnitten zusteht. Die Kosten dieser Arbeiten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Beiden Staaten bleibt es vorbehalten, das erforderliche Steinmaterial je zur Hälfte auf eigene Kosten loko Baustelle beizustellen; in einem solchen Falle werden die Kosten für die von beiden Staaten in gleichen Mengen bewirkten Steinlieferungen in die gemeinsame Kostenabrechnung nicht einbezogen.

Artikel 2.

Gegenseitige technische und finanzielle Kontrolle.

In allen Fällen, in welchen Arbeiten von einem Staate auf gemeinsame Kosten beider Staaten durchgeführt werden, sichern sich die Vertragsstaaten die Möglichkeit der jederzeitigen technischen und finanziellen Kontrolle zu.

Artikel 3.

Bedeckung der Baukosten.

(1) Die Vertragsstaaten werden für die Bedeckung der auf Grund der vereinbarten Jahresbauprogramme sich ergebenden Auslagen Sorge tragen.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die auf Grund der beiderseits anerkannten Abrechnungen für gemeinsame Arbeiten auf ihn entfallenden Kostenanteile dem anderen Staate innerhalb zweier Monate nach Anerkennung dieser Abrechnung zu bezahlen, und zwar in der Währung jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Guthaben besteht.

II. Teil.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DONAU.

Kapitel I.

REGULIERUNGSARBEITEN.

Artikel 4.

Begriff der Regulierungsarbeiten.

Die Regulierungsarbeiten umfassen alle jene Maßnahmen, welche die geschlossene Abfuhr der Hoch-, Mittel- und Niederwässer sowie die Verbesserung der Schiffahrtsrinne zum Ziele haben. Diese Arbeiten sind folgende:

a) Hochwasserschutzbauten,

b) Mittelwasserbauten,

c) Niederwasserbauten,

d) Baggerungen für Regulierungszwecke.

Artikel 5.

Hochwasserschutzbauten, Mittelwasserbauten.

(1) Unter Hochwasserschutzbauten werden jene Bauten verstanden, welche dem Schutze des Geländes vor Überschwemmungen und der geschlossenen Abfuhr der Hochwässer dienen.

(2) Unter Mittelwasserbauten werden jene Bauten verstanden, die die Zusammenfassung des Mittelwassers zum Ziele haben.

(3) Die Hochwasserschutzbauten und Mittelwasserbauten werden auf Grund genereller, zwischen den Vertragsstaaten vereinbarter Projekte durchgeführt. Die Baudurchführung und Kostentragung einschließlich der Projektierungsauslagen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 1.

Artikel 6.

Niederwasserbauten.

(1) Unter Niederwasserbauten werden alle Bauten verstanden, welche die Zusammenfassung des Niederwassers zum Ziele haben.

(2) Alle Projekte für die Niederwasserbauten in der ganzen èechoslovakisch-österreichischen Donaugrenzstrecke werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten, ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.

(3) Die nach Absatz 2 ausgearbeiteten Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind sodann für sie bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das Originalprojekt. Während des Baues von beiden Strombauämtern einvernehmlich als notwendig er kannte Änderungen können vorgenommen werden, soferne sie im Rahmen des genehmigten generellen Projektes gelegen sind, bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Zentralstellen der beiden Staaten.

(4) Die Niederwasserbauten werden grundsätzlich von jedem Vertragsstaate auf eigenem Gebiete ausgeführt. Kommen einzelne Niederwasserwerke auf beide Hoheitsgebiete zu liefen, so obliegt deren Ausführung jenem Staate, auf dessen Gebiete der größere Teil des betreffenden Werkes liegt.

(5) Die Kosten der Niederwasserbauten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen; ausgenommen hiervon sind die von jedem Vertragsstaate selbst zu bestreitenden Auslagen für die von ihm errichtete Bauleitung.

(6) Das zur Durchführung der Bauten notwendige Steinmaterial wird jeder Vertragsstaat zur Hälfte Ioko Baustelle liefern, soferne nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

(7) Die Auslagen für die Arbeiten (Arbeitslöhne, Betriebsmaterialien, Transport der Arbeitsschiffe zu und von der Baustelle, Transport der übrigen Fahrzeuge zum und vom beliefernden Steinbruche u. dgl.) werden nach den Originalausweisen verrechnet. Für die Instandsetzung und Amortisation des erforderlichen Bauinventars sind im Zuge der Durchführung der Bauarbeiten gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

Artikel 7.

Baggerungen für Regulierungszwecke.

(1) Die Baggerungen für Regulierungszwecke einschließlich der Ablagerung des Baggergutes werden auf gemeinsame Kosten in der Weise ausgeführt, daß beide Vertragsstaaten annähernd die gleiche Materialmenge ausbaggern. Jeder Staat hat grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Baggergutes.

(2) Das Baggergut wird auf Grund der Projektsvereinbarungen abgelagert.

Kapitel II.

INSTANDHALTUNGSARBEITEN.

Artikel 8.

Begriff der Instandhaltungsarbeiten.

Instandhaltungsarbeiten sind alle mit der Erhaltung der Regulierungsbauten und der Fahrstraße zusammenhängenden Arbeiten und zwar:

a) Instandhaltung der Hochwasserschutzbauten,

b) Instandhaltung der Mittelwasserbauten,

c) Instandhaltung der Niederwasserbauten,

d) Vermarkung der Fahrwasserrinne,

e) Räumung des Flußbettes,

f) Baggerungen der Furten.

Artikel 9.

Instandhaltung der Hochwasserschutz- und Mittelwasserbauten.

Für die Instandhaltung der Hochwasserschutzbauten und Mittelwasserbauten gelten die Bestimmungen des. Artikels 1, Absatz 1.

Artikel 10.

Instandhaltung der Niederwasserbauten.

Die Kosten für die Instandhaltung der Niederwasserbauten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 11.

Vermarkung der Fahrwasserrinne.

(1) Die Vermarkung der, Fahrwasserrinne umfaßt die Erhebung der geringsten Fahrwassertiefen und die Kennzeichnung der Fahrrinne im Sinne der Bestimmungen der Commission Internationale au Danube.

(2) Die Durchführung dieser Arbeiten besorgen die Vertragsstaaten abwechselnd in Zeitabschnitten von je fünf Jahren. Auf Grund eines spätestens sechs Monate vor Ab lauf der fünfjährigen Periode zu treffenden Übereinkommens kann der jeweils diese Arbeiten durchführende Staat mit deren Weiterführung in der nächsten Periode betraut werden. Die mit der Vermarkung der Fahrwasserrinne verbundenen Kosten tragen beide Staaten zu gleichen Teilen. Zu diesem Zwecke legt der die Arbeiten besorgende Staat am Ende jede Jahres dem anderen Vertragsstaate eine Rechnung über die ihm erwachsenen Kosten vor. Für die Begleichung dieser Rechnung gelten die Bestimmungen des Artikels 3.

Artikel 12.

Räumung des Flußbettes.

(1) Die Räumung des Flußbettes wird von jenem Staate durchgeführt, der die Vermarkung der Fahrwasserrinne besorgt.

(2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 11.

Artikel 13.

Baggerungen der Furten.

(1) Die Notwendigkeit der Vertiefung der Furten durch Baggerungen wird im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt.

(2) Die Baggerungen erfolgen nach dem Grundsatze, daß jeder Staat abwechselnd eine volle Furtbaggerung vornimmt.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 7.

III. Teil.

BESONDERE" BESTIMMUNGEN FÜR DIE MARCH UND THAYA.

Artikel 14.

Projektsaufstellung.

(1) Für die Regulierung der Marchgrenzstrecke und der Grenzstrecke der Thaya unterhalb Bøeclav sowie für die damit zusammenhängenden Hochwasserschutzdämme werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten generelle Projekte aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.

(2) Die generellen Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind als dann für dieselben bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das ursprüngliche Projekt. Als grundsätzliche Projektsänderung ist nicht der Fall anzusehen, in welchem Hochwasserschutzdämme gegenüber der in diesem Projekte vorgesehenen Trassenführung landeinwärts verlegt oder in der Höhenlage ihrer Krone niedriger ausgeführt werden, als dies im generellen Projekte vorgesehen ist.

(3) Insoweit bei diesen Projekten Umlegungen des Flußbettes in Betracht kommen, gilt der VII. Teil, Absatz 2, des èechoslovakisch-österreichischen Übereinkommens vom 10. März 1921, betreffend die Führung der èechoslovakisch-österreichischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.

Artikel 15.

Durchführung der Regulierungsarbeiten.

(1) Die im Rahmen des nach Artikel 14 aufgestellten Projektes gelegenen Mittelwasserbauten und Maßnahmen zum Schutze gegen Hochwässer werden von jedem Staate auf eigenem Gebiete und auf eigene Kosten durchgeführt.

(2) Die im Rahmen des nach Artikel 14 aufgestellten Projektes gelegenen Durchstiche sowie die zur Erreichung eines genügenden Hochwasser-Durchflußprofiles erforderlichen Abgrabungen des Inundationsgebietes werden auf Grund eines einvernehmlich verfaßten Detailprojektes durchgeführt. Die Verfassung dieser Detailprojekte, der Aushub und die Verführung des Materiales sind von jenem Staate zu besorgen, auf dessen Gebiete die Arbeiten durchgeführt werden. Dieser Staat hat auch die Kosten für die Projektsverfassung und für die Verführung des Aushubmateriales zu tragen, wobeit ihm das gewonnene Aushubmaterial für Regulierungszwecke vorbehalten bleibt. Die Kosten für die Grundeinlösung der Durchstiche werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Wenn aus Anlaß der Durchführung eines Durchstiches laut geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Mehreinlösung von Grundstücken erforderlich ist, so erfolgt sie auf Kosten jenes Staates, auf dessen Gebiete die betreffende Remanenz zu liegen kommt. Soferne das durch die Herstellung eines Durchstiches abgebaute Flußbett nicht Privateigentum ist, fällt es jenem Staate zu, auf dessen Gebiete es liegt. Die Kosten für den Aushub der Durchstiche sowie für den Aushub zwecks Ausbildung des Flußschlauches auf Mittelwasser werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Für die Durchführung und Kostentragung der Uferbefestigungen und Parallelwerke im Durchstiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 1.

(3) Die im Rahmen des. Regulierungsprojektes notwendig werdenden Neu- und Umbauten von Brücken werden auf Grund eines einvernehmlich aufgestellten Detailprojektes durchgeführt. Die Kosten für das Projekt und für dessen Ausführung mit Ausschluß der Zufahrtsrampen werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

(4) Die Vertragsstaaten werden aus Anlaß der auf Grund des gemeinsamen Projektes erfolgenden Eindämmung des Inundationsgebietes der im Artikel 14 genannten Grenzflußstrecken keine Entschädigungen beanspruchen.

Artikel 16.

Freihaltung des Hochwasserprofiles.

Die Vertragsstaaten werden auf eigenem Gebiete und auf eigene Kosten sobald als möglich das Vorland zwischen den projektierten Dämmen, soweit dies für die Hochwasserkonsumtionsfähigkeit in den einzelnen Profilen erforderlich ist von hohem Baumbestand, Niederholz und Gestrüpp freilegen und in diesem Zustande erhalten.

Artikel 17.

Instandhaltungsarbeiten.

Die Instandhaltungsarbeiten werden von jenem Staate auf eigene Kosten besorgt, auf dessen Gebiete sie zur Ausführung gelangen. Über die Räumung des Flußbettes werden fallweise besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Artikel 18.

Ausnahmsbestimmungen.

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 14 bis 17 beziehen sich nicht:

a) auf die Thayastrecke der im Artikel 19, Absatz 1, bezeichneten Konkurrenz, bezüglich welcher die Bestimmungen des Abschnittes B dieses Vertrages gelten;

b) auf die Thaya-Grenzstrecke Èížov (Zaisa bis Podmolí (Baumöhl), bezüglich welcher das im Artikel 14, Absatz 3, genannte èechoslovakisch-österreichische übereinkommen vom 10. März 1921 gilt.

 


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